Zusatz "solange der Vorrat reicht" grds. zulässig!
Nach der ersatzlosen Abschaffung der ZugabeVO ist die kostenlose Abgabe einer Ware oder Leistung mit dem Kauf einer Ware grundsätzlich zulässig. Unternehmer bewerben ihre Artikel daher gerne im Rahmen des effektiven Marketing mit Zugaben. Für den Print-Bereich entschied der BGH, dass der Zusatz "solange der Vorrat reicht" regelmäßig keine unlautere Werbemaßnahme darstellt.
Äußerungen wie "buy one, get one free" sind mittlerweile längst bekannt. Aber wie verhält es sich mit der Angabe "solange der Vorrat reicht"? Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 18.06.2009 - I ZR 224/06) genügt dieser Zusatz regelmäßig, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie Hauptware. Einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG lehnten die Bundesrichter damit genauso ab wie das LG Köln zuvor; die Revision des klagenden Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln wurde zurückgewiesen.
Was war genau passiert?
Der klagende Verein beanstandete die Werbung der Beklagten für Parfümerieartikel, die diese im Kölner Stadtanzeiger u.a. mit den Worten geschaltet hatte:
"Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk.*
* solange der Vorrat reicht"
Der Kläger erblickte in dieser Werbung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, welcher lautet:
§ 4 UWG
Unlauter handelt insbesondere, wer
...
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
Einen solchen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG lehnten die Bundesrichter hingegen ab:
"(...) Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsförderungs-maßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, über die Angabe "solange der Vorrat reicht" hinaus weitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben. (...) Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschränkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis 'solange der Vorrat reicht' notwendig, aber auch ausreichend. (...)"
Der BGH gelangte zu der Auffassung, dass weitere Angaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware vorhanden ist, im Interesse der Transparenz nicht geboten sei. Durch den Zusatz "solange der Vorrat reicht" erfahre der Verbraucher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verfügbar sei. Er wisse in diesem Fall, dass keine Gewähr dafür bestehe, beim Erwerb der Ware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen und erkenne, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kaufentschluss erhöhen. Weitere Informationen etwa über die Anzahl der bereitgehaltenen Zugaben vor dem Erscheinungstag der Werbung könnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das Verkaufsgeschäft aufsuchen möchte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann.
Zwei Anmerkungen bleiben zum Urteil:
Erstens haben die Bundesrichter nicht unerwähnt gelassen, dass der Hinweis "solange der Vorrat reicht" im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereit gehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher daher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu kommen.
Zweitens ist das Urteil nicht 1:1 auf den eCommerce und die Online-Shops übertragbar, denn der Unternehmer ist hier - anders als beim Print-Medium - in der Lage seinen Online-Auftritt umgehend zu korrigeren bzw. zu überarbeiten, sollte er erkannt haben, dass die zunächst bereit gehaltenen Zugaben (schneller als erwartet) zur Neige gehen. Auch bei den Lieferzeiten oder den Angaben "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" hat die Rechtsprechung die Besonderheit bei Print-Katalogen berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 - VIII ZR 32/08; OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2007 - 17 U 91/07).