BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte
Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel gegeben, wenn der einschlägige Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.
 
Laut genannter Mitteilung liegt der Entscheidung des zuständigen VI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09) folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der durch einen Artikel der Zeitung New York Times in seinem Persönlichkeitsrecht betroffene Kläger hat per Klage die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen; dies wegen eines in dem Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels.
 
Während beide Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint hatten, gab der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Kläger nun Recht und hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Denn laut des Senats ist in vorliegender Angelegenheit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO gegeben.
 
Dies liege insbesondere darin begründet, dass der angegriffene Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, wodurch ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an der Kenntnisnahme des Artikels entstehe. So werde der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Zudem würden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt und Behauptungen aufgestellt, dass seine deutsche Firma Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger überdies die Einreise in die USA untersagt worden ist.
 
Es ist daher nach Ansicht des Senats naheliegend, dass aufgrund des international anerkannten Renommees der "New York Times" zu bejahen ist, dass diese einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. So sei auchdie Online-Ausgabe der Zeitung ebenfalls in Deutschland abrufbar. Zudem sei im Registrierungsbereich des Online-Portals Deutschland auch ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt und eine große Anzahl an Internetnutzern dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz aufwiesen.
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Kategorie:    Gewerblicher Rechtsschutz/IP (53)    Medienrecht (43)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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