
Gerade im Versandhandel kommt der Frage große praktische Bedeutung zu, ob im Rahmen der Nacherfüllung - also bei Mängeln an der Kaufsache - der Geschäftssitz des Verkäufers oder der Wohnsitz des Käufers Ort der Nacherfüllung ist. Denn der Versandhändler, dessen Firmen- bzw. Geschäftssitz regelmäßig nicht mit dem Belegenheitsort der Kaufsache identisch ist, wird im Fall der Abholung ggf. mit nicht unerheblichen Transportkosten belastet. Das OLG Celle urteilte nunmehr auf der Linie des BGH.
Bereits der BGH hat in seinem Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05 - klargestellt, dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbingen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet, wenn anderweitige Absprachen der Parteien fehlen. Die Zivilsenate einzelner Obergerichte entschieden bis dahin teilweise unterschiedlich (OLG Köln, Urt. v. 14.02.2006 - 20 U 188/05 sowie OLG München, Urt. v. 20.06.2007 - 30 U 2204/07: Nacherfüllungsort im Zweifel am Wohnsitz des Verkäufers; a.A. OLG München, Urt. v. 12.10.2005 - 15 U 2190/05).
Insofern hatte es das OLG Celle nach der Entscheidung durch den BGH auch für den Fernabsatz jetzt leichter und entschied in seinem Urt. v. 10.12.2009 - 11 U 32/09:
"Ist bei dem fernabsatzrechtlichen Kauf eines Fahrzeugs für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages klar, dass der Wagen bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungort der Nachbesserung der Wohnsitz des Käufers."
In dem zugrundeliegenden Fall kaufte die Klägerin beim Beklagten einen Wagen, den dieser zuvor im Internet angeboten hatte. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine ganze Reihe von Mängeln aufwies, weshalb sich die Klägerin an den Beklagten wandte, der die Klägerin an eine Kfz-Werkstatt verwies. Dort wurde festgestellt, dass der Wagen derartig mängelbehaftet war, dass die Klägerin das Auto abmeldete und den Beklagten aufforderte, das Fahrzeug abzuholen. Nunmehr stritten die Parteien u.a. darüber, ob die Klägerin im Rahmen des Kaufvertrages verpflichtet gewesen war, den Wagen zwecks Nachbesserung zum Beklagten zu bringen oder, ob die Nachbesserung an dem Wohnsitz der Klägerin stattfinden konnte.
Mit dem o.a. Leitsatz gaben die Richter der Klage statt und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte ein mangelhaftes Auto verkauft habe; er sei verpflichtet gewesen, die Mängel zu beseitigen. Da er sich hierzu geweigert habe, sei die Klägerin zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Klägerin sei vor allem nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug dem Beklagten zwecks Nachbesserung vorbeizubringen. Die Revision wurde vom OLG Celle angesichts der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008 nicht zugelassen.
Im Übrigen schreibt auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 3 S. 2 ausdrücklich vor:
"... Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen sind. ..."
Exat zu den beschriebenen Unannehmlichkeiten käme es aber, wenn der Käufer die mangelhafte Ware auf seine Gefahr und in seiner nicht ersatzfähigen Freizeit zum Verkäufer verbringen müsste und hinsichtlich des Transportrisikos in Vorleistung gehen müsste. Zudem bestehen juristisch gravierende Unterschiede zwischen dem Anspruch des Käufers, die Sache überhaupt (erstmals) verlangen zu können und dem Nacherfüllungsanspruch.
Auch aus dem Gesetz (§ 439 Abs. 2 BGB) ist nicht zu entnehmen, dass der Nacherfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers ist. Danach trägt der Verkäufer die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft ("insbesondere") Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hierzu führte der BGH (Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05) bereits aus:
„(...) Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet. (...). Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transport-kosten zu tragen hat (…), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu übernehmen. Auf diese Kosten-tragungspflicht lässt sich die vom Berufungsgericht gezogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht stützen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der Gewährleistung (…) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet. (...)."