Eine äußerst interessante Fallkonstellation lag jüngst dem OLG Köln zur Entscheidung vor. Denn diese betraf die spannende Thematik, ob das Vorgehen eines Markeninhabers gegenüber einem Konkurrenten, mit Hilfe einer sog. Markenbeschwerde gegen die Buchung eines KeyWords über den Suchmaschinenbetreiber GOOGLE zwecks Schalten von AdWord-Werbung, als Marktbehinderung des Konkurrenten wettbewerbswidrig sein kann. Das OLG Köln bejahte dies in vorliegend zu entscheidender Sache (
OLG Köln, Urt. v. 02.07.2010 – 6 U 48/10).
Folgender Sachverhalt lag der einstweiligen Verfügungssache zugrunde:
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin eines markenrechtlich geschützten Zeichens unter welchem sie u.a. Sanitärartikel herstellt. Die Antragstellerin bietet Originalprodukte der Antragsgegnerin an. Hierbei schaltete sie beim Suchmaschinenbetreiber GOOGLE sog. AdWord-Anzeigen zu dem Zeichen der Antragstellerin. Die Antragstellerin lies nun mittels einer sog. Markenbeschwerde, welche GOOGLE anbietet, die Verwendung des Zeichens stoppen, mit der Folge, dass Aufträge für AdWord-Werbungen zu dem Suchbegriff nicht mehr ausgeführt wurden. Hierauf forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ihr die Zustimmung für AdWord-Anzeigen unter Nutzung des Zeichens zu geben. Da die Antragsgegnerin dies außergerichtlich ablehnte, kam es zu dem gegenständlichen Rechtsstreit.
Laut der Auffassung des OLG Köln hat die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, da diese die Antragstellerin durch die „Markenbeschwerde“ bei GOOGLE im lauterkeitsrechtlichen Sinne gezielt behindert habe.
Denn hierdurch trete auf Seiten der Antragstellerin der Umstand ein, dass diese daran gehindert werde, durch das Schalten von AdWord-Werbung gezielt auf ihr Angebot an Produkten der Antragsgegnerin aufmerksam zu machen. Somit wirke die Antragsgegnerin – laut Auffassung des Gerichts – auf die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin in hinreichend konkreter Weise ein. Zur Begründung führt das Gericht weiter aus, dass es im Rahmen des freien Wettbewerbs allein der Entscheidung der Antragstellerin unterfalle zu entscheiden, ob und welche Werbeformen sie nutze.
Denn es stand zwischen den Parteien insoweit außer Streit, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Produkte der Antragsgegnerin zu vertreiben und deren Marke zu verwenden.