BGH zur ausreichenden Leistungsaufforderung
Für eine Leistungsaufforderung aus einem Vertrag reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Der BGH hatte jüngst erneut über einen "Dienstleistungsvertrag über ein Sofware-System" zu urteilen und stellte sich auf die Seite der Klägerin: Deren erfolglose Aufforderung gegenüber der Beklagten, die Komplettinstallation vorzunehmen, sei ausreichend für eine Rückzahlung der geleisteten Vergütung.
 
In seinem Urteil v. 25.03.2010 - VII ZR 224/08 - hatte der BGH über die Anforderungen an eine ausreichende Leistungsaufforderung i.S.d. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu befinden. Nach dieser Vorschrift ist der Gläubiger im Falle eines erfolglosen Fristablaufs berechtigt, vom Schuldner Schadensersatz wegen Nichtleistung zu verlangen. Die Klägerin verlangte u.a. einen solchen Schadensersatz aus einem vorzeitig beendeten Vertragsverhältnis.
 
Was war genau passiert?
 
Die Klägerin, die komplexe Softwarelösungen entwickelt, beabsichtigte, die Planung und Abwicklung größerer Projekte durch eine von der Beklagten hergestellte Software zu unterstützen. Die anzuschaffende Software sollte die Funktionen "Projektsteuerung, Leistungs- und Kostenerfassung, Dokumentenmanagement und Berichtswesen" umfassen. Auch sollten die mit der Software erstellten Daten in das Rechnungswesen der Klägerin und ihren Fakturaprozess übertragen werden. Hierfür war die Schaffung und Programmierung entsprechender Schnittstellen erforderlich, die angebunden werden mussten.
 
Nachdem das Projekt bereits in Angriff genommen und ein Teil der Arbeiten ausgeführt worden war, schlossen die Parteien einen "Dienstleistungsvertrag für ein P. Software-System", nach dem die Beklagte ein Nutzungskonzept zu erstellen, einen Prototypen und später ein Pilotsystem zu entwickeln und zu installieren hatte. Es traten sodann Probleme hinsichtlich der Funktionalitäten der Software auf, weshalb die Klägerin die von der Beklagten gewünschte Abnahme verweigerte. Nachdem es weiterhin Komplikationen hinsichtlich einzelnen Funktionalitäten gab, richtete die Klägerin unter Fristsetzung ein Schreiben an die Beklagte, in dem dieser eine letzte Frist zur Vornahme der Komplettinstallation sowie zur Lieferung des Testkonzeptes, des Einführungskonzeptes und der Installationsanweisung gesetzt wurde.
 
Nach Fristablauf lehnte die Klägerin alle weitere Leistungen der Beklagten ab und verlangte Schadens- und Aufwendungsersatz.
 
"Zu Recht" - so der BGH.
 
Der BGH gab der Klägerin Recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Denn dieses hatte die Anforderungen an eine Aufforderung des Bestellers, die geschuldete Leistung binnen einer bestimmten Frist zu erbringen, überspannt und dabei verkannt, dass die Klägerin schlüssig vorgetragen habe, dass der Vertrag durch die Beklagte nicht erfüllt worden sei. 
"(...) Maßgeblich ist, dass der Schuldner durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. (...) Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon dann unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. (...)"
Das Berufungsgericht hatte der Klägerin noch angekreidet, diese sei von der Notwendigkeit eines konkreteren "Nachbesserungsverlangens" nicht dadurch befreit, dass es eine von den Parteien auf Technikerebene "gemeinsam gepflegte" Fehlerliste der gesamten Software gegeben habe. Dies überzeugte den BGH nicht: 
"(...) Das überspannt die Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller häufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage. Es reicht vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalität beanstandet. (...)"
Nach dem BGH reichte damit die Aufforderung der Klägerin, eine Komplettinstalltion vorzunehmen. Für die Praxis ist insbesondere wichtig, einen "letter of intent" niederzulegen oder eine Anforderungsliste seitens des Auftraggebers zu dokumentieren. Der BGH war sich zwar bewusst, dass es Fälle geben mag, in denen unter Berücksichtigung des besonderen Vertragsverhältnisse und der Probleme bei der Durchführung des Vertrages noch eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden könne; indessen lag ein solcher Fall hier nicht vor.
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RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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