BGH zum Vertragstyp "Internet-System-Vertrag"
Die Einordnung der "Internet-Provider-Verträge" bereitet den Gerichten Schwierigkeiten, da eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen zusammengefasst werden. Bei diesen gemischten Verträgen ist dies wegen der Überprüfung der AGB-Klauseln jedoch enorm wichtig. Der BGH traf nun ein Grundsatzurteil anlässlich einer Vorleistungsklausel.
 
Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung v. 04.03.2010 - III ZR 79/09 - ist ein Vertrag zwischen den Parteien gewesen, der die Erstellung und Betreuung eines Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hatte.
 
Was war aber im Einzelnen genau geschuldet?
 
In diesem "Internet-System-Vertrag" schuldete die Klägerin dem Beklagten, der ein einzelkaufmännisches Unternehmen u.a. folgende Leistungen:
 
- Recherche und Registrierung einer Internet-Domain
- Zusammenstellung der Webdokumentationen / Bild- und Textmaterial ("vor-Ort-Beratung")
- Gestaltung und Programmierung eines individuellen Internetpräsenz
- "Hosting" der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin
- Beratung und Betreuung über eine Hotline
 
Für die im Vertrag vorgesehen Laufzeit von 36 Monaten hatte der Beklagte ein Entgelt von monatlich 120,00 € zzgl. MwSt. zu entrichten. In dem Vertrag war weiterhin diesbezüglich eine Vorleistungspflicht des Beklagten entsprechend nachfolgender AGB-Klausel (§ 1 Abs. 1) enthalten: 
"Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tag des folgendes Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz 2 ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig."
Der BGH hat in seinem Urteil die Vorleistungspflicht im Ergebnis für wirksam gehalten. Dabei konstatierte der BGH zunächst, dass der Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug (§§ 320, 322 BGB) zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehöre, weil er eine gleichmäßige Sicherheit für beide Vertragsparteien gewährleiste. Durch die dem Beklagten auferlegte Vorleistungspflicht wird diesem das Druckmittel der Einrede des nichterfüllten Vertrages für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners aufgebürdet. Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel müsse ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben sein und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen werden, insbesondere dürfen keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.
 
Welcher Vertragstyp liegt aber vor?
 
Den BGH traf nunmehr die Aufgabe, für diese Interessenabwägung den Vertrag einzuordnen, denn eine solche sei auch und gerade dann vorzunehmen, "wenn die gesetzliche Regelung wie beim Werkvertragsrecht abweichend vom Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug sogar eine Vorleistungspflicht des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden (Werk-)Unternehmers vorsieht".
 
Der BGH stufte den "Internet-System-Vertrag" als Werkvertrag ein, bei dem nach dem Gesetz nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten hat. Aus diesem Grund wich die im Vertrag niedergelegte Vorleistungspflicht auch von der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Jedoch waren nach Ansicht des BGH sachliche Gründe gegeben und wurde den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen.
 
Der BGH führte insoweit aus: 
"(.,.) Sachlich rechtfertigende Gründe findet die Vorleistungspflicht des Kunden zunächst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden 'Internet-System-Vertrag' bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu erstellen und einzurichten hat sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet herbeizuführen hat. Auf der Grundlage der vertrahlichen Leistungsbeschreibung sind beide Vorinstanzen (...) davon ausgegangen, dass damit die Klägerin typischerweise den überwiegenden Teil des von ihr zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen muss. (...)"
Weiter heißt es im Urteil: 
"(...) Der Anbieter (hier: die Klägerin) hat daher ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollständigen Erbringung der von ihm geschuldeten Werkleistung - warten zu müssen. Ferner kann dem Anbieter die Zahlung monatlicher Ratenbeträge in dem hier in Rede stehenden Umfang von - lediglich - 120 € zuzüglich Umsatzsteuer einen nicht unerheblichen buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen. (...)"
Auch wenn durch die Vorleistungsklausel dem Kunden die Einrede des nichterfüllten Vertrages als Druckmittel genommen werde, stellte die Zahlungsregelung nach dem BGH keine einseitige, unangemessen Benachteiligung des Kunden dar: 
 "(...) ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverhältnismäßig, weil der Anteil des für das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtvergütung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zurückbleibt, den die Klägerin zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten in diesem Zeitraum zu erbringen hat. (...)"
In Anbetracht dessen, dass der BGH bei seiner Einordnung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag auch den "Access-Provider-Vertrag", den "Application-Service-Providing (ASP)-Vertrag", den "Web-Hosting-Vertrag", den "Webdesign-Vertrag" sowie Verträge über die "Wartung" und "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Website rechtlich voneinander abgrenzte, wird dieses Urteil den Instanzgerichten bei deren rechtlicher Einordnung als nunmehr erste Orientierung dienen.
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/625.aspx
 
 
Kategorie:    EDV-/IT-Recht (33)    Vertragsrecht (43)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen?
Nachricht senden
0 Kommentare bisher
 
RSS-FEED
Kalender
<Februar 2012>
MoDiMiDoFrSaSo
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829