Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion
Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion unterliegt den gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung. Unabhängig von den AGB, in denen eBay in Ausnahmefällen Abbruchmöglichkeiten vorsieht, kann eine eBay-Auktion auch dann vorzeitig beendet werden, wenn sich das jeweilige eBay-Mitglied auf einen anerkannten Irrtumsgrund nach den §§ 119ff. BGB stützen kann. Abwicklungsprobleme mit dem Zahlungssystem PayPal sind jedoch kein anzuerkennender Anfechtungsgrund - so das AG Gummersbach.
 
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bot der gewerblich handelnde Beklagte über die englischsprachige Auktionsseite von eBay Aluminiumfelgen für Fahrzeuge der Marke PORSCHE zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. Der Kläger gab am 06.01.2009 auf die Auktion ein Gebot i.H.v. EUR 1,00 ab. Am 15.01.2010 brach der Beklagte die Auktion, die ursprünglich bis zum 15.01.2009 laufen sollte, vorzeitig ab. Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Kläger den Beklagte unter Fristsetzung auf den gekauften Artikel Zug-um-Zug gegen Bezahlung herauszugeben. Für den Fall der Nichtleistung erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und kündigte Schadensersatzansprüche an. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 25.03.2009 sämtliche Ansprüche zurück.

Der Kläger sah nunmehr Veranlassung Klage zu erheben und vertrat die Ansicht, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Felgen zum Kaufpreis i.H.v. EUR 1,00 zustande gekommen sei. Als Schadensersatz machte er die Kosten einer Ersatzbeschaffung der Felgen geltend. Er erwarb vergleichbare Felgen zum Preis von EUR 3.614,10. Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass ein Kaufvertrag gerade nicht zustande gekommen sei, da er die Auktion vorzeitig habe abbrechen dürfen. Der Beklagte behauptete hierzu, es habe Probleme mit PayPal gegeben, da er nicht auf sein PayPal-Konto habe zugreifen können. Der Beklagte hielt dem Kläger darüber hinaus den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.

Das AG Gummersbach gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 3.613,10 gem. den §§ 280, 281 BGB (vgl. AG Gummersbach, Urt. v. 28.06.2010 – 5 C 25/10). Auf Grund der Gesamtumstände des Falles ist ein Kaufvertrag über die Felgen zum Preis von EUR 1,00 zustande gekommen. Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden.

Laut dem AG Gummersbach ist eine solche Berechtigung zum Einen gegeben, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt. Der Abbruch einer Auktion ist aber auch darüber hinaus zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach den §§ 119 ff. BGB anfechten kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2005 – 17 U 72/04). Streitentscheidend war die Frage, ob der Beklagte einen Anfechtungsgrund gem. § 119 BGB zu seiner Verteidigung vorbringen konnte. Dies verneinte das Gericht, da Probleme mit PayPal nach Beginn der Auktion weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellen. Insbesondere waren die Probleme mit PayPal nicht kausal für die Erklärung des Beklagten, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten.

Darüber hinaus sah das Gericht die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Nichtleistung als gegeben an, da der Beklagte schuldhaft die Übergabe und Übereignung der Felgen Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises verweigerte. Auch die Höhe des Schadensersatzanspruches sah das Gericht als begründet an und verneinte eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB. Der Kläger konnte sich daher nach der Verweigerung des Beklagten anderweitig vergleichbare Felgen erwerben und die (Mehr-)Kosten hierfür gegenüber dem Beklagten geltend machen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Kläger selbst dann den Artikel erwerben könne, wenn das Höchstgebot (hier: EUR 1,00) deutlich unter dem üblichen Marktpreis liege. Darauf durfte der Kläger vertrauen. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises treffe – so das Gericht – bei derartigen Auktionen den Verkäufer, der bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur EUR 1,00 einstellt. Dass bei Ablauf der eBay-Auktion der Marktwert des angebotenen Artikels nicht annähernd erreicht werde, damit müsse der Verkäufer rechnen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte gewerbsmäßig auf eBay tätig ist, folgerte das Gericht, dass das Risiko des zu niedrig erzielten Kaufpreises erst recht gelte, da der Beklagte gegenüber Verbrauchern einen höheren Erfahrungswert mit derartigen Auktionen habe.
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RA Christian Reckling

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Er betreut im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit unter anderem den Bereich des Gewerbe- und sonstigen Verwaltungsrechts.

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