Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jüngst wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und daher Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen sein können (
BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 149/07 – „Sondernewsletter“).
In diesem Zusammenhang weist der zuständige Senat aber darauf hin, dass ein Verstoß gegen Regelungen der PAngV seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken am 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die von der PAngV aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Denn dies sei dem Umstand geschuldet, dass die Richtlinie 2005/29/EG abschließend regele, welche Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern unlauter sind, und ausschließlich die Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen, dass nur eine Verletzung von im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationsanforderungen eine unlautere Geschäftspraktik darstellt. Dies sei jedoch in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV gegeben, da die Bestimmungen eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. So sei nach Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.
In der konkreten Fallgestaltung wies der zuständige Senat daher folgerichtig darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV eine Pflicht für einen Werbenden besteht, bei einer Werbung – im konkreten Fall für einen Telefonanschluss zum Preis von EUR 9,90 monatlich und eine Internet-Flatrate zum Preis von EUR 29,90 monatlich - jeweils darauf hinzuweisen, dass daneben zusätzlich Kosten für einen Kabelanschluss anfallen.
Die Entscheidung des BGH ist folgerichtig, denn nach dieser Bestimmung muss, wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise angeben. Hierbei ist unter einem Endpreis der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen. Eine solche Pflicht gilt insoweit auch bei einer Werbung per E-Mail-Newsletter.