Das LG Bochum hat einem nun veröffentlichten Beschluss zufolge entschieden, dass es als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen ist, wenn ein Unternehmer – hier über die Online-Handelsplattform eBay – Ware anbietet und diese mit der Aussage "100 % Original Ware" bewirbt.
Wir berichteten bereits darüber, dass die von dem LG Bochum (Beschl. v. 20.04.2009 – I-14 O 92/09) nun geäußerte Auffassung zu dieser Thematik von anderen Gerichten durchaus kritisch beurteilt wird. So hat beispielsweise das LG Köln eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten eines Wettbewerbers abgelehnt, als dieser seine Produkte damit bewarb, dass diese garantiert "ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH" seien.
Das LG Bochum hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des OLG Hamm entschieden, dass es als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen ist, wenn innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben wird. Auch hierüber berichteten wir bereits.