
Laut einer Entscheidung des AG Karlsruhe muss eine Rechtsanwältin, welche im Zusammenhang mit sog. Abo-Fallen im Internet zweifelhafte Bekanntheit erlangt hat, Schadensersatz für die entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Inkasso-Forderung leisten.
Das Gericht erklärte zunächst in seinen Entscheidungsgründen, dass zwischen dem Anbieter und dem Nutzer kein Vertrag zustande gekommen sei, da die Abofallen-Seite ersichtlich darauf angelegt sei, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen.
Da die beklagte Rechtsanwältin in identischen Fällen zudem nach Androhung einer negativen Feststellungsklage von „Geschädigten“ jeweils entsprechende Rechnungen storniert hatte, folgerte das Gericht, dass selbst die Beklagte davon ausgegangen sei, „dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren."
Da die Beklagte dennoch – trotz Kenntnis – weiterhin entsprechende Rechnungen verschickt habe, sei – so das Gericht – zu Lasten der beklagten Rechtsanwältin von der
Beihilfe zu einem versuchten Betrug auszugehen, woraus ein entsprechender Schaden abzuleiten sei (vgl.
AG Karlsruhe, Urt. v. 12.08.2009 - 9 C 93/09). Hierzu äußert sich das Gericht wie folgt:
„Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat."
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