Betrachten von Internet-Kinderpornos ist strafbar
Das OLG Hamburg urteilte gestern in einem unanfechtbaren Revisionsurteil, dass schon das Betrachten kinderpornographischer Internetseiten strafbar sei. Der Nutzer habe bereits strafbaren "Besitz" an den Dateien, selbst wenn er sie nur kurzfristig zum Anschauen herunterlädt und keine Speicherung bezweckt. "Ein Grundsatzurteil", so ein Gerichtssprecher des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Urt. v. 15.02.2010 (2-27/09).
 
In der Sache geht es um die Auslegung des § 184b Abs. 4 StGB:
§ 184b StGB
...
 
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder-pornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-geben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
In erster Instanz hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, in 16 Fällen es unternommen zu haben, sich Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, freigesprochen. Der Beschuldigte hatte nach damaligem Urteil das Material zwar gezielt aufgerufen und angesehen, ohne jedoch eine Speicherung zu bezwecken. Aus diesem Grund und ohne Kenntnis von der automatischen Speicherung im sog. "Internet-Cache" habe er sich nicht in strafbarer Weise den Besitz von Kinderpornos verschafft - so das Ausgangsgericht.
 
"Doch", entgegnete das OLG Hamburg, das die Staatsanwaltschaft Hamburg im Wege der Sprungrevision angerufen hatte. Schon das bewusste und gewollte Abrufen sowie Betrachten der Kinderporno-Dateien sei strafbar. Der Nutzer habe bereits beim Aufrufen die volle Verfügungsgewalt über die Daten. Er könne entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und bespielsweise Ausschnitte vergrößern oder heranzoomen, entschied das OLG Hamburg. In der Pressemitteilung heißt es dabei:
"(...) In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der der zu körperlichen Gegenständen wie Videokassetten und Schriften entwickelte Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB einer erweiternden Auslegung bedarf, um dem Gesetzes-zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie einer Internet- oder Computerdatei zu genügen. (...)
Es handelt sich dabei um eine rechtspraktische Frage mit großer alltäglicher Bedeutung, führte das Gericht aus. "Verfügungsgewalt" und "Sachherrschaft" über die Bilder und damit Besitz an den Dateien habe der User daher auch dann, wenn er sie nur kurze Zeit auf seinem Computer behält. In der Pressemitteilung heißt es am Ende: 
"(...) Bekämpft werden soll unter weit nach vorn vorgelagerter Strafbewehrung der schon im Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderporno-graphischer Darstellungen, weil schon dieser einen Anreiz für die kommerziellen Anbieter schafft, bei der Produktion derartiger Bilder und Videofilme Kinder zu missbrauchen. (...) In Anpassung daran den Besitzbegriff zu modifizieren, überschreitet nicht die Grenze des Wortsinns, die der Auslegung des Gesetzes durch das im Grundgesetz verankerte Gebot zur Bestimmtheit eines Straftat-bestandes gezogen ist. Mit der 1997 geschaffenen Gleichstellung von 'Datenspeichern' mit Schriften in § 11 Abs. 3 StGB, auf den § 184b Abs. 4 StGB ausdrücklich verweist, ist dem Bürger hinreichend erkennbar geworden, dass der Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB in einer auch unkörperliche, aus dem Internet heruntergeladene Dateien erfassenden Weise zu verstehen ist."
Nach Aufhebung und Zurückverweisung muss sich nun erneut das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit dem Fall befassen. 
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/589.aspx
 
 
Kategorie:    Strafrecht (7)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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