Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage?!
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der zuständige Senat des OLG Stuttgart in Übereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des BGH noch einmal klar gestellt, dass die Erhebung einer negativen Feststellungsklage aufgrund einer zuvor erhaltenen unberechtigten Abmahnung nicht zwingend voraussetzt, dass der zu Unrecht Abgemahnte den Abmahner vor Klageerhebung noch einmal zur Abstandnahme von der Berühmung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auffordert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2011 - 4 W 40/11).
 
In der vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation wurde der im Wege der Erhebung der negativen Feststellungsklage vorgehende Kläger zunächst per Abmahnung von dem Beklagten wegen einer angeblich vorliegenden unlauteren geschäftlichen Handlung angeschrieben. Da der Kläger diese Abmahnung für unberechtigt hielt, erhob er entsprechende negative Feststellungsklage. Der Beklagte (also der Abmahner) erkannt die Klage darauf hin an, verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten mit der Begründung, dass er überhaupt keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
 
Der zuständige Senat des Gerichtes wies die Auffassung des Beklagten zurück und legte diesem die Kostenlast auf. Zur Begründung führte das Gericht an, dass nach ständiger Rechtsprechungspraxis des BGH der Abgemahnte vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage keine sog. Gegenabmahnung aussprechen müsse, sondern diese grundsätzlich entbehrlich sei. In diesem Zusammenhang führt das Gericht noch aus, dass der Grundsatz, wonach bei Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich keine "Gegenabmahnung" erforderlich ist, im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Geltung zukomme.
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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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