Das AG Leipzig hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass die Ankündigung der Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag dann rechtwidrig ist, wenn der Androhung eine unberechtigte Forderung zugrunde liegt (
AG Leipzig, Beschl. v. 03.02.2010 – 118 C 10105/09).
Dieser Entscheidung lag eine Forderung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher aus einem angeblich über die Website des Unternehmers geschlossenen Vertrag zugrunde. Obwohl es nach rechtlichen Gesichtspunkten in der Fallkonstellation zu keinem wirksamen Vertragsschluss kam, mahnte der Unternehmer den Verbraucher ab unter Androhung einer Weiterleitung der Daten des Verbrauchers an die Schufa-Holding AG.
Der Verbraucher wehrte sich im gerichtlichen Verfahren vor dem AG Leipzig gegen die drohende Weitergabe der Daten. Zu Recht, so dass Gericht.
Denn der Verbraucher müsse die Datenübermittlung nur dulden, wenn hierfür entweder ihre Einwilligung vorliege oder ein gesetzlicher Grund bestehe. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Schließlich habe der Verbraucher weder eingewilligt noch sei die Übermittlung nach den gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt. Der Grund hierfür sei bereits darin zu sehen, dass die geltend gemachte Forderung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher bereits offensichtlich nicht bestanden habe. Denn es sei in vorliegender Konstellation überhaupt nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen.