
Ob in Offline- oder Onlineverträgen: Bei der Erstellung und Verwendung Allgemeiner Geschäfts-bedingungen (AGB) werden häufig vermeintlich unverdächtige Klauseln benutzt. Das OLG Rostock setzte sich in einem Beschluss mit einer doppelten bzw. qualifizierten Schriftformklausel auseinander, in der vorgesehen war, dass eine Abweichung von der Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe - und versagte die Gültigkeit.
Schriftformklauseln möchten dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtssicherheit geben. Doch der Aufnahme eine solchen Klauseln sind enge Grenzen gesetzt. Das OLG Rostock hat mit Beschl. v. 19.05.2009 - 3 U 16/09 - einer sog. "doppelten Schriftform-klausel" ihre Gültigkeit abgesprochen. Die Klausel - hier § 18 eines Mietvertrages - lautete auszugsweise:
"Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden."
Durch die Rechtsprechung ist schon mehrfach entschieden worden, dass eine Schriftformklausel dann unwirksam ist, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualabreden zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 305b BGB) ohne schriftliche Bestätigung unwirksam. Dies gelte sowohl für einfache als qualifizierte Schriftformklauseln in Form einer Bestätigungsklausel (u.a. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.09.2006 - 3-08 O 177/06: "Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung meinerseits."; LG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006 - 327 O 583/06: "Von diesen Bedingungen abweichende oder diesen Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.")
Zunächst ist daher festzuhalten, dass schon eine einfache Schriftformklausel dem Vorrang der Individualabrede zuwiderläuft. Eine einfache Schriftformklausel lautet typischerweise:
"Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Vertrags-parteien bedürfen der Schriftform."
Hintergrund für die Unwirksamkeit ist somit, dass schon die gewählte einfache Schriftformklausel den Kunden von der Durchsetzung einer ihm aufgrund wirksamer mündlicher Vereinbarung zustehender Rechte abhalten könnte, was auch zur Unlauterkeit und damit zur Wettbewerbswidrigkeit führen kann (hierzu LG München I, Urt. v. 20.09.2006 - 21 O 20391/05; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2006 - 3/12 O 90/06; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.11.2005 - 1 HK O 10897/05).
Im Fall vor dem OLG Rostock haben die Vertragsparteien mündlich die Aufhebung des (Miet-)Vertrages vereinbart und nun vor Gericht darüber gestritten, ob dies angesichts des o.a. § 18 des Vertrages formunwirksam sei.
"Nein", so das OLG in seinem Beschluss, "weil § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin zu qualifizieren sei und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG a.F.) unwirksam sei." Der Senat führt hierzu aus:
"(...) Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformkalusel ihrerseits der Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck, als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme dann einer konstitutiven Schriftfomklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspäche dem in § 305b BGB (= § 4 AGBG a.F.) niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. (...)"
An dieser Stelle hätte man sich streng genommen schon fragen können, ob die vereinbarte Aufhebung des Mietverhältnisses der Klausel in § 18 des Mietvertrages, wonach Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen, überhaupt entspricht. Denn Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders, so dass schon die Auslegung vertretbar gewesen wäre, dass die vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages schon gar nicht von der Klausel in § 18 des Mietvertrages erfasst wird.
Das OLG Rostock erblickte in der Klausel in seiner Konsequenz dann einen Verstoß gegen das sog. "Transparenzgebot" des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB:
"(...) Solche Klauseln sind geeignet den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese Irreführung des Vertragspartners beteiligt ihn unangemessen i.S. von 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. (...) Sieht man es im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB bereits als unzulässig an, Klauseln in Formularverträgen aufzunehmen, durch die ein genereller Formzwang für individuelle Vertragsänderungen begründet werden soll, so kann erst recht eine Verwendung von Klauseln nicht zulässig sein, durch die einem solchen Formzwang ein erhöhter Bestandsschutz verliehen werden soll. (...)"
Nach alledem war die in Streit stehende Klausel in § 18 des Mietvertrages nicht nur wegen des Vorrangs der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB, sondern auch wegen des Verstoßes gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und die Parteien haben wirksam mündlich die Aufhebung des Mietvertrages vereinbart.
Anzumerken bleibt noch, dass der Bundesgerichtshof einer zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelten doppelten Schriftformklausel keine rechtlichen Bedenken entgegensetzt.