Der BGH bestätigte die Auffassung des KG Berlin, wonach die Fluggesellschaft Ryanair bei einer Online-Buchung für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten keine weiteren Extragebühren verlangen könne. Hingegen billigten die Bundesrichter den Ausschluss einer Barzahlung aufgrund einer Gesamtabwägung. Der Ausschluss sei angesichts des anerkannten Interesses der Fluggesellschaft an einer möglichst rationellen Abwicklung nicht als unangemessen einzustufen. Bei dieser vorzunehmenden Abwägung sei maßgeblich ausschlaggebend, dass die Fluggesellschaft ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre.
Was war genau passiert?
Die Fluggesellschaft Ryanair darf nach dem Urteil des BGH v. 20.05.2010 - Xa ZR 68/09 - bei einer Online-Buchung für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten endgültig keine weiteren Extragebühren verlangen. Bereits das KG als Vorinstanz erklärte diese bisherige Bezahlpraxis für unzulässig.
Schon das KG Berlin erkannte mit Urt. v. 30.04.2009 - 23 U 243/08 - für Recht, dass in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern die Fluggesellschaft sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht auf Bestimmungen berufen kann, nach denen eine Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug i.H.v. EUR 4,00 sowie Zahlkartengebühren i.H.v. EUR 1,50 verlangt werden können, wenn diese Entgeltregelungen nicht eine für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben.
Geklagt gegen die Fluggesellschaft hatte der Bundesverband der Verbraucher und dabei moniert, die Kunden hätten keine Möglichkeit gehabt, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Allein über die nach Ansicht der Verbaucherschützer kaum verbreitete Electron Karte sei eine kostenlose Buchung möglich gewesen, wobei diese Karte wiederum nur gegen eine Jahresgebühr zwischen EUR 40,00 und EUR 100,00 erhältlich sei.
Auch nach Ansicht des KG Berlin löst bei einer - wie dargestellten - Online-Buchung eines Flugtickets jede gewählte Zahlungsart (insbesondere auch das elektronische Lastschriftverfahren) eine zusätzliche Gebühr aus und führt aus:
"(...) Eine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten für die Gebühren ist nicht ersichtlich. Der von der Beklagten angeführte Vorteil, wonach es für den Kunden bequemer sei, das Flugticket im Fernabsatz zu erwerben als gegebenenfalls weite Entfernungen zu einem Flughafen zurückzulegen, um das Ticket vor Ort zu kaufen, trägt nicht. Denn mit der online-Vertriebsform nimmt die Beklagte gleichermaßen eigene Interessen wahr; nur so funktioniert der Markt der 'low cost carrier'."
Voraussetzung für die Unterlassungsverurteilung war für das Kammergericht allerdings, die Klauseln nicht als Preishauptabreden einzuordnen. Denn nicht kontrollfähig sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Das KG Berlin erblickte in den beanstandeten Klauseln hingegen Regelungen, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzen:
"(...) Dass die Kunden ihre Flugtickets online buchen und sich nicht etwa zu einem Flughafen begeben, um dort ein Ticket für einen Wochen oder Monate später liegenden Flug zu erwerben, ist geradezu ein typisches Merkmal dieser Vertriebsform. Dass ein Kunde sich nur im Internet über die Buchungsmaske informiert, sodann aber zum Flughafen geht und dort ein Ticket erwirbt, dürfte die absolute Ausnahme sein. (...)"
Im Ergebnis kam auch der BGH zu dem Schluss, dass es für die Kunden keine Möglichkeit gab, ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gebührenfrei nachzukommen, weil die Kunden für jegliche Zahlungsart eine zusätzliche Gebühr entrichten bzw. für den Erwerb der Electron Karte sonstige Verpflichtungen eingehen müssen. Dies sei aber mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt den betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).