Unternehmern ist daran gelegen, etwaige Mängel von ihren Kunden möglichst schnell angezeigt zu bekommen und nehmen diesbezügliche Klauseln in ihre Vertragsbestimmungen auf. Dabei dürfen jedoch Verbraucherschutzvorschriften nicht unterlaufen werden. Im gleichen Urteil nahm das angerufene LG Karlsruhe auch dazu Stellung, dass der Unternehmer das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht in keinem Fall mit dem Rückgaberecht kombinieren dürfe.
Diejenigen Unternehmer, die sich im eCommerce von einer Gewährleistungspflicht freizeichnen möchten, versuchen dies mit scheinbar bekannten Klauseln. So auch in einem vor dem LG Karlsruhe mit Urt. v. 19.10.2009 - 10 O 356/09 - verhandelten Rechtsstreit.
Die von den Beklagten verwendete Klausel lautete dabei:
"Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden (sind) spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen."
Die Karlsruher Richter sahen in vorgenannter Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB,
da das allgemeine Zivilrecht (Kaufrecht) keine solchen Rügepflichten kenne - anders im Handelsrecht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft (§ 377 HGB):
"(...) Durch die Klausel 'offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind ... anzuzeigen ...' wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um eine ihn treffende rechtliche Obliegenheit handelt, deren Nichtbefolgung Sanktionen auslösen kann, insbesondere der Verlust eines Rügerechts und seiner Gewährleistungsansprüche. (...)"
Dass vorgenannte Klausel gegen § 437 BGB verstieß, hat mit dem LG Karlsruhe jedoch nicht zum ersten Mal ein Gericht entschieden. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB sieht gerade vor, dass eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer mit einem Verbraucher getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, unzulässig ist. Und viele Gerichte verlangen daher eine Klarstellung, dass die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte unberührt bleiben muss, so dass zwischen einer
Rüge- und Ausschlussfrist zu differenzieren ist.
Des Weiteren entschied das LG Karlsruhe in seinem Urteil, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nicht mit dem Rückgaberecht vermischt werden dürfe. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er dem Verbraucher statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumt; die Unterschiede zwischen beiden liegt im Detail. Die Entscheidung aus Karlsruhe bringt insoweit nichts Neues, zumal der Gesetzestext eindeutig ist und auch das LG Leipzig mit Beschl. v. 27.06.2007 - 05 KH O 2050/07 - in der Sache gleiches entschieden hat. Jeder Unternehmer sollte daher peinlichst genau darauf achten, dass er - bei allen Unklarheiten über das Widerrufs- und Rückgaberecht und deren Formulierungen - jedenfalls nicht den Fehler begeht, die Regelungen miteinander zu kombinieren.