Abo-Falle und Anwaltskosten
Laut einer jüngst veröffentlichen Entscheidung des LG Mannheim kann sich in sog. „Abo-Fallen“ der jeweilige Anbieter nicht darauf berufen, dass die von ihm auf seiner Internetseite bereit gehaltenen Programmdownloads kostenpflichtig sind, wenn für den Nutzer auf den ersten Seiten des Angebots kein Hinweis auf Kosten ersichtlich ist und es sich um Programme handelt, die anderweitig legal kostenlos herunter geladen werden können (LG Mannheim, Urt. v. 14.01.2010 - 10 S 53/09).
 
Vielmehr kommt nach Auffassung des Gerichts ein Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung wegen Dissenses (§ 155 BGB) nicht zustande, wenn sich der Sachverhalt so darstellt, dass  dem Nutzer suggeriert wird, dass er jedenfalls einen Teil des betreffenden Internetangebots kostenlos erhalten kann und er der Anmeldemaske keinen leicht erkennbaren und gut wahrnehmbaren Hinweis auf die Kostenpflicht einer Anmeldung entnehmen kann, aus der sich ohne weiteres eine Information über die entstehenden Kosten ergibt. Als entsprechendes Indiz sieht es das Gericht an, wenn eine erhebliche Anzahl an Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen.
 
In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht sodann ausgeführt, dass der Anbieter auch verpflichtet ist, dem Nutzer die ihm durch anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Anbieter den Nutzer mittels anwaltlichem Schreiben zur Zahlung der angeblich entstandenen Kostenpflicht auffordert. Denn insoweit liege – so das Gericht – auf Seiten des Anbieters zumindest fahrlässiges Verhalten des Anbieters vor, wodurch ein Anspruch des Nutzers für den Ersatz der Kosten zur Abwehr der geltend gemachten Forderung gegeben sei. Konkret führt das Gericht Folgendes aus:

„Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.“
Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung des LG Mannheim um ein erfreuliches Urteil aus Nutzersicht handelt, wobei jedoch zu beachten ist, dass immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen und ausschlaggebend ist. 
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Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    Vertragsrecht (43)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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