Zulässigkeit von Angabe "Innerhalb 24 Stunden"
Der I. Zivilsenat des BGH hat jüngst entschieden, dass die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige des Suchmaschinenbetreibers Google dann nicht irreführend ist, wenn der Werbende sodann in seinen unmittelbar auf seiner Website folgenden Ausführungen die erläuternden Einschränkungen aufführt (BGH, Urt. v. 12.05.2011 – I ZR 119/10 – „Innerhalb 24 Stunden“).
 
Im vorliegenden Sachverhalt war es so, dass eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden den Einschränkungen unterlag, dass der Kunde bis 16:45 Uhr bestellt hatte und zudem nur eine Lieferung von Montag-Samstag, also nicht am Sonntag, erfolgte.
 
Der BGH sieht in diesen – erst auf der Website des Werbenden – getätigten Einschränkungen keine irreführende Werbung. Begründet wird dies vom BGH damit, dass  die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, sich im Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.
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Kategorie:    Google, Bing & Co. (10)    Wettbewerbsrecht (177)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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