EuGH: Generelles Koppelungsverbot unzulässig
Mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel bewerben viele Unternehmer auch im eCommerce den Verkauf ihrer Waren. Der EuGH hat in seinem Urteil v. 14.01.2010 nunmehr die deutsche Relegung eines generellen Koppelungsverbotes von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung für europarechtswidrig eingestuft. Es komme auf den berühmten Einzelfall an.
 
Dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und seinem Urteil v. 14.01.2010 - C 304/08 - lag die Werbekampagne "Ihre Millionen-chance" der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH aus dem Jahr 2004 zugrunde. In deren Rahmen wurde die Öffentlicheit aufgefordert, in den Läden von Plus verkaufte Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.
 
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. monierte die Kampagne und erblickte in dieser eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 6 UWG a.F.; sie erwirkte in erster und zweiter Instanz eine Untersagung. Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor, ob europäisches Recht der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG a.F. entgegensteht.
 
§ 4 Nr. 6 UWG a.F. bestimmt:
"Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
 
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-schreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;"
Die Bundesrichter wollten insbesondere wissen, ob ein solches Koppelungsverbot grundsätzlich unzulässig, ohne dass es also darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt. Der EuGH hat im Rahmen seiner Entscheidung über die Auslegung der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken zu befinden und stellte fest, dass § 4 Nr. 6 UWG a.F. den Anforderungen der Richtlinie nicht genügt: 
"(...) Zum einen ist nämlich nach § 4 Nr. 6 UWG jede geschäftliche Handlung verboten, mit der der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel gekoppelt wird, wobei nur solche Handlungen ausgenommen sind, die eine Gewinnspiel oder Preisausschreiben betreffen, das naturgemäß mit der fraglichen Ware oder Dienstleistung verbunden ist. Eine derartige Praxis ist mit anderen Worten allgemein verboten, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls geprüft werden müsste, ob die fragliche Handlung im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 aufgestellten Kriterien 'unlauter' ist. (...)
Der EuGH nahm dabei insbesondere Bezug auf die im Anhang der besagten Richtlinie "erschöpfenden Liste" von 31 Geschäftspraktiken, die nach der Richtlinie "unter allen Umständen" als unlauter anzusehen sind und führte aus:
"(...) Indessen steht fest, dass solche Praktiken, mit denen der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben verbunden wird, nicht von Anhang I dieser Richtlinie erfasst werden, der wie in Randnr. 45  vorliegenden Urteils dargelegt, die Praktiken, die allein und ohne Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzählt. (...)"
Der EuGH bestätigte damit die vom BGH aufgestellten Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zumal die Bundesrichter selbst nicht auschließen vermochten, dass das UWG auf diese bisherige Weise den Verbrauchern einen weiter reichenderen Schutz zuerkenne als vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt.
 
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RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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