Prüfungsrecht des Verkäufers nach Mängelrüge

Händler können aufatmen; der VIII. Zivilsenat hat sein Herz für Verkäufer entdeckt: Kürzlich entschieden die Richter, dass es für die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs durch den Käufer nicht ausreicht, bloß die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Dem Käufer obliegt es außerdem, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell erklärt: Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen PKW und beanstandete 13 Tage nach Erhalt des Fahrzeugs Mängel an der Elektronik. Die Beklagte bat um Vorstellung des Fahrzeugs zur Besichtigung. Damit war der Kläger nicht einverstanden und verlangte den Austausch des PKW. Er teilte der Beklagten zudem mit, dass die Untersuchung des Fahrzeugs erfolgen könne, sobald sich die Beklagte mit der Ersatzlieferung einverstanden erklärt habe.

Die Beklagte lehnte das Verlangen nach Ersatzlieferung ab und erklärte sich zur Mängelbeseitigung nach Prüfung des PKW bereit. Gleichzeitig bot die Beklagte die Abholung des PKW an. Der Kläger erklärte sich nicht bereit, die Beklagte eine Prüfung des Mangels vornehmen zu lassen und trat vom Kaufvertrag zurück.

Das Kammergericht Berlin hatte die Klage des Klägers abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger der Beklagten die Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs hätte gewähren müssen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08).

Im einzelnen führte das Gericht aus:

"... Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kläger nicht verlangt, sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Kläger die Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005 zwar unter Fristsetzung aufgefordert. Mit diesen Aufforderungen ist der Kläger jedoch seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen.
Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens als Voraussetzung für die Rechte des Käufers aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht, sondern eine Obliegenheit des Käufers (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 350). Diese Obliegenheit, der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen will, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGHZ aaO, 228; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 21). Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. […]

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Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann. ..."

Der Kläger hielt diesen Argumenten entgegen, dass die Einlassungen des Klägers zur Beurteilung des Mangels ausreichend gewesen seien. Dem erteilte der BGH eine klare Abfuhr und erklärte, die Beklagte müsse keine Ferndiagnose erstellen. Dem Recht auf Untersuchung steht es nach Ansicht des VIII. Zivilsenats auch nicht entgegen, dass der Kläger hier befürchtete, die Beklagte könne die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels vornehmen, was ausdrücklich nicht gewünscht war. Denn durch die Nachbesserung würde die Beklagte nicht von ihrer Nacherfüllungspflicht befreit, wenn der Käufer ausdrücklich Ersatzlieferung fordert.

Für Verkäufer dürfte dieses Urteil die Mängelgewährleistung nun vereinfachen. Denn der Käufer kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass ein Mangel vorliegt, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit zur Besichtigung der Sache zu geben.

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RAin Anja Bähr

Die Autorin ist Mitarbeiterin in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte. Sie betreut im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit unter anderem auch die Bereiche Glück- und Gewinnspiele sowie das Telekommunikationsrecht.

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