Bonussysteme beim Verkauf von Medikamenten?
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat sich zu der lange Zeit umstrittenen Frage geäußerst, ob bei der Abgabe von Arzneimitteln mit Bonussystemen geworben werden darf. Die beklagten Apothekeninhaber wurden auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil sie ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien gewährten.

Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. auch Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften des § 78 Abs. 2 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1 u. 4, § 3 AMPreisV) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG).

Die Vorinstanzen hatten die gegenüber den Rabatt- und Bonussystemen erhobenen Beanstandungen überwiegend für begründet erachtet und jeweils die Revision zum BGH zugelassen; dieser hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der AMPreisV zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07).

Das beanstandete Verhalten der Apotheker sei - so der BGH - aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Insoweit hat der BGH eine Werbegabe im Wert von nur EUR 1,00 noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von EUR 5,00 dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.

Insgesamt sind Bonussysteme beim Verkauf von Arzneimitteln jedenfalls dann unlauter, wenn es sich um preisgebundene Arzneimittel handelt und der dem Kunden gewährte Vorteil nicht nur unerheblich ist.

Noch nicht abschließend geklärt ist indes die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In einem dem BGH ebenfalls vorliegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3 % des Warenwerts, mindestens aber EUR 2,50 und höchstens EUR 15,00 pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte dabei unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden. Diese für den eCommerce äußerst bedeutsame Frage konnte der I. Zivilsenat (noch) nicht abschließend entscheiden, da das BSG in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (vgl. BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Die Frage wurde deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

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RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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