Der BGH hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe in der Regel als ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers einzustufen ist.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass der Käufer statt eines Pkw mit der Lackierung "Le Mans Blue Metallic" einen solchen in schwarzer Farbe erhielt. Der Käufer verweigerte daher sowohl die Annahme des Fahrzeugs als auch die Zahlung des Kaufpreises. Als Begründung führte er an, dass der Verkäufer wegen der Lieferung eines schwarzen statt eines blauen Pkw den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Dies völlig zu Recht, so der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH. Denn die Lieferung eines Pkw in einer anderen als der bestellten Farbe stelle in der Regel einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar (vgl.
BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07). Dies auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Denn – so der Senat weiter - die
Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.