Das OLG Hamm hatte sich in einem jüngst zu entscheidenden Sachverhalt wiederholt mit unlauteren geschäftlichen Handlungen zu befassen und erneut ausgeurteilt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB, die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier Rücksendung sowie die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten unlautere geschäftliche Handlungen darstellen.
Die genannten Punkte können nach Ansicht des OLG Hamm grundsätzlich in berechtigter Weise von einem konkurrierenden Mitbewerber per Abmahnung angegriffen werden können (vgl.
OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009 – 4 U 149/09).
Die Besonderheit der gegenständlich zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation bestand jedoch darin, dass der zuständige Senat die Abmahnung des Abmahners ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich eingestuft hat. Dies – so das Gericht – weil insoweit sachfremde Motive überwögen. Denn auf Seiten des Abmahnenden läge ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor. Zudem wies der zuständige Senat darauf hin, dass die Abmahnung des Abmahnenden, auch wenn sie rechtsmissbräuchlich war, grundsätzlich vom Abgemahnten hinzunehmen ist, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende Gegenabmahnung rechtfertigt.