
Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung zum Preisangabenrecht im Internetvertrieb fort und präzisiert die Vorgaben der Versandkostenangabe im Online-Shop. In der gleichen Entscheidung nahmen die Bundesrichter auch zur Werbung mit Testergebnissen Stellung, wenn der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt Unternehmern bei einer Werbung unter Angabe von Preisen die Verpflichtung vor, zusätzlich zur Angabe der Endpreise auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise anzugeben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV:
§ 1 PAngV - Grundvorschriften
(...)
(6) ... Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deulich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. (...)"
Bereits im Jahr 2007 hat der BGH in seinem Urteil v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 ("Versandkosten") entschieden, dass die erforderlichen Informnationen zu den Versandkosten dem Verbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat. Blieb nach diesem Urteil ggf. noch unklar, ab wann der Senat den Bestellvorgang bzw. dessen Einleitung im Online-Shop genau erblickte, hat der BGH die Gelegenheit genutzt, seine Rechtsprechung im Urteil v. 16.07.2009 - I ZR 50/07 - zu präzisieren.
Die Beklagte bewarb ihre Waren in ihrem Online-Shop in der Weise, dass der Kunde die von ihm ausgewählten Produkte zunächst durch "Anklicken" in einen virtuellen Warenkorb legen musste. Zur Fortsetzung der Bestellung war erforderlich, dass der Warenkorb auf dem Bildschirm geöffnet wird. Dabei wurden die Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die anfallenden Versandkosten angezeigt. Wenn der Kunde nun kaufen wollte, musste er noch seine persönlichen Daten eingeben und per Klick bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert hat. Erst durch einen weiteren Klick wurde die Bestellung des Kunden ausgelöst.
Nach Ansicht des BGH genügte dieser Bestellablauf den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht:
"(...) Nach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in Ihrem Online-Shop entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtline 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (...)"
Vor dem Hintergrund aber, dass bei den Versandkosten deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhängig ist, lässt der BGH es zugunsten des Unternehmers ausreichen, "unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis 'zzgl. Versandkosten' aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern des Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird."
Sodann wies der BGH die Revision der Beklagten zurück, deren Auftritt auch aus dem Grunde beanstandet wurde, als die Beklagte für eine Fotokamera mit einem Testergebnis geworben hatte, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben:
"(...) Das Berufungsgericht hat es zutreffend für unlauter angesehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. (...) Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt. (...)"