BGH zu den Versandkosten in Preissuchmaschinen
Wir hatten bereits im Juli 2009 unmittelbar nach der Entscheidung des BGH an dieser Stelle darüber berichtet, dass die Versandkosten in Preissuchmaschinen nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden dürfen, wenn diese nur mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Jetzt liegen die Entscheidungsgründe im Volltext vor.
 
Wir erinnern uns:
 
Der BGH hat in seinem Urteil v. 16.07.2009 - I ZR 140/07 - die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach die Waren über die Preissuchmaschine "froogle.de" nicht nur mit dem Kaufpreis zu bewerben sind, sondern auch die hinzukommenden Versandkosten müssen sich gemäß § 1 Abs. 6 PAngV entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem Angebot befinden bzw. die Verbraucher müssten jedenfalls in unmittelbarer Nähe unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise über elektronische Verweise ("sprechende Links") geführt werden. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Nunmehr liegen die ausführlichen Entscheidungsgründe vor.
 
Die u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte bewarb die Waren ihres Sortiments über die besagte Preissuchmaschine zwar mit dem Kaufpreis, nannte die Versandkosten jedoch erst auf ihrer eigenen Internetseite, die über das Anklicken der Warenbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichneten Produktnamens zu erreichen war. Dies erfülle nicht die Vorgaben der Preisangabenverordnung - so die Bundesrichter: 
"(...) Das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens stelle keinen 'entsprechenden Link' dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen könne, weil wesentliche Teile der angesprochenen Verbaucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformationen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende Internetseiten. (...)"
Auch das OLG Stuttgart urteilte bereits im Jahr 2008 in diesem Sinne (Urt. v. 17.01.2008 - 2 U 12/07). In diesem Fall hatte ein Online-Händler Preisangaben über eine Kamera an eine Produktsuchmaschine weitergeleitet, wobei die Preisvergleichsseite keine Informationen zu Versandkosten enthielt. "Wettbewerbswidrig und irreführend", so schon damals das OLG Stuttgart: Der Verbraucher erliege der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen 'Link' in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt sei er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt: 
"(...) Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbs-widrigen Werbung das - tatsächliche - Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jedem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unterlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus. (...)"
Weiterhin führte das OLG Stuttgart aus, dass durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten bei einem nicht unerheblichen Teil der dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Verbraucher der sachlich falsche Eindruck entstehe, die beworbene Kamera könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden. Grund hierfür sei, dass beim Kauf von Waren in einem solchen Preissegment es nicht unüblich sei, dass die Lieferung frei Haus erfolge. Auch der BGH konstatierte in diese Richtung, dass "die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher (...) auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird."
 
Für den Unternehmer bedeutet dies in jedem Fall die Preissuchmaschinen nach Möglichkeiten zu untersuchen, dass und wie die Versandkosten mitangegeben werden können, wobei auch der BGH die Möglichkeit der "sprechenden Links" bestätigt hat. Nur das Produktbild und/oder Produktname seien halt nicht ausreichend:
"(...) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich bereits mit einem Angebot näher befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich günstigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. (...)" 
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/573.aspx
 
 
Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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