
Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden; nur die Kosten der Rücksendung dürfen zulasten des Verbrauchers gehen - so der EuGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung.
Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer bestimmten Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Die Fernabsatzrichtlinie sieht daher vor: Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, die Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH, sah in ihren Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von EUR 4,95 trägt. Dieser Betrag sollte nach dem Willen des Versandunternehmens auch dann nicht zu erstatten sein, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen.
Nach Ansicht des BGH, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der BGH jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersuchte die BGH-Richter den EuGH um Auslegung der Richtlinie (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – VIII ZR 268/07 sowie dazu auch der Beitrag: Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf?!).
In seinem heute ergangenen Urteil stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt (vgl. EuGH, Urt. v. 15.04.2010 - RS C-511/08). Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben - so der EuGH - eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
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