Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung ausgeurteilt, dass einem Domaininhaber die Berufung auf die Rechte aus der Registrierung einer Domain wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen ist, wenn diesem nachgewiesen werden kann, dass er sich den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines Namensrechts abkaufen zu lassen (
Hans. OLG, Urt. v. 24.09.2009 - 3 U 43/09).
In dem zu entscheidenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass aus der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien deutlich wurde, dass Antrieb des Domaininhabers lediglich ein klares, auf die Veräußerung der Domain gerichtetes Erwerbsinteresse war. Ein solches Vorgehen – so der zuständige Senat – verfolge lediglich vorgeschobene, die Namensanmaßung verschleiernde, Zwecke.
Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis des BGH in vorliegender Thematik und ist daher zu begrüßen.