Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. So hat das LAG Mainz geurteilt und deshalb die von einem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung ist unter zwei Voraussetzungen wirksam:
- Zum einen muss der Mitarbeiter seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht nachgekommen sein. Dabei hat der Arbeitgeber darzulegen, wann, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang der Mitarbeiter im Internet zu privaten Zwecken verweilte. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung vorliegen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit lediglich täglich seinen Kontostand (1 Minute) abgerufen hat.
- Zum anderen gehört zu einer verhaltensbedingten Kündigung als „Vorstufe“ grds. eine Abmahnung. Die Kündigung stellt keine Sanktion für die Vergangenheit dar, sondern soll zukünftig zu erwartende weitere Störungen des Arbeitsverhältnisses verhindern. Daher ist eine Abmahnung nur bei besonderen schweren Verstößen entbehrlich oder wenn der Mitarbeiter zu erkennen gegeben hat, dass er sein Verhalten nicht ändern werde.
Das LAG Mainz hat nun eine Arbeitgeber-Kündigung wegen privater Internetnutzung eines Arbeitnehmers verworfen (vgl. LAG Mainz, Urt. v. 26.02.2010 – 6 Sa 682/09). Alle Mitarbeiter haben zwar eine Mitarbeitererklärung unterschrieben, „dass der Zugang zum Internet/E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken gestattet ist und jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ausdrücklich verboten ist“. Der Arbeitgeber hat aber - so die Richter - nicht dargelegt, dass der Mitarbeiter in erheblichem Umfang das Internet privat genutzt hat. Ferner wäre eine Abmahnung vorrangig: Die unterschriebene Mitarbeitererklärung, das Internet nicht privat zu nutzen, reiche alleine noch nicht aus, da die Mitarbeitererklärung selbst bei Verstößen noch arbeitsrechtliche Sanktionsmittel vorsah.