"Ich kaufe hier nicht wieder" ist unsachlich!
Auch die negative Bewertung einer Käuferin über ihren Verkäufer mit dem Kommentar "Ich kaufe hier nicht wieder." verstößt gegen das Sachlichkeits-gebot von § 6 Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäfts-bedinungen von eBay und ist zu löschen. Das AG Tostedt entschied durch Versäumnisurteil. Die Käuferin hatte vorher noch versucht ihre Bewertung "zu retten", indem sie ihren ursprünglichen Bewertungs-kommentar abänderte.
 
Das AG Tostedt verurteilte durch Versäumnisurteil v. 11.02.2010 - 4 C 6/10 - die Beklagte zur Löschung der von ihr abgegebenen negativen Bewertung über den Kläger einschließlich des Bewertungskommentars:
"Ich kaufe hier nicht wieder."
Was war aber genau passiert?
 
Die Beklagte erwarb über die eBay-Plattform vom Kläger eine Hose, die ihr zwar nach eigenem Vorbringen gefallen, ihr jedoch nicht gepasst habe. Aus diesem Grunde übte sie ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus. Der Kläger verwies auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und erstattete aus Kulanz die an den Kläger gezahlten Versandkosten. Im Anschluss bewertete die Beklagte den Kläger mit dem Bewertungskommentar: 
"Kennt seine AGBs nicht!!!! Geld nicht komplett zurückerstattet!!!!"
Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich über seinen Bevollmächtigten zur Rücknahme der Bewertung auf, da diese zu Unrecht abgegeben worden sei. Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Hin- und Rücksendekosten bestanden habe: Hinsichtlich der Rücksendekosten hat der Kläger in seinen AGB und in Übereinstimmung mit § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB von der sog. "EUR 40,00-Klausel" wirksam Gebrauch gemacht. Und dass ein Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten nach deutschem Recht nicht bestehe, entschied der BGH in seinem Beschluss v. 01.10.2008 - VIII 268/07.
 
Die Beklagte änderte innerhalb von 30 Tagen seit Abgabe der ursprünglichen Bewertung diese daraufhin in den Kommentar "Ich kaufe hier nicht wieder." ab - und machte es damit nicht besser. Der Kläger verlangte nun gerichtlich die Löschung und bekam Recht vor dem AG Tostedt.
 
Hintergrund ist, dass der Bewertungskommentar "Ich kaufe hier nicht wieder." suggeriert, der Kläger habe seinerseits Anlass zur Beanstandung gegeben, was jedoch nicht der Fall war. Es bleibt danach vollkommen unklar, welches Verhalten es sein soll, dass die negative Bewertung aus Sicht der Beklagten gerechtfertigt erscheinen lässt.
 
Schon vor einigen Jahren hatte in diesem Zusammenhang das AG Erlangen in seinem Urteil v. 26.05.2004 - 1 C 457/04 - den Bewertungskommentar "Also ich und ein Freund würden hier bestimmt nicht mehr kaufen, sorry!!" veranlasst zu löschen, da der dermaßen allgemein gehalten und Raum für fast jede Interpretationsmöglichkeit lässt.
 
Dementsprechend hat auch das AG Hamburg in seinem Urteil v. 01.09.2009 - 8B C 209/09 - die negative Äußerung "Ich bin unzufrieden" für unsachlich eingestuft, da es sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung handele. Das Gleiche galt für den Kommentar "Nicht jeder PowerSeller ist ein Profu, womit der Anschein erweckt werde, die Verkäuferin habe sich unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachliichen Grundlage - so das AG Hamburg in seinem Urteil.
 
Und auch das AG Hamburg-Wandsbek erblickte in seinem Urteil v. 22.12.2005 - 712 C 465/05 - in der Bewertung "Auf solche Käufer kann man getrost verzichten, bitte nie wieder, danke" einen Verstoß evidenten Ausmaßes gegen das eBay-Sachlichkeitsgebot im Rahmen des Bewertungsprogramms. 
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/593.aspx
 
 
Kategorie:    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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