Kein AGB-Haftungsausschluss im "C2C"-Bereich
Haftungsausschlüsse für Mängel spielen insbesondere beim Verkauf eines Fahrzeugs auch über das Internet eine große Rolle. Ob eine Freizeichnung des Verkäufers wirksam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Beantwortung wird verkompliziert dadurch, welchen Status die Vertragspartner besitzen (Unternehmer oder Verbraucher), ob es sich um eine gebrauchte oder neue Sache handelte und ob der Ausschluss für Mängel individualvertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgt ist. Der BGH ging einigen dieser Fragen nach.
 
Beim Abschluss eines solchen Kaufvertrages bedienen sich die Vertragsparteien häufig der Vertragsformulare Dritter, z.B. von Automobilclubs, Versicherungen oder gleich aus dem Internet.
 
Was aber gilt, wenn sich in diesen Formularen unwirksame Klauseln befinden?
 
Der BGH ist in seinem Urteil v. 17.02.2010 - VIII ZR 67/09 - der Frage nachgegangen, ob die Vorschriften über AGB (§§ 305ff. BGB) im Fall eines Kfz-Kaufs unter Privatleuten ("C2C - consumer-to-sonsumer") zur Anwendung kommen, wenn dem Geschäft ein solches Vertrags-formular zugrunde gelegt wird, das von einem Dritten - hier: von einer Versicherung als Serviceleistung - stammt.
 
In dem Vertragsformular, das als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" beschrieben war, befand sich folgende Klausel: 
"Der Käufer hat das Fahrzeug geprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft."
Die Parteien hatten vor Abschluss des Kaufvertrages telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen soll. Da die Verkäuferin bereits im Besitz des Formulars war, einigten sich die Parteien auf dessen Verwendung mit o.a. Klausel. Unstreitig hatte die Verkäuferin das Fahrzeug ihrerseits 2 Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben.
 
Zum Rechtsstreit wurde der Fall, als der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises mit der Behauptung verlangte, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, weshalb der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei.
 
Wie auch bereits die Vorinstanzen verneinte der BGH einen diesbezüglichen Anspruch des Käufers. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam gewesen, da es sich bei der Klausel nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe. Denn die Verkäuferin habe die Vertragsbedingung nicht i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB "gestellt"
§ 305 BGB
 
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. (...)
Der BGH führte aus, dass in einem Stellen solcher Vertragsbedingungen die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es aber, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Partei darstellt. Dazu sei erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen. So habe der Fall hier gelegen, weil sich die Parteien auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.
 
Wäre im Übrigen das AGB-Recht anzuwenden gewesen, hätte der BGH den Haftungsausschluss für unwirksam erklärt. Denn gemäß § 309 Nr. 7a BGB ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht durch AGB ausschließbar. Gleiches gilt für § 309 Nr. 7b BGB, wonach bei sonstigen Schäden allenfalls eine Haftunng für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden darf. Bereits mit Urt. v. 19.09.2007 - VIII ZR 141/06 - hatte der BGH daher entschieden, dass die standardisierte AGB-Klausel "... unter Ausschluss jeder Gewähr-leistung ..." unwirksam sei und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstelle. 
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Kategorie:    Vertragsrecht (43)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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