VG Hamburg zur Gebührenpflicht webfähiger PCs

Nun bekam auch endlich das Verwaltungsgericht Hamburg Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob für internetfähige PCs generell Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Die Richter nutzten Ihre Chance leider nicht und ließen diese umstrittene Frage offen.

Die KlägerEheleute und eine GbR – betrieben auf Ihrem Privatgrundstück im Nebenerwerb eine Rechtsanwaltskanzlei. Auf eine Anfrage der Beklagten teilten sie mit, dass sie keine Rundfunkempfangsgeräte betreiben würden. Sie wiesen gleichzeitig darauf hin, dass sie einen internetfähigen PC für die tägliche Arbeit hätten.

Die Beklagte erließ daraufhin gegen die GbR einen Gebührenbescheid. Hiergegen legte die Kläger Widerspruch ein und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie argumentierten, dass der PC ausschließlich beruflich und nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde. Die Möglichkeit zur Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang sei eine für den PC als Arbeitsgerät untypische und unerwünschte Nebenwirkung, die durch die Ausweitung des Programms der Rundfunkanstalten auf das Internet entstanden sei. Diese neue Sendemethode diene der Beklagten ausschließlich dazu, neue Gebührenquellen zu erschließen und sei weder nützlich noch erforderlich. Den Berufstätigen werden die Gebührenpflicht förmlich aufgedrängt, so dass die Regelung wegen eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in Art. 2 und 12 GG verfassungswidrig sei. Zudem handele es sich der Sache nach um eine Steuer, für die der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz besitze. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vor, weil kleine Betriebe gegenüber größeren benachteiligt würden. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen europäisches Beihilferecht und die Kläger seien ohnehin von der Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 RGebStV befreit, da auf dem Grundstück der Kläger im Privatbereich herkömmliche Rundfunkgebührengeräte angemeldet seien.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die tatsächliche Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang unerheblich sei, da das Bereithalten für die Auslösung der Gebührenpflicht ausreiche. Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Regelungen sei nicht erkennbar. Die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 RGebStV greife vorliegend nicht, da zwischen der GbR als eigene Rechtspersönlichkeit und den Klägern als Privatpersonen keine Personenidentität bestehe.

Das Gericht folgte im Ergebnis der Ansicht der Kläger und stellte fest, dass zwischen der GbR und den Klägern als Privatpersonen Identität im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV bestehe (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.01.2010 - 3 K 2366/08). Würde man eine andere Betrachtungsweise zugrunde legen, so würden nach Auffassung der Richter die Eheleute gegenüber dem Einzelunternehmer benachteiligt. Denn dass bei einer Einzelperson Personengleichheit bestünde, stellte das Gericht außer Frage. Dem stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass die Kläger die angemeldeten Geräte ausschließlich zu privaten und das streitgegenständliche Gerät ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzten. Denn die Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV setze nicht den gleichen Nutzungszweck voraus, sondern lediglich die räumliche Nähe der Geräte auf dem gleichen Grundstück. Eine andere Auslegung laufe dem Wortsinn zuwider.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil ausdrücklich zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OVG Hamburg in Kürze zu dieser umstrittenen Frage Stellung nehmen darf.

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Kategorie:    EDV-/IT-Recht (33)    Medienrecht (43)
RAin Anja Bähr

Die Autorin ist Mitarbeiterin in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte. Sie betreut im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit unter anderem auch die Bereiche Glück- und Gewinnspiele sowie das Telekommunikationsrecht.

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1 Kommentar bisher
18.03.2010
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Die Frage der Rundfunkgebührenpflicht für rein beruflich genutzte webfähige PCs beschäftigt die Gerichte bereits seit Einführung der neuen Regelung zum 01.01.2007 (vgl. u.a. VG Schleswig, Urt. v. 03.07.2009 - 14 A 243/08; VG Berlin, Urt. v. 17.12.2008 - VG 27 A 245.08; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG; VG Würzburg, Urt. v. 27.01.2009 – W 1 K 08.1886). Einige Berufungsinstanzen ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu. Es bleibt nun abzuwarten, wann das Gericht sich zu der Gebührenpflicht äußert.
 
 
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