<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsd="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" version="2.0"><channel><title><![CDATA[BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE]]></title><description /><language>de-DE</language><copyright><![CDATA[BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE]]></copyright><generator>CYTShops CMS by Karsten Samaschke</generator><lastBuildDate>2012-02-05T07:19:01</lastBuildDate><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/697.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/697.aspx</guid><pubDate>2010-12-12T13:58:45</pubDate><title><![CDATA[Haftung für Kennzeichenverletzung durch Affiliate]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>&nbsp;</div>
<div>Viele Online-H&auml;ndler stellen ihre Produkte und Dienstleistungen &uuml;ber das Affiliate-System zur Verf&uuml;gung und erm&ouml;glichen den angeschlossenen Vertriebspartnern die Vermarktung der G&uuml;ter &uuml;ber ihre Websites, um den &quot;traffic&quot; auf ihre eigene Website zu erh&ouml;hen. Denn was nutzt die beste Aufmachung, wenn niemand danach sucht. Der BGH hat zu der Frage entschieden, ob und inwieweit ein Unternehmen f&uuml;r die Rechtsverletzungen seiner &quot;Affiliates&quot; (Werbepartner) haftet, wenn diese durch die rechtswidrige Verwendung von Metatags und Werbetexte fremde Kennzeichenrechte verletzen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mehrfach schon waren Affiliate-Programme Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In den meisten F&auml;llen geht es um die Frage, ob der Advertiser (Merchant) f&uuml;r Rechtsverletzungen seiner Publisher (Affiliates) haftbar gemacht werden kann.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>&nbsp;</div>
<div>Viele Online-H&auml;ndler stellen ihre Produkte und Dienstleistungen &uuml;ber das Affiliate-System zur Verf&uuml;gung und erm&ouml;glichen den angeschlossenen Vertriebspartnern die Vermarktung der G&uuml;ter &uuml;ber ihre Websites, um den &quot;traffic&quot; auf ihre eigene Website zu erh&ouml;hen. Denn was nutzt die beste Aufmachung, wenn niemand danach sucht. Der BGH hat zu der Frage entschieden, ob und inwieweit ein Unternehmen f&uuml;r die Rechtsverletzungen seiner &quot;Affiliates&quot; (Werbepartner) haftet, wenn diese durch die rechtswidrige Verwendung von Metatags und Werbetexte fremde Kennzeichenrechte verletzen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mehrfach schon waren Affiliate-Programme Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In den meisten F&auml;llen geht es um die Frage, ob der Advertiser (Merchant) f&uuml;r Rechtsverletzungen seiner Publisher (Affiliates) haftbar gemacht werden kann.</div>]]></description><category><![CDATA[Markenrecht]]></category><category><![CDATA[Affiliate & Merchants]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/755.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/755.aspx</guid><pubDate>2011-11-16T10:42:42</pubDate><title><![CDATA[Zulässigkeit von Angabe "Innerhalb 24 Stunden"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des BGH hat j&uuml;ngst entschieden, dass die Angabe &quot;Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden&quot; in einer Adwords-Anzeige des Suchmaschinenbetreibers Google dann nicht irref&uuml;hrend ist, wenn der Werbende sodann in seinen unmittelbar auf seiner Website folgenden Ausf&uuml;hrungen die erl&auml;uternden Einschr&auml;nkungen auff&uuml;hrt (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=f9ef3a301e2523226dc0256fb9875717&amp;nr=58089&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 12.05.2011 &ndash; I ZR 119/10 &ndash; &bdquo;Innerhalb 24 Stunden&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im vorliegenden Sachverhalt war es so, dass eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden den Einschr&auml;nkungen unterlag, dass der Kunde bis 16:45 Uhr bestellt hatte und zudem nur eine Lieferung von Montag-Samstag, also nicht am Sonntag, erfolgte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH sieht in diesen &ndash; erst auf der Website des Werbenden &ndash; get&auml;tigten Einschr&auml;nkungen keine irref&uuml;hrende Werbung. Begr&uuml;ndet wird dies vom BGH damit, dass&nbsp; die zutreffenden n&auml;heren Informationen, auf die die Anzeige verweist, sich im Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verst&auml;ndige Verbraucher ohnehin rechnet.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des BGH hat j&uuml;ngst entschieden, dass die Angabe &quot;Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden&quot; in einer Adwords-Anzeige des Suchmaschinenbetreibers Google dann nicht irref&uuml;hrend ist, wenn der Werbende sodann in seinen unmittelbar auf seiner Website folgenden Ausf&uuml;hrungen die erl&auml;uternden Einschr&auml;nkungen auff&uuml;hrt (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=f9ef3a301e2523226dc0256fb9875717&amp;nr=58089&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 12.05.2011 &ndash; I ZR 119/10 &ndash; &bdquo;Innerhalb 24 Stunden&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im vorliegenden Sachverhalt war es so, dass eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden den Einschr&auml;nkungen unterlag, dass der Kunde bis 16:45 Uhr bestellt hatte und zudem nur eine Lieferung von Montag-Samstag, also nicht am Sonntag, erfolgte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH sieht in diesen &ndash; erst auf der Website des Werbenden &ndash; get&auml;tigten Einschr&auml;nkungen keine irref&uuml;hrende Werbung. Begr&uuml;ndet wird dies vom BGH damit, dass&nbsp; die zutreffenden n&auml;heren Informationen, auf die die Anzeige verweist, sich im Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verst&auml;ndige Verbraucher ohnehin rechnet.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/754.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/754.aspx</guid><pubDate>2011-09-15T13:09:39</pubDate><title><![CDATA[Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>In einer j&uuml;ngst ergangenen Entscheidung hat der zust&auml;ndige Senat des OLG Stuttgart in &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des BGH noch einmal klar gestellt, dass die Erhebung einer negativen Feststellungsklage aufgrund einer zuvor erhaltenen unberechtigten Abmahnung nicht zwingend voraussetzt, dass der zu Unrecht Abgemahnte den Abmahner vor Klageerhebung noch einmal zur Abstandnahme von der Ber&uuml;hmung der mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr&uuml;che auffordert (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-075.pdf">OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2011 - 4 W 40/11</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation wurde der im Wege der Erhebung der negativen Feststellungsklage vorgehende Kl&auml;ger zun&auml;chst per Abmahnung von dem Beklagten wegen einer angeblich vorliegenden unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlung angeschrieben. Da der Kl&auml;ger diese Abmahnung f&uuml;r unberechtigt hielt, erhob er entsprechende negative Feststellungsklage. Der Beklagte (also der Abmahner) erkannt die Klage darauf hin an, verweigerte jedoch die &Uuml;bernahme der Kosten mit der Begr&uuml;ndung, dass er &uuml;berhaupt keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der zust&auml;ndige Senat des Gerichtes wies die Auffassung des Beklagten zur&uuml;ck und legte diesem die Kostenlast auf. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Gericht an, dass nach st&auml;ndiger Rechtsprechungspraxis des BGH der Abgemahnte vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage keine sog. Gegenabmahnung aussprechen m&uuml;sse, sondern diese grunds&auml;tzlich entbehrlich sei. In diesem Zusammenhang f&uuml;hrt das Gericht noch aus, dass der Grundsatz, wonach bei Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des &sect; 93 ZPO grunds&auml;tzlich keine &quot;Gegenabmahnung&quot; erforderlich ist, im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Geltung zukomme.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>In einer j&uuml;ngst ergangenen Entscheidung hat der zust&auml;ndige Senat des OLG Stuttgart in &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des BGH noch einmal klar gestellt, dass die Erhebung einer negativen Feststellungsklage aufgrund einer zuvor erhaltenen unberechtigten Abmahnung nicht zwingend voraussetzt, dass der zu Unrecht Abgemahnte den Abmahner vor Klageerhebung noch einmal zur Abstandnahme von der Ber&uuml;hmung der mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr&uuml;che auffordert (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-075.pdf">OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2011 - 4 W 40/11</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation wurde der im Wege der Erhebung der negativen Feststellungsklage vorgehende Kl&auml;ger zun&auml;chst per Abmahnung von dem Beklagten wegen einer angeblich vorliegenden unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlung angeschrieben. Da der Kl&auml;ger diese Abmahnung f&uuml;r unberechtigt hielt, erhob er entsprechende negative Feststellungsklage. Der Beklagte (also der Abmahner) erkannt die Klage darauf hin an, verweigerte jedoch die &Uuml;bernahme der Kosten mit der Begr&uuml;ndung, dass er &uuml;berhaupt keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der zust&auml;ndige Senat des Gerichtes wies die Auffassung des Beklagten zur&uuml;ck und legte diesem die Kostenlast auf. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Gericht an, dass nach st&auml;ndiger Rechtsprechungspraxis des BGH der Abgemahnte vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage keine sog. Gegenabmahnung aussprechen m&uuml;sse, sondern diese grunds&auml;tzlich entbehrlich sei. In diesem Zusammenhang f&uuml;hrt das Gericht noch aus, dass der Grundsatz, wonach bei Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine - unberechtigte - Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge des &sect; 93 ZPO grunds&auml;tzlich keine &quot;Gegenabmahnung&quot; erforderlich ist, im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Geltung zukomme.</div>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Markenrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/753.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/753.aspx</guid><pubDate>2011-08-09T19:10:52</pubDate><title><![CDATA[Zur Nutzung von Fotos – Einwilligung ja oder nein?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das LG K&ouml;ln hat in einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung die Rechtsprechungspraxis des BGH zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche &uuml;blichen Umfang, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende M&ouml;glichkeiten zu ergreifen, auf den Bereich des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts &uuml;bertragen (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110123.htm">LG K&ouml;ln, Urt. v. 22.06.2011 - 28 O 819/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So hat das Gericht den von dem betroffenen Kl&auml;ger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus &sect;&sect; 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, &sect;&sect; 22, 23 KUG wegen des Zugriffs der Beklagten auf das Bildnis des Kl&auml;gers und dessen Ver&ouml;ffentlichung f&uuml;r nicht gegeben erachtet, da von einer schlichten Einwilligung des Kl&auml;gers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht rechtfertigt seine Entscheidung mit den folgenden Erw&auml;gungen:</div>
<p>&bdquo;Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grunds&auml;tze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu &uuml;bertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erw&auml;gungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung f&uuml;r die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erkl&auml;rungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erkl&auml;rungsempf&auml;ngers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, da&szlig; das Schutzgut in beiden F&auml;llen ein anderes ist und da&szlig; im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich gesch&uuml;tzte Pers&ouml;nlichkeitsrecht - auch in seinem Ausflu&szlig; als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kl&auml;ger dieses Selbstbestimmungsrecht ausge&uuml;bt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten erm&ouml;glichte, der &uuml;berdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. F&uuml;r die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Ver&ouml;ffentlichung des Bildnisses gegen &sect; 22 KUG verst&ouml;&szlig;t oder von einer schlichten Einwilligung des Kl&auml;gers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erw&auml;gungen.&ldquo;</p>
<p>Schlie&szlig;lich f&uuml;hrt das Gericht noch aus, dass die Beklagte auch nicht als St&ouml;rerin in Anspruch genommen werden k&ouml;nnte. Dies liege bereits darin begr&uuml;ndet, dass es an der hierf&uuml;r zumindest erforderlichen fremden Rechtsverletzung fehle. Denn die Bilder seien von dem Kl&auml;ger selbst eingestellt worden und s&auml;mtliche Dritte, &uuml;ber die die Beklagte auf diese Bilder verlinke, k&ouml;nnten sich ebenfalls auf die aus dem Verhalten des Kl&auml;gers folgende Einwilligung berufen.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das LG K&ouml;ln hat in einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung die Rechtsprechungspraxis des BGH zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche &uuml;blichen Umfang, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende M&ouml;glichkeiten zu ergreifen, auf den Bereich des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts &uuml;bertragen (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110123.htm">LG K&ouml;ln, Urt. v. 22.06.2011 - 28 O 819/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So hat das Gericht den von dem betroffenen Kl&auml;ger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus &sect;&sect; 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, &sect;&sect; 22, 23 KUG wegen des Zugriffs der Beklagten auf das Bildnis des Kl&auml;gers und dessen Ver&ouml;ffentlichung f&uuml;r nicht gegeben erachtet, da von einer schlichten Einwilligung des Kl&auml;gers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht rechtfertigt seine Entscheidung mit den folgenden Erw&auml;gungen:</div>
<p>&bdquo;Zwar betrifft diese Entscheidung den Fall eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches. Die Grunds&auml;tze der Entscheidung sind nach Auffassung der Kammer aber auch auf den vorliegenden Fall eines Anspruchs wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu &uuml;bertragen, da die der Entscheidung zugrunde liegenden Erw&auml;gungen auch im vorliegenden Fall tragen. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung f&uuml;r die Frage, ob eine schlichte Einwilligung in die Nutzungshandlung besteht, allein auf den objektiven Erkl&auml;rungsinhalt des Verhaltens aus der Sicht des Erkl&auml;rungsempf&auml;ngers abgestellt. Diese Frage stellt sich aber sowohl bei der (schlichten) Einwilligung nach UrhG als auch bei einer solchen nach KUG in gleicher Weise. Die Kammer verkennt dabei nicht, da&szlig; das Schutzgut in beiden F&auml;llen ein anderes ist und da&szlig; im vorliegenden Fall das durch Art 1, 2 GG grundrechtlich gesch&uuml;tzte Pers&ouml;nlichkeitsrecht - auch in seinem Ausflu&szlig; als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - tangiert ist. Dies rechtfertigt indes keine abweichende Entscheidung, da der Kl&auml;ger dieses Selbstbestimmungsrecht ausge&uuml;bt hat, indem er sein Bildnis bei H1.com einstellte, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und dadurch den Zugriff anderer Internetseiten erm&ouml;glichte, der &uuml;berdies in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. F&uuml;r die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Ver&ouml;ffentlichung des Bildnisses gegen &sect; 22 KUG verst&ouml;&szlig;t oder von einer schlichten Einwilligung des Kl&auml;gers gedeckt ist, gelten deshalb nach Auffassung der Kammer dieselben Erw&auml;gungen.&ldquo;</p>
<p>Schlie&szlig;lich f&uuml;hrt das Gericht noch aus, dass die Beklagte auch nicht als St&ouml;rerin in Anspruch genommen werden k&ouml;nnte. Dies liege bereits darin begr&uuml;ndet, dass es an der hierf&uuml;r zumindest erforderlichen fremden Rechtsverletzung fehle. Denn die Bilder seien von dem Kl&auml;ger selbst eingestellt worden und s&auml;mtliche Dritte, &uuml;ber die die Beklagte auf diese Bilder verlinke, k&ouml;nnten sich ebenfalls auf die aus dem Verhalten des Kl&auml;gers folgende Einwilligung berufen.</p>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/752.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/752.aspx</guid><pubDate>2011-08-04T12:11:24</pubDate><title><![CDATA[Änderungen beim Widerrufs-/Rückgaberecht!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Erneut wurden die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberecht ge&auml;ndert. Mit Wirkung zum 04.08.2011 wurden deshalb aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften &uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen auch die gesetzlichen Muster f&uuml;r die Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung angepasst. Unternehmer, die ihre Waren im eCommerce anbieten, m&uuml;ssen nun Verbraucherinformationen und -belehrungen anpassen.</div>
<p><em><strong>Warum gibt es schon wieder &Auml;nderungen?</strong></em></p>
<div>Anlass f&uuml;r die Neufassung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist eine Entscheidung des EuGH aus 2009 (dazu auch <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx" target="_blank">EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!</a>). Damals stellte der EuGH fest, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verk&auml;ufer Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware zu leisten (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07). <br />
<br />
Die deutsche Gesetzeslage stand insoweit in der Kritik, die europarechtlichen Vorgaben nicht korrekt umzusetzen. Ziel eines daraufhin von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs war es, die Regelungen des BGB &uuml;ber den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben des EuGH auszugestalten (dazu auch <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/691.aspx" target="_blank">BReg plant Anpassung beim Wertersatz</a>).<br />
<br />
<br />
<em><strong>Welche Vorschriften wurden ge&auml;ndert?</strong></em><br />
<br />
Die in Kraft getretene Gesetzes&auml;nderung f&uuml;hrte zu einer Neufassung der Vorschriften zum Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberecht. Diese &Auml;nderungen gehen zur&uuml;ck auf das &quot;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften &uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen und &uuml;ber verbundene Vertr&auml;ge&quot;. Hierbei sind vor allem auch die folgenden Anpassungen zu ber&uuml;cksichtigen:</div>
<ul>
    <li>Nach &sect; 312 d BGB wurden die neugefassten &sect;&sect; 312 e-f BGB eingef&uuml;gt; die bisherigen &sect;&sect; 312 e-g BGB finden sich nun in den &sect;&sect; 312 g-i BGB. Damit sind jetzt die &quot;Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr&quot; in der Vorschrift des &sect; 312 g BGB (= &sect; 312 e BGB a.F.) zu finden.</li>
</ul>
<ul>
    <li>Die Vorschrift des &sect; 357 Abs. 3 BGB wurde neu gefasst und gibt vor, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher im Fall des Widerrufs einen Wertersatz f&uuml;r eine Verschlechterung der Sache zu leisten hat.</li>
</ul>
<ul>
    <li>Ebenfalls angepasst wurden die Muster f&uuml;r die Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung in den Anlagen 1-2 zu Art. 246 &sect; 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, weshalb Unternehmern auch dringend anzuraten ist, die entsprechenden &Auml;nderungen innerhalb der Verbraucher-informationen und -belehrungen vorzunehmen.</li>
</ul>
<div><br />
<em><strong>Ab wann gelten diese neuen Vorgaben?</strong></em><br />
<br />
Die Neuregelungen gelten mit Wirkung zum 04.08.2011; allerdings sieht das Gesetz eine &Uuml;bergangsfrist von drei Monaten vor. So wurde in Art. 229 &sect; 27 EGBGB also eine &Uuml;bergangsvorschrift eingef&uuml;gt, die gew&auml;hrleistet, dass die Umstellung auf die &quot;neue&quot; Rechtslage noch bis zum Ablauf des 04.11.2011 erfolgen kann. Um sich als Unternehmer seine Rechte zu wahren, ist allerdings in jedem Fall anzuraten, die Anpassungen m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig umzusetzen.<br />
<br />
<br />
<em><strong>Was bedeuten die Vorschriften f&uuml;r mich?</strong></em><br />
<br />
Die Neuregelungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Wertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz - also dem Fall, dass ein Verbraucher eine Sache im Fernabsatz von einem Unternehmer kauft, sp&auml;ter aber seine Vertragserkl&auml;rung widerruft.</div>
<ul>
    <li>Die bislang f&uuml;r die Fernabsatzvertr&auml;ge gem. &sect; 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. &sect; 357 Abs. 1 S. 1 BGB geltende Regelung des &sect; 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, nach der Verbraucher generell Wertersatz f&uuml;r gezogene Nutzungen leisten m&uuml;ssen, die sie nach der Natur des Erlangten nicht herausgeben k&ouml;nnen (z.B. gezogene Gebrauchs-vorteile), wurde f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge &uuml;ber Warenlieferungen ge&auml;ndert. Nach &sect; 312 e Abs. 1 BGB hat der Verbraucher in solchen F&auml;llen Wertersatz f&uuml;r Nutzungen nur noch unter den konkret benannten Voraussetzungen zu leisten.</li>
</ul>
<ul>
    <li>F&uuml;r Verschlechterungen, die durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind, muss der Verbraucher nach dem neugefassten &sect; 357 Abs. 3 BGB jetzt ebenfalls nur Wertersatz leisten, soweit die Verschlechterung auf einem Umgang mit der Sache beruht, der &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.</li>
</ul>
<div>Der Unternehmer kann k&uuml;nftig vom Verbraucher also nur dann Wertersatz verlangen, wenn dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter &bdquo;Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise&ldquo; soll das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich und &uuml;blich ist, zu verstehen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge zuvor hingewiesen und diesen &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Im Einzelnen gilt also:</div>
<ul>
    <li>Der Verbraucher muss zun&auml;chst die Ware zur&uuml;ckgew&auml;hren; dasselbe gilt f&uuml;r gezogene Nutzungen, die ihrer Natur nach herausgegeben werden k&ouml;nnen und daher beim Verbraucher noch vorhanden sind.</li>
</ul>
<div>
<ul>
    <li>F&uuml;r Gebrauchsvorteile, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden k&ouml;nnen, hat der Verbraucher zwar Nutzungswertersatz zu leisten - dies aber nur und soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Dasselbe gilt f&uuml;r den Wertersatz aufgrund einer Verschlechterung der Ware.</li>
</ul>
<ul>
    <li>An den Anspr&uuml;chen des Verbrauchers gegen den Unternehmer &auml;ndert sich nichts: Der Unternehmer hat dem Verbraucher den empfangenen Kaufpreis sowie ggfs. geleistete Hinsendekosten zur&uuml;ckzuerstatten und gezogene Nutzungen herauszugeben.&nbsp;</li>
</ul>
</div>
<div><br />
<strong><em>Wo kann ich die Neuregelungen nachlesen?</em></strong><br />
<br />
Das &quot;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften &uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen und &uuml;ber verbundene Vertr&auml;ge&quot; wurde im Bundesgesetzblatt ver&ouml;ffentlicht und kann <a href="http://bit.ly/oFLA0k" target="_blank">hier</a> auch online abgerufen werden. Die entsprechend angepassten Vorschriften des BGB lassen sich ebenfalls im Internet abrufen - so etwa auf der Website des <a href="http://bit.ly/jRORfG" target="_blank">BMJ</a>.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / <em>Mark Gabrenya</em></sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Erneut wurden die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberecht ge&auml;ndert. Mit Wirkung zum 04.08.2011 wurden deshalb aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften &uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen auch die gesetzlichen Muster f&uuml;r die Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung angepasst. Unternehmer, die ihre Waren im eCommerce anbieten, m&uuml;ssen nun Verbraucherinformationen und -belehrungen anpassen.</div>
<p><em><strong>Warum gibt es schon wieder &Auml;nderungen?</strong></em></p>
<div>Anlass f&uuml;r die Neufassung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist eine Entscheidung des EuGH aus 2009 (dazu auch <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx" target="_blank">EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!</a>). Damals stellte der EuGH fest, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verk&auml;ufer Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware zu leisten (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07). <br />
<br />
Die deutsche Gesetzeslage stand insoweit in der Kritik, die europarechtlichen Vorgaben nicht korrekt umzusetzen. Ziel eines daraufhin von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs war es, die Regelungen des BGB &uuml;ber den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben des EuGH auszugestalten (dazu auch <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/691.aspx" target="_blank">BReg plant Anpassung beim Wertersatz</a>).<br />
<br />
<br />
<em><strong>Welche Vorschriften wurden ge&auml;ndert?</strong></em><br />
<br />
Die in Kraft getretene Gesetzes&auml;nderung f&uuml;hrte zu einer Neufassung der Vorschriften zum Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberecht. Diese &Auml;nderungen gehen zur&uuml;ck auf das &quot;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften &uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen und &uuml;ber verbundene Vertr&auml;ge&quot;. Hierbei sind vor allem auch die folgenden Anpassungen zu ber&uuml;cksichtigen:</div>
<ul>
    <li>Nach &sect; 312 d BGB wurden die neugefassten &sect;&sect; 312 e-f BGB eingef&uuml;gt; die bisherigen &sect;&sect; 312 e-g BGB finden sich nun in den &sect;&sect; 312 g-i BGB. Damit sind jetzt die &quot;Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr&quot; in der Vorschrift des &sect; 312 g BGB (= &sect; 312 e BGB a.F.) zu finden.</li>
</ul>
<ul>
    <li>Die Vorschrift des &sect; 357 Abs. 3 BGB wurde neu gefasst und gibt vor, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher im Fall des Widerrufs einen Wertersatz f&uuml;r eine Verschlechterung der Sache zu leisten hat.</li>
</ul>
<ul>
    <li>Ebenfalls angepasst wurden die Muster f&uuml;r die Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung in den Anlagen 1-2 zu Art. 246 &sect; 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, weshalb Unternehmern auch dringend anzuraten ist, die entsprechenden &Auml;nderungen innerhalb der Verbraucher-informationen und -belehrungen vorzunehmen.</li>
</ul>
<div><br />
<em><strong>Ab wann gelten diese neuen Vorgaben?</strong></em><br />
<br />
Die Neuregelungen gelten mit Wirkung zum 04.08.2011; allerdings sieht das Gesetz eine &Uuml;bergangsfrist von drei Monaten vor. So wurde in Art. 229 &sect; 27 EGBGB also eine &Uuml;bergangsvorschrift eingef&uuml;gt, die gew&auml;hrleistet, dass die Umstellung auf die &quot;neue&quot; Rechtslage noch bis zum Ablauf des 04.11.2011 erfolgen kann. Um sich als Unternehmer seine Rechte zu wahren, ist allerdings in jedem Fall anzuraten, die Anpassungen m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig umzusetzen.<br />
<br />
<br />
<em><strong>Was bedeuten die Vorschriften f&uuml;r mich?</strong></em><br />
<br />
Die Neuregelungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Wertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz - also dem Fall, dass ein Verbraucher eine Sache im Fernabsatz von einem Unternehmer kauft, sp&auml;ter aber seine Vertragserkl&auml;rung widerruft.</div>
<ul>
    <li>Die bislang f&uuml;r die Fernabsatzvertr&auml;ge gem. &sect; 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. &sect; 357 Abs. 1 S. 1 BGB geltende Regelung des &sect; 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, nach der Verbraucher generell Wertersatz f&uuml;r gezogene Nutzungen leisten m&uuml;ssen, die sie nach der Natur des Erlangten nicht herausgeben k&ouml;nnen (z.B. gezogene Gebrauchs-vorteile), wurde f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge &uuml;ber Warenlieferungen ge&auml;ndert. Nach &sect; 312 e Abs. 1 BGB hat der Verbraucher in solchen F&auml;llen Wertersatz f&uuml;r Nutzungen nur noch unter den konkret benannten Voraussetzungen zu leisten.</li>
</ul>
<ul>
    <li>F&uuml;r Verschlechterungen, die durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind, muss der Verbraucher nach dem neugefassten &sect; 357 Abs. 3 BGB jetzt ebenfalls nur Wertersatz leisten, soweit die Verschlechterung auf einem Umgang mit der Sache beruht, der &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.</li>
</ul>
<div>Der Unternehmer kann k&uuml;nftig vom Verbraucher also nur dann Wertersatz verlangen, wenn dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter &bdquo;Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise&ldquo; soll das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich und &uuml;blich ist, zu verstehen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge zuvor hingewiesen und diesen &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Im Einzelnen gilt also:</div>
<ul>
    <li>Der Verbraucher muss zun&auml;chst die Ware zur&uuml;ckgew&auml;hren; dasselbe gilt f&uuml;r gezogene Nutzungen, die ihrer Natur nach herausgegeben werden k&ouml;nnen und daher beim Verbraucher noch vorhanden sind.</li>
</ul>
<div>
<ul>
    <li>F&uuml;r Gebrauchsvorteile, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden k&ouml;nnen, hat der Verbraucher zwar Nutzungswertersatz zu leisten - dies aber nur und soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Dasselbe gilt f&uuml;r den Wertersatz aufgrund einer Verschlechterung der Ware.</li>
</ul>
<ul>
    <li>An den Anspr&uuml;chen des Verbrauchers gegen den Unternehmer &auml;ndert sich nichts: Der Unternehmer hat dem Verbraucher den empfangenen Kaufpreis sowie ggfs. geleistete Hinsendekosten zur&uuml;ckzuerstatten und gezogene Nutzungen herauszugeben.&nbsp;</li>
</ul>
</div>
<div><br />
<strong><em>Wo kann ich die Neuregelungen nachlesen?</em></strong><br />
<br />
Das &quot;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften &uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&auml;gen und &uuml;ber verbundene Vertr&auml;ge&quot; wurde im Bundesgesetzblatt ver&ouml;ffentlicht und kann <a href="http://bit.ly/oFLA0k" target="_blank">hier</a> auch online abgerufen werden. Die entsprechend angepassten Vorschriften des BGB lassen sich ebenfalls im Internet abrufen - so etwa auf der Website des <a href="http://bit.ly/jRORfG" target="_blank">BMJ</a>.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / <em>Mark Gabrenya</em></sub></div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Christian Reckling</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/751.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/751.aspx</guid><pubDate>2011-07-15T13:04:16</pubDate><title><![CDATA[OVG NS zu Werbegaben durch Apotheken]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<p>Der 13. Senat des Nieders&auml;chsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in mehreren Eilbeschl&uuml;ssen v. 08.07.2011 mit der Frage befasst, ob und inwieweit die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbeh&ouml;rde die Gew&auml;hrung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben durch Apotheken untersagen darf.</p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen m&ouml;glich  sind (vgl. Beschl. v. 08.07.2011 - 13 ME 94/11, 13 ME  95/11 u. 13 ME 111/11).<br />
<br />
Die Antragsteller praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle:  W&auml;hrend zwei Versandapotheken Gutscheine &uuml;ber 1,50 EUR pro Arzneimittel  bzw. 3,00 EUR pro Rezept f&uuml;r die n&auml;chste Bestellung aus dem nicht  preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Pr&auml;senzapotheke &quot;Taler&quot; ohne  einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere f&uuml;r sp&auml;tere Pr&auml;mien  angesammelt werden konnten.</p>
<p>Die Apothekerkammer untersagte diese  Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Versto&szlig;es gegen die  Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Versto&szlig; hat auch der Senat  bejaht. In Ankn&uuml;pfung an die ergangene Rechtsprechung des BGH hat das OVG in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar  einerseits Bar-Rabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos  untersagt sind, die Gew&auml;hrung von &quot;geringwertigen Kleinigkeiten&quot; aber  zul&auml;ssig ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 u.a.). Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu  treffenden Ermessensentscheidung ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>Die Gutscheine &uuml;ber  1,50 EUR bzw. 3,00 EUR stellen zwar keine (von vornherein unzul&auml;ssigen)  Bar-Rabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb  und aufgrund ihres verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Wertes untersagt werden.</p>
<p>Bei  den &quot;Talern&quot; ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent  liegt, hat der Senat hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten,  dass die Eingriffsschwelle f&uuml;r die Aufsichtsbeh&ouml;rde noch nicht  &uuml;berschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des  Heilmittelwerberechts zul&auml;ssige Gew&auml;hrung von &quot;geringwertigen  Kleinigkeiten&quot; handelt.<br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen v. 14.07.2011</sub></p>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Rafa Irusta<br />
</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<p>Der 13. Senat des Nieders&auml;chsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in mehreren Eilbeschl&uuml;ssen v. 08.07.2011 mit der Frage befasst, ob und inwieweit die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbeh&ouml;rde die Gew&auml;hrung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben durch Apotheken untersagen darf.</p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen m&ouml;glich  sind (vgl. Beschl. v. 08.07.2011 - 13 ME 94/11, 13 ME  95/11 u. 13 ME 111/11).<br />
<br />
Die Antragsteller praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle:  W&auml;hrend zwei Versandapotheken Gutscheine &uuml;ber 1,50 EUR pro Arzneimittel  bzw. 3,00 EUR pro Rezept f&uuml;r die n&auml;chste Bestellung aus dem nicht  preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Pr&auml;senzapotheke &quot;Taler&quot; ohne  einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere f&uuml;r sp&auml;tere Pr&auml;mien  angesammelt werden konnten.</p>
<p>Die Apothekerkammer untersagte diese  Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Versto&szlig;es gegen die  Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Versto&szlig; hat auch der Senat  bejaht. In Ankn&uuml;pfung an die ergangene Rechtsprechung des BGH hat das OVG in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar  einerseits Bar-Rabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos  untersagt sind, die Gew&auml;hrung von &quot;geringwertigen Kleinigkeiten&quot; aber  zul&auml;ssig ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 u.a.). Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu  treffenden Ermessensentscheidung ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>Die Gutscheine &uuml;ber  1,50 EUR bzw. 3,00 EUR stellen zwar keine (von vornherein unzul&auml;ssigen)  Bar-Rabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb  und aufgrund ihres verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Wertes untersagt werden.</p>
<p>Bei  den &quot;Talern&quot; ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent  liegt, hat der Senat hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten,  dass die Eingriffsschwelle f&uuml;r die Aufsichtsbeh&ouml;rde noch nicht  &uuml;berschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des  Heilmittelwerberechts zul&auml;ssige Gew&auml;hrung von &quot;geringwertigen  Kleinigkeiten&quot; handelt.<br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen v. 14.07.2011</sub></p>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Rafa Irusta<br />
</sub></div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/750.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/750.aspx</guid><pubDate>2011-07-12T13:28:29</pubDate><title><![CDATA[Zur (Un-)Zulässigkeit einer Rabattaktion]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>F&uuml;r Unternehmer stellen die Durchf&uuml;hrungen von Rabattaktionen grunds&auml;tzlich gute Verkaufsargumente dar. Dieser Umstand gilt nicht nur bei Betrieb eines Ladengesch&auml;fts, sondern aufgrund dessen Reichweite insbesondere auch im Rahmen von Internetauftritten. Hierbei sind jedoch von dem Unternehmer bestimmte Regeln zu beachten, wie jetzt das OLG K&ouml;ln in einer betreffenden Entscheidung ausgef&uuml;hrt hat (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2341">OLG K&ouml;ln, Urt. v. 25.03.2011 - 6 U 174/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der besagten Entscheidung hatte der zust&auml;ndige Senat des OLG K&ouml;ln &uuml;ber eine Rabattaktion eines Unternehmers zu entscheiden, welcher ein von ihm angebotenes Produkt als besonders preisg&uuml;nstig beworben hatte und zwar ausdr&uuml;cklich mit einem Lauf der Aktion nur bis zum 20.05.2010. Nach Ablauf des genannten Aktionszeitraums verl&auml;ngerte der Unternehmer jedoch die Aktion noch bis zum 19.06.2010.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dieser Vorgehensweise sah der zust&auml;ndige Senat des OLG K&ouml;ln eine irref&uuml;hrende Handlung des Unternehmers, welche allein schon durch den Umstand eintrete, dass der Unternehmer die Rabattaktion &ndash; sei es mit oder ohne Absicht &ndash; verl&auml;ngert hat. . Die Irref&uuml;hrung trete allein durch die Verl&auml;ngerung der Rabattaktion ein. Konkret f&uuml;hrt das Gericht in diesem Zusammenhang aus:</div>
<p>&quot;F&uuml;r einen Versto&szlig; gegen das Irref&uuml;hrungsverbot kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte schon bei Schaltung der Anzeige vor hatte, den Verkauf anschlie&szlig;end fortzusetzen oder ob er davon ausging, er werde seine gewerbliche T&auml;tigkeit aufgeben. Der Irref&uuml;hrungstatbestand des &sect; 5 UWG kn&uuml;pft das Verbot allein an eine objektive Irref&uuml;hrung des Verkehrs.&quot;</p>
<p>Unternehmern ist daher zu empfehlen, dass sie sich die L&auml;nge und den Inhalt einer Rabattaktion gr&uuml;ndlich &uuml;berlegen sollten und bei Unsicherheiten &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der von ihnen geplanten Aktion rechtliche Rat einholen sollten.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>F&uuml;r Unternehmer stellen die Durchf&uuml;hrungen von Rabattaktionen grunds&auml;tzlich gute Verkaufsargumente dar. Dieser Umstand gilt nicht nur bei Betrieb eines Ladengesch&auml;fts, sondern aufgrund dessen Reichweite insbesondere auch im Rahmen von Internetauftritten. Hierbei sind jedoch von dem Unternehmer bestimmte Regeln zu beachten, wie jetzt das OLG K&ouml;ln in einer betreffenden Entscheidung ausgef&uuml;hrt hat (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2341">OLG K&ouml;ln, Urt. v. 25.03.2011 - 6 U 174/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der besagten Entscheidung hatte der zust&auml;ndige Senat des OLG K&ouml;ln &uuml;ber eine Rabattaktion eines Unternehmers zu entscheiden, welcher ein von ihm angebotenes Produkt als besonders preisg&uuml;nstig beworben hatte und zwar ausdr&uuml;cklich mit einem Lauf der Aktion nur bis zum 20.05.2010. Nach Ablauf des genannten Aktionszeitraums verl&auml;ngerte der Unternehmer jedoch die Aktion noch bis zum 19.06.2010.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dieser Vorgehensweise sah der zust&auml;ndige Senat des OLG K&ouml;ln eine irref&uuml;hrende Handlung des Unternehmers, welche allein schon durch den Umstand eintrete, dass der Unternehmer die Rabattaktion &ndash; sei es mit oder ohne Absicht &ndash; verl&auml;ngert hat. . Die Irref&uuml;hrung trete allein durch die Verl&auml;ngerung der Rabattaktion ein. Konkret f&uuml;hrt das Gericht in diesem Zusammenhang aus:</div>
<p>&quot;F&uuml;r einen Versto&szlig; gegen das Irref&uuml;hrungsverbot kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte schon bei Schaltung der Anzeige vor hatte, den Verkauf anschlie&szlig;end fortzusetzen oder ob er davon ausging, er werde seine gewerbliche T&auml;tigkeit aufgeben. Der Irref&uuml;hrungstatbestand des &sect; 5 UWG kn&uuml;pft das Verbot allein an eine objektive Irref&uuml;hrung des Verkehrs.&quot;</p>
<p>Unternehmern ist daher zu empfehlen, dass sie sich die L&auml;nge und den Inhalt einer Rabattaktion gr&uuml;ndlich &uuml;berlegen sollten und bei Unsicherheiten &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der von ihnen geplanten Aktion rechtliche Rat einholen sollten.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/748.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/748.aspx</guid><pubDate>2011-06-13T13:53:27</pubDate><title><![CDATA[Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ ]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Eine &auml;u&szlig;erst interessante Entscheidung lag dem Senat des OLG K&ouml;ln nun zur Entscheidung vor. Dort ging es um die Beurteilung der (Un-)Zul&auml;ssigkeit einer &bdquo;Testsieger&ldquo;-Werbung f&uuml;r ein in anderer Verpackung getestetes Waschmittel (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110093.htm">OLG K&ouml;ln, Urt. v. 23.02.2011 - 6 U 159/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Parteien &ndash; zwei konkurrierende Waschmittelanbieter&nbsp; - stritten sich &uuml;ber folgenden Sachverhalt:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte erlangte in einem Test der Stiftung Warentest f&uuml;r ihr Vollwaschmittel mit der Bezeichnung &quot;Ariel Compact&quot; die beste Platzierung und wurde Testsieger. Das Produkt &quot;Persil Universal Megaperls&quot; der Kl&auml;gerin belegte lediglich den zweiten Platz.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Testverfahren der Stiftung Warentest lief u.a. so ab, dass im Bereich Umwelteigenschaften auch der Verpackungsaufwand (Art und Menge des Verpackungsmaterials) f&uuml;r das Testergebnis von Relevanz war. Diesbez&uuml;glich wurde das in einer Pappkarton-Verpackung untersuchte Produkt der Beklagten in dieser Kategorie mit &quot;Gut&quot;, das in einer Kunststoff-Folienverpackung getestete Produkt der Kl&auml;gerin jedoch mit &quot;Sehr gut&quot; bewertet. Da der Werbung mit dem Ergebnis &bdquo;Testsieger&ldquo; eine gro&szlig;e Wirkung auf Verbraucher inne wohnt, warb die Beklagte mit dem Logo der Stiftung Warentest und dem hervorgehobenen Schriftzug &quot;Testsieger&quot; sowohl f&uuml;r das tats&auml;chlich in der Pappkarton-Verpackung getestete als auch das in der Kunststoff-Folienverpackung erh&auml;ltliche Produkt &quot;Ariel Compact&quot;. Die Kl&auml;gerin zeigte sich hiervon wenig begeistert und hielt diese Vorgehensweise f&uuml;r eine Abweichung von den Testbedingungen, mit der Folge des Vorliegens einer unzul&auml;ssigen gesch&auml;ftliche Handlung gem&auml;&szlig; Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG sowie einer irref&uuml;hrenden Werbung i.S.v. &sect;&sect; 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.</div>
<p>Sowohl das LG als auch das OLG K&ouml;ln teilten diesen Standpunkt der Kl&auml;gerin jedoch nicht.</p>
<p>So verneinte der Senat zun&auml;chst bereits das Vorliegen einer unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlung nach Nr. 2 und/oder Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG. Das sog. &bdquo;Testsiegel&ldquo; der Stiftung Warentest sei n&auml;mlich nicht als G&uuml;tezeichen i.S.v. Nr. 2 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG zu sehen. Das &bdquo;Testsiegel&ldquo; k&ouml;nnen ebenso wenig unter den Begriff des &bdquo;&Auml;hnlichen&ldquo; subsumiert werden. Begr&uuml;ndet wird dies vom Senat u.a. damit, dass die Bezeichnung &bdquo;Testsieger&ldquo; der Stiftung Warentest nicht in erster Linie dazu dient, gewisse Produkteigenschaften auf einen Blick erkennbar zu machen, sondern diene vielmehr dazu, dass Ergebnis eines wertenden ganzheitlichen Vergleichs mehrerer ausgew&auml;hlter Produkte mitzuteilen. W&ouml;rtlich hei&szlig;t es:</p>
<p>&bdquo;Die Pr&uuml;fma&szlig;st&auml;be werden nur f&uuml;r die jeweilige Testreihe festgelegt und die Auswahl der in den Test einbezogenen Produkte beruht - wie in der Berufungsverhandlung er&ouml;rtert - ausschlie&szlig;lich auf Entscheidungen der Tester (nicht auf statistischen Merkmalen oder Vorschl&auml;gen der Anbieter); obwohl dieses Verfahren einerseits zur St&auml;rkung des Vertrauens der Verbraucher in die Unabh&auml;ngigkeit der Vergleichsuntersuchung beitr&auml;gt, steht es andererseits einer Gleichsetzung des &quot;Testsiegels&quot; mit G&uuml;tezeichen entgegen, die die Einhaltung eines objektiven Mindeststandards dokumentieren und um deren Vergabe sich jeder Anbieter von Waren der fraglichen Art bei der zust&auml;ndigen Stelle bewerben kann.&ldquo;</p>
<p>Auch das Vorliegen von Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG schloss der Senat aus. Denn auch bei Nr. 4 gehe es &ndash; so der Senat &ndash; um die Bewertung eines Produkts anhand objektiver Kriterien durch eine mit gewisser Autorit&auml;t ausgestattete &bdquo;erteilende Stelle&ldquo;. Diese Anforderungen werde das Testverfahren der Stiftung Warentest nicht gerecht.</p>
<p>Zudem verneinte der Senat auch das Vorliegen einer irref&uuml;hrenden Werbung. Dies wird vom Senat u.a. damit begr&uuml;ndet, dass die es sich bei der Ver&auml;nderung der Verpackung aus Verbrauchersicht nicht um eine Eigenschaft des Produkts selbst handelt. Zudem m&uuml;sse beachtet werden, dass es sich bei dieser Ver&auml;nderung um eine solche handele, welche eher zu einer weiteren Verbesserung des Testergebnisses gef&uuml;hrt h&auml;tte, statt zu einer Verschlechterung. Konkret hei&szlig;t es daher auch vom Senat:</p>
<p>&bdquo;Bei dieser Sachlage hat auch der Senat davon auszugehen, dass die &quot;Testsieger&quot;-Werbung f&uuml;r ein Produkt, das in anderer, &uuml;ber eher schlechtere Umwelteigenschaften verf&uuml;gender Verpackung getestet wurde, ungeachtet des Fehlens eines aufkl&auml;renden Hinweises zu keiner wettbewerblich relevanten Irref&uuml;hrung der Verbraucher f&uuml;hrt.&ldquo;</p>
<p>Nicht unerw&auml;hnt soll bleiben, dass der Senat am Ende der Entscheidung explizit mitteilt, dass er die Revision zugelassen hat, da bislang noch nicht h&ouml;chstrichterlich dar&uuml;ber entschieden worden ist, ob bzw. inwieweit die Werbung mit Testsiegeln, wie etwa dem der Stiftung Warentest, unter Nr. 2 und/oder Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG fallen k&ouml;nnen.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Eine &auml;u&szlig;erst interessante Entscheidung lag dem Senat des OLG K&ouml;ln nun zur Entscheidung vor. Dort ging es um die Beurteilung der (Un-)Zul&auml;ssigkeit einer &bdquo;Testsieger&ldquo;-Werbung f&uuml;r ein in anderer Verpackung getestetes Waschmittel (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110093.htm">OLG K&ouml;ln, Urt. v. 23.02.2011 - 6 U 159/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Parteien &ndash; zwei konkurrierende Waschmittelanbieter&nbsp; - stritten sich &uuml;ber folgenden Sachverhalt:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte erlangte in einem Test der Stiftung Warentest f&uuml;r ihr Vollwaschmittel mit der Bezeichnung &quot;Ariel Compact&quot; die beste Platzierung und wurde Testsieger. Das Produkt &quot;Persil Universal Megaperls&quot; der Kl&auml;gerin belegte lediglich den zweiten Platz.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Testverfahren der Stiftung Warentest lief u.a. so ab, dass im Bereich Umwelteigenschaften auch der Verpackungsaufwand (Art und Menge des Verpackungsmaterials) f&uuml;r das Testergebnis von Relevanz war. Diesbez&uuml;glich wurde das in einer Pappkarton-Verpackung untersuchte Produkt der Beklagten in dieser Kategorie mit &quot;Gut&quot;, das in einer Kunststoff-Folienverpackung getestete Produkt der Kl&auml;gerin jedoch mit &quot;Sehr gut&quot; bewertet. Da der Werbung mit dem Ergebnis &bdquo;Testsieger&ldquo; eine gro&szlig;e Wirkung auf Verbraucher inne wohnt, warb die Beklagte mit dem Logo der Stiftung Warentest und dem hervorgehobenen Schriftzug &quot;Testsieger&quot; sowohl f&uuml;r das tats&auml;chlich in der Pappkarton-Verpackung getestete als auch das in der Kunststoff-Folienverpackung erh&auml;ltliche Produkt &quot;Ariel Compact&quot;. Die Kl&auml;gerin zeigte sich hiervon wenig begeistert und hielt diese Vorgehensweise f&uuml;r eine Abweichung von den Testbedingungen, mit der Folge des Vorliegens einer unzul&auml;ssigen gesch&auml;ftliche Handlung gem&auml;&szlig; Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG sowie einer irref&uuml;hrenden Werbung i.S.v. &sect;&sect; 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.</div>
<p>Sowohl das LG als auch das OLG K&ouml;ln teilten diesen Standpunkt der Kl&auml;gerin jedoch nicht.</p>
<p>So verneinte der Senat zun&auml;chst bereits das Vorliegen einer unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlung nach Nr. 2 und/oder Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG. Das sog. &bdquo;Testsiegel&ldquo; der Stiftung Warentest sei n&auml;mlich nicht als G&uuml;tezeichen i.S.v. Nr. 2 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG zu sehen. Das &bdquo;Testsiegel&ldquo; k&ouml;nnen ebenso wenig unter den Begriff des &bdquo;&Auml;hnlichen&ldquo; subsumiert werden. Begr&uuml;ndet wird dies vom Senat u.a. damit, dass die Bezeichnung &bdquo;Testsieger&ldquo; der Stiftung Warentest nicht in erster Linie dazu dient, gewisse Produkteigenschaften auf einen Blick erkennbar zu machen, sondern diene vielmehr dazu, dass Ergebnis eines wertenden ganzheitlichen Vergleichs mehrerer ausgew&auml;hlter Produkte mitzuteilen. W&ouml;rtlich hei&szlig;t es:</p>
<p>&bdquo;Die Pr&uuml;fma&szlig;st&auml;be werden nur f&uuml;r die jeweilige Testreihe festgelegt und die Auswahl der in den Test einbezogenen Produkte beruht - wie in der Berufungsverhandlung er&ouml;rtert - ausschlie&szlig;lich auf Entscheidungen der Tester (nicht auf statistischen Merkmalen oder Vorschl&auml;gen der Anbieter); obwohl dieses Verfahren einerseits zur St&auml;rkung des Vertrauens der Verbraucher in die Unabh&auml;ngigkeit der Vergleichsuntersuchung beitr&auml;gt, steht es andererseits einer Gleichsetzung des &quot;Testsiegels&quot; mit G&uuml;tezeichen entgegen, die die Einhaltung eines objektiven Mindeststandards dokumentieren und um deren Vergabe sich jeder Anbieter von Waren der fraglichen Art bei der zust&auml;ndigen Stelle bewerben kann.&ldquo;</p>
<p>Auch das Vorliegen von Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG schloss der Senat aus. Denn auch bei Nr. 4 gehe es &ndash; so der Senat &ndash; um die Bewertung eines Produkts anhand objektiver Kriterien durch eine mit gewisser Autorit&auml;t ausgestattete &bdquo;erteilende Stelle&ldquo;. Diese Anforderungen werde das Testverfahren der Stiftung Warentest nicht gerecht.</p>
<p>Zudem verneinte der Senat auch das Vorliegen einer irref&uuml;hrenden Werbung. Dies wird vom Senat u.a. damit begr&uuml;ndet, dass die es sich bei der Ver&auml;nderung der Verpackung aus Verbrauchersicht nicht um eine Eigenschaft des Produkts selbst handelt. Zudem m&uuml;sse beachtet werden, dass es sich bei dieser Ver&auml;nderung um eine solche handele, welche eher zu einer weiteren Verbesserung des Testergebnisses gef&uuml;hrt h&auml;tte, statt zu einer Verschlechterung. Konkret hei&szlig;t es daher auch vom Senat:</p>
<p>&bdquo;Bei dieser Sachlage hat auch der Senat davon auszugehen, dass die &quot;Testsieger&quot;-Werbung f&uuml;r ein Produkt, das in anderer, &uuml;ber eher schlechtere Umwelteigenschaften verf&uuml;gender Verpackung getestet wurde, ungeachtet des Fehlens eines aufkl&auml;renden Hinweises zu keiner wettbewerblich relevanten Irref&uuml;hrung der Verbraucher f&uuml;hrt.&ldquo;</p>
<p>Nicht unerw&auml;hnt soll bleiben, dass der Senat am Ende der Entscheidung explizit mitteilt, dass er die Revision zugelassen hat, da bislang noch nicht h&ouml;chstrichterlich dar&uuml;ber entschieden worden ist, ob bzw. inwieweit die Werbung mit Testsiegeln, wie etwa dem der Stiftung Warentest, unter Nr. 2 und/oder Nr. 4 des Anhangs zu &sect; 3 Abs. 3 UWG fallen k&ouml;nnen.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/747.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/747.aspx</guid><pubDate>2011-06-08T15:15:12</pubDate><title><![CDATA[BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH hat heute &uuml;ber das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion geurteilt und entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsr&uuml;cknahme nach &sect; 10 Abs. 1 Satz 5 der Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. <br />
<br />
Der Beklagte stellte am 23.08.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubeh&ouml;r bei eBay f&uuml;r sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kl&auml;ger mit einem Gebot von EUR 70,00 der H&ouml;chstbietende. Er forderte vom Beklagten Schadensersatz in H&ouml;he der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubeh&ouml;r. Der Beklagte berief sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden.<br />
<br />
In &sect; 10 Abs. 1 der Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay in der f&uuml;r die vorliegende Auktion ma&szlig;geblichen Fassung hei&szlig;t es unter anderem:<br />
<blockquote><em>&quot;Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und H&ouml;chstbietendem ein Vertrag &uuml;ber den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zur&uuml;ckzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.&quot;</em></blockquote></div>
<div>Erg&auml;nzend wird in den auf der Website von eBay zug&auml;nglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund f&uuml;r eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.<br />
<br />
Das AG Bad Hersfeld hat die auf Zahlung von EUR 1.142,96 nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG Fulda hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Kl&auml;gers hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011 &ndash; VIII ZR 305/10). <br />
<br />
Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kl&auml;ger die Kamera tats&auml;chlich gestohlen worden war. Der f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass <strong>eine Berechtigung zur Angebotsr&uuml;cknahme nach &sect; 10 Abs. 1 Satz 5 der Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels</strong> besteht. <strong>Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine &quot;gesetzliche&quot; Berechtigung zur Angebots-beendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Anfechtung von Willens-erkl&auml;rungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zug&auml;nglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund f&uuml;r eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl. Hierdurch sei f&uuml;r alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verk&auml;ufer nach den f&uuml;r die Auktion ma&szlig;geblichen &quot;Spielregeln&quot; berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.</strong></div>
<p><sub><br />
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2011 v. 08.06.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH hat heute &uuml;ber das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion geurteilt und entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsr&uuml;cknahme nach &sect; 10 Abs. 1 Satz 5 der Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. <br />
<br />
Der Beklagte stellte am 23.08.2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubeh&ouml;r bei eBay f&uuml;r sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kl&auml;ger mit einem Gebot von EUR 70,00 der H&ouml;chstbietende. Er forderte vom Beklagten Schadensersatz in H&ouml;he der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubeh&ouml;r. Der Beklagte berief sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden.<br />
<br />
In &sect; 10 Abs. 1 der Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay in der f&uuml;r die vorliegende Auktion ma&szlig;geblichen Fassung hei&szlig;t es unter anderem:<br />
<blockquote><em>&quot;Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und H&ouml;chstbietendem ein Vertrag &uuml;ber den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zur&uuml;ckzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.&quot;</em></blockquote></div>
<div>Erg&auml;nzend wird in den auf der Website von eBay zug&auml;nglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund f&uuml;r eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.<br />
<br />
Das AG Bad Hersfeld hat die auf Zahlung von EUR 1.142,96 nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG Fulda hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Kl&auml;gers hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011 &ndash; VIII ZR 305/10). <br />
<br />
Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kl&auml;ger die Kamera tats&auml;chlich gestohlen worden war. Der f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass <strong>eine Berechtigung zur Angebotsr&uuml;cknahme nach &sect; 10 Abs. 1 Satz 5 der Gesch&auml;ftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels</strong> besteht. <strong>Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine &quot;gesetzliche&quot; Berechtigung zur Angebots-beendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Anfechtung von Willens-erkl&auml;rungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zug&auml;nglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund f&uuml;r eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl. Hierdurch sei f&uuml;r alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verk&auml;ufer nach den f&uuml;r die Auktion ma&szlig;geblichen &quot;Spielregeln&quot; berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.</strong></div>
<p><sub><br />
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2011 v. 08.06.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/746.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/746.aspx</guid><pubDate>2011-06-03T13:17:24</pubDate><title><![CDATA[Wo kein Schaden, da auch kein Ersatz!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Eine interessante Entscheidung, die &Uuml;berlegungen auch in strafrechtlicher Hinsicht zul&auml;sst, wurde vom Amtsgericht Pirna getroffen. Ein Kl&auml;ger verlangte Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns von seinem Verk&auml;ufer, weil dieser ihm das &uuml;ber &quot;AutosScout24&quot; verkaufte Auto nicht lieferte. Er habe das Kfz zwischenzeitlich bereits weiterverkauft. Nur das dessen Abnehmer - wie vom Kl&auml;ger vorgetragen -&nbsp;das Auto nachmittags im Internet gar nicht gesehen haben konnte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Fall zum Urteil des AG Pirna v. 26.05.2011 - 13 C 1044/09 - ist schnell erz&auml;hlt:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Kl&auml;ger erhob aus einem Gebrauchtwagenkauf einen Schadensersatzanspruch statt der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Beklagte, eine Firma, bot auf der Internetplattform &quot;AutoScout24&quot; am 27.08.2009 einen gebrauchten PKW BMW zum Weiterverkauf f&uuml;r 3.500,00 &euro; an. Mit einer E-Mail v. 27.08.2009 (19:32 Uhr) best&auml;tigte die Beklagte dem Kl&auml;ger einen Verkauf dieses Fahrzeugs f&uuml;r 3.000,00 &euro; in&nbsp; bar bei &Uuml;bergabe an den Kl&auml;ger, einen Gebrauchtwagenh&auml;ndler. Der Kl&auml;ger seinerseits best&auml;tigte darauf mit E-Mail vom gleichen Tage (19:33 Uhr) gegen&uuml;ber der Beklagten den Ankauf f&uuml;r 3.000,00 &euro; in bar bei &Uuml;bergabe. So weit, so gut.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten rief noch am gleichen Tag (u.a. nach&nbsp; im Gerichtsverfahren vorgelegtem Einzelverbindungsnachweis) den Kl&auml;ger an und teilte diesem mit, dass eine Fahrzeug&uuml;bereignung nicht mehr m&ouml;glich sei. <strong>Unter Hinweis auf einen unm&ouml;glich gewordenen Weiterverkauf des Fahrzeugs f&uuml;r 4.700,00 &euro; an den Zeugen R. forderte der Kl&auml;ger nunmehr Schadensersatz in H&ouml;he des entgangenen Gewinns i.H.v. von 1.700,00 &euro;.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Klage st&uuml;tzte der Kl&auml;ger inbesondere darauf, dass das streitgegenst&auml;ndliche Fahrzeug bereits am Nachmittag des 27.08.2009 auf der Internetseite &quot;Autoscout24&quot; eingestellt gewesen sei. Das Angebot sei - so der Kl&auml;ger - dann von der Beklagten zwischenzeitlich deaktiviert worden, jedoch sei um 19:18 Uhr am gleichen Tag das Angebot nochmals freigeschaltet worden. Entsprechend habe es auch bereits nachmittags telefonische R&uuml;cksprachen zwischen den Beteiligten gegeben, wobei man einen Preis i.H.v. 3.000,00 &euro; fernm&uuml;ndlich abgestimmt habe. Der Kl&auml;ger habe dann den Zeugen R. angerufen und mit diesem eine Weiterver&auml;u&szlig;erung f&uuml;r 4.700,00 abgesprochen. Auf dem Faxwege sei sodann noch am gleichen Tag ein entsprechender Kaufvertrag mit dem Zeugen R. gefertigt worden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Diesem Vortrag trat die Beklagte entgegen: Das Verkaufsangebot sei erstmals um 19:18 Uhr &uuml;berhaupt eingestellt worden und daher keinesfalls nachmittags. <strong>Vorhergehende Telefonate zwischen den Parteien des Rechtsstreits wie auch zwischen dem Kl&auml;ger und dem Zeugen R. seien daher v&ouml;llig unm&ouml;glich gewesen.</strong> Vielmehr h&auml;tten die Parteien ein Gespr&auml;ch erst unmittelbar nach Einstellung des Angebots fernm&uuml;ndlich gef&uuml;hrt. Kurz darauf habe man die E-Mails ausgetauscht und ca. 10 Minuten sp&auml;ter habe dann der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten dem Kl&auml;ger telefonisch mitgeteilt, dass eine &Uuml;bereignung doch nicht m&ouml;glich sei. Die Beklagte bestritt daher, dass innerhalb dieser knapp 10 Minuten tats&auml;chlich ein Weiterverkauf an den Zeugen R. vorgenommen wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht wies die Klage kostenpflichtig&nbsp;ab, wobei in der Beweisaufnahme der Zeuge R. geh&ouml;rt wurde. Jedoch vermochte das Gericht keinen Schaden erblicken, der vom Kl&auml;ger dargelegt worden ist - im Gegenteil: Die Beklagte hat eine generelle Anmeldebest&auml;tigung von &quot;AutoScout24&quot; vorgelegt, nach welcher der Beklagte am 27.08.2009 um 19:18 Uhr folgende Mitteilung &uuml;bersandt wurde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>&quot;Betreff: Willkommen bei AutoScout24</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>Sehr geehrter AutoScout24 Kunde,</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>vielen Dank, dass Sie den kostenfreien Service von AutoScout24 nutzen. <strong>Ihre Anzeige ist in ein paar Minuten online und &uuml;ber unsere Suche abrufbar.</strong></em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>(...)</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>Sie k&ouml;nnen sich das erstellte Inserat mit allen Angaben <strong>nach Freischaltung</strong> &uuml;ber diesen Link ansehen.</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>(...)&quot;</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Weiterhin best&auml;tigte AutoScout24 im Gerichtsverfahren eine Anmeldung am</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>&quot;2009-08-27 um 19:18:25 Uhr&quot;.</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Kl&auml;ger konnte nicht erkl&auml;ren, wie denn am Nachmittag das Inserat bereits einsehbar gewesen sein soll. Auch zum&nbsp;Vortrag des Zeugen R., er habe sich nachmittags das Kfz im Internet angeschaut, hatte sich das Gericht in seinem Urteil ge&auml;u&szlig;ert:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;(...) Bereits dieses Vorbringen ist nicht in &Uuml;bereinstimmung mit den E-Mailbest&auml;tigungen von AutoScout 24 hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung bzw. praktisch gleichzeitig erfolgten Aufschaltung der Anzeige in &Uuml;bereinstimmung zu bringen. D.h. entweder die Aussage des Zeugen ist insoweit falsch oder die E-Mailbest&auml;tigungen seitens AutoScout 24 diesbez&uuml;glich inhaltlich unrichtig. <strong>Bereits dieser deutliche Widerspruch macht es dem Gericht wenigstens unm&ouml;glich, zu eindeutigen Feststellungen hinsichtlich des tats&auml;chlichen Geschehens zu gelangen.</strong> (...)&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Zeuge R war dann auch noch in sich widerspr&uuml;chlich, worauf die Beklagtenseite nach Ansicht des AG Pirna ebenfalls zutreffend hingewiesen hat:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;(...) So f&uuml;hrte der Zeuge auf Seite 2 des Protokolls des Rechtshilfegerichts zun&auml;chst aus, dass zum Zeitpunkt des ersten (Telefon-)Gespr&auml;chs der Kl&auml;ger das Fahrzeug noch nicht gekauft habe. Sp&auml;ter hei&szlig;t es dann auf Seite 3 des Protokolls, dass der Zeuge nicht wisse, wann der Kl&auml;ger das Fahrzeug selbst gekauft habe. Er wisse nicht, ob dies vor seinem ersten Anruf bei ihm gewesen sei. (...)&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Vor dem Hintergrund, dass der&nbsp;Zeuge R. dar&uuml;berhinaus nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er bereit gewesen sei, statt 3.000,00 &euro;&nbsp;gleich 4.700,00 &euro; zu zahlen, war die Klagabweisung zwingend.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Eine interessante Entscheidung, die &Uuml;berlegungen auch in strafrechtlicher Hinsicht zul&auml;sst, wurde vom Amtsgericht Pirna getroffen. Ein Kl&auml;ger verlangte Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns von seinem Verk&auml;ufer, weil dieser ihm das &uuml;ber &quot;AutosScout24&quot; verkaufte Auto nicht lieferte. Er habe das Kfz zwischenzeitlich bereits weiterverkauft. Nur das dessen Abnehmer - wie vom Kl&auml;ger vorgetragen -&nbsp;das Auto nachmittags im Internet gar nicht gesehen haben konnte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Fall zum Urteil des AG Pirna v. 26.05.2011 - 13 C 1044/09 - ist schnell erz&auml;hlt:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Kl&auml;ger erhob aus einem Gebrauchtwagenkauf einen Schadensersatzanspruch statt der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Beklagte, eine Firma, bot auf der Internetplattform &quot;AutoScout24&quot; am 27.08.2009 einen gebrauchten PKW BMW zum Weiterverkauf f&uuml;r 3.500,00 &euro; an. Mit einer E-Mail v. 27.08.2009 (19:32 Uhr) best&auml;tigte die Beklagte dem Kl&auml;ger einen Verkauf dieses Fahrzeugs f&uuml;r 3.000,00 &euro; in&nbsp; bar bei &Uuml;bergabe an den Kl&auml;ger, einen Gebrauchtwagenh&auml;ndler. Der Kl&auml;ger seinerseits best&auml;tigte darauf mit E-Mail vom gleichen Tage (19:33 Uhr) gegen&uuml;ber der Beklagten den Ankauf f&uuml;r 3.000,00 &euro; in bar bei &Uuml;bergabe. So weit, so gut.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten rief noch am gleichen Tag (u.a. nach&nbsp; im Gerichtsverfahren vorgelegtem Einzelverbindungsnachweis) den Kl&auml;ger an und teilte diesem mit, dass eine Fahrzeug&uuml;bereignung nicht mehr m&ouml;glich sei. <strong>Unter Hinweis auf einen unm&ouml;glich gewordenen Weiterverkauf des Fahrzeugs f&uuml;r 4.700,00 &euro; an den Zeugen R. forderte der Kl&auml;ger nunmehr Schadensersatz in H&ouml;he des entgangenen Gewinns i.H.v. von 1.700,00 &euro;.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Klage st&uuml;tzte der Kl&auml;ger inbesondere darauf, dass das streitgegenst&auml;ndliche Fahrzeug bereits am Nachmittag des 27.08.2009 auf der Internetseite &quot;Autoscout24&quot; eingestellt gewesen sei. Das Angebot sei - so der Kl&auml;ger - dann von der Beklagten zwischenzeitlich deaktiviert worden, jedoch sei um 19:18 Uhr am gleichen Tag das Angebot nochmals freigeschaltet worden. Entsprechend habe es auch bereits nachmittags telefonische R&uuml;cksprachen zwischen den Beteiligten gegeben, wobei man einen Preis i.H.v. 3.000,00 &euro; fernm&uuml;ndlich abgestimmt habe. Der Kl&auml;ger habe dann den Zeugen R. angerufen und mit diesem eine Weiterver&auml;u&szlig;erung f&uuml;r 4.700,00 abgesprochen. Auf dem Faxwege sei sodann noch am gleichen Tag ein entsprechender Kaufvertrag mit dem Zeugen R. gefertigt worden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Diesem Vortrag trat die Beklagte entgegen: Das Verkaufsangebot sei erstmals um 19:18 Uhr &uuml;berhaupt eingestellt worden und daher keinesfalls nachmittags. <strong>Vorhergehende Telefonate zwischen den Parteien des Rechtsstreits wie auch zwischen dem Kl&auml;ger und dem Zeugen R. seien daher v&ouml;llig unm&ouml;glich gewesen.</strong> Vielmehr h&auml;tten die Parteien ein Gespr&auml;ch erst unmittelbar nach Einstellung des Angebots fernm&uuml;ndlich gef&uuml;hrt. Kurz darauf habe man die E-Mails ausgetauscht und ca. 10 Minuten sp&auml;ter habe dann der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten dem Kl&auml;ger telefonisch mitgeteilt, dass eine &Uuml;bereignung doch nicht m&ouml;glich sei. Die Beklagte bestritt daher, dass innerhalb dieser knapp 10 Minuten tats&auml;chlich ein Weiterverkauf an den Zeugen R. vorgenommen wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht wies die Klage kostenpflichtig&nbsp;ab, wobei in der Beweisaufnahme der Zeuge R. geh&ouml;rt wurde. Jedoch vermochte das Gericht keinen Schaden erblicken, der vom Kl&auml;ger dargelegt worden ist - im Gegenteil: Die Beklagte hat eine generelle Anmeldebest&auml;tigung von &quot;AutoScout24&quot; vorgelegt, nach welcher der Beklagte am 27.08.2009 um 19:18 Uhr folgende Mitteilung &uuml;bersandt wurde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>&quot;Betreff: Willkommen bei AutoScout24</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>Sehr geehrter AutoScout24 Kunde,</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>vielen Dank, dass Sie den kostenfreien Service von AutoScout24 nutzen. <strong>Ihre Anzeige ist in ein paar Minuten online und &uuml;ber unsere Suche abrufbar.</strong></em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>(...)</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>Sie k&ouml;nnen sich das erstellte Inserat mit allen Angaben <strong>nach Freischaltung</strong> &uuml;ber diesen Link ansehen.</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>(...)&quot;</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Weiterhin best&auml;tigte AutoScout24 im Gerichtsverfahren eine Anmeldung am</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><em>&quot;2009-08-27 um 19:18:25 Uhr&quot;.</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Kl&auml;ger konnte nicht erkl&auml;ren, wie denn am Nachmittag das Inserat bereits einsehbar gewesen sein soll. Auch zum&nbsp;Vortrag des Zeugen R., er habe sich nachmittags das Kfz im Internet angeschaut, hatte sich das Gericht in seinem Urteil ge&auml;u&szlig;ert:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;(...) Bereits dieses Vorbringen ist nicht in &Uuml;bereinstimmung mit den E-Mailbest&auml;tigungen von AutoScout 24 hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung bzw. praktisch gleichzeitig erfolgten Aufschaltung der Anzeige in &Uuml;bereinstimmung zu bringen. D.h. entweder die Aussage des Zeugen ist insoweit falsch oder die E-Mailbest&auml;tigungen seitens AutoScout 24 diesbez&uuml;glich inhaltlich unrichtig. <strong>Bereits dieser deutliche Widerspruch macht es dem Gericht wenigstens unm&ouml;glich, zu eindeutigen Feststellungen hinsichtlich des tats&auml;chlichen Geschehens zu gelangen.</strong> (...)&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Zeuge R war dann auch noch in sich widerspr&uuml;chlich, worauf die Beklagtenseite nach Ansicht des AG Pirna ebenfalls zutreffend hingewiesen hat:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;(...) So f&uuml;hrte der Zeuge auf Seite 2 des Protokolls des Rechtshilfegerichts zun&auml;chst aus, dass zum Zeitpunkt des ersten (Telefon-)Gespr&auml;chs der Kl&auml;ger das Fahrzeug noch nicht gekauft habe. Sp&auml;ter hei&szlig;t es dann auf Seite 3 des Protokolls, dass der Zeuge nicht wisse, wann der Kl&auml;ger das Fahrzeug selbst gekauft habe. Er wisse nicht, ob dies vor seinem ersten Anruf bei ihm gewesen sei. (...)&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Vor dem Hintergrund, dass der&nbsp;Zeuge R. dar&uuml;berhinaus nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er bereit gewesen sei, statt 3.000,00 &euro;&nbsp;gleich 4.700,00 &euro; zu zahlen, war die Klagabweisung zwingend.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/745.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/745.aspx</guid><pubDate>2011-05-11T12:09:36</pubDate><title><![CDATA[Zur unbefugten Verwendung eines eBay-Accounts]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos ggfs. vertraglich (!) f&uuml;r Erkl&auml;rungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Auch bei Gesch&auml;ften im eCommerce gelten demnach die Regeln des Stellvertretungsrechts.</div>
<p>Die Beklagte unterhielt bei eBay ein passwortgesch&uuml;tztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von EUR 1,00 zum Verkauf angeboten, worauf der Kl&auml;ger ein Maximalgebot von EUR 1.000,00 abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch R&uuml;cknahme des Angebots beendet. Der Kl&auml;ger war zu diesem Zeitpunkt der H&ouml;chstbietende. Er forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit EUR 33.820,00 beziffert, Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 1.000,00 auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierf&uuml;r gesetzten Frist verlangte der Kl&auml;ger Schadensersatz wegen Nichterf&uuml;llung in H&ouml;he von EUR 32.820,00.</p>
<p>Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot &uuml;ber eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf eBay eingestellt worden ist. In den AGB von eBay hei&szlig;t es in &sect; 2 Ziff. 9) wie folgt:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Mitglieder haften grunds&auml;tzlich f&uuml;r s&auml;mtliche Aktivit&auml;ten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Das LG Dortmund hatte die Klage abgewiesen; das OLG Hamm hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Und auch vor dem BGH blieb der Kl&auml;ger ohne Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 &ndash; VIII ZR 289/09).</p>
<p>Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass auch bei Internet-Gesch&auml;ften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Gesch&auml;ftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namenstr&auml;ger ein Gesch&auml;ft abgeschlossen werden. <strong>Erkl&auml;rungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namenstr&auml;ger</strong> daher <strong>nur, wenn sie in Aus&uuml;bung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namenstr&auml;ger nachtr&auml;glich genehmigt worden sind oder wenn die Grunds&auml;tze &uuml;ber die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.</strong></p>
<p>Die <strong>unsorgf&auml;ltige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe</strong> hingegen <strong>noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erkl&auml;rungen zurechnen lassen muss</strong>. Eine <strong>Zurechnung</strong> fremder Erkl&auml;rungen an den Kontoinhaber <strong>ergebe sich auch nicht aus &sect; 2 Ziff. 9) der AGB von eBay</strong>. Da diese AGB jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Im vorliegenden Fall ging der BGH daher davon aus, dass zwischen dem Kl&auml;ger und der Beklagten kein Kaufvertrag &uuml;ber die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen ist. Die Beklagte sei daher nicht f&uuml;r den geltend gemachten Schaden haftbar zu machen.</p>
<p>Anzumerken bleibt, dass dem K&auml;ufer ggfs. Anspr&uuml;che gegen&uuml;ber dem Ehemann der Beklagten zustehen k&ouml;nnen, da dieser im vorliegenden Fall offenkundig unbefugt das Mitgliedskonto seiner Frau benutzt hat.</p>
<p>Zudem gilt es zu beachten, dass die Entscheidung nicht im Widerspruch steht zu der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, der zuletzt geurteilt hat, dass der Inhaber eines Mitgliedskontos f&uuml;r eine unbefugte Nutzung seines Accounts haftbar gemacht werden kann, wenn dieser vor dem Zugriff durch Dritte nicht hinreichend gesichert wurde (vgl. <a target="_blank" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/377.aspx">BGH, Urt. v. 11.03.2009 - I ZR 114/06</a>). Diese Rechtsprechung gilt n&auml;mlich explizit &quot;nur&quot; bei&nbsp;Schutzrechtsverletzungen (z.B. im Markenrecht) oder auch bei Wettbewerbsverletzungen.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 084/2011 v. 11.05.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos ggfs. vertraglich (!) f&uuml;r Erkl&auml;rungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Auch bei Gesch&auml;ften im eCommerce gelten demnach die Regeln des Stellvertretungsrechts.</div>
<p>Die Beklagte unterhielt bei eBay ein passwortgesch&uuml;tztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von EUR 1,00 zum Verkauf angeboten, worauf der Kl&auml;ger ein Maximalgebot von EUR 1.000,00 abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch R&uuml;cknahme des Angebots beendet. Der Kl&auml;ger war zu diesem Zeitpunkt der H&ouml;chstbietende. Er forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit EUR 33.820,00 beziffert, Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 1.000,00 auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierf&uuml;r gesetzten Frist verlangte der Kl&auml;ger Schadensersatz wegen Nichterf&uuml;llung in H&ouml;he von EUR 32.820,00.</p>
<p>Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot &uuml;ber eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf eBay eingestellt worden ist. In den AGB von eBay hei&szlig;t es in &sect; 2 Ziff. 9) wie folgt:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Mitglieder haften grunds&auml;tzlich f&uuml;r s&auml;mtliche Aktivit&auml;ten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Das LG Dortmund hatte die Klage abgewiesen; das OLG Hamm hat die Berufung des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen. Und auch vor dem BGH blieb der Kl&auml;ger ohne Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 &ndash; VIII ZR 289/09).</p>
<p>Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass auch bei Internet-Gesch&auml;ften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Gesch&auml;ftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namenstr&auml;ger ein Gesch&auml;ft abgeschlossen werden. <strong>Erkl&auml;rungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namenstr&auml;ger</strong> daher <strong>nur, wenn sie in Aus&uuml;bung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namenstr&auml;ger nachtr&auml;glich genehmigt worden sind oder wenn die Grunds&auml;tze &uuml;ber die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.</strong></p>
<p>Die <strong>unsorgf&auml;ltige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe</strong> hingegen <strong>noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erkl&auml;rungen zurechnen lassen muss</strong>. Eine <strong>Zurechnung</strong> fremder Erkl&auml;rungen an den Kontoinhaber <strong>ergebe sich auch nicht aus &sect; 2 Ziff. 9) der AGB von eBay</strong>. Da diese AGB jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Im vorliegenden Fall ging der BGH daher davon aus, dass zwischen dem Kl&auml;ger und der Beklagten kein Kaufvertrag &uuml;ber die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen ist. Die Beklagte sei daher nicht f&uuml;r den geltend gemachten Schaden haftbar zu machen.</p>
<p>Anzumerken bleibt, dass dem K&auml;ufer ggfs. Anspr&uuml;che gegen&uuml;ber dem Ehemann der Beklagten zustehen k&ouml;nnen, da dieser im vorliegenden Fall offenkundig unbefugt das Mitgliedskonto seiner Frau benutzt hat.</p>
<p>Zudem gilt es zu beachten, dass die Entscheidung nicht im Widerspruch steht zu der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, der zuletzt geurteilt hat, dass der Inhaber eines Mitgliedskontos f&uuml;r eine unbefugte Nutzung seines Accounts haftbar gemacht werden kann, wenn dieser vor dem Zugriff durch Dritte nicht hinreichend gesichert wurde (vgl. <a target="_blank" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/377.aspx">BGH, Urt. v. 11.03.2009 - I ZR 114/06</a>). Diese Rechtsprechung gilt n&auml;mlich explizit &quot;nur&quot; bei&nbsp;Schutzrechtsverletzungen (z.B. im Markenrecht) oder auch bei Wettbewerbsverletzungen.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 084/2011 v. 11.05.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/744.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/744.aspx</guid><pubDate>2011-05-05T23:22:49</pubDate><title><![CDATA[BGH zum Handel mit Markenparfümimitaten]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Handel mit Markenparf&uuml;mimitaten nicht als eine unlautere vergleichende Werbung nach &sect; 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.</div>
<p>Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke &quot;Creation Lamis&quot; niedrigpreisige Parf&uuml;ms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparf&uuml;ms &auml;hnelt. Dabei hatten sie zun&auml;chst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegen&uuml;ber-gestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Kl&auml;gerin, die hochpreisige Parf&uuml;ms bekannter Marken vertreibt, h&auml;lt das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parf&uuml;mimitate f&uuml;r wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.</p>
<p>Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH hat&nbsp;das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2011 - I ZR 157/09 - Creation Lamis).</p>
<p>Das Verbot des &sect; 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich - so der BGH - nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. F&uuml;r eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung gen&uuml;gt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. <strong>Verboten</strong> sei&nbsp;vielmehr <strong>eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Ber&uuml;cksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umst&auml;nde - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird</strong>.&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hatte das KG Berlin in der Berufungsinstanz&nbsp;allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht - so der BGH - rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil habe&nbsp;jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Kl&auml;gerin enthalten, die Beklagten h&auml;tten sich mit ihren Parf&uuml;mimitaten auch an H&auml;ndler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parf&uuml;mimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt h&auml;tten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es f&uuml;r die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erf&uuml;llt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu pr&uuml;fen haben, ob die Werbung der Beklagten gegen&uuml;ber H&auml;ndlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Kl&auml;gerin darstellt.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 077/2011 v. 05.05.2011<br />
</sub><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Florea Marius Catalin</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Handel mit Markenparf&uuml;mimitaten nicht als eine unlautere vergleichende Werbung nach &sect; 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.</div>
<p>Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke &quot;Creation Lamis&quot; niedrigpreisige Parf&uuml;ms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparf&uuml;ms &auml;hnelt. Dabei hatten sie zun&auml;chst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegen&uuml;ber-gestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Kl&auml;gerin, die hochpreisige Parf&uuml;ms bekannter Marken vertreibt, h&auml;lt das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parf&uuml;mimitate f&uuml;r wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.</p>
<p>Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH hat&nbsp;das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2011 - I ZR 157/09 - Creation Lamis).</p>
<p>Das Verbot des &sect; 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich - so der BGH - nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. F&uuml;r eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung gen&uuml;gt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. <strong>Verboten</strong> sei&nbsp;vielmehr <strong>eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Ber&uuml;cksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umst&auml;nde - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird</strong>.&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hatte das KG Berlin in der Berufungsinstanz&nbsp;allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht - so der BGH - rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil habe&nbsp;jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Kl&auml;gerin enthalten, die Beklagten h&auml;tten sich mit ihren Parf&uuml;mimitaten auch an H&auml;ndler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parf&uuml;mimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt h&auml;tten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es f&uuml;r die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erf&uuml;llt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu pr&uuml;fen haben, ob die Werbung der Beklagten gegen&uuml;ber H&auml;ndlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Kl&auml;gerin darstellt.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 077/2011 v. 05.05.2011<br />
</sub><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Florea Marius Catalin</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/743.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/743.aspx</guid><pubDate>2011-04-19T10:39:03</pubDate><title><![CDATA[BGH zur Werbung (!) mit Garantien]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der unter anderem f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die n&auml;heren Angaben, die bei einem Verbrauchsg&uuml;terkauf in der Garantieerkl&auml;rung enthalten sein m&uuml;ssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen und damit endlich f&uuml;r Rechtssicherheit einer lange Zeit umstrittenen Frage gesorgt.</div>
<p>Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen f&uuml;r Computerdrucker, die sie &uuml;ber das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, &quot;3 Jahre Garantie&quot; zu gew&auml;hren. Die Kl&auml;gerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umst&auml;nden der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>Das LG Bielefeld hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Das OLG Hamm als Berufungsgericht hat den Beklagten jedoch dann verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgem&auml;&szlig; auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 - I ZR 133/09).</p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerkl&auml;rung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschr&auml;nkt werden. Ferner muss die Erkl&auml;rung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die f&uuml;r deren Geltendmachung erforderlich sind. <strong>Unter eine Garantieerkl&auml;rung f&auml;llt nur eine Willenserkl&auml;rung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenst&auml;ndigen Garantievertrages f&uuml;hrt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ank&uuml;ndigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.</strong> Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt - so der BGH - freilich nur die europ&auml;ische Richtlinie 1999/44/EG &uuml;ber den Verbrauchsg&uuml;terkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass &quot;die Garantie&quot; die fraglichen Informationen enthalten m&uuml;sse. Der BGH hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerkl&auml;rung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 064/2011 v. 19.04.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der unter anderem f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die n&auml;heren Angaben, die bei einem Verbrauchsg&uuml;terkauf in der Garantieerkl&auml;rung enthalten sein m&uuml;ssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen und damit endlich f&uuml;r Rechtssicherheit einer lange Zeit umstrittenen Frage gesorgt.</div>
<p>Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen f&uuml;r Computerdrucker, die sie &uuml;ber das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, &quot;3 Jahre Garantie&quot; zu gew&auml;hren. Die Kl&auml;gerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umst&auml;nden der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>Das LG Bielefeld hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Das OLG Hamm als Berufungsgericht hat den Beklagten jedoch dann verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgem&auml;&szlig; auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 - I ZR 133/09).</p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerkl&auml;rung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschr&auml;nkt werden. Ferner muss die Erkl&auml;rung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die f&uuml;r deren Geltendmachung erforderlich sind. <strong>Unter eine Garantieerkl&auml;rung f&auml;llt nur eine Willenserkl&auml;rung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenst&auml;ndigen Garantievertrages f&uuml;hrt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ank&uuml;ndigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.</strong> Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt - so der BGH - freilich nur die europ&auml;ische Richtlinie 1999/44/EG &uuml;ber den Verbrauchsg&uuml;terkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass &quot;die Garantie&quot; die fraglichen Informationen enthalten m&uuml;sse. Der BGH hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerkl&auml;rung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 064/2011 v. 19.04.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/742.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/742.aspx</guid><pubDate>2011-04-19T10:28:35</pubDate><title><![CDATA[BGH untersagt ATU Werbung mit VW-Logo!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der unter anderem f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Automobilhersteller (hier: VW) es einer markenunabh&auml;ngigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers f&uuml;r die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.</div>
<p>Die Kl&auml;gerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der f&uuml;r Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH &amp; Co. KG, die mehrere hundert markenunabh&auml;ngige Reparaturwerkst&auml;tten betreibt, in der Werbung f&uuml;r die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Kl&auml;gerin verwendet.</p>
<p>Das LG Hamburg und das OLG Hamburg haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 - I ZR 33/10). Auch der BGH hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Kl&auml;gerin bejaht.</p>
<p>Die Beklagte habe <strong>mit der in ihrer Werbung f&uuml;r Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angef&uuml;hrten Bildmarke der Kl&auml;gerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen f&uuml;r identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet</strong>. <strong>Dadurch</strong> habe die Beklagte<strong> die Werbefunktion der Klagemarke beeintr&auml;chtigt.</strong> Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Kl&auml;gerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schw&auml;cht.</p>
<p>Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anst&auml;ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verst&ouml;&szlig;t. <strong>Im Streitfall seien - so der BGH - die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erf&uuml;llt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen &quot;VW&quot; oder &quot;Volkswagen&quot; zur&uuml;ckgreifen k&ouml;nne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen sei.</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung als der EuGH in der Entscheidung &quot;BMW ./. Deenik&quot; entschieden hat, dass der Inhaber einer Marke einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die &Ouml;ffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder da&szlig; er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder f&uuml;r diese Fachmann ist, nicht verbieten kann, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverk&auml;ufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angeh&ouml;rt oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 23.02.1999 - C-63/97). Seinerzeit - und dieser Unterschied ist hier wichtig - ging es aber um die Benutzung von &Auml;usserungen wie &quot;Fachmann f&uuml;r BMW&quot; oder &quot;spezialisiert auf BMW&quot; und nicht (auch) um die Nutzung des Logos bzw. der Bildmarke.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 065/2011 v. 19.04.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der unter anderem f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Automobilhersteller (hier: VW) es einer markenunabh&auml;ngigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers f&uuml;r die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.</div>
<p>Die Kl&auml;gerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der f&uuml;r Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH &amp; Co. KG, die mehrere hundert markenunabh&auml;ngige Reparaturwerkst&auml;tten betreibt, in der Werbung f&uuml;r die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Kl&auml;gerin verwendet.</p>
<p>Das LG Hamburg und das OLG Hamburg haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 - I ZR 33/10). Auch der BGH hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Kl&auml;gerin bejaht.</p>
<p>Die Beklagte habe <strong>mit der in ihrer Werbung f&uuml;r Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angef&uuml;hrten Bildmarke der Kl&auml;gerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen f&uuml;r identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet</strong>. <strong>Dadurch</strong> habe die Beklagte<strong> die Werbefunktion der Klagemarke beeintr&auml;chtigt.</strong> Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Kl&auml;gerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schw&auml;cht.</p>
<p>Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anst&auml;ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verst&ouml;&szlig;t. <strong>Im Streitfall seien - so der BGH - die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erf&uuml;llt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen &quot;VW&quot; oder &quot;Volkswagen&quot; zur&uuml;ckgreifen k&ouml;nne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen sei.</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung als der EuGH in der Entscheidung &quot;BMW ./. Deenik&quot; entschieden hat, dass der Inhaber einer Marke einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die &Ouml;ffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder da&szlig; er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder f&uuml;r diese Fachmann ist, nicht verbieten kann, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverk&auml;ufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angeh&ouml;rt oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 23.02.1999 - C-63/97). Seinerzeit - und dieser Unterschied ist hier wichtig - ging es aber um die Benutzung von &Auml;usserungen wie &quot;Fachmann f&uuml;r BMW&quot; oder &quot;spezialisiert auf BMW&quot; und nicht (auch) um die Nutzung des Logos bzw. der Bildmarke.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 065/2011 v. 19.04.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/741.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/741.aspx</guid><pubDate>2011-04-13T13:59:41</pubDate><title><![CDATA[Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH hat die - in der Praxis immer wieder aufkeimende - Frage entschieden, an welchem Ort der Verk&auml;ufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherf&uuml;llung vornehmen muss.</div>
<p>Die in Frankreich wohnhaften Kl&auml;ger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ans&auml;ssigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanh&auml;nger. In der Auftragsbest&auml;tigung hei&szlig;t es:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Lieferung: ab Polch, Selbstabholer&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anh&auml;nger an den Wohnort der Kl&auml;ger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit r&uuml;gten die Kl&auml;ger verschiedene M&auml;ngel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanh&auml;nger abzuholen und die M&auml;ngel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erkl&auml;rten die Kl&auml;ger den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag.</p>
<p>Mit ihrer Klage haben die Kl&auml;ger R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen R&uuml;ckgabe des Faltanh&auml;ngers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das LG Koblenz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Koblenz die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl&auml;ger hatte keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 &ndash; VIII ZR 220/10).</p>
<p>Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der <strong>Ort, an dem der Verk&auml;ufer die von ihm geschuldete Nacherf&uuml;llung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gem&auml;&szlig; &sect; 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umst&auml;nden des Einzelfalls zu bestimmen </strong>ist, <strong>wenn</strong> &ndash; wie hier &ndash; <strong>vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen</strong> worden sind. Zu diesen Umst&auml;nden geh&ouml;ren die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausma&szlig; der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherf&uuml;llung f&uuml;r den K&auml;ufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europ&auml;ischen Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherf&uuml;llung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f&uuml;r den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Kl&auml;gern ger&uuml;gten M&auml;ngel des Camping-Faltanh&auml;ngers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anh&auml;ngers nach Polch oder dessen Organisation f&uuml;r die Kl&auml;ger zumutbar erscheint, liegt der Erf&uuml;llungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kl&auml;ger w&auml;ren daher gehalten gewesen, den Anh&auml;nger zur Durchf&uuml;hrung der Nacherf&uuml;llung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschehe, bestehe - so der BGH - kein Recht der Kl&auml;ger zum R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 060/2011 v. 13.04.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH hat die - in der Praxis immer wieder aufkeimende - Frage entschieden, an welchem Ort der Verk&auml;ufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherf&uuml;llung vornehmen muss.</div>
<p>Die in Frankreich wohnhaften Kl&auml;ger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ans&auml;ssigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanh&auml;nger. In der Auftragsbest&auml;tigung hei&szlig;t es:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Lieferung: ab Polch, Selbstabholer&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anh&auml;nger an den Wohnort der Kl&auml;ger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit r&uuml;gten die Kl&auml;ger verschiedene M&auml;ngel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanh&auml;nger abzuholen und die M&auml;ngel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erkl&auml;rten die Kl&auml;ger den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag.</p>
<p>Mit ihrer Klage haben die Kl&auml;ger R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen R&uuml;ckgabe des Faltanh&auml;ngers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das LG Koblenz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Koblenz die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl&auml;ger hatte keinen Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 &ndash; VIII ZR 220/10).</p>
<p>Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der <strong>Ort, an dem der Verk&auml;ufer die von ihm geschuldete Nacherf&uuml;llung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gem&auml;&szlig; &sect; 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umst&auml;nden des Einzelfalls zu bestimmen </strong>ist, <strong>wenn</strong> &ndash; wie hier &ndash; <strong>vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen</strong> worden sind. Zu diesen Umst&auml;nden geh&ouml;ren die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausma&szlig; der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherf&uuml;llung f&uuml;r den K&auml;ufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europ&auml;ischen Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherf&uuml;llung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f&uuml;r den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Kl&auml;gern ger&uuml;gten M&auml;ngel des Camping-Faltanh&auml;ngers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anh&auml;ngers nach Polch oder dessen Organisation f&uuml;r die Kl&auml;ger zumutbar erscheint, liegt der Erf&uuml;llungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kl&auml;ger w&auml;ren daher gehalten gewesen, den Anh&auml;nger zur Durchf&uuml;hrung der Nacherf&uuml;llung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschehe, bestehe - so der BGH - kein Recht der Kl&auml;ger zum R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 060/2011 v. 13.04.2011</sub></p>]]></description></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/740.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/740.aspx</guid><pubDate>2011-04-12T22:26:32</pubDate><title><![CDATA[OLG München entscheidet über "sonntag.de"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>In der Registrierung eines fremden Namens als Domain kann eine Namensanma&szlig;ung und damit eine Verletzung des Namenrechts der-jenigen vorliegen, die diesen b&uuml;rgerlichen Namen tragen. Das gilt aber dann nicht, wenn sich hinter der Domain nicht nur ein b&uuml;rgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt. Diese Grunds&auml;tze hat das OLG M&uuml;nchen in einer aktuellen Entscheidung zur Zul&auml;ssigkeit der Domain &quot;sonntag.de&quot; nochmals herausgearbeitet.</div>
<p>Der Kl&auml;ger forderte von dem Beklagten die Zustimmung zur L&ouml;schung der Domain &quot;sonntag.de&quot; gegen&uuml;ber der DENIC e.G., da er sich in seinem Namensrecht verletzt sah. Das LG Memmingen war der Argumentation des Kl&auml;gers gefolgt und hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten war jedoch erfolgreich (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/86427.html">OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 24.02.2011 - 24 U 649/10</a>).</p>
<p>Nach Ansicht des OLG M&uuml;nchen hat der Kl&auml;ger schon deshalb keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain &quot;sonntag.de&quot;, weil <strong>keine Namensrechtsverletzung</strong> vorliegt. Hierzu f&uuml;hrte der zust&auml;ndige 24. Zivilsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Domainrecht das Folgende aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der f&uuml;r die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain &quot;de&quot; zust&auml;ndigen DENIC gelten f&uuml;r die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein ma&szlig;gebend ist das Priorit&auml;tsprinzip (so BGHZ 153, 61 f. Rn. 25 zur Zul&auml;ssigkeit der Verwendung des Domain-Namens &quot;</em><em>www.presserecht.de</em><em>&quot;).</em></p>
<p><em>Demgegen&uuml;ber liegt in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanma&szlig;ung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen vor, die diesen b&uuml;rgerlichen Namen tragen (BGHZ 155, 273 f., Leitsatz 1 zur Zul&auml;ssigkeit der Verwendung des Domain-Namens &quot;</em><em>www.maxem.de</em><em>&quot;). Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namenstr&auml;ger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungs-verwirrung f&uuml;hrt (BGH, a.a.O., Rn. 18) . Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein b&uuml;rger-licher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt (BGH, a.a.O.).Hier scheidet eine Zuordnungs-verwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanma&szlig;ung gem&auml;&szlig; &sect; 12 BGB vorliegt (Umkehrschluss aus BGH NJW 2008, 3716 ff., Rdnr. 25, zu &quot;</em><em>www.afilias.de</em><em>&quot;). Auch Personen, die den Kl&auml;ger kennen, ist die allgemeine Bedeutung des Wortes &quot;Sonntag&quot; gel&auml;ufig, so dass bei ihnen nicht schon die blo&szlig;e Nennung der Domain den Bezug zum Kl&auml;ger ausl&ouml;st ...&quot;</em></p>
</blockquote>]]></body><description><![CDATA[<div>In der Registrierung eines fremden Namens als Domain kann eine Namensanma&szlig;ung und damit eine Verletzung des Namenrechts der-jenigen vorliegen, die diesen b&uuml;rgerlichen Namen tragen. Das gilt aber dann nicht, wenn sich hinter der Domain nicht nur ein b&uuml;rgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt. Diese Grunds&auml;tze hat das OLG M&uuml;nchen in einer aktuellen Entscheidung zur Zul&auml;ssigkeit der Domain &quot;sonntag.de&quot; nochmals herausgearbeitet.</div>
<p>Der Kl&auml;ger forderte von dem Beklagten die Zustimmung zur L&ouml;schung der Domain &quot;sonntag.de&quot; gegen&uuml;ber der DENIC e.G., da er sich in seinem Namensrecht verletzt sah. Das LG Memmingen war der Argumentation des Kl&auml;gers gefolgt und hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten war jedoch erfolgreich (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/86427.html">OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 24.02.2011 - 24 U 649/10</a>).</p>
<p>Nach Ansicht des OLG M&uuml;nchen hat der Kl&auml;ger schon deshalb keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain &quot;sonntag.de&quot;, weil <strong>keine Namensrechtsverletzung</strong> vorliegt. Hierzu f&uuml;hrte der zust&auml;ndige 24. Zivilsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Domainrecht das Folgende aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der f&uuml;r die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain &quot;de&quot; zust&auml;ndigen DENIC gelten f&uuml;r die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein ma&szlig;gebend ist das Priorit&auml;tsprinzip (so BGHZ 153, 61 f. Rn. 25 zur Zul&auml;ssigkeit der Verwendung des Domain-Namens &quot;</em><em>www.presserecht.de</em><em>&quot;).</em></p>
<p><em>Demgegen&uuml;ber liegt in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanma&szlig;ung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen vor, die diesen b&uuml;rgerlichen Namen tragen (BGHZ 155, 273 f., Leitsatz 1 zur Zul&auml;ssigkeit der Verwendung des Domain-Namens &quot;</em><em>www.maxem.de</em><em>&quot;). Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namenstr&auml;ger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungs-verwirrung f&uuml;hrt (BGH, a.a.O., Rn. 18) . Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein b&uuml;rger-licher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt (BGH, a.a.O.).Hier scheidet eine Zuordnungs-verwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanma&szlig;ung gem&auml;&szlig; &sect; 12 BGB vorliegt (Umkehrschluss aus BGH NJW 2008, 3716 ff., Rdnr. 25, zu &quot;</em><em>www.afilias.de</em><em>&quot;). Auch Personen, die den Kl&auml;ger kennen, ist die allgemeine Bedeutung des Wortes &quot;Sonntag&quot; gel&auml;ufig, so dass bei ihnen nicht schon die blo&szlig;e Nennung der Domain den Bezug zum Kl&auml;ger ausl&ouml;st ...&quot;</em></p>
</blockquote>]]></description><category><![CDATA[Domainrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/739.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/739.aspx</guid><pubDate>2011-04-08T22:14:19</pubDate><title><![CDATA[Auskunftsanspruch gegen Forenbetreiber?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Was tun, wenn in einem Forum im Internet &Auml;u&szlig;erungen auftauchen, die man nicht duldet? Der erste Weg f&uuml;hrt meistens direkt zum Betreiber des Forums. Ob dieser (auch) verpflichtet ist, Auskunft hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern zu erteilen, welche die Inhalte dort eingestellt haben, musste das AG M&uuml;nchen entscheiden.</div>
<p>Das klagende Autohaus entdeckte auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema &quot;Auto&quot; austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte &uuml;ber es selbst. Durch diese Berichte f&uuml;hlten sich die Inhaber diskreditiert und bef&uuml;rchteten gesch&auml;ftssch&auml;digende Auswirkungen. Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beitr&auml;ge auch umgehend entfernte.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft &uuml;ber die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu k&ouml;nnen. Dies verweigerte die Betreiberin des Forums unter Hinweis auf den Datenschutz.</p>
<p>Die zust&auml;ndige Richterin beim AG M&uuml;nchen, vor das der Rechtsstreit schlie&szlig;lich kam, wies die Auskunftsklage jedoch ab (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84358.html">AG M&uuml;nchen, Urt. v. 03.02.2011 - 161 C 24062/10</a>). <strong>Als Beitreiberin des Forums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem TMG. Dort seien Auskunftsanspr&uuml;che ausdr&uuml;cklich geregelt und zwar in &sect; 14 Abs. 2 TMG.</strong> Danach d&uuml;rfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zust&auml;ndigen Stellen im Einzelfall Auskunft &uuml;ber Bestandsdaten erteilen, soweit dies f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibeh&ouml;rden der L&auml;nder, zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Milit&auml;rischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei - so das M&uuml;nchener Gericht - jedoch im vorliegenden Fall erf&uuml;llt.</p>
<p>Eine <strong>analoge Anwendung des &sect; 14 Abs. 2 TMG scheide aus</strong>, da sich bereits aus dem Gesetz erg&auml;be, dass eine solche Erweiterung nicht m&ouml;glich sei. &sect; 12 TMG regele ausdr&uuml;cklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten f&uuml;r andere Zwecke nur erm&ouml;glichen d&uuml;rfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdr&uuml;cklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb k&ouml;nne auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur&uuml;ckgegriffen werden. Der Anspruch auf Auskunft sei daher zur&uuml;ckzuweisen gewesen. Da die Kl&auml;gerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen k&ouml;nne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht v&ouml;llig rechtlos gestellt; &uuml;ber ein Ermittlungsverfahren k&ouml;nne sie an die gew&uuml;nschten Daten gelangen.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des AG M&uuml;nchen Nr. 11/2011 v. 07.03.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Was tun, wenn in einem Forum im Internet &Auml;u&szlig;erungen auftauchen, die man nicht duldet? Der erste Weg f&uuml;hrt meistens direkt zum Betreiber des Forums. Ob dieser (auch) verpflichtet ist, Auskunft hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern zu erteilen, welche die Inhalte dort eingestellt haben, musste das AG M&uuml;nchen entscheiden.</div>
<p>Das klagende Autohaus entdeckte auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema &quot;Auto&quot; austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte &uuml;ber es selbst. Durch diese Berichte f&uuml;hlten sich die Inhaber diskreditiert und bef&uuml;rchteten gesch&auml;ftssch&auml;digende Auswirkungen. Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beitr&auml;ge auch umgehend entfernte.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft &uuml;ber die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu k&ouml;nnen. Dies verweigerte die Betreiberin des Forums unter Hinweis auf den Datenschutz.</p>
<p>Die zust&auml;ndige Richterin beim AG M&uuml;nchen, vor das der Rechtsstreit schlie&szlig;lich kam, wies die Auskunftsklage jedoch ab (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84358.html">AG M&uuml;nchen, Urt. v. 03.02.2011 - 161 C 24062/10</a>). <strong>Als Beitreiberin des Forums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem TMG. Dort seien Auskunftsanspr&uuml;che ausdr&uuml;cklich geregelt und zwar in &sect; 14 Abs. 2 TMG.</strong> Danach d&uuml;rfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zust&auml;ndigen Stellen im Einzelfall Auskunft &uuml;ber Bestandsdaten erteilen, soweit dies f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibeh&ouml;rden der L&auml;nder, zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Milit&auml;rischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei - so das M&uuml;nchener Gericht - jedoch im vorliegenden Fall erf&uuml;llt.</p>
<p>Eine <strong>analoge Anwendung des &sect; 14 Abs. 2 TMG scheide aus</strong>, da sich bereits aus dem Gesetz erg&auml;be, dass eine solche Erweiterung nicht m&ouml;glich sei. &sect; 12 TMG regele ausdr&uuml;cklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten f&uuml;r andere Zwecke nur erm&ouml;glichen d&uuml;rfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdr&uuml;cklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb k&ouml;nne auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur&uuml;ckgegriffen werden. Der Anspruch auf Auskunft sei daher zur&uuml;ckzuweisen gewesen. Da die Kl&auml;gerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen k&ouml;nne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht v&ouml;llig rechtlos gestellt; &uuml;ber ein Ermittlungsverfahren k&ouml;nne sie an die gew&uuml;nschten Daten gelangen.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des AG M&uuml;nchen Nr. 11/2011 v. 07.03.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/738.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/738.aspx</guid><pubDate>2011-04-08T21:33:42</pubDate><title><![CDATA[BGH zum Zitat im Geschmacksmusterrecht]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Geschmacksmusterrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht &quot;zum Zwecke des Zitats&quot; nach &sect; 40 Nr. 3 GeschmMG zul&auml;ssig ist, wenn sie ausschlie&szlig;lich Werbezwecken dient.<br />
<br />
Die Beklagte (hier: die Deutsche Bahn AG), ist die Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie f&uuml;r Z&uuml;ge des Typs ICE 3 benutzt. Die Kl&auml;gerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung f&uuml;r angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die f&uuml;r die Beklagte eine Radsatzpr&uuml;fanlage f&uuml;r den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. <br />
<br />
Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft f&uuml;r ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Kl&auml;gerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgeb&uuml;hr von EUR 750,00 auf. Die Kl&auml;gerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Anspr&uuml;che zustehen.&nbsp; <br />
<br />
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Kl&auml;gers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ck-verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE). <br />
<br />
Nach Ansicht des BGH hat das Kammergericht nicht hinreichend gepr&uuml;ft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten f&uuml;r den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. F&uuml;r eine solche Pr&uuml;fung h&auml;tten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden m&uuml;ssen. Dabei w&auml;ren nicht nur &Uuml;bereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu&nbsp; ber&uuml;cksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse &Uuml;berein-stimmungen in der Linienf&uuml;hrung gest&uuml;tzt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Pr&uuml;fung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen werden.<br />
<br />
Der BGH hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Kl&auml;gerin sich f&uuml;r den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgr&uuml;nde berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach &sect; 40 Nr. 3 GeschmMG &quot;zum Zwecke der Zitierung&quot; erlaubt. Die <strong>Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung</strong> h&auml;tte - so der BGH - <strong>vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin besteht und das Muster damit als Belegstelle f&uuml;r eigene Ausf&uuml;hrungen des Zitierenden gedient h&auml;tte</strong>. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Kl&auml;gerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und l&auml;sst sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen T&auml;tigkeit dienendes Zitat verstehen.<br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteillung des Bundesgerichtshofs Nr. 057/2011 v. 08.04.2011</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Geschmacksmusterrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht &quot;zum Zwecke des Zitats&quot; nach &sect; 40 Nr. 3 GeschmMG zul&auml;ssig ist, wenn sie ausschlie&szlig;lich Werbezwecken dient.<br />
<br />
Die Beklagte (hier: die Deutsche Bahn AG), ist die Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie f&uuml;r Z&uuml;ge des Typs ICE 3 benutzt. Die Kl&auml;gerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung f&uuml;r angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die f&uuml;r die Beklagte eine Radsatzpr&uuml;fanlage f&uuml;r den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. <br />
<br />
Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft f&uuml;r ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Kl&auml;gerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgeb&uuml;hr von EUR 750,00 auf. Die Kl&auml;gerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Anspr&uuml;che zustehen.&nbsp; <br />
<br />
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Kl&auml;gers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ck-verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE). <br />
<br />
Nach Ansicht des BGH hat das Kammergericht nicht hinreichend gepr&uuml;ft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten f&uuml;r den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. F&uuml;r eine solche Pr&uuml;fung h&auml;tten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden m&uuml;ssen. Dabei w&auml;ren nicht nur &Uuml;bereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu&nbsp; ber&uuml;cksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse &Uuml;berein-stimmungen in der Linienf&uuml;hrung gest&uuml;tzt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Pr&uuml;fung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen werden.<br />
<br />
Der BGH hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Kl&auml;gerin sich f&uuml;r den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgr&uuml;nde berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach &sect; 40 Nr. 3 GeschmMG &quot;zum Zwecke der Zitierung&quot; erlaubt. Die <strong>Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung</strong> h&auml;tte - so der BGH - <strong>vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin besteht und das Muster damit als Belegstelle f&uuml;r eigene Ausf&uuml;hrungen des Zitierenden gedient h&auml;tte</strong>. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Kl&auml;gerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und l&auml;sst sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen T&auml;tigkeit dienendes Zitat verstehen.<br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteillung des Bundesgerichtshofs Nr. 057/2011 v. 08.04.2011</sub></div>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/737.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/737.aspx</guid><pubDate>2011-04-08T10:47:20</pubDate><title><![CDATA[Ausschluss der Gewährleistung bei Internetangebot]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Oftmals ist in Angeboten von Unternehmern im Internet, insbesondere auf Online-Marktpl&auml;tzen, wie etwa eBay, zu lesen, dass der Unternehmer im Rahmen der Artikelbeschreibung ausf&uuml;hrt, dass sich seine Angebote nur an Unternehmer und gerade nicht an Verbraucher richten w&uuml;rden. Von einer solchen Angebotsgestaltung ist &ndash; auch unter Beachtung einer Entscheidung des BGH &ndash; abzuraten (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=493c276207fed4623e2e53cd8a351ae4&amp;nr=53594&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 31.03.2010 &ndash; I ZR 34/08 &ndash; &bdquo;Gew&auml;hrleistungsausschluss im Internet&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der besagten Entscheidung stellt der I. Zivilsenat des BGH zun&auml;chst fest, dass die Ank&uuml;ndigung der Vereinbarung eines Gew&auml;hrleistungsausschlusses eine gesch&auml;ftliche Handlung i.S. von &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist und die Vorschrift des &sect; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu den Vorschriften i.S. des &sect; 4 Nr. 11 UWG z&auml;hlt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dieser Vorschrift kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln der Sache aus &sect; 437 BGB ausgeschlossen worden sind.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Behauptung des Unternehmers (= Beklagter), er habe seine Angebote doch nur an Gewerbetreibende gerichtet und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen, erteilte der Senat eine Absage. Nach Auffassung des Senats hat das Berufungsgericht bereits zurecht offen gelassen, ob das streitgegenst&auml;ndliche Angebot des Beklagten &uuml;berhaupt einen entsprechenden Hinweis enthalten hat. Denn ein solcher Hinweis sei jedenfalls schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat &quot;F&uuml;r Privatbieter gilt das handels&uuml;bliche 30-t&auml;gige Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht&quot;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hieraus &ndash; so der Senat weiter &ndash; k&ouml;nnen der durch das Angebot angesprochene Verkehrskreis schlussfolgern, dass der Beklagte gleichwohl bereit sei, auch an Privatpersonen zu verkaufen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem habe das Berufungsgericht &uuml;berdies schon rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte auch keine entsprechenden Vorkehrungen dagegen getroffen hatte, dass Verbraucher Kaufangebote auf f&uuml;r Gewerbetreibende bestimmte Artikel abgeben konnten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn die Kl&auml;gerin hatte insoweit vorgetragen, dass sie das gegenst&auml;ndliche Produkt des Beklagten unter ihrer nicht f&uuml;r eine gewerbliche Teilnahme registrierten Benutzerkennzeichnung vom Beklagten bei eBay erworben hatte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Einen solchen Tatsachenvortrag k&ouml;nne der Beklagte laut BGH auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Denn das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen sei in diesem Zusammenhang unzul&auml;ssig, weil der Vertragsschluss mit der Kl&auml;gerin eine eigene Handlung des Beklagten betreffe.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Oftmals ist in Angeboten von Unternehmern im Internet, insbesondere auf Online-Marktpl&auml;tzen, wie etwa eBay, zu lesen, dass der Unternehmer im Rahmen der Artikelbeschreibung ausf&uuml;hrt, dass sich seine Angebote nur an Unternehmer und gerade nicht an Verbraucher richten w&uuml;rden. Von einer solchen Angebotsgestaltung ist &ndash; auch unter Beachtung einer Entscheidung des BGH &ndash; abzuraten (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=493c276207fed4623e2e53cd8a351ae4&amp;nr=53594&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 31.03.2010 &ndash; I ZR 34/08 &ndash; &bdquo;Gew&auml;hrleistungsausschluss im Internet&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der besagten Entscheidung stellt der I. Zivilsenat des BGH zun&auml;chst fest, dass die Ank&uuml;ndigung der Vereinbarung eines Gew&auml;hrleistungsausschlusses eine gesch&auml;ftliche Handlung i.S. von &sect; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist und die Vorschrift des &sect; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu den Vorschriften i.S. des &sect; 4 Nr. 11 UWG z&auml;hlt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dieser Vorschrift kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln der Sache aus &sect; 437 BGB ausgeschlossen worden sind.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Behauptung des Unternehmers (= Beklagter), er habe seine Angebote doch nur an Gewerbetreibende gerichtet und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen, erteilte der Senat eine Absage. Nach Auffassung des Senats hat das Berufungsgericht bereits zurecht offen gelassen, ob das streitgegenst&auml;ndliche Angebot des Beklagten &uuml;berhaupt einen entsprechenden Hinweis enthalten hat. Denn ein solcher Hinweis sei jedenfalls schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat &quot;F&uuml;r Privatbieter gilt das handels&uuml;bliche 30-t&auml;gige Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht&quot;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hieraus &ndash; so der Senat weiter &ndash; k&ouml;nnen der durch das Angebot angesprochene Verkehrskreis schlussfolgern, dass der Beklagte gleichwohl bereit sei, auch an Privatpersonen zu verkaufen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem habe das Berufungsgericht &uuml;berdies schon rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte auch keine entsprechenden Vorkehrungen dagegen getroffen hatte, dass Verbraucher Kaufangebote auf f&uuml;r Gewerbetreibende bestimmte Artikel abgeben konnten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn die Kl&auml;gerin hatte insoweit vorgetragen, dass sie das gegenst&auml;ndliche Produkt des Beklagten unter ihrer nicht f&uuml;r eine gewerbliche Teilnahme registrierten Benutzerkennzeichnung vom Beklagten bei eBay erworben hatte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Einen solchen Tatsachenvortrag k&ouml;nne der Beklagte laut BGH auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Denn das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen sei in diesem Zusammenhang unzul&auml;ssig, weil der Vertragsschluss mit der Kl&auml;gerin eine eigene Handlung des Beklagten betreffe.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/736.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/736.aspx</guid><pubDate>2011-04-06T12:24:19</pubDate><title><![CDATA[Veröffentlichung von Fotos nach Diskobesuch]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Wer kennt sie nicht: die Hausfotografen eines Clubs oder einer Diskothek, die, bevor man sich versieht, ein Foto von einem gemacht haben, ohne dass man sich daran erinnern kann, vorher eingewilligt zu haben. Hierbei k&ouml;nnen sich die&nbsp;Verantwortlichen laut einer Entscheidung des AG Ingolstadt nicht darauf berufen, dass aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als &uuml;blich angesehen wird, dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt werden, eine irgendwie geartete Einwilligung des Abgebildeten vorliegt (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110055.pdf">AG Ingolstadt, Urt. v. 03.02.2009 - 10 C 2700/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger besuchte eine Veranstaltung der Verf&uuml;gungsbeklagten, bei welcher mehrere Fotos des Verf&uuml;gungskl&auml;gers gefertigt wurden, die in der Folge auf der Website der Verf&uuml;gungsbeklagten ver&ouml;ffentlicht wurden. Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger forderte die Verf&uuml;gungsbeklagte auf, die betreffenden Fotos von der Website der Verf&uuml;gungsbeklagten zu entfernen und die Originale zu vernichten bzw. zu l&ouml;schen. Zudem forderte der Verf&uuml;gungskl&auml;ger die Verf&uuml;gungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung auf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Verf&uuml;gungsbeklagte l&ouml;schte zwar die relevanten Fotos, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterwerfungserkl&auml;rung. Begr&uuml;ndet wurde dies von der Verf&uuml;gungsbeklagten damit, dass die Entfernung der Fotografien lediglich aus Kulanz erfolgt sei, da die Ver&ouml;ffentlichung der Fotografien rechtm&auml;&szlig;ig gewesen sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger wendet hiergegen ein, dass er zu keinem Zeitpunkt seine Einwilligung zur Ver&ouml;ffentlichung bzw. zur Anfertigung der Fotos erteilt habe. Denn er habe gar nicht bemerkt, dass er fotografiert worden sei. Kenntnis von der Ver&ouml;ffentlichung der Bilder habe er erst erhalten, als er von Dritten auf die ver&ouml;ffentlichten Fotos angesprochen worden sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hiergegen wendet die Verf&uuml;gungsbeklagte ein, dass es mit der Einf&uuml;hrung von Digitalkameras &uuml;blich geworden sei, dass in Diskotheken und Clubs fotografiert wird und diese Fotos auf einer Vielzahl von Portalen ver&ouml;ffentlicht w&uuml;rde. Hiermit m&uuml;sse jeder Partygast rechnen. Schlie&szlig;lich gebe es &ndash; in der hier relevanten Stadt M&uuml;nchen - kaum eine &ouml;ffentliche Party auf der nicht fotografiert w&uuml;rde. Da es sich zudem um ein Bild per Blitzlicht gehandelt habe, h&auml;tte der Verf&uuml;gungskl&auml;ger auch erkennen m&uuml;ssen, dass er fotografiert werde. Dar&uuml;ber hinaus handele es sich bei den Fotos auch nicht um eine Portr&auml;taufnahme, sondern um blo&szlig;e Fotos &bdquo;in die Menge hinein&ldquo;. Au&szlig;erdem stehe in der Hausordnung des Clubs der Verf&uuml;gungsbeklagten, dass jeder Gast mit dem Betreten des Clubs darin einwillige fotografiert zu werden. Die Regelung eines solchen Einwilligung in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sei &uuml;blich und daher wirksam. Schlie&szlig;lich sei eine Einwilligung in die Anfertigung und Ver&ouml;ffentlichung der Fotografien auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei den Bildern um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat die Verf&uuml;gungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, Bilder, die den Verf&uuml;gungskl&auml;ger zeigen, auf Webseiten im Internet zug&auml;nglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Verf&uuml;gungskl&auml;gers vorliegt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird dies vom Gericht damit, dass die Bilder den Verf&uuml;gungskl&auml;ger zwar in einer Menge von Menschen zeigen, aber die Gesichtsz&uuml;ge des Fotografierten deutlich zu erkennen sind und er somit als Einzelperson erkennbar ist, so dass es einer vorherigen Einwilligung des Verf&uuml;gungskl&auml;gers bedurft h&auml;tte. Das Vorliegen einer ausdr&uuml;cklichen Einwilligung habe die Verf&uuml;gungsbeklagte nicht darlegen k&ouml;nnen. Auch an einer konkludenten Einwilligung fehle es. Denn weder beinhalte der Besuch eine Diskothek per se ein Einverst&auml;ndnis des Gastes in die Anfertigung und Ver&ouml;ffentlichung des eigenen Bildnisses. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in Diskotheken bzw. Clubs es heutzutage &uuml;blich sei, dass entsprechende Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet ver&ouml;ffentlicht werden. Noch sei eine Ausnahme gegeben, wonach es der Voraussetzung des Erhalts einer Einwilligung nicht bed&uuml;rfe. Denn weder seien die gegenst&auml;ndlichen Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen noch sei der Verf&uuml;gungskl&auml;ger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges anzusehen.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Wer kennt sie nicht: die Hausfotografen eines Clubs oder einer Diskothek, die, bevor man sich versieht, ein Foto von einem gemacht haben, ohne dass man sich daran erinnern kann, vorher eingewilligt zu haben. Hierbei k&ouml;nnen sich die&nbsp;Verantwortlichen laut einer Entscheidung des AG Ingolstadt nicht darauf berufen, dass aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als &uuml;blich angesehen wird, dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt werden, eine irgendwie geartete Einwilligung des Abgebildeten vorliegt (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110055.pdf">AG Ingolstadt, Urt. v. 03.02.2009 - 10 C 2700/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger besuchte eine Veranstaltung der Verf&uuml;gungsbeklagten, bei welcher mehrere Fotos des Verf&uuml;gungskl&auml;gers gefertigt wurden, die in der Folge auf der Website der Verf&uuml;gungsbeklagten ver&ouml;ffentlicht wurden. Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger forderte die Verf&uuml;gungsbeklagte auf, die betreffenden Fotos von der Website der Verf&uuml;gungsbeklagten zu entfernen und die Originale zu vernichten bzw. zu l&ouml;schen. Zudem forderte der Verf&uuml;gungskl&auml;ger die Verf&uuml;gungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung auf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Verf&uuml;gungsbeklagte l&ouml;schte zwar die relevanten Fotos, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterwerfungserkl&auml;rung. Begr&uuml;ndet wurde dies von der Verf&uuml;gungsbeklagten damit, dass die Entfernung der Fotografien lediglich aus Kulanz erfolgt sei, da die Ver&ouml;ffentlichung der Fotografien rechtm&auml;&szlig;ig gewesen sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger wendet hiergegen ein, dass er zu keinem Zeitpunkt seine Einwilligung zur Ver&ouml;ffentlichung bzw. zur Anfertigung der Fotos erteilt habe. Denn er habe gar nicht bemerkt, dass er fotografiert worden sei. Kenntnis von der Ver&ouml;ffentlichung der Bilder habe er erst erhalten, als er von Dritten auf die ver&ouml;ffentlichten Fotos angesprochen worden sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hiergegen wendet die Verf&uuml;gungsbeklagte ein, dass es mit der Einf&uuml;hrung von Digitalkameras &uuml;blich geworden sei, dass in Diskotheken und Clubs fotografiert wird und diese Fotos auf einer Vielzahl von Portalen ver&ouml;ffentlicht w&uuml;rde. Hiermit m&uuml;sse jeder Partygast rechnen. Schlie&szlig;lich gebe es &ndash; in der hier relevanten Stadt M&uuml;nchen - kaum eine &ouml;ffentliche Party auf der nicht fotografiert w&uuml;rde. Da es sich zudem um ein Bild per Blitzlicht gehandelt habe, h&auml;tte der Verf&uuml;gungskl&auml;ger auch erkennen m&uuml;ssen, dass er fotografiert werde. Dar&uuml;ber hinaus handele es sich bei den Fotos auch nicht um eine Portr&auml;taufnahme, sondern um blo&szlig;e Fotos &bdquo;in die Menge hinein&ldquo;. Au&szlig;erdem stehe in der Hausordnung des Clubs der Verf&uuml;gungsbeklagten, dass jeder Gast mit dem Betreten des Clubs darin einwillige fotografiert zu werden. Die Regelung eines solchen Einwilligung in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sei &uuml;blich und daher wirksam. Schlie&szlig;lich sei eine Einwilligung in die Anfertigung und Ver&ouml;ffentlichung der Fotografien auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei den Bildern um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat die Verf&uuml;gungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, Bilder, die den Verf&uuml;gungskl&auml;ger zeigen, auf Webseiten im Internet zug&auml;nglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Verf&uuml;gungskl&auml;gers vorliegt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird dies vom Gericht damit, dass die Bilder den Verf&uuml;gungskl&auml;ger zwar in einer Menge von Menschen zeigen, aber die Gesichtsz&uuml;ge des Fotografierten deutlich zu erkennen sind und er somit als Einzelperson erkennbar ist, so dass es einer vorherigen Einwilligung des Verf&uuml;gungskl&auml;gers bedurft h&auml;tte. Das Vorliegen einer ausdr&uuml;cklichen Einwilligung habe die Verf&uuml;gungsbeklagte nicht darlegen k&ouml;nnen. Auch an einer konkludenten Einwilligung fehle es. Denn weder beinhalte der Besuch eine Diskothek per se ein Einverst&auml;ndnis des Gastes in die Anfertigung und Ver&ouml;ffentlichung des eigenen Bildnisses. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in Diskotheken bzw. Clubs es heutzutage &uuml;blich sei, dass entsprechende Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet ver&ouml;ffentlicht werden. Noch sei eine Ausnahme gegeben, wonach es der Voraussetzung des Erhalts einer Einwilligung nicht bed&uuml;rfe. Denn weder seien die gegenst&auml;ndlichen Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen noch sei der Verf&uuml;gungskl&auml;ger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges anzusehen.</div>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/735.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/735.aspx</guid><pubDate>2011-04-05T18:46:27</pubDate><title><![CDATA[OLG Celle: Zur Werbung mit Testergebnissen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nur allzu gerne wird f&uuml;r Produkte, die bei einem Warentest gut abgeschnitten haben, mit dem Testurteil geworben. Aussagen wie &quot;TESTSIEGER!&quot;, &quot;Qualit&auml;tsurteil: sehr gut!&quot; o.&auml;. findet man auch h&auml;ufig bei Angeboten im Internet. Wie das OLG Celle geurteilt hat, gelten f&uuml;r eine solche Werbung jedoch auch formale Anforderungen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Ansicht der Richter am OLG Celle gen&uuml;gt es nicht, dass in der Werbung &uuml;berhaupt auf die Fundstelle des ma&szlig;geblichen Warentest hingewiesen wird - vielmehr sei auch die Gestaltung des Hinweises so zu w&auml;hlen, dass der Verbraucher diesen ohne weiteres zur Kenntnis nehmen kann. Die <strong>Angaben </strong>m&uuml;ssten - so das Gericht - <strong>ausreichend deutlich lesbar</strong> sein. Analog zu den Grunds&auml;tzen aus dem Bereich des Heilmittelwerberechts sei hierf&uuml;r <strong>eine Schriftgr&ouml;&szlig;e von 6-Punkt erforderlich</strong> (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10). Konkret f&uuml;hrte das nieders&auml;chsische Gericht aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;... Nach &sect;&sect; 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung f&uuml;r ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n&auml;here Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben &uuml;ber Testurteile leicht und eindeutig nachpr&uuml;fbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass &uuml;berhaupt eine Fundstelle f&uuml;r den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe f&uuml;r den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 &ndash; I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. M&auml;rz 1991 &ndash; I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 &ndash; 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159). Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grunds&auml;tze &uuml;bertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der fr&uuml;heren Fassung des &sect; 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben &bdquo;erkennbar&ldquo; zu sein hatten (vgl. KG, a. a. O.). Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit f&uuml;r den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundes-gerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erf&uuml;llt angesehen, deren Gr&ouml;&szlig;e 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit f&ouml;rdernde Umst&auml;nde die tatrichterliche W&uuml;rdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 &ndash; I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.). ...&quot; </em></blockquote></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Nur allzu gerne wird f&uuml;r Produkte, die bei einem Warentest gut abgeschnitten haben, mit dem Testurteil geworben. Aussagen wie &quot;TESTSIEGER!&quot;, &quot;Qualit&auml;tsurteil: sehr gut!&quot; o.&auml;. findet man auch h&auml;ufig bei Angeboten im Internet. Wie das OLG Celle geurteilt hat, gelten f&uuml;r eine solche Werbung jedoch auch formale Anforderungen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Ansicht der Richter am OLG Celle gen&uuml;gt es nicht, dass in der Werbung &uuml;berhaupt auf die Fundstelle des ma&szlig;geblichen Warentest hingewiesen wird - vielmehr sei auch die Gestaltung des Hinweises so zu w&auml;hlen, dass der Verbraucher diesen ohne weiteres zur Kenntnis nehmen kann. Die <strong>Angaben </strong>m&uuml;ssten - so das Gericht - <strong>ausreichend deutlich lesbar</strong> sein. Analog zu den Grunds&auml;tzen aus dem Bereich des Heilmittelwerberechts sei hierf&uuml;r <strong>eine Schriftgr&ouml;&szlig;e von 6-Punkt erforderlich</strong> (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10). Konkret f&uuml;hrte das nieders&auml;chsische Gericht aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;... Nach &sect;&sect; 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung f&uuml;r ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n&auml;here Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben &uuml;ber Testurteile leicht und eindeutig nachpr&uuml;fbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass &uuml;berhaupt eine Fundstelle f&uuml;r den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe f&uuml;r den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 &ndash; I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. M&auml;rz 1991 &ndash; I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 &ndash; 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159). Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grunds&auml;tze &uuml;bertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der fr&uuml;heren Fassung des &sect; 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben &bdquo;erkennbar&ldquo; zu sein hatten (vgl. KG, a. a. O.). Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit f&uuml;r den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundes-gerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erf&uuml;llt angesehen, deren Gr&ouml;&szlig;e 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit f&ouml;rdernde Umst&auml;nde die tatrichterliche W&uuml;rdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 &ndash; I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.). ...&quot; </em></blockquote></div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/733.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/733.aspx</guid><pubDate>2011-03-31T15:49:21</pubDate><title><![CDATA[Unterlassungserklärung bei Nutzung von Tauschbörse]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das OLG K&ouml;ln hatte j&uuml;ngst Gelegenheit sich zu der Frage der Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung im Rahmen von Abmahnungen wegen der Nutzung von Internet-Tauschb&ouml;rsen durch den Abgemahnten zu &auml;u&szlig;ern (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110052.htm">OLG K&ouml;ln, Beschl. v. 11.11.2010 &ndash; 6 W 157/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst hat das Gericht in &Uuml;bereinstimmung mit der st&auml;ndigen Rechtsprechungspraxis des BGH nochmals betont, dass an dem Grundsatz festzuhalten ist, wonach schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der &uuml;bernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen und daher in der Regel nur eine uneingeschr&auml;nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl&auml;rung unter &Uuml;bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f&uuml;r jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet ist, zu einem Fortfall der Wiederholungsgefahr zu f&uuml;hren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem f&uuml;hrt das Gericht &ndash; erneut in &Uuml;bereinstimmung mit der st&auml;ndigen Rechtsprechungspraxis des BGH aus &ndash;, dass eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erkl&auml;rung im Allgemeinen dahin auszulegen ist, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Demnach &ndash; so das Gericht weiter &ndash; best&uuml;nden keine Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterwerfungserkl&auml;rung, wenn eine von dem Abmahnenden &uuml;bersandte und vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung Einschr&auml;nkungen enthalte, bez&uuml;glich derer der Schuldner ein berechtigtes Interesse aufweise und die Einschr&auml;nkungen zudem so klar gefasst sind, dass dem Gl&auml;ubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen m&ouml;glich ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zudem klar, dass auch keine Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterwerfungserkl&auml;rung bestehen k&ouml;nnen, wenn der Schuldner eine &uuml;ber den vom Gl&auml;ubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserkl&auml;rung abgibt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Schuldner anderenfalls Gefahr laufe wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von dem Abmahnenden oder einem anderen Gl&auml;ubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen &uuml;berzogen zu werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht sah es daher als ausreichend an, dass sich der Schuldner in der von ihm abgegebenen Unterwerfungserkl&auml;rung nicht auf die konkret abgemahnte Tonaufnahme beschr&auml;nkte, sondern sich vielmehr auf zu Gunsten des Abmahnenden &bdquo;urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werke&ldquo; bezog. Denn diese Ausf&uuml;hrung &ndash; so das Gericht &ndash; umfasse jedenfalls den die Abmahnung bildende Tonaufnahme.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das OLG K&ouml;ln hatte j&uuml;ngst Gelegenheit sich zu der Frage der Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung im Rahmen von Abmahnungen wegen der Nutzung von Internet-Tauschb&ouml;rsen durch den Abgemahnten zu &auml;u&szlig;ern (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110052.htm">OLG K&ouml;ln, Beschl. v. 11.11.2010 &ndash; 6 W 157/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst hat das Gericht in &Uuml;bereinstimmung mit der st&auml;ndigen Rechtsprechungspraxis des BGH nochmals betont, dass an dem Grundsatz festzuhalten ist, wonach schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der &uuml;bernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen und daher in der Regel nur eine uneingeschr&auml;nkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserkl&auml;rung unter &Uuml;bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f&uuml;r jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet ist, zu einem Fortfall der Wiederholungsgefahr zu f&uuml;hren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem f&uuml;hrt das Gericht &ndash; erneut in &Uuml;bereinstimmung mit der st&auml;ndigen Rechtsprechungspraxis des BGH aus &ndash;, dass eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erkl&auml;rung im Allgemeinen dahin auszulegen ist, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Demnach &ndash; so das Gericht weiter &ndash; best&uuml;nden keine Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterwerfungserkl&auml;rung, wenn eine von dem Abmahnenden &uuml;bersandte und vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung Einschr&auml;nkungen enthalte, bez&uuml;glich derer der Schuldner ein berechtigtes Interesse aufweise und die Einschr&auml;nkungen zudem so klar gefasst sind, dass dem Gl&auml;ubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen m&ouml;glich ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zudem klar, dass auch keine Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterwerfungserkl&auml;rung bestehen k&ouml;nnen, wenn der Schuldner eine &uuml;ber den vom Gl&auml;ubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserkl&auml;rung abgibt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Schuldner anderenfalls Gefahr laufe wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von dem Abmahnenden oder einem anderen Gl&auml;ubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen &uuml;berzogen zu werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht sah es daher als ausreichend an, dass sich der Schuldner in der von ihm abgegebenen Unterwerfungserkl&auml;rung nicht auf die konkret abgemahnte Tonaufnahme beschr&auml;nkte, sondern sich vielmehr auf zu Gunsten des Abmahnenden &bdquo;urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werke&ldquo; bezog. Denn diese Ausf&uuml;hrung &ndash; so das Gericht &ndash; umfasse jedenfalls den die Abmahnung bildende Tonaufnahme.</div>]]></description><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/732.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/732.aspx</guid><pubDate>2011-03-30T10:22:48</pubDate><title><![CDATA[Int. Zuständigkeit bei Online-Veröffentlichungen?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung &uuml;ber Klagen wegen Pers&ouml;nlichkeitsbeeintr&auml;chtigungen durch im Internet abrufbare Ver&ouml;ffentlichungen international zust&auml;ndig, wenn die als rechts-verletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland&nbsp;aufweisen. Wie der BGH jetzt entschieden hat, wird ein solcher Inlandsbezug aber nicht alleine dadurch hergestellt, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Auch aus dem Standort des Servers in Deutschland lasse sich eine die Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte begr&uuml;ndende Handlung nicht herleiten.</div>
<p>Der Kl&auml;ger ist russischer Gesch&auml;ftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kl&auml;ger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit&nbsp; weiteren in Russland verbliebenen Mitsch&uuml;lern in der Wohnung des Kl&auml;gers in Moskau zusammen. Danach ver&ouml;ffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht &uuml;ber das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht &auml;u&szlig;ert sie sich u.a. &uuml;ber die Lebensumst&auml;nde und das &auml;u&szlig;ere Erscheinungsbild des Kl&auml;gers.&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger verlangte die Unterlassung mehrerer &Auml;u&szlig;erungen, Geld-entsch&auml;digung und Auskunft &uuml;ber den Zeitraum und die Internet-adressen, &uuml;ber welche die zu unterlassenden &Auml;u&szlig;erungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzul&auml;ssig abgewiesen. Der f&uuml;r den Schutz des&nbsp; allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des BGH hat jetzt auch die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2011 &ndash; VI ZR 111/10).</p>
<p>Die <strong>deutschen Gerichte</strong> sind <strong>zur Entscheidung &uuml;ber Klagen wegen Pers&ouml;nlichkeitsbeeintr&auml;chtigungen durch im Internet abrufbare Ver&ouml;ffentlichungen international zust&auml;ndig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl&auml;gers an der Achtung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umst&auml;nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tats&auml;chlich eingetreten ist oder eintreten kann.</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall lasse sich - so der BGH - aus dem Inhalt der angegriffenen &Auml;u&szlig;erung ein solcher deutlicher Inlandsbezug aber nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildere ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umst&auml;nde aus dem privaten Bereich des Kl&auml;gers seien in erster Linie f&uuml;r die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kl&auml;ger, ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland.</p>
<p><strong>Allein dadurch, dass der Kl&auml;ger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, werde - so die Karlsruher Richter weiter - noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt</strong>, selbst wenn vereinzelt Gesch&auml;ftspartner Kenntnis von den angegriffenen &Auml;u&szlig;erungen erhalten haben sollten. <strong>Aus dem Standort des Servers in Deutschland lasse sich eine die Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte begr&uuml;ndende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.</strong></p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2011 v. 30.03.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung &uuml;ber Klagen wegen Pers&ouml;nlichkeitsbeeintr&auml;chtigungen durch im Internet abrufbare Ver&ouml;ffentlichungen international zust&auml;ndig, wenn die als rechts-verletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland&nbsp;aufweisen. Wie der BGH jetzt entschieden hat, wird ein solcher Inlandsbezug aber nicht alleine dadurch hergestellt, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Auch aus dem Standort des Servers in Deutschland lasse sich eine die Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte begr&uuml;ndende Handlung nicht herleiten.</div>
<p>Der Kl&auml;ger ist russischer Gesch&auml;ftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kl&auml;ger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit&nbsp; weiteren in Russland verbliebenen Mitsch&uuml;lern in der Wohnung des Kl&auml;gers in Moskau zusammen. Danach ver&ouml;ffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht &uuml;ber das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht &auml;u&szlig;ert sie sich u.a. &uuml;ber die Lebensumst&auml;nde und das &auml;u&szlig;ere Erscheinungsbild des Kl&auml;gers.&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger verlangte die Unterlassung mehrerer &Auml;u&szlig;erungen, Geld-entsch&auml;digung und Auskunft &uuml;ber den Zeitraum und die Internet-adressen, &uuml;ber welche die zu unterlassenden &Auml;u&szlig;erungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzul&auml;ssig abgewiesen. Der f&uuml;r den Schutz des&nbsp; allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des BGH hat jetzt auch die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2011 &ndash; VI ZR 111/10).</p>
<p>Die <strong>deutschen Gerichte</strong> sind <strong>zur Entscheidung &uuml;ber Klagen wegen Pers&ouml;nlichkeitsbeeintr&auml;chtigungen durch im Internet abrufbare Ver&ouml;ffentlichungen international zust&auml;ndig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl&auml;gers an der Achtung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umst&auml;nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tats&auml;chlich eingetreten ist oder eintreten kann.</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall lasse sich - so der BGH - aus dem Inhalt der angegriffenen &Auml;u&szlig;erung ein solcher deutlicher Inlandsbezug aber nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildere ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umst&auml;nde aus dem privaten Bereich des Kl&auml;gers seien in erster Linie f&uuml;r die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kl&auml;ger, ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland.</p>
<p><strong>Allein dadurch, dass der Kl&auml;ger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, werde - so die Karlsruher Richter weiter - noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt</strong>, selbst wenn vereinzelt Gesch&auml;ftspartner Kenntnis von den angegriffenen &Auml;u&szlig;erungen erhalten haben sollten. <strong>Aus dem Standort des Servers in Deutschland lasse sich eine die Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte begr&uuml;ndende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.</strong></p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2011 v. 30.03.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/731.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/731.aspx</guid><pubDate>2011-03-24T23:10:24</pubDate><title><![CDATA[LG Berlin zu facebook-Button "Gefällt mir"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Man sieht ihn bald auf jeder Website - den Button &quot;Gef&auml;llt mir&quot; von facebook. Viel wurde in der letzten Zeit &uuml;ber die rechtliche Zul&auml;ssigkeit dieses facebook-Buttons gesprochen. Jetzt hat die Frage die Gerichte erreicht. Als eines der ersten Gerichte &uuml;berhaupt hat das LG Berlin jetzt entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn dieser Button auf einer Website eingesetzt wird, ohne &uuml;ber die Datenerhebung in diesem Zusammenhang zu informieren.</div>
<p>Der Betreiber eines Online-Shops mahnte einen Mitbewerber ab, weil dieser auf seiner Website den facebook-Button &quot;Gef&auml;llt mir&quot; eingebunden hatte, die Nutzer aber in diesem Zusammenhang nicht dar&uuml;ber informierte, ob und ggfs. welche Daten hierbei erhoben werden. Da der abgemahnte H&auml;ndler sich weigerte, eine Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung - dies jedoch ohne Erfolg. Das LG Berlin hat den Antrag n&auml;mlich zur&uuml;ckgewiesen und festgestellt, dass ein wettbewerbswidrigen Verhalten nicht vorliegt - dies allerdings, ohne sich zu der (auch weiterhin) &auml;u&szlig;erst umstrittenen Frage zu &auml;u&szlig;ern, ob denn tats&auml;chlich gegen datenschutzrechtliche Vorgaben versto&szlig;en wurde (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84501.html">LG Berlin, Beschl. v. 14.03.2011 - 91 O 25/11</a>). Nach der Auffassung des Berliner Gerichts stellt <strong>&sect; 13 TMG schon keine Marktverhaltensnorm gem&auml;&szlig; der&nbsp;Vorschrift des &sect; 4 Nr. 11 UWG</strong> dar:&nbsp;</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter &quot;den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs &uuml;ber Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen-bezogener Daten sowie &uuml;ber die Verarbeitung seiner Daten in Staaten au&szlig;erhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verst&auml;ndlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist&quot;. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der &sect; 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Pers&ouml;nlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, f&uuml;r ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des &sect; 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empf&auml;nger dar&uuml;ber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen k&ouml;nnen, keine Markt-verhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutz-bestimmung handele. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Anlass der Entscheidung ist die Funktionsweise des &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Buttons. Dieser erm&ouml;glicht es Facebook-Nutzern, Inhalte auf einer Website (z.B. ein Artikelangebot oder einen interessanten Beitrag &ndash; im eigenen Facebook-Profil zu verlinken. Wird der &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button bet&auml;tigt, erscheint auf der sog. Pinnwand des Facebook-Nutzers wie auch im Newsfeed seiner Facebook-Kontakte der Hinweis, dass ihm der verlinkte Inhalt gef&auml;llt.</p>
<p>Das Problem aus datenschutzrechtlicher Sicht ist jedoch, dass nicht nur dann Daten an Facebook &uuml;bermittelt werden, wenn der &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button angeklickt wird; vielmehr findet ein Datenaustausch mit Facebook auch dann statt, wenn der Nutzer eine Website aufruft, auf der der &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button eingebunden ist. Ist der Besucher der Website ein Facebook-Nutzer und bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Nutzer anhand der &uuml;bertragenen Informationen identifizieren und den Besuch der Website seinem Facebook-Profil bereits direkt zuordnen, auch wenn der Button nicht geklickt wird. Nicht n&auml;her bekannt ist, ob auch dann relevante Daten an Facebook &uuml;bermittelt werden, wenn der Besucher der Website gar kein Facebook-Nutzer ist oder aktuell nicht eingeloggt ist. In jedem Fall d&uuml;rfte Facebook dann die Information erhalten, dass &uuml;ber eine bestimmte IP-Adresse die entsprechende Website aufgerufen wurde. Nach Medienberichten (z.B.&nbsp;<a href="http://business.chip.de/news/Facebook-Like-Button-spioniert-angeblich-Nutzer-aus_43216847.html">CHIP</a>) wird vermutet, dass die IP-Adresse jedes Seitenbesuchers an Facebook &uuml;bertragen und dort gespeichert wird.</p>
<p>Nach &sect; 4 Abs. 1 BDSG und &sect; 12 Abs. 1 TMG ist die &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten nur mit einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Legitimation erlaubt. Datensch&uuml;tzer vertreten daher teilweise die Auffassung, eine datenschutzkonforme Verwendung der Facebook-Plugins sei derzeit nur m&ouml;glich, wenn zuvor eine Zustimmung jedes Seitenbesuchers zur &Uuml;bermittlung von Daten an Facebook eingeholt wird. Das w&uuml;rde aber eine Einwilligung noch vor dem Zugriff auf die betreffende Website erfordern und ist daher in der Praxis faktisch so gut wie nicht umsetzbar.</p>
<p>Nach anderer Ansicht soll die Datenerhebung und -&uuml;bermittlung durch die Facebook-Plugins gem. &sect; 15 Abs. 1 TMG legitimiert sein, so dass eine Einwilligung nicht erforderlich w&auml;re; vielmehr w&uuml;rde&nbsp;es dann gem. &sect; 13 Abs. 1 TMG ausreichen, den Nutzer &uuml;ber den Datenaustausch zu unterrichten - so seitens des Betreibers der Website, wenn man nicht davon ausgeht, dass eine solche Unterrichtung schon durch Facebook erfolgt ist. Diese Auffassung setzt aber voraus, dass die Erhebung und Verwendung der Daten erforderlich i.S.d. &sect; 15 Abs. 1 S. 1 TMG ist, &quot;um die Inanspruchnahme von Telemedien zu erm&ouml;glichen&quot;. Die Vertreter dieser Ansicht gehen hierbei davon aus, dass der Betreiber einer Website grunds&auml;tzlich selbst bestimmen kann, wie seine Website ausgestaltet sein soll; binde er den &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button oder ein anderes Plugin in die Website ein, so seien diese auch ein erforderlicher Bestandteil der Website und damit die Daten&uuml;bermittlung an Facebook ebenfalls erforderlich und daher zul&auml;ssig.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Man sieht ihn bald auf jeder Website - den Button &quot;Gef&auml;llt mir&quot; von facebook. Viel wurde in der letzten Zeit &uuml;ber die rechtliche Zul&auml;ssigkeit dieses facebook-Buttons gesprochen. Jetzt hat die Frage die Gerichte erreicht. Als eines der ersten Gerichte &uuml;berhaupt hat das LG Berlin jetzt entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn dieser Button auf einer Website eingesetzt wird, ohne &uuml;ber die Datenerhebung in diesem Zusammenhang zu informieren.</div>
<p>Der Betreiber eines Online-Shops mahnte einen Mitbewerber ab, weil dieser auf seiner Website den facebook-Button &quot;Gef&auml;llt mir&quot; eingebunden hatte, die Nutzer aber in diesem Zusammenhang nicht dar&uuml;ber informierte, ob und ggfs. welche Daten hierbei erhoben werden. Da der abgemahnte H&auml;ndler sich weigerte, eine Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung - dies jedoch ohne Erfolg. Das LG Berlin hat den Antrag n&auml;mlich zur&uuml;ckgewiesen und festgestellt, dass ein wettbewerbswidrigen Verhalten nicht vorliegt - dies allerdings, ohne sich zu der (auch weiterhin) &auml;u&szlig;erst umstrittenen Frage zu &auml;u&szlig;ern, ob denn tats&auml;chlich gegen datenschutzrechtliche Vorgaben versto&szlig;en wurde (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84501.html">LG Berlin, Beschl. v. 14.03.2011 - 91 O 25/11</a>). Nach der Auffassung des Berliner Gerichts stellt <strong>&sect; 13 TMG schon keine Marktverhaltensnorm gem&auml;&szlig; der&nbsp;Vorschrift des &sect; 4 Nr. 11 UWG</strong> dar:&nbsp;</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter &quot;den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs &uuml;ber Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen-bezogener Daten sowie &uuml;ber die Verarbeitung seiner Daten in Staaten au&szlig;erhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verst&auml;ndlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist&quot;. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der &sect; 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Pers&ouml;nlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, f&uuml;r ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des &sect; 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empf&auml;nger dar&uuml;ber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen k&ouml;nnen, keine Markt-verhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutz-bestimmung handele. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Anlass der Entscheidung ist die Funktionsweise des &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Buttons. Dieser erm&ouml;glicht es Facebook-Nutzern, Inhalte auf einer Website (z.B. ein Artikelangebot oder einen interessanten Beitrag &ndash; im eigenen Facebook-Profil zu verlinken. Wird der &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button bet&auml;tigt, erscheint auf der sog. Pinnwand des Facebook-Nutzers wie auch im Newsfeed seiner Facebook-Kontakte der Hinweis, dass ihm der verlinkte Inhalt gef&auml;llt.</p>
<p>Das Problem aus datenschutzrechtlicher Sicht ist jedoch, dass nicht nur dann Daten an Facebook &uuml;bermittelt werden, wenn der &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button angeklickt wird; vielmehr findet ein Datenaustausch mit Facebook auch dann statt, wenn der Nutzer eine Website aufruft, auf der der &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button eingebunden ist. Ist der Besucher der Website ein Facebook-Nutzer und bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Nutzer anhand der &uuml;bertragenen Informationen identifizieren und den Besuch der Website seinem Facebook-Profil bereits direkt zuordnen, auch wenn der Button nicht geklickt wird. Nicht n&auml;her bekannt ist, ob auch dann relevante Daten an Facebook &uuml;bermittelt werden, wenn der Besucher der Website gar kein Facebook-Nutzer ist oder aktuell nicht eingeloggt ist. In jedem Fall d&uuml;rfte Facebook dann die Information erhalten, dass &uuml;ber eine bestimmte IP-Adresse die entsprechende Website aufgerufen wurde. Nach Medienberichten (z.B.&nbsp;<a href="http://business.chip.de/news/Facebook-Like-Button-spioniert-angeblich-Nutzer-aus_43216847.html">CHIP</a>) wird vermutet, dass die IP-Adresse jedes Seitenbesuchers an Facebook &uuml;bertragen und dort gespeichert wird.</p>
<p>Nach &sect; 4 Abs. 1 BDSG und &sect; 12 Abs. 1 TMG ist die &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten nur mit einer Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Legitimation erlaubt. Datensch&uuml;tzer vertreten daher teilweise die Auffassung, eine datenschutzkonforme Verwendung der Facebook-Plugins sei derzeit nur m&ouml;glich, wenn zuvor eine Zustimmung jedes Seitenbesuchers zur &Uuml;bermittlung von Daten an Facebook eingeholt wird. Das w&uuml;rde aber eine Einwilligung noch vor dem Zugriff auf die betreffende Website erfordern und ist daher in der Praxis faktisch so gut wie nicht umsetzbar.</p>
<p>Nach anderer Ansicht soll die Datenerhebung und -&uuml;bermittlung durch die Facebook-Plugins gem. &sect; 15 Abs. 1 TMG legitimiert sein, so dass eine Einwilligung nicht erforderlich w&auml;re; vielmehr w&uuml;rde&nbsp;es dann gem. &sect; 13 Abs. 1 TMG ausreichen, den Nutzer &uuml;ber den Datenaustausch zu unterrichten - so seitens des Betreibers der Website, wenn man nicht davon ausgeht, dass eine solche Unterrichtung schon durch Facebook erfolgt ist. Diese Auffassung setzt aber voraus, dass die Erhebung und Verwendung der Daten erforderlich i.S.d. &sect; 15 Abs. 1 S. 1 TMG ist, &quot;um die Inanspruchnahme von Telemedien zu erm&ouml;glichen&quot;. Die Vertreter dieser Ansicht gehen hierbei davon aus, dass der Betreiber einer Website grunds&auml;tzlich selbst bestimmen kann, wie seine Website ausgestaltet sein soll; binde er den &quot;Gef&auml;llt mir&quot;-Button oder ein anderes Plugin in die Website ein, so seien diese auch ein erforderlicher Bestandteil der Website und damit die Daten&uuml;bermittlung an Facebook ebenfalls erforderlich und daher zul&auml;ssig.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[Datenschutz]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/730.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/730.aspx</guid><pubDate>2011-03-24T18:24:35</pubDate><title><![CDATA[BKartA: Bußgeld wegen Informationsaustausch]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach einer Pressemitteilung des BKartA v. 17.03.2011 hat das BKartA Geldbu&szlig;en in H&ouml;he von rund EUR 38 Mio. gegen die Kraft Foods Deutschland AG Bremen, die Unilever Deutschland Holding AG Hamburg und die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG Bielefeld verhangen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Grund f&uuml;r die Verh&auml;ngung der Geldbu&szlig;en liegt nach Ansicht des Amtes darin, dass hochrangige Vertriebsmitarbeiter der Hersteller &uuml;ber mehrer Jahre hinweg in regelm&auml;&szlig;ig stattfindenden Gespr&auml;chskreisen gegenseitig Informationen ausgetauscht haben &uuml;ber den Stand und den Verlauf von Verhandlungen des jeweiligen Unternehmens mit verschiedenen gro&szlig;en Einzelh&auml;ndlern.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hierin sah das BKartA&nbsp;eine unzul&auml;ssige Handlung im kartellrechtlichen Sinne, da - neben Absprachen zwischen Marktteilnehmern &ndash; eben auch der Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen den freien Wettbewerb beschr&auml;nken k&ouml;nne und ein solches Vorgehen&nbsp;nach deutschem und europ&auml;ischem Kartellrecht als unzul&auml;ssig zu bewerten sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Aus der <a target="_blank" href="http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Presse/2011/2011-03-17_PM_HEMA__FINAL.pdf">Mitteilung des BKartA</a>&nbsp;ergibt sich zwar, dass die Geldbu&szlig;en zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskr&auml;ftig sind,&nbsp;es aber nicht zu erwarten steht, dass die betroffenen Unternehmen gegen die Bu&szlig;geldbescheide Einspruch einlegen. Denn laut Mitteilung des Amtes haben sich die in dem Verfahren beteiligten Unternehmen allesamt zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) im vereinfachten Verfahren bereit erkl&auml;rt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des BKartA&nbsp;v. 17.03.2011</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach einer Pressemitteilung des BKartA v. 17.03.2011 hat das BKartA Geldbu&szlig;en in H&ouml;he von rund EUR 38 Mio. gegen die Kraft Foods Deutschland AG Bremen, die Unilever Deutschland Holding AG Hamburg und die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG Bielefeld verhangen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Grund f&uuml;r die Verh&auml;ngung der Geldbu&szlig;en liegt nach Ansicht des Amtes darin, dass hochrangige Vertriebsmitarbeiter der Hersteller &uuml;ber mehrer Jahre hinweg in regelm&auml;&szlig;ig stattfindenden Gespr&auml;chskreisen gegenseitig Informationen ausgetauscht haben &uuml;ber den Stand und den Verlauf von Verhandlungen des jeweiligen Unternehmens mit verschiedenen gro&szlig;en Einzelh&auml;ndlern.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hierin sah das BKartA&nbsp;eine unzul&auml;ssige Handlung im kartellrechtlichen Sinne, da - neben Absprachen zwischen Marktteilnehmern &ndash; eben auch der Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen den freien Wettbewerb beschr&auml;nken k&ouml;nne und ein solches Vorgehen&nbsp;nach deutschem und europ&auml;ischem Kartellrecht als unzul&auml;ssig zu bewerten sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Aus der <a target="_blank" href="http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Presse/2011/2011-03-17_PM_HEMA__FINAL.pdf">Mitteilung des BKartA</a>&nbsp;ergibt sich zwar, dass die Geldbu&szlig;en zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskr&auml;ftig sind,&nbsp;es aber nicht zu erwarten steht, dass die betroffenen Unternehmen gegen die Bu&szlig;geldbescheide Einspruch einlegen. Denn laut Mitteilung des Amtes haben sich die in dem Verfahren beteiligten Unternehmen allesamt zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) im vereinfachten Verfahren bereit erkl&auml;rt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des BKartA&nbsp;v. 17.03.2011</sub></div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/729.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/729.aspx</guid><pubDate>2011-03-23T19:48:30</pubDate><title><![CDATA[Abmahnkosten (auch) für den Patentanwalt?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit der Frage, ob im Fall einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung der Verletzer zus&auml;tzlich zu den Kosten des Rechtsanwalts auf Anspruchgl&auml;ubigerseite auch die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts zu erstatten hat, war das OLG N&uuml;rnberg befasst. Die Frage ist in der Praxis vor allem deshalb relevant, weil umstritten ist, ob es hierbei (auch) darauf ankommt, ob die Einschaltung des Patentanwalts &uuml;berhaupt notwendig war.</div>
<p>Wie das Gericht zun&auml;chst richtig feststellt, scheidet eine direkte Anwendung von &sect; 140 Abs. 3 MarkenG aus, da in &sect; 140 Abs. 1 MarkenG eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von &sect; 140 Abs. 3 MarkenG definiert wird als eine Klage, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverh&auml;ltnisse geltend gemacht wird. Eine Klage liegt im Fall eines au&szlig;ergerichtlichen Abmahnverfahrens aber nicht vor.</p>
<p>Nach Ansicht der fr&auml;nkischen Richter ist <strong>&sect; 140 Abs. 3 MarkenG&nbsp;</strong>jedoch <strong>analog anzuwenden, so dass die Frage, ob die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig war, nicht weiter zu pr&uuml;fen ist</strong>&nbsp;(vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84452.html">OLG N&uuml;rnberg, Urt. v. 15.03.2011 - 3 U 1644/10</a>):</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... F&uuml;r eine analoge Anwendung hat sich die Mehrheit der Oberlandesgerichte sowie nahezu vollst&auml;ndig die Kommen-tarliteratur ausgesprochen (vgl. Senat 3 U 825/10, 3 U 951/10; Ingerl/Rohnke, a.a.O., &sect; 140 Rdnr. 61; Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, &sect; 140 Rdnr. 15; Str&ouml;bele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, &sect; 140 Rdnr. 36). </em></p>
<p><em>Gegen eine analoge Anwendung sprechen sich das OLG D&uuml;sseldorf (MittdtschPatAnw 2008, 561) und das OLG Frankfurt (GRUR-RR 2010, 127) aus. </em></p>
<p><em>Der Senat ist der Ansicht, dass unter Heranziehung des Grundsatzes des argumentum a fortiori eine Erforderlich-keitspr&uuml;fung unterbleiben kann. Denn f&uuml;r den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitspr&uuml;fung f&uuml;r die zus&auml;tzliche Beauftragung eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht f&uuml;r den Zeitraum vor oder au&szlig;erhalb der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber jedenfalls erw&uuml;nscht ist, Streitigkeiten m&ouml;glichst au&szlig;erhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine Erforderlichkeitspr&uuml;fung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar w&auml;hrend der tatkr&auml;ftigen Unterst&uuml;tzung durch ein Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterst&uuml;tzung im au&szlig;er-gerichtlichen Bereich fehlt. Dabei darf jedoch keine Besserstellung des Patentanwalts gegen&uuml;ber einem Rechtsanwalt erfolgen. Um dies zu verhindern, muss auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Patentanwaltskosten das Bestehen einer materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage (Schadensersatzanspruch, Anspruch aus GoA) feststehen. Deren Voraussetzungen werden, so auch hier, in aller Regel jedoch bereits im Zusammenhang mit geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gepr&uuml;ft. Liegen sie vor, so ist ihre nochmalige Pr&uuml;fung im Bezug auf den Patentanwalt nicht notwendig. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Die hier angesprochene Frage liegt derzeit dem BGH vor. Es bleibt daher abzuwarten, f&uuml;r welche Ansicht sich der I. Zivilsenat entscheidet. Bis dahin ist die Rechtsfrage als&nbsp;nicht abschlie&szlig;end gekl&auml;rt anzusehen - so auch dann, wenn teilweise behauptet wird, der BGH habe &uuml;ber diese Frage&nbsp;mit der Entscheidung &quot;Thermoroll&quot; (vgl. <a target="_blank" href="http://lexetius.com/2009,2035">BGH, Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 219/06</a>) schon l&auml;ngst&nbsp;entschieden. Das l&auml;sst sich dem Urteil&nbsp;n&auml;mlich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit der Frage, ob im Fall einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung der Verletzer zus&auml;tzlich zu den Kosten des Rechtsanwalts auf Anspruchgl&auml;ubigerseite auch die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts zu erstatten hat, war das OLG N&uuml;rnberg befasst. Die Frage ist in der Praxis vor allem deshalb relevant, weil umstritten ist, ob es hierbei (auch) darauf ankommt, ob die Einschaltung des Patentanwalts &uuml;berhaupt notwendig war.</div>
<p>Wie das Gericht zun&auml;chst richtig feststellt, scheidet eine direkte Anwendung von &sect; 140 Abs. 3 MarkenG aus, da in &sect; 140 Abs. 1 MarkenG eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von &sect; 140 Abs. 3 MarkenG definiert wird als eine Klage, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverh&auml;ltnisse geltend gemacht wird. Eine Klage liegt im Fall eines au&szlig;ergerichtlichen Abmahnverfahrens aber nicht vor.</p>
<p>Nach Ansicht der fr&auml;nkischen Richter ist <strong>&sect; 140 Abs. 3 MarkenG&nbsp;</strong>jedoch <strong>analog anzuwenden, so dass die Frage, ob die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig war, nicht weiter zu pr&uuml;fen ist</strong>&nbsp;(vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84452.html">OLG N&uuml;rnberg, Urt. v. 15.03.2011 - 3 U 1644/10</a>):</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... F&uuml;r eine analoge Anwendung hat sich die Mehrheit der Oberlandesgerichte sowie nahezu vollst&auml;ndig die Kommen-tarliteratur ausgesprochen (vgl. Senat 3 U 825/10, 3 U 951/10; Ingerl/Rohnke, a.a.O., &sect; 140 Rdnr. 61; Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, &sect; 140 Rdnr. 15; Str&ouml;bele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, &sect; 140 Rdnr. 36). </em></p>
<p><em>Gegen eine analoge Anwendung sprechen sich das OLG D&uuml;sseldorf (MittdtschPatAnw 2008, 561) und das OLG Frankfurt (GRUR-RR 2010, 127) aus. </em></p>
<p><em>Der Senat ist der Ansicht, dass unter Heranziehung des Grundsatzes des argumentum a fortiori eine Erforderlich-keitspr&uuml;fung unterbleiben kann. Denn f&uuml;r den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitspr&uuml;fung f&uuml;r die zus&auml;tzliche Beauftragung eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht f&uuml;r den Zeitraum vor oder au&szlig;erhalb der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber jedenfalls erw&uuml;nscht ist, Streitigkeiten m&ouml;glichst au&szlig;erhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine Erforderlichkeitspr&uuml;fung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar w&auml;hrend der tatkr&auml;ftigen Unterst&uuml;tzung durch ein Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterst&uuml;tzung im au&szlig;er-gerichtlichen Bereich fehlt. Dabei darf jedoch keine Besserstellung des Patentanwalts gegen&uuml;ber einem Rechtsanwalt erfolgen. Um dies zu verhindern, muss auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Patentanwaltskosten das Bestehen einer materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage (Schadensersatzanspruch, Anspruch aus GoA) feststehen. Deren Voraussetzungen werden, so auch hier, in aller Regel jedoch bereits im Zusammenhang mit geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gepr&uuml;ft. Liegen sie vor, so ist ihre nochmalige Pr&uuml;fung im Bezug auf den Patentanwalt nicht notwendig. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Die hier angesprochene Frage liegt derzeit dem BGH vor. Es bleibt daher abzuwarten, f&uuml;r welche Ansicht sich der I. Zivilsenat entscheidet. Bis dahin ist die Rechtsfrage als&nbsp;nicht abschlie&szlig;end gekl&auml;rt anzusehen - so auch dann, wenn teilweise behauptet wird, der BGH habe &uuml;ber diese Frage&nbsp;mit der Entscheidung &quot;Thermoroll&quot; (vgl. <a target="_blank" href="http://lexetius.com/2009,2035">BGH, Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 219/06</a>) schon l&auml;ngst&nbsp;entschieden. Das l&auml;sst sich dem Urteil&nbsp;n&auml;mlich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/728.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/728.aspx</guid><pubDate>2011-03-22T22:02:49</pubDate><title><![CDATA[Zur Löschung negativer Bewertungen bei eBay]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das OLG D&uuml;sseldorf hat entschieden, dass ein Verk&auml;ufer bei eBay, der auf eine negative Bewertung eines K&auml;ufers erwidert hat, im Regelfall nicht die L&ouml;schung der negativen Bewertung im Eilverfahren verlangen kann. Im Streit stand hier der Kommentar: &quot;Finger weg!! Hat seine ware zur&uuml;ckerhalten, ich aber nie mein geld&quot;</div>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatte eine K&auml;uferin im November 2010 einen Monitor zum Kaufpreis von EUR 144,90 &uuml;ber den eBay-Marktplatz erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verk&auml;uferin zur&uuml;ck. Die Verk&auml;uferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Kl&auml;gerin habe den zur&uuml;ckgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor besch&auml;digt worden sei. Die K&auml;uferin ver&ouml;ffentlichte daraufhin am 21.12.2010 &uuml;ber das eBay-Bewertungsportal folgenden Kommentar:</p>
<blockquote>
<p><em>&bdquo;Finger weg!! Hat seine ware zur&uuml;ckerhalten, ich aber nie mein geld&ldquo;</em></p>
</blockquote>
<p>Die Verk&auml;uferin stellte dann folgende Antwort ein: <em>&bdquo;Fahrl&auml;ssigkeit besch&auml;digtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang&ldquo;</em> und verlangte von der K&auml;uferin, die negative K&auml;uferbewertung zu l&ouml;schen. Sie machte u.a. auch geltend, aufgrund der negativen Bewertung Umsatz-einbu&szlig;en erlitten zu haben.</p>
<p>Das LG D&uuml;sseldorf hatte in der ersten Instanz einen L&ouml;schungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Der 15. Zivilsenat des OLG D&uuml;sseldorf hat diese Entscheidung im einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren am 28.02.2011 best&auml;tigt (vgl. OLG D&uuml;sseldorf, Beschl. v. 28.02.2011 - I-15 W 14/11).</p>
<p>Das eBay-Bewertungssystem erm&ouml;gliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverz&uuml;glich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren,<strong> im einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren</strong>, k&ouml;nne daher<strong> in der Regel keine L&ouml;schung</strong> verlangt werden. Im &Uuml;brigen sei die <strong>Aussage</strong> &bdquo;hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld&ldquo; im Kern <strong>nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung &bdquo;Finger weg&ldquo; &uuml;berschreite nicht die Grenze zur Schm&auml;hkritik.</strong></p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des OLG D&uuml;sseldorf Nr. 07/2011 v. 09.03.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das OLG D&uuml;sseldorf hat entschieden, dass ein Verk&auml;ufer bei eBay, der auf eine negative Bewertung eines K&auml;ufers erwidert hat, im Regelfall nicht die L&ouml;schung der negativen Bewertung im Eilverfahren verlangen kann. Im Streit stand hier der Kommentar: &quot;Finger weg!! Hat seine ware zur&uuml;ckerhalten, ich aber nie mein geld&quot;</div>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatte eine K&auml;uferin im November 2010 einen Monitor zum Kaufpreis von EUR 144,90 &uuml;ber den eBay-Marktplatz erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verk&auml;uferin zur&uuml;ck. Die Verk&auml;uferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Kl&auml;gerin habe den zur&uuml;ckgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor besch&auml;digt worden sei. Die K&auml;uferin ver&ouml;ffentlichte daraufhin am 21.12.2010 &uuml;ber das eBay-Bewertungsportal folgenden Kommentar:</p>
<blockquote>
<p><em>&bdquo;Finger weg!! Hat seine ware zur&uuml;ckerhalten, ich aber nie mein geld&ldquo;</em></p>
</blockquote>
<p>Die Verk&auml;uferin stellte dann folgende Antwort ein: <em>&bdquo;Fahrl&auml;ssigkeit besch&auml;digtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang&ldquo;</em> und verlangte von der K&auml;uferin, die negative K&auml;uferbewertung zu l&ouml;schen. Sie machte u.a. auch geltend, aufgrund der negativen Bewertung Umsatz-einbu&szlig;en erlitten zu haben.</p>
<p>Das LG D&uuml;sseldorf hatte in der ersten Instanz einen L&ouml;schungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Der 15. Zivilsenat des OLG D&uuml;sseldorf hat diese Entscheidung im einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren am 28.02.2011 best&auml;tigt (vgl. OLG D&uuml;sseldorf, Beschl. v. 28.02.2011 - I-15 W 14/11).</p>
<p>Das eBay-Bewertungssystem erm&ouml;gliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverz&uuml;glich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren,<strong> im einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren</strong>, k&ouml;nne daher<strong> in der Regel keine L&ouml;schung</strong> verlangt werden. Im &Uuml;brigen sei die <strong>Aussage</strong> &bdquo;hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld&ldquo; im Kern <strong>nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung &bdquo;Finger weg&ldquo; &uuml;berschreite nicht die Grenze zur Schm&auml;hkritik.</strong></p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des OLG D&uuml;sseldorf Nr. 07/2011 v. 09.03.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/727.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/727.aspx</guid><pubDate>2011-03-18T14:33:13</pubDate><title><![CDATA[BGH zu Werbung mit durchgestrichenen Preisen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einf&uuml;hrungs-preisen, denen h&ouml;here durchgestrichene Preise gegen&uuml;bergestellt werden, nur zul&auml;ssig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einf&uuml;hrungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen h&ouml;heren Preisen verlangt werden.</div>
<p>Der Beklagte, der im Teppichhandel t&auml;tig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigef&uuml;gten Prospekt f&uuml;r seine Teppichkollektion &quot;Original Kanchipur&quot; mit Einf&uuml;hrungspreisen, denen er deutlich h&ouml;here durchgestrichene Preise gegen&uuml;berstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinf&uuml;hrung er als Hersteller hohe Rabatte geben k&ouml;nne.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin, ein Freiburger Wettbewerber des Beklagten, sah&nbsp;darin einen Wettbewerbsverstoss, da nicht angegeben sei, bis wann der Einf&uuml;hrungspreis gelten solle (&sect; 4 Nr. 4 UWG), und unklar bleibe, um welchen es sich bei den durchgestrichenen Preisen handele (&sect; 5 Abs. 1 UWG).</p>
<p>In der ersten Instanz hatte das LG Freiburg&nbsp;der Klage wegen des auf &sect; 4 Nr. 4 UWG gest&uuml;tzten Vorwurfs stattgegeben und sie im &Uuml;brigen abgewiesen. Das OLG Karlsruhe als zust&auml;ndiges Berufungsgericht hat ersteres best&auml;tigt. Weiter hat es ausgef&uuml;hrt, dass es nicht darauf ankomme, ob auch ein Versto&szlig; gegen &sect; 5 UWG vorliege, da bereits der festgestellte Verstoss das Verbot der ganzen Anzeige rechtfertige; im &Uuml;brigen k&ouml;nne aber durchaus der Eindruck entstehen, die durchgestrichenen Preise seien entweder fr&uuml;her verlangt worden oder w&uuml;rden von Konkurrenten gefordert. Der BGH hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55486&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur</a>).</p>
<p>Die Karlsruher Richter best&auml;tigen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die <strong>Bedingungen</strong> f&uuml;r die Inanspruchnahme dieser sog. Verkaufs-f&ouml;rderungsma&szlig;nahme<strong> in der Werbeanzeige nicht - wie in &sect; 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben</strong> waren.</p>
<p>Au&szlig;erdem versto&szlig;e die Werbung gegen das Irref&uuml;hrungsverbot. <strong>Wer mit einem h&ouml;heren durchgestrichenen Preise werbe, m&uuml;sse - so der BGH - deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe.</strong></p>
<p>Handele es sich um den regul&auml;ren Preis, den der H&auml;ndler nach Abschluss der Einf&uuml;hrungswerbung verlange, m&uuml;sse er angeben, ab wann er diesen regul&auml;ren Preis in Rechnung stellen werde. Ein <strong>Einf&uuml;hrungsangebot, das mit durchgestrichenen h&ouml;heren Preisen wirbt, muss</strong> daher <strong>eine zeitliche Begrenzung aufweisen</strong>.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 44/2011 vom&nbsp;18.03.2011</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einf&uuml;hrungs-preisen, denen h&ouml;here durchgestrichene Preise gegen&uuml;bergestellt werden, nur zul&auml;ssig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einf&uuml;hrungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen h&ouml;heren Preisen verlangt werden.</div>
<p>Der Beklagte, der im Teppichhandel t&auml;tig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigef&uuml;gten Prospekt f&uuml;r seine Teppichkollektion &quot;Original Kanchipur&quot; mit Einf&uuml;hrungspreisen, denen er deutlich h&ouml;here durchgestrichene Preise gegen&uuml;berstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinf&uuml;hrung er als Hersteller hohe Rabatte geben k&ouml;nne.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin, ein Freiburger Wettbewerber des Beklagten, sah&nbsp;darin einen Wettbewerbsverstoss, da nicht angegeben sei, bis wann der Einf&uuml;hrungspreis gelten solle (&sect; 4 Nr. 4 UWG), und unklar bleibe, um welchen es sich bei den durchgestrichenen Preisen handele (&sect; 5 Abs. 1 UWG).</p>
<p>In der ersten Instanz hatte das LG Freiburg&nbsp;der Klage wegen des auf &sect; 4 Nr. 4 UWG gest&uuml;tzten Vorwurfs stattgegeben und sie im &Uuml;brigen abgewiesen. Das OLG Karlsruhe als zust&auml;ndiges Berufungsgericht hat ersteres best&auml;tigt. Weiter hat es ausgef&uuml;hrt, dass es nicht darauf ankomme, ob auch ein Versto&szlig; gegen &sect; 5 UWG vorliege, da bereits der festgestellte Verstoss das Verbot der ganzen Anzeige rechtfertige; im &Uuml;brigen k&ouml;nne aber durchaus der Eindruck entstehen, die durchgestrichenen Preise seien entweder fr&uuml;her verlangt worden oder w&uuml;rden von Konkurrenten gefordert. Der BGH hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55486&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 17.03.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur</a>).</p>
<p>Die Karlsruher Richter best&auml;tigen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die <strong>Bedingungen</strong> f&uuml;r die Inanspruchnahme dieser sog. Verkaufs-f&ouml;rderungsma&szlig;nahme<strong> in der Werbeanzeige nicht - wie in &sect; 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben</strong> waren.</p>
<p>Au&szlig;erdem versto&szlig;e die Werbung gegen das Irref&uuml;hrungsverbot. <strong>Wer mit einem h&ouml;heren durchgestrichenen Preise werbe, m&uuml;sse - so der BGH - deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe.</strong></p>
<p>Handele es sich um den regul&auml;ren Preis, den der H&auml;ndler nach Abschluss der Einf&uuml;hrungswerbung verlange, m&uuml;sse er angeben, ab wann er diesen regul&auml;ren Preis in Rechnung stellen werde. Ein <strong>Einf&uuml;hrungsangebot, das mit durchgestrichenen h&ouml;heren Preisen wirbt, muss</strong> daher <strong>eine zeitliche Begrenzung aufweisen</strong>.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 44/2011 vom&nbsp;18.03.2011</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/726.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/726.aspx</guid><pubDate>2011-03-17T21:28:26</pubDate><title><![CDATA[Filesharing vor Start des DVD-Verkaufs wird teuer!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<p>Mit dem Inkrafttreten des 2008 neu beschlossenen &sect; 97 a UrhG wurde der Erstattungsanspruch f&uuml;r eine erste Abmahnung auf EUR 100,00 beschr&auml;nkt, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung au&szlig;erhalb des gesch&auml;ftlichen Verkehrs handelt. Ob im Einzelfall aber diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Praxis meistens umstritten. Das LG Berlin stellte jetzt klar, dass es dann nicht von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung ausgeht, wenn ein Film &uuml;ber das Internet noch vor der relevanten Verwertungsphase &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wird.</p>
<p>Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f&uuml;r die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen f&uuml;r die erstmalige Abmahnung beschr&auml;nkt sich in einfach gelagerten F&auml;llen mit einer nur unerheblichen Rechts-verletzung au&szlig;erhalb des gesch&auml;ftlichen Verkehrs auf EUR 100,00. <strong>Nach Auffassung des LG Berlin l&auml;sst sich von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung allerdings dann nicht ausgehen, wenn ein Film noch vor der relevanten Verwertungsphase &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wird</strong> (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011 - 16 O 433/10).</p>
<p>Die <strong>relevante Verwertungsphase beginne&nbsp;mit dem DVD-Verkauf</strong> und nicht etwa mit dem Kino-Start. Stehe also im Einzelfall fest, dass die Verletzungshandlung vor dem Start des DVD-Verkaufs erfolgte, greife die Decklung des &sect; 97 a Abs. 2 UrhG nicht ein; infolge der anwaltlichen Abmahnung entstandene Aufwendungen seien daher in voller H&ouml;he zu erstatten - im zugrunde liegenden Fall eine 1,3-Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 (= EUR 631,80) nebst Auslagen.</p>
<p>Den dar&uuml;ber hinaus geltend gemachten <strong>Anspruch auf Schadensersatz</strong> in H&ouml;he von EUR 350,00 sah das Berliner Gericht dagegen als <strong>nicht berechtigt</strong> an; der Beklagte selbst sei nur Inhaber des betreffenden WLAN-Anschlusses, den er nicht gen&uuml;gend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe. Er sei aber<strong> nicht nachweislich auch derjenige, der den Film im Internet zum Download bereit gestellt hat</strong>; als <strong>blo&szlig;er St&ouml;rer</strong> hafte er aber &quot;nur&quot; auf Unterlassung, nicht auch auf Ersatz eines Schadens.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Olivier Blondeau</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<p>Mit dem Inkrafttreten des 2008 neu beschlossenen &sect; 97 a UrhG wurde der Erstattungsanspruch f&uuml;r eine erste Abmahnung auf EUR 100,00 beschr&auml;nkt, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung au&szlig;erhalb des gesch&auml;ftlichen Verkehrs handelt. Ob im Einzelfall aber diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Praxis meistens umstritten. Das LG Berlin stellte jetzt klar, dass es dann nicht von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung ausgeht, wenn ein Film &uuml;ber das Internet noch vor der relevanten Verwertungsphase &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wird.</p>
<p>Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f&uuml;r die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen f&uuml;r die erstmalige Abmahnung beschr&auml;nkt sich in einfach gelagerten F&auml;llen mit einer nur unerheblichen Rechts-verletzung au&szlig;erhalb des gesch&auml;ftlichen Verkehrs auf EUR 100,00. <strong>Nach Auffassung des LG Berlin l&auml;sst sich von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung allerdings dann nicht ausgehen, wenn ein Film noch vor der relevanten Verwertungsphase &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wird</strong> (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011 - 16 O 433/10).</p>
<p>Die <strong>relevante Verwertungsphase beginne&nbsp;mit dem DVD-Verkauf</strong> und nicht etwa mit dem Kino-Start. Stehe also im Einzelfall fest, dass die Verletzungshandlung vor dem Start des DVD-Verkaufs erfolgte, greife die Decklung des &sect; 97 a Abs. 2 UrhG nicht ein; infolge der anwaltlichen Abmahnung entstandene Aufwendungen seien daher in voller H&ouml;he zu erstatten - im zugrunde liegenden Fall eine 1,3-Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 (= EUR 631,80) nebst Auslagen.</p>
<p>Den dar&uuml;ber hinaus geltend gemachten <strong>Anspruch auf Schadensersatz</strong> in H&ouml;he von EUR 350,00 sah das Berliner Gericht dagegen als <strong>nicht berechtigt</strong> an; der Beklagte selbst sei nur Inhaber des betreffenden WLAN-Anschlusses, den er nicht gen&uuml;gend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe. Er sei aber<strong> nicht nachweislich auch derjenige, der den Film im Internet zum Download bereit gestellt hat</strong>; als <strong>blo&szlig;er St&ouml;rer</strong> hafte er aber &quot;nur&quot; auf Unterlassung, nicht auch auf Ersatz eines Schadens.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Olivier Blondeau</sub></p>]]></description><category><![CDATA[EDV-/IT-Recht]]></category><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RAin Anja Bähr</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/725.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/725.aspx</guid><pubDate>2011-03-16T15:05:43</pubDate><title><![CDATA[Künstlersozialabgabe für Webdesign]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<p>Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ein, so ist ihm bewusst, dass er hierf&uuml;r Sozialversicherungsbeitr&auml;ge abf&uuml;hren muss. Beauftragt der Unternehmer einen anderen Unternehmer, fallen diese Beitr&auml;ge grunds&auml;tzlich nicht an. Eine Ausnahme besteht u.a. bei Beauftragung von selbst&auml;ndigen K&uuml;nstlern und Publizisten, f&uuml;r die als &bdquo;Arbeitgeberanteil&ldquo; zur Sozialversicherung die K&uuml;nstlersozialabgabe zu zahlen ist. Diese f&auml;llt ggf. sogar schon an, wenn ein Webdesigner nicht nur gelegentlich f&uuml;r ein Unternehmen t&auml;tig wird.</p>
<p>Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat in seinem Urteil v. <a target="_blank" href="http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_03_2011/index.php">25.02.2011 &ndash; S 34 R 321/08</a> entschieden, dass auch ein Verein zur Zahlung der K&uuml;nstlersozialabgabe verpflichtet sein kann, wenn er im Rahmen seiner &Ouml;ffentlichkeitsarbeit<strong> nicht nur gelegentlich Auftr&auml;ge an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler</strong> vergebe. Rechtsgrundlage f&uuml;r die Abgabe ist &sect; 24 Abs. 1 S. 2 KSVG. Im vorliegenden Fall hatte der Kl&auml;ger u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefb&ouml;gen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design/die Programmierung seines Internetauftritts bei verschiedenen Unternehmen in Auftrag gegeben. Der klagende Verein hatte deshalb einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord erhalten, aufgrund dessen er die Abgabe entrichten sollte. Das Gericht stellte klarstellend fest, dass insb. eine<strong> Einnahmeerzielung durch die Werbung/&Ouml;ffentlichkeitsarbeit f&uuml;r die Abgabepflicht keine Voraussetzung</strong> sei und ging von einer Zahlungsverpflichtung des Kl&auml;gers aus, da u.a. hinsichtlich des Webdesigns von einer versicherungspflichtigen k&uuml;nstlerischen Leistung auszugehen sei.</p>]]></body><description><![CDATA[<p>Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ein, so ist ihm bewusst, dass er hierf&uuml;r Sozialversicherungsbeitr&auml;ge abf&uuml;hren muss. Beauftragt der Unternehmer einen anderen Unternehmer, fallen diese Beitr&auml;ge grunds&auml;tzlich nicht an. Eine Ausnahme besteht u.a. bei Beauftragung von selbst&auml;ndigen K&uuml;nstlern und Publizisten, f&uuml;r die als &bdquo;Arbeitgeberanteil&ldquo; zur Sozialversicherung die K&uuml;nstlersozialabgabe zu zahlen ist. Diese f&auml;llt ggf. sogar schon an, wenn ein Webdesigner nicht nur gelegentlich f&uuml;r ein Unternehmen t&auml;tig wird.</p>
<p>Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat in seinem Urteil v. <a target="_blank" href="http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_03_2011/index.php">25.02.2011 &ndash; S 34 R 321/08</a> entschieden, dass auch ein Verein zur Zahlung der K&uuml;nstlersozialabgabe verpflichtet sein kann, wenn er im Rahmen seiner &Ouml;ffentlichkeitsarbeit<strong> nicht nur gelegentlich Auftr&auml;ge an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler</strong> vergebe. Rechtsgrundlage f&uuml;r die Abgabe ist &sect; 24 Abs. 1 S. 2 KSVG. Im vorliegenden Fall hatte der Kl&auml;ger u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefb&ouml;gen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design/die Programmierung seines Internetauftritts bei verschiedenen Unternehmen in Auftrag gegeben. Der klagende Verein hatte deshalb einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord erhalten, aufgrund dessen er die Abgabe entrichten sollte. Das Gericht stellte klarstellend fest, dass insb. eine<strong> Einnahmeerzielung durch die Werbung/&Ouml;ffentlichkeitsarbeit f&uuml;r die Abgabepflicht keine Voraussetzung</strong> sei und ging von einer Zahlungsverpflichtung des Kl&auml;gers aus, da u.a. hinsichtlich des Webdesigns von einer versicherungspflichtigen k&uuml;nstlerischen Leistung auszugehen sei.</p>]]></description><category><![CDATA[EDV-/IT-Recht]]></category></item><item><dc:creator>RA Christian Reckling</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/724.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/724.aspx</guid><pubDate>2011-03-15T17:20:12</pubDate><title><![CDATA[Schadensersatzpflicht von Abo-Fallen-Betreibern]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das AG Mainz hat entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung au&szlig;ergerichtlicher Anwaltskosten, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung entstanden sind, verpflichtet ist.</div>
<p>Der Kl&auml;ger, der urspr&uuml;nglich auf der Suchmaschine GOOGLE nach einer kostenlosen Virensoftware suchte, gelangte durch eine Verlinkung unter den oberen f&uuml;nf Eintr&auml;gen auf die Internetseite der Beklagten. Diese betreibt eine Datenbank mit Informationen &uuml;ber aktuelle Software, bei der es sich fast ausschlie&szlig;lich um solche des Lizenztyps &quot;Freeware&quot; handelt, welche kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Zugriff auf die Informationen der Beklagten einschlie&szlig;lich der Verlinkung zum betreffenden Download der Programme erh&auml;lt man nur als sog. &quot;Member&quot;. Hierzu muss man sich bei der Beklagten anmelden.</p>
<p>Der Kl&auml;ger, erhielt dann, nachdem er sich bei der Beklagten angemeldet hatte, eine Rechnung i.H.v. EUR 96,00. Nachdem der Kl&auml;ger auch nach Mahnung durch die Beklagte nicht zahlte, beauftragte die Beklagte einen Anwalt aus Osnabr&uuml;ck mit der Beitreibung der Forderung. Nachdem der Kl&auml;ger seinen Rechtsbeistand einschaltete, verzichtete die Beklagte ohne weitere Begr&uuml;ndung auf ihre Forderung. Eine &Uuml;bernahme der kl&auml;gerischen Rechtsanwaltskosten lehnte sie jedoch kategorisch ab.</p>
<p>Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die <strong>Websites der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kl&auml;gers so gestaltet waren, dass von einer konkludenten T&auml;uschung des Nutzers &uuml;ber die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste </strong>(vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84398.html">AG Mainz, Urt. v. 03.03.2011 - 89 C 284/10</a>). Das Gericht f&uuml;hrte u.a. wie folgt aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&bdquo;... Einer konkludenten T&auml;uschung im Sinne des &sect; 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Pr&uuml;fung der Kostenhinweis nicht entgangen w&auml;re. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verf&uuml;gbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung &uuml;ber Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Get&auml;uschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterl&auml;sst, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnement-vertrag f&uuml;r eine Datenbank abschlie&szlig;t. ...&quot;</em></p>
<p><em>(AG Mainz, Urt. v. 03.03.2011 - 89 C 284/10)</em></p>
</blockquote>
<p>Ferner wurde festgestellt, dass der Kl&auml;ger durch die konkludente T&auml;uschung zu einer Verm&ouml;gensverf&uuml;gung verleitet werden sollte, welche zu einem entsprechenden Schaden gef&uuml;hrt h&auml;tte. Dabei konstatierte das Gericht, dass die als Gegenleistung erhaltene Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne messbaren wirtschaftlichen Wert ist. Durch diese versuchte Betrugshandlung der Beklagten sind letztlich auch die zur Abwehr dieses Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten als ad&auml;quat kausaler Schaden im Sinne der &sect;&sect; 823, 249 BGB entstanden.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig. Die Berufung wurde zugelassen.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das AG Mainz hat entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung au&szlig;ergerichtlicher Anwaltskosten, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung entstanden sind, verpflichtet ist.</div>
<p>Der Kl&auml;ger, der urspr&uuml;nglich auf der Suchmaschine GOOGLE nach einer kostenlosen Virensoftware suchte, gelangte durch eine Verlinkung unter den oberen f&uuml;nf Eintr&auml;gen auf die Internetseite der Beklagten. Diese betreibt eine Datenbank mit Informationen &uuml;ber aktuelle Software, bei der es sich fast ausschlie&szlig;lich um solche des Lizenztyps &quot;Freeware&quot; handelt, welche kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Zugriff auf die Informationen der Beklagten einschlie&szlig;lich der Verlinkung zum betreffenden Download der Programme erh&auml;lt man nur als sog. &quot;Member&quot;. Hierzu muss man sich bei der Beklagten anmelden.</p>
<p>Der Kl&auml;ger, erhielt dann, nachdem er sich bei der Beklagten angemeldet hatte, eine Rechnung i.H.v. EUR 96,00. Nachdem der Kl&auml;ger auch nach Mahnung durch die Beklagte nicht zahlte, beauftragte die Beklagte einen Anwalt aus Osnabr&uuml;ck mit der Beitreibung der Forderung. Nachdem der Kl&auml;ger seinen Rechtsbeistand einschaltete, verzichtete die Beklagte ohne weitere Begr&uuml;ndung auf ihre Forderung. Eine &Uuml;bernahme der kl&auml;gerischen Rechtsanwaltskosten lehnte sie jedoch kategorisch ab.</p>
<p>Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die <strong>Websites der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kl&auml;gers so gestaltet waren, dass von einer konkludenten T&auml;uschung des Nutzers &uuml;ber die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste </strong>(vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/84398.html">AG Mainz, Urt. v. 03.03.2011 - 89 C 284/10</a>). Das Gericht f&uuml;hrte u.a. wie folgt aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&bdquo;... Einer konkludenten T&auml;uschung im Sinne des &sect; 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Pr&uuml;fung der Kostenhinweis nicht entgangen w&auml;re. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verf&uuml;gbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung &uuml;ber Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Get&auml;uschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterl&auml;sst, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnement-vertrag f&uuml;r eine Datenbank abschlie&szlig;t. ...&quot;</em></p>
<p><em>(AG Mainz, Urt. v. 03.03.2011 - 89 C 284/10)</em></p>
</blockquote>
<p>Ferner wurde festgestellt, dass der Kl&auml;ger durch die konkludente T&auml;uschung zu einer Verm&ouml;gensverf&uuml;gung verleitet werden sollte, welche zu einem entsprechenden Schaden gef&uuml;hrt h&auml;tte. Dabei konstatierte das Gericht, dass die als Gegenleistung erhaltene Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne messbaren wirtschaftlichen Wert ist. Durch diese versuchte Betrugshandlung der Beklagten sind letztlich auch die zur Abwehr dieses Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten als ad&auml;quat kausaler Schaden im Sinne der &sect;&sect; 823, 249 BGB entstanden.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig. Die Berufung wurde zugelassen.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></p>]]></description></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/723.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/723.aspx</guid><pubDate>2011-03-15T13:10:28</pubDate><title><![CDATA[Zeichen "1000" als Gemeinschaftsmarke?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Gemeinschaftsmarken k&ouml;nnen alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere W&ouml;rter einschlie&szlig;lich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wie der EuGH jetzt entschieden hat, kann auch ein ausschlie&szlig;lich aus Ziffern bestehendes Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Aber: Ausnahmen best&auml;tigen die Regel.</div>
<p>Im Jahr 2005 meldete die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o., ein polnischer Herausgeber von Brosch&uuml;ren und Zeitschriften mit u.a. R&auml;tseln und Spielen, beim HABM (Amt f&uuml;r Gemeinschaftsmarken) das Zeichen &bdquo;1000&ldquo; als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies diese Anmeldung zur&uuml;ck. Es war der Auffassung, dass dieses Zeichen den Inhalt der Ver&ouml;ffentlichungen von Technopol bezeichnen k&ouml;nne und dass das Zeichen jedenfalls nicht unterscheidungskr&auml;ftig sei, weil es vom Verbraucher als Anpreisung dieser Ver&ouml;ffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde.</p>
<p>Technopol erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz. In seinem im November 2009 ergangenen Urteil best&auml;tigte das Gericht die Entscheidung des HABM und f&uuml;hrte aus, dass das Zeichen &bdquo;1000&ldquo; auf eine Menge verweise und hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren vom angesprochenen Publikum sofort und ohne Weiteres als eine Beschreibung der Merkmale dieser Waren, insbesondere der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung oder der Rangliste der in ihnen enthaltenen Angaben, verstanden werde. Technopol legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim EuGH ein.</p>
<p>Der EuGH weist in seiner jetzt ergangenen Entscheidung zun&auml;chst darauf hin, dass<strong> eines der Allgemeininteressen der Verordnung &uuml;ber die Gemeinschaftsmarke</strong> darin besteht, <strong>sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, f&uuml;r die die Eintragung beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden k&ouml;nnen.</strong> <strong>Damit sodann die Eintragung eines ausschlie&szlig;lich aus Ziffern bestehenden Zeichens mit der Begr&uuml;ndung, es bezeichne eine Menge, zur&uuml;ckgewiesen werden kann, m&uuml;sse vern&uuml;nftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, f&uuml;r die die Eintragung beantragt wird</strong> (vgl. <a target="_blank" href="http://oami.europa.eu/ows/rw/resource/documents/CTM/case-law/jj100051_de.pdf">EuGH, Urt. v. 10.03.2011 - C-51/10 P</a>).</p>
<p>Wenn sich eine Anmeldung insbesondere auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird &ndash; wie im vorliegenden Fall Zeitschriften mit u. a. Kreuzwortr&auml;tseln &ndash; sei, so der EuGH, vern&uuml;nftigerweise davon auszugehen, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen wie das fragliche tats&auml;chlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.</p>
<p>Zum Vorbringen von Technopol, das HABM sei seiner fr&uuml;heren Entscheidungspraxis zu &auml;hnlichen Anmeldungen nicht gefolgt, hob der EuGH hervor, dass das Amt bei der Pr&uuml;fung von Anmeldungen zu &auml;hnlichen Anmeldungen bereits ergangene Entscheidungen ber&uuml;cksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Demnach m&uuml;sse jede Pr&uuml;fung einer Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Im vorliegenden Fall habe sich ergeben, dass im Gegensatz zu fr&uuml;heren Anmeldungen von aus Ziffern bestehenden Zeichen der vorliegenden Anmeldung eines der in der Verordnung &uuml;ber die Gemeinschaftsmarke aufgef&uuml;hrten Eintragungshindernisse entgegenstand. Folglich war das Rechtsmittel von Technopol zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 19/11 v. 10.03.2011 <br />
Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Gemeinschaftsmarken k&ouml;nnen alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere W&ouml;rter einschlie&szlig;lich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wie der EuGH jetzt entschieden hat, kann auch ein ausschlie&szlig;lich aus Ziffern bestehendes Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Aber: Ausnahmen best&auml;tigen die Regel.</div>
<p>Im Jahr 2005 meldete die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o., ein polnischer Herausgeber von Brosch&uuml;ren und Zeitschriften mit u.a. R&auml;tseln und Spielen, beim HABM (Amt f&uuml;r Gemeinschaftsmarken) das Zeichen &bdquo;1000&ldquo; als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies diese Anmeldung zur&uuml;ck. Es war der Auffassung, dass dieses Zeichen den Inhalt der Ver&ouml;ffentlichungen von Technopol bezeichnen k&ouml;nne und dass das Zeichen jedenfalls nicht unterscheidungskr&auml;ftig sei, weil es vom Verbraucher als Anpreisung dieser Ver&ouml;ffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde.</p>
<p>Technopol erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz. In seinem im November 2009 ergangenen Urteil best&auml;tigte das Gericht die Entscheidung des HABM und f&uuml;hrte aus, dass das Zeichen &bdquo;1000&ldquo; auf eine Menge verweise und hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren vom angesprochenen Publikum sofort und ohne Weiteres als eine Beschreibung der Merkmale dieser Waren, insbesondere der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung oder der Rangliste der in ihnen enthaltenen Angaben, verstanden werde. Technopol legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim EuGH ein.</p>
<p>Der EuGH weist in seiner jetzt ergangenen Entscheidung zun&auml;chst darauf hin, dass<strong> eines der Allgemeininteressen der Verordnung &uuml;ber die Gemeinschaftsmarke</strong> darin besteht, <strong>sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, f&uuml;r die die Eintragung beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden k&ouml;nnen.</strong> <strong>Damit sodann die Eintragung eines ausschlie&szlig;lich aus Ziffern bestehenden Zeichens mit der Begr&uuml;ndung, es bezeichne eine Menge, zur&uuml;ckgewiesen werden kann, m&uuml;sse vern&uuml;nftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, f&uuml;r die die Eintragung beantragt wird</strong> (vgl. <a target="_blank" href="http://oami.europa.eu/ows/rw/resource/documents/CTM/case-law/jj100051_de.pdf">EuGH, Urt. v. 10.03.2011 - C-51/10 P</a>).</p>
<p>Wenn sich eine Anmeldung insbesondere auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird &ndash; wie im vorliegenden Fall Zeitschriften mit u. a. Kreuzwortr&auml;tseln &ndash; sei, so der EuGH, vern&uuml;nftigerweise davon auszugehen, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen wie das fragliche tats&auml;chlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.</p>
<p>Zum Vorbringen von Technopol, das HABM sei seiner fr&uuml;heren Entscheidungspraxis zu &auml;hnlichen Anmeldungen nicht gefolgt, hob der EuGH hervor, dass das Amt bei der Pr&uuml;fung von Anmeldungen zu &auml;hnlichen Anmeldungen bereits ergangene Entscheidungen ber&uuml;cksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Demnach m&uuml;sse jede Pr&uuml;fung einer Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Im vorliegenden Fall habe sich ergeben, dass im Gegensatz zu fr&uuml;heren Anmeldungen von aus Ziffern bestehenden Zeichen der vorliegenden Anmeldung eines der in der Verordnung &uuml;ber die Gemeinschaftsmarke aufgef&uuml;hrten Eintragungshindernisse entgegenstand. Folglich war das Rechtsmittel von Technopol zur&uuml;ckzuweisen.</p>
<p><sub>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 19/11 v. 10.03.2011 <br />
Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/722.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/722.aspx</guid><pubDate>2011-03-11T12:54:50</pubDate><title><![CDATA[K&R Heft 3/2011: eBay&Recht]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>In der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht ver&ouml;ffentlicht RA Dr. Uwe Schl&ouml;mer in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden zusammen mit RA J&ouml;rg Dittrich LL.M. oec. die Rechtsprechungs&uuml;bersichten zum Thema eBay&amp;Recht. Die Beitr&auml;ge befassen sich mit der jeweils aktuellen Judikatur rund um den Online-Marktplatz eBay und geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen. Jetzt ist aktuell mit Heft 3 der Zeitschrift K&amp;R ein neuer Aufsatz erschienen. Der Beitrag mit dem Titel &quot;<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2011-159_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">eBay&amp;Recht - Rechtsprechungs&uuml;bersicht zum Jahr 2010</a>&quot; befasst sich unter anderem mit den folgenden Punkten:&nbsp;</div>
<ul>
    <li>Zur Umsatzsteuerpflicht (vermeintlich) privater eBay-Mitglieder&nbsp;</li>
    <li>Keine einheitliche Tat bei Warenbetrug im eCommerce&nbsp;</li>
    <li>Verkauf von eigenm&auml;chtig entsperrten Mobilfunkger&auml;ten&nbsp;</li>
    <li>Aktualit&auml;t von Preisangaben in Preisvergleichslisten&nbsp;</li>
    <li>Keine Stellvertretung bei Verkauf im Auftrag eines Dritten&nbsp;</li>
    <li>Unwiderruflichkeit der Angebote bei Online-Auktionen&nbsp;</li>
    <li>Kein Haftungsausschluss durch Verkauf als &quot;Bastlerfahrzeug&quot;&nbsp;</li>
    <li>Obliegenheit eines K&auml;ufers&nbsp;i.F.d. Nacherf&uuml;llungsverlangens&nbsp;</li>
    <li>Rechtsschutz gegen negative&nbsp;Bewertungen&nbsp;</li>
    <li>Abgrenzung: Unternehmer - Verbraucher</li>
    <li>Anbieterkennzeichnung bei eBay&nbsp;</li>
    <li>Information &uuml;ber Erkennbarkeit&nbsp;von Eingabefehlern&nbsp;</li>
    <li>Mitteilung zus&auml;tzlich anfallender Liefer- und Versandkosten &nbsp;</li>
    <li>Wahlrecht zwischen Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht&nbsp;</li>
    <li>(Un-)zul&auml;ssige Einleitung&nbsp;vor der Widerrufsbelehrung</li>
    <li>Fristbeginn und -dauer f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Widerrufsrechts</li>
    <li>Zur Erstattungspflicht von Hinsendekosten&nbsp;</li>
    <li>Abw&auml;lzung der regelm&auml;&szlig;igen R&uuml;cksendekosten auf&nbsp;Verbraucher?!</li>
    <li>Zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf</li>
    <li>Zum Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz</li>
    <li>Markenrechtsverletzende Angebotsgestaltungen</li>
    <li>Urheberrechtsverletzungen im privaten&nbsp;Bereich&nbsp;</li>
    <li>Zum Wettbewerbsverh&auml;ltnis mit eBay-Verk&auml;ufern</li>
    <li>Versto&szlig; gegen eBay-Grunds&auml;tze = wettbewerbswidrig?&nbsp;</li>
    <li>Zur Anwendbarkeit der PAngV bei &ouml;ffentlichen Internetangeboten</li>
    <li>Unlautere Werbung mit dem Hinweis &quot;Lieferung frei Haus&quot;</li>
    <li>Elektroger&auml;te ohne Herstellerkennzeichnung</li>
    <li>K&uuml;hlgefrierkombination &quot;sehr sparsam im Verbrauch&quot;&nbsp;</li>
    <li>Angabe&nbsp;zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen bei Vorf&uuml;hrwagen?&nbsp;</li>
    <li>Gr&ouml;&szlig;enangaben in Zentimeter statt in Zoll?!</li>
    <li>Anwendbarkeit der Alt&ouml;lVO auch im eCommerce</li>
    <li>Preisgegen&uuml;berstellung mit durchgestrichenen &quot;statt&quot;-Preisen</li>
    <li>Angek&uuml;ndigter Gew&auml;hrleistungsausschluss bei eBay?</li>
    <li>Anforderung an Garantiewerbung/-zusagen</li>
    <li>eBay Mobile - Darstellung auf Mobilfunkger&auml;ten</li>
    <li>Manuelle Bildkontrolle durch die Plattformbetreiber unzumutbar</li>
    <li>Auskunftsanspruch gegen eBay&nbsp;bzgl. (schein-)privater Anbieter<br />
    <br />
    <strong>Fundstelle:</strong> K&amp;R 2011, 159 - 170 [<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2011-159_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">PDF zum&nbsp;Download</a>]</li>
</ul>]]></body><description><![CDATA[<div>In der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht ver&ouml;ffentlicht RA Dr. Uwe Schl&ouml;mer in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden zusammen mit RA J&ouml;rg Dittrich LL.M. oec. die Rechtsprechungs&uuml;bersichten zum Thema eBay&amp;Recht. Die Beitr&auml;ge befassen sich mit der jeweils aktuellen Judikatur rund um den Online-Marktplatz eBay und geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen. Jetzt ist aktuell mit Heft 3 der Zeitschrift K&amp;R ein neuer Aufsatz erschienen. Der Beitrag mit dem Titel &quot;<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2011-159_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">eBay&amp;Recht - Rechtsprechungs&uuml;bersicht zum Jahr 2010</a>&quot; befasst sich unter anderem mit den folgenden Punkten:&nbsp;</div>
<ul>
    <li>Zur Umsatzsteuerpflicht (vermeintlich) privater eBay-Mitglieder&nbsp;</li>
    <li>Keine einheitliche Tat bei Warenbetrug im eCommerce&nbsp;</li>
    <li>Verkauf von eigenm&auml;chtig entsperrten Mobilfunkger&auml;ten&nbsp;</li>
    <li>Aktualit&auml;t von Preisangaben in Preisvergleichslisten&nbsp;</li>
    <li>Keine Stellvertretung bei Verkauf im Auftrag eines Dritten&nbsp;</li>
    <li>Unwiderruflichkeit der Angebote bei Online-Auktionen&nbsp;</li>
    <li>Kein Haftungsausschluss durch Verkauf als &quot;Bastlerfahrzeug&quot;&nbsp;</li>
    <li>Obliegenheit eines K&auml;ufers&nbsp;i.F.d. Nacherf&uuml;llungsverlangens&nbsp;</li>
    <li>Rechtsschutz gegen negative&nbsp;Bewertungen&nbsp;</li>
    <li>Abgrenzung: Unternehmer - Verbraucher</li>
    <li>Anbieterkennzeichnung bei eBay&nbsp;</li>
    <li>Information &uuml;ber Erkennbarkeit&nbsp;von Eingabefehlern&nbsp;</li>
    <li>Mitteilung zus&auml;tzlich anfallender Liefer- und Versandkosten &nbsp;</li>
    <li>Wahlrecht zwischen Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht&nbsp;</li>
    <li>(Un-)zul&auml;ssige Einleitung&nbsp;vor der Widerrufsbelehrung</li>
    <li>Fristbeginn und -dauer f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Widerrufsrechts</li>
    <li>Zur Erstattungspflicht von Hinsendekosten&nbsp;</li>
    <li>Abw&auml;lzung der regelm&auml;&szlig;igen R&uuml;cksendekosten auf&nbsp;Verbraucher?!</li>
    <li>Zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf</li>
    <li>Zum Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz</li>
    <li>Markenrechtsverletzende Angebotsgestaltungen</li>
    <li>Urheberrechtsverletzungen im privaten&nbsp;Bereich&nbsp;</li>
    <li>Zum Wettbewerbsverh&auml;ltnis mit eBay-Verk&auml;ufern</li>
    <li>Versto&szlig; gegen eBay-Grunds&auml;tze = wettbewerbswidrig?&nbsp;</li>
    <li>Zur Anwendbarkeit der PAngV bei &ouml;ffentlichen Internetangeboten</li>
    <li>Unlautere Werbung mit dem Hinweis &quot;Lieferung frei Haus&quot;</li>
    <li>Elektroger&auml;te ohne Herstellerkennzeichnung</li>
    <li>K&uuml;hlgefrierkombination &quot;sehr sparsam im Verbrauch&quot;&nbsp;</li>
    <li>Angabe&nbsp;zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen bei Vorf&uuml;hrwagen?&nbsp;</li>
    <li>Gr&ouml;&szlig;enangaben in Zentimeter statt in Zoll?!</li>
    <li>Anwendbarkeit der Alt&ouml;lVO auch im eCommerce</li>
    <li>Preisgegen&uuml;berstellung mit durchgestrichenen &quot;statt&quot;-Preisen</li>
    <li>Angek&uuml;ndigter Gew&auml;hrleistungsausschluss bei eBay?</li>
    <li>Anforderung an Garantiewerbung/-zusagen</li>
    <li>eBay Mobile - Darstellung auf Mobilfunkger&auml;ten</li>
    <li>Manuelle Bildkontrolle durch die Plattformbetreiber unzumutbar</li>
    <li>Auskunftsanspruch gegen eBay&nbsp;bzgl. (schein-)privater Anbieter<br />
    <br />
    <strong>Fundstelle:</strong> K&amp;R 2011, 159 - 170 [<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2011-159_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">PDF zum&nbsp;Download</a>]</li>
</ul>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/716.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/716.aspx</guid><pubDate>2011-03-01T12:14:10</pubDate><title><![CDATA[Umstellung von Telefon-/DSL-Vertrag bei Umzug?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Es ist eine leidige Frage, die sich stellt, wenn man umzieht: Habe ich eigentlich einen Anspruch auf Mitnahme meines bisherigen Telefon- und Internetvertrages zum neuen Wohnsitz? Nach Auffassung des AG Lahr kommt dies durchaus in Betracht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vom AG Lahr zu entscheidenden Sachverhalt hatte das Telekommunikationsunternehmen den Anschlussinhaber auf Zahlung f&uuml;r die Erbringung von Leistungen verklagt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dem lag ein Vertragsverh&auml;ltnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmen &uuml;ber einen Telefonfestnetzanschluss sowie eine DSL-Anbindung ins Internet zugrunde. Hierbei hie&szlig; es in der dem Vertragsverh&auml;ltnis zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung u.a. wie folgt:&nbsp;</div>
<div><cite><blockquote>
<div><cite>&quot;Die D. (im Folgenden D. genannt) &uuml;berl&auml;sst dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen M&ouml;glichkeiten C. Comfort (2) Anschluss mit einem analogen Telefonanschluss (im Folgenden Standard-Anschluss genannt), DSL 6000 der D. und Internetleistungen mit Flatrate zur Daten&uuml;bertragung f&uuml;r den Zugang zum Internet &uuml;ber den DSL der D.&quot;&nbsp; </cite></div>
</blockquote></cite>Da der Anschlussinhaber noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit innerhalb des bisherigen Wohnortes umzog, teilte der Kunde dies dem Unternehmen mit und bat zugleich darum, dass ihm gestattet werde, den alten Tarif auch am neuen Wohnsitz weiter nutzen zu k&ouml;nnen. <br />
<br />
Dieses Ansinnen lehnte das Unternehmen ab und bot dem Kunden im Gegenzug vielmehr den Abschluss eines neuen Vertrages zu ge&auml;nderten Konditionen an. Der Kunde lehnte dies ab und forderte das Unternehmen dazu auf, ihm gegen&uuml;ber zu erkl&auml;ren, dass der alte Vertag auch am neuen Wohnsitz fortgef&uuml;hrt werde. Da das Unternehmen sich hierzu nicht mehr erkl&auml;rte, sprach der Kunde die fristlose K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses aus.<br />
<br />
Das Telekommunikationsunternehmen stellt dem Kunden darauf hin, die Erbringung ihrer Dienste in Rechnung. Der Kunde leistete hierauf lediglich Zahlungen bis zum Zugang der K&uuml;ndigung an das Unternehmen entstandenen Kosten und lehnte eine Zahlung dar&uuml;ber hinaus ab. Darauf hin erhob das Unternehmen die gegenst&auml;ndliche Zahlungsklage.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Unternehmen an, dass der Kunde zur Erf&uuml;llung des urspr&uuml;nglichen Vertrages verpflichtet gewesen sei. Denn durch den Umzug des Kunden sei ihr die weitere Erf&uuml;llung nicht mehr m&ouml;glich, da der Festnetzvertrag ein ortsgebundener Vertrag sei. Der Vertrag nach den alten Bedingungen werde von ihr nicht mehr angeboten -&nbsp;zu Unrecht, meinte&nbsp;das Gericht&nbsp;(vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110023.htm">AG Lahr, Urt. v. 10.12.2010 - 5 C 121/10</a>).<br />
<br />
Denn der zwischen den Parteien geschlossene Telekommunikationsvertrag wurde durch die fristlose K&uuml;ndigung des Kunden beendet, so dass dem Unternehmen kein Anspruch auf Entgelt f&uuml;r die Zeit nach Zugang der K&uuml;ndigung zusteht. Zun&auml;chst f&uuml;hrt das Gericht aus, dass der Schwerpunkt des gegenst&auml;ndlichen Vertrages dienstvertragliche Elemente aufweise und dem Kunden daher ein au&szlig;erordentliches K&uuml;ndigungsrecht gem&auml;&szlig; &sect; 626 BGB zugestanden habe, da das Telekommunikationsunternehmen trotz Mahnung und Fristsetzung gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen versto&szlig;en habe.&nbsp;Begr&uuml;ndet wird dies vom AG Lahr wie folgt:<br />
<blockquote><cite>&bdquo;Der Umzug der Beklagten stellt keinen Beendigungsgrund f&uuml;r das Vertragsverh&auml;ltnis dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Risiko eines Umzugs im Rahmen eines DSL-Laufzeitvertrages bei einer Unm&ouml;glichkeit der Leistungserbringung an dem neuen Wohnsitz grunds&auml;tzlich allein die Interessenssph&auml;re des Kunden betrifft, so dass daraus kein K&uuml;ndigungsgrund hergeleitet werden kann (&hellip;).<br />
<br />
Die Ablehnung der unstreitig am neuen Wohnort m&ouml;glichen Fortsetzung des bisherigen Vertrages auch nach Mahnung und Fristsetzung mit Ank&uuml;ndigung der au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung stellt einen so schwerwiegenden Versto&szlig; gegen die vertraglichen Treuepflichten dar, dass der Beklagten auch unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten war.<br />
&hellip; <br />
Die Parteien haben f&uuml;r den Fall des Umzugs mit der M&ouml;glichkeit, den Vertrag an dem neuen Ort fortzusetzen, keine Regelung getroffen. Dabei handelt es sich um eine Vertragsl&uuml;cke, da der Kunde eines Dienstvertrages ohne entsprechende Hinweise in dem Vertrag nicht damit rechnen muss, dass er den Vertrag bei technischer M&ouml;glichkeit nicht in der neuen Wohnung fortsetzen kann. Es besteht ein sch&uuml;tzenswertes Interesse des Kunden daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer neu beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erf&uuml;llt werden kann. Die Kl&auml;gerin erkl&auml;rt zwar, dass sie im Rahmen von Neuvertr&auml;gen den bisherigen Tarif nicht mehr anbietet. Allerdings erfolgten die Leistungen der Kl&auml;gerin in der alten Wohnung nach dem alten Vertrag, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass entsprechende Leistungen bei einer Vertragsfortsetzung nicht auch in der neuen Wohnung m&ouml;glich sein sollten. Die Kl&auml;gerin hat wiederum ein Interesse daran, dass ihr der Aufwand erstattet wird, der f&uuml;r sie durch die &Auml;nderung des Anschlusses entsteht. Hierzu wird man aus dem Preis- und Leistungskatalog der Kl&auml;gerin das Entgelt f&uuml;r die Schaltung eines Neuanschlusses heranziehen k&ouml;nnen. Bei einer Abdeckung dieser Kosten ist ein weitergehendes sch&uuml;tzenswertes Interesse der Kl&auml;gerin, das bei der Schlie&szlig;ung der Regelungsl&uuml;cke des Vertrages zu ber&uuml;cksichtigen w&auml;re, nicht ersichtlich. Die F&auml;lle, in denen dem Kunden eine K&uuml;ndigung kompensationslos verwehrt wird, betreffen Sachverhalte, in denen die bisherigen Leistungen am neuen Ort aus technischen Gr&uuml;nden nicht zu erbringen sind. Hier wird der Anbieter nach &sect; 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, da ihm durch den Umzug der Kunden die Leistungserbringung unm&ouml;glich gemacht wurde. Vorliegend besteht aber die technische M&ouml;glichkeit der weiteren Leistungserbringung in der neuen Wohnung, so dass der Vertrag fortgesetzt werden kann.&ldquo;</cite></blockquote></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Es ist eine leidige Frage, die sich stellt, wenn man umzieht: Habe ich eigentlich einen Anspruch auf Mitnahme meines bisherigen Telefon- und Internetvertrages zum neuen Wohnsitz? Nach Auffassung des AG Lahr kommt dies durchaus in Betracht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vom AG Lahr zu entscheidenden Sachverhalt hatte das Telekommunikationsunternehmen den Anschlussinhaber auf Zahlung f&uuml;r die Erbringung von Leistungen verklagt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dem lag ein Vertragsverh&auml;ltnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmen &uuml;ber einen Telefonfestnetzanschluss sowie eine DSL-Anbindung ins Internet zugrunde. Hierbei hie&szlig; es in der dem Vertragsverh&auml;ltnis zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung u.a. wie folgt:&nbsp;</div>
<div><cite><blockquote>
<div><cite>&quot;Die D. (im Folgenden D. genannt) &uuml;berl&auml;sst dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen M&ouml;glichkeiten C. Comfort (2) Anschluss mit einem analogen Telefonanschluss (im Folgenden Standard-Anschluss genannt), DSL 6000 der D. und Internetleistungen mit Flatrate zur Daten&uuml;bertragung f&uuml;r den Zugang zum Internet &uuml;ber den DSL der D.&quot;&nbsp; </cite></div>
</blockquote></cite>Da der Anschlussinhaber noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit innerhalb des bisherigen Wohnortes umzog, teilte der Kunde dies dem Unternehmen mit und bat zugleich darum, dass ihm gestattet werde, den alten Tarif auch am neuen Wohnsitz weiter nutzen zu k&ouml;nnen. <br />
<br />
Dieses Ansinnen lehnte das Unternehmen ab und bot dem Kunden im Gegenzug vielmehr den Abschluss eines neuen Vertrages zu ge&auml;nderten Konditionen an. Der Kunde lehnte dies ab und forderte das Unternehmen dazu auf, ihm gegen&uuml;ber zu erkl&auml;ren, dass der alte Vertag auch am neuen Wohnsitz fortgef&uuml;hrt werde. Da das Unternehmen sich hierzu nicht mehr erkl&auml;rte, sprach der Kunde die fristlose K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses aus.<br />
<br />
Das Telekommunikationsunternehmen stellt dem Kunden darauf hin, die Erbringung ihrer Dienste in Rechnung. Der Kunde leistete hierauf lediglich Zahlungen bis zum Zugang der K&uuml;ndigung an das Unternehmen entstandenen Kosten und lehnte eine Zahlung dar&uuml;ber hinaus ab. Darauf hin erhob das Unternehmen die gegenst&auml;ndliche Zahlungsklage.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Unternehmen an, dass der Kunde zur Erf&uuml;llung des urspr&uuml;nglichen Vertrages verpflichtet gewesen sei. Denn durch den Umzug des Kunden sei ihr die weitere Erf&uuml;llung nicht mehr m&ouml;glich, da der Festnetzvertrag ein ortsgebundener Vertrag sei. Der Vertrag nach den alten Bedingungen werde von ihr nicht mehr angeboten -&nbsp;zu Unrecht, meinte&nbsp;das Gericht&nbsp;(vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110023.htm">AG Lahr, Urt. v. 10.12.2010 - 5 C 121/10</a>).<br />
<br />
Denn der zwischen den Parteien geschlossene Telekommunikationsvertrag wurde durch die fristlose K&uuml;ndigung des Kunden beendet, so dass dem Unternehmen kein Anspruch auf Entgelt f&uuml;r die Zeit nach Zugang der K&uuml;ndigung zusteht. Zun&auml;chst f&uuml;hrt das Gericht aus, dass der Schwerpunkt des gegenst&auml;ndlichen Vertrages dienstvertragliche Elemente aufweise und dem Kunden daher ein au&szlig;erordentliches K&uuml;ndigungsrecht gem&auml;&szlig; &sect; 626 BGB zugestanden habe, da das Telekommunikationsunternehmen trotz Mahnung und Fristsetzung gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen versto&szlig;en habe.&nbsp;Begr&uuml;ndet wird dies vom AG Lahr wie folgt:<br />
<blockquote><cite>&bdquo;Der Umzug der Beklagten stellt keinen Beendigungsgrund f&uuml;r das Vertragsverh&auml;ltnis dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Risiko eines Umzugs im Rahmen eines DSL-Laufzeitvertrages bei einer Unm&ouml;glichkeit der Leistungserbringung an dem neuen Wohnsitz grunds&auml;tzlich allein die Interessenssph&auml;re des Kunden betrifft, so dass daraus kein K&uuml;ndigungsgrund hergeleitet werden kann (&hellip;).<br />
<br />
Die Ablehnung der unstreitig am neuen Wohnort m&ouml;glichen Fortsetzung des bisherigen Vertrages auch nach Mahnung und Fristsetzung mit Ank&uuml;ndigung der au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung stellt einen so schwerwiegenden Versto&szlig; gegen die vertraglichen Treuepflichten dar, dass der Beklagten auch unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten war.<br />
&hellip; <br />
Die Parteien haben f&uuml;r den Fall des Umzugs mit der M&ouml;glichkeit, den Vertrag an dem neuen Ort fortzusetzen, keine Regelung getroffen. Dabei handelt es sich um eine Vertragsl&uuml;cke, da der Kunde eines Dienstvertrages ohne entsprechende Hinweise in dem Vertrag nicht damit rechnen muss, dass er den Vertrag bei technischer M&ouml;glichkeit nicht in der neuen Wohnung fortsetzen kann. Es besteht ein sch&uuml;tzenswertes Interesse des Kunden daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer neu beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erf&uuml;llt werden kann. Die Kl&auml;gerin erkl&auml;rt zwar, dass sie im Rahmen von Neuvertr&auml;gen den bisherigen Tarif nicht mehr anbietet. Allerdings erfolgten die Leistungen der Kl&auml;gerin in der alten Wohnung nach dem alten Vertrag, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass entsprechende Leistungen bei einer Vertragsfortsetzung nicht auch in der neuen Wohnung m&ouml;glich sein sollten. Die Kl&auml;gerin hat wiederum ein Interesse daran, dass ihr der Aufwand erstattet wird, der f&uuml;r sie durch die &Auml;nderung des Anschlusses entsteht. Hierzu wird man aus dem Preis- und Leistungskatalog der Kl&auml;gerin das Entgelt f&uuml;r die Schaltung eines Neuanschlusses heranziehen k&ouml;nnen. Bei einer Abdeckung dieser Kosten ist ein weitergehendes sch&uuml;tzenswertes Interesse der Kl&auml;gerin, das bei der Schlie&szlig;ung der Regelungsl&uuml;cke des Vertrages zu ber&uuml;cksichtigen w&auml;re, nicht ersichtlich. Die F&auml;lle, in denen dem Kunden eine K&uuml;ndigung kompensationslos verwehrt wird, betreffen Sachverhalte, in denen die bisherigen Leistungen am neuen Ort aus technischen Gr&uuml;nden nicht zu erbringen sind. Hier wird der Anbieter nach &sect; 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, da ihm durch den Umzug der Kunden die Leistungserbringung unm&ouml;glich gemacht wurde. Vorliegend besteht aber die technische M&ouml;glichkeit der weiteren Leistungserbringung in der neuen Wohnung, so dass der Vertrag fortgesetzt werden kann.&ldquo;</cite></blockquote></div>]]></description><category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/721.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/721.aspx</guid><pubDate>2011-03-03T19:42:13</pubDate><title><![CDATA[Werbeschreiben mit Kreditkarten: Zulässig?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit der Frage, ob Werbeschreiben zul&auml;ssig sind, denen Kreditkarten beigef&uuml;gt sind, um den Empf&auml;nger zu veranlassen, diese &quot;freischalten&quot; zu lassen, hat sich aktuell der BGH befasst. Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden pers&ouml;nlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigef&uuml;gt war. Um die Kreditkarte verwenden zu k&ouml;nnen, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.</div>
<div><br />
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte darin einen Versto&szlig; gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens i.S.d. &sect; 4 Nr. 1 UWG und einer unzumutbaren Bel&auml;stigung i.S.d. &sect; 7 Abs. 1 UWG gesehen und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.&nbsp; <br />
<br />
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat auch die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2011 - I ZR 167/09 &ndash; &quot;Kreditkartenwerbung&quot;). <br />
<br />
Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts best&auml;tigt, dass eine unzul&auml;ssige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach &sect; 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die <strong>Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die &uuml;bersandte Kreditkarte erst nach R&uuml;cksendung des Freischalt-auftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt</strong>. <br />
<br />
Der <strong>Kunde werde</strong> - so die Richter weiter - <strong>durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des &sect; 7 Abs. 1 UWG unzumutbar bel&auml;stigt</strong>. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten w&uuml;rden sich Kunden zwar h&auml;ufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerst&ouml;ren, um ihre pers&ouml;nlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erh&ouml;hte Aufwand f&uuml;hre aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Bel&auml;stigung. Ob die Werbema&szlig;nahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit &uuml;berschreitet, sei durch eine Abw&auml;gung der gesch&uuml;tzten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abw&auml;gung w&uuml;rden die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsph&auml;re des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegen&uuml;ber &uuml;blichen Werbebriefen etwas gr&ouml;&szlig;ere M&uuml;he bereitet, &uuml;berwiegen. <br />
<br />
<em><strong>Hinweis:</strong></em> Die Vorschrift des &sect; 675 m Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, welche die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der im hier zugrunde liegenden Fall beanstandeten Werbema&szlig;nahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb f&uuml;r die Pr&uuml;fung der wettbewerbsrechtlichen Zul&auml;ssigkeit der Werbung ohne Belang.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 037/2011 vom 03.03.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Kameleon2007</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit der Frage, ob Werbeschreiben zul&auml;ssig sind, denen Kreditkarten beigef&uuml;gt sind, um den Empf&auml;nger zu veranlassen, diese &quot;freischalten&quot; zu lassen, hat sich aktuell der BGH befasst. Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden pers&ouml;nlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigef&uuml;gt war. Um die Kreditkarte verwenden zu k&ouml;nnen, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.</div>
<div><br />
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte darin einen Versto&szlig; gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens i.S.d. &sect; 4 Nr. 1 UWG und einer unzumutbaren Bel&auml;stigung i.S.d. &sect; 7 Abs. 1 UWG gesehen und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.&nbsp; <br />
<br />
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat auch die Revision des Kl&auml;gers zur&uuml;ckgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2011 - I ZR 167/09 &ndash; &quot;Kreditkartenwerbung&quot;). <br />
<br />
Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts best&auml;tigt, dass eine unzul&auml;ssige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach &sect; 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die <strong>Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die &uuml;bersandte Kreditkarte erst nach R&uuml;cksendung des Freischalt-auftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt</strong>. <br />
<br />
Der <strong>Kunde werde</strong> - so die Richter weiter - <strong>durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des &sect; 7 Abs. 1 UWG unzumutbar bel&auml;stigt</strong>. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten w&uuml;rden sich Kunden zwar h&auml;ufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerst&ouml;ren, um ihre pers&ouml;nlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erh&ouml;hte Aufwand f&uuml;hre aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Bel&auml;stigung. Ob die Werbema&szlig;nahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit &uuml;berschreitet, sei durch eine Abw&auml;gung der gesch&uuml;tzten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abw&auml;gung w&uuml;rden die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsph&auml;re des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegen&uuml;ber &uuml;blichen Werbebriefen etwas gr&ouml;&szlig;ere M&uuml;he bereitet, &uuml;berwiegen. <br />
<br />
<em><strong>Hinweis:</strong></em> Die Vorschrift des &sect; 675 m Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, welche die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der im hier zugrunde liegenden Fall beanstandeten Werbema&szlig;nahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb f&uuml;r die Pr&uuml;fung der wettbewerbsrechtlichen Zul&auml;ssigkeit der Werbung ohne Belang.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 037/2011 vom 03.03.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Kameleon2007</sub></div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/720.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/720.aspx</guid><pubDate>2011-03-02T15:47:05</pubDate><title><![CDATA[Kostenlos heißt auch kostenlos! ]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das OLG Koblenz hat dem Internetdienstleister 1&amp;1 Internet AG untersagt, ein Sicherheitspaket als Gratisleistung anzupreisen, obwohl dieses nach Ablauf von sechs Monaten in ein kostenpflichtiges Abonnement m&uuml;ndete.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation ging es darum, dass der Internetdienstleister gegen&uuml;ber Neukunden ein Angebot f&uuml;r ein angeblich kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm bewarb. Hierbei wurde f&uuml;r die potentiellen Kunden jedoch lediglich bei Betrachtung eines kleingedruckten Hinweises deutlich, dass es sich bei dem &bdquo;vermeintlichen&ldquo; Gratis-Angebot um einen Abonnement-Vertrag handelte, welcher sich automatisch verl&auml;ngern sollte, soweit der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten eine K&uuml;ndigung aussprach. Nach Ablauf von sechs Monaten sollten die Kunden EUR 4,99 im Monat zahlen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auf eine Klage des vzbv hin entschieden die Richter am OLG Koblenz, dass in der von 1&amp;1 praktizierten Werbung eine Irref&uuml;hrung der Verbraucher und folglich eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung zu sehen sei (vgl. <a target="_blank" href="http://www.vzbv.de/mediapics/1und1_olg_koblenz_9_u_610_10.pdf">OLG Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - 9 U 610/10</a>). Denn der Sachverhalt liege dergestalt, dass das beworbene Sicherheitspaket letztendlich eben gerade doch keine Gratisleistung des Internetdienstleister darstelle. Der Kunde m&uuml;sse f&uuml;r den weiteren Erhalt der beworbenen Leistung nach Ablauf einer Nutzungsdauer ein Entgelt entrichten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Um eine Irref&uuml;hrung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden, h&auml;tte das Unternehmen &ndash; nach Auffassung des Gerichts &ndash; klar und unmissverst&auml;ndlich darauf hinweisen m&uuml;ssen, dass die Zusatzleistung nur zu Beginn der Inanspruchnahme kostenlos ist. Insoweit k&ouml;nne sich 1&amp;1 auch nicht auf den besagten Hinweis berufen, denn dieser sei weder leicht lesbar noch sei er klar erkennbar. Zudem sei f&uuml;r den angesprochenen Verkehrskreis auch kein Bezug zwischen dem unscheinbaren Hinweis und der blickfangm&auml;&szlig;ig aufgef&uuml;hrten Werbeansage &quot;kostenlos&quot; herstellbar.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das OLG Koblenz hat dem Internetdienstleister 1&amp;1 Internet AG untersagt, ein Sicherheitspaket als Gratisleistung anzupreisen, obwohl dieses nach Ablauf von sechs Monaten in ein kostenpflichtiges Abonnement m&uuml;ndete.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation ging es darum, dass der Internetdienstleister gegen&uuml;ber Neukunden ein Angebot f&uuml;r ein angeblich kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm bewarb. Hierbei wurde f&uuml;r die potentiellen Kunden jedoch lediglich bei Betrachtung eines kleingedruckten Hinweises deutlich, dass es sich bei dem &bdquo;vermeintlichen&ldquo; Gratis-Angebot um einen Abonnement-Vertrag handelte, welcher sich automatisch verl&auml;ngern sollte, soweit der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten eine K&uuml;ndigung aussprach. Nach Ablauf von sechs Monaten sollten die Kunden EUR 4,99 im Monat zahlen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auf eine Klage des vzbv hin entschieden die Richter am OLG Koblenz, dass in der von 1&amp;1 praktizierten Werbung eine Irref&uuml;hrung der Verbraucher und folglich eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung zu sehen sei (vgl. <a target="_blank" href="http://www.vzbv.de/mediapics/1und1_olg_koblenz_9_u_610_10.pdf">OLG Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - 9 U 610/10</a>). Denn der Sachverhalt liege dergestalt, dass das beworbene Sicherheitspaket letztendlich eben gerade doch keine Gratisleistung des Internetdienstleister darstelle. Der Kunde m&uuml;sse f&uuml;r den weiteren Erhalt der beworbenen Leistung nach Ablauf einer Nutzungsdauer ein Entgelt entrichten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Um eine Irref&uuml;hrung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden, h&auml;tte das Unternehmen &ndash; nach Auffassung des Gerichts &ndash; klar und unmissverst&auml;ndlich darauf hinweisen m&uuml;ssen, dass die Zusatzleistung nur zu Beginn der Inanspruchnahme kostenlos ist. Insoweit k&ouml;nne sich 1&amp;1 auch nicht auf den besagten Hinweis berufen, denn dieser sei weder leicht lesbar noch sei er klar erkennbar. Zudem sei f&uuml;r den angesprochenen Verkehrskreis auch kein Bezug zwischen dem unscheinbaren Hinweis und der blickfangm&auml;&szlig;ig aufgef&uuml;hrten Werbeansage &quot;kostenlos&quot; herstellbar.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/719.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/719.aspx</guid><pubDate>2011-03-02T15:20:59</pubDate><title><![CDATA[Ausländische Versandapotheke & Apothekenerlaubnis]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach einer &ndash; noch nicht rechtskr&auml;ftigen &ndash; Entscheidung des OLG Stuttgart ben&ouml;tigen auch ausl&auml;ndische Versandapotheken (hier: Vitalsana) eine deutsche Apothekenerlaubnis; dies selbst dann, wenn auch nur teilweise eine inl&auml;ndische T&auml;tigkeit gegeben ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart hat die holl&auml;ndische Versandapotheke &bdquo;Vitalsana&ldquo;, hinter welcher die deutsche Drogeriemarkt-Kette Schlecker steht, es zu unterlassen, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apotheken-betrieb auch nur teilweise zu unterhalten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2011 - 2 U 65/10).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird die Entscheidung des Gerichts u.a. damit, dass Vitalsana aufgrund der bestehenden Gesch&auml;ftsstruktur ma&szlig;gebliche Gesch&auml;fts-aktivit&auml;ten von Deutschland aus erbracht habe. So seien nachweislich etwa Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschl&uuml;sse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Gesch&auml;ftsstellen der Drogeriemarkt-Kette Schlecker erfolgt. Eine solche Vorgehensweise sei - so die Auffassung der Stuttgarter Richter - mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung der WBZ vom 18.02.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Rafa Irusta</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach einer &ndash; noch nicht rechtskr&auml;ftigen &ndash; Entscheidung des OLG Stuttgart ben&ouml;tigen auch ausl&auml;ndische Versandapotheken (hier: Vitalsana) eine deutsche Apothekenerlaubnis; dies selbst dann, wenn auch nur teilweise eine inl&auml;ndische T&auml;tigkeit gegeben ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart hat die holl&auml;ndische Versandapotheke &bdquo;Vitalsana&ldquo;, hinter welcher die deutsche Drogeriemarkt-Kette Schlecker steht, es zu unterlassen, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apotheken-betrieb auch nur teilweise zu unterhalten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2011 - 2 U 65/10).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird die Entscheidung des Gerichts u.a. damit, dass Vitalsana aufgrund der bestehenden Gesch&auml;ftsstruktur ma&szlig;gebliche Gesch&auml;fts-aktivit&auml;ten von Deutschland aus erbracht habe. So seien nachweislich etwa Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschl&uuml;sse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Gesch&auml;ftsstellen der Drogeriemarkt-Kette Schlecker erfolgt. Eine solche Vorgehensweise sei - so die Auffassung der Stuttgarter Richter - mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung der WBZ vom 18.02.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Rafa Irusta</sub></div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/718.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/718.aspx</guid><pubDate>2011-03-02T13:08:53</pubDate><title><![CDATA[OLG Köln zu Ersatzzustellungen an Nachbarn]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die Vertragsklauseln der Paketdienstleister sehen in der Regel vor, dass eine Aush&auml;ndigung von Post- bzw. Paketsendungen an Nachbarn ohne eine Benachrichtigung des Empf&auml;ngers m&ouml;glich sein soll. Der 6. Zivilsenat des OLG K&ouml;ln hat jetzt entschieden, dass eine AGB-Klausel, die eine Ersatzzustellung durch Aush&auml;ndigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn erm&ouml;glicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empf&auml;ngers der Sendung vorzusehen, unwirksam ist.</div>
<p>Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen den beklagten Paketdienstleister, der die Bef&ouml;rderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet; dessen AGB hatten zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:</p>
<blockquote>
<p><em>&bdquo;X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden k&ouml;nnen, einem Ersatzempf&auml;nger aush&auml;ndigen. Dies gilt nicht f&uuml;r Sendungen mit dem Service &acute;Eigenh&auml;ndig&acute;, Express-Sendungen mit dem Service &acute;Transportversicherung 25.000,- Euro&acute; und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- &euro;. Ersatz-empf&auml;nger sind<br />
1. Angeh&ouml;rige des Empf&auml;ngers oder des Ehegatten, oder<br />
2. andere, in den R&auml;umen des Empf&auml;ngers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umst&auml;nden nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgeh&auml;ndigt.&ldquo;</em></p>
</blockquote>
<p>Die K&ouml;lner Richter haben in einer solchen <strong>Klausel</strong> einen <strong>Versto&szlig; gegen &sect; 307 Abs. 1 BGB</strong> gesehen und den Paketdienstleister - anders als das LG K&ouml;ln in der ersten Instanz - zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Vertr&auml;gen gegen&uuml;ber Verbrauchern verurteilt (vgl. OLG K&ouml;ln, Urt. v. 02.03.2011 - 6 U 165/10; Vorinstanz: LG K&ouml;ln, Urt. v. 18.08.2010 - 26 O 260/08). Es stelle eine <strong>unangemessene Benachteiligung der Verbraucher</strong> dar, <strong>dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empf&auml;ngers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres m&ouml;glich und dem Bef&ouml;rderungsunternehmen auch zumutbar w&auml;re.</strong> Nach Ansicht des OLG K&ouml;ln ist es in jedem Fall notwendig, dass der Empf&auml;nger einer Sendung von dieser erf&auml;hrt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die streitgegenst&auml;ndliche Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enth&auml;lt, liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.</p>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des OLG K&ouml;ln Nr. 3/2011 vom 02.03.2011</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Die Vertragsklauseln der Paketdienstleister sehen in der Regel vor, dass eine Aush&auml;ndigung von Post- bzw. Paketsendungen an Nachbarn ohne eine Benachrichtigung des Empf&auml;ngers m&ouml;glich sein soll. Der 6. Zivilsenat des OLG K&ouml;ln hat jetzt entschieden, dass eine AGB-Klausel, die eine Ersatzzustellung durch Aush&auml;ndigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn erm&ouml;glicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empf&auml;ngers der Sendung vorzusehen, unwirksam ist.</div>
<p>Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen den beklagten Paketdienstleister, der die Bef&ouml;rderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet; dessen AGB hatten zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:</p>
<blockquote>
<p><em>&bdquo;X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden k&ouml;nnen, einem Ersatzempf&auml;nger aush&auml;ndigen. Dies gilt nicht f&uuml;r Sendungen mit dem Service &acute;Eigenh&auml;ndig&acute;, Express-Sendungen mit dem Service &acute;Transportversicherung 25.000,- Euro&acute; und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- &euro;. Ersatz-empf&auml;nger sind<br />
1. Angeh&ouml;rige des Empf&auml;ngers oder des Ehegatten, oder<br />
2. andere, in den R&auml;umen des Empf&auml;ngers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umst&auml;nden nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgeh&auml;ndigt.&ldquo;</em></p>
</blockquote>
<p>Die K&ouml;lner Richter haben in einer solchen <strong>Klausel</strong> einen <strong>Versto&szlig; gegen &sect; 307 Abs. 1 BGB</strong> gesehen und den Paketdienstleister - anders als das LG K&ouml;ln in der ersten Instanz - zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Vertr&auml;gen gegen&uuml;ber Verbrauchern verurteilt (vgl. OLG K&ouml;ln, Urt. v. 02.03.2011 - 6 U 165/10; Vorinstanz: LG K&ouml;ln, Urt. v. 18.08.2010 - 26 O 260/08). Es stelle eine <strong>unangemessene Benachteiligung der Verbraucher</strong> dar, <strong>dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empf&auml;ngers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres m&ouml;glich und dem Bef&ouml;rderungsunternehmen auch zumutbar w&auml;re.</strong> Nach Ansicht des OLG K&ouml;ln ist es in jedem Fall notwendig, dass der Empf&auml;nger einer Sendung von dieser erf&auml;hrt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die streitgegenst&auml;ndliche Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enth&auml;lt, liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.</p>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des OLG K&ouml;ln Nr. 3/2011 vom 02.03.2011</sub></div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/717.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/717.aspx</guid><pubDate>2011-03-01T20:16:41</pubDate><title><![CDATA[LG Kiel: Widerrufsrecht nur für Verbraucher!?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrechts besteht nur dann, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Folgerichtig weisen viele Unternehmer im Vorspann zu der Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgabebelehrung darauf hin, dass das Recht zum Widerruf bzw. zur R&uuml;ckgabe nur Verbrauchern zusteht. Das LG Kiel hat genau das allerdings als wettbewerbswidrig angesehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der beklagte Unternehmer hatte im Zusammenhang mit Fernabsatz-vertr&auml;gen eine Widerrufsbelehrung verwendet und dieser den folgenden Passus vorangestellt:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von &sect; 13 BGB sind.&quot;</em></blockquote>Nach der (umstrittenenen) Auffassung des Kieler Gerichts widerspreche der Hinweis den Vorschriften des &sect; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 &sect;&sect; 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/69165.html">LG Kiel, Urt. v. 09.07.2010 - 14 O 22/10</a>). Zur n&auml;heren Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Gericht aus:<br />
<blockquote><em>&quot;... Nach diesen Vorschriften, die im &Uuml;brigen gegen&uuml;ber der fr&uuml;heren Rechtslage inhaltlich keine &Auml;nderungen enthalten, hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatz-vertr&auml;gen &uuml;ber das &bdquo;Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberechts&ldquo; zu belehren. Mit dieser Formulierung legt der Gesetzgeber die Pr&uuml;fung, ob die pers&ouml;nlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach &sect;&sect; 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer &ndash; und nicht seinem Vertragspartner &ndash; auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegen&uuml;ber der Kundin XXX verwendet hat, wird dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verst&auml;ndigen Verbraucher, auf dessen Verst&auml;ndnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst m&uuml;sse zun&auml;chst einmal pr&uuml;fen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. &sect; 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen k&ouml;nnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinsch&auml;tzung zu gelangen, wird damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Zugleich liegt in dieser Formulierung der Belehrung &uuml;ber das gesetzliche Widerrufsrecht eine m&ouml;gliche Irref&uuml;hrung des Verbrauchers &uuml;ber die ihm zustehenden Rechte i. S. d. &sect; 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG und ein Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 2, 3, 11 UWG. ...&quot;</em></blockquote>Die Argumentation des LG Kiel verf&auml;ngt nicht und verkennt im &Uuml;brigen, dass der Verbraucher selbst darlegungs- und beweisbelastet ist, wenn es darum geht, ob er die Sache in der Eigenschaft als Verbraucher gekauft hat. &Uuml;berzeugend sind hingegen die Ausf&uuml;hrungen des OLG Hamburg in einem nahezu gleich gelagerten Fall (vgl. dazu auch die Anmerkung zu der diametral entgegengesetzt ergangenen Entscheidung des <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/680.aspx">OLG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010 - 3 U 125/09</a>).</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrechts besteht nur dann, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Folgerichtig weisen viele Unternehmer im Vorspann zu der Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgabebelehrung darauf hin, dass das Recht zum Widerruf bzw. zur R&uuml;ckgabe nur Verbrauchern zusteht. Das LG Kiel hat genau das allerdings als wettbewerbswidrig angesehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der beklagte Unternehmer hatte im Zusammenhang mit Fernabsatz-vertr&auml;gen eine Widerrufsbelehrung verwendet und dieser den folgenden Passus vorangestellt:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von &sect; 13 BGB sind.&quot;</em></blockquote>Nach der (umstrittenenen) Auffassung des Kieler Gerichts widerspreche der Hinweis den Vorschriften des &sect; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 &sect;&sect; 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (vgl. <a target="_blank" href="http://openjur.de/u/69165.html">LG Kiel, Urt. v. 09.07.2010 - 14 O 22/10</a>). Zur n&auml;heren Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Gericht aus:<br />
<blockquote><em>&quot;... Nach diesen Vorschriften, die im &Uuml;brigen gegen&uuml;ber der fr&uuml;heren Rechtslage inhaltlich keine &Auml;nderungen enthalten, hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatz-vertr&auml;gen &uuml;ber das &bdquo;Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberechts&ldquo; zu belehren. Mit dieser Formulierung legt der Gesetzgeber die Pr&uuml;fung, ob die pers&ouml;nlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach &sect;&sect; 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer &ndash; und nicht seinem Vertragspartner &ndash; auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegen&uuml;ber der Kundin XXX verwendet hat, wird dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verst&auml;ndigen Verbraucher, auf dessen Verst&auml;ndnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst m&uuml;sse zun&auml;chst einmal pr&uuml;fen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. &sect; 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen k&ouml;nnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinsch&auml;tzung zu gelangen, wird damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Zugleich liegt in dieser Formulierung der Belehrung &uuml;ber das gesetzliche Widerrufsrecht eine m&ouml;gliche Irref&uuml;hrung des Verbrauchers &uuml;ber die ihm zustehenden Rechte i. S. d. &sect; 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG und ein Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 2, 3, 11 UWG. ...&quot;</em></blockquote>Die Argumentation des LG Kiel verf&auml;ngt nicht und verkennt im &Uuml;brigen, dass der Verbraucher selbst darlegungs- und beweisbelastet ist, wenn es darum geht, ob er die Sache in der Eigenschaft als Verbraucher gekauft hat. &Uuml;berzeugend sind hingegen die Ausf&uuml;hrungen des OLG Hamburg in einem nahezu gleich gelagerten Fall (vgl. dazu auch die Anmerkung zu der diametral entgegengesetzt ergangenen Entscheidung des <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/680.aspx">OLG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010 - 3 U 125/09</a>).</div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/715.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/715.aspx</guid><pubDate>2011-03-01T11:33:38</pubDate><title><![CDATA[Zur Darlegungslast in sog. Filesharing-Fällen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die Thematik &bdquo;Filesharing&ldquo; d&uuml;rfte mittlerweile bekannt sein und dennoch m&uuml;ssen sich immer wieder Gerichte mit dieser Frage befassen. So nun auch j&uuml;ngst wieder das Hanseatsiche OLG Hamburg.</div>
<div><br />
In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte das Gericht &uuml;ber einen vom Kl&auml;ger vorgetragenen Sachverhalt zu urteilen, aus dem sich ergab, dass &uuml;ber eine dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse eine urheberrechtlich gesch&uuml;tztes Werk f&uuml;r Dritte zum Download bereitgehalten wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH aus der <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/626.aspx">Entscheidung &bdquo;Sommer unseres Lebens&ldquo;</a> f&uuml;hrt auch das Hanseatische Oberlandesgericht aus, dass f&uuml;r eine solche Sachverhaltskonstellation nach derzeit geltender Rechtslage eine tats&auml;chliche Vermutung daf&uuml;r besteht, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden ist (vgl. <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110032.htm" target="_blank">OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2010 - 5 W 126/10</a>). Weiter f&uuml;hrt das Gericht aus, dass ein Anschlussinhaber die Vermutung f&uuml;r die dargelegte Rechtsverletzung nicht zu ersch&uuml;ttern vermag, wenn er durch einfaches Bestreiten behauptet, dass er eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Senat betont hat, dass der Kl&auml;ger &ndash; zum Nachweis, dass unter einer der dem Anschlussinhaber zugewiesenen IP-Adresse das gesch&uuml;tzte Werk des Kl&auml;gers &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wurde &ndash; nicht verpflichtet ist, eine vollst&auml;ndige Version der gesicherten Daten vorzulegen. Insoweit &ndash; so das Gericht &ndash; reiche die Benennung eines bestimmten Hashwertes aus. Denn der sog. Hashwert erlaube eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Olivier Blondeau</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Die Thematik &bdquo;Filesharing&ldquo; d&uuml;rfte mittlerweile bekannt sein und dennoch m&uuml;ssen sich immer wieder Gerichte mit dieser Frage befassen. So nun auch j&uuml;ngst wieder das Hanseatsiche OLG Hamburg.</div>
<div><br />
In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte das Gericht &uuml;ber einen vom Kl&auml;ger vorgetragenen Sachverhalt zu urteilen, aus dem sich ergab, dass &uuml;ber eine dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse eine urheberrechtlich gesch&uuml;tztes Werk f&uuml;r Dritte zum Download bereitgehalten wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH aus der <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/626.aspx">Entscheidung &bdquo;Sommer unseres Lebens&ldquo;</a> f&uuml;hrt auch das Hanseatische Oberlandesgericht aus, dass f&uuml;r eine solche Sachverhaltskonstellation nach derzeit geltender Rechtslage eine tats&auml;chliche Vermutung daf&uuml;r besteht, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden ist (vgl. <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110032.htm" target="_blank">OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2010 - 5 W 126/10</a>). Weiter f&uuml;hrt das Gericht aus, dass ein Anschlussinhaber die Vermutung f&uuml;r die dargelegte Rechtsverletzung nicht zu ersch&uuml;ttern vermag, wenn er durch einfaches Bestreiten behauptet, dass er eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Senat betont hat, dass der Kl&auml;ger &ndash; zum Nachweis, dass unter einer der dem Anschlussinhaber zugewiesenen IP-Adresse das gesch&uuml;tzte Werk des Kl&auml;gers &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wurde &ndash; nicht verpflichtet ist, eine vollst&auml;ndige Version der gesicherten Daten vorzulegen. Insoweit &ndash; so das Gericht &ndash; reiche die Benennung eines bestimmten Hashwertes aus. Denn der sog. Hashwert erlaube eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Olivier Blondeau</sub></div>]]></description><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/714.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/714.aspx</guid><pubDate>2011-02-28T14:09:11</pubDate><title><![CDATA[Werbung mit "Praxis für medizinische Fußpflege"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die Frage, mit welchen Aussagen die eigene Dienstleistung beworben werden darf, ist oftmals Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. So auch in dem j&uuml;ngst vom OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt zur (Un-)Zul&auml;ssigkeit einer Werbeanzeige einer Fu&szlig;pflegerin, welche u.a. folgenden Inhalt aufwies: &quot;Praxis f&uuml;r medizinische Fu&szlig;pflege&quot;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Da eine Podologin in dieser Werbeanzeige der Fu&szlig;pflegerin eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung sah, hatte das OLG Hamm dar&uuml;ber zu entscheiden, ob diese Werbeanzeige irref&uuml;hrend ist. Zun&auml;chst bejahte das OLG Hamm das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien, da diese in unmittelbarer r&auml;umlicher N&auml;he Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fu&szlig;pflege seien.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem stufte das OLG Hamm sodann die Werbeanzeige als irref&uuml;hrend ein (vgl. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_160_10urteil20110203.html" target="_blank">OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2011 - I-4 U 160/10</a>). Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das OLG Hamm zun&auml;chst aus, dass der deutsche Gesetzgeber mittels Einf&uuml;hrung des Podologengesetzes den Heilberuf gesch&uuml;tzt habe. Aufgrund dieser Tatsache werde auch ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei der Bezeichnung &quot;Praxis f&uuml;r medizinische Fu&szlig;pflege&quot;, erwarten, dass die konkret mit der Werbeanzeige beworbene Leistung und damit verbundene Behandlung auch durch einen Podologen, also einen medizinischen Fu&szlig;pfleger, und gerade nicht nur durch eine Fu&szlig;pflegerin, erfolge. Denn &ndash; so das Gericht weiter &ndash; mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualit&auml;tsvorstellung verbunden. Da die Werbende jedoch lediglich Fu&szlig;pflegerin sei, werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hervorgerufen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ob diese Entscheidung letztendlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Das Gericht hat die Revision zugelassen.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Die Frage, mit welchen Aussagen die eigene Dienstleistung beworben werden darf, ist oftmals Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. So auch in dem j&uuml;ngst vom OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt zur (Un-)Zul&auml;ssigkeit einer Werbeanzeige einer Fu&szlig;pflegerin, welche u.a. folgenden Inhalt aufwies: &quot;Praxis f&uuml;r medizinische Fu&szlig;pflege&quot;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Da eine Podologin in dieser Werbeanzeige der Fu&szlig;pflegerin eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung sah, hatte das OLG Hamm dar&uuml;ber zu entscheiden, ob diese Werbeanzeige irref&uuml;hrend ist. Zun&auml;chst bejahte das OLG Hamm das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien, da diese in unmittelbarer r&auml;umlicher N&auml;he Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fu&szlig;pflege seien.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem stufte das OLG Hamm sodann die Werbeanzeige als irref&uuml;hrend ein (vgl. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_160_10urteil20110203.html" target="_blank">OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2011 - I-4 U 160/10</a>). Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das OLG Hamm zun&auml;chst aus, dass der deutsche Gesetzgeber mittels Einf&uuml;hrung des Podologengesetzes den Heilberuf gesch&uuml;tzt habe. Aufgrund dieser Tatsache werde auch ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei der Bezeichnung &quot;Praxis f&uuml;r medizinische Fu&szlig;pflege&quot;, erwarten, dass die konkret mit der Werbeanzeige beworbene Leistung und damit verbundene Behandlung auch durch einen Podologen, also einen medizinischen Fu&szlig;pfleger, und gerade nicht nur durch eine Fu&szlig;pflegerin, erfolge. Denn &ndash; so das Gericht weiter &ndash; mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualit&auml;tsvorstellung verbunden. Da die Werbende jedoch lediglich Fu&szlig;pflegerin sei, werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hervorgerufen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ob diese Entscheidung letztendlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Das Gericht hat die Revision zugelassen.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/713.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/713.aspx</guid><pubDate>2011-02-25T23:35:13</pubDate><title><![CDATA[Kündbarkeit eines Internet-System-Vertrages?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Vertr&auml;ge &uuml;ber die Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr&auml;senz werden regelm&auml;&szlig;ig auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nicht selten finden sich in solchen Internet-System-Vertr&auml;gen jedoch Vereinbarungen zu einer Mindestvertragslaufzeit. Umstritten ist bei solchen Vertr&auml;gen, ob diese ggfs. auch vorzeitig gek&uuml;ndigt werden k&ouml;nnen oder vielmehr die gesetzlich vorgesehene M&ouml;glichkeit der &quot;freien&quot; K&uuml;ndigung durch die Regelungen zur Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist. Der BGH hat jetzt diese Frage jetzt h&ouml;chstrichterlich entschieden.<br />
<br />
Der VII. Zivilsenat des BGH hat zun&auml;chst nochmals <strong>klargestellt, dass es sich bei einem sog. Internet-System-Vertrag rechtlich um einen Werkvertrag handele</strong> (so bereits BGH, Urt. v. 04.03.2010 - III ZR 79/09). F&uuml;r diesen hatten die Parteien eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten vorgesehen und gem&auml;&szlig; den AGB vereinbart, dass sich der Vertrag um jeweils ein Jahr verl&auml;ngern soll, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gek&uuml;ndigt wird. Dennoch - so der BGH - bestehe die gesetzlich vorgesehene <strong>M&ouml;glichkeit der jederzeitigen &quot;freien&quot; K&uuml;ndigung des Vertrages</strong>.<br />
<br />
Der Besteller d&uuml;rfe einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer f&uuml;r eine Mindestvertragslaufzeit zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr&auml;senz verpflichtet hat, jederzeit gem&auml;&szlig; &sect; 649 S. 1 BGB k&uuml;ndigen. Dieses <strong>K&uuml;ndigungsrecht werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein au&szlig;erordentliches K&uuml;ndigungsrecht vorsieht</strong> (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 133/10). Konkret f&uuml;hrten die Karlsruher Richter aus:</div>
<blockquote><em>&quot;... &sect; 649 Satz 1 BGB gestattet es dem Besteller, den Werkvertrag jederzeit zu k&uuml;ndigen. Die Zubilligung dieses &quot;freien&quot; K&uuml;ndigungsrechts beruht auf der gesetzgeberischen &Uuml;berlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausf&uuml;hrung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolges interessiert ist und er deshalb die M&ouml;glichkeit einer L&ouml;sung vom Vertrag f&uuml;r den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entf&auml;llt. Dem in erster Linie auf die Verg&uuml;tung gerichteten Interesse des Werkunternehmers tr&auml;gt &sect; 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch f&uuml;r diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der K&uuml;ndigung des Vertrages nicht mehr erbringen muss (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30). Dementsprechend ist der Besteller zur K&uuml;ndigung des Werkvertrages nach &sect; 649 Satz 1 BGB unabh&auml;ngig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat. [...] <br />
Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass bei Werkvertr&auml;gen, die f&uuml;r unbestimmte Dauer die fortgesetzte Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, &sect; 649 BGB keine Anwendung findet und statt dessen f&uuml;r beide Vertragsparteien die M&ouml;glichkeit einer ordentlichen, an die Einhaltung einer angemessenen Frist gebundenen K&uuml;ndigung des Vertrages besteht (OLG Hamburg, MDR 1972, 866 - Geb&auml;udereinigungsvertrag; OLG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 15. Oktober 1996 - 23 U 27/96, ver&ouml;ffentlicht bei [...] - Sukzessivwerkvertrag &uuml;ber Dekorationsarbeiten; Staudinger / Frank Peters / Florian Jacoby, BGB, Bearb. 2008, &sect; 649 Rn. 65; M&uuml;nchKommBGB/Busche, 5. Aufl., &sect; 649 Rn. 4; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., &sect; 649 Rn. 9; a.A. Bamberger/Roth/Voit, BGB, 2. Aufl., &sect; 649 Rn. 27: &sect; 649 BGB anwendbar neben ordentlicher K&uuml;ndigung). [...] <br />
Diese Rechtsauffassung erscheint nicht unbedenklich, soweit sie zu einem Ausschluss des K&uuml;ndigungsrechts nach &sect; 649 Satz 1 BGB f&uuml;hrt. Ein solcher Ausschluss kann abgesehen von der Anwendung des &sect; 242 BGB aus einer erg&auml;nzenden Auslegung des jeweiligen Vertrages dahin hergeleitet werden, dass dem Besteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Vertrages die gesetzlich angeordnete M&ouml;glichkeit einer freien K&uuml;ndigung nach &sect; 649 BGB genommen sein soll. Solche Besonderheiten ergeben sich allerdings nicht allein daraus, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Sie k&ouml;nnen mit R&uuml;cksicht auf den Regelungsgehalt des &sect; 649 BGB und den vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck vielmehr nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer &uuml;ber die Realisierung seines Verg&uuml;tungs-anspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausf&uuml;hrung der Vertragsleistung hat, welches durch eine jederzeitige freie K&uuml;ndigung des Vertrages in einer Weise beeintr&auml;chtigt werden w&uuml;rde, die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 366/83, BGHZ 96, 275 f&uuml;r die K&uuml;ndigung des die Errichtung des Baus betreffenden Teils eines Bautr&auml;gervertrages). ...&quot;</em></blockquote>
<div><br />
Bei der <strong>Bemessung der nach &sect; 649 S. 2 BGB zu zahlenden Verg&uuml;tung</strong> sei jedoch zu ber&uuml;cksichtigen, dass sich diese <strong>nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalit&auml;ten orientiert</strong>, wie etwa Raten-zahlungen. <strong>Ma&szlig;gebend sei vielmehr der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Verg&uuml;tung entspricht. </strong>Nach einer freien K&uuml;ndigung habe der Unternehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen; ma&szlig;gebend hierf&uuml;r sei der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Verg&uuml;tung entspricht. Hierzu m&uuml;sse der Unternehmer schl&uuml;ssig vortragen, wenn sich dieser Anteil nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergibt. Denn allein er sei dazu in der Lage, diesen Verg&uuml;tungsanteil darzulegen, der sich dann regelm&auml;&szlig;ig aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt, die dem Besteller nicht zug&auml;nglich ist. Eine im Vertrag getroffene Regelung &uuml;ber Ratenzahlungen m&uuml;sse insoweit nicht ma&szlig;gebend sein f&uuml;r die Bemessung der erbrachten Teilleistungen.<strong><br />
</strong></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Vertr&auml;ge &uuml;ber die Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr&auml;senz werden regelm&auml;&szlig;ig auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nicht selten finden sich in solchen Internet-System-Vertr&auml;gen jedoch Vereinbarungen zu einer Mindestvertragslaufzeit. Umstritten ist bei solchen Vertr&auml;gen, ob diese ggfs. auch vorzeitig gek&uuml;ndigt werden k&ouml;nnen oder vielmehr die gesetzlich vorgesehene M&ouml;glichkeit der &quot;freien&quot; K&uuml;ndigung durch die Regelungen zur Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist. Der BGH hat jetzt diese Frage jetzt h&ouml;chstrichterlich entschieden.<br />
<br />
Der VII. Zivilsenat des BGH hat zun&auml;chst nochmals <strong>klargestellt, dass es sich bei einem sog. Internet-System-Vertrag rechtlich um einen Werkvertrag handele</strong> (so bereits BGH, Urt. v. 04.03.2010 - III ZR 79/09). F&uuml;r diesen hatten die Parteien eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten vorgesehen und gem&auml;&szlig; den AGB vereinbart, dass sich der Vertrag um jeweils ein Jahr verl&auml;ngern soll, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gek&uuml;ndigt wird. Dennoch - so der BGH - bestehe die gesetzlich vorgesehene <strong>M&ouml;glichkeit der jederzeitigen &quot;freien&quot; K&uuml;ndigung des Vertrages</strong>.<br />
<br />
Der Besteller d&uuml;rfe einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer f&uuml;r eine Mindestvertragslaufzeit zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr&auml;senz verpflichtet hat, jederzeit gem&auml;&szlig; &sect; 649 S. 1 BGB k&uuml;ndigen. Dieses <strong>K&uuml;ndigungsrecht werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein au&szlig;erordentliches K&uuml;ndigungsrecht vorsieht</strong> (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 133/10). Konkret f&uuml;hrten die Karlsruher Richter aus:</div>
<blockquote><em>&quot;... &sect; 649 Satz 1 BGB gestattet es dem Besteller, den Werkvertrag jederzeit zu k&uuml;ndigen. Die Zubilligung dieses &quot;freien&quot; K&uuml;ndigungsrechts beruht auf der gesetzgeberischen &Uuml;berlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausf&uuml;hrung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolges interessiert ist und er deshalb die M&ouml;glichkeit einer L&ouml;sung vom Vertrag f&uuml;r den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entf&auml;llt. Dem in erster Linie auf die Verg&uuml;tung gerichteten Interesse des Werkunternehmers tr&auml;gt &sect; 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch f&uuml;r diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der K&uuml;ndigung des Vertrages nicht mehr erbringen muss (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30). Dementsprechend ist der Besteller zur K&uuml;ndigung des Werkvertrages nach &sect; 649 Satz 1 BGB unabh&auml;ngig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat. [...] <br />
Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass bei Werkvertr&auml;gen, die f&uuml;r unbestimmte Dauer die fortgesetzte Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben, &sect; 649 BGB keine Anwendung findet und statt dessen f&uuml;r beide Vertragsparteien die M&ouml;glichkeit einer ordentlichen, an die Einhaltung einer angemessenen Frist gebundenen K&uuml;ndigung des Vertrages besteht (OLG Hamburg, MDR 1972, 866 - Geb&auml;udereinigungsvertrag; OLG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 15. Oktober 1996 - 23 U 27/96, ver&ouml;ffentlicht bei [...] - Sukzessivwerkvertrag &uuml;ber Dekorationsarbeiten; Staudinger / Frank Peters / Florian Jacoby, BGB, Bearb. 2008, &sect; 649 Rn. 65; M&uuml;nchKommBGB/Busche, 5. Aufl., &sect; 649 Rn. 4; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., &sect; 649 Rn. 9; a.A. Bamberger/Roth/Voit, BGB, 2. Aufl., &sect; 649 Rn. 27: &sect; 649 BGB anwendbar neben ordentlicher K&uuml;ndigung). [...] <br />
Diese Rechtsauffassung erscheint nicht unbedenklich, soweit sie zu einem Ausschluss des K&uuml;ndigungsrechts nach &sect; 649 Satz 1 BGB f&uuml;hrt. Ein solcher Ausschluss kann abgesehen von der Anwendung des &sect; 242 BGB aus einer erg&auml;nzenden Auslegung des jeweiligen Vertrages dahin hergeleitet werden, dass dem Besteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Vertrages die gesetzlich angeordnete M&ouml;glichkeit einer freien K&uuml;ndigung nach &sect; 649 BGB genommen sein soll. Solche Besonderheiten ergeben sich allerdings nicht allein daraus, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Sie k&ouml;nnen mit R&uuml;cksicht auf den Regelungsgehalt des &sect; 649 BGB und den vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck vielmehr nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer &uuml;ber die Realisierung seines Verg&uuml;tungs-anspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausf&uuml;hrung der Vertragsleistung hat, welches durch eine jederzeitige freie K&uuml;ndigung des Vertrages in einer Weise beeintr&auml;chtigt werden w&uuml;rde, die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 366/83, BGHZ 96, 275 f&uuml;r die K&uuml;ndigung des die Errichtung des Baus betreffenden Teils eines Bautr&auml;gervertrages). ...&quot;</em></blockquote>
<div><br />
Bei der <strong>Bemessung der nach &sect; 649 S. 2 BGB zu zahlenden Verg&uuml;tung</strong> sei jedoch zu ber&uuml;cksichtigen, dass sich diese <strong>nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalit&auml;ten orientiert</strong>, wie etwa Raten-zahlungen. <strong>Ma&szlig;gebend sei vielmehr der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Verg&uuml;tung entspricht. </strong>Nach einer freien K&uuml;ndigung habe der Unternehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen; ma&szlig;gebend hierf&uuml;r sei der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Verg&uuml;tung entspricht. Hierzu m&uuml;sse der Unternehmer schl&uuml;ssig vortragen, wenn sich dieser Anteil nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergibt. Denn allein er sei dazu in der Lage, diesen Verg&uuml;tungsanteil darzulegen, der sich dann regelm&auml;&szlig;ig aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt, die dem Besteller nicht zug&auml;nglich ist. Eine im Vertrag getroffene Regelung &uuml;ber Ratenzahlungen m&uuml;sse insoweit nicht ma&szlig;gebend sein f&uuml;r die Bemessung der erbrachten Teilleistungen.<strong><br />
</strong></div>]]></description><category><![CDATA[EDV-/IT-Recht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/712.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/712.aspx</guid><pubDate>2011-02-25T22:52:09</pubDate><title><![CDATA[BKartA zu geplanter Online-Video-Plattform]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das BKartA hat best&auml;tigt, dass es das Vorhaben von RTL und Pro7Sat.1, ein Gemeinschaftsunternehmen f&uuml;r den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform zu gr&uuml;nden, abgemahnt hat. Die beteiligten Unternehmen haben jetzt die M&ouml;glichkeit, Stellung zu nehmen. Die Frist f&uuml;r eine abschlie&szlig;ende Entscheidung l&auml;uft bis 21.03.2011.<br />
<br />
Nach dem vorl&auml;ufigen Ergebnis der &Uuml;berpr&uuml;fung - so das BKartA - sei man der Auffassung, dass die <strong>Gr&uuml;ndung der gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form</strong> das nach wie vor bestehende <strong>marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt f&uuml;r Fernsehwerbung weiter verst&auml;rken</strong> w&uuml;rde. Die nach dem derzeitigen Sachstand zu erwartende Koordinierung gesch&auml;ftlicher Interessen &uuml;ber das Gemeinschaftsunternehmen stelle dar&uuml;ber hinaus einen <strong>Versto&szlig; gegen das Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen</strong> dar.<br />
<br />
Das BKartA sei zu dem (vorl&auml;ufigen) Ergebnis gelangt, dass nur bei einer offenen, rein technischen Plattform die Vorteile durch die erh&ouml;hte Reichweite f&uuml;r Video-on-demand-Angebote und die einfachere Navigation durch die Inhalte die auch dann noch bestehenden Nachteile f&uuml;r den Wettbewerb aufw&ouml;gen. Die beteiligten Unternehmen seien aber nicht bereit gewesen, die geplante Plattform soweit zu &ouml;ffnen. Solange jedoch die Planungen eine Beschr&auml;nkung des Zugangs auf Fernsehsender und einschr&auml;nkende Vorgaben zu Verf&uuml;gbarkeitsdauer, -zeitpunkt und Qualit&auml;t der Angebote vorsehen, &uuml;berwiegen nach Auffassung des BKartA die wettbewerbsbeschr&auml;nkenden Effekte. Eine so ausgerichtete Plattform habe den Effekt, die bestehenden Verh&auml;ltnisse auf dem Fernsehwerbemarkt zu konservieren und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video-Inhalten zu &uuml;bertragen.<br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 24.02.2011</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das BKartA hat best&auml;tigt, dass es das Vorhaben von RTL und Pro7Sat.1, ein Gemeinschaftsunternehmen f&uuml;r den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform zu gr&uuml;nden, abgemahnt hat. Die beteiligten Unternehmen haben jetzt die M&ouml;glichkeit, Stellung zu nehmen. Die Frist f&uuml;r eine abschlie&szlig;ende Entscheidung l&auml;uft bis 21.03.2011.<br />
<br />
Nach dem vorl&auml;ufigen Ergebnis der &Uuml;berpr&uuml;fung - so das BKartA - sei man der Auffassung, dass die <strong>Gr&uuml;ndung der gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form</strong> das nach wie vor bestehende <strong>marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt f&uuml;r Fernsehwerbung weiter verst&auml;rken</strong> w&uuml;rde. Die nach dem derzeitigen Sachstand zu erwartende Koordinierung gesch&auml;ftlicher Interessen &uuml;ber das Gemeinschaftsunternehmen stelle dar&uuml;ber hinaus einen <strong>Versto&szlig; gegen das Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen</strong> dar.<br />
<br />
Das BKartA sei zu dem (vorl&auml;ufigen) Ergebnis gelangt, dass nur bei einer offenen, rein technischen Plattform die Vorteile durch die erh&ouml;hte Reichweite f&uuml;r Video-on-demand-Angebote und die einfachere Navigation durch die Inhalte die auch dann noch bestehenden Nachteile f&uuml;r den Wettbewerb aufw&ouml;gen. Die beteiligten Unternehmen seien aber nicht bereit gewesen, die geplante Plattform soweit zu &ouml;ffnen. Solange jedoch die Planungen eine Beschr&auml;nkung des Zugangs auf Fernsehsender und einschr&auml;nkende Vorgaben zu Verf&uuml;gbarkeitsdauer, -zeitpunkt und Qualit&auml;t der Angebote vorsehen, &uuml;berwiegen nach Auffassung des BKartA die wettbewerbsbeschr&auml;nkenden Effekte. Eine so ausgerichtete Plattform habe den Effekt, die bestehenden Verh&auml;ltnisse auf dem Fernsehwerbemarkt zu konservieren und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video-Inhalten zu &uuml;bertragen.<br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 24.02.2011</sub></div>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/711.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/711.aspx</guid><pubDate>2011-02-21T20:25:26</pubDate><title><![CDATA[Rechtsmissbrauch durch Retourkutsche?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nicht selten folgt auf eine Abmahnung die Reaktion des Gegners in Gestalt einer Retourkutsche. Vereinzelt hat die Rechtsprechung in solchen F&auml;llen bereits entschieden, dass eine solche sog.&nbsp; Retourkutsche dann rechtsmissbr&auml;uchlich ist, wenn das zuerst abgemahnte Unternehmen durch einen solchen Gegenschlag versucht, sich so seiner Zahlungsverpflichtung gegen&uuml;ber dem Mitbewerber zu entziehen. Auch das LG Bochum erkannte auf Rechtsmissbrauch als ein abgemahntes Unternehmen zum Gegenschlag ausholte, um einen wechselseitigen Verzicht auf alle Anspr&uuml;che zu erreichen.<br />
<br />
Der Kl&auml;ger machte mit seiner in Bochum eingereichten Klage die Erstattung von Kosten geltend, die ihm durch eine gegen&uuml;ber dem beklagten Konkurrenten ausgesprochene Abmahnung entstanden sind. Der Beklagte hatte den Kl&auml;ger zuvor abmahnen lassen; nach Erhalt der Abmahnung des Kl&auml;gers folgte eine weitere Abmahnung des Beklagten, in der es u.a. hie&szlig;:</div>
<blockquote><em>&quot;... Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst tr&auml;gt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies f&uuml;r Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, w&uuml;rden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserkl&auml;rung bestehen. ...&quot;</em></blockquote>
<div>Das LG Bochum entschied, dass die vom Kl&auml;ger ausgesprochene Abmahnung berechtigt war und die daraus resultierende Forderung auch nicht durch Aufrechnung untergegangen ist. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten sei n&auml;mlich als rechtsmissbr&auml;uchlich einzustufen (vgl. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2010/12_O_162_10urteil20101116.html" target="_blank">LG Bochum, Urt. v. 16.11.2010 - 12 O 162/10</a>). Im Einzelnen f&uuml;hrte das Gericht dazu aus:</div>
<blockquote><em>&quot;... Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des &sect; 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gl&auml;ubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umst&auml;nde im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.06.2010 f&auml;llt auf, dass sie Verst&ouml;&szlig;e zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der ge&auml;nderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit einger&auml;umt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verst&ouml;&szlig;e sind dann nicht sonderlich z&uuml;gig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist f&uuml;r sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten &ndash; f&uuml;r sich genommen auch nicht zu beanstandenden &ndash; Streitwertes ist dann f&auml;lschlich auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herangezogen worden, die zu einem anderen Rechtsgebiet geh&ouml;rt. Nur mit dieser, in Wahrheit Markenrecht betreffenden Entscheidung lie&szlig; sich der vom Beklagten angesetzte &quot;Mittelwert&quot; (vgl. Bl. 150 d.A.) rechtfertigen. Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eind&auml;mmung unlauterer Wettbewerbs-praktiken ging. Denn <strong>mit kaum zu &uuml;berbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgef&uuml;hrt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Kl&auml;gers begegnen zu k&ouml;nnen. Ausdr&uuml;cklich wird insoweit erkl&auml;rt, dass im Falle eines Vergleichs &uuml;ber die Kosten keine Unterlassungserkl&auml;rung mehr gefordert werden w&uuml;rde. Dies hei&szlig;t nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e gleichg&uuml;ltig war, solange er f&uuml;r eigene Verst&ouml;&szlig;e nicht bezahlen musste.</strong> Ins Bild passt schlie&szlig;lich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten Unterlassungsanspruch, nachdem der Kl&auml;ger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat. ...&quot;</em></blockquote><blockquote>(Hervorhebung durch Autor)</blockquote>]]></body><description><![CDATA[<div>Nicht selten folgt auf eine Abmahnung die Reaktion des Gegners in Gestalt einer Retourkutsche. Vereinzelt hat die Rechtsprechung in solchen F&auml;llen bereits entschieden, dass eine solche sog.&nbsp; Retourkutsche dann rechtsmissbr&auml;uchlich ist, wenn das zuerst abgemahnte Unternehmen durch einen solchen Gegenschlag versucht, sich so seiner Zahlungsverpflichtung gegen&uuml;ber dem Mitbewerber zu entziehen. Auch das LG Bochum erkannte auf Rechtsmissbrauch als ein abgemahntes Unternehmen zum Gegenschlag ausholte, um einen wechselseitigen Verzicht auf alle Anspr&uuml;che zu erreichen.<br />
<br />
Der Kl&auml;ger machte mit seiner in Bochum eingereichten Klage die Erstattung von Kosten geltend, die ihm durch eine gegen&uuml;ber dem beklagten Konkurrenten ausgesprochene Abmahnung entstanden sind. Der Beklagte hatte den Kl&auml;ger zuvor abmahnen lassen; nach Erhalt der Abmahnung des Kl&auml;gers folgte eine weitere Abmahnung des Beklagten, in der es u.a. hie&szlig;:</div>
<blockquote><em>&quot;... Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst tr&auml;gt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies f&uuml;r Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, w&uuml;rden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserkl&auml;rung bestehen. ...&quot;</em></blockquote>
<div>Das LG Bochum entschied, dass die vom Kl&auml;ger ausgesprochene Abmahnung berechtigt war und die daraus resultierende Forderung auch nicht durch Aufrechnung untergegangen ist. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten sei n&auml;mlich als rechtsmissbr&auml;uchlich einzustufen (vgl. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2010/12_O_162_10urteil20101116.html" target="_blank">LG Bochum, Urt. v. 16.11.2010 - 12 O 162/10</a>). Im Einzelnen f&uuml;hrte das Gericht dazu aus:</div>
<blockquote><em>&quot;... Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des &sect; 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gl&auml;ubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umst&auml;nde im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.06.2010 f&auml;llt auf, dass sie Verst&ouml;&szlig;e zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der ge&auml;nderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit einger&auml;umt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verst&ouml;&szlig;e sind dann nicht sonderlich z&uuml;gig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist f&uuml;r sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten &ndash; f&uuml;r sich genommen auch nicht zu beanstandenden &ndash; Streitwertes ist dann f&auml;lschlich auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herangezogen worden, die zu einem anderen Rechtsgebiet geh&ouml;rt. Nur mit dieser, in Wahrheit Markenrecht betreffenden Entscheidung lie&szlig; sich der vom Beklagten angesetzte &quot;Mittelwert&quot; (vgl. Bl. 150 d.A.) rechtfertigen. Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eind&auml;mmung unlauterer Wettbewerbs-praktiken ging. Denn <strong>mit kaum zu &uuml;berbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgef&uuml;hrt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Kl&auml;gers begegnen zu k&ouml;nnen. Ausdr&uuml;cklich wird insoweit erkl&auml;rt, dass im Falle eines Vergleichs &uuml;ber die Kosten keine Unterlassungserkl&auml;rung mehr gefordert werden w&uuml;rde. Dies hei&szlig;t nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e gleichg&uuml;ltig war, solange er f&uuml;r eigene Verst&ouml;&szlig;e nicht bezahlen musste.</strong> Ins Bild passt schlie&szlig;lich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten Unterlassungsanspruch, nachdem der Kl&auml;ger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat. ...&quot;</em></blockquote><blockquote>(Hervorhebung durch Autor)</blockquote>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/710.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/710.aspx</guid><pubDate>2011-02-11T17:24:17</pubDate><title><![CDATA[BKartA: Bußgelder wegen Kartellabsprache]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das BKartA hat Bu&szlig;gelder in einer Gesamth&ouml;he von 20,5 Mio. Euro gegen drei Hersteller von Feuerwehrl&ouml;schfahrzeugen verh&auml;ngt. Bei den drei Unternehmen handelt es sich um die Albert Ziegler GmbH &amp; Co. KG, Giengen an der Brenz, die Schlingmann GmbH &amp; Co. KG, Dissen, sowie die Rosenbauer-Gruppe mit Standorten in Luckenwalde und Leonding/&Ouml;sterreich. Gegen einen vierten Hersteller wird das Verfahren noch fortgef&uuml;hrt. Das BKartA verh&auml;ngte au&szlig;erdem ein Bu&szlig;geld gegen einen Wirtschaftspr&uuml;fer wegen dessen Mitwirkung am Kartell.<br />
<br />
Andreas Mundt, Pr&auml;sident des Bundeskartellamtes:</div>
<div><blockquote><em>&bdquo;Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben seit mindestens 2001 verbotene Preis- und Quotenabsprachen praktiziert und den Markt f&uuml;r Feuerwehrl&ouml;schfahrzeuge in Deutschland untereinander aufgeteilt. Vielen Kommunen ist dadurch ein gro&szlig;er finanzieller Schaden entstanden.&ldquo;</em></blockquote>Die vier Mitglieder des Kartells haben sich gegenseitig &uuml;ber Jahre hinweg bestimmte Verkaufsanteile, sog. &bdquo;Soll-Quoten&ldquo;, zugestanden. Die Unternehmen meldeten ihre Auftragseing&auml;nge an einen in der Schweiz ans&auml;ssigen Wirtschaftspr&uuml;fer. Dieser erstellte daraus Listen, auf deren Basis die Einhaltung der vereinbarten Quoten bei regelm&auml;&szlig;igen Kartelltreffen am Z&uuml;richer Flughafen &uuml;berpr&uuml;ft wurde. Dar&uuml;ber hinaus haben die Unternehmen Erh&ouml;hungen ihrer Angebotspreise abgesprochen.<br />
<br />
Neben der &bdquo;Z&uuml;rich-Runde&ldquo; gab es regelm&auml;&szlig;ige Zusammenk&uuml;nfte auf der Ebene der Vertriebsleiter der Unternehmen. Auf diesen Treffen wurden die kommunalen Ausschreibungen von Feuerwehrfahrzeugen untereinander aufgeteilt. Das Verfahren gegen die beteiligten Vertriebsleiter, aber auch gegen die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und Vorstandsvorsitzenden, wurde zum Zwecke einer strafrechtlichen Pr&uuml;fung an die zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaften abgegeben.<br />
<br />
Das BKartA war durch eine anonyme Anzeige auf die Absprachen aufmerksam geworden und hat in dem Zeitraum Mai 2009 bis Juli 2010 insgesamt vier Durchsuchungsaktionen durchgef&uuml;hrt. Dabei wurde es bei zwei Durchsuchungen in &Ouml;sterreich erfolgreich von der &ouml;sterreichischen Wettbewerbsbeh&ouml;rde unterst&uuml;tzt. <br />
<br />
Die umfassende Kooperation der Unternehmen sowie der handelnden Personen w&auml;hrend des Verfahrens wurde bei der Bemessung der Bu&szlig;gelder ber&uuml;cksichtigt. <br />
<br />
Die Bu&szlig;gelder sind noch nicht rechtskr&auml;ftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, &uuml;ber den das OLG D&uuml;sseldorf entscheidet. Allerdings wurde mit den Unternehmen eine Verst&auml;ndigung &uuml;ber eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. &bdquo;Settlement&ldquo;) erreicht. Neben den Ermittlungen gegen L&ouml;schfahrzeughersteller f&uuml;hrt das BKartA auch ein Verfahren gegen Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen, die mit Drehleitern ausger&uuml;stet sind.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das BKartA hat Bu&szlig;gelder in einer Gesamth&ouml;he von 20,5 Mio. Euro gegen drei Hersteller von Feuerwehrl&ouml;schfahrzeugen verh&auml;ngt. Bei den drei Unternehmen handelt es sich um die Albert Ziegler GmbH &amp; Co. KG, Giengen an der Brenz, die Schlingmann GmbH &amp; Co. KG, Dissen, sowie die Rosenbauer-Gruppe mit Standorten in Luckenwalde und Leonding/&Ouml;sterreich. Gegen einen vierten Hersteller wird das Verfahren noch fortgef&uuml;hrt. Das BKartA verh&auml;ngte au&szlig;erdem ein Bu&szlig;geld gegen einen Wirtschaftspr&uuml;fer wegen dessen Mitwirkung am Kartell.<br />
<br />
Andreas Mundt, Pr&auml;sident des Bundeskartellamtes:</div>
<div><blockquote><em>&bdquo;Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben seit mindestens 2001 verbotene Preis- und Quotenabsprachen praktiziert und den Markt f&uuml;r Feuerwehrl&ouml;schfahrzeuge in Deutschland untereinander aufgeteilt. Vielen Kommunen ist dadurch ein gro&szlig;er finanzieller Schaden entstanden.&ldquo;</em></blockquote>Die vier Mitglieder des Kartells haben sich gegenseitig &uuml;ber Jahre hinweg bestimmte Verkaufsanteile, sog. &bdquo;Soll-Quoten&ldquo;, zugestanden. Die Unternehmen meldeten ihre Auftragseing&auml;nge an einen in der Schweiz ans&auml;ssigen Wirtschaftspr&uuml;fer. Dieser erstellte daraus Listen, auf deren Basis die Einhaltung der vereinbarten Quoten bei regelm&auml;&szlig;igen Kartelltreffen am Z&uuml;richer Flughafen &uuml;berpr&uuml;ft wurde. Dar&uuml;ber hinaus haben die Unternehmen Erh&ouml;hungen ihrer Angebotspreise abgesprochen.<br />
<br />
Neben der &bdquo;Z&uuml;rich-Runde&ldquo; gab es regelm&auml;&szlig;ige Zusammenk&uuml;nfte auf der Ebene der Vertriebsleiter der Unternehmen. Auf diesen Treffen wurden die kommunalen Ausschreibungen von Feuerwehrfahrzeugen untereinander aufgeteilt. Das Verfahren gegen die beteiligten Vertriebsleiter, aber auch gegen die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und Vorstandsvorsitzenden, wurde zum Zwecke einer strafrechtlichen Pr&uuml;fung an die zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaften abgegeben.<br />
<br />
Das BKartA war durch eine anonyme Anzeige auf die Absprachen aufmerksam geworden und hat in dem Zeitraum Mai 2009 bis Juli 2010 insgesamt vier Durchsuchungsaktionen durchgef&uuml;hrt. Dabei wurde es bei zwei Durchsuchungen in &Ouml;sterreich erfolgreich von der &ouml;sterreichischen Wettbewerbsbeh&ouml;rde unterst&uuml;tzt. <br />
<br />
Die umfassende Kooperation der Unternehmen sowie der handelnden Personen w&auml;hrend des Verfahrens wurde bei der Bemessung der Bu&szlig;gelder ber&uuml;cksichtigt. <br />
<br />
Die Bu&szlig;gelder sind noch nicht rechtskr&auml;ftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, &uuml;ber den das OLG D&uuml;sseldorf entscheidet. Allerdings wurde mit den Unternehmen eine Verst&auml;ndigung &uuml;ber eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (sog. &bdquo;Settlement&ldquo;) erreicht. Neben den Ermittlungen gegen L&ouml;schfahrzeughersteller f&uuml;hrt das BKartA auch ein Verfahren gegen Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen, die mit Drehleitern ausger&uuml;stet sind.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/709.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/709.aspx</guid><pubDate>2011-02-11T14:23:25</pubDate><title><![CDATA[BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zul&auml;ssigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europ&auml;ischen Union vereinbar. Das hat der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat am BGH entschieden. <br />
<br />
Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse f&uuml;r Sachsen und Th&uuml;ringen, hatte sich im Jahr 2003 gegen&uuml;ber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverst&auml;ndnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, f&uuml;r jeden Versto&szlig; eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von EUR 10.000,00 in Anspruch genommen.<br />
<br />
Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher h&auml;tten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverst&auml;ndnis auch mit Telefonwerbung erkl&auml;rt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung f&uuml;r das Gewinnspiel (sog. &quot;Check-Mail&quot;) an die angegebene eMail-Adresse &uuml;bersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links best&auml;tigt h&auml;tten.&nbsp; <br />
<br />
Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich. Der BGH hat die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 - Telefon-aktion II). Das deutsche Recht gehe zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Bel&auml;stigung und damit als unlauter einstuft, &uuml;ber die Richtlinie &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken der EU (sog. UGP-Richtlinie) hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation enthaltenen &Ouml;ffnungsklausel sei <strong>der deutsche Gesetzgeber </strong>aber<strong> berechtigt, Telefonwerbung gegen&uuml;ber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdr&uuml;cklichen Einverst&auml;ndnis abh&auml;ngig zu machen (sog. &quot;opt in&quot;)</strong>. <br />
<br />
Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverst&auml;ndnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. F&uuml;r diesen Nachweis komme insbesondere der Ausdruck einer eMail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdr&uuml;cklich mit der Werbung einverstanden erkl&auml;rt. Die Speicherung der entsprechenden eMail sei dem Werbenden ohne weiteres m&ouml;glich und zumutbar. Diesen Nachweis habe die beklagte AOK nicht gef&uuml;hrt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. <br />
<br />
Dieses <strong>elektronisch durchgef&uuml;hrte Double-Opt-In-Verfahren sei von vornherein nicht dazu geeignet, um ein Einverst&auml;ndnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen</strong>. Zwar k&ouml;nne bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Best&auml;tigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag f&uuml;r das Online-Gewinnspiel tats&auml;chlich von der angegebenen eMail-Adresse stammt. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tats&auml;chlich um den Anschluss des Absenders der Best&auml;tigungsadresse handelt. Es k&ouml;nne zahlreiche Gr&uuml;nde f&uuml;r die versehentliche oder vors&auml;tzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdr&uuml;cklich sein Einverst&auml;ndnis erkl&auml;rt hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 029/2011 vom 11.02.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Pawe Bartkowski</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zul&auml;ssigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europ&auml;ischen Union vereinbar. Das hat der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat am BGH entschieden. <br />
<br />
Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse f&uuml;r Sachsen und Th&uuml;ringen, hatte sich im Jahr 2003 gegen&uuml;ber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverst&auml;ndnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, f&uuml;r jeden Versto&szlig; eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von EUR 10.000,00 in Anspruch genommen.<br />
<br />
Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher h&auml;tten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverst&auml;ndnis auch mit Telefonwerbung erkl&auml;rt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung f&uuml;r das Gewinnspiel (sog. &quot;Check-Mail&quot;) an die angegebene eMail-Adresse &uuml;bersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links best&auml;tigt h&auml;tten.&nbsp; <br />
<br />
Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich. Der BGH hat die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 - Telefon-aktion II). Das deutsche Recht gehe zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Bel&auml;stigung und damit als unlauter einstuft, &uuml;ber die Richtlinie &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken der EU (sog. UGP-Richtlinie) hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation enthaltenen &Ouml;ffnungsklausel sei <strong>der deutsche Gesetzgeber </strong>aber<strong> berechtigt, Telefonwerbung gegen&uuml;ber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdr&uuml;cklichen Einverst&auml;ndnis abh&auml;ngig zu machen (sog. &quot;opt in&quot;)</strong>. <br />
<br />
Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverst&auml;ndnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. F&uuml;r diesen Nachweis komme insbesondere der Ausdruck einer eMail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdr&uuml;cklich mit der Werbung einverstanden erkl&auml;rt. Die Speicherung der entsprechenden eMail sei dem Werbenden ohne weiteres m&ouml;glich und zumutbar. Diesen Nachweis habe die beklagte AOK nicht gef&uuml;hrt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. <br />
<br />
Dieses <strong>elektronisch durchgef&uuml;hrte Double-Opt-In-Verfahren sei von vornherein nicht dazu geeignet, um ein Einverst&auml;ndnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen</strong>. Zwar k&ouml;nne bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Best&auml;tigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag f&uuml;r das Online-Gewinnspiel tats&auml;chlich von der angegebenen eMail-Adresse stammt. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tats&auml;chlich um den Anschluss des Absenders der Best&auml;tigungsadresse handelt. Es k&ouml;nne zahlreiche Gr&uuml;nde f&uuml;r die versehentliche oder vors&auml;tzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdr&uuml;cklich sein Einverst&auml;ndnis erkl&auml;rt hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 029/2011 vom 11.02.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Pawe Bartkowski</sub></div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[SPAM, SPIM & SPIT]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/708.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/708.aspx</guid><pubDate>2011-02-03T10:37:19</pubDate><title><![CDATA[Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen zulässig?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>&nbsp;</div>
<div>Der f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH Fragen zur urheber-rechtlichen Zul&auml;ssigkeit des Vertriebs &quot;gebrauchter&quot; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />
<br />
Die Kl&auml;gerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz &uuml;berwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datentr&auml;ger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Kl&auml;gerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzvertr&auml;gen der Kl&auml;gerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Kl&auml;gerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einr&auml;umt, nicht abtretbar ist.&nbsp; <br />
<br />
Die Beklagte handelt mit &quot;gebrauchten&quot; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &quot;bereits benutzte&quot; Lizenzen f&uuml;r Programme der Kl&auml;gerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Best&auml;tigung des urspr&uuml;nglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtm&auml;&szlig;iger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollst&auml;ndig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &quot;gebrauchten&quot; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Kl&auml;gerin auf einen Datentr&auml;ger herunter.&nbsp; <br />
<br />
Die Kl&auml;gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &quot;gebrauchter&quot; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielf&auml;ltigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.&nbsp; <br />
<br />
In den Vorinstanzen haben das LG M&uuml;nchen I und das OLG M&uuml;nchen der Kl&auml;gerin Recht gegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG &uuml;ber den Rechtsschutz von Computer-programmen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft).&nbsp; <br />
<br />
Die <strong>Kunden </strong>der Beklagten <strong>greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme&nbsp; - so der BGH - in das nach &sect; 69 c Nr. 1 UrhG ausschlie&szlig;lich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielf&auml;ltigung der Computerprogramme ein</strong>. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &quot;gebrauchter&quot; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielf&auml;ltigung der Programme berechtigt sind. Die <strong>Kunden der Beklagten k&ouml;nnen sich nach Auffassung des BGH allerdings m&ouml;glicherweise auf die Regelung des &sect; 69 d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist</strong>. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielf&auml;ltigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie f&uuml;r eine bestimmungsgem&auml;&szlig;e Benutzung des Computerprogramms durch den rechtm&auml;&szlig;igen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die <strong>Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &quot;gebrauchte&quot; Softwarelizenz erworben hat, als &quot;rechtm&auml;&szlig;iger Erwerber&quot; des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers ersch&ouml;pft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-&Uuml;bermittlung in Verkehr gebracht worden ist.</strong><br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 021/2011 vom 03.02.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>&nbsp;</div>
<div>Der f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH Fragen zur urheber-rechtlichen Zul&auml;ssigkeit des Vertriebs &quot;gebrauchter&quot; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />
<br />
Die Kl&auml;gerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz &uuml;berwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datentr&auml;ger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Kl&auml;gerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzvertr&auml;gen der Kl&auml;gerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Kl&auml;gerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einr&auml;umt, nicht abtretbar ist.&nbsp; <br />
<br />
Die Beklagte handelt mit &quot;gebrauchten&quot; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &quot;bereits benutzte&quot; Lizenzen f&uuml;r Programme der Kl&auml;gerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Best&auml;tigung des urspr&uuml;nglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtm&auml;&szlig;iger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollst&auml;ndig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &quot;gebrauchten&quot; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Kl&auml;gerin auf einen Datentr&auml;ger herunter.&nbsp; <br />
<br />
Die Kl&auml;gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &quot;gebrauchter&quot; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielf&auml;ltigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.&nbsp; <br />
<br />
In den Vorinstanzen haben das LG M&uuml;nchen I und das OLG M&uuml;nchen der Kl&auml;gerin Recht gegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG &uuml;ber den Rechtsschutz von Computer-programmen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft).&nbsp; <br />
<br />
Die <strong>Kunden </strong>der Beklagten <strong>greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme&nbsp; - so der BGH - in das nach &sect; 69 c Nr. 1 UrhG ausschlie&szlig;lich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielf&auml;ltigung der Computerprogramme ein</strong>. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &quot;gebrauchter&quot; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielf&auml;ltigung der Programme berechtigt sind. Die <strong>Kunden der Beklagten k&ouml;nnen sich nach Auffassung des BGH allerdings m&ouml;glicherweise auf die Regelung des &sect; 69 d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist</strong>. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielf&auml;ltigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie f&uuml;r eine bestimmungsgem&auml;&szlig;e Benutzung des Computerprogramms durch den rechtm&auml;&szlig;igen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die <strong>Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &quot;gebrauchte&quot; Softwarelizenz erworben hat, als &quot;rechtm&auml;&szlig;iger Erwerber&quot; des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers ersch&ouml;pft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-&Uuml;bermittlung in Verkehr gebracht worden ist.</strong><br />
<br />
<sub>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 021/2011 vom 03.02.2011</sub></div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></div>]]></description><category><![CDATA[EDV-/IT-Recht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/707.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/707.aspx</guid><pubDate>2011-01-21T11:19:41</pubDate><title><![CDATA[BGH zur Honorierung von Übersetzern]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von &Uuml;bersetzern best&auml;tigt und fortgef&uuml;hrt.</div>
<p>Der klagende &Uuml;bersetzer hatte sich gegen&uuml;ber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur &Uuml;bersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er r&auml;umte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner &Uuml;bersetzung ein. Daf&uuml;r erhielt er das vereinbarte Honorar von EUR 19,00 f&uuml;r jede Seite des &uuml;bersetzten Textes. Dar&uuml;ber hinaus war ihm f&uuml;r den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zus&auml;tzliches Honorar von 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erl&ouml;sen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5 % des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.</p>
<p>Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz kann der Urheber - dazu z&auml;hlt auch der &Uuml;bersetzer - f&uuml;r die Einr&auml;umung von Nutzungsrechten zwar grunds&auml;tzlich nur die vereinbarte Verg&uuml;tung verlangen. Ist die vereinbarte Verg&uuml;tung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine &Auml;nderung des &Uuml;bersetzervertrages verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Kl&auml;gers hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kl&auml;ger eine weitergehende Verg&uuml;tung zugesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 - I ZR 19/09 - Destructive Emotions).</p>
<p>Der BGH hat seine <strong>Rechtsprechung best&auml;tigt, wonach der &Uuml;bersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem f&uuml;r die zeitlich unbeschr&auml;nkte und inhaltlich umfassende Einr&auml;umung s&auml;mtlicher Nutzungsrechte an seiner &Uuml;bersetzung lediglich ein f&uuml;r sich genommen &uuml;bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenh&ouml;he am Erl&ouml;s der verkauften B&uuml;cher prozentual zu beteiligen ist.</strong> Diese zus&auml;tzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des &uuml;bersetzten Werkes ein und betr&auml;gt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 % und bei Taschenb&uuml;chern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr <strong>klargestellt, dass die zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist</strong>. Er hat ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das au&szlig;erhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als &uuml;blich und angemessen anzusehen sein k&ouml;nnen, eine Erh&ouml;hung oder Verringerung des Prozentsatzes der zus&auml;tzlichen Verg&uuml;tung rechtfertigen kann.</p>
<p>Der BGH hat ferner bekr&auml;ftigt, dass ein solcher &Uuml;bersetzer eine angemessene Beteiligung an Erl&ouml;sen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des &uuml;bersetzten Werkes einr&auml;umt oder &uuml;bertr&auml;gt. Dazu geh&ouml;ren etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erl&ouml;se des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen f&uuml;r Taschenbuchausgaben des Werkes. Der BGH hat - abweichend von seiner fr&uuml;heren Rechtsprechung - entschieden, dass dem &Uuml;bersetzer grunds&auml;tzlich eine Beteiligung in H&ouml;he von einem F&uuml;nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erl&ouml;sen zusteht.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von &Uuml;bersetzern best&auml;tigt und fortgef&uuml;hrt.</div>
<p>Der klagende &Uuml;bersetzer hatte sich gegen&uuml;ber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur &Uuml;bersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er r&auml;umte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner &Uuml;bersetzung ein. Daf&uuml;r erhielt er das vereinbarte Honorar von EUR 19,00 f&uuml;r jede Seite des &uuml;bersetzten Textes. Dar&uuml;ber hinaus war ihm f&uuml;r den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zus&auml;tzliches Honorar von 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erl&ouml;sen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5 % des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.</p>
<p>Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz kann der Urheber - dazu z&auml;hlt auch der &Uuml;bersetzer - f&uuml;r die Einr&auml;umung von Nutzungsrechten zwar grunds&auml;tzlich nur die vereinbarte Verg&uuml;tung verlangen. Ist die vereinbarte Verg&uuml;tung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine &Auml;nderung des &Uuml;bersetzervertrages verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Kl&auml;gers hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kl&auml;ger eine weitergehende Verg&uuml;tung zugesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 - I ZR 19/09 - Destructive Emotions).</p>
<p>Der BGH hat seine <strong>Rechtsprechung best&auml;tigt, wonach der &Uuml;bersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem f&uuml;r die zeitlich unbeschr&auml;nkte und inhaltlich umfassende Einr&auml;umung s&auml;mtlicher Nutzungsrechte an seiner &Uuml;bersetzung lediglich ein f&uuml;r sich genommen &uuml;bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenh&ouml;he am Erl&ouml;s der verkauften B&uuml;cher prozentual zu beteiligen ist.</strong> Diese zus&auml;tzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des &uuml;bersetzten Werkes ein und betr&auml;gt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 % und bei Taschenb&uuml;chern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr <strong>klargestellt, dass die zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist</strong>. Er hat ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das au&szlig;erhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als &uuml;blich und angemessen anzusehen sein k&ouml;nnen, eine Erh&ouml;hung oder Verringerung des Prozentsatzes der zus&auml;tzlichen Verg&uuml;tung rechtfertigen kann.</p>
<p>Der BGH hat ferner bekr&auml;ftigt, dass ein solcher &Uuml;bersetzer eine angemessene Beteiligung an Erl&ouml;sen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des &uuml;bersetzten Werkes einr&auml;umt oder &uuml;bertr&auml;gt. Dazu geh&ouml;ren etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erl&ouml;se des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen f&uuml;r Taschenbuchausgaben des Werkes. Der BGH hat - abweichend von seiner fr&uuml;heren Rechtsprechung - entschieden, dass dem &Uuml;bersetzer grunds&auml;tzlich eine Beteiligung in H&ouml;he von einem F&uuml;nftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erl&ouml;sen zusteht.</p>]]></description><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/706.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/706.aspx</guid><pubDate>2011-01-19T08:46:23</pubDate><title><![CDATA[Verstoß gegen eBay-Grundsätze = wettbewerbswidrig?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsversto&szlig; darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grunds&auml;tzen f&uuml;r die Nutzung der Internetplattform eBay als Verk&auml;ufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel offeriert.<br />
<br />
Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifiger&auml;te und Zubeh&ouml;r. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform f&uuml;r einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im &bdquo;Sofort-Kaufen-Format&ldquo; angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grunds&auml;tze zum Einstellen identischer Artikel versto&szlig;en. Eine in den Nutzungsgrunds&auml;tzen vorgesehene Ausnahme f&uuml;r zul&auml;ssige Mehrfachangebote lag nicht vor.<br />
<br />
Der 4. Zivilsenat hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegen&uuml;ber eBay keinen Wettbewerbsversto&szlig; gesehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 &ndash; I-4 U 142/10).<br />
<br />
<strong>Ein Versto&szlig; gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und k&ouml;nne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue f&uuml;hre aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.</strong><br />
<br />
Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich &ouml;fter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, f&uuml;hre nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine sp&uuml;rbare Beeintr&auml;chtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.<br />
<br />
Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dr&auml;nge sich &ndash; bildlich gesprochen &ndash; nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsversto&szlig; werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht &uuml;berschritten.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsversto&szlig; darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grunds&auml;tzen f&uuml;r die Nutzung der Internetplattform eBay als Verk&auml;ufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel offeriert.<br />
<br />
Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifiger&auml;te und Zubeh&ouml;r. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform f&uuml;r einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im &bdquo;Sofort-Kaufen-Format&ldquo; angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grunds&auml;tze zum Einstellen identischer Artikel versto&szlig;en. Eine in den Nutzungsgrunds&auml;tzen vorgesehene Ausnahme f&uuml;r zul&auml;ssige Mehrfachangebote lag nicht vor.<br />
<br />
Der 4. Zivilsenat hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegen&uuml;ber eBay keinen Wettbewerbsversto&szlig; gesehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 &ndash; I-4 U 142/10).<br />
<br />
<strong>Ein Versto&szlig; gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und k&ouml;nne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue f&uuml;hre aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.</strong><br />
<br />
Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich &ouml;fter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, f&uuml;hre nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine sp&uuml;rbare Beeintr&auml;chtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.<br />
<br />
Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dr&auml;nge sich &ndash; bildlich gesprochen &ndash; nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsversto&szlig; werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht &uuml;berschritten.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/705.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/705.aspx</guid><pubDate>2011-01-17T20:04:54</pubDate><title><![CDATA[Die Reichweite eines Unterlassungstitels]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit der Frage der Reichweite eines Unterlassungstitels hatte sich in einer j&uuml;ngst ergangenen Entscheidung das Hanseatische OLG zu besch&auml;ftigen. Die Entscheidung tr&auml;gt die Bezeichnung &bdquo;nagelpilz-weg.de&ldquo; (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110002.htm">Hans. OLG, Beschl. v. 07.09.2010 - 3 W 65/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Senat hatte in der Entscheidung &uuml;ber die Verh&auml;ngung eines Ordnungsmittels dar&uuml;ber zu befinden, ob ein Versto&szlig; der Schuldnerin durch die Verwendung der Domainangabe &quot;www.nagelpilz-weg.de&quot; gegen die zugrunde liegenden einstweilige Verf&uuml;gung vorliegt. Dort wurde der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten, f&uuml;r ein apothekenpflichtiges Arzneimittel in einer konkret benannten Art und Weise mit der Angabe &bdquo;Nagelpilz weg&ldquo; zu werben und/oder werben zu lassen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Senat vertrat nun die Auffassung, dass die Verwendung der Domainangabe &quot;www.nagelpilz-weg.de&quot; nicht in den Kernbereich des ergangenen Verbots f&auml;llt. Hierbei f&uuml;hrt das Gericht zun&auml;chst zurecht aus, dass unter den Tenor eines Unterlassungstitels neben identischen Handlungen auch solche fallen, die &ndash; so w&ouml;rtlich:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><cite>
<div>&bdquo;von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringf&uuml;gig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Grund hierf&uuml;r ist, dass es sonst m&uuml;helos m&ouml;glich w&auml;re, den Titel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung aber im Kern lediglich &auml;hnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht m&ouml;glich.&ldquo;</div>
</cite></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In vorliegender Sache sah der Senat die im Ordnungsmittelverfahren gegenst&auml;ndliche werbliche Ma&szlig;nahme bez&uuml;glich des Kerns des Verbot jedoch dergestalt ver&auml;ndert, dass diese in deren Gesamteindruck nicht mehr dem Verbotskern des Titels unterfalle.</div>
<p>Denn &ndash; so der Senat w&ouml;rtlich:</p>
<div><cite>
<p>&bdquo;Die Einkleidung der Angabe &quot;Nagelpilz weg&quot; in die Domain &quot;www.nagelpilz-weg.de&quot; ver&auml;ndert die Angabe deutlich. Zum einen wird die Angabe &quot;Nagelpilz weg&quot; nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. Zum anderen werden Domainadressen - jedenfalls auch - als &quot;Fundstellen&quot; f&uuml;r weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, was zu einem abweichenden Verst&auml;ndnis des angesprochenen Verkehrs f&uuml;hren kann. Dar&uuml;ber hinaus fehlt es insoweit auch an einer blickfangm&auml;&szlig;ig hervorgehobenen Verwendung der Angabe.&ldquo;</p>
</cite></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit der Frage der Reichweite eines Unterlassungstitels hatte sich in einer j&uuml;ngst ergangenen Entscheidung das Hanseatische OLG zu besch&auml;ftigen. Die Entscheidung tr&auml;gt die Bezeichnung &bdquo;nagelpilz-weg.de&ldquo; (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110002.htm">Hans. OLG, Beschl. v. 07.09.2010 - 3 W 65/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Senat hatte in der Entscheidung &uuml;ber die Verh&auml;ngung eines Ordnungsmittels dar&uuml;ber zu befinden, ob ein Versto&szlig; der Schuldnerin durch die Verwendung der Domainangabe &quot;www.nagelpilz-weg.de&quot; gegen die zugrunde liegenden einstweilige Verf&uuml;gung vorliegt. Dort wurde der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten, f&uuml;r ein apothekenpflichtiges Arzneimittel in einer konkret benannten Art und Weise mit der Angabe &bdquo;Nagelpilz weg&ldquo; zu werben und/oder werben zu lassen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Senat vertrat nun die Auffassung, dass die Verwendung der Domainangabe &quot;www.nagelpilz-weg.de&quot; nicht in den Kernbereich des ergangenen Verbots f&auml;llt. Hierbei f&uuml;hrt das Gericht zun&auml;chst zurecht aus, dass unter den Tenor eines Unterlassungstitels neben identischen Handlungen auch solche fallen, die &ndash; so w&ouml;rtlich:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><cite>
<div>&bdquo;von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringf&uuml;gig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Grund hierf&uuml;r ist, dass es sonst m&uuml;helos m&ouml;glich w&auml;re, den Titel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung aber im Kern lediglich &auml;hnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht m&ouml;glich.&ldquo;</div>
</cite></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In vorliegender Sache sah der Senat die im Ordnungsmittelverfahren gegenst&auml;ndliche werbliche Ma&szlig;nahme bez&uuml;glich des Kerns des Verbot jedoch dergestalt ver&auml;ndert, dass diese in deren Gesamteindruck nicht mehr dem Verbotskern des Titels unterfalle.</div>
<p>Denn &ndash; so der Senat w&ouml;rtlich:</p>
<div><cite>
<p>&bdquo;Die Einkleidung der Angabe &quot;Nagelpilz weg&quot; in die Domain &quot;www.nagelpilz-weg.de&quot; ver&auml;ndert die Angabe deutlich. Zum einen wird die Angabe &quot;Nagelpilz weg&quot; nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. Zum anderen werden Domainadressen - jedenfalls auch - als &quot;Fundstellen&quot; f&uuml;r weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, was zu einem abweichenden Verst&auml;ndnis des angesprochenen Verkehrs f&uuml;hren kann. Dar&uuml;ber hinaus fehlt es insoweit auch an einer blickfangm&auml;&szlig;ig hervorgehobenen Verwendung der Angabe.&ldquo;</p>
</cite></div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item></channel></rss>
