Autor: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
Mein lieber Scholli (obwohl der spielte doch woanders!) – Schwein gehabt, mag der Verkäufer eines Angebotes von zwei Stammkarten des Fußballclubs Werder Bremen sich beruhigen. Hatte er doch die von ihm angebotenen Karten statt als klassisches Auktionsformat unter dem Festpreisformat „Sofort-Kaufen“ eingestellt – und das auch noch zu einem Betrag von EUR 1,00! Macht nichts, urteilte das AG Bremen angesichts der besonderen Sachverhaltskonstellation. ….
Autor: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
Eine Garantieangabe – noch dazu für einen langen Zeitraum – ist ein Zugpferd! Doch ist es auch ein rechtlich zulässiges Mittel? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einer jüngst ergangenen Entscheidung und dessen Sachverhalt bejaht. …
Kategorien:
(78)
(46)
(145)
Autor: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
Wieder einmal ging es darum zu entscheiden, ob ein Anspruch eines Urhebers gegen einen Dritten besteht, wenn dieser Dritte über ein Peer-To-Peer-Netzwerk einer Internet-Tauschbörse eine MP3-Musikdatei zum Download anbietet, welche einen Musiktitel des Urhebers beinhaltet. Das LG Düsseldorf entschied zugunsten des Urhebers…
Kategorien:
(46)
(15)
(38)
Autor: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
In der „Impuls“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Verwendung eines fremden Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr in Form eines versteckten Suchworts (sog. „Metatag“) vom BGH als eine kennzeichenmäßige Benutzung eingeordnet worden. Zu dieser Thematik hat nun das OLG Frankfurt in einem jüngst erlassenen Urteil entschieden, dass dies nicht unbedingt so sein muss. ...
Autor: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
Eine höchst interessante Sachverhaltskonstellation hatte nun das LG München I zu entscheiden. Inhaltlich ging es darum, dass ein Sammler von antikem Spielzeug (Käufer) von einem anderen Hobby-Spielzeugsammler (Verkäufer) auf der Online-Handelsplattform eBay ein Spielzeug-Toilettenhäuschen zu einem Preis von EUR 2.247,00 ersteigert hatte. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei dem Toilettenhäuschen entgegen der Erwartung des Käufers jedoch nicht um das Original der Firma Märklin, sondern um einen Nachbau, d.h. eine Replik, aus den achtziger Jahren. ....