Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Das BAG hat dem Betriebsrat daher auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang zugesprochen (vgl. BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 79/08). Der Anspruch des Betriebsrats besteht zumindest dann, wenn
1. er bereits über einen PC verfügt
2. im Betrieb bereits ein Internetanschluss vorhanden ist
3. die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und
4. der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Da in unserer heutigen Informationsgesellschaft nahezu jeder Betrieb über einen Internetanschluss mit unbegrenzter Verweildauer verfügen dürfte (2. und 3. Punkt), hängt der Anspruch des Betriebsrats vor allem von dem ersten Punkt ab: Er muss bereits über einen PC verfügen bzw. einen benötigen.
Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung erstmals erwähnten Informations- und Kommunikationstechnik gehören nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere Computer mit entsprechender Software (BT-Drs. 14/5741 S. 41). Daher sollte man meinen, dass zur heutigen Zeit jeder Betriebsrat auch einen Anspruch auf einen eigenen PC hätte. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist das aber nicht zwangsläufig der Fall.
Das BAG hält es weiterhin für maßgebend, dass die in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel für die Betriebsratsaufgaben erforderlich sind: Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungs-gemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 7 ABR 45/06). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste.
Der Betriebsrat muss daher entweder einen PC benötigen, um überhaupt bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können oder aber vortragen, dass er andere Aufgaben vernachlässigen muss, da er ohne PC nicht effektiv arbeiten kann (z.B. weil mit einer elektrischen Schreibmaschine keine Korrekturarbeiten durchgeführt werden können). Ein PC gehört daher nicht zur “Normal-ausstattung” des Betriebsrats (vgl. BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 7 ABR 45/06), so dass sich auch kein genereller Anspruch auf einen Internetzugang ergibt.
Wenn dagegen der Betriebsrat über einen PC verfügt, dürfte nach dem neueren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts auch ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang bestehen, da meistens keine schutzwürdigen Belange des Arbeitgebers entgegenstehen dürften.