OLG Hamm zur fehlerhaften Grundpreisangabe
Unternehmer sind bei einer Vielzahl ihrer Produkte im eCommerce verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben zu müssen. Es handelt sich um Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angegeben werden - jedenfalls im Festpreisformat. Es gibt nur wenige Bereichsausnahmen. Das OLG Hamm musste den Fall entscheiden, dass der Unternehmer die falsche Grundpreiseinheit angab - statt "Liter" wurde die Einheit "Milliliter" gewählt.
 
Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) findet ihren Grund darin, dass dem Verbraucher ermöglicht werden soll, bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen festzustellen, wie teuer das Produkt tatsächlich ist. Der BGH hat im Jahr 2009 (Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 163/06) entschieden, dass Preis und Grund-preis auf einen Blick erkennbar sein müssen, da die PAngV die Angabe "in umittelbarer Nähe des Endpreises" verlangt. Auch sei die Grundpreiangabe bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angaben von Preisen erfolgt. Weiter genüge es auch nicht, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.
 
Indessen ist es nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 05.01.2010 - I-4 O 156/09) nicht wettbewerbswidrig, statt der richtigen Einheit "Liter" die Angabe "100 Milliliter" zu wählen. Zwar stellte das OLG Hamm fest, dass die gewählte Grundpreisangabe falsch ist und Verstöße gegen die PAngV gemäß § 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidig seien. Jedoch werde der Schutzumfang von § 3 UWG derart eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen die PAngV zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen müsse; auch bloße Bagatellverstöße seien anzuerkennen:
 
Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht des OLG Hamm ein solcher Bagatellverstoß vor, denn der Verbraucher müsse den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der PAngV eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Daher erfasse der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Diese sei hier aber praktisch nicht beeinträchtigt, denn solche einfachen Rechenoperationen seien dem Verbraucher zuzumuten - so das OLG Hamm. Danach dürfe die genaue Befolgung von vorgeschriebenen Vorschriften nicht zum Selbstzweck führen. Sinn und Zweck seien zu berücksichtigen, nämlich durch klare Angaben dem Verbraucher einen Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Nach Ansicht des OLG Hamm sei dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben dem Verbraucher aber auch ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.
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Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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