
Und wenn es mal nicht läuft, dann läuft es halt eben nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf einem Spielzeugauto das Opel-Firmenzeichen abgebildet sein darf. Die Adam Opel GmbH verlor damit ihre Klage gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeug-autos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
In seiner Entscheidung (Urt. v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - "Opel-Blitz II") musste der BGH darüber befinden, ob ein Spielzeughersteller das Markenzeichen der Rüsselsheimer Autobauer auf seinen Spielzeug-modellen anbringen durfte, denn der Autohersteller hat sein bekanntes Logo in Deutschland auch für Spielzeug eintragen lassen.
Was war im Einzelnen passiert?
Ein Spielzeughersteller brachte einen funkgesteuerten Nachbau des Opel Astra V8 Coupé auf den Markt, dessen Kühler - wie beim Original - der Opel-Blitz ziert. Anders als andere Modellautohersteller hatte sich der verklagte Hersteller nicht mit dem Autokonzern abgestimmt.
In dem Rechtsstreit hatte der EuGH (Urt. v. 25.01.2007 - C-48/05) zwischenzeitlich nach Vorlage durch das LG Nürnberg-Fürth entschieden, dass der Autokonzern die Nutzung seines Logos nur verbieten könne, wenn dies zu Missverständnissen hinsichtlich des Herstellers des Spielzeugs führen kann. Es komme darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identischen Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, dass dies von dem Autohersteller oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Daraufhin hat das LG Nürnberg-Fürth die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage des Autokonzerns abgewiesen und dabei angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an (Urt. v. 11.05.2007 - 4 HK O 4480/04).
Auch der BGH bestätigte nunmehr das Urteil der Vorinstanz und teilt mit:
"(...) Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als - originaltreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos. (...)"
Auch eine Verwechslungsgefahr verneinten die Bundesrichter. Soweit die Marke des Autokonzerns für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge). Ferner war nach dem BGH auch unter dem Aspekt einer - für Kfz - bekannten Marke eine Markenrechtsverletzung zu verneinen; es fehle an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs des für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.