Das LG Köln hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung die Rechtsprechungspraxis des BGH zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, auf den Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragen (
LG Köln, Urt. v. 22.06.2011 - 28 O 819/10).
So hat das Gericht den von dem betroffenen Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG wegen des Zugriffs der Beklagten auf das Bildnis des Klägers und dessen Veröffentlichung für nicht gegeben erachtet, da von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen sei.
Das Gericht rechtfertigt seine Entscheidung mit den folgenden Erwägungen:
„Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grundsätze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu übertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung für die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß das Schutzgut in beiden Fällen ein anderes ist und daß im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht - auch in seinem Ausfluß als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kläger dieses Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten ermöglichte, der überdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Veröffentlichung des Bildnisses gegen § 22 KUG verstößt oder von einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erwägungen.“
Schließlich führt das Gericht noch aus, dass die Beklagte auch nicht als Störerin in Anspruch genommen werden könnte. Dies liege bereits darin begründet, dass es an der hierfür zumindest erforderlichen fremden Rechtsverletzung fehle. Denn die Bilder seien von dem Kläger selbst eingestellt worden und sämtliche Dritte, über die die Beklagte auf diese Bilder verlinke, könnten sich ebenfalls auf die aus dem Verhalten des Klägers folgende Einwilligung berufen.