Änderungen beim Widerrufs-/Rückgaberecht!
Erneut wurden die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht geändert. Mit Wirkung zum 04.08.2011 wurden deshalb aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen auch die gesetzlichen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung angepasst. Unternehmer, die ihre Waren im eCommerce anbieten, müssen nun Verbraucherinformationen und -belehrungen anpassen.

Warum gibt es schon wieder Änderungen?

Anlass für die Neufassung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist eine Entscheidung des EuGH aus 2009 (dazu auch EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!). Damals stellte der EuGH fest, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07).

Die deutsche Gesetzeslage stand insoweit in der Kritik, die europarechtlichen Vorgaben nicht korrekt umzusetzen. Ziel eines daraufhin von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs war es, die Regelungen des BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben des EuGH auszugestalten (dazu auch BReg plant Anpassung beim Wertersatz).


Welche Vorschriften wurden geändert?

Die in Kraft getretene Gesetzesänderung führte zu einer Neufassung der Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Diese Änderungen gehen zurück auf das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge". Hierbei sind vor allem auch die folgenden Anpassungen zu berücksichtigen:
  • Nach § 312 d BGB wurden die neugefassten §§ 312 e-f BGB eingefügt; die bisherigen §§ 312 e-g BGB finden sich nun in den §§ 312 g-i BGB. Damit sind jetzt die "Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr" in der Vorschrift des § 312 g BGB (= § 312 e BGB a.F.) zu finden.
  • Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB wurde neu gefasst und gibt vor, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher im Fall des Widerrufs einen Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten hat.
  • Ebenfalls angepasst wurden die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in den Anlagen 1-2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, weshalb Unternehmern auch dringend anzuraten ist, die entsprechenden Änderungen innerhalb der Verbraucher-informationen und -belehrungen vorzunehmen.

Ab wann gelten diese neuen Vorgaben?

Die Neuregelungen gelten mit Wirkung zum 04.08.2011; allerdings sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von drei Monaten vor. So wurde in Art. 229 § 27 EGBGB also eine Übergangsvorschrift eingefügt, die gewährleistet, dass die Umstellung auf die "neue" Rechtslage noch bis zum Ablauf des 04.11.2011 erfolgen kann. Um sich als Unternehmer seine Rechte zu wahren, ist allerdings in jedem Fall anzuraten, die Anpassungen möglichst frühzeitig umzusetzen.


Was bedeuten die Vorschriften für mich?

Die Neuregelungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Wertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz - also dem Fall, dass ein Verbraucher eine Sache im Fernabsatz von einem Unternehmer kauft, später aber seine Vertragserklärung widerruft.
  • Die bislang für die Fernabsatzverträge gem. § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB geltende Regelung des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, nach der Verbraucher generell Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten müssen, die sie nach der Natur des Erlangten nicht herausgeben können (z.B. gezogene Gebrauchs-vorteile), wurde für Fernabsatzverträge über Warenlieferungen geändert. Nach § 312 e Abs. 1 BGB hat der Verbraucher in solchen Fällen Wertersatz für Nutzungen nur noch unter den konkret benannten Voraussetzungen zu leisten.
  • Für Verschlechterungen, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind, muss der Verbraucher nach dem neugefassten § 357 Abs. 3 BGB jetzt ebenfalls nur Wertersatz leisten, soweit die Verschlechterung auf einem Umgang mit der Sache beruht, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Der Unternehmer kann künftig vom Verbraucher also nur dann Wertersatz verlangen, wenn dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ soll das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist, zu verstehen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge zuvor hingewiesen und diesen über sein Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Im Einzelnen gilt also:
  • Der Verbraucher muss zunächst die Ware zurückgewähren; dasselbe gilt für gezogene Nutzungen, die ihrer Natur nach herausgegeben werden können und daher beim Verbraucher noch vorhanden sind.
  • Für Gebrauchsvorteile, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, hat der Verbraucher zwar Nutzungswertersatz zu leisten - dies aber nur und soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Dasselbe gilt für den Wertersatz aufgrund einer Verschlechterung der Ware.
  • An den Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer ändert sich nichts: Der Unternehmer hat dem Verbraucher den empfangenen Kaufpreis sowie ggfs. geleistete Hinsendekosten zurückzuerstatten und gezogene Nutzungen herauszugeben. 

Wo kann ich die Neuregelungen nachlesen?

Das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann hier auch online abgerufen werden. Die entsprechend angepassten Vorschriften des BGB lassen sich ebenfalls im Internet abrufen - so etwa auf der Website des BMJ.
 
Foto: © iStockphoto.com / Mark Gabrenya
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/752.aspx
 
 
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RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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