Eine nachhaltige und publikumswirksame Bewerbung der eigenen Produkte – welcher Unternehmer strebt dies nicht an?! Doch nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbraucherzentrale und (Wettbewerbs-)Verbände sind wachsam und gehen gegen vermeintlich unlautere geschäftliche Handlungen vor. Manchmal auch mit zu viel Elan, wie sich aus der Entscheidung „Vorbeugen mit Coffein!“ des BGH nun ergibt (
BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 23/07).
In diesem Sachverhalt hat sich der Verein sozialer Wettbewerb e.V. bemüßigt gefühlt, gegen Werbeanzeigen des werbenden Unternehmers für das Haarpflegemittel „Alpecin After Shampoo Liquid“ vorzugehen. Die genaue Aufmachung der einzelnen Werbungen ist dem Tatbestand der Entscheidung des I. Zivilsenats zu entnehmen.
Der I. Zivilsenat hat nun entschieden, dass das stattgebende Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen wird.
Denn nach Ansicht des Senats steht bislang nicht fest, dass der werbende Unternehmer tatsächlich unlauter geworben hat. Zwar sei richtig, dass es nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten ist, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Im konkret zu entscheidenden Fall stehe jedoch bislang noch nicht fest, ob das Mittel des werbenden Unternehmens durch den Inhaltsstoff Coffein einem erbbedingten Haarausfall vorbeugen kann. Denn das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Mittel diese Wirkung nicht besitzt. Daher scheide zum jetzigen Zeitpunkt eine irreführende Werbung i.S.v. § 27 Abs. 1 und 2 LFGB aus.
Ebenso wenig fehle es vorliegend – wie von der Klägerin behauptet – an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung für das beworbene Mittel. Denn in Bezug auf das beworbene Mittel existiere eine wissenschaftliche Studie einer deutschen Universität, welche auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe und ergeben habe, dass die betreffende Wirkungszusage zutreffe. Überdies lägen ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabhängigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studie nicht vor und es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Mittel gesundheitsschädlich sei.
Die Ausführungen des Senats überzeugen insbesondere deshalb, weil sowohl der klagende Verein als auch das Berufungsgericht bislang versäumt haben, die erforderlichen Feststellungen zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkung von Coffein im Haarpflegemittel des werbenden Unternehmens vorzunehmen. Dies nachzuholen, wird nun die weitere Aufgabe sein.
Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass Unternehmer Vorsicht walten lassen sollten bei der Bewerbung des eigenen Produkts durch eine vermeintlich wissenschaftlich abgesicherte Studie. Denn hier gelten in der Tat strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollten Unternehmer beachten, dass es nicht ratsam ist, für das eigene Produkt mit einer wissenschaftlichen Absicherung zu werben, wenn sich die zu Rate gezogene Studie entweder gar nicht auf das konkret beworbene Produkt bezieht oder diese gerade nicht auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.