Noch steht die Entscheidung des EuGH über die Frage aus, ob dem Verbraucher im Falle seines Widerrufs die Hinsendekosten vom Unternehmer zurückzuerstatten sind. Der BGH hatte dem EuGH am 01.10.2008 die Frage zur Entescheidung vorgelegt (wir berichteten). Nunmehr hat der Generalanwalt beim EuGH seinen Schlussantrag gehalten.
Ausgangspunkt für das Vorlageverfahren vor dem EuGH war der Beschluss des BGH v. 01.10.2008 - VIII 268/07 - gewesen. Die Bundesrichter konstatierten, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben ist. Gegen einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten hatten sich in der Vergangenheit schon frühzeitig auch das LG Frankfurt/M (Urt. v. 20.04.2001 - 2/25 O 454/00) sowie das OLG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 05.10.2004 - 3 U 2464/04) ausgesprochen. Andere Instanzgerichte hingegen bejahten einen Rückerstattungsanspruch des Verbrauchers.
Im Rahmen seines Schlussantrages führte nunmehr der EuGH-Generalanwalt aus, dass dem Verbraucher im Fall des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs keine "Hinsendekosten" auferlegt werden dürfen:
"(...) 44. Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedsstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt. Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten - und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen. (...)"
Zunächst ist anzumerken, dass die noch geltende Musterwiderrufs-belehrung ohnehin keine ausdrückliche Regelung vorsieht, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht zurückerstattet. Es geht auch nach der Ansicht des BGH in seinem o.a. Beschluss vielmehr darum, dass dem Unternehmer ein Rückerstattungs-anspruch für die gewährte Transportleistung zustehe, die als solche zwar nicht "in natura" herausgegeben werden könne, weshalb ein Anspruch des Unternehmers jedoch in Form des Wertersatzes gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dem "(...) Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der von ihm übernommenen Kosten der Zusendung gegenüber stehen würde. (...)"
Allein die Frage der Rücksendekosten ist innerhalb besagter Muster-widerrufsbelehrung im Rahmen der dortigen Gestaltungshinweise geregelt. Zu diesen Rücksendekosten äußerte sich der Generalanwalt ebenfalls:
"(...) 47. Was den Vertragsschluss im Fernabsatz betrifft, so räumt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer mög-lichst ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, d.h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher für eine äußerst kostspielige Rücksendeart entscheidet, die in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht, wäre es unbillig, die Kosten für diese Rücksendung dem Lieferer aufzubürden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers über die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann. (...)"
Ob der EuGH-Generalanwalt eine Regelung anstoßen möchte, wonach dem Verbraucher in jedem Fall die Rücksendekosten auferlegt werden können ("direkten Kosten der Rücksendung") oder nur unverhältnismäßig hohe Kosten ("äußerst kostspielige Rücksendeart"), wird nicht weiter ausgeführt. Ungeachtet der Vorlagefrage und dem Hintergrund, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts häufig folgt, bleibt daher abzuwarten, ob sich der EuGH auch zu den Rücksendekosten äußern wird.