
Nicht selten findet man in Angeboten auf dem eBay-Marktplatz einen ausdrücklichen Hinweis auf die Originalität der feilgebotenen Ware. Ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt - so aber der klagende Händler in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Kölner Landgericht.
Der Verfügungskläger störte sich an der Werbung eines Konkurrenten, der seine über eBay angebotenen Waren mit dem Zusatz bewarb:
"Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie
Was bedeutet das für Sie?
Wir vertreiben absolute Marken-Originalware
Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt
(...)
Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (...)"
Nachdem das Gericht zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, hob das Gericht das Verbot auf den Widerspruch des Antragsgegners wieder auf (vgl. LG Köln, Urt. v. 15.09.2009 - 33 O 126/09). Ein Unterlassungsanspruch sei weder aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG noch §§ 5 UWG gegeben.
Für die Bejahung einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Vorliegend erwarte der angesprochene Verkehr zunächst, dass es sich bei regulären Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualität nicht gegeben sein wird. Auch wenn er weiß, dass es gefälschte Markenware auf dem Markt gibt, erkenne er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwarte auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zunächst einmal, dass es sich um Originalware handelt. Eine Irreführung scheide aus, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.
Es liege auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlten. Insoweit erkenne der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage i.S.d. §§ 477, 443 Abs. 1 BGB handelt. Vorliegend werde zwar eine Beschaffenheit "garantiert" - dies jedoch nicht derart, dass dem Käufer zusätzliche Rechte gewährt würden, so dass § 477 BGB nicht einschlägig ist.