<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsd="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" version="2.0"><channel><title><![CDATA[BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE]]></title><description /><language>de-DE</language><copyright><![CDATA[BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE]]></copyright><generator>CYTShops CMS by Karsten Samaschke</generator><lastBuildDate>2010-09-04T02:42:19</lastBuildDate><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/663.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/663.aspx</guid><pubDate>2010-08-30T14:42:49</pubDate><title><![CDATA[Marktbehinderung und Keyword-Buchung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Eine &auml;u&szlig;erst interessante Fallkonstellation lag j&uuml;ngst dem OLG K&ouml;ln zur Entscheidung vor. Denn diese betraf die spannende Thematik, ob das Vorgehen eines Markeninhabers gegen&uuml;ber einem Konkurrenten, mit Hilfe einer sog. Markenbeschwerde gegen die Buchung eines KeyWords &uuml;ber den Suchmaschinenbetreiber GOOGLE zwecks Schalten von AdWord-Werbung, als Marktbehinderung des Konkurrenten wettbewerbswidrig sein kann. Das OLG K&ouml;ln bejahte dies in vorliegend zu entscheidender Sache (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_118.pdf">OLG K&ouml;ln, Urt. v. 02.07.2010 &ndash; 6 U 48/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Folgender Sachverhalt lag der einstweiligen Verf&uuml;gungssache zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Antragsgegnerin ist Inhaberin eines markenrechtlich gesch&uuml;tzten Zeichens unter welchem sie u.a. Sanit&auml;rartikel herstellt. Die Antragstellerin bietet Originalprodukte der Antragsgegnerin an. Hierbei schaltete sie beim Suchmaschinenbetreiber GOOGLE sog. AdWord-Anzeigen zu dem Zeichen der Antragstellerin. Die Antragstellerin lies nun mittels einer sog. Markenbeschwerde, welche GOOGLE anbietet, die Verwendung des Zeichens stoppen, mit der Folge, dass Auftr&auml;ge f&uuml;r AdWord-Werbungen zu dem Suchbegriff nicht mehr ausgef&uuml;hrt wurden. Hierauf forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ihr die Zustimmung f&uuml;r AdWord-Anzeigen unter Nutzung des Zeichens zu geben. Da die Antragsgegnerin dies au&szlig;ergerichtlich ablehnte, kam es zu dem gegenst&auml;ndlichen Rechtsstreit.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut der Auffassung des OLG K&ouml;ln hat die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, da diese die Antragstellerin durch die &bdquo;Markenbeschwerde&ldquo; bei GOOGLE im lauterkeitsrechtlichen Sinne gezielt behindert habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn hierdurch trete auf Seiten der Antragstellerin der Umstand ein, dass diese daran gehindert werde, durch das Schalten von AdWord-Werbung gezielt auf ihr Angebot an Produkten der Antragsgegnerin aufmerksam zu machen. Somit wirke die Antragsgegnerin &ndash; laut Auffassung des Gerichts &ndash; auf die wettbewerblichen Entfaltungsm&ouml;glichkeiten der Antragstellerin in hinreichend konkreter Weise ein. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das Gericht weiter aus, dass es im Rahmen des freien Wettbewerbs allein der Entscheidung der Antragstellerin unterfalle zu entscheiden, ob und welche Werbeformen sie nutze.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn es stand zwischen den Parteien insoweit au&szlig;er Streit, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Produkte der Antragsgegnerin zu vertreiben und deren Marke zu verwenden.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Eine &auml;u&szlig;erst interessante Fallkonstellation lag j&uuml;ngst dem OLG K&ouml;ln zur Entscheidung vor. Denn diese betraf die spannende Thematik, ob das Vorgehen eines Markeninhabers gegen&uuml;ber einem Konkurrenten, mit Hilfe einer sog. Markenbeschwerde gegen die Buchung eines KeyWords &uuml;ber den Suchmaschinenbetreiber GOOGLE zwecks Schalten von AdWord-Werbung, als Marktbehinderung des Konkurrenten wettbewerbswidrig sein kann. Das OLG K&ouml;ln bejahte dies in vorliegend zu entscheidender Sache (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_118.pdf">OLG K&ouml;ln, Urt. v. 02.07.2010 &ndash; 6 U 48/10</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Folgender Sachverhalt lag der einstweiligen Verf&uuml;gungssache zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Antragsgegnerin ist Inhaberin eines markenrechtlich gesch&uuml;tzten Zeichens unter welchem sie u.a. Sanit&auml;rartikel herstellt. Die Antragstellerin bietet Originalprodukte der Antragsgegnerin an. Hierbei schaltete sie beim Suchmaschinenbetreiber GOOGLE sog. AdWord-Anzeigen zu dem Zeichen der Antragstellerin. Die Antragstellerin lies nun mittels einer sog. Markenbeschwerde, welche GOOGLE anbietet, die Verwendung des Zeichens stoppen, mit der Folge, dass Auftr&auml;ge f&uuml;r AdWord-Werbungen zu dem Suchbegriff nicht mehr ausgef&uuml;hrt wurden. Hierauf forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ihr die Zustimmung f&uuml;r AdWord-Anzeigen unter Nutzung des Zeichens zu geben. Da die Antragsgegnerin dies au&szlig;ergerichtlich ablehnte, kam es zu dem gegenst&auml;ndlichen Rechtsstreit.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut der Auffassung des OLG K&ouml;ln hat die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, da diese die Antragstellerin durch die &bdquo;Markenbeschwerde&ldquo; bei GOOGLE im lauterkeitsrechtlichen Sinne gezielt behindert habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn hierdurch trete auf Seiten der Antragstellerin der Umstand ein, dass diese daran gehindert werde, durch das Schalten von AdWord-Werbung gezielt auf ihr Angebot an Produkten der Antragsgegnerin aufmerksam zu machen. Somit wirke die Antragsgegnerin &ndash; laut Auffassung des Gerichts &ndash; auf die wettbewerblichen Entfaltungsm&ouml;glichkeiten der Antragstellerin in hinreichend konkreter Weise ein. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das Gericht weiter aus, dass es im Rahmen des freien Wettbewerbs allein der Entscheidung der Antragstellerin unterfalle zu entscheiden, ob und welche Werbeformen sie nutze.</div>
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<div>Denn es stand zwischen den Parteien insoweit au&szlig;er Streit, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Produkte der Antragsgegnerin zu vertreiben und deren Marke zu verwenden.</div>]]></description><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/662.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/662.aspx</guid><pubDate>2010-08-27T16:42:17</pubDate><title><![CDATA[Urheberrechtsverletzung bei Jingle „Ich liebe es"?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut einer Pressemitteilung des LG M&uuml;nchen I hat das Gericht entschieden, dass dem Komponisten der weltweit bekannte Werbemelodie &quot;McDonalds &ndash; Ich liebe es&quot;, keine urheberrechtlichen Befugnisse an der Melodie zustehen (<a target="_blank" href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2010/02720/index.php">LG M&uuml;nchen I, Urt. v. 18.08.2010 - 21 O 177/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht folgte insoweit dem Antrag der Beklagten, welche vortrugen, dass die vom Kl&auml;ger ggf. geschaffene &quot;Melodiefolge&quot; kein schutzf&auml;higes Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Auch das Gericht vertrat diese Ansicht, in dem es &ndash; laut Pressemitteilung &ndash; u.a. wie folgt ausf&uuml;hrte:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><cite>
<div>&bdquo;&hellip; Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Kl&auml;gers der Text &quot;Ich liebe es&quot; gerapt wird, sind &hellip; so sehr von dem nat&uuml;rlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Sch&ouml;pfungsh&ouml;he aufweisen. Was die drei T&ouml;ne angeht, auf die in der Komposition des Kl&auml;gers der Textteil &quot;McDonalds&quot; gerapt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungsh&ouml;he zu erreichen.&ldquo;</div>
</cite></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut einer Pressemitteilung des LG M&uuml;nchen I hat das Gericht entschieden, dass dem Komponisten der weltweit bekannte Werbemelodie &quot;McDonalds &ndash; Ich liebe es&quot;, keine urheberrechtlichen Befugnisse an der Melodie zustehen (<a target="_blank" href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2010/02720/index.php">LG M&uuml;nchen I, Urt. v. 18.08.2010 - 21 O 177/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht folgte insoweit dem Antrag der Beklagten, welche vortrugen, dass die vom Kl&auml;ger ggf. geschaffene &quot;Melodiefolge&quot; kein schutzf&auml;higes Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Auch das Gericht vertrat diese Ansicht, in dem es &ndash; laut Pressemitteilung &ndash; u.a. wie folgt ausf&uuml;hrte:</div>
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<div><cite>
<div>&bdquo;&hellip; Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Kl&auml;gers der Text &quot;Ich liebe es&quot; gerapt wird, sind &hellip; so sehr von dem nat&uuml;rlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Sch&ouml;pfungsh&ouml;he aufweisen. Was die drei T&ouml;ne angeht, auf die in der Komposition des Kl&auml;gers der Textteil &quot;McDonalds&quot; gerapt wird, so ist diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungsh&ouml;he zu erreichen.&ldquo;</div>
</cite></div>]]></description><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/661.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/661.aspx</guid><pubDate>2010-08-27T14:55:06</pubDate><title><![CDATA[Unzulässige Androhung einer Schufa-Eintragung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das AG Leipzig hat in einer neueren Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Ank&uuml;ndigung der Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag dann rechtwidrig ist, wenn der Androhung eine unberechtigte Forderung zugrunde liegt (<a target="_blank" href="http://www.fundus-owl.eu/wp-content/AG-Leipzig-Entscheidung.pdf">AG Leipzig, Beschl. v. 03.02.2010 &ndash; 118 C 10105/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dieser Entscheidung lag eine Forderung eines Unternehmers gegen&uuml;ber einem Verbraucher aus einem angeblich &uuml;ber die Website des Unternehmers geschlossenen Vertrag zugrunde. Obwohl es nach rechtlichen Gesichtspunkten in der Fallkonstellation zu keinem wirksamen Vertragsschluss kam, mahnte der Unternehmer den Verbraucher ab unter Androhung einer Weiterleitung der Daten des Verbrauchers an die Schufa-Holding AG.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verbraucher wehrte sich im gerichtlichen Verfahren vor dem AG Leipzig gegen die drohende Weitergabe der Daten. Zu Recht, so dass Gericht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn der Verbraucher m&uuml;sse die Daten&uuml;bermittlung nur dulden, wenn hierf&uuml;r entweder ihre Einwilligung vorliege oder ein gesetzlicher Grund bestehe. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Schlie&szlig;lich habe der Verbraucher weder eingewilligt noch sei die &Uuml;bermittlung nach den gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt. Der Grund hierf&uuml;r sei bereits darin zu sehen, dass die geltend gemachte Forderung des Unternehmers gegen&uuml;ber dem Verbraucher bereits offensichtlich nicht bestanden habe. Denn es sei in vorliegender Konstellation &uuml;berhaupt nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das AG Leipzig hat in einer neueren Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Ank&uuml;ndigung der Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag dann rechtwidrig ist, wenn der Androhung eine unberechtigte Forderung zugrunde liegt (<a target="_blank" href="http://www.fundus-owl.eu/wp-content/AG-Leipzig-Entscheidung.pdf">AG Leipzig, Beschl. v. 03.02.2010 &ndash; 118 C 10105/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dieser Entscheidung lag eine Forderung eines Unternehmers gegen&uuml;ber einem Verbraucher aus einem angeblich &uuml;ber die Website des Unternehmers geschlossenen Vertrag zugrunde. Obwohl es nach rechtlichen Gesichtspunkten in der Fallkonstellation zu keinem wirksamen Vertragsschluss kam, mahnte der Unternehmer den Verbraucher ab unter Androhung einer Weiterleitung der Daten des Verbrauchers an die Schufa-Holding AG.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verbraucher wehrte sich im gerichtlichen Verfahren vor dem AG Leipzig gegen die drohende Weitergabe der Daten. Zu Recht, so dass Gericht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn der Verbraucher m&uuml;sse die Daten&uuml;bermittlung nur dulden, wenn hierf&uuml;r entweder ihre Einwilligung vorliege oder ein gesetzlicher Grund bestehe. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Schlie&szlig;lich habe der Verbraucher weder eingewilligt noch sei die &Uuml;bermittlung nach den gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt. Der Grund hierf&uuml;r sei bereits darin zu sehen, dass die geltend gemachte Forderung des Unternehmers gegen&uuml;ber dem Verbraucher bereits offensichtlich nicht bestanden habe. Denn es sei in vorliegender Konstellation &uuml;berhaupt nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen.</div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/660.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/660.aspx</guid><pubDate>2010-08-19T16:06:41</pubDate><title><![CDATA[Zur Preiswerbung in E-Mail-Newslettern]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat j&uuml;ngst wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) Marktverhaltensregeln i.S.v. &sect; 4 Nr. 11 UWG sind und daher Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Anspr&uuml;chen sein k&ouml;nnen (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efa22372113ce115a97f402e95d0fef2&amp;nr=52372&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 10.12.2009 &ndash; I ZR 149/07 &ndash; &bdquo;Sondernewsletter&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Zusammenhang weist der zust&auml;ndige Senat aber darauf hin, dass ein Versto&szlig; gegen Regelungen der PAngV seit Ablauf der Umsetzungsfrist f&uuml;r die Richtlinie 2005/29/EG &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken am 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) eine Unlauterkeit nach &sect; 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begr&uuml;nden kann, wenn die von der PAngV aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Denn dies sei dem Umstand geschuldet, dass die Richtlinie 2005/29/EG abschlie&szlig;end regele, welche Gesch&auml;ftspraktiken von Unternehmen gegen&uuml;ber Verbrauchern unlauter sind, und ausschlie&szlig;lich die Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen, dass nur eine Verletzung von im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationsanforderungen eine unlautere Gesch&auml;ftspraktik darstellt. Dies sei jedoch in Bezug auf &sect; 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV gegeben, da die Bestimmungen eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. So sei nach Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG &uuml;ber den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von H&auml;ndlern angeboten werden, der Endpreis f&uuml;r eine Produkteinheit unmissverst&auml;ndlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der konkreten Fallgestaltung wies der zust&auml;ndige Senat daher folgerichtig darauf hin, dass nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV eine Pflicht f&uuml;r einen Werbenden besteht, bei einer Werbung &ndash; im konkreten Fall f&uuml;r einen Telefonanschluss zum Preis von EUR 9,90 monatlich und eine Internet-Flatrate zum Preis von EUR 29,90 monatlich - jeweils darauf hinzuweisen, dass daneben zus&auml;tzlich Kosten f&uuml;r einen Kabelanschluss anfallen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Entscheidung des BGH ist folgerichtig, denn nach dieser Bestimmung muss, wer als Anbieter von Leistungen gegen&uuml;ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise angeben. Hierbei ist unter einem Endpreis der Gesamtpreis einschlie&szlig;lich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen. Eine solche Pflicht gilt&nbsp;insoweit auch bei einer Werbung per E-Mail-Newsletter.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat j&uuml;ngst wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) Marktverhaltensregeln i.S.v. &sect; 4 Nr. 11 UWG sind und daher Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Anspr&uuml;chen sein k&ouml;nnen (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efa22372113ce115a97f402e95d0fef2&amp;nr=52372&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 10.12.2009 &ndash; I ZR 149/07 &ndash; &bdquo;Sondernewsletter&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Zusammenhang weist der zust&auml;ndige Senat aber darauf hin, dass ein Versto&szlig; gegen Regelungen der PAngV seit Ablauf der Umsetzungsfrist f&uuml;r die Richtlinie 2005/29/EG &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken am 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) eine Unlauterkeit nach &sect; 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begr&uuml;nden kann, wenn die von der PAngV aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Denn dies sei dem Umstand geschuldet, dass die Richtlinie 2005/29/EG abschlie&szlig;end regele, welche Gesch&auml;ftspraktiken von Unternehmen gegen&uuml;ber Verbrauchern unlauter sind, und ausschlie&szlig;lich die Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen, dass nur eine Verletzung von im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationsanforderungen eine unlautere Gesch&auml;ftspraktik darstellt. Dies sei jedoch in Bezug auf &sect; 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV gegeben, da die Bestimmungen eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. So sei nach Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG &uuml;ber den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von H&auml;ndlern angeboten werden, der Endpreis f&uuml;r eine Produkteinheit unmissverst&auml;ndlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der konkreten Fallgestaltung wies der zust&auml;ndige Senat daher folgerichtig darauf hin, dass nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV eine Pflicht f&uuml;r einen Werbenden besteht, bei einer Werbung &ndash; im konkreten Fall f&uuml;r einen Telefonanschluss zum Preis von EUR 9,90 monatlich und eine Internet-Flatrate zum Preis von EUR 29,90 monatlich - jeweils darauf hinzuweisen, dass daneben zus&auml;tzlich Kosten f&uuml;r einen Kabelanschluss anfallen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Entscheidung des BGH ist folgerichtig, denn nach dieser Bestimmung muss, wer als Anbieter von Leistungen gegen&uuml;ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise angeben. Hierbei ist unter einem Endpreis der Gesamtpreis einschlie&szlig;lich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen. Eine solche Pflicht gilt&nbsp;insoweit auch bei einer Werbung per E-Mail-Newsletter.</div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/659.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/659.aspx</guid><pubDate>2010-08-12T17:01:50</pubDate><title><![CDATA[Google Street-View bald auch für Deutschland]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut einer Mitteilung von Google wird das Unternehmen den Dienst &quot;Street View&quot; bis Ende 2010 f&uuml;r die 20 gr&ouml;&szlig;ten St&auml;dte Deutschlands einzuf&uuml;hren. Die 20 St&auml;dte sind: Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, D&uuml;sseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, K&ouml;ln, Leipzig, Mannheim, M&uuml;nchen, N&uuml;rnberg, Stuttgart und Wuppertal. Durch die Stra&szlig;enansichten mit einem Radius von 360 Grad k&ouml;nnen Nutzer ihre Stadt virtuell erkunden, Wegbeschreibungen abrufen oder den Dienst f&uuml;r die Wohnungssuche nutzen.</div>
<p>Zus&auml;tzlich zu der weltweit umgesetzten automatischen Unkenntlich-machung von Gesichtern und Nummernschildern auf Street View-Bildern stellt Google in Deutschland als neue <strong>Funktion</strong> vor, <strong>dass Mieter und Eigent&uuml;mer beantragen k&ouml;nnen, ihr Haus vor der Online-Ver&ouml;ffentlichung der Bilder unkenntlich machen zu lassen</strong>. Diese Funktion soll ab n&auml;chster Woche <strong>f&uuml;r einen Zeitraum von nur 4 Wochen</strong> auf <a href="http://www.google.de/streetview">www.google.de/streetview</a> bereitstehen. Im Anschluss wird die Online-Funktion geschlossen.</p>
<p>Laut Google k&ouml;nnen Antr&auml;ge, die sich auf Gebiete au&szlig;erhalb der ersten 20 St&auml;dte beziehen, auch nach Ablauf der 4-w&ouml;chigen Frist weiterhin eingereicht werden. Antr&auml;ge, die bereits in der Vergangenheit bei Google eingegangen sind, w&uuml;rden umgesetzt, ohne dass der Antragssteller die Funktion nutzen muss. Dar&uuml;ber hinaus sei es m&ouml;glich, abzuwarten, bis Street View in Google Maps verf&uuml;gbar ist, und dann durch ein einfaches Reporting Tool ggfs. die Unkenntlichmachung eines Bildes einzufordern.</p>
<p>Street View steht zurzeit in 23 L&auml;ndern weltweit zur Verf&uuml;gung, darunter auch in 12 europ&auml;ischen L&auml;ndern. Sobald die Bilder f&uuml;r Deutschland online verf&uuml;gbar sind, k&ouml;nnen auch deutsche Unternehmen jeglicher Gr&ouml;&szlig;e die Technologie kostenlos nutzen, indem sie Google Maps in ihre Webseiten einbetten.</p>
<p>Ein <strong>Widerspruch gegen die angek&uuml;ndigte Ver&ouml;ffentlichung&nbsp;des Bildmaterials via Google Street-View kann&nbsp;auf&nbsp;drei verschiedenen Wegen erfolgen</strong> - und zwar <a target="_blank" href="http://streetview-deutschland@google.com">via eMail</a>, per Post an die Anschrift von Google in Hamburg (Google Germany GmbH, Street View, ABC-Stra&szlig;e 19 in 20354 Hamburg) oder &uuml;ber ein <a target="_blank" href="http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/privacy.html">Formular im Internet, das allerdings erst n&auml;chste Woche freigeschalten werden soll</a>.&nbsp;<br />
<br />
Musterschreiben f&uuml;r einen Widerspruch durch Eigent&uuml;mer oder Mieter wurden in der Zwischenzeit von der&nbsp;<a target="_blank" href="http://www.vz-nrw.de/mediabig/100691A.rtf">Verbraucherzentrale NRW</a>&nbsp;wie&nbsp;auch durch das <a target="_blank" href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/GoogleStreetview.html">zust&auml;ndige Bundesministerium</a>&nbsp;entworfen und zum Download bereitgestellt.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut einer Mitteilung von Google wird das Unternehmen den Dienst &quot;Street View&quot; bis Ende 2010 f&uuml;r die 20 gr&ouml;&szlig;ten St&auml;dte Deutschlands einzuf&uuml;hren. Die 20 St&auml;dte sind: Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, D&uuml;sseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, K&ouml;ln, Leipzig, Mannheim, M&uuml;nchen, N&uuml;rnberg, Stuttgart und Wuppertal. Durch die Stra&szlig;enansichten mit einem Radius von 360 Grad k&ouml;nnen Nutzer ihre Stadt virtuell erkunden, Wegbeschreibungen abrufen oder den Dienst f&uuml;r die Wohnungssuche nutzen.</div>
<p>Zus&auml;tzlich zu der weltweit umgesetzten automatischen Unkenntlich-machung von Gesichtern und Nummernschildern auf Street View-Bildern stellt Google in Deutschland als neue <strong>Funktion</strong> vor, <strong>dass Mieter und Eigent&uuml;mer beantragen k&ouml;nnen, ihr Haus vor der Online-Ver&ouml;ffentlichung der Bilder unkenntlich machen zu lassen</strong>. Diese Funktion soll ab n&auml;chster Woche <strong>f&uuml;r einen Zeitraum von nur 4 Wochen</strong> auf <a href="http://www.google.de/streetview">www.google.de/streetview</a> bereitstehen. Im Anschluss wird die Online-Funktion geschlossen.</p>
<p>Laut Google k&ouml;nnen Antr&auml;ge, die sich auf Gebiete au&szlig;erhalb der ersten 20 St&auml;dte beziehen, auch nach Ablauf der 4-w&ouml;chigen Frist weiterhin eingereicht werden. Antr&auml;ge, die bereits in der Vergangenheit bei Google eingegangen sind, w&uuml;rden umgesetzt, ohne dass der Antragssteller die Funktion nutzen muss. Dar&uuml;ber hinaus sei es m&ouml;glich, abzuwarten, bis Street View in Google Maps verf&uuml;gbar ist, und dann durch ein einfaches Reporting Tool ggfs. die Unkenntlichmachung eines Bildes einzufordern.</p>
<p>Street View steht zurzeit in 23 L&auml;ndern weltweit zur Verf&uuml;gung, darunter auch in 12 europ&auml;ischen L&auml;ndern. Sobald die Bilder f&uuml;r Deutschland online verf&uuml;gbar sind, k&ouml;nnen auch deutsche Unternehmen jeglicher Gr&ouml;&szlig;e die Technologie kostenlos nutzen, indem sie Google Maps in ihre Webseiten einbetten.</p>
<p>Ein <strong>Widerspruch gegen die angek&uuml;ndigte Ver&ouml;ffentlichung&nbsp;des Bildmaterials via Google Street-View kann&nbsp;auf&nbsp;drei verschiedenen Wegen erfolgen</strong> - und zwar <a target="_blank" href="http://streetview-deutschland@google.com">via eMail</a>, per Post an die Anschrift von Google in Hamburg (Google Germany GmbH, Street View, ABC-Stra&szlig;e 19 in 20354 Hamburg) oder &uuml;ber ein <a target="_blank" href="http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/privacy.html">Formular im Internet, das allerdings erst n&auml;chste Woche freigeschalten werden soll</a>.&nbsp;<br />
<br />
Musterschreiben f&uuml;r einen Widerspruch durch Eigent&uuml;mer oder Mieter wurden in der Zwischenzeit von der&nbsp;<a target="_blank" href="http://www.vz-nrw.de/mediabig/100691A.rtf">Verbraucherzentrale NRW</a>&nbsp;wie&nbsp;auch durch das <a target="_blank" href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/GoogleStreetview.html">zust&auml;ndige Bundesministerium</a>&nbsp;entworfen und zum Download bereitgestellt.</p>]]></description><category><![CDATA[Datenschutz]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/658.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/658.aspx</guid><pubDate>2010-08-12T16:57:28</pubDate><title><![CDATA[Google ändert Richtlinie für Keyword-Werbung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach einer Mitteilung von Google &auml;ndert der Suchmaschinenbetreiber seine Markenrichtlinie in Europa und der Europ&auml;ischen Freihandelszone (EFTA). Die neue Richtlinie soll am 14.09.2010 in Kraft treten.</div>
<p>Mit der neuen Richtlinie erlaubt Google den Unternehmen, gesch&uuml;tzte Begriffe als Keywords zu verwenden, wenn sie bei Google in Europa Anzeigen schalten. Gibt der Nutzer zum Beispiel den Markennamen einer Fluggesellschaft bei Google ein, so kann er sowohl relevante und hilfreiche Anzeigen von Drittanbietern mit Reise- und Hotelbuchungswebseiten als auch die von anderen Fluggesellschaften finden. Nach Googles bisheriger europ&auml;ischer Markenrichtlinie konnten Markeninhaber eine Beschwerde einreichen, um zu verhindern, dass bei der Eingabe ihrer eigenen Marke fremde Anzeigen geschaltet werden.</p>
<p>Mit dieser &Auml;nderung passt Google die Vorgehensweise in Europa an seine Markenrichtlinie in den meisten anderen L&auml;ndern der Welt an. In den USA und Kanada k&ouml;nnen Inserenten schon seit 2004 fremde Markenbegriffe verwenden, in Gro&szlig;britannien und Irland seit 2008 und in vielen anderen L&auml;ndern seit Mai 2009.</p>
<p><strong>Ist ein Markeninhaber der Auffassung, dass ein anderes Unternehmen mit einer geschalteten Anzeige die Marke verletzt, kann er bei Google eine Beschwerde einreichen. Laut Google wird die Anzeige dann entfernt, wenn nach &Uuml;berpr&uuml;fung durch Google eine Rechteverletzung bejaht wird. </strong></p>
<p>Unabh&auml;ngig von der M&ouml;glichkeit einer Beschwerde bleibt es&nbsp;f&uuml;r die Markeninhaber nat&uuml;rlich auch weiterhin m&ouml;glich,&nbsp;etwaige markenrechtliche Anspr&uuml;che gegen&uuml;ber dem werbenden Unternehmen geltend zu machen,&nbsp;so vor allem auf k&uuml;nftige Unterlassung und ggfs. Schadensersatz wegen Verletzung der Markenrechte.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach einer Mitteilung von Google &auml;ndert der Suchmaschinenbetreiber seine Markenrichtlinie in Europa und der Europ&auml;ischen Freihandelszone (EFTA). Die neue Richtlinie soll am 14.09.2010 in Kraft treten.</div>
<p>Mit der neuen Richtlinie erlaubt Google den Unternehmen, gesch&uuml;tzte Begriffe als Keywords zu verwenden, wenn sie bei Google in Europa Anzeigen schalten. Gibt der Nutzer zum Beispiel den Markennamen einer Fluggesellschaft bei Google ein, so kann er sowohl relevante und hilfreiche Anzeigen von Drittanbietern mit Reise- und Hotelbuchungswebseiten als auch die von anderen Fluggesellschaften finden. Nach Googles bisheriger europ&auml;ischer Markenrichtlinie konnten Markeninhaber eine Beschwerde einreichen, um zu verhindern, dass bei der Eingabe ihrer eigenen Marke fremde Anzeigen geschaltet werden.</p>
<p>Mit dieser &Auml;nderung passt Google die Vorgehensweise in Europa an seine Markenrichtlinie in den meisten anderen L&auml;ndern der Welt an. In den USA und Kanada k&ouml;nnen Inserenten schon seit 2004 fremde Markenbegriffe verwenden, in Gro&szlig;britannien und Irland seit 2008 und in vielen anderen L&auml;ndern seit Mai 2009.</p>
<p><strong>Ist ein Markeninhaber der Auffassung, dass ein anderes Unternehmen mit einer geschalteten Anzeige die Marke verletzt, kann er bei Google eine Beschwerde einreichen. Laut Google wird die Anzeige dann entfernt, wenn nach &Uuml;berpr&uuml;fung durch Google eine Rechteverletzung bejaht wird. </strong></p>
<p>Unabh&auml;ngig von der M&ouml;glichkeit einer Beschwerde bleibt es&nbsp;f&uuml;r die Markeninhaber nat&uuml;rlich auch weiterhin m&ouml;glich,&nbsp;etwaige markenrechtliche Anspr&uuml;che gegen&uuml;ber dem werbenden Unternehmen geltend zu machen,&nbsp;so vor allem auf k&uuml;nftige Unterlassung und ggfs. Schadensersatz wegen Verletzung der Markenrechte.</p>]]></description><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Christian Reckling</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/656.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/656.aspx</guid><pubDate>2010-08-05T09:42:13</pubDate><title><![CDATA[Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion unterliegt den gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung. Unabh&auml;ngig von den AGB, in denen eBay in Ausnahmef&auml;llen Abbruchm&ouml;glichkeiten vorsieht, kann eine eBay-Auktion auch dann vorzeitig beendet werden, wenn sich das jeweilige eBay-Mitglied auf einen anerkannten Irrtumsgrund nach den &sect;&sect; 119ff. BGB st&uuml;tzen kann. Abwicklungsprobleme mit dem Zahlungssystem PayPal sind jedoch kein anzuerkennender Anfechtungsgrund - so das AG Gummersbach.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bot der gewerblich handelnde Beklagte &uuml;ber die englischsprachige Auktionsseite von eBay Aluminiumfelgen f&uuml;r Fahrzeuge der Marke PORSCHE zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. Der Kl&auml;ger gab am 06.01.2009 auf die Auktion ein Gebot i.H.v. EUR 1,00 ab. Am 15.01.2010 brach der Beklagte die Auktion, die urspr&uuml;nglich bis zum 15.01.2009 laufen sollte, vorzeitig ab. Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Kl&auml;ger den Beklagte unter Fristsetzung auf den gekauften Artikel Zug-um-Zug gegen Bezahlung herauszugeben. F&uuml;r den Fall der Nichtleistung erkl&auml;rte er den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag und k&uuml;ndigte Schadensersatzanspr&uuml;che an. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 25.03.2009 s&auml;mtliche Anspr&uuml;che zur&uuml;ck.<br />
<br />
Der Kl&auml;ger sah nunmehr Veranlassung Klage zu erheben und vertrat die Ansicht, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag &uuml;ber die Felgen zum Kaufpreis i.H.v. EUR 1,00 zustande gekommen sei. Als Schadensersatz machte er die Kosten einer Ersatzbeschaffung der Felgen geltend. Er erwarb vergleichbare Felgen zum Preis von EUR 3.614,10. Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass ein Kaufvertrag gerade nicht zustande gekommen sei, da er die Auktion vorzeitig habe abbrechen d&uuml;rfen. Der Beklagte behauptete hierzu, es habe Probleme mit&nbsp;PayPal gegeben, da er nicht auf sein PayPal-Konto habe zugreifen k&ouml;nnen. Der Beklagte hielt dem Kl&auml;ger dar&uuml;ber hinaus den Einwand unzul&auml;ssiger Rechtsaus&uuml;bung entgegen.<br />
<br />
Das AG Gummersbach gab der Klage vollumf&auml;nglich statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in H&ouml;he von EUR 3.613,10 gem. den &sect;&sect; 280, 281 BGB (vgl. AG Gummersbach,&nbsp;Urt. v. 28.06.2010 &ndash; 5 C 25/10). Auf Grund der Gesamtumst&auml;nde des Falles ist ein Kaufvertrag &uuml;ber die Felgen zum Preis von EUR 1,00 zustande gekommen. Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden.<br />
<br />
Laut dem AG Gummersbach ist eine solche Berechtigung zum Einen gegeben, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchm&ouml;glichkeit vorliegt. Der Abbruch einer Auktion ist aber auch dar&uuml;ber hinaus zul&auml;ssig, wenn der Anbieter seine Auktionserkl&auml;rung nach den &sect;&sect; 119 ff. BGB anfechten kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2005 &ndash; 17 U 72/04). Streitentscheidend war die Frage, ob der Beklagte einen Anfechtungsgrund gem. &sect; 119 BGB zu seiner Verteidigung vorbringen konnte. Dies verneinte das Gericht, da <strong>Probleme mit PayPal nach Beginn der Auktion&nbsp;weder einen Irrtum in der Erkl&auml;rungshandlung noch einen Irrtum &uuml;ber den Erkl&auml;rungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellen</strong>. Insbesondere waren die Probleme mit PayPal nicht kausal f&uuml;r die Erkl&auml;rung des Beklagten, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten.<br />
<br />
Dar&uuml;ber hinaus sah das Gericht die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Nichtleistung als gegeben an, da der Beklagte schuldhaft die &Uuml;bergabe und &Uuml;bereignung der Felgen Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises verweigerte. Auch die H&ouml;he des Schadensersatzanspruches sah das Gericht als begr&uuml;ndet an und verneinte eine unzul&auml;ssige Rechtsaus&uuml;bung gem. &sect; 242 BGB. Der Kl&auml;ger konnte sich daher nach der Verweigerung des Beklagten anderweitig vergleichbare Felgen erwerben und die (Mehr-)Kosten hierf&uuml;r gegen&uuml;ber dem Beklagten geltend machen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Kl&auml;ger selbst dann den Artikel erwerben k&ouml;nne, wenn das H&ouml;chstgebot (hier: EUR 1,00) deutlich unter dem &uuml;blichen Marktpreis liege. Darauf durfte der Kl&auml;ger vertrauen. <strong>Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises treffe &ndash; so das Gericht&nbsp;&ndash;&nbsp;bei derartigen Auktionen den Verk&auml;ufer, der bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur EUR 1,00 einstellt</strong>. Dass bei Ablauf der eBay-Auktion der Marktwert des angebotenen Artikels nicht ann&auml;hernd erreicht werde, damit m&uuml;sse der Verk&auml;ufer rechnen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte gewerbsm&auml;&szlig;ig auf eBay t&auml;tig ist, folgerte das Gericht, dass das Risiko des zu niedrig erzielten Kaufpreises erst recht gelte, da der Beklagte gegen&uuml;ber Verbrauchern einen h&ouml;heren Erfahrungswert mit derartigen Auktionen habe.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion unterliegt den gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung. Unabh&auml;ngig von den AGB, in denen eBay in Ausnahmef&auml;llen Abbruchm&ouml;glichkeiten vorsieht, kann eine eBay-Auktion auch dann vorzeitig beendet werden, wenn sich das jeweilige eBay-Mitglied auf einen anerkannten Irrtumsgrund nach den &sect;&sect; 119ff. BGB st&uuml;tzen kann. Abwicklungsprobleme mit dem Zahlungssystem PayPal sind jedoch kein anzuerkennender Anfechtungsgrund - so das AG Gummersbach.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bot der gewerblich handelnde Beklagte &uuml;ber die englischsprachige Auktionsseite von eBay Aluminiumfelgen f&uuml;r Fahrzeuge der Marke PORSCHE zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. Der Kl&auml;ger gab am 06.01.2009 auf die Auktion ein Gebot i.H.v. EUR 1,00 ab. Am 15.01.2010 brach der Beklagte die Auktion, die urspr&uuml;nglich bis zum 15.01.2009 laufen sollte, vorzeitig ab. Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Kl&auml;ger den Beklagte unter Fristsetzung auf den gekauften Artikel Zug-um-Zug gegen Bezahlung herauszugeben. F&uuml;r den Fall der Nichtleistung erkl&auml;rte er den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag und k&uuml;ndigte Schadensersatzanspr&uuml;che an. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 25.03.2009 s&auml;mtliche Anspr&uuml;che zur&uuml;ck.<br />
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Der Kl&auml;ger sah nunmehr Veranlassung Klage zu erheben und vertrat die Ansicht, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag &uuml;ber die Felgen zum Kaufpreis i.H.v. EUR 1,00 zustande gekommen sei. Als Schadensersatz machte er die Kosten einer Ersatzbeschaffung der Felgen geltend. Er erwarb vergleichbare Felgen zum Preis von EUR 3.614,10. Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass ein Kaufvertrag gerade nicht zustande gekommen sei, da er die Auktion vorzeitig habe abbrechen d&uuml;rfen. Der Beklagte behauptete hierzu, es habe Probleme mit&nbsp;PayPal gegeben, da er nicht auf sein PayPal-Konto habe zugreifen k&ouml;nnen. Der Beklagte hielt dem Kl&auml;ger dar&uuml;ber hinaus den Einwand unzul&auml;ssiger Rechtsaus&uuml;bung entgegen.<br />
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Das AG Gummersbach gab der Klage vollumf&auml;nglich statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in H&ouml;he von EUR 3.613,10 gem. den &sect;&sect; 280, 281 BGB (vgl. AG Gummersbach,&nbsp;Urt. v. 28.06.2010 &ndash; 5 C 25/10). Auf Grund der Gesamtumst&auml;nde des Falles ist ein Kaufvertrag &uuml;ber die Felgen zum Preis von EUR 1,00 zustande gekommen. Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden.<br />
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Laut dem AG Gummersbach ist eine solche Berechtigung zum Einen gegeben, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchm&ouml;glichkeit vorliegt. Der Abbruch einer Auktion ist aber auch dar&uuml;ber hinaus zul&auml;ssig, wenn der Anbieter seine Auktionserkl&auml;rung nach den &sect;&sect; 119 ff. BGB anfechten kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2005 &ndash; 17 U 72/04). Streitentscheidend war die Frage, ob der Beklagte einen Anfechtungsgrund gem. &sect; 119 BGB zu seiner Verteidigung vorbringen konnte. Dies verneinte das Gericht, da <strong>Probleme mit PayPal nach Beginn der Auktion&nbsp;weder einen Irrtum in der Erkl&auml;rungshandlung noch einen Irrtum &uuml;ber den Erkl&auml;rungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellen</strong>. Insbesondere waren die Probleme mit PayPal nicht kausal f&uuml;r die Erkl&auml;rung des Beklagten, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten.<br />
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Dar&uuml;ber hinaus sah das Gericht die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Nichtleistung als gegeben an, da der Beklagte schuldhaft die &Uuml;bergabe und &Uuml;bereignung der Felgen Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises verweigerte. Auch die H&ouml;he des Schadensersatzanspruches sah das Gericht als begr&uuml;ndet an und verneinte eine unzul&auml;ssige Rechtsaus&uuml;bung gem. &sect; 242 BGB. Der Kl&auml;ger konnte sich daher nach der Verweigerung des Beklagten anderweitig vergleichbare Felgen erwerben und die (Mehr-)Kosten hierf&uuml;r gegen&uuml;ber dem Beklagten geltend machen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Kl&auml;ger selbst dann den Artikel erwerben k&ouml;nne, wenn das H&ouml;chstgebot (hier: EUR 1,00) deutlich unter dem &uuml;blichen Marktpreis liege. Darauf durfte der Kl&auml;ger vertrauen. <strong>Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises treffe &ndash; so das Gericht&nbsp;&ndash;&nbsp;bei derartigen Auktionen den Verk&auml;ufer, der bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur EUR 1,00 einstellt</strong>. Dass bei Ablauf der eBay-Auktion der Marktwert des angebotenen Artikels nicht ann&auml;hernd erreicht werde, damit m&uuml;sse der Verk&auml;ufer rechnen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte gewerbsm&auml;&szlig;ig auf eBay t&auml;tig ist, folgerte das Gericht, dass das Risiko des zu niedrig erzielten Kaufpreises erst recht gelte, da der Beklagte gegen&uuml;ber Verbrauchern einen h&ouml;heren Erfahrungswert mit derartigen Auktionen habe.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/650.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/650.aspx</guid><pubDate>2010-07-30T10:44:09</pubDate><title><![CDATA[BGH zur Herstellung von Geldscheinen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Patentrecht zust&auml;ndige Xa-Zivilsenat am BGH hat &uuml;ber eine Nichtigkeitsklage der Europ&auml;ischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines f&auml;lschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.</div>
<p>Das angegriffene Patent, das vom Europ&auml;ischen Patentamt mit Wirkung f&uuml;r zahlreiche europ&auml;ische L&auml;nder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor F&auml;lschung mittels modernen Farbkopierger&auml;ten gesch&uuml;tzt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moir&eacute;muster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als F&auml;lschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin f&uuml;hrt gegen die Europ&auml;ische Zentralbank in mehreren europ&auml;ischen L&auml;ndern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europ&auml;ische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, f&uuml;r das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Gro&szlig;britannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung f&uuml;r das jeweilige Land bereits rechtskr&auml;ftig f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zust&auml;ndige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Nichtigkeitsgr&uuml;nde.</p>
<p>Der BGH hat die Entscheidung des BPatG abge&auml;ndert und das Patent mit Wirkung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=157&amp;pos=15&amp;nr=52578&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 08.07.2010 - Xa ZR 124/07</a>). Er ist &auml;hnlich wie die englischen und franz&ouml;sischen Gerichte und wie das &ouml;sterreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass <strong>die erteilte Fassung des Patents &uuml;ber den Inhalt der urspr&uuml;nglichen Anmeldung hinausgeht</strong>. F&uuml;r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit r&uuml;ckwirkend entfallen.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Patentrecht zust&auml;ndige Xa-Zivilsenat am BGH hat &uuml;ber eine Nichtigkeitsklage der Europ&auml;ischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines f&auml;lschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.</div>
<p>Das angegriffene Patent, das vom Europ&auml;ischen Patentamt mit Wirkung f&uuml;r zahlreiche europ&auml;ische L&auml;nder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor F&auml;lschung mittels modernen Farbkopierger&auml;ten gesch&uuml;tzt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moir&eacute;muster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als F&auml;lschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin f&uuml;hrt gegen die Europ&auml;ische Zentralbank in mehreren europ&auml;ischen L&auml;ndern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europ&auml;ische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, f&uuml;r das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Gro&szlig;britannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung f&uuml;r das jeweilige Land bereits rechtskr&auml;ftig f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zust&auml;ndige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Nichtigkeitsgr&uuml;nde.</p>
<p>Der BGH hat die Entscheidung des BPatG abge&auml;ndert und das Patent mit Wirkung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=157&amp;pos=15&amp;nr=52578&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 08.07.2010 - Xa ZR 124/07</a>). Er ist &auml;hnlich wie die englischen und franz&ouml;sischen Gerichte und wie das &ouml;sterreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass <strong>die erteilte Fassung des Patents &uuml;ber den Inhalt der urspr&uuml;nglichen Anmeldung hinausgeht</strong>. F&uuml;r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit r&uuml;ckwirkend entfallen.</p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/649.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/649.aspx</guid><pubDate>2010-07-28T13:24:15</pubDate><title><![CDATA[Schadensersatzpflicht für Abofallen-Anwältin]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut einer Entscheidung des AG Karlsruhe muss eine Rechtsanw&auml;ltin, welche im Zusammenhang mit sog. Abo-Fallen im Internet zweifelhafte Bekanntheit erlangt hat, Schadensersatz f&uuml;r die entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Inkasso-Forderung leisten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht erkl&auml;rte zun&auml;chst in seinen Entscheidungsgr&uuml;nden, dass zwischen dem Anbieter und dem Nutzer kein Vertrag zustande gekommen sei, da die Abofallen-Seite ersichtlich darauf angelegt sei, Internetbenutzer &uuml;ber die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu t&auml;uschen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Da die beklagte Rechtsanw&auml;ltin in identischen F&auml;llen zudem nach Androhung einer negativen Feststellungsklage von &bdquo;Gesch&auml;digten&ldquo; jeweils entsprechende Rechnungen storniert hatte, folgerte das Gericht, dass selbst die Beklagte davon ausgegangen sei, &bdquo;dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren.&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div>Da die Beklagte dennoch &ndash; trotz Kenntnis &ndash; weiterhin entsprechende Rechnungen&nbsp; verschickt habe, sei &ndash; so das Gericht &ndash; zu Lasten der beklagten Rechtsanw&auml;ltin von der <strong>Beihilfe zu einem versuchten Betrug</strong> auszugehen, woraus ein entsprechender Schaden abzuleiten sei (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100134.pdf">AG Karlsruhe, Urt. v. 12.08.2009 - 9 C 93/09</a>). Hierzu &auml;u&szlig;ert sich das Gericht wie folgt:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&bdquo;Die Belastung der Kl&auml;gerin mit Anwaltskosten, die durch die au&szlig;ergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen ad&auml;quat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
</div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut einer Entscheidung des AG Karlsruhe muss eine Rechtsanw&auml;ltin, welche im Zusammenhang mit sog. Abo-Fallen im Internet zweifelhafte Bekanntheit erlangt hat, Schadensersatz f&uuml;r die entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Inkasso-Forderung leisten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht erkl&auml;rte zun&auml;chst in seinen Entscheidungsgr&uuml;nden, dass zwischen dem Anbieter und dem Nutzer kein Vertrag zustande gekommen sei, da die Abofallen-Seite ersichtlich darauf angelegt sei, Internetbenutzer &uuml;ber die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu t&auml;uschen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Da die beklagte Rechtsanw&auml;ltin in identischen F&auml;llen zudem nach Androhung einer negativen Feststellungsklage von &bdquo;Gesch&auml;digten&ldquo; jeweils entsprechende Rechnungen storniert hatte, folgerte das Gericht, dass selbst die Beklagte davon ausgegangen sei, &bdquo;dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren.&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div>Da die Beklagte dennoch &ndash; trotz Kenntnis &ndash; weiterhin entsprechende Rechnungen&nbsp; verschickt habe, sei &ndash; so das Gericht &ndash; zu Lasten der beklagten Rechtsanw&auml;ltin von der <strong>Beihilfe zu einem versuchten Betrug</strong> auszugehen, woraus ein entsprechender Schaden abzuleiten sei (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100134.pdf">AG Karlsruhe, Urt. v. 12.08.2009 - 9 C 93/09</a>). Hierzu &auml;u&szlig;ert sich das Gericht wie folgt:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&bdquo;Die Belastung der Kl&auml;gerin mit Anwaltskosten, die durch die au&szlig;ergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen ad&auml;quat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
</div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/648.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/648.aspx</guid><pubDate>2010-07-28T11:03:21</pubDate><title><![CDATA[Weiße Ware und Werbung mit Energieeffizienz]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das LG Freiburg hat auf Ansto&szlig; der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass ein bekannter Elektro- und Elektronikh&auml;ndler sog. wei&szlig;e Ware der Energieeffizienzklasse A+ nicht mit der Aussage &bdquo;sehr sparsam im Verbrauch&ldquo; bewerben darf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg und letztlich auch vom Gericht damit begr&uuml;ndet, dass die Energieeffizienzskala bei K&uuml;hlger&auml;ten von G (=hoher Stromverbrauch) bis A++ (=niedriger Verbrauch) reiche&nbsp; (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 12.07.2010 - 12 O 37/10). Insoweit l&auml;gen Erfahrungss&auml;tze vor, wonach Ger&auml;te der Klasse A nach heutigem Stand der Technik schon nicht mehr zu einem der vorderen Pl&auml;tze in Sachen Stromverbrauch bzw. Energieeffizienz f&uuml;hren w&uuml;rden. Selbst Ger&auml;te der Klasse A+ w&uuml;rden - laut Verbraucherzentrale - beim Stromverbrauch - je nach konkretem Verbrauch - lediglich leicht &uuml;ber- oder leicht unterdurchschnittlich abschneiden und k&ouml;nnten daher nicht mehr zu den technischen Spitzenreitern gez&auml;hlt werden. Dem schloss sich das Gericht an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es bleibt abzuwarten, ob der Elektro- und Elektronikh&auml;ndler gegen diese Entscheidung vorgeht; wir werden Sie informieren.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das LG Freiburg hat auf Ansto&szlig; der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass ein bekannter Elektro- und Elektronikh&auml;ndler sog. wei&szlig;e Ware der Energieeffizienzklasse A+ nicht mit der Aussage &bdquo;sehr sparsam im Verbrauch&ldquo; bewerben darf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg und letztlich auch vom Gericht damit begr&uuml;ndet, dass die Energieeffizienzskala bei K&uuml;hlger&auml;ten von G (=hoher Stromverbrauch) bis A++ (=niedriger Verbrauch) reiche&nbsp; (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 12.07.2010 - 12 O 37/10). Insoweit l&auml;gen Erfahrungss&auml;tze vor, wonach Ger&auml;te der Klasse A nach heutigem Stand der Technik schon nicht mehr zu einem der vorderen Pl&auml;tze in Sachen Stromverbrauch bzw. Energieeffizienz f&uuml;hren w&uuml;rden. Selbst Ger&auml;te der Klasse A+ w&uuml;rden - laut Verbraucherzentrale - beim Stromverbrauch - je nach konkretem Verbrauch - lediglich leicht &uuml;ber- oder leicht unterdurchschnittlich abschneiden und k&ouml;nnten daher nicht mehr zu den technischen Spitzenreitern gez&auml;hlt werden. Dem schloss sich das Gericht an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es bleibt abzuwarten, ob der Elektro- und Elektronikh&auml;ndler gegen diese Entscheidung vorgeht; wir werden Sie informieren.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/647.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/647.aspx</guid><pubDate>2010-07-28T07:31:21</pubDate><title><![CDATA[OLG Hamburg: Altölverordnung gilt im eCommerce!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die gesetzliche Verpflichtung, private End-verbraucher gem. &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO darauf hinzuweisen, dass das Alt&ouml;l bei einer vom Verk&auml;ufer zu bezeichnenden Annahmstelle kostenlos zur&uuml;ckgegeben werden kann, gilt auch im eCommerce. Das Hanseatische OLG Hamburg hat dies so entschieden und klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, falls Betreiber eines Online-Shops dieser Hinweispflicht nicht nachkommen.<br />
&nbsp;<br />
Nach&nbsp;&sect; 8 Abs. 1 S. 1 Alt&ouml;lVO hat derjenige, welcher gewerbsm&auml;&szlig;ig Verbrennungsmotoren- oder Getriebe&ouml;l an Endverbraucher abgibt, vor der Abgabe eine Annahmestelle nach Abs.1a f&uuml;r solche gebrauchten &Ouml;le einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO ist bei der Abgabe an private Endverbraucher durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Abs.1a hinzuweisen. Nach &sect; 8 Abs. 1a S. 1 Alt&ouml;lVO muss die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebe&ouml;le bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- oder Getriebe&ouml;le kostenlos annehmen.</div>
<p>Nachdem das LG Hamburg zun&auml;chst die Auffassung vertrat, dass die Hinweispflicht nach &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO f&uuml;r den Vertrieb von Motoren&ouml;l &uuml;ber das Internet nicht gelte, entschied das Hanseatische OLG Hamburg in zweiter Instanz anders und gab damit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung statt (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100137.htm">Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2010 - 5 W 59/10</a>).</p>
<p>Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der &quot;Schrifttafel&quot;, der zun&auml;chst an k&ouml;rperliche Schilder denken l&auml;sst, sei auf den station&auml;ren Handel mit Motoren&ouml;l in Ladengesch&auml;ften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege - so das OLG Hamburg - ersichtlich aber daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Alt&ouml;lVO im Jahr&nbsp; 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anf&auml;ngen steckte; erst recht habe es noch keinen Versandhandel &uuml;ber das Internet gegeben. Dennoch sei <strong>der Anwendungsbereich des &sect; 8 Abs. 1 S. 1 Alt&ouml;lVO im digitalen Zeitalter entsprechend anzuwenden</strong>:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Die Anwendung von &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO auf Interneth&auml;ndler erscheint auch aus gesetzessystematischen Gr&uuml;nden geboten. Nach &sect; 8 Abs. 1 S. 1&nbsp; Alt&ouml;lVO ist jeder gewerbsm&auml;&szlig;ige H&auml;ndler, der Motoren&ouml;l an Endverbraucher - also auch gewerbliche Endverbraucher - liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle f&uuml;r Alt&ouml;l einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschr&auml;nkung auf station&auml;re H&auml;ndler wird nicht gemacht. Wenn die im gleichen Absatz geregelte Hinweispflicht bei der Abgabe an private Endverbraucher nicht f&uuml;r Versandh&auml;ndler gelten sollte, h&auml;tte es nahegelegen, eine entsprechende Ausnahme in das Gesetz zu schreiben. Im &Uuml;brigen w&auml;re es auch sinnwidrig, einerseits alle H&auml;ndler zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, andererseits die Interneth&auml;ndler von der Hinweispflicht zu befreien, die die tats&auml;chliche Nutzung dieser Annahmestellen im Interesse des Umweltschutzes bef&ouml;rdern soll. </em></p>
<p><em>[...] </em></p>
<p><em>Alt&ouml;l muss fachgerecht entsorgt werden, gleichg&uuml;ltig, auf welchem Vertriebsweg das neue &Ouml;l erworben wird. Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsm&ouml;glichkeit gegen&uuml;ber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Interneth&auml;ndlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass &uuml;berhaupt eine besondere Entsorgung des Alt&ouml;ls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandh&auml;ndler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung f&uuml;r ihn uninteressant w&auml;re. Hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar und es kann auch f&uuml;r den K&auml;ufer &uuml;ber das Internet je nach den &ouml;rtlichen Gegebenheiten durchaus Sinn machen, von der M&ouml;glichkeit der kostenlosen Entsorgung in der Annahmestelle des Verk&auml;ufers Gebrauch zu machen, statt nicht nur die Transportkosten, sondern auch noch die Entsorgungskosten selbst tragen zu m&uuml;ssen. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Abschlie&szlig;end stellten die Hamburger Richter klar, dass zwar nicht jeder Versto&szlig; gegen Umweltschutzbestimmungen auch ein Versto&szlig; gegen eine Bestimmung im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG darstelle; vorliegend falle jedoch die Hinweispflicht nach &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen, denn der Hinweis sei am &quot;Ort des Verkaufs&quot;, d.h. zum Zeitpunkt der Umwerbung des K&auml;ufers und damit &quot;am Markt&quot; zu erteilen.</p>
<p><sub><sup>Foto: &copy; iStockphoto.com / sweetym</sup></sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Die gesetzliche Verpflichtung, private End-verbraucher gem. &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO darauf hinzuweisen, dass das Alt&ouml;l bei einer vom Verk&auml;ufer zu bezeichnenden Annahmstelle kostenlos zur&uuml;ckgegeben werden kann, gilt auch im eCommerce. Das Hanseatische OLG Hamburg hat dies so entschieden und klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, falls Betreiber eines Online-Shops dieser Hinweispflicht nicht nachkommen.<br />
&nbsp;<br />
Nach&nbsp;&sect; 8 Abs. 1 S. 1 Alt&ouml;lVO hat derjenige, welcher gewerbsm&auml;&szlig;ig Verbrennungsmotoren- oder Getriebe&ouml;l an Endverbraucher abgibt, vor der Abgabe eine Annahmestelle nach Abs.1a f&uuml;r solche gebrauchten &Ouml;le einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO ist bei der Abgabe an private Endverbraucher durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Abs.1a hinzuweisen. Nach &sect; 8 Abs. 1a S. 1 Alt&ouml;lVO muss die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebe&ouml;le bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- oder Getriebe&ouml;le kostenlos annehmen.</div>
<p>Nachdem das LG Hamburg zun&auml;chst die Auffassung vertrat, dass die Hinweispflicht nach &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO f&uuml;r den Vertrieb von Motoren&ouml;l &uuml;ber das Internet nicht gelte, entschied das Hanseatische OLG Hamburg in zweiter Instanz anders und gab damit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung statt (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100137.htm">Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2010 - 5 W 59/10</a>).</p>
<p>Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der &quot;Schrifttafel&quot;, der zun&auml;chst an k&ouml;rperliche Schilder denken l&auml;sst, sei auf den station&auml;ren Handel mit Motoren&ouml;l in Ladengesch&auml;ften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege - so das OLG Hamburg - ersichtlich aber daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Alt&ouml;lVO im Jahr&nbsp; 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anf&auml;ngen steckte; erst recht habe es noch keinen Versandhandel &uuml;ber das Internet gegeben. Dennoch sei <strong>der Anwendungsbereich des &sect; 8 Abs. 1 S. 1 Alt&ouml;lVO im digitalen Zeitalter entsprechend anzuwenden</strong>:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Die Anwendung von &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO auf Interneth&auml;ndler erscheint auch aus gesetzessystematischen Gr&uuml;nden geboten. Nach &sect; 8 Abs. 1 S. 1&nbsp; Alt&ouml;lVO ist jeder gewerbsm&auml;&szlig;ige H&auml;ndler, der Motoren&ouml;l an Endverbraucher - also auch gewerbliche Endverbraucher - liefert, verpflichtet, eine Annahmestelle f&uuml;r Alt&ouml;l einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschr&auml;nkung auf station&auml;re H&auml;ndler wird nicht gemacht. Wenn die im gleichen Absatz geregelte Hinweispflicht bei der Abgabe an private Endverbraucher nicht f&uuml;r Versandh&auml;ndler gelten sollte, h&auml;tte es nahegelegen, eine entsprechende Ausnahme in das Gesetz zu schreiben. Im &Uuml;brigen w&auml;re es auch sinnwidrig, einerseits alle H&auml;ndler zur Einrichtung einer Annahmestelle zu verpflichten, andererseits die Interneth&auml;ndler von der Hinweispflicht zu befreien, die die tats&auml;chliche Nutzung dieser Annahmestellen im Interesse des Umweltschutzes bef&ouml;rdern soll. </em></p>
<p><em>[...] </em></p>
<p><em>Alt&ouml;l muss fachgerecht entsorgt werden, gleichg&uuml;ltig, auf welchem Vertriebsweg das neue &Ouml;l erworben wird. Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsm&ouml;glichkeit gegen&uuml;ber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Interneth&auml;ndlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass &uuml;berhaupt eine besondere Entsorgung des Alt&ouml;ls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandh&auml;ndler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung f&uuml;r ihn uninteressant w&auml;re. Hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar und es kann auch f&uuml;r den K&auml;ufer &uuml;ber das Internet je nach den &ouml;rtlichen Gegebenheiten durchaus Sinn machen, von der M&ouml;glichkeit der kostenlosen Entsorgung in der Annahmestelle des Verk&auml;ufers Gebrauch zu machen, statt nicht nur die Transportkosten, sondern auch noch die Entsorgungskosten selbst tragen zu m&uuml;ssen. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Abschlie&szlig;end stellten die Hamburger Richter klar, dass zwar nicht jeder Versto&szlig; gegen Umweltschutzbestimmungen auch ein Versto&szlig; gegen eine Bestimmung im Sinne von &sect; 4 Nr. 11 UWG darstelle; vorliegend falle jedoch die Hinweispflicht nach &sect; 8 Abs. 1 S. 2 Alt&ouml;lVO mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen, denn der Hinweis sei am &quot;Ort des Verkaufs&quot;, d.h. zum Zeitpunkt der Umwerbung des K&auml;ufers und damit &quot;am Markt&quot; zu erteilen.</p>
<p><sub><sup>Foto: &copy; iStockphoto.com / sweetym</sup></sub></p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/646.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/646.aspx</guid><pubDate>2010-07-22T13:55:27</pubDate><title><![CDATA[Quo vadis, Schokohase?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hatte erneut dar&uuml;ber zu befinden, ob aus der f&uuml;r Schokoladenwaren eingetragenen drei-dimensionalen Marke &quot;LINDT-Goldhase&quot; der Vertrieb &auml;hnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Doch es ergab sich ein Problem: Das in dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt/M. zu den Akten gereichte Exemplar eines Schokohasen der beklagten Firma RIEGELEIN aus dem mittelfr&auml;nkischen Cadolzburg (siehe Bild) tauchte nicht mehr auf. Der BGH hat den Rechtsstreit erneut an das OLG Frankfurt/M. zur&uuml;ckverwiesen.</div>
<p>In einem ersten Revisionsverfahren hatte der BGH im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des OLG Frankfurt/M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (siehe dazu: BGH, Urt. v. 26.10.2006 &ndash; I ZR 37/04 &ndash; Goldhase I). Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt/M. wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokohasen verneint, weil die sich gegen&uuml;berstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend &auml;hnlich seien.</p>
<p>Die am 06.07.2001 eingetragene Marke der klagenden Firma LINDT &amp; SPR&Uuml;NGLI besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Gl&ouml;ckchen sowie dem Aufdruck &quot;Lindt GOLDHASE&quot;. Der Schokoladenhersteller wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma RIEGELEIN.</p>
<p>Der BGH hat jetzt auch die zweite Entscheidung des OLG Frankfurt/M. aufgehoben und die Sache zur&uuml;ckverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des RIEGELEIN-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverl&auml;ssig ergab, hatte die Kl&auml;gerin ihren Antrag umgestellt und auf einen &quot;Schokoladenhasen gem&auml;&szlig; dem in der Sitzung &hellip; &uuml;berreichten Exemplar&quot; bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gest&uuml;tzt; der zu den Akten gereichte RIEGELEIN-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des LINDT-Hasen unterscheide.</p>
<p>Der <strong>BGH sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu &uuml;berpr&uuml;fen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht &uuml;berreichte RIEGELEIN-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben.</strong> Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung &uuml;bereinstimmte.</p>
<p>Dieser Umstand war allerdings nicht allein f&uuml;r die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: <strong>Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begr&uuml;ndung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes B&auml;ndchen mit Gl&ouml;ckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammen-setzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt.</strong> Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei ber&uuml;cksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden LINDT-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Gro&szlig;teil der Befragten LINDT &amp; SPR&Uuml;NGLI genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des LINDT-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begr&uuml;ndet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine ma&szlig;gebliche Bedeutung zukommt.</p>
<p>Das OLG Frankfurt/M. wird sich nun zum dritten Mal mit der Sache befassen m&uuml;ssen. Ob dabei gekl&auml;rt werden kann, wo sich der verloren gegangene Goldhase befindet, bleibt offen. Sachdienliche Hinweise nehmen der&nbsp;BGH, das OLG Frankfurt/M.&nbsp;und der Osterhase entgegen...</p>
<p><sub>Foto: </sub><sub><a target="_blank" href="http://www.riegelein.de/deutsch/aktuelles-presse/goldhasen-rechtsstreit-geht-in-weitere-runde-15.07.2010.html">http://www.riegelein.de</a></sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hatte erneut dar&uuml;ber zu befinden, ob aus der f&uuml;r Schokoladenwaren eingetragenen drei-dimensionalen Marke &quot;LINDT-Goldhase&quot; der Vertrieb &auml;hnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Doch es ergab sich ein Problem: Das in dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt/M. zu den Akten gereichte Exemplar eines Schokohasen der beklagten Firma RIEGELEIN aus dem mittelfr&auml;nkischen Cadolzburg (siehe Bild) tauchte nicht mehr auf. Der BGH hat den Rechtsstreit erneut an das OLG Frankfurt/M. zur&uuml;ckverwiesen.</div>
<p>In einem ersten Revisionsverfahren hatte der BGH im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des OLG Frankfurt/M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (siehe dazu: BGH, Urt. v. 26.10.2006 &ndash; I ZR 37/04 &ndash; Goldhase I). Im zweiten Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt/M. wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokohasen verneint, weil die sich gegen&uuml;berstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend &auml;hnlich seien.</p>
<p>Die am 06.07.2001 eingetragene Marke der klagenden Firma LINDT &amp; SPR&Uuml;NGLI besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Gl&ouml;ckchen sowie dem Aufdruck &quot;Lindt GOLDHASE&quot;. Der Schokoladenhersteller wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma RIEGELEIN.</p>
<p>Der BGH hat jetzt auch die zweite Entscheidung des OLG Frankfurt/M. aufgehoben und die Sache zur&uuml;ckverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des RIEGELEIN-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverl&auml;ssig ergab, hatte die Kl&auml;gerin ihren Antrag umgestellt und auf einen &quot;Schokoladenhasen gem&auml;&szlig; dem in der Sitzung &hellip; &uuml;berreichten Exemplar&quot; bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gest&uuml;tzt; der zu den Akten gereichte RIEGELEIN-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des LINDT-Hasen unterscheide.</p>
<p>Der <strong>BGH sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu &uuml;berpr&uuml;fen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht &uuml;berreichte RIEGELEIN-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben.</strong> Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung &uuml;bereinstimmte.</p>
<p>Dieser Umstand war allerdings nicht allein f&uuml;r die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: <strong>Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begr&uuml;ndung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes B&auml;ndchen mit Gl&ouml;ckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammen-setzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt.</strong> Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei ber&uuml;cksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden LINDT-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Gro&szlig;teil der Befragten LINDT &amp; SPR&Uuml;NGLI genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des LINDT-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begr&uuml;ndet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine ma&szlig;gebliche Bedeutung zukommt.</p>
<p>Das OLG Frankfurt/M. wird sich nun zum dritten Mal mit der Sache befassen m&uuml;ssen. Ob dabei gekl&auml;rt werden kann, wo sich der verloren gegangene Goldhase befindet, bleibt offen. Sachdienliche Hinweise nehmen der&nbsp;BGH, das OLG Frankfurt/M.&nbsp;und der Osterhase entgegen...</p>
<p><sub>Foto: </sub><sub><a target="_blank" href="http://www.riegelein.de/deutsch/aktuelles-presse/goldhasen-rechtsstreit-geht-in-weitere-runde-15.07.2010.html">http://www.riegelein.de</a></sub></p>]]></description><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Christian Reckling</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/644.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/644.aspx</guid><pubDate>2010-07-15T00:08:34</pubDate><title><![CDATA[Arzneimittelabgabe über Apothekenterminals?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das BVerwG hat in zwei Klageverfahren selbst&auml;ndiger Apotheker die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt.&nbsp;Bei derartigen Terminals&nbsp;werde den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht gen&uuml;gt; zudem sei der&nbsp;Apotheker&nbsp;zur pers&ouml;nlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die&nbsp;Apotheker hatten sich mit den zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rden &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von sog. Abgabeterminals gestritten, mit denen&nbsp;Apothekenwaren einschlie&szlig;lich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente abgegeben werden, wobei die Kunden nur &uuml;ber Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in Kontakt zu einem Apotheker stehen. Dieser ber&auml;t die Kunden, kontrolliert ggf. das Rezept via Bildschirm und gibt das gew&uuml;nschte Arzneimittel frei. F&uuml;r die Bedienung der Ger&auml;te au&szlig;erhalb der &Ouml;ffnungszeiten der Apotheken haben die Kl&auml;ger jeweils Servicevertr&auml;ge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern &uuml;ber ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind.</div>
<p>Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei verschreibenspflichtigen Arzneimitteln als unzul&auml;ssig angesehen. Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren abschlie&szlig;end zu kl&auml;ren, ob derartige Abgabeterminals mit der Apothekenbetriebsordnung und den weiteren gesetzlichen Vorgaben f&uuml;r die Arzneimittelabgabe vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 30.09 u. 3 C 31.09).</p>
<p>Die Richter am BVerwG entschieden, dass die <strong>Abgabe von Arzneimitteln &uuml;ber sog.&nbsp;Terminal zum einen unzul&auml;ssig sei, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen F&auml;llen den gesetzlichen Dokumentations-pflichten des Apothekers nicht gen&uuml;gt werde.</strong> <strong>Er m&uuml;sse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle &Auml;nderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe &uuml;ber ein Terminal nicht m&ouml;glich. Zum anderen sei der Betrieb der Terminals unzul&auml;ssig, soweit die Ger&auml;te nicht von dem Personal der Apotheke, sondern &uuml;ber ein Servicecenter bedient w&uuml;rden.</strong></p>
<p>Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur pers&ouml;nlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschlie&szlig;lich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu &uuml;bertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegen&uuml;ber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz f&uuml;r die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegen&uuml;ber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschr&auml;nkung der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das BVerwG hat in zwei Klageverfahren selbst&auml;ndiger Apotheker die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt.&nbsp;Bei derartigen Terminals&nbsp;werde den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht gen&uuml;gt; zudem sei der&nbsp;Apotheker&nbsp;zur pers&ouml;nlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die&nbsp;Apotheker hatten sich mit den zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rden &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von sog. Abgabeterminals gestritten, mit denen&nbsp;Apothekenwaren einschlie&szlig;lich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente abgegeben werden, wobei die Kunden nur &uuml;ber Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in Kontakt zu einem Apotheker stehen. Dieser ber&auml;t die Kunden, kontrolliert ggf. das Rezept via Bildschirm und gibt das gew&uuml;nschte Arzneimittel frei. F&uuml;r die Bedienung der Ger&auml;te au&szlig;erhalb der &Ouml;ffnungszeiten der Apotheken haben die Kl&auml;ger jeweils Servicevertr&auml;ge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern &uuml;ber ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind.</div>
<p>Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei verschreibenspflichtigen Arzneimitteln als unzul&auml;ssig angesehen. Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren abschlie&szlig;end zu kl&auml;ren, ob derartige Abgabeterminals mit der Apothekenbetriebsordnung und den weiteren gesetzlichen Vorgaben f&uuml;r die Arzneimittelabgabe vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 30.09 u. 3 C 31.09).</p>
<p>Die Richter am BVerwG entschieden, dass die <strong>Abgabe von Arzneimitteln &uuml;ber sog.&nbsp;Terminal zum einen unzul&auml;ssig sei, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen F&auml;llen den gesetzlichen Dokumentations-pflichten des Apothekers nicht gen&uuml;gt werde.</strong> <strong>Er m&uuml;sse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle &Auml;nderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe &uuml;ber ein Terminal nicht m&ouml;glich. Zum anderen sei der Betrieb der Terminals unzul&auml;ssig, soweit die Ger&auml;te nicht von dem Personal der Apotheke, sondern &uuml;ber ein Servicecenter bedient w&uuml;rden.</strong></p>
<p>Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur pers&ouml;nlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschlie&szlig;lich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu &uuml;bertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegen&uuml;ber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz f&uuml;r die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegen&uuml;ber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschr&auml;nkung der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.</p>]]></description></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/641.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/641.aspx</guid><pubDate>2010-07-14T22:30:13</pubDate><title><![CDATA[OLG München zur Arzneimittelbezeichnung "akut"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der Bestandteil &bdquo;akut&ldquo; in der Bezeichnung f&uuml;r ein Arzneimittel gegen Sodbrennen bzw. saures Aufsto&szlig;en wird durch die Verbraucher nicht&nbsp;dahin verstanden, dass das Arzneimittel sehr schnell wirkt. So urteilte j&uuml;ngst das OLG M&uuml;nchen in einer aktuellen Entscheidung.</div>
<p>Das OLG M&uuml;nchen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durch den Bestandteil &bdquo;akut&ldquo; in der Arzneimittelbezeichnung &bdquo;O. akut 20 mg&ldquo; der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, das bei Sodbrennen und saurem Aufsto&szlig;en sehr schnell wirkt. Nachdem das LG M&uuml;nchen I zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung erlassen hatte, hob der 29. Zivilsenat am OLG M&uuml;nchen diese Entscheidung wieder auf (vgl. OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 25.02.2010 - 29 U 5347/09).</p>
<p>Die Antragsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass das Arzneimittel &bdquo;O. akut 20 mg&ldquo; nach ca. 1-2 Stunden beschwerdelindernd zu wirken beginnt. Eine Irref&uuml;hrung aufgrund des Zusatzes &bdquo;akut&ldquo; k&ouml;nne unter diesen Umst&auml;nden nicht festgestellt werden.</p>
<p>Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verst&auml;ndnis es ankommt, erwarte bei einer derartigen Arzneimittelbezeichnung unter Ber&uuml;cksichtigung der Indikationsangaben auf der Umverpackung &bdquo;Bei Sodbrennen und saurem Aufsto&szlig;en&ldquo;, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, das bei Sodbrennen bzw. saurem Aufsto&szlig;en eine Besserung akuter Beschwerden in einem angemessenen Zeitraum bewirkt. Eine Angabe zu einer sehr schnellen (&bdquo;akuten&ldquo;) Wirkung werde der Durchschnittsverbraucher dem Zusatz&nbsp;&bdquo;akut&ldquo; indes nicht entnehmen. <strong>Gegen ein solches Verst&auml;ndnis spreche, dass &bdquo;akut&ldquo; im &uuml;blichen deutschen Sprachgebrauch zur Charakterisierung des raschen Zum-Ausbruch-Kommens einer Krankheit (&bdquo;Er hat eine akute Lungenentz&uuml;ndung&ldquo;) verwandt wird, nicht hingegen zur Bezeichnung der schnellen Wirkung eines Arzneimittels. Im &uuml;blichen deutschen Sprachgebrauch werde die Wendung &bdquo;Das Arzneimittel X. hat sein Fieber akut gesenkt&ldquo; nicht verwandt</strong>.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Rafa Irusta</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der Bestandteil &bdquo;akut&ldquo; in der Bezeichnung f&uuml;r ein Arzneimittel gegen Sodbrennen bzw. saures Aufsto&szlig;en wird durch die Verbraucher nicht&nbsp;dahin verstanden, dass das Arzneimittel sehr schnell wirkt. So urteilte j&uuml;ngst das OLG M&uuml;nchen in einer aktuellen Entscheidung.</div>
<p>Das OLG M&uuml;nchen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durch den Bestandteil &bdquo;akut&ldquo; in der Arzneimittelbezeichnung &bdquo;O. akut 20 mg&ldquo; der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, das bei Sodbrennen und saurem Aufsto&szlig;en sehr schnell wirkt. Nachdem das LG M&uuml;nchen I zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung erlassen hatte, hob der 29. Zivilsenat am OLG M&uuml;nchen diese Entscheidung wieder auf (vgl. OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 25.02.2010 - 29 U 5347/09).</p>
<p>Die Antragsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass das Arzneimittel &bdquo;O. akut 20 mg&ldquo; nach ca. 1-2 Stunden beschwerdelindernd zu wirken beginnt. Eine Irref&uuml;hrung aufgrund des Zusatzes &bdquo;akut&ldquo; k&ouml;nne unter diesen Umst&auml;nden nicht festgestellt werden.</p>
<p>Der informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verst&auml;ndnis es ankommt, erwarte bei einer derartigen Arzneimittelbezeichnung unter Ber&uuml;cksichtigung der Indikationsangaben auf der Umverpackung &bdquo;Bei Sodbrennen und saurem Aufsto&szlig;en&ldquo;, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, das bei Sodbrennen bzw. saurem Aufsto&szlig;en eine Besserung akuter Beschwerden in einem angemessenen Zeitraum bewirkt. Eine Angabe zu einer sehr schnellen (&bdquo;akuten&ldquo;) Wirkung werde der Durchschnittsverbraucher dem Zusatz&nbsp;&bdquo;akut&ldquo; indes nicht entnehmen. <strong>Gegen ein solches Verst&auml;ndnis spreche, dass &bdquo;akut&ldquo; im &uuml;blichen deutschen Sprachgebrauch zur Charakterisierung des raschen Zum-Ausbruch-Kommens einer Krankheit (&bdquo;Er hat eine akute Lungenentz&uuml;ndung&ldquo;) verwandt wird, nicht hingegen zur Bezeichnung der schnellen Wirkung eines Arzneimittels. Im &uuml;blichen deutschen Sprachgebrauch werde die Wendung &bdquo;Das Arzneimittel X. hat sein Fieber akut gesenkt&ldquo; nicht verwandt</strong>.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Rafa Irusta</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/640.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/640.aspx</guid><pubDate>2010-07-14T20:57:04</pubDate><title><![CDATA[BGH zu Hinsendekosten nach Widerruf]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, d&uuml;rfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden; nur die Kosten der R&uuml;cksendung d&uuml;rfen zulasten des Verbrauchers gehen - so jetzt auch der BGH.</div>
<p>Das beklagte Versandhandelsunternehmen stellte ihren Kunden f&uuml;r die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal EUR 4,95 pro Bestellung in Rechnung. Der klagende Verbraucherverband nahm die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Aus&uuml;bung des Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberechts bei Fernabsatzgesch&auml;ften in Anspruch.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden k&ouml;nnen, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht und zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt, dass mit Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der EU erlaubt w&auml;re, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (siehe dazu: <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/620.aspx">Nach Widerruf sind Hinsendekosten zu erstatten!</a>).</p>
<p>Es war zu erwarten: Der <strong>BGH hat sich jetzt dem EuGH angeschlossen und entschieden, dass ein Verk&auml;ufer von Waren im Fernabsatz einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten f&uuml;r die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberecht Gebrauch macht</strong> (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52554&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 07.07.2010 &ndash; VIII ZR 268/07</a>). Aufgrund der f&uuml;r die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH sei - so die Karlsruher Richter - die Norm des &sect; 346 Abs. 1 BGB i.V.m. &sect;&sect; 312 d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf R&uuml;ckgew&auml;hr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend sei es Verk&auml;ufern von Waren im Fernabsatzgesch&auml;ft &ndash; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &ndash; verwehrt, Verbrauchern die Kosten f&uuml;r die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberecht Gebrauch machen.</p>
<p><sup><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></sup></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, d&uuml;rfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden; nur die Kosten der R&uuml;cksendung d&uuml;rfen zulasten des Verbrauchers gehen - so jetzt auch der BGH.</div>
<p>Das beklagte Versandhandelsunternehmen stellte ihren Kunden f&uuml;r die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal EUR 4,95 pro Bestellung in Rechnung. Der klagende Verbraucherverband nahm die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Aus&uuml;bung des Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberechts bei Fernabsatzgesch&auml;ften in Anspruch.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden k&ouml;nnen, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht und zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt, dass mit Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der EU erlaubt w&auml;re, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (siehe dazu: <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/620.aspx">Nach Widerruf sind Hinsendekosten zu erstatten!</a>).</p>
<p>Es war zu erwarten: Der <strong>BGH hat sich jetzt dem EuGH angeschlossen und entschieden, dass ein Verk&auml;ufer von Waren im Fernabsatz einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten f&uuml;r die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberecht Gebrauch macht</strong> (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52554&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 07.07.2010 &ndash; VIII ZR 268/07</a>). Aufgrund der f&uuml;r die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH sei - so die Karlsruher Richter - die Norm des &sect; 346 Abs. 1 BGB i.V.m. &sect;&sect; 312 d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf R&uuml;ckgew&auml;hr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend sei es Verk&auml;ufern von Waren im Fernabsatzgesch&auml;ft &ndash; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &ndash; verwehrt, Verbrauchern die Kosten f&uuml;r die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder R&uuml;ckgaberecht Gebrauch machen.</p>
<p><sup><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></sup></p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/642.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/642.aspx</guid><pubDate>2010-07-14T23:19:42</pubDate><title><![CDATA[Nutzung von SIM-Karten in sog. GSM-Gateways]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Bei GSM-Gateways handelt es sich um Ger&auml;te, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und &ndash; unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte &ndash; in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden k&ouml;nnen. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen &Uuml;bergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.</div>
<p>Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Versto&szlig; gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Vertr&auml;ge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem ma&szlig;geblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Sie d&uuml;rfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verf&uuml;gung zu stellen, nicht missbr&auml;uchlich i.S. von Art. 82 EG. Ma&szlig;geblich daf&uuml;r war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verf&uuml;gung der Bundesnetzagentur nach &sect; 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen &Uuml;bergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gew&auml;hren muss. <strong>Ein Unternehmen, das f&uuml;r bestimmte TK-Dienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handele grunds&auml;tzlich nicht missbr&auml;uchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbeh&ouml;rde nach &sect; 21 TKG festgesetzten Bedingungen gew&auml;hrt</strong> (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2010 &ndash; KZR 31/08).</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Pawe Bartkowski</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Bei GSM-Gateways handelt es sich um Ger&auml;te, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und &ndash; unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte &ndash; in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden k&ouml;nnen. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen &Uuml;bergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.</div>
<p>Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Versto&szlig; gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Vertr&auml;ge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem ma&szlig;geblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Sie d&uuml;rfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verf&uuml;gung zu stellen, nicht missbr&auml;uchlich i.S. von Art. 82 EG. Ma&szlig;geblich daf&uuml;r war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verf&uuml;gung der Bundesnetzagentur nach &sect; 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen &Uuml;bergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gew&auml;hren muss. <strong>Ein Unternehmen, das f&uuml;r bestimmte TK-Dienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handele grunds&auml;tzlich nicht missbr&auml;uchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbeh&ouml;rde nach &sect; 21 TKG festgesetzten Bedingungen gew&auml;hrt</strong> (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2010 &ndash; KZR 31/08).</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Pawe Bartkowski</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/643.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/643.aspx</guid><pubDate>2010-07-14T23:31:51</pubDate><title><![CDATA[Deutsche Post muss rote Briefkästen dulden]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die Deutsche Post AG (DPAG) kann grunds&auml;tzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer N&auml;he ihrer eigenen Filialen oder Briefk&auml;sten auch Briefk&auml;sten ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH entschieden.</div>
<p>Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in N&uuml;rnberg 52 rot lackierte Briefk&auml;sten auf. Sie sind in wei&szlig;er Farbe beschriftet mit der Aufschrift &quot;Brief24&quot;, der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis &quot;Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr&quot;. Die Kl&auml;gerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefk&auml;sten, die gleich hoch sind wie die der Kl&auml;gerin, in unmittelbarer N&auml;he von Filialen oder Briefk&auml;sten der Kl&auml;gerin befinden. Sie meint, die Kunden w&uuml;rden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der Kl&auml;gerin teilweise in die Briefk&auml;sten der Beklagten, was zu einer deutlich l&auml;ngeren Brieflaufzeit f&uuml;hre.</p>
<p>Das LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth hatte der Klage antragsgem&auml;&szlig; stattgegeben. Das OLG N&uuml;rnberg hatte der Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete Briefk&auml;sten wie daraus ersichtlich aufzustellen.</p>
<p>Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 &ndash; I ZR 214/07). Die roten Briefk&auml;sten der Beklagten unterscheiden sich - so der BGH -&nbsp;in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefk&auml;sten der Kl&auml;gerin. <strong>Eine Herkunftst&auml;uschung k&ouml;nne nicht mit einer &Auml;hnlichkeit in Merkmalen begr&uuml;ndet werden, die selbstverst&auml;ndlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa H&ouml;he und Grundfl&auml;che der Briefk&auml;sten. Zudem halte die Beklagte mit der roten Farbe, dem auff&auml;llig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefk&auml;sten der Kl&auml;gerin ein</strong>.</p>
<p>Dennoch hat es der BGH nicht f&uuml;r ausgeschlossen gehalten, dass ein Teil des Verkehrs das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die r&auml;umliche N&auml;he der roten Briefk&auml;sten zu den Filialen der Kl&auml;gerin mittelbar der Kl&auml;gerin zuordnet und beispielsweise annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Kl&auml;gerin, die eine besondere Postdienstleistung anbiete. Diese Fehlvorstellung begr&uuml;nde aber keinen Unterlassungsanspruch, weil sie letztlich darauf beruhe, dass die Bev&ouml;lkerung noch nicht daran gew&ouml;hnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbef&ouml;rderung nicht nur von der Kl&auml;gerin, sondern auch von Wettbewerbern angeboten wird. Die Fehlvorstellungen stellten damit eine zwangsl&auml;ufige Folge des bis 1998 bestehenden und danach nur langsam gelockerten Monopols f&uuml;r die Postbef&ouml;rderung dar. Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols komme dem Interesse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung angemessen anbieten zu k&ouml;nnen, bei der gebotenen Interessenabw&auml;gung ma&szlig;gebliches Gewicht zu. Dabei bestehe gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefk&auml;sten in der N&auml;he von Post-Filialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung sowohl der Kl&auml;gerin als auch der Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Die Deutsche Post AG (DPAG) kann grunds&auml;tzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer N&auml;he ihrer eigenen Filialen oder Briefk&auml;sten auch Briefk&auml;sten ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH entschieden.</div>
<p>Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in N&uuml;rnberg 52 rot lackierte Briefk&auml;sten auf. Sie sind in wei&szlig;er Farbe beschriftet mit der Aufschrift &quot;Brief24&quot;, der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis &quot;Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr&quot;. Die Kl&auml;gerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefk&auml;sten, die gleich hoch sind wie die der Kl&auml;gerin, in unmittelbarer N&auml;he von Filialen oder Briefk&auml;sten der Kl&auml;gerin befinden. Sie meint, die Kunden w&uuml;rden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der Kl&auml;gerin teilweise in die Briefk&auml;sten der Beklagten, was zu einer deutlich l&auml;ngeren Brieflaufzeit f&uuml;hre.</p>
<p>Das LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth hatte der Klage antragsgem&auml;&szlig; stattgegeben. Das OLG N&uuml;rnberg hatte der Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete Briefk&auml;sten wie daraus ersichtlich aufzustellen.</p>
<p>Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 &ndash; I ZR 214/07). Die roten Briefk&auml;sten der Beklagten unterscheiden sich - so der BGH -&nbsp;in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefk&auml;sten der Kl&auml;gerin. <strong>Eine Herkunftst&auml;uschung k&ouml;nne nicht mit einer &Auml;hnlichkeit in Merkmalen begr&uuml;ndet werden, die selbstverst&auml;ndlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa H&ouml;he und Grundfl&auml;che der Briefk&auml;sten. Zudem halte die Beklagte mit der roten Farbe, dem auff&auml;llig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefk&auml;sten der Kl&auml;gerin ein</strong>.</p>
<p>Dennoch hat es der BGH nicht f&uuml;r ausgeschlossen gehalten, dass ein Teil des Verkehrs das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die r&auml;umliche N&auml;he der roten Briefk&auml;sten zu den Filialen der Kl&auml;gerin mittelbar der Kl&auml;gerin zuordnet und beispielsweise annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Kl&auml;gerin, die eine besondere Postdienstleistung anbiete. Diese Fehlvorstellung begr&uuml;nde aber keinen Unterlassungsanspruch, weil sie letztlich darauf beruhe, dass die Bev&ouml;lkerung noch nicht daran gew&ouml;hnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbef&ouml;rderung nicht nur von der Kl&auml;gerin, sondern auch von Wettbewerbern angeboten wird. Die Fehlvorstellungen stellten damit eine zwangsl&auml;ufige Folge des bis 1998 bestehenden und danach nur langsam gelockerten Monopols f&uuml;r die Postbef&ouml;rderung dar. Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols komme dem Interesse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung angemessen anbieten zu k&ouml;nnen, bei der gebotenen Interessenabw&auml;gung ma&szlig;gebliches Gewicht zu. Dabei bestehe gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefk&auml;sten in der N&auml;he von Post-Filialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung sowohl der Kl&auml;gerin als auch der Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/639.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/639.aspx</guid><pubDate>2010-07-12T13:08:55</pubDate><title><![CDATA[Mit „Button“-Lösung gegen Internet-Kostenfallen?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit Hilfe des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 17/2409) will die SPD-Fraktion den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Internet anheben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hiernach soll ein im Internet geschlossener Vertrag erst dann wirksam werden, wenn der Verbraucher einen&nbsp; mittels &bdquo;Button&ldquo; gesonderten, besonders grafisch hervorgehobenen Hinweis, welcher den jeweiligen Preis enth&auml;lt, durch ausdr&uuml;ckliches Anklicken best&auml;tigt hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Sie finden den genannten&nbsp;Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD mit der Bezeichnung &bdquo;Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Internet&ldquo; <a target="_blank" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/024/1702409.pdf">hier</a>.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit Hilfe des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 17/2409) will die SPD-Fraktion den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Internet anheben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hiernach soll ein im Internet geschlossener Vertrag erst dann wirksam werden, wenn der Verbraucher einen&nbsp; mittels &bdquo;Button&ldquo; gesonderten, besonders grafisch hervorgehobenen Hinweis, welcher den jeweiligen Preis enth&auml;lt, durch ausdr&uuml;ckliches Anklicken best&auml;tigt hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Sie finden den genannten&nbsp;Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD mit der Bezeichnung &bdquo;Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Internet&ldquo; <a target="_blank" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/024/1702409.pdf">hier</a>.</div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/638.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/638.aspx</guid><pubDate>2010-07-06T12:35:00</pubDate><title><![CDATA[Zur (Un-) Zulässigkeit einer Produktbezeichnung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Einen Versto&szlig; gegen das lebensmittelrechtliche Irref&uuml;hrungsverbot hat der 13. Senat des Nieders&auml;chsischen OVG darin gesehen, dass ein Hersteller von H&auml;hnchenfleisch ein Erzeugnis unter der Bezeichnung &quot;H&auml;hnchen-Filetstreifen, gebraten&quot; in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Erzeugnis aus zum Teil kleinteiligen Fleischst&uuml;cken bestand (<a target="_blank" href="http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22004&amp;article_id=87017&amp;_psmand=134">Urt. v. 30.06.2010 - 13 LB 9/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut der entsprechenden Pressemitteilung des Nieders&auml;chsischen Oberverwaltungsgerichts begr&uuml;ndete der Senat seine Entscheidung wie folgt:</div>
<p><cite>&bdquo;Nach Auffassung des Senats wird mit der gew&auml;hlten Bezeichnung ein industriell gefertigte Erzeugnis, das im Endprodukt aufgrund des Herstellungsprozesses einen - wenn auch unvermeidlichen - erheblichen Zerkleinerungsgrad aufweist, in unzul&auml;ssiger Weise mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt, bei denen die Streifen direkt aus Filets geschnitten werden. Das industriell gefertigte Produkt der Kl&auml;gerin wird der durch die Bezeichnung &quot;H&auml;hnchen-Filetstreifen, gebraten&quot; hervorgerufenen Erwartung eines verst&auml;ndigen Durchschnittsverbrauchers nicht gerecht.&ldquo;</cite></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Einen Versto&szlig; gegen das lebensmittelrechtliche Irref&uuml;hrungsverbot hat der 13. Senat des Nieders&auml;chsischen OVG darin gesehen, dass ein Hersteller von H&auml;hnchenfleisch ein Erzeugnis unter der Bezeichnung &quot;H&auml;hnchen-Filetstreifen, gebraten&quot; in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Erzeugnis aus zum Teil kleinteiligen Fleischst&uuml;cken bestand (<a target="_blank" href="http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22004&amp;article_id=87017&amp;_psmand=134">Urt. v. 30.06.2010 - 13 LB 9/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut der entsprechenden Pressemitteilung des Nieders&auml;chsischen Oberverwaltungsgerichts begr&uuml;ndete der Senat seine Entscheidung wie folgt:</div>
<p><cite>&bdquo;Nach Auffassung des Senats wird mit der gew&auml;hlten Bezeichnung ein industriell gefertigte Erzeugnis, das im Endprodukt aufgrund des Herstellungsprozesses einen - wenn auch unvermeidlichen - erheblichen Zerkleinerungsgrad aufweist, in unzul&auml;ssiger Weise mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt, bei denen die Streifen direkt aus Filets geschnitten werden. Das industriell gefertigte Produkt der Kl&auml;gerin wird der durch die Bezeichnung &quot;H&auml;hnchen-Filetstreifen, gebraten&quot; hervorgerufenen Erwartung eines verst&auml;ndigen Durchschnittsverbrauchers nicht gerecht.&ldquo;</cite></p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/637.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/637.aspx</guid><pubDate>2010-07-06T12:21:58</pubDate><title><![CDATA[EU-Kommission plant EU-Vertragsrecht für Einkäufe]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach dem Willen der EU-Kommission sollen Unternehmen und Verbraucher bei Auslandsk&auml;ufen k&uuml;nftig durch ein neues EU-Vertragsrecht von mehr Rechtssicherheit profitieren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies ergibt sich daraus, dass die EU-Kommission mit Datum v. 01.07.2010 entsprechende Initiativvorschl&auml;ge gestartet und insoweit Verbraucher und Unternehmer aufgefordert hat, sich an der &ouml;ffentlichen Konsultation zu den von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschl&auml;gen zu beteiligen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das entsprechende GR&Uuml;NBUCH DER KOMMISSION mit der Bezeichnung &bdquo;Optionen f&uuml;r die Einf&uuml;hrung eines Europ&auml;ischen Vertragsrechts f&uuml;r Verbraucher und Unternehmen&ldquo; finden Sie <a target="_blank" href="http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/0052/consultation_questionaire_de.pdf">hier</a>.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach dem Willen der EU-Kommission sollen Unternehmen und Verbraucher bei Auslandsk&auml;ufen k&uuml;nftig durch ein neues EU-Vertragsrecht von mehr Rechtssicherheit profitieren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies ergibt sich daraus, dass die EU-Kommission mit Datum v. 01.07.2010 entsprechende Initiativvorschl&auml;ge gestartet und insoweit Verbraucher und Unternehmer aufgefordert hat, sich an der &ouml;ffentlichen Konsultation zu den von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschl&auml;gen zu beteiligen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das entsprechende GR&Uuml;NBUCH DER KOMMISSION mit der Bezeichnung &bdquo;Optionen f&uuml;r die Einf&uuml;hrung eines Europ&auml;ischen Vertragsrechts f&uuml;r Verbraucher und Unternehmen&ldquo; finden Sie <a target="_blank" href="http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/0052/consultation_questionaire_de.pdf">hier</a>.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/635.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/635.aspx</guid><pubDate>2010-06-18T18:24:08</pubDate><title><![CDATA[Seminar // RECHT IM E-BUSINESS 2010]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Anl&auml;sslich der letzten &Auml;nderungen im Fernabsatzrecht sowie einer Vielzahl enorm wichtiger Entscheidungen im Bereich des IT-Rechts findet eine deutschlandweit angelegte Seminarreihe zum Thema</div>
<div><blockquote><strong>RECHT IM E-BUSINESS 2010</strong></blockquote></div>
<div>statt. Veranstaltungsorte sind:&nbsp;Stuttgart, M&uuml;nchen, Hamburg, Hannover, Berlin, Frankfurt/M. und K&ouml;ln. Die&nbsp;Seminare richten sich an gewerbliche Verk&auml;ufer im eCommerce, um rechtlichen Fallstricken auszuweichen und die Gefahr etwaiger Abmahnungen zu vermeiden.</div>
<p>Angesprochen sind nicht nur Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung und Mitarbeiter in Reklamations-/Marketing-Abteilungen von Handelsgesellschaften, sondern ebenso Einzelunternehmer.</p>
<p>Schwerpunkte des Seminars sind zum einen die aktuellen Gesetzes&auml;nderungen aus dem Jahr 2010 und wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung, die f&uuml;r den Online-Handel und auch den mobile Commerce von enormer Bedeutung sind; zum anderen geben Ihnen Experten Empfehlungen und praxisorientierte Hinweise f&uuml;r eine erfolgreiche und rechtssichere Durchf&uuml;hrung Ihrer (Online-) Marketing-Ma&szlig;nahmen (von &quot;A&quot; wie AdWords-Anzeigen &uuml;ber Social-Media-Marketing bis hin zu &quot;Z&quot; wie Zugaben):</p>
<ul>
    <li><strong>Fernabsatzrecht:</strong> Verbraucher korrekt informieren und belehren! Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen f&uuml;r den eCommerce ab 11.06.2010&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Gew&auml;hrleistung &amp; Garantie:</strong> Das richtige Verhalten bei Kundenreklamationen!&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Abmahnungen vermeiden!</strong> Die &quot;Top 15&quot; der schlimmsten Fehler im IT-Recht&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Online-Marketing:</strong> Effektiv und rechtlich sicher werben &uuml;ber das Internet (u.a. auch: Keyword-Werbung mit Google-AdWords &amp; Co., Preissuchmaschinen und Social-Media-Marketing mit twitter, facebook &amp; Co)&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Sicherung und Durchsetzung der eigenen Rechte als Online-H&auml;ndler </strong>(u.a. auch Aufbau und Schutz der eigenen Marke als Versandh&auml;ndler sowie Abwehr von negativen Testberichten und Bewertungen)</li>
</ul>
<p>Die Seminarinhalte werden kompakt und verst&auml;ndlich pr&auml;sentiert. Ein in den Seminarunterlagen enthaltenes informatives und &uuml;bersichtliches Nachschlagewerk stellt sicher, dass die Teilnehmer die Informationen auch sp&auml;ter jederzeit wieder abrufen k&ouml;nnen. Die Referenten sind ausschlie&szlig;lich im IT-Recht spezialisierte Rechtsanw&auml;lte.</p>
<p><strong>Weitere Informationen und Anmeldem&ouml;glichkeiten: [</strong><a target="_blank" href="http://bit.ly/d6Imhb"><strong>hier</strong></a><strong>]</strong></p>
<p>&Uuml;brigens: Wer sich fr&uuml;hzeitig f&uuml;r ein Seminar der Reihe RECHT IM E-BUSINESS 2010 anmeldet, erh&auml;lt einen sog. Aktions-Code, den er an Freunde und Kollegen weitergeben kann. F&uuml;r einen neu geworbenen Teilnehmer erh&auml;lt man dann einen Bonus von 20 % auf die Anmeldegeb&uuml;hr. Der neu geworbene Teilnehmer profitiert auch: er erh&auml;lt einen Freundschaftsrabatt von ebenso 20 %.</p>
<p>Das Seminar f&uuml;r H&auml;ndler: RECHT IM E-BUSINESS 2010</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Anl&auml;sslich der letzten &Auml;nderungen im Fernabsatzrecht sowie einer Vielzahl enorm wichtiger Entscheidungen im Bereich des IT-Rechts findet eine deutschlandweit angelegte Seminarreihe zum Thema</div>
<div><blockquote><strong>RECHT IM E-BUSINESS 2010</strong></blockquote></div>
<div>statt. Veranstaltungsorte sind:&nbsp;Stuttgart, M&uuml;nchen, Hamburg, Hannover, Berlin, Frankfurt/M. und K&ouml;ln. Die&nbsp;Seminare richten sich an gewerbliche Verk&auml;ufer im eCommerce, um rechtlichen Fallstricken auszuweichen und die Gefahr etwaiger Abmahnungen zu vermeiden.</div>
<p>Angesprochen sind nicht nur Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung und Mitarbeiter in Reklamations-/Marketing-Abteilungen von Handelsgesellschaften, sondern ebenso Einzelunternehmer.</p>
<p>Schwerpunkte des Seminars sind zum einen die aktuellen Gesetzes&auml;nderungen aus dem Jahr 2010 und wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung, die f&uuml;r den Online-Handel und auch den mobile Commerce von enormer Bedeutung sind; zum anderen geben Ihnen Experten Empfehlungen und praxisorientierte Hinweise f&uuml;r eine erfolgreiche und rechtssichere Durchf&uuml;hrung Ihrer (Online-) Marketing-Ma&szlig;nahmen (von &quot;A&quot; wie AdWords-Anzeigen &uuml;ber Social-Media-Marketing bis hin zu &quot;Z&quot; wie Zugaben):</p>
<ul>
    <li><strong>Fernabsatzrecht:</strong> Verbraucher korrekt informieren und belehren! Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen f&uuml;r den eCommerce ab 11.06.2010&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Gew&auml;hrleistung &amp; Garantie:</strong> Das richtige Verhalten bei Kundenreklamationen!&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Abmahnungen vermeiden!</strong> Die &quot;Top 15&quot; der schlimmsten Fehler im IT-Recht&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Online-Marketing:</strong> Effektiv und rechtlich sicher werben &uuml;ber das Internet (u.a. auch: Keyword-Werbung mit Google-AdWords &amp; Co., Preissuchmaschinen und Social-Media-Marketing mit twitter, facebook &amp; Co)&nbsp;&nbsp;</li>
    <li><strong>Sicherung und Durchsetzung der eigenen Rechte als Online-H&auml;ndler </strong>(u.a. auch Aufbau und Schutz der eigenen Marke als Versandh&auml;ndler sowie Abwehr von negativen Testberichten und Bewertungen)</li>
</ul>
<p>Die Seminarinhalte werden kompakt und verst&auml;ndlich pr&auml;sentiert. Ein in den Seminarunterlagen enthaltenes informatives und &uuml;bersichtliches Nachschlagewerk stellt sicher, dass die Teilnehmer die Informationen auch sp&auml;ter jederzeit wieder abrufen k&ouml;nnen. Die Referenten sind ausschlie&szlig;lich im IT-Recht spezialisierte Rechtsanw&auml;lte.</p>
<p><strong>Weitere Informationen und Anmeldem&ouml;glichkeiten: [</strong><a target="_blank" href="http://bit.ly/d6Imhb"><strong>hier</strong></a><strong>]</strong></p>
<p>&Uuml;brigens: Wer sich fr&uuml;hzeitig f&uuml;r ein Seminar der Reihe RECHT IM E-BUSINESS 2010 anmeldet, erh&auml;lt einen sog. Aktions-Code, den er an Freunde und Kollegen weitergeben kann. F&uuml;r einen neu geworbenen Teilnehmer erh&auml;lt man dann einen Bonus von 20 % auf die Anmeldegeb&uuml;hr. Der neu geworbene Teilnehmer profitiert auch: er erh&auml;lt einen Freundschaftsrabatt von ebenso 20 %.</p>
<p>Das Seminar f&uuml;r H&auml;ndler: RECHT IM E-BUSINESS 2010</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/634.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/634.aspx</guid><pubDate>2010-06-09T03:41:34</pubDate><title><![CDATA[Neuregelungen im Fernabsatzrecht ab 11.06.2010]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Wie schon im Juli 2009 berichtet, hat der Bundestag im letzten Jahr Gesetzes&auml;nderungen verabschiedet, die unter anderem auch eine Neuordnung der Vorschriften &uuml;ber das fernabsatz-rechtliche Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberecht zum Inhalt haben (siehe dazu auch: <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/456.aspx">Neuordnung von Widerrufs-/R&uuml;ckgaberecht!</a>). Zwischenzeitlich hat der Countdown zu laufen begonnen:</div>
<div><br />
Die <u>Neuregelungen treten</u> n&auml;mlich <u>mit Wirkung zum 11.06.2010 in Kraft</u>.</div>
<p>F&uuml;r Unternehmer stellen sich in diesem Zusammenhang etliche Fragen, die es rechtzeitig zu kl&auml;ren gilt; denn die Gesetzes&auml;nderungen treten am 11.06.2010 ohne Umstellungsfrist in Kraft und sind deshalb ab dann zu beachten.</p>
<p>Um das Wesentliche vorwegzunehmen: Eine Anpassung der bisher bei den Fernabsatzgesch&auml;ften verwendeten Informations-/Belehrungstexte ist unerl&auml;sslich. Wer sein eBusiness weiterhin rechtm&auml;&szlig;ig betreiben will, ist deshalb gehalten, sich mit den Neuregelungen im Fernabsatzrecht n&auml;her zu befassen. Wir haben die</p>
<div><strong><cite><strong><blockquote><strong><cite><strong>&quot;TOP 10&quot;&nbsp;DER MEIST-GESTELLTEN FRAGEN</strong></cite></strong></blockquote></strong></cite></strong></div>
<p>zu diesem Thema in der folgenden FAQ-Liste zusammengestellt:</p>
<blockquote><strong># 01: Ab wann m&uuml;ssen sich Unternehmer nach der neuen Rechtslage informieren?<br />
<br />
</strong>Die Gesetzes&auml;nderungen treten <u>am 11.06.2010 ohne Umstell-ungsfrist</u> in Kraft. Unternehmer haben deshalb einem Verbraucher die Informationen &uuml;ber das fernabsatzrechtliche Widerrufs-/R&uuml;ckgaberecht exakt ab dem 11.06.2010 um 00.00 Uhr auf Basis der neuen Gesetzesvorschriften zur Verf&uuml;gung zu stellen.<br />
<br />
<br />
<strong># 02: Wo findet&nbsp;man die neue Musterbelehrung zum Widerrufsrecht?<br />
<br />
</strong>Die fr&uuml;heren Muster f&uuml;r die Widerrufs- und R&uuml;ckgabe-belehrung waren in den Anlagen 2 u. 3 zu &sect; 14 der Verordnung &uuml;ber Informations- und Nachweispflichten nach b&uuml;rgerlichem Recht (BGB-InfoV) zu finden. Nach der Neuregelung finden sich die neuen Muster <u>in den</u> <u>Anlagen 1 u. 2 zu Art. 246 &sect; 2 Abs. 3 S. 1 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)</u>.<br />
<br />
<br />
<strong># 03: Wir haben von neuen Ausnahmen beim Wider-rufsrecht geh&ouml;rt!?<br />
<br />
</strong>Die Vorschrift des &sect; 312 d Abs. 4 BGB regelt, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen in bestimmten F&auml;llen nicht besteht und nennt die einschl&auml;gigen Sonderf&auml;lle. Diese Ausnahmen wurden im Rahmen der jetzt zum 11.06.2010 in Kraft tretenden Gesetzes&auml;nderung nicht ge&auml;ndert; allerdings wurden die Vorschriften im August 2009 modifiziert.<br />
<br />
Ein Kritikpunkt (auch) an den neuen Musterbelehrungen ist, dass diese die Ausnahmen nach &sect; 312 d Abs. 4 BGB au&szlig;er Acht lassen. Nachwievor werden Unternehmer aber <u>verpflichtet</u> sein, <u>auch auf ein etwaiges Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts hinzuweisen</u> (Art. 246 &sect; 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.).<br />
<br />
<br />
<strong># 04: Reicht es denn aus, wenn der Unternehmer den Verbraucher nur per eMail belehrt?<br />
</strong><br />
Nein - der Gesetzgeber hat <u>das sog. zweigleisige System der (Vorab-) Information der Verbraucher schon vor Abgabe von deren Vertragserkl&auml;rung einerseits und der Belehrung in Textform andererseits</u> beibehalten.<br />
<br />
Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings ausdr&uuml;cklich in &sect; 360 Abs. 3 BGB n.F. und Art. 246 &sect; 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB n.F. festgehalten, dass sich ein Unternehmer zur Erf&uuml;llung seiner Belehrungspflichten der neuen Musterbelehrungen bedienen kann. Damit erlangen die Muster formellen Gesetzesrang; es soll so sichergestellt werden, dass sich Unternehmer k&uuml;nftig auf die neuen Musterbelehrungen verlassen k&ouml;nnen - dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gestaltungs-hinweise tats&auml;chlich durch den Unternehmer korrekt umgesetzt werden.<br />
<br />
<br />
<strong># 05: Gilt bei eBay jetzt also immer eine&nbsp;zweiw&ouml;chige Widerrufsfrist?<br />
<br />
</strong>Das Gesetz kennt auch k&uuml;nftig <u>unterschiedliche Fristen f&uuml;r die Dauer der Frist zur Aus&uuml;bung des Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgabe-rechts</u> - und eine Frist von &quot;14 Tagen&quot; und eine Frist von &quot;einem Monat&quot;.<br />
<br />
Nachwievor gilt, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betr&auml;gt, wenn dem Verbraucher sp&auml;testens bei Vertragsschluss eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) mitgeteilt worden ist. Wird die Widerrufsbelehrung hingegen erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, betr&auml;gt die Widerrufsfrist grunds&auml;tzlich einen Monat.<br />
<br />
Eine <u>wesentliche Neuregelung</u> zum 11.06.2010 ist nun aber, dass der Gesetzgeber eine &quot;unverz&uuml;glich nach Vertrags-schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung&quot; einer solchen &quot;bei Vertragsschluss&quot; gleichstellt. </blockquote><blockquote>Einfach ausgedr&uuml;ckt: <u>Wird dem Verbraucher eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Widerrufsbelehrung noch unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, bleibt es bei der Fristdauer von nur 14 Tagen</u>.<br />
<br />
Somit scheint es also denkbar, dass k&uuml;nftig auf dem eBay-Marktplatz eine Widerrufsfrist von &quot;14 Tagen&quot; gilt - so aber nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes und keineswegs generell.<br />
<br />
<br />
<strong># 06: Und wie verh&auml;lt es sich bei Vertr&auml;gen z.B. &uuml;ber amazon.de, hood.de, YATEGO oder den eigenen Online-Shop?<br />
<br />
</strong>Die oben unter # 05 geschilderten Voraussetzungen gelten auch f&uuml;r solche Fernabsatzvertr&auml;ge, die &uuml;ber andere Online-Marktpl&auml;tze mit Verbrauchern geschlossen werden (z.B. &uuml;ber den amazon-Marketplace, die Website von hood.de, YATEGO oder einem eigenen Online-Shop).&nbsp;<br />
<br />
Erforderlich ist daher, dass Verbraucher eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen - und nur dann, wenn dies unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss geschieht, betr&auml;gt die Widerrufsfrist 14 Tage anstatt einen Monat.<br />
<br />
<br />
<strong># 07: Muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn er widerruft?<br />
<br />
</strong>Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und gibt die Sache in verschlechtertem Zustand zur&uuml;ck, stellt sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage, ob der Verbraucher f&uuml;r die Verschlechterung einen Wertersatz zu leisten hat.<br />
<br />
Das Gesetz sieht vor, dass bei der Frage nach dem Wertersatz die durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung im Normalfall au&szlig;er Betracht bleibt. Abweichend davon soll bei Fernabsatzvertr&auml;gen aber doch Wertersatz zu leisten sein, wenn der Verbraucher sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.<br />
<br />
Eine <u>wesentliche Neuregelung</u> zum 11.06.2010 ist nun aber, dass der Gesetzgeber einen &quot;unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss in Textform&quot; mitgeteilten Hinweis einem solchen &quot;bei Vertragsschluss&quot; gleichstellt, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl&auml;rung &uuml;ber die Wertersatzpflicht und eine M&ouml;glichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet. Einfach ausgedr&uuml;ckt: <u>Wird der Verbraucher rechtzeitig &uuml;ber die ihn ggfs. treffende Wertersatzpflicht informiert und bekommt er unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss einen entsprechenden Hinweis in Textform mitgeteilt, kommt eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers in Betracht</u>.<br />
<br />
Nicht aus dem Auge verloren werden darf hierbei nat&uuml;rlich die Diskussion um die Rechtsprechung des EuGH, derzufolge eine Regelung jedenfalls dann (gemeinschafts-) rechtswidrig ist, wenn vom Verbraucher f&uuml;r die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht aus&uuml;bt, generell Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware verlangen kann (siehe dazu auch&nbsp;<a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx">EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!</a>).<br />
<br />
<br />
<strong># 08: Und was bedeutet eigentlich &quot;unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss&quot;?<br />
<br />
</strong>Die Gerichte werden dar&uuml;ber zu entscheiden haben, wann eine Belehrung noch als &quot;unverz&uuml;glich&quot; und damit als &quot;ohne schuldhaftes Z&ouml;gern&quot; anzusehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es ausreichen, dass der <u>Unternehmer die erste ihm zumutbare M&ouml;glichkeit ergreift, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen</u>. Wohl regelm&auml;&szlig;ig nicht mehr ausreichend wird sein, wenn der Unternehmer nicht sp&auml;testens am Tag nach dem Vertragsschluss die Belehrung in Textform auf den Weg bringt (z.B. die betreffende eMail versendet). Aufgrund dieser (leider keineswegs eindeutigen) Gesetzesbestimmungen bleibt zun&auml;chst noch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Punkt entwickelt.<br />
<br />
<br />
<strong># 09: Welche Folgen hat es, wenn wir den neuen Informations- und Belehrungspflichten nicht rechtzeitig nachkommen?<br />
<br />
</strong>Erf&uuml;llt ein Unternehmer die ihm obliegenden Informations- und Belehrungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem&auml;&szlig;, hat dies zun&auml;chst <u>nachteilige Konsequenzen im (Vertrags-) Verh&auml;ltnis zum eigenen Kunden</u>. <u>Daneben</u> besteht <u>die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Sanktionen</u> &ndash; insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-anspr&uuml;chen durch Abmahnungen sowie ggfs. gefolgt von einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren und/oder Klageverfahren.<br />
<br />
<br />
<strong># 10: Sind fr&uuml;here Unterlassungserkl&auml;rungen f&uuml;r uns weiter relevant?<br />
</strong><br />
Wurden in der Vergangenheit eine Unterlassungserkl&auml;rung betreffend die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung abgegeben und/oder ist eine gerichtliche Entscheidung gegen den Unternehmer in diesem Zusammenhang ergangen, <u>sollte</u> auf jeden Fall&nbsp;<u>&uuml;berpr&uuml;ft werden, ob eine Losl&ouml;sung von dieser Verpflichtung denkbar ist</u>. Es kann sowohl eine Anpassung bestehender Unterlassungsvertr&auml;ge als auch eine K&uuml;ndigung derselben in Betracht kommen.&nbsp;Regelm&auml;&szlig;ig sind mit der&nbsp;&Auml;nderung der Gesetzeslage fr&uuml;here Erkl&auml;rungen nicht per se hinf&auml;llig.<br />
</blockquote>
<div><strong>Sie haben noch weitere Fragen?&nbsp;Dann melden Sie sich gerne an f&uuml;r ein Seminar zum Thema <a target="_blank" href="http://de.amiando.com/recht-im-ebusiness-2010.html">RECHT IM E-BUSINESS 2010</a> - wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!</strong>&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Aktuell veranstalten wir deutschlandweit Seminare zum Thema <strong><a target="_blank" href="http://de.amiando.com/recht-im-ebusiness-2010.html">RECHT IM E-BUSINESS 2010</a></strong>. Es werden sowohl die Gesetzes&auml;nderungen aus dem Jahr 2010 als auch die aktuelle Rechtsprechung in einem Praxisseminar f&uuml;r gewerbliche Verk&auml;ufer im eCommerce kompakt und verst&auml;ndlich pr&auml;sentiert [<a target="_blank" href="http://de.amiando.com/recht-im-ebusiness-2010.html">mehr</a>]</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Wie schon im Juli 2009 berichtet, hat der Bundestag im letzten Jahr Gesetzes&auml;nderungen verabschiedet, die unter anderem auch eine Neuordnung der Vorschriften &uuml;ber das fernabsatz-rechtliche Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberecht zum Inhalt haben (siehe dazu auch: <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/456.aspx">Neuordnung von Widerrufs-/R&uuml;ckgaberecht!</a>). Zwischenzeitlich hat der Countdown zu laufen begonnen:</div>
<div><br />
Die <u>Neuregelungen treten</u> n&auml;mlich <u>mit Wirkung zum 11.06.2010 in Kraft</u>.</div>
<p>F&uuml;r Unternehmer stellen sich in diesem Zusammenhang etliche Fragen, die es rechtzeitig zu kl&auml;ren gilt; denn die Gesetzes&auml;nderungen treten am 11.06.2010 ohne Umstellungsfrist in Kraft und sind deshalb ab dann zu beachten.</p>
<p>Um das Wesentliche vorwegzunehmen: Eine Anpassung der bisher bei den Fernabsatzgesch&auml;ften verwendeten Informations-/Belehrungstexte ist unerl&auml;sslich. Wer sein eBusiness weiterhin rechtm&auml;&szlig;ig betreiben will, ist deshalb gehalten, sich mit den Neuregelungen im Fernabsatzrecht n&auml;her zu befassen. Wir haben die</p>
<div><strong><cite><strong><blockquote><strong><cite><strong>&quot;TOP 10&quot;&nbsp;DER MEIST-GESTELLTEN FRAGEN</strong></cite></strong></blockquote></strong></cite></strong></div>
<p>zu diesem Thema in der folgenden FAQ-Liste zusammengestellt:</p>
<blockquote><strong># 01: Ab wann m&uuml;ssen sich Unternehmer nach der neuen Rechtslage informieren?<br />
<br />
</strong>Die Gesetzes&auml;nderungen treten <u>am 11.06.2010 ohne Umstell-ungsfrist</u> in Kraft. Unternehmer haben deshalb einem Verbraucher die Informationen &uuml;ber das fernabsatzrechtliche Widerrufs-/R&uuml;ckgaberecht exakt ab dem 11.06.2010 um 00.00 Uhr auf Basis der neuen Gesetzesvorschriften zur Verf&uuml;gung zu stellen.<br />
<br />
<br />
<strong># 02: Wo findet&nbsp;man die neue Musterbelehrung zum Widerrufsrecht?<br />
<br />
</strong>Die fr&uuml;heren Muster f&uuml;r die Widerrufs- und R&uuml;ckgabe-belehrung waren in den Anlagen 2 u. 3 zu &sect; 14 der Verordnung &uuml;ber Informations- und Nachweispflichten nach b&uuml;rgerlichem Recht (BGB-InfoV) zu finden. Nach der Neuregelung finden sich die neuen Muster <u>in den</u> <u>Anlagen 1 u. 2 zu Art. 246 &sect; 2 Abs. 3 S. 1 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)</u>.<br />
<br />
<br />
<strong># 03: Wir haben von neuen Ausnahmen beim Wider-rufsrecht geh&ouml;rt!?<br />
<br />
</strong>Die Vorschrift des &sect; 312 d Abs. 4 BGB regelt, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen in bestimmten F&auml;llen nicht besteht und nennt die einschl&auml;gigen Sonderf&auml;lle. Diese Ausnahmen wurden im Rahmen der jetzt zum 11.06.2010 in Kraft tretenden Gesetzes&auml;nderung nicht ge&auml;ndert; allerdings wurden die Vorschriften im August 2009 modifiziert.<br />
<br />
Ein Kritikpunkt (auch) an den neuen Musterbelehrungen ist, dass diese die Ausnahmen nach &sect; 312 d Abs. 4 BGB au&szlig;er Acht lassen. Nachwievor werden Unternehmer aber <u>verpflichtet</u> sein, <u>auch auf ein etwaiges Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts hinzuweisen</u> (Art. 246 &sect; 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.).<br />
<br />
<br />
<strong># 04: Reicht es denn aus, wenn der Unternehmer den Verbraucher nur per eMail belehrt?<br />
</strong><br />
Nein - der Gesetzgeber hat <u>das sog. zweigleisige System der (Vorab-) Information der Verbraucher schon vor Abgabe von deren Vertragserkl&auml;rung einerseits und der Belehrung in Textform andererseits</u> beibehalten.<br />
<br />
Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings ausdr&uuml;cklich in &sect; 360 Abs. 3 BGB n.F. und Art. 246 &sect; 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB n.F. festgehalten, dass sich ein Unternehmer zur Erf&uuml;llung seiner Belehrungspflichten der neuen Musterbelehrungen bedienen kann. Damit erlangen die Muster formellen Gesetzesrang; es soll so sichergestellt werden, dass sich Unternehmer k&uuml;nftig auf die neuen Musterbelehrungen verlassen k&ouml;nnen - dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gestaltungs-hinweise tats&auml;chlich durch den Unternehmer korrekt umgesetzt werden.<br />
<br />
<br />
<strong># 05: Gilt bei eBay jetzt also immer eine&nbsp;zweiw&ouml;chige Widerrufsfrist?<br />
<br />
</strong>Das Gesetz kennt auch k&uuml;nftig <u>unterschiedliche Fristen f&uuml;r die Dauer der Frist zur Aus&uuml;bung des Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgabe-rechts</u> - und eine Frist von &quot;14 Tagen&quot; und eine Frist von &quot;einem Monat&quot;.<br />
<br />
Nachwievor gilt, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betr&auml;gt, wenn dem Verbraucher sp&auml;testens bei Vertragsschluss eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) mitgeteilt worden ist. Wird die Widerrufsbelehrung hingegen erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, betr&auml;gt die Widerrufsfrist grunds&auml;tzlich einen Monat.<br />
<br />
Eine <u>wesentliche Neuregelung</u> zum 11.06.2010 ist nun aber, dass der Gesetzgeber eine &quot;unverz&uuml;glich nach Vertrags-schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung&quot; einer solchen &quot;bei Vertragsschluss&quot; gleichstellt. </blockquote><blockquote>Einfach ausgedr&uuml;ckt: <u>Wird dem Verbraucher eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Widerrufsbelehrung noch unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, bleibt es bei der Fristdauer von nur 14 Tagen</u>.<br />
<br />
Somit scheint es also denkbar, dass k&uuml;nftig auf dem eBay-Marktplatz eine Widerrufsfrist von &quot;14 Tagen&quot; gilt - so aber nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes und keineswegs generell.<br />
<br />
<br />
<strong># 06: Und wie verh&auml;lt es sich bei Vertr&auml;gen z.B. &uuml;ber amazon.de, hood.de, YATEGO oder den eigenen Online-Shop?<br />
<br />
</strong>Die oben unter # 05 geschilderten Voraussetzungen gelten auch f&uuml;r solche Fernabsatzvertr&auml;ge, die &uuml;ber andere Online-Marktpl&auml;tze mit Verbrauchern geschlossen werden (z.B. &uuml;ber den amazon-Marketplace, die Website von hood.de, YATEGO oder einem eigenen Online-Shop).&nbsp;<br />
<br />
Erforderlich ist daher, dass Verbraucher eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen - und nur dann, wenn dies unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss geschieht, betr&auml;gt die Widerrufsfrist 14 Tage anstatt einen Monat.<br />
<br />
<br />
<strong># 07: Muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn er widerruft?<br />
<br />
</strong>Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und gibt die Sache in verschlechtertem Zustand zur&uuml;ck, stellt sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage, ob der Verbraucher f&uuml;r die Verschlechterung einen Wertersatz zu leisten hat.<br />
<br />
Das Gesetz sieht vor, dass bei der Frage nach dem Wertersatz die durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung im Normalfall au&szlig;er Betracht bleibt. Abweichend davon soll bei Fernabsatzvertr&auml;gen aber doch Wertersatz zu leisten sein, wenn der Verbraucher sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.<br />
<br />
Eine <u>wesentliche Neuregelung</u> zum 11.06.2010 ist nun aber, dass der Gesetzgeber einen &quot;unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss in Textform&quot; mitgeteilten Hinweis einem solchen &quot;bei Vertragsschluss&quot; gleichstellt, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl&auml;rung &uuml;ber die Wertersatzpflicht und eine M&ouml;glichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet. Einfach ausgedr&uuml;ckt: <u>Wird der Verbraucher rechtzeitig &uuml;ber die ihn ggfs. treffende Wertersatzpflicht informiert und bekommt er unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss einen entsprechenden Hinweis in Textform mitgeteilt, kommt eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers in Betracht</u>.<br />
<br />
Nicht aus dem Auge verloren werden darf hierbei nat&uuml;rlich die Diskussion um die Rechtsprechung des EuGH, derzufolge eine Regelung jedenfalls dann (gemeinschafts-) rechtswidrig ist, wenn vom Verbraucher f&uuml;r die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht aus&uuml;bt, generell Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware verlangen kann (siehe dazu auch&nbsp;<a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx">EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!</a>).<br />
<br />
<br />
<strong># 08: Und was bedeutet eigentlich &quot;unverz&uuml;glich nach Vertragsschluss&quot;?<br />
<br />
</strong>Die Gerichte werden dar&uuml;ber zu entscheiden haben, wann eine Belehrung noch als &quot;unverz&uuml;glich&quot; und damit als &quot;ohne schuldhaftes Z&ouml;gern&quot; anzusehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es ausreichen, dass der <u>Unternehmer die erste ihm zumutbare M&ouml;glichkeit ergreift, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen</u>. Wohl regelm&auml;&szlig;ig nicht mehr ausreichend wird sein, wenn der Unternehmer nicht sp&auml;testens am Tag nach dem Vertragsschluss die Belehrung in Textform auf den Weg bringt (z.B. die betreffende eMail versendet). Aufgrund dieser (leider keineswegs eindeutigen) Gesetzesbestimmungen bleibt zun&auml;chst noch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Punkt entwickelt.<br />
<br />
<br />
<strong># 09: Welche Folgen hat es, wenn wir den neuen Informations- und Belehrungspflichten nicht rechtzeitig nachkommen?<br />
<br />
</strong>Erf&uuml;llt ein Unternehmer die ihm obliegenden Informations- und Belehrungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem&auml;&szlig;, hat dies zun&auml;chst <u>nachteilige Konsequenzen im (Vertrags-) Verh&auml;ltnis zum eigenen Kunden</u>. <u>Daneben</u> besteht <u>die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Sanktionen</u> &ndash; insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-anspr&uuml;chen durch Abmahnungen sowie ggfs. gefolgt von einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren und/oder Klageverfahren.<br />
<br />
<br />
<strong># 10: Sind fr&uuml;here Unterlassungserkl&auml;rungen f&uuml;r uns weiter relevant?<br />
</strong><br />
Wurden in der Vergangenheit eine Unterlassungserkl&auml;rung betreffend die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung abgegeben und/oder ist eine gerichtliche Entscheidung gegen den Unternehmer in diesem Zusammenhang ergangen, <u>sollte</u> auf jeden Fall&nbsp;<u>&uuml;berpr&uuml;ft werden, ob eine Losl&ouml;sung von dieser Verpflichtung denkbar ist</u>. Es kann sowohl eine Anpassung bestehender Unterlassungsvertr&auml;ge als auch eine K&uuml;ndigung derselben in Betracht kommen.&nbsp;Regelm&auml;&szlig;ig sind mit der&nbsp;&Auml;nderung der Gesetzeslage fr&uuml;here Erkl&auml;rungen nicht per se hinf&auml;llig.<br />
</blockquote>
<div><strong>Sie haben noch weitere Fragen?&nbsp;Dann melden Sie sich gerne an f&uuml;r ein Seminar zum Thema <a target="_blank" href="http://de.amiando.com/recht-im-ebusiness-2010.html">RECHT IM E-BUSINESS 2010</a> - wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!</strong>&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
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<div>&nbsp;</div>
<div>In seinem Urteil v. 12.05.2010 - 38 O 129/09 - urteilte die 8. Kammer f&uuml;r Handelssachen des LG D&uuml;sseldorf dar&uuml;ber, ob die Formulierung in der Widerrufsbelehrung&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Im &Uuml;brigen k&ouml;nnen Sie die Pflicht zum Wertersatz f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinr&auml;chtigt.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>gegen geltendes Wettbewerbsrecht verst&ouml;&szlig;t. Dieser Formulierung stand&nbsp;folgender Inhalt innerhalb der Belehrung voran:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;K&ouml;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgebenen, m&uuml;ssen Sie uns&nbsp;insoweit ggf.&nbsp;Wertersatz leisten. Bei der &Uuml;berlassung von Sachen gilt dies nicht, soweit die Verschlechterung der Sache ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung, wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re, zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>
<div><strong>Was hatte der EuGH im September 2009 vorgegeben?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der EuGH hat im Urteil v. 03.09.2009 - Az. C-489/07 - ausgef&uuml;hrt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verk&auml;ufer Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware zu leisten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&auml;tzen des b&uuml;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, kann der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das LG D&uuml;sseldorf hat die noch g&uuml;ltige Muster-Widerrufsbelehrung in Bezug auf die Formulierungen zum Wertersatz auch angesichts der Vorgaben des EuGH-Urteils nicht als wettbewerbswidrig angesehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Urteil&nbsp;hei&szlig;t es dabei&nbsp;ausdr&uuml;cklich zun&auml;chst:&nbsp;<blockquote>
<div><em>&quot;(...) Zutreffend weist allerdings die Kl&auml;gerin darauf hin, dass die konkret beanstandete Klausel &quot;im &Uuml;brigen k&ouml;nnen Sie die&nbsp;Pflicht ...&quot; f&uuml;r sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung darstellt. <strong>Der&nbsp;Satz beinhaltet lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden ist. </strong>Zudem erscheint es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbs-rechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Kl&auml;gerin die vom Verordnungsgeber als Muster f&uuml;r eine Belehrung vorgegebene&nbsp;Fassung dieser Klausel verwendet. Grunds&auml;tzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. (...)&quot;.</em></div>
</blockquote></div>
<div>Dann setzte sich die Kammer f&uuml;r Handelssachen inhaltlich mit dem Wortlaut auseinander:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Unabh&auml;ngig hiervon scheidet aber ein Unter-lassungsanspruch der von der Beklagten bezeichneten Art auch aus weiteren Gr&uuml;nden aus. So wird eine generelle Wertersatzpflicht f&uuml;r eine durch bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache dem Verbraucher schon nicht durch die allgemeinen Gesch&auml;tsbedingungen der Kl&auml;gerin auferlegt. <strong>Ausdr&uuml;cklich hei&szlig;t es in der Klausel zum einen, es sei 'gegebenenfalls', also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen wird sodann ausgef&uuml;hrt, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung - wie sie etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re - zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.</strong> <strong>Eine generelle Wertersatzpflicht wird hier demnach gerade nicht statuiert.</strong> Ein &uuml;bliches Pr&uuml;fungsverhalten, ob der erworbene Gegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist, l&ouml;st auch dann keine Wertersatzpflicht aus, wenn hierbei Abnutzungseffekte entstehen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Unternehmer werden diese Ausf&uuml;hrungen gerne h&ouml;ren, zumal das LG D&uuml;sseldorf nunmehr auch keine andere Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil zogen:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Eine dar&uuml;ber hinaus gehende Einschr&auml;nkung etwaiger Wertersatzpflichten wird auch nicht durch das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 03.09.2009 ausgesprochen. <strong>Dem Urteil ist letztlich zu entnehmen, dass f&uuml;r eine Nutzung der Ware w&auml;hrend der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erkl&auml;rt werden kann, nicht generell Wertersatz f&uuml;r w&auml;hrend dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher velangt werden kann. Die von der Kl&auml;gerin verwendete Musterklausel enth&auml;lt jedoch keine derartige generelle Wertersatzregelung. </strong>Selbst eine Verschlechterung der Ware wird hingenommen, wenn sie auf einer Pr&uuml;fung der Ware beruht. Deren Umfang richtet sich entsprechend Treu und Glauben, die auch nach der Auffassung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu beachten sind, nach den Einzelumst&auml;nden, insbesondere der Art der Ware. Der nationale Gesetzgeber hat in Kenntnis der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs eine der bisherigen Musterfassung entsprechende Belehrung als Gesetz vorgesehen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Auch das Amtsgericht Berlin-Mitte f&uuml;hrte in seinem Urteil v. 05.01.2010 - 5 C 7/09 -&nbsp;aus (wir berichteten an dieser Stelle):&nbsp;
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die gesetzliche Regelung des &sect; 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht (...) der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in &sect; 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Pr&uuml;fung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschlie&szlig;t. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grunds&auml;tze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, (ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrl&auml;ssig pflichtwidrigen Besch&auml;digung des Ger&auml;ts &uuml;berschritten wurde), die bei einer Pr&uuml;fung und beim Ausprobieren der Ware zwangsl&auml;ufig entstehen, indem das Ger&auml;t vorsichtig und mit gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und aufgestellt werden muss, sowie die notwendigen Kabel zur Inbetriebnahme angeschlossen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter zum Testen s&auml;mtlicher Leistungs-merkmale benutzt werden m&uuml;ssen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
</div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Bereits im letzten Jahr hat der EuGH entschieden, dass im Falle des fernabsatzrechtlichen Widerrufs der Verbraucher nicht generell verpflichtet werden kann, Wertersatz zu leisten. Nun &auml;ndert sich zum 11.06.2010 die Widerrufsbelehrung. Das LG D&uuml;sseldorf erblickte in der bisher g&uuml;ltigen Fassung zum Wertersatz keinen Wettbewerbsversto&szlig; und setzte sich dabei ausdr&uuml;cklich mit dem EuGH-Urteil auseinander.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In seinem Urteil v. 12.05.2010 - 38 O 129/09 - urteilte die 8. Kammer f&uuml;r Handelssachen des LG D&uuml;sseldorf dar&uuml;ber, ob die Formulierung in der Widerrufsbelehrung&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Im &Uuml;brigen k&ouml;nnen Sie die Pflicht zum Wertersatz f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinr&auml;chtigt.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>gegen geltendes Wettbewerbsrecht verst&ouml;&szlig;t. Dieser Formulierung stand&nbsp;folgender Inhalt innerhalb der Belehrung voran:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;K&ouml;nnen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgebenen, m&uuml;ssen Sie uns&nbsp;insoweit ggf.&nbsp;Wertersatz leisten. Bei der &Uuml;berlassung von Sachen gilt dies nicht, soweit die Verschlechterung der Sache ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung, wie sie Ihnen etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re, zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>
<div><strong>Was hatte der EuGH im September 2009 vorgegeben?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der EuGH hat im Urteil v. 03.09.2009 - Az. C-489/07 - ausgef&uuml;hrt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verk&auml;ufer Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware zu leisten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&auml;tzen des b&uuml;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, kann der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das LG D&uuml;sseldorf hat die noch g&uuml;ltige Muster-Widerrufsbelehrung in Bezug auf die Formulierungen zum Wertersatz auch angesichts der Vorgaben des EuGH-Urteils nicht als wettbewerbswidrig angesehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Urteil&nbsp;hei&szlig;t es dabei&nbsp;ausdr&uuml;cklich zun&auml;chst:&nbsp;<blockquote>
<div><em>&quot;(...) Zutreffend weist allerdings die Kl&auml;gerin darauf hin, dass die konkret beanstandete Klausel &quot;im &Uuml;brigen k&ouml;nnen Sie die&nbsp;Pflicht ...&quot; f&uuml;r sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung darstellt. <strong>Der&nbsp;Satz beinhaltet lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden ist. </strong>Zudem erscheint es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbs-rechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Kl&auml;gerin die vom Verordnungsgeber als Muster f&uuml;r eine Belehrung vorgegebene&nbsp;Fassung dieser Klausel verwendet. Grunds&auml;tzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. (...)&quot;.</em></div>
</blockquote></div>
<div>Dann setzte sich die Kammer f&uuml;r Handelssachen inhaltlich mit dem Wortlaut auseinander:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Unabh&auml;ngig hiervon scheidet aber ein Unter-lassungsanspruch der von der Beklagten bezeichneten Art auch aus weiteren Gr&uuml;nden aus. So wird eine generelle Wertersatzpflicht f&uuml;r eine durch bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache dem Verbraucher schon nicht durch die allgemeinen Gesch&auml;tsbedingungen der Kl&auml;gerin auferlegt. <strong>Ausdr&uuml;cklich hei&szlig;t es in der Klausel zum einen, es sei 'gegebenenfalls', also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen wird sodann ausgef&uuml;hrt, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung - wie sie etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re - zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.</strong> <strong>Eine generelle Wertersatzpflicht wird hier demnach gerade nicht statuiert.</strong> Ein &uuml;bliches Pr&uuml;fungsverhalten, ob der erworbene Gegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist, l&ouml;st auch dann keine Wertersatzpflicht aus, wenn hierbei Abnutzungseffekte entstehen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Unternehmer werden diese Ausf&uuml;hrungen gerne h&ouml;ren, zumal das LG D&uuml;sseldorf nunmehr auch keine andere Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil zogen:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Eine dar&uuml;ber hinaus gehende Einschr&auml;nkung etwaiger Wertersatzpflichten wird auch nicht durch das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 03.09.2009 ausgesprochen. <strong>Dem Urteil ist letztlich zu entnehmen, dass f&uuml;r eine Nutzung der Ware w&auml;hrend der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erkl&auml;rt werden kann, nicht generell Wertersatz f&uuml;r w&auml;hrend dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher velangt werden kann. Die von der Kl&auml;gerin verwendete Musterklausel enth&auml;lt jedoch keine derartige generelle Wertersatzregelung. </strong>Selbst eine Verschlechterung der Ware wird hingenommen, wenn sie auf einer Pr&uuml;fung der Ware beruht. Deren Umfang richtet sich entsprechend Treu und Glauben, die auch nach der Auffassung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu beachten sind, nach den Einzelumst&auml;nden, insbesondere der Art der Ware. Der nationale Gesetzgeber hat in Kenntnis der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs eine der bisherigen Musterfassung entsprechende Belehrung als Gesetz vorgesehen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Auch das Amtsgericht Berlin-Mitte f&uuml;hrte in seinem Urteil v. 05.01.2010 - 5 C 7/09 -&nbsp;aus (wir berichteten an dieser Stelle):&nbsp;
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die gesetzliche Regelung des &sect; 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht (...) der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in &sect; 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Pr&uuml;fung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschlie&szlig;t. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grunds&auml;tze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, (ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrl&auml;ssig pflichtwidrigen Besch&auml;digung des Ger&auml;ts &uuml;berschritten wurde), die bei einer Pr&uuml;fung und beim Ausprobieren der Ware zwangsl&auml;ufig entstehen, indem das Ger&auml;t vorsichtig und mit gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und aufgestellt werden muss, sowie die notwendigen Kabel zur Inbetriebnahme angeschlossen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter zum Testen s&auml;mtlicher Leistungs-merkmale benutzt werden m&uuml;ssen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
</div>
</div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/632.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/632.aspx</guid><pubDate>2010-06-03T03:59:52</pubDate><title><![CDATA[Fehlende Angaben zu Versandkosten ins Ausland]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Wirbt ein H&auml;ndler in seinem Angebot auf dem Online-Marktplatz eBay mit dem Hinweis &quot;Versand in alle anderen L&auml;nder weltweit auf Anfrage&quot; und gibt er dabei nur die Versandkosten f&uuml;r die Europ&auml;ische Union (EU) und die Schweiz, nicht aber auch f&uuml;r die weiteren L&auml;nder an, so liegt ein Versto&szlig; gegen die Vorschrift des &sect; 1 Abs. 2 S. 2 PAngV vor. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob es sich bei einem solchen Versto&szlig; um einem blo&szlig;en Bagatellfall i.S.d. &sect; 3 Abs. 1 UWG handelt.</div>
<p>Nach Ansicht des 5. Zivilsenats am KG Berlin l&auml;sst sich in besagten F&auml;llen ausnahmsweise von einem blo&szlig;en Bagatellfall ausgehen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - 5 W 62/10). Die Berliner Richter entschieden damit ausdr&uuml;cklich anders als zuletzt das OLG Hamm und f&uuml;hrten im zugrunde liegenden Fall zur Begr&uuml;ndung aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Vorliegend ist zwar ein Versand weltweit angeboten worden. Versandkosten werden aber immerhin f&uuml;r die Europ&auml;ische Union und die Schweiz angegeben. Dar&uuml;ber hinaus wird der Hinweis gegeben &quot;... Versand in alle anderen L&auml;nder weltweit auf Anfrage&quot;. Die deutschsprachigen eBay-Angebote der Antragsgegnerin auf der Internetplattform von eBay Deutschland wenden sich in aller erster Linie an Inl&auml;nder und deutschsprachige Ausl&auml;nder. F&uuml;r diese Gebiete werden die Versandkosten konkret angegeben. Eine besondere Marktbedeutung der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Eine Irref&uuml;hrung dar&uuml;ber, dass bei einem Versand in alle anderen L&auml;nder au&szlig;erhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen, erfolgt nicht. Die (zudem eher geringe) Erschwerung eines Preisvergleichs f&uuml;r allenfalls (wenn &uuml;berhaupt) vereinzelte wenige Verbraucher in den L&auml;ndern au&szlig;erhalb der EU und der Schweiz (oder f&uuml;r die wenigen Verbraucher aus diesen L&auml;ndern, die an einem Versand in das &uuml;brige Ausland interessiert sind) geht &uuml;ber einen blo&szlig;en Bagatellversto&szlig; nicht hinaus. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Das KG Berlin verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine bisherige Rechtsprechung. So hatte der 5. Zivilsenat einen blo&szlig;en Bagatellversto&szlig; fr&uuml;her bereits bejaht, wenn trotz der Angabe &quot;Versand nach: Europa&quot; nur Informationen &uuml;ber die H&ouml;he der Versandkosten in Deutschland mitgeteilt werden.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Wirbt ein H&auml;ndler in seinem Angebot auf dem Online-Marktplatz eBay mit dem Hinweis &quot;Versand in alle anderen L&auml;nder weltweit auf Anfrage&quot; und gibt er dabei nur die Versandkosten f&uuml;r die Europ&auml;ische Union (EU) und die Schweiz, nicht aber auch f&uuml;r die weiteren L&auml;nder an, so liegt ein Versto&szlig; gegen die Vorschrift des &sect; 1 Abs. 2 S. 2 PAngV vor. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob es sich bei einem solchen Versto&szlig; um einem blo&szlig;en Bagatellfall i.S.d. &sect; 3 Abs. 1 UWG handelt.</div>
<p>Nach Ansicht des 5. Zivilsenats am KG Berlin l&auml;sst sich in besagten F&auml;llen ausnahmsweise von einem blo&szlig;en Bagatellfall ausgehen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - 5 W 62/10). Die Berliner Richter entschieden damit ausdr&uuml;cklich anders als zuletzt das OLG Hamm und f&uuml;hrten im zugrunde liegenden Fall zur Begr&uuml;ndung aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Vorliegend ist zwar ein Versand weltweit angeboten worden. Versandkosten werden aber immerhin f&uuml;r die Europ&auml;ische Union und die Schweiz angegeben. Dar&uuml;ber hinaus wird der Hinweis gegeben &quot;... Versand in alle anderen L&auml;nder weltweit auf Anfrage&quot;. Die deutschsprachigen eBay-Angebote der Antragsgegnerin auf der Internetplattform von eBay Deutschland wenden sich in aller erster Linie an Inl&auml;nder und deutschsprachige Ausl&auml;nder. F&uuml;r diese Gebiete werden die Versandkosten konkret angegeben. Eine besondere Marktbedeutung der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Eine Irref&uuml;hrung dar&uuml;ber, dass bei einem Versand in alle anderen L&auml;nder au&szlig;erhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen, erfolgt nicht. Die (zudem eher geringe) Erschwerung eines Preisvergleichs f&uuml;r allenfalls (wenn &uuml;berhaupt) vereinzelte wenige Verbraucher in den L&auml;ndern au&szlig;erhalb der EU und der Schweiz (oder f&uuml;r die wenigen Verbraucher aus diesen L&auml;ndern, die an einem Versand in das &uuml;brige Ausland interessiert sind) geht &uuml;ber einen blo&szlig;en Bagatellversto&szlig; nicht hinaus. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Das KG Berlin verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine bisherige Rechtsprechung. So hatte der 5. Zivilsenat einen blo&szlig;en Bagatellversto&szlig; fr&uuml;her bereits bejaht, wenn trotz der Angabe &quot;Versand nach: Europa&quot; nur Informationen &uuml;ber die H&ouml;he der Versandkosten in Deutschland mitgeteilt werden.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/629.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/629.aspx</guid><pubDate>2010-05-24T10:53:13</pubDate><title><![CDATA[Negative Bewertung löst Schadensersatzpflicht aus]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Wir haben schon mehrfach an dieser Stelle &uuml;ber Negativbewertungen von eBay-K&auml;ufern berichtet, gegen die sich der jeweilige Verk&auml;ufer notfalls vor Gericht erfolgreich gewehrt hat. Das AG Neum&uuml;nster urteilte jetzt&nbsp;&uuml;ber den Kommentar &quot;Ware gut aber Verk&auml;ufer verlangt nach Ausweis und Kontodaten trotz PayPalzahlung&quot; und verurteilte den Beklagten zur Zahlung angefallener Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit Urteil v. 23.03.2010 - 32 C 53/10 - verurteilte das AG Neum&uuml;nster den Beklagten zum Ersatz angefallener Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren zzgl. Kosten f&uuml;r die Einholung einer Auskunft des Einwohnermeldeamntes i.H.v. zusammen 125,67 &euro;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Den Vortrag der&nbsp;Kl&auml;gerin, <strong>der Beklagte habe&nbsp;auf der eBay-Internetplattform unter Angabe einer falschen Identit&auml;t mit der Kl&auml;gerin einen Kaufvertrag abgeschlossen</strong>, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Korrespondenz hinsichtlich des Kaufvertrages erfolgte dabei unter der eMail-Adresse des Beklagten und unter seinem Namen. Nach ordnungsgem&auml;&szlig;er Abwicklung des Vertrags bewertete der Beklagte unter Benutzung des mit einer falschen Identit&auml;t eingerichteten Mitgliedsnamens die Kl&auml;gerin mit nachfolgendem Kommentar negativ:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;Ware gut aber Verk&auml;ufer verlangt nach Ausweis und Kontodaten trotz PayPalzahlung&quot;</em></blockquote></div>
<div>Die Kl&auml;gerin ging gegen diesen Kommentar vor, da es jedem&nbsp;eBay-Mitglied&nbsp;obliege, sich von der Identit&auml;t seines Vertragspartners zu &uuml;berzeugen. Die Kl&auml;gerin hatte auf die Ma&szlig;nahmen, die sie zur Umsetzung dieser Obliegenheit ergreift, in ihren Zahlungsbedingungen hingewiesen. Im Zuge der anwaltlichen Verfolgung des L&ouml;schungsanspruchs stellte sich f&uuml;r die Kl&auml;gerin heraus, dass sich der Beklagte bei der Benutzung des Mitgliedsnamens und bei Abgabe der Bewertung einer falschen Identit&auml;t bedient hatte. Der Bewertungseintrag wurde auf Betreiben der Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin schlie&szlig;lich von eBay gel&ouml;scht.&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Diese Rechtsanwaltskosten kann die Kl&auml;gerin im Wege des Schadensersatzes von dem Beklagten ersetzt verlangen. Mit der verlangten Identit&auml;tspr&uuml;fung hat die Kl&auml;gerin lediglich eine Kontrolle vorgenommen, die ihr oblag. <strong>Diese Obliegenheit darf nicht negativ zulasten der Kl&auml;gerin ausgelegt werden, so dass eine Behauptung, die dieses Vorgehen kritisiert, gel&ouml;scht werden muss.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Das AG Neum&uuml;nster erblickte in der&nbsp;nicht gerechtfertigten negativen&nbsp;Bewertung jedenfalls eine vertragliche Nebenpflichtverletzung gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, die zu dem L&ouml;schungsanspruch f&uuml;hrt. Dieser Schadensersatzanspruch&nbsp;umfasse auch die Kosten f&uuml;r eine notwendige Rechtsverfolgung:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) <strong>Da es sich im vorliegenden Fall um eine Auseinandersetzung von einiger rechtlicher Schwierigkeit handelt und unter anderem auch die Betreiber der Internetplattform kontaktiert werden mussten, durfte die Kl&auml;gerin den Einsatz von Rechtsanw&auml;lten zur Verfolgung ihres Schadensersatz-anspruchs, der auf die L&ouml;schung gerichtet war, f&uuml;r gerechtfertigt halten.</strong> (...) Auch die geltend gemachten Kosten f&uuml;r die Einholung der Auskunft des Einwohnermeldeamtes in H&ouml;he von 5 EUR sind als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsf&auml;hig. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Wir haben schon mehrfach an dieser Stelle &uuml;ber Negativbewertungen von eBay-K&auml;ufern berichtet, gegen die sich der jeweilige Verk&auml;ufer notfalls vor Gericht erfolgreich gewehrt hat. Das AG Neum&uuml;nster urteilte jetzt&nbsp;&uuml;ber den Kommentar &quot;Ware gut aber Verk&auml;ufer verlangt nach Ausweis und Kontodaten trotz PayPalzahlung&quot; und verurteilte den Beklagten zur Zahlung angefallener Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit Urteil v. 23.03.2010 - 32 C 53/10 - verurteilte das AG Neum&uuml;nster den Beklagten zum Ersatz angefallener Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren zzgl. Kosten f&uuml;r die Einholung einer Auskunft des Einwohnermeldeamntes i.H.v. zusammen 125,67 &euro;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Den Vortrag der&nbsp;Kl&auml;gerin, <strong>der Beklagte habe&nbsp;auf der eBay-Internetplattform unter Angabe einer falschen Identit&auml;t mit der Kl&auml;gerin einen Kaufvertrag abgeschlossen</strong>, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Korrespondenz hinsichtlich des Kaufvertrages erfolgte dabei unter der eMail-Adresse des Beklagten und unter seinem Namen. Nach ordnungsgem&auml;&szlig;er Abwicklung des Vertrags bewertete der Beklagte unter Benutzung des mit einer falschen Identit&auml;t eingerichteten Mitgliedsnamens die Kl&auml;gerin mit nachfolgendem Kommentar negativ:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;Ware gut aber Verk&auml;ufer verlangt nach Ausweis und Kontodaten trotz PayPalzahlung&quot;</em></blockquote></div>
<div>Die Kl&auml;gerin ging gegen diesen Kommentar vor, da es jedem&nbsp;eBay-Mitglied&nbsp;obliege, sich von der Identit&auml;t seines Vertragspartners zu &uuml;berzeugen. Die Kl&auml;gerin hatte auf die Ma&szlig;nahmen, die sie zur Umsetzung dieser Obliegenheit ergreift, in ihren Zahlungsbedingungen hingewiesen. Im Zuge der anwaltlichen Verfolgung des L&ouml;schungsanspruchs stellte sich f&uuml;r die Kl&auml;gerin heraus, dass sich der Beklagte bei der Benutzung des Mitgliedsnamens und bei Abgabe der Bewertung einer falschen Identit&auml;t bedient hatte. Der Bewertungseintrag wurde auf Betreiben der Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin schlie&szlig;lich von eBay gel&ouml;scht.&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Diese Rechtsanwaltskosten kann die Kl&auml;gerin im Wege des Schadensersatzes von dem Beklagten ersetzt verlangen. Mit der verlangten Identit&auml;tspr&uuml;fung hat die Kl&auml;gerin lediglich eine Kontrolle vorgenommen, die ihr oblag. <strong>Diese Obliegenheit darf nicht negativ zulasten der Kl&auml;gerin ausgelegt werden, so dass eine Behauptung, die dieses Vorgehen kritisiert, gel&ouml;scht werden muss.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Das AG Neum&uuml;nster erblickte in der&nbsp;nicht gerechtfertigten negativen&nbsp;Bewertung jedenfalls eine vertragliche Nebenpflichtverletzung gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, die zu dem L&ouml;schungsanspruch f&uuml;hrt. Dieser Schadensersatzanspruch&nbsp;umfasse auch die Kosten f&uuml;r eine notwendige Rechtsverfolgung:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) <strong>Da es sich im vorliegenden Fall um eine Auseinandersetzung von einiger rechtlicher Schwierigkeit handelt und unter anderem auch die Betreiber der Internetplattform kontaktiert werden mussten, durfte die Kl&auml;gerin den Einsatz von Rechtsanw&auml;lten zur Verfolgung ihres Schadensersatz-anspruchs, der auf die L&ouml;schung gerichtet war, f&uuml;r gerechtfertigt halten.</strong> (...) Auch die geltend gemachten Kosten f&uuml;r die Einholung der Auskunft des Einwohnermeldeamtes in H&ouml;he von 5 EUR sind als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsf&auml;hig. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/628.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/628.aspx</guid><pubDate>2010-05-24T02:01:27</pubDate><title><![CDATA[BGH zur ausreichenden Leistungsaufforderung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>F&uuml;r eine Leistungsaufforderung aus einem Vertrag reicht grunds&auml;tzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Der BGH hatte j&uuml;ngst erneut &uuml;ber einen &quot;Dienstleistungsvertrag &uuml;ber ein Sofware-System&quot; zu urteilen und stellte sich auf die Seite der Kl&auml;gerin: Deren erfolglose Aufforderung gegen&uuml;ber der Beklagten, die Komplettinstallation vorzunehmen, sei ausreichend f&uuml;r eine R&uuml;ckzahlung der geleisteten Verg&uuml;tung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In seinem Urteil v. 25.03.2010 - VII ZR 224/08 - hatte der BGH <strong>&uuml;ber die Anforderungen an eine ausreichende Leistungsaufforderung i.S.d. &sect; 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu befinden.</strong> Nach dieser Vorschrift ist der Gl&auml;ubiger im Falle eines erfolglosen Fristablaufs berechtigt, vom Schuldner Schadensersatz wegen Nichtleistung zu verlangen. Die Kl&auml;gerin verlangte u.a. einen solchen Schadensersatz aus einem vorzeitig beendeten Vertragsverh&auml;ltnis.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Kl&auml;gerin, die komplexe Softwarel&ouml;sungen entwickelt, beabsichtigte, die Planung und Abwicklung gr&ouml;&szlig;erer Projekte durch&nbsp;eine von der Beklagten hergestellte Software zu unterst&uuml;tzen. Die anzuschaffende Software sollte die Funktionen <em><strong>&quot;Projektsteuerung, Leistungs- und Kostenerfassung, Dokumentenmanagement und Berichtswesen&quot; umfassen. Auch sollten die mit der Software erstellten Daten in das Rechnungswesen der Kl&auml;gerin und ihren Fakturaprozess &uuml;bertragen werden.</strong></em> Hierf&uuml;r war die Schaffung und Programmierung entsprechender Schnittstellen erforderlich, die angebunden werden mussten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nachdem das Projekt bereits in Angriff genommen und ein Teil der Arbeiten ausgef&uuml;hrt worden war, schlossen die Parteien einen &quot;Dienstleistungsvertrag f&uuml;r ein P. Software-System&quot;, nach dem die Beklagte ein Nutzungskonzept zu erstellen, einen Prototypen und sp&auml;ter ein&nbsp;Pilotsystem zu entwickeln und zu installieren hatte. Es traten sodann Probleme hinsichtlich der Funktionalit&auml;ten der Software auf, weshalb die Kl&auml;gerin die von der Beklagten gew&uuml;nschte Abnahme verweigerte. Nachdem es weiterhin Komplikationen hinsichtlich einzelnen Funktionalit&auml;ten gab, richtete die Kl&auml;gerin unter Fristsetzung ein Schreiben an die Beklagte, in dem dieser eine letzte Frist zur Vornahme der Komplettinstallation sowie zur Lieferung des Testkonzeptes, des Einf&uuml;hrungskonzeptes und der Installationsanweisung gesetzt wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Fristablauf lehnte die Kl&auml;gerin alle weitere Leistungen der Beklagten ab und verlangte Schadens- und Aufwendungsersatz.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>&quot;Zu Recht&quot; - so der BGH.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH gab der Kl&auml;gerin Recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Denn dieses hatte die Anforderungen an eine Aufforderung des Bestellers, die geschuldete Leistung binnen einer bestimmten Frist zu erbringen, &uuml;berspannt und dabei verkannt, dass die Kl&auml;gerin schl&uuml;ssig vorgetragen habe, dass der Vertrag durch die Beklagte nicht erf&uuml;llt worden sei.&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Ma&szlig;geblich ist, dass der Schuldner durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Erf&uuml;llung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. (...) Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung&nbsp;schon dann unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen auff&uuml;hrt. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Das Berufungsgericht hatte der Kl&auml;gerin noch angekreidet, diese sei von der Notwendigkeit eines konkreteren &quot;Nachbesserungsverlangens&quot; nicht dadurch befreit, dass es eine von den Parteien auf Technikerebene &quot;gemeinsam gepflegte&quot; Fehlerliste der gesamten Software gegeben habe. Dies &uuml;berzeugte den BGH nicht:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) <strong>Das &uuml;berspannt die Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller h&auml;ufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage.</strong> Es reicht vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalit&auml;t beanstandet. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Nach dem BGH reichte damit die Aufforderung der Kl&auml;gerin, eine Komplettinstalltion vorzunehmen. F&uuml;r die Praxis ist insbesondere wichtig, einen &quot;letter of intent&quot; niederzulegen oder eine Anforderungsliste seitens des Auftraggebers zu dokumentieren. Der BGH war sich zwar bewusst, dass es F&auml;lle geben mag, in denen unter Ber&uuml;cksichtigung des besonderen Vertragsverh&auml;ltnisse und der Probleme bei der Durchf&uuml;hrung des Vertrages noch eine weitere Spezifizierung des Erf&uuml;llungsverlangens gefordert werden k&ouml;nne; indessen lag ein solcher Fall hier nicht vor.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>F&uuml;r eine Leistungsaufforderung aus einem Vertrag reicht grunds&auml;tzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Der BGH hatte j&uuml;ngst erneut &uuml;ber einen &quot;Dienstleistungsvertrag &uuml;ber ein Sofware-System&quot; zu urteilen und stellte sich auf die Seite der Kl&auml;gerin: Deren erfolglose Aufforderung gegen&uuml;ber der Beklagten, die Komplettinstallation vorzunehmen, sei ausreichend f&uuml;r eine R&uuml;ckzahlung der geleisteten Verg&uuml;tung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In seinem Urteil v. 25.03.2010 - VII ZR 224/08 - hatte der BGH <strong>&uuml;ber die Anforderungen an eine ausreichende Leistungsaufforderung i.S.d. &sect; 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu befinden.</strong> Nach dieser Vorschrift ist der Gl&auml;ubiger im Falle eines erfolglosen Fristablaufs berechtigt, vom Schuldner Schadensersatz wegen Nichtleistung zu verlangen. Die Kl&auml;gerin verlangte u.a. einen solchen Schadensersatz aus einem vorzeitig beendeten Vertragsverh&auml;ltnis.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Kl&auml;gerin, die komplexe Softwarel&ouml;sungen entwickelt, beabsichtigte, die Planung und Abwicklung gr&ouml;&szlig;erer Projekte durch&nbsp;eine von der Beklagten hergestellte Software zu unterst&uuml;tzen. Die anzuschaffende Software sollte die Funktionen <em><strong>&quot;Projektsteuerung, Leistungs- und Kostenerfassung, Dokumentenmanagement und Berichtswesen&quot; umfassen. Auch sollten die mit der Software erstellten Daten in das Rechnungswesen der Kl&auml;gerin und ihren Fakturaprozess &uuml;bertragen werden.</strong></em> Hierf&uuml;r war die Schaffung und Programmierung entsprechender Schnittstellen erforderlich, die angebunden werden mussten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nachdem das Projekt bereits in Angriff genommen und ein Teil der Arbeiten ausgef&uuml;hrt worden war, schlossen die Parteien einen &quot;Dienstleistungsvertrag f&uuml;r ein P. Software-System&quot;, nach dem die Beklagte ein Nutzungskonzept zu erstellen, einen Prototypen und sp&auml;ter ein&nbsp;Pilotsystem zu entwickeln und zu installieren hatte. Es traten sodann Probleme hinsichtlich der Funktionalit&auml;ten der Software auf, weshalb die Kl&auml;gerin die von der Beklagten gew&uuml;nschte Abnahme verweigerte. Nachdem es weiterhin Komplikationen hinsichtlich einzelnen Funktionalit&auml;ten gab, richtete die Kl&auml;gerin unter Fristsetzung ein Schreiben an die Beklagte, in dem dieser eine letzte Frist zur Vornahme der Komplettinstallation sowie zur Lieferung des Testkonzeptes, des Einf&uuml;hrungskonzeptes und der Installationsanweisung gesetzt wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Fristablauf lehnte die Kl&auml;gerin alle weitere Leistungen der Beklagten ab und verlangte Schadens- und Aufwendungsersatz.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>&quot;Zu Recht&quot; - so der BGH.</strong></div>
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<div>Der BGH gab der Kl&auml;gerin Recht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Denn dieses hatte die Anforderungen an eine Aufforderung des Bestellers, die geschuldete Leistung binnen einer bestimmten Frist zu erbringen, &uuml;berspannt und dabei verkannt, dass die Kl&auml;gerin schl&uuml;ssig vorgetragen habe, dass der Vertrag durch die Beklagte nicht erf&uuml;llt worden sei.&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Ma&szlig;geblich ist, dass der Schuldner durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Erf&uuml;llung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. (...) Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung&nbsp;schon dann unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen auff&uuml;hrt. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Das Berufungsgericht hatte der Kl&auml;gerin noch angekreidet, diese sei von der Notwendigkeit eines konkreteren &quot;Nachbesserungsverlangens&quot; nicht dadurch befreit, dass es eine von den Parteien auf Technikerebene &quot;gemeinsam gepflegte&quot; Fehlerliste der gesamten Software gegeben habe. Dies &uuml;berzeugte den BGH nicht:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) <strong>Das &uuml;berspannt die Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller h&auml;ufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage.</strong> Es reicht vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalit&auml;t beanstandet. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Nach dem BGH reichte damit die Aufforderung der Kl&auml;gerin, eine Komplettinstalltion vorzunehmen. F&uuml;r die Praxis ist insbesondere wichtig, einen &quot;letter of intent&quot; niederzulegen oder eine Anforderungsliste seitens des Auftraggebers zu dokumentieren. Der BGH war sich zwar bewusst, dass es F&auml;lle geben mag, in denen unter Ber&uuml;cksichtigung des besonderen Vertragsverh&auml;ltnisse und der Probleme bei der Durchf&uuml;hrung des Vertrages noch eine weitere Spezifizierung des Erf&uuml;llungsverlangens gefordert werden k&ouml;nne; indessen lag ein solcher Fall hier nicht vor.</div>]]></description><category><![CDATA[EDV-/Computer-Recht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/626.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/626.aspx</guid><pubDate>2010-05-23T16:44:30</pubDate><title><![CDATA[Haftung für nicht-gesicherten WLAN-Anschluss?!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Privatpersonen k&ouml;nnen zwar auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten f&uuml;r Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und damit eine lange Zeit umstrittene Rechtsfrage gekl&auml;rt.</div>
<p>Als Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot; ermittelte die Kl&auml;gerin mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass der Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Internet-Tauschb&ouml;rse (sog. peer-to-peer-Netzwerk) zum Herunterladen angeboten worden war. Das Kuriose an dem Fall: Der Beklagte war in der fraglichen Zeit nachweislich im Urlaub.</p>
<p>Ungeachtet der Einwendung, er selbst k&ouml;nne nicht als T&auml;ter in Betracht kommen, verlangte die Kl&auml;gerin vom beklagten Anschlussinhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Beklagten zun&auml;chst verurteilt - in der zweiten Instanz wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch wieder aufgehoben.</p>
<p>In der Revisionsinstanz hat der BGH nun die grundlegenden Fragen gekl&auml;rt. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 &ndash; I ZR 121/08). Nach Ansicht der Karlsruher Richter komme eine Haftung des Beklagten als T&auml;ter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung zwar nicht in Betracht; auch privaten Anschlussinhabern obliege allerdings eine Pflicht zu pr&uuml;fen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsma&szlig;nahmen vor der Gefahr gesch&uuml;tzt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.</p>
<p>Privaten Betreibern eines WLAN-Netzes kann - so der BGH - nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und daf&uuml;r entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Es bestehe aber eine <strong>Pflicht, die im Zeitpunkt der Installation des Routers f&uuml;r den privaten Bereich markt&uuml;blichen Sicherungen einzuhalten</strong>. Im zugrunde liegenden Fall hatte es der Beklagte bei den werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und auch das Passwort nicht durch ein pers&ouml;nliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher <strong>Passwortschutz</strong> ist aber <strong>auch f&uuml;r private WLAN-Nutzer &uuml;blich und zumutbar</strong>. Ungeachtet der Einwendung, er selbst k&ouml;nne nicht als T&auml;ter in Betracht kommen, haftet der Beklagte daher jetzt nach den Rechtsgrunds&auml;tzen der sog. St&ouml;rerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Dar&uuml;ber hinaus muss der Beklagte, der den fraglichen Musiktitel nicht selbst im Internet zug&auml;nglich gemacht hat, aber nicht noch weiteren Schadensersatz leisten.</p>
<p>Betreiber eines WLAN-Netzes sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers zu &uuml;berpr&uuml;fen. In jedem Fall sollte ein pers&ouml;nliches, ausreichend langes und sicheres Passwort eingerichtet und das WLAN-Netz damit vor dem Zugriff durch Dritte gesch&uuml;tzt werden.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Olivier Blondeau</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Privatpersonen k&ouml;nnen zwar auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten f&uuml;r Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und damit eine lange Zeit umstrittene Rechtsfrage gekl&auml;rt.</div>
<p>Als Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot; ermittelte die Kl&auml;gerin mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass der Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Internet-Tauschb&ouml;rse (sog. peer-to-peer-Netzwerk) zum Herunterladen angeboten worden war. Das Kuriose an dem Fall: Der Beklagte war in der fraglichen Zeit nachweislich im Urlaub.</p>
<p>Ungeachtet der Einwendung, er selbst k&ouml;nne nicht als T&auml;ter in Betracht kommen, verlangte die Kl&auml;gerin vom beklagten Anschlussinhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Beklagten zun&auml;chst verurteilt - in der zweiten Instanz wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch wieder aufgehoben.</p>
<p>In der Revisionsinstanz hat der BGH nun die grundlegenden Fragen gekl&auml;rt. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 &ndash; I ZR 121/08). Nach Ansicht der Karlsruher Richter komme eine Haftung des Beklagten als T&auml;ter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung zwar nicht in Betracht; auch privaten Anschlussinhabern obliege allerdings eine Pflicht zu pr&uuml;fen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsma&szlig;nahmen vor der Gefahr gesch&uuml;tzt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.</p>
<p>Privaten Betreibern eines WLAN-Netzes kann - so der BGH - nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und daf&uuml;r entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Es bestehe aber eine <strong>Pflicht, die im Zeitpunkt der Installation des Routers f&uuml;r den privaten Bereich markt&uuml;blichen Sicherungen einzuhalten</strong>. Im zugrunde liegenden Fall hatte es der Beklagte bei den werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und auch das Passwort nicht durch ein pers&ouml;nliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher <strong>Passwortschutz</strong> ist aber <strong>auch f&uuml;r private WLAN-Nutzer &uuml;blich und zumutbar</strong>. Ungeachtet der Einwendung, er selbst k&ouml;nne nicht als T&auml;ter in Betracht kommen, haftet der Beklagte daher jetzt nach den Rechtsgrunds&auml;tzen der sog. St&ouml;rerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Dar&uuml;ber hinaus muss der Beklagte, der den fraglichen Musiktitel nicht selbst im Internet zug&auml;nglich gemacht hat, aber nicht noch weiteren Schadensersatz leisten.</p>
<p>Betreiber eines WLAN-Netzes sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers zu &uuml;berpr&uuml;fen. In jedem Fall sollte ein pers&ouml;nliches, ausreichend langes und sicheres Passwort eingerichtet und das WLAN-Netz damit vor dem Zugriff durch Dritte gesch&uuml;tzt werden.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Olivier Blondeau</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/625.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/625.aspx</guid><pubDate>2010-05-23T14:32:05</pubDate><title><![CDATA[BGH zum Vertragstyp "Internet-System-Vertrag"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die Einordnung der &quot;Internet-Provider-Vertr&auml;ge&quot; bereitet den Gerichten Schwierigkeiten, da eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen zusammengefasst werden. Bei diesen gemischten Vertr&auml;gen ist dies wegen der &Uuml;berpr&uuml;fung der AGB-Klauseln jedoch enorm wichtig. Der BGH traf nun ein Grundsatzurteil anl&auml;sslich einer Vorleistungsklausel.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung v. 04.03.2010 - III ZR 79/09 - ist ein Vertrag zwischen den Parteien gewesen, der die<strong> Erstellung und Betreuung eines Internetpr&auml;sentation (Website) des Kunden sowie die Gew&auml;hrleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet f&uuml;r einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hatte.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war aber im Einzelnen genau geschuldet?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem &quot;Internet-System-Vertrag&quot; schuldete die Kl&auml;gerin dem Beklagten, der ein einzelkaufm&auml;nnisches Unternehmen u.a. folgende Leistungen:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>- Recherche und Registrierung einer&nbsp;Internet-Domain</div>
<div>- Zusammenstellung der Webdokumentationen / Bild- und Textmaterial (&quot;vor-Ort-Beratung&quot;)</div>
<div>- Gestaltung und Programmierung eines individuellen Internetpr&auml;senz</div>
<div>- &quot;Hosting&quot; der Websites und Mailboxen auf den Servern der Kl&auml;gerin</div>
<div>- Beratung und Betreuung &uuml;ber eine Hotline</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>F&uuml;r die im Vertrag vorgesehen&nbsp;Laufzeit von 36 Monaten hatte der Beklagte ein Entgelt von monatlich&nbsp;120,00 &euro; zzgl. MwSt. zu entrichten. In dem Vertrag war weiterhin&nbsp;diesbez&uuml;glich&nbsp;eine Vorleistungspflicht des Beklagten entsprechend nachfolgender AGB-Klausel (&sect; 1 Abs. 1) enthalten:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tag des folgendes Jahres j&auml;hrlich im Voraus f&auml;llig. Abweichend von Satz 2 ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt drei&szlig;ig Tage nach Vertragsabschluss j&auml;hrlich im Voraus f&auml;llig.&quot;</em></div>
</blockquote><strong>Der BGH hat in seinem Urteil die Vorleistungspflicht im Ergebnis f&uuml;r wirksam gehalten.</strong> Dabei konstatierte der BGH zun&auml;chst, dass der Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug (&sect;&sect; 320, 322 BGB) zu den wesentlichen Grundgedanken&nbsp;der gesetzlichen Regelung geh&ouml;re, weil er eine gleichm&auml;&szlig;ige Sicherheit f&uuml;r beide Vertragsparteien gew&auml;hrleiste. Durch die dem Beklagten auferlegte Vorleistungspflicht wird diesem das Druckmittel der Einrede des nichterf&uuml;llten Vertrages f&uuml;r die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erf&uuml;llung genommen und das Risiko der Leistungsunf&auml;higkeit seines Vertragspartners aufgeb&uuml;rdet. F&uuml;r die Wirksamkeit einer solchen Klausel m&uuml;sse ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben sein und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen werden, insbesondere d&uuml;rfen keine &uuml;berwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Welcher Vertragstyp liegt aber vor?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Den BGH traf nunmehr die Aufgabe, f&uuml;r diese Interessenabw&auml;gung den Vertrag einzuordnen, denn eine solche sei auch und gerade dann vorzunehmen, &quot;wenn die gesetzliche Regelung wie beim Werkvertragsrecht abweichend vom Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug sogar eine Vorleistungspflicht des die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen verwendenden (Werk-)Unternehmers vorsieht&quot;.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH stufte den &quot;Internet-System-Vertrag&quot; als Werkvertrag ein, bei dem nach dem Gesetz nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten hat. Aus diesem Grund wich die im Vertrag niedergelegte Vorleistungspflicht auch von der gesetzlichen Regelung ab (&sect; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Jedoch waren nach Ansicht des BGH sachliche Gr&uuml;nde gegeben und wurde den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH f&uuml;hrte insoweit aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(.,.) Sachlich rechtfertigende Gr&uuml;nde findet die Vorleistungspflicht des Kunden zun&auml;chst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden 'Internet-System-Vertrag' bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu erstellen und einzurichten hat sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet herbeizuf&uuml;hren hat. Auf der Grundlage der vertrahlichen Leistungsbeschreibung sind beide Vorinstanzen (...) davon ausgegangen, <strong>dass damit die Kl&auml;gerin typischerweise den &uuml;berwiegenden Teil des von ihr zur Erf&uuml;llung ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen muss.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Weiter hei&szlig;t es im Urteil:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Der Anbieter (hier: die Kl&auml;gerin) hat daher ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollst&auml;ndigen Erbringung der von ihm geschuldeten Werkleistung - warten zu m&uuml;ssen. Ferner kann dem Anbieter die Zahlung monatlicher Ratenbetr&auml;ge in dem hier in Rede stehenden Umfang von - lediglich - 120 &euro; zuz&uuml;glich Umsatzsteuer einen <strong>nicht unerheblichen buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Auch wenn durch die Vorleistungsklausel dem Kunden die Einrede des nichterf&uuml;llten Vertrages als Druckmittel genommen werde, stellte die Zahlungsregelung nach dem BGH keine einseitige, unangemessen Benachteiligung des Kunden dar:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div>&nbsp;<em>&quot;(...) ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtverg&uuml;tung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss f&auml;llig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, <strong>weil der Anteil des f&uuml;r das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtverg&uuml;tung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zur&uuml;ckbleibt, den die Kl&auml;gerin zur Erf&uuml;llung ihrer Leistungspflichten in diesem Zeitraum zu erbringen hat.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>In Anbetracht dessen, dass der BGH bei seiner Einordnung des &quot;Internet-System-Vertrags&quot; als Werkvertrag auch den &quot;Access-Provider-Vertrag&quot;, den &quot;Application-Service-Providing (ASP)-Vertrag&quot;, den &quot;Web-Hosting-Vertrag&quot;, den &quot;Webdesign-Vertrag&quot; sowie Vertr&auml;ge &uuml;ber die &quot;Wartung&quot; und &quot;Pflege&quot; von Software, EDV-Programmen oder Website rechtlich voneinander abgrenzte, wird dieses Urteil den Instanzgerichten bei deren rechtlicher Einordnung&nbsp;als nunmehr&nbsp;erste Orientierung dienen.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Die Einordnung der &quot;Internet-Provider-Vertr&auml;ge&quot; bereitet den Gerichten Schwierigkeiten, da eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen zusammengefasst werden. Bei diesen gemischten Vertr&auml;gen ist dies wegen der &Uuml;berpr&uuml;fung der AGB-Klauseln jedoch enorm wichtig. Der BGH traf nun ein Grundsatzurteil anl&auml;sslich einer Vorleistungsklausel.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung v. 04.03.2010 - III ZR 79/09 - ist ein Vertrag zwischen den Parteien gewesen, der die<strong> Erstellung und Betreuung eines Internetpr&auml;sentation (Website) des Kunden sowie die Gew&auml;hrleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet f&uuml;r einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hatte.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war aber im Einzelnen genau geschuldet?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem &quot;Internet-System-Vertrag&quot; schuldete die Kl&auml;gerin dem Beklagten, der ein einzelkaufm&auml;nnisches Unternehmen u.a. folgende Leistungen:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>- Recherche und Registrierung einer&nbsp;Internet-Domain</div>
<div>- Zusammenstellung der Webdokumentationen / Bild- und Textmaterial (&quot;vor-Ort-Beratung&quot;)</div>
<div>- Gestaltung und Programmierung eines individuellen Internetpr&auml;senz</div>
<div>- &quot;Hosting&quot; der Websites und Mailboxen auf den Servern der Kl&auml;gerin</div>
<div>- Beratung und Betreuung &uuml;ber eine Hotline</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>F&uuml;r die im Vertrag vorgesehen&nbsp;Laufzeit von 36 Monaten hatte der Beklagte ein Entgelt von monatlich&nbsp;120,00 &euro; zzgl. MwSt. zu entrichten. In dem Vertrag war weiterhin&nbsp;diesbez&uuml;glich&nbsp;eine Vorleistungspflicht des Beklagten entsprechend nachfolgender AGB-Klausel (&sect; 1 Abs. 1) enthalten:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tag des folgendes Jahres j&auml;hrlich im Voraus f&auml;llig. Abweichend von Satz 2 ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt drei&szlig;ig Tage nach Vertragsabschluss j&auml;hrlich im Voraus f&auml;llig.&quot;</em></div>
</blockquote><strong>Der BGH hat in seinem Urteil die Vorleistungspflicht im Ergebnis f&uuml;r wirksam gehalten.</strong> Dabei konstatierte der BGH zun&auml;chst, dass der Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug (&sect;&sect; 320, 322 BGB) zu den wesentlichen Grundgedanken&nbsp;der gesetzlichen Regelung geh&ouml;re, weil er eine gleichm&auml;&szlig;ige Sicherheit f&uuml;r beide Vertragsparteien gew&auml;hrleiste. Durch die dem Beklagten auferlegte Vorleistungspflicht wird diesem das Druckmittel der Einrede des nichterf&uuml;llten Vertrages f&uuml;r die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erf&uuml;llung genommen und das Risiko der Leistungsunf&auml;higkeit seines Vertragspartners aufgeb&uuml;rdet. F&uuml;r die Wirksamkeit einer solchen Klausel m&uuml;sse ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben sein und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen werden, insbesondere d&uuml;rfen keine &uuml;berwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.</div>
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<div><strong>Welcher Vertragstyp liegt aber vor?</strong></div>
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<div>Den BGH traf nunmehr die Aufgabe, f&uuml;r diese Interessenabw&auml;gung den Vertrag einzuordnen, denn eine solche sei auch und gerade dann vorzunehmen, &quot;wenn die gesetzliche Regelung wie beim Werkvertragsrecht abweichend vom Grundsatz der Leistung Zug-um-Zug sogar eine Vorleistungspflicht des die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen verwendenden (Werk-)Unternehmers vorsieht&quot;.</div>
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<div>Der BGH stufte den &quot;Internet-System-Vertrag&quot; als Werkvertrag ein, bei dem nach dem Gesetz nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten hat. Aus diesem Grund wich die im Vertrag niedergelegte Vorleistungspflicht auch von der gesetzlichen Regelung ab (&sect; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Jedoch waren nach Ansicht des BGH sachliche Gr&uuml;nde gegeben und wurde den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen.</div>
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<div>Der BGH f&uuml;hrte insoweit aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(.,.) Sachlich rechtfertigende Gr&uuml;nde findet die Vorleistungspflicht des Kunden zun&auml;chst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden 'Internet-System-Vertrag' bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu erstellen und einzurichten hat sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet herbeizuf&uuml;hren hat. Auf der Grundlage der vertrahlichen Leistungsbeschreibung sind beide Vorinstanzen (...) davon ausgegangen, <strong>dass damit die Kl&auml;gerin typischerweise den &uuml;berwiegenden Teil des von ihr zur Erf&uuml;llung ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen muss.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Weiter hei&szlig;t es im Urteil:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Der Anbieter (hier: die Kl&auml;gerin) hat daher ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollst&auml;ndigen Erbringung der von ihm geschuldeten Werkleistung - warten zu m&uuml;ssen. Ferner kann dem Anbieter die Zahlung monatlicher Ratenbetr&auml;ge in dem hier in Rede stehenden Umfang von - lediglich - 120 &euro; zuz&uuml;glich Umsatzsteuer einen <strong>nicht unerheblichen buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Auch wenn durch die Vorleistungsklausel dem Kunden die Einrede des nichterf&uuml;llten Vertrages als Druckmittel genommen werde, stellte die Zahlungsregelung nach dem BGH keine einseitige, unangemessen Benachteiligung des Kunden dar:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div>&nbsp;<em>&quot;(...) ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtverg&uuml;tung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss f&auml;llig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, <strong>weil der Anteil des f&uuml;r das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden Entgelts an der vereinbarten Gesamtverg&uuml;tung deutlich hinter dem Anteil am Gesamtaufwand zur&uuml;ckbleibt, den die Kl&auml;gerin zur Erf&uuml;llung ihrer Leistungspflichten in diesem Zeitraum zu erbringen hat.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>In Anbetracht dessen, dass der BGH bei seiner Einordnung des &quot;Internet-System-Vertrags&quot; als Werkvertrag auch den &quot;Access-Provider-Vertrag&quot;, den &quot;Application-Service-Providing (ASP)-Vertrag&quot;, den &quot;Web-Hosting-Vertrag&quot;, den &quot;Webdesign-Vertrag&quot; sowie Vertr&auml;ge &uuml;ber die &quot;Wartung&quot; und &quot;Pflege&quot; von Software, EDV-Programmen oder Website rechtlich voneinander abgrenzte, wird dieses Urteil den Instanzgerichten bei deren rechtlicher Einordnung&nbsp;als nunmehr&nbsp;erste Orientierung dienen.</div>]]></description><category><![CDATA[EDV-/Computer-Recht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/624.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/624.aspx</guid><pubDate>2010-05-22T17:28:10</pubDate><title><![CDATA[BGH zur EC-Gebühr und Barzahlung bei Ryanair ]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH best&auml;tigte die Auffassung des KG Berlin, wonach die Fluggesellschaft Ryanair bei einer Online-Buchung f&uuml;r die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten keine weiteren Extrageb&uuml;hren verlangen k&ouml;nne. Hingegen billigten die Bundesrichter&nbsp;den Ausschluss einer Barzahlung aufgrund einer Gesamtabw&auml;gung. Der Ausschluss sei angesichts des anerkannten Interesses der Fluggesellschaft an einer m&ouml;glichst rationellen Abwicklung nicht als unangemessen einzustufen. Bei dieser vorzunehmenden Abw&auml;gung sei ma&szlig;geblich ausschlaggebend, dass die Fluggesellschaft ihre Leistungen nahezu ausschlie&szlig;lich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung f&uuml;r beide Parteien mit einem erheblichen Aufwand verbunden w&auml;re.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div>Die Fluggesellschaft Ryanair darf nach dem&nbsp;Urteil des&nbsp;BGH v. 20.05.2010 - Xa ZR 68/09 -&nbsp;bei einer Online-Buchung f&uuml;r die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten endg&uuml;ltig keine weiteren Extrageb&uuml;hren verlangen. Bereits das KG als Vorinstanz&nbsp;erkl&auml;rte&nbsp;diese bisherige Bezahlpraxis f&uuml;r unzul&auml;ssig.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schon das KG Berlin erkannte mit <strong>Urt. v. 30.04.2009&nbsp; - 23 U 243/08 -</strong> f&uuml;r Recht, dass in Luftbef&ouml;rderungsvertr&auml;gen mit Verbrauchern die Fluggesellschaft sich in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) nicht auf Bestimmungen berufen kann, nach denen eine <strong>Kreditkartengeb&uuml;hr pro Fluggast und einfachen Flug i.H.v. EUR 4,00 sowie Zahlkartengeb&uuml;hren i.H.v. EUR 1,50</strong> verlangt werden k&ouml;nnen, wenn diese Entgeltregelungen nicht eine f&uuml;r den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Geklagt gegen die Fluggesellschaft hatte der Bundesverband der Verbraucher und dabei moniert, die Kunden h&auml;tten keine M&ouml;glichkeit gehabt, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Allein &uuml;ber die nach Ansicht der Verbauchersch&uuml;tzer <strong>kaum verbreitete</strong> <strong>Electron Karte </strong>sei eine kostenlose Buchung m&ouml;glich gewesen, wobei diese Karte wiederum nur gegen eine Jahresgeb&uuml;hr zwischen EUR 40,00 und EUR 100,00 erh&auml;ltlich sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch nach Ansicht des&nbsp;KG Berlin&nbsp;l&ouml;st bei einer - wie dargestellten - Online-Buchung eines Flugtickets jede gew&auml;hlte Zahlungsart (insbesondere auch das elektronische Lastschriftverfahren) eine zus&auml;tzliche Geb&uuml;hr aus und f&uuml;hrt aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Eine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten f&uuml;r die Geb&uuml;hren ist nicht ersichtlich. <strong>Der von der Beklagten angef&uuml;hrte Vorteil, wonach es f&uuml;r den Kunden bequemer sei, das Flugticket im Fernabsatz zu erwerben als gegebenenfalls weite Entfernungen zu einem Flughafen zur&uuml;ckzulegen, um das Ticket vor Ort zu kaufen, tr&auml;gt nicht.</strong> Denn mit der online-Vertriebsform nimmt die Beklagte gleicherma&szlig;en eigene Interessen wahr; nur so funktioniert der Markt der 'low cost carrier'.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Voraussetzung f&uuml;r die Unterlassungsverurteilung war f&uuml;r das Kammergericht allerdings, die Klauseln nicht als Preishauptabreden einzuordnen. Denn nicht kontrollf&auml;hig sind Bestimmungen &uuml;ber den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt f&uuml;r eine zus&auml;tzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn hierf&uuml;r keine rechtlichen Regelungen bestehen. Das KG Berlin erblickte in den beanstandeten Klauseln hingegen <strong>Regelungen, die Aufwendungen f&uuml;r die Erf&uuml;llung gesetzlich begr&uuml;ndeter eigener Pflichten auf den Kunden abw&auml;lzen</strong>:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Dass die Kunden ihre Flugtickets online buchen und sich nicht etwa zu einem Flughafen begeben, um dort ein Ticket f&uuml;r einen Wochen oder Monate sp&auml;ter liegenden Flug zu erwerben, ist geradezu ein typisches Merkmal dieser Vertriebsform. Dass ein Kunde sich nur im Internet &uuml;ber die Buchungsmaske informiert, sodann aber zum Flughafen geht und dort ein Ticket erwirbt, d&uuml;rfte die absolute Ausnahme sein. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Im Ergebnis kam auch der BGH zu dem Schluss, dass es f&uuml;r die Kunden keine M&ouml;glichkeit gab, ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises geb&uuml;hrenfrei nachzukommen, weil die Kunden f&uuml;r jegliche Zahlungsart eine zus&auml;tzliche Geb&uuml;hr entrichten bzw. f&uuml;r den Erwerb der Electron Karte sonstige Verpflichtungen eingehen m&uuml;ssen. Dies sei aber mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (&sect; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt&nbsp;den betroffenen Kunden in&nbsp;unangemessener Weise (&sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).&nbsp;</div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH best&auml;tigte die Auffassung des KG Berlin, wonach die Fluggesellschaft Ryanair bei einer Online-Buchung f&uuml;r die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten keine weiteren Extrageb&uuml;hren verlangen k&ouml;nne. Hingegen billigten die Bundesrichter&nbsp;den Ausschluss einer Barzahlung aufgrund einer Gesamtabw&auml;gung. Der Ausschluss sei angesichts des anerkannten Interesses der Fluggesellschaft an einer m&ouml;glichst rationellen Abwicklung nicht als unangemessen einzustufen. Bei dieser vorzunehmenden Abw&auml;gung sei ma&szlig;geblich ausschlaggebend, dass die Fluggesellschaft ihre Leistungen nahezu ausschlie&szlig;lich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung f&uuml;r beide Parteien mit einem erheblichen Aufwand verbunden w&auml;re.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div>Die Fluggesellschaft Ryanair darf nach dem&nbsp;Urteil des&nbsp;BGH v. 20.05.2010 - Xa ZR 68/09 -&nbsp;bei einer Online-Buchung f&uuml;r die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten endg&uuml;ltig keine weiteren Extrageb&uuml;hren verlangen. Bereits das KG als Vorinstanz&nbsp;erkl&auml;rte&nbsp;diese bisherige Bezahlpraxis f&uuml;r unzul&auml;ssig.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schon das KG Berlin erkannte mit <strong>Urt. v. 30.04.2009&nbsp; - 23 U 243/08 -</strong> f&uuml;r Recht, dass in Luftbef&ouml;rderungsvertr&auml;gen mit Verbrauchern die Fluggesellschaft sich in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) nicht auf Bestimmungen berufen kann, nach denen eine <strong>Kreditkartengeb&uuml;hr pro Fluggast und einfachen Flug i.H.v. EUR 4,00 sowie Zahlkartengeb&uuml;hren i.H.v. EUR 1,50</strong> verlangt werden k&ouml;nnen, wenn diese Entgeltregelungen nicht eine f&uuml;r den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Geklagt gegen die Fluggesellschaft hatte der Bundesverband der Verbraucher und dabei moniert, die Kunden h&auml;tten keine M&ouml;glichkeit gehabt, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Allein &uuml;ber die nach Ansicht der Verbauchersch&uuml;tzer <strong>kaum verbreitete</strong> <strong>Electron Karte </strong>sei eine kostenlose Buchung m&ouml;glich gewesen, wobei diese Karte wiederum nur gegen eine Jahresgeb&uuml;hr zwischen EUR 40,00 und EUR 100,00 erh&auml;ltlich sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch nach Ansicht des&nbsp;KG Berlin&nbsp;l&ouml;st bei einer - wie dargestellten - Online-Buchung eines Flugtickets jede gew&auml;hlte Zahlungsart (insbesondere auch das elektronische Lastschriftverfahren) eine zus&auml;tzliche Geb&uuml;hr aus und f&uuml;hrt aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Eine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten f&uuml;r die Geb&uuml;hren ist nicht ersichtlich. <strong>Der von der Beklagten angef&uuml;hrte Vorteil, wonach es f&uuml;r den Kunden bequemer sei, das Flugticket im Fernabsatz zu erwerben als gegebenenfalls weite Entfernungen zu einem Flughafen zur&uuml;ckzulegen, um das Ticket vor Ort zu kaufen, tr&auml;gt nicht.</strong> Denn mit der online-Vertriebsform nimmt die Beklagte gleicherma&szlig;en eigene Interessen wahr; nur so funktioniert der Markt der 'low cost carrier'.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Voraussetzung f&uuml;r die Unterlassungsverurteilung war f&uuml;r das Kammergericht allerdings, die Klauseln nicht als Preishauptabreden einzuordnen. Denn nicht kontrollf&auml;hig sind Bestimmungen &uuml;ber den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt f&uuml;r eine zus&auml;tzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn hierf&uuml;r keine rechtlichen Regelungen bestehen. Das KG Berlin erblickte in den beanstandeten Klauseln hingegen <strong>Regelungen, die Aufwendungen f&uuml;r die Erf&uuml;llung gesetzlich begr&uuml;ndeter eigener Pflichten auf den Kunden abw&auml;lzen</strong>:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Dass die Kunden ihre Flugtickets online buchen und sich nicht etwa zu einem Flughafen begeben, um dort ein Ticket f&uuml;r einen Wochen oder Monate sp&auml;ter liegenden Flug zu erwerben, ist geradezu ein typisches Merkmal dieser Vertriebsform. Dass ein Kunde sich nur im Internet &uuml;ber die Buchungsmaske informiert, sodann aber zum Flughafen geht und dort ein Ticket erwirbt, d&uuml;rfte die absolute Ausnahme sein. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Im Ergebnis kam auch der BGH zu dem Schluss, dass es f&uuml;r die Kunden keine M&ouml;glichkeit gab, ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises geb&uuml;hrenfrei nachzukommen, weil die Kunden f&uuml;r jegliche Zahlungsart eine zus&auml;tzliche Geb&uuml;hr entrichten bzw. f&uuml;r den Erwerb der Electron Karte sonstige Verpflichtungen eingehen m&uuml;ssen. Dies sei aber mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (&sect; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt&nbsp;den betroffenen Kunden in&nbsp;unangemessener Weise (&sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).&nbsp;</div>
</div>]]></description><category><![CDATA[ePayment]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Michael Knoll</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/627.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/627.aspx</guid><pubDate>2010-05-23T20:47:09</pubDate><title><![CDATA[Kündigung bei privater Internetnutzung!?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die private Nutzung des Internets w&auml;hrend der Arbeitszeit stellt nicht automatisch einen K&uuml;ndigungsgrund dar. So hat das LAG Mainz geurteilt und deshalb die von einem Arbeitgeber ausgesprochene K&uuml;ndigung f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt.<br />
&nbsp;<br />
Eine verhaltensbedingte K&uuml;ndigung wegen privater Internetnutzung ist unter <strong>zwei Voraussetzungen</strong> wirksam:</div>
<ul>
    <li>Zum einen muss der Mitarbeiter seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht nachgekommen sein. Dabei hat der Arbeitgeber darzulegen, wann, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang der Mitarbeiter im Internet zu privaten Zwecken verweilte. Es muss eine <strong>erhebliche Beeintr&auml;chtigung</strong> seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung vorliegen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Mitarbeiter w&auml;hrend der Arbeitszeit lediglich t&auml;glich seinen Kontostand (1 Minute) abgerufen hat.</li>
    <li>Zum anderen geh&ouml;rt zu einer verhaltensbedingten K&uuml;ndigung <strong>als &bdquo;Vorstufe&ldquo; grds. eine Abmahnung</strong>. Die K&uuml;ndigung stellt keine Sanktion f&uuml;r die Vergangenheit dar, sondern soll zuk&uuml;nftig zu erwartende weitere St&ouml;rungen des Arbeitsverh&auml;ltnisses verhindern. Daher ist eine Abmahnung nur bei besonderen schweren Verst&ouml;&szlig;en entbehrlich oder wenn der Mitarbeiter zu erkennen gegeben hat, dass er sein Verhalten nicht &auml;ndern werde.</li>
</ul>
<p>Das LAG Mainz hat nun eine Arbeitgeber-K&uuml;ndigung wegen privater Internetnutzung eines Arbeitnehmers verworfen (vgl. LAG Mainz, Urt. v. 26.02.2010 &ndash; 6 Sa 682/09). Alle Mitarbeiter haben zwar eine Mitarbeitererkl&auml;rung unterschrieben, &bdquo;dass der Zugang zum Internet/E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken gestattet ist und jeder dar&uuml;ber hinausgehende Gebrauch &ndash; insbesondere zu privaten Zwecken &ndash; ausdr&uuml;cklich verboten ist&ldquo;. Der Arbeitgeber hat aber - so die Richter - nicht dargelegt, dass der Mitarbeiter in erheblichem Umfang das Internet privat genutzt hat. Ferner w&auml;re eine Abmahnung vorrangig: Die unterschriebene Mitarbeitererkl&auml;rung, das Internet nicht privat zu nutzen, reiche alleine noch nicht aus, da die Mitarbeitererkl&auml;rung selbst bei Verst&ouml;&szlig;en noch arbeitsrechtliche Sanktionsmittel vorsah.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Die private Nutzung des Internets w&auml;hrend der Arbeitszeit stellt nicht automatisch einen K&uuml;ndigungsgrund dar. So hat das LAG Mainz geurteilt und deshalb die von einem Arbeitgeber ausgesprochene K&uuml;ndigung f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt.<br />
&nbsp;<br />
Eine verhaltensbedingte K&uuml;ndigung wegen privater Internetnutzung ist unter <strong>zwei Voraussetzungen</strong> wirksam:</div>
<ul>
    <li>Zum einen muss der Mitarbeiter seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht nachgekommen sein. Dabei hat der Arbeitgeber darzulegen, wann, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang der Mitarbeiter im Internet zu privaten Zwecken verweilte. Es muss eine <strong>erhebliche Beeintr&auml;chtigung</strong> seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung vorliegen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Mitarbeiter w&auml;hrend der Arbeitszeit lediglich t&auml;glich seinen Kontostand (1 Minute) abgerufen hat.</li>
    <li>Zum anderen geh&ouml;rt zu einer verhaltensbedingten K&uuml;ndigung <strong>als &bdquo;Vorstufe&ldquo; grds. eine Abmahnung</strong>. Die K&uuml;ndigung stellt keine Sanktion f&uuml;r die Vergangenheit dar, sondern soll zuk&uuml;nftig zu erwartende weitere St&ouml;rungen des Arbeitsverh&auml;ltnisses verhindern. Daher ist eine Abmahnung nur bei besonderen schweren Verst&ouml;&szlig;en entbehrlich oder wenn der Mitarbeiter zu erkennen gegeben hat, dass er sein Verhalten nicht &auml;ndern werde.</li>
</ul>
<p>Das LAG Mainz hat nun eine Arbeitgeber-K&uuml;ndigung wegen privater Internetnutzung eines Arbeitnehmers verworfen (vgl. LAG Mainz, Urt. v. 26.02.2010 &ndash; 6 Sa 682/09). Alle Mitarbeiter haben zwar eine Mitarbeitererkl&auml;rung unterschrieben, &bdquo;dass der Zugang zum Internet/E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken gestattet ist und jeder dar&uuml;ber hinausgehende Gebrauch &ndash; insbesondere zu privaten Zwecken &ndash; ausdr&uuml;cklich verboten ist&ldquo;. Der Arbeitgeber hat aber - so die Richter - nicht dargelegt, dass der Mitarbeiter in erheblichem Umfang das Internet privat genutzt hat. Ferner w&auml;re eine Abmahnung vorrangig: Die unterschriebene Mitarbeitererkl&auml;rung, das Internet nicht privat zu nutzen, reiche alleine noch nicht aus, da die Mitarbeitererkl&auml;rung selbst bei Verst&ouml;&szlig;en noch arbeitsrechtliche Sanktionsmittel vorsah.</p>]]></description></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/623.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/623.aspx</guid><pubDate>2010-05-19T13:48:54</pubDate><title><![CDATA[Größenangabe für digitale Bilderrahmen in Zoll]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut eines j&uuml;ngst erlassenen Beschlusses des LG Bochums (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100103.htm">LG Bochum, Beschl. v. 30.03.2010 - I-17 O 21/10</a>), stellt die Angabe der Gr&ouml;&szlig;e von digitalen Bilderrahmen lediglich in der Einheit &bdquo;Zoll&ldquo; statt auch in der Angabe &bdquo;cm&ldquo; zwar einen Versto&szlig; gegen die Einheitenverordnung dar; jedoch ist nach Auffassung des Gerichts ein solcher Versto&szlig; (noch) nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern sp&uuml;rbar zu beeintr&auml;chtigen.</div>
<p>Dies wird vom LG Bochum damit begr&uuml;ndet, dass die entsprechenden Angaben im gesch&auml;ftlichen Verkehr, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, noch &uuml;berwiegend in Zoll gemacht werden, so dass einer Angabe in metrischen Gr&ouml;&szlig;en f&uuml;r den Verkehr daher zum heutigen Zeitpunkt eher verwirrende Wirkung zukommen w&uuml;rde.</p>
<p>Die Entscheidung des LG Bochum wurde vom OLG Hamm als Berufungsinstanz best&auml;tigt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2010 - I-4 W 48/10).</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut eines j&uuml;ngst erlassenen Beschlusses des LG Bochums (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100103.htm">LG Bochum, Beschl. v. 30.03.2010 - I-17 O 21/10</a>), stellt die Angabe der Gr&ouml;&szlig;e von digitalen Bilderrahmen lediglich in der Einheit &bdquo;Zoll&ldquo; statt auch in der Angabe &bdquo;cm&ldquo; zwar einen Versto&szlig; gegen die Einheitenverordnung dar; jedoch ist nach Auffassung des Gerichts ein solcher Versto&szlig; (noch) nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern sp&uuml;rbar zu beeintr&auml;chtigen.</div>
<p>Dies wird vom LG Bochum damit begr&uuml;ndet, dass die entsprechenden Angaben im gesch&auml;ftlichen Verkehr, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, noch &uuml;berwiegend in Zoll gemacht werden, so dass einer Angabe in metrischen Gr&ouml;&szlig;en f&uuml;r den Verkehr daher zum heutigen Zeitpunkt eher verwirrende Wirkung zukommen w&uuml;rde.</p>
<p>Die Entscheidung des LG Bochum wurde vom OLG Hamm als Berufungsinstanz best&auml;tigt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2010 - I-4 W 48/10).</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/620.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/620.aspx</guid><pubDate>2010-04-15T16:38:47</pubDate><title><![CDATA[Nach Widerruf sind Hinsendekosten zu erstatten!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, d&uuml;rfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden; nur die Kosten der R&uuml;cksendung d&uuml;rfen zulasten des Verbrauchers gehen - so der EuGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung.</div>
<p>Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 &uuml;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer bestimmten Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gr&uuml;nden widerrufen kann. Die Fernabsatzrichtlinie sieht daher vor: &Uuml;bt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden k&ouml;nnen, sind die unmittelbaren Kosten der R&uuml;cksendung der Waren.</p>
<p>Eine im Versandhandel t&auml;tige Gesellschaft, die Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH, sah in ihren Gesch&auml;ftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von EUR 4,95 tr&auml;gt. Dieser Betrag sollte nach dem Willen des Versandunternehmens auch dann nicht zu erstatten sein, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus&uuml;bt.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden d&uuml;rfen.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gew&auml;hrt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdr&uuml;cklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der BGH jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausge&uuml;bt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersuchte die BGH-Richter den EuGH um Auslegung der Richtlinie (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090042.htm"><font color="#006699">BGH, Beschl. v. 01.10.2008 &ndash; VIII ZR 268/07</font></a>&nbsp;sowie&nbsp;dazu auch der Beitrag: <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/385.aspx">Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf?!</a>).</p>
<p>In seinem heute ergangenen Urteil stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht aus&uuml;bt (vgl. EuGH, Urt. v. 15.04.2010 - RS C-511/08). <strong>Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben - so der EuGH - eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt w&auml;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im &Uuml;brigen st&uuml;nde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zus&auml;tzlich zu den unmittelbaren Kosten der R&uuml;cksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher s&auml;mtliche im Zusammenhang mit der Bef&ouml;rderung der Waren stehenden Kosten auferlegt w&uuml;rden.</strong></p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, d&uuml;rfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden; nur die Kosten der R&uuml;cksendung d&uuml;rfen zulasten des Verbrauchers gehen - so der EuGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung.</div>
<p>Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 &uuml;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer bestimmten Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gr&uuml;nden widerrufen kann. Die Fernabsatzrichtlinie sieht daher vor: &Uuml;bt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden k&ouml;nnen, sind die unmittelbaren Kosten der R&uuml;cksendung der Waren.</p>
<p>Eine im Versandhandel t&auml;tige Gesellschaft, die Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH, sah in ihren Gesch&auml;ftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von EUR 4,95 tr&auml;gt. Dieser Betrag sollte nach dem Willen des Versandunternehmens auch dann nicht zu erstatten sein, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus&uuml;bt.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden d&uuml;rfen.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gew&auml;hrt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdr&uuml;cklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der BGH jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausge&uuml;bt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersuchte die BGH-Richter den EuGH um Auslegung der Richtlinie (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090042.htm"><font color="#006699">BGH, Beschl. v. 01.10.2008 &ndash; VIII ZR 268/07</font></a>&nbsp;sowie&nbsp;dazu auch der Beitrag: <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/385.aspx">Erstattung von Hinsendekosten bei Widerruf?!</a>).</p>
<p>In seinem heute ergangenen Urteil stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht aus&uuml;bt (vgl. EuGH, Urt. v. 15.04.2010 - RS C-511/08). <strong>Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben - so der EuGH - eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt w&auml;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im &Uuml;brigen st&uuml;nde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zus&auml;tzlich zu den unmittelbaren Kosten der R&uuml;cksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher s&auml;mtliche im Zusammenhang mit der Bef&ouml;rderung der Waren stehenden Kosten auferlegt w&uuml;rden.</strong></p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Mark Gabrenya</sub></p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Michael Knoll</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/619.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/619.aspx</guid><pubDate>2010-04-13T16:55:19</pubDate><title><![CDATA[LAG Schleswig: Betriebsrat braucht PC!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ein Betriebsrat kann zur Aus&uuml;bung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubeh&ouml;r verlangen, wenn der Arbeitgeber selbst gegen&uuml;ber dem Betriebsrat EDV nutzt.</div>
<p>Die Richter hielten die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funktionsf&auml;higen elektrischen Schreibmaschine f&uuml;r nicht zumutbar. Die Nutzung eines PC sei nicht nur bequem, sondern f&uuml;r einen vern&uuml;nftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Eine handschriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber geh&ouml;re in die Steinzeit.</p>
<p>Das LAG Schleswig (Urt. v. 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09) hat sich damit gro&szlig;z&uuml;giger als das Bundesarbeitsgericht gezeigt: Das BAG will dem Betriebsrat nur dann einen PC zubilligen, wenn er ansonsten Aufgaben, die in seine Zust&auml;ndigkeit fallen, ohne PC vernachl&auml;ssigen w&uuml;rde. Ein PC muss nach dem BAG erforderlich sein (vgl. <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/578.aspx">Beitrag im Blog: &bdquo;Auch der Betriebsrat will surfen&ldquo;</a>). Ob sich die gro&szlig;z&uuml;gigere Rechtsprechung des LAG Schleswig durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der voranschreitenden Technologisierung in den letzten f&uuml;nfzehn Jahren und den damit verbundenen fallenden Preise f&uuml;r B&uuml;rokommunikation erscheint dies allerdings sehr wahrscheinlich.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Ein Betriebsrat kann zur Aus&uuml;bung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubeh&ouml;r verlangen, wenn der Arbeitgeber selbst gegen&uuml;ber dem Betriebsrat EDV nutzt.</div>
<p>Die Richter hielten die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funktionsf&auml;higen elektrischen Schreibmaschine f&uuml;r nicht zumutbar. Die Nutzung eines PC sei nicht nur bequem, sondern f&uuml;r einen vern&uuml;nftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Eine handschriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber geh&ouml;re in die Steinzeit.</p>
<p>Das LAG Schleswig (Urt. v. 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09) hat sich damit gro&szlig;z&uuml;giger als das Bundesarbeitsgericht gezeigt: Das BAG will dem Betriebsrat nur dann einen PC zubilligen, wenn er ansonsten Aufgaben, die in seine Zust&auml;ndigkeit fallen, ohne PC vernachl&auml;ssigen w&uuml;rde. Ein PC muss nach dem BAG erforderlich sein (vgl. <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/578.aspx">Beitrag im Blog: &bdquo;Auch der Betriebsrat will surfen&ldquo;</a>). Ob sich die gro&szlig;z&uuml;gigere Rechtsprechung des LAG Schleswig durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der voranschreitenden Technologisierung in den letzten f&uuml;nfzehn Jahren und den damit verbundenen fallenden Preise f&uuml;r B&uuml;rokommunikation erscheint dies allerdings sehr wahrscheinlich.</p>]]></description></item><item><dc:creator>RAin Anja Bähr</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/618.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/618.aspx</guid><pubDate>2010-04-13T15:47:14</pubDate><title><![CDATA[Prüfungsrecht des Verkäufers nach Mängelrüge]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<p>H&auml;ndler k&ouml;nnen aufatmen; der VIII. Zivilsenat hat sein Herz f&uuml;r Verk&auml;ufer entdeckt: K&uuml;rzlich entschieden die Richter, dass es f&uuml;r die Geltendmachung des Nacherf&uuml;llungsanspruchs durch den K&auml;ufer nicht ausreicht, blo&szlig; die Nacherf&uuml;llung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Dem K&auml;ufer obliegt es au&szlig;erdem, dem Verk&auml;ufer die Sache zur &Uuml;berpr&uuml;fung der erhobenen M&auml;ngelr&uuml;ge zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell erkl&auml;rt: Der Kl&auml;ger erwarb bei der Beklagten einen PKW und beanstandete 13 Tage nach Erhalt des Fahrzeugs M&auml;ngel an der Elektronik. Die Beklagte bat um Vorstellung des Fahrzeugs zur Besichtigung. Damit war der Kl&auml;ger nicht einverstanden und verlangte den Austausch des PKW. Er teilte der Beklagten zudem mit, dass die Untersuchung des Fahrzeugs erfolgen k&ouml;nne, sobald sich die Beklagte mit der Ersatzlieferung einverstanden erkl&auml;rt habe.</p>
<p>Die Beklagte lehnte das Verlangen nach Ersatzlieferung ab und erkl&auml;rte sich zur M&auml;ngelbeseitigung nach Pr&uuml;fung des PKW bereit. Gleichzeitig bot die Beklagte die Abholung des PKW an. Der Kl&auml;ger erkl&auml;rte sich nicht bereit, die Beklagte eine Pr&uuml;fung des Mangels vornehmen zu lassen und trat vom Kaufvertrag zur&uuml;ck.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hatte die Klage des Kl&auml;gers abgewiesen und ausgef&uuml;hrt, dass der Kl&auml;ger der Beklagten die Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs h&auml;tte gew&auml;hren m&uuml;ssen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=4edbaa8f0986793e2592ce8a4519aa70&amp;nr=51526&amp;pos=16&amp;anz=17">BGH, Urt. v. 10.03.2010 &ndash; VIII ZR 310/08</a>).</p>
<p>Im einzelnen f&uuml;hrte das Gericht aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Gem&auml;&szlig; &sect; 439 Abs. 1 BGB kann der K&auml;ufer als Nacherf&uuml;llung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kl&auml;ger nicht verlangt, sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Kl&auml;ger die Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005 zwar unter Fristsetzung aufgefordert.<strong> Mit diesen Aufforderungen ist der Kl&auml;ger jedoch seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherf&uuml;llung zu geben, nicht in geh&ouml;riger Weise nachgekommen. <br />
</strong>Das Erfordernis eines Nacherf&uuml;llungsverlangens als Voraussetzung f&uuml;r die Rechte des K&auml;ufers aus &sect; 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht, sondern eine Obliegenheit des K&auml;ufers (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 350). Diese Obliegenheit, der der K&auml;ufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in &sect; 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgef&uuml;hrten Rechte geltend machen will,<strong> beschr&auml;nkt sich nicht auf eine m&uuml;ndliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherf&uuml;llung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des K&auml;ufers, dem Verk&auml;ufer die Kaufsache zur &Uuml;berpr&uuml;fung der erhobenen M&auml;ngelr&uuml;gen f&uuml;r eine entsprechende Untersuchung zur Verf&uuml;gung zu stellen.</strong> Der Verk&auml;ufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherf&uuml;llungsverlangen des K&auml;ufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verk&auml;ufer soll es mit der ihm vom K&auml;ufer einzur&auml;umenden Gelegenheit zur Nacherf&uuml;llung gerade erm&ouml;glicht werden, die verkaufte Sache darauf zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahr&uuml;bergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. &sect; 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGHZ aaO, 228; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 21). Der Verk&auml;ufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsm&ouml;glichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der K&auml;ufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verf&uuml;gung stellt. [&hellip;]</em></p>
<p><em>13 <br />
<strong>Der Verk&auml;ufer ist nicht verpflichtet, der vom K&auml;ufer gew&auml;hlten Art der Nacherf&uuml;llung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom K&auml;ufer ger&uuml;gten M&auml;ngel zu untersuchen.</strong> Dies folgt bereits daraus, dass der Verk&auml;ufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die ger&uuml;gten M&auml;ngel bestehen und bereits bei Gefahr&uuml;bergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verk&auml;ufer &uuml;berhaupt zur Nacherf&uuml;llung verpflichtet. Dar&uuml;ber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung. Denn von den Feststellungen des Verk&auml;ufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, h&auml;ngt ab, ob sich der Verk&auml;ufer auf die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung einlassen muss oder ob er sie nach &sect; 275 Abs. 2 und 3 oder &sect; 439 Abs. 3 BGB verweigern kann. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Der Kl&auml;ger hielt diesen Argumenten entgegen, dass die Einlassungen des Kl&auml;gers zur Beurteilung des Mangels ausreichend gewesen seien. Dem erteilte der BGH eine klare Abfuhr und erkl&auml;rte, die <strong>Beklagte m&uuml;sse keine Ferndiagnose erstellen</strong>. Dem Recht auf Untersuchung steht es nach Ansicht des VIII. Zivilsenats auch nicht entgegen, dass der Kl&auml;ger hier bef&uuml;rchtete, die Beklagte k&ouml;nne die Nacherf&uuml;llung durch Beseitigung des Mangels vornehmen, was ausdr&uuml;cklich nicht gew&uuml;nscht war. Denn durch die Nachbesserung w&uuml;rde die Beklagte nicht von ihrer Nacherf&uuml;llungspflicht befreit, wenn der K&auml;ufer ausdr&uuml;cklich Ersatzlieferung fordert.</p>
<p>F&uuml;r Verk&auml;ufer d&uuml;rfte dieses Urteil die M&auml;ngelgew&auml;hrleistung nun vereinfachen. Denn der K&auml;ufer kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass ein Mangel vorliegt, ohne dem Verk&auml;ufer die Gelegenheit zur Besichtigung der Sache zu geben.</p>]]></body><description><![CDATA[<p>H&auml;ndler k&ouml;nnen aufatmen; der VIII. Zivilsenat hat sein Herz f&uuml;r Verk&auml;ufer entdeckt: K&uuml;rzlich entschieden die Richter, dass es f&uuml;r die Geltendmachung des Nacherf&uuml;llungsanspruchs durch den K&auml;ufer nicht ausreicht, blo&szlig; die Nacherf&uuml;llung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Dem K&auml;ufer obliegt es au&szlig;erdem, dem Verk&auml;ufer die Sache zur &Uuml;berpr&uuml;fung der erhobenen M&auml;ngelr&uuml;ge zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell erkl&auml;rt: Der Kl&auml;ger erwarb bei der Beklagten einen PKW und beanstandete 13 Tage nach Erhalt des Fahrzeugs M&auml;ngel an der Elektronik. Die Beklagte bat um Vorstellung des Fahrzeugs zur Besichtigung. Damit war der Kl&auml;ger nicht einverstanden und verlangte den Austausch des PKW. Er teilte der Beklagten zudem mit, dass die Untersuchung des Fahrzeugs erfolgen k&ouml;nne, sobald sich die Beklagte mit der Ersatzlieferung einverstanden erkl&auml;rt habe.</p>
<p>Die Beklagte lehnte das Verlangen nach Ersatzlieferung ab und erkl&auml;rte sich zur M&auml;ngelbeseitigung nach Pr&uuml;fung des PKW bereit. Gleichzeitig bot die Beklagte die Abholung des PKW an. Der Kl&auml;ger erkl&auml;rte sich nicht bereit, die Beklagte eine Pr&uuml;fung des Mangels vornehmen zu lassen und trat vom Kaufvertrag zur&uuml;ck.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hatte die Klage des Kl&auml;gers abgewiesen und ausgef&uuml;hrt, dass der Kl&auml;ger der Beklagten die Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs h&auml;tte gew&auml;hren m&uuml;ssen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=4edbaa8f0986793e2592ce8a4519aa70&amp;nr=51526&amp;pos=16&amp;anz=17">BGH, Urt. v. 10.03.2010 &ndash; VIII ZR 310/08</a>).</p>
<p>Im einzelnen f&uuml;hrte das Gericht aus:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;... Gem&auml;&szlig; &sect; 439 Abs. 1 BGB kann der K&auml;ufer als Nacherf&uuml;llung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kl&auml;ger nicht verlangt, sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Kl&auml;ger die Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005 zwar unter Fristsetzung aufgefordert.<strong> Mit diesen Aufforderungen ist der Kl&auml;ger jedoch seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherf&uuml;llung zu geben, nicht in geh&ouml;riger Weise nachgekommen. <br />
</strong>Das Erfordernis eines Nacherf&uuml;llungsverlangens als Voraussetzung f&uuml;r die Rechte des K&auml;ufers aus &sect; 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht, sondern eine Obliegenheit des K&auml;ufers (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 350). Diese Obliegenheit, der der K&auml;ufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in &sect; 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgef&uuml;hrten Rechte geltend machen will,<strong> beschr&auml;nkt sich nicht auf eine m&uuml;ndliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherf&uuml;llung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des K&auml;ufers, dem Verk&auml;ufer die Kaufsache zur &Uuml;berpr&uuml;fung der erhobenen M&auml;ngelr&uuml;gen f&uuml;r eine entsprechende Untersuchung zur Verf&uuml;gung zu stellen.</strong> Der Verk&auml;ufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherf&uuml;llungsverlangen des K&auml;ufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verk&auml;ufer soll es mit der ihm vom K&auml;ufer einzur&auml;umenden Gelegenheit zur Nacherf&uuml;llung gerade erm&ouml;glicht werden, die verkaufte Sache darauf zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahr&uuml;bergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. &sect; 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGHZ aaO, 228; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 21). Der Verk&auml;ufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsm&ouml;glichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der K&auml;ufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verf&uuml;gung stellt. [&hellip;]</em></p>
<p><em>13 <br />
<strong>Der Verk&auml;ufer ist nicht verpflichtet, der vom K&auml;ufer gew&auml;hlten Art der Nacherf&uuml;llung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom K&auml;ufer ger&uuml;gten M&auml;ngel zu untersuchen.</strong> Dies folgt bereits daraus, dass der Verk&auml;ufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die ger&uuml;gten M&auml;ngel bestehen und bereits bei Gefahr&uuml;bergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verk&auml;ufer &uuml;berhaupt zur Nacherf&uuml;llung verpflichtet. Dar&uuml;ber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung. Denn von den Feststellungen des Verk&auml;ufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, h&auml;ngt ab, ob sich der Verk&auml;ufer auf die vom K&auml;ufer gew&auml;hlte Art der Nacherf&uuml;llung einlassen muss oder ob er sie nach &sect; 275 Abs. 2 und 3 oder &sect; 439 Abs. 3 BGB verweigern kann. ...&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Der Kl&auml;ger hielt diesen Argumenten entgegen, dass die Einlassungen des Kl&auml;gers zur Beurteilung des Mangels ausreichend gewesen seien. Dem erteilte der BGH eine klare Abfuhr und erkl&auml;rte, die <strong>Beklagte m&uuml;sse keine Ferndiagnose erstellen</strong>. Dem Recht auf Untersuchung steht es nach Ansicht des VIII. Zivilsenats auch nicht entgegen, dass der Kl&auml;ger hier bef&uuml;rchtete, die Beklagte k&ouml;nne die Nacherf&uuml;llung durch Beseitigung des Mangels vornehmen, was ausdr&uuml;cklich nicht gew&uuml;nscht war. Denn durch die Nachbesserung w&uuml;rde die Beklagte nicht von ihrer Nacherf&uuml;llungspflicht befreit, wenn der K&auml;ufer ausdr&uuml;cklich Ersatzlieferung fordert.</p>
<p>F&uuml;r Verk&auml;ufer d&uuml;rfte dieses Urteil die M&auml;ngelgew&auml;hrleistung nun vereinfachen. Denn der K&auml;ufer kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass ein Mangel vorliegt, ohne dem Verk&auml;ufer die Gelegenheit zur Besichtigung der Sache zu geben.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/617.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/617.aspx</guid><pubDate>2010-04-12T20:41:31</pubDate><title><![CDATA[AdWords-Werbung und Nutzung fremder Marken]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit Spannung erwartet wurde eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob der Suchmaschinenanbieter GOOGLE eine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er die Nutzung fremder Marken durch Dritte in seinem AdWords-System nicht verhindert. Der EuGH hat diese Frage verneint (<a target="_blank" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=C-238%2F08&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Suchen">EuGH, Urt. 23.03.2010 - C 236/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es ist bekannt, dass es Dritten bei GOOGLE m&ouml;glich ist den AdWord-Dienst so zu nutzen, dass bei Eingabe eines fremden Markennamens in die GOGGLE-Suchleiste eigene Warenangebote erscheinen, welche letztendlich sogar Plagiate des Rechteinhabers darstellen k&ouml;nnen, dessen Zeichen genutzt wurde. Im konkreten Fall ging es u.a. um die Marke Louis Vuitton. Bei Eingabe dieses Begriffes erschien auf der GOOGLE-Seite eine Anzeige f&uuml;r eine Website erschien, unter der Plagiate von Louis Vuitton-Produkten angeboten wurden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Da dies nicht im Interesse des Rechtenhabers ist ging die Louis Vuitton Malletier SA gegen GOOGLE als Anbieter des AdWords-Dienstes vor.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Diese Klage wies der EuGH nunmehr zur&uuml;ck. Zwar &ndash; so der EuGH &ndash; sei die Verwendung der Marke als Keyword durch den Werbetreibenden als eine Benutzung der Marke f&uuml;r Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Europ&auml;ischen Markenrechtsrichtlinie zu sehen. Jedoch werde die Marke von Seiten des Suchmaschinenbetreibers GOOGLE nicht selbst im gesch&auml;ftlichen Verkehr benutzt. Eine Nutzung erfolge vielmehr allein durch den Kunden; GOOGLE selbst lasse diese lediglich zu. Eine unmittelbare Rechtsverletzung durch bzw. Haftung von GOOGLE komme daher nicht in Betracht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch eine Rechtsverletzung des Kunden sei nach Ansicht des EuGH nur dann gegeben, wenn dieser durch die konkrete Aufmachung der Anzeige eine wesentliche Funktion der Marke beeintr&auml;chtige. Dies k&ouml;nnen unter Umst&auml;nden dann der Fall sein, wenn &bdquo;aus der Anzeige f&uuml;r einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke &hellip; oder vielmehr von einem Dritten stammen.&ldquo;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Wann genau dies der Fall ist, haben nun die nationalen Gerichte zu entscheiden, so dass deren Entscheidungen mit Spannung erwartet werden k&ouml;nnen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Werbende sollten daher darauf achten, dass ihre Werbung so konzipiert ist, dass anhand der Gestaltung der Anzeige ersichtlich wird, ob f&uuml;r das Produkt des Markeninhabers oder f&uuml;r ein Konkurrenzprodukt geworben wird.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit Spannung erwartet wurde eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob der Suchmaschinenanbieter GOOGLE eine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er die Nutzung fremder Marken durch Dritte in seinem AdWords-System nicht verhindert. Der EuGH hat diese Frage verneint (<a target="_blank" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=C-238%2F08&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Suchen">EuGH, Urt. 23.03.2010 - C 236/08</a>).</div>
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<div>Es ist bekannt, dass es Dritten bei GOOGLE m&ouml;glich ist den AdWord-Dienst so zu nutzen, dass bei Eingabe eines fremden Markennamens in die GOGGLE-Suchleiste eigene Warenangebote erscheinen, welche letztendlich sogar Plagiate des Rechteinhabers darstellen k&ouml;nnen, dessen Zeichen genutzt wurde. Im konkreten Fall ging es u.a. um die Marke Louis Vuitton. Bei Eingabe dieses Begriffes erschien auf der GOOGLE-Seite eine Anzeige f&uuml;r eine Website erschien, unter der Plagiate von Louis Vuitton-Produkten angeboten wurden.</div>
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<div>Da dies nicht im Interesse des Rechtenhabers ist ging die Louis Vuitton Malletier SA gegen GOOGLE als Anbieter des AdWords-Dienstes vor.</div>
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<div>Diese Klage wies der EuGH nunmehr zur&uuml;ck. Zwar &ndash; so der EuGH &ndash; sei die Verwendung der Marke als Keyword durch den Werbetreibenden als eine Benutzung der Marke f&uuml;r Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Europ&auml;ischen Markenrechtsrichtlinie zu sehen. Jedoch werde die Marke von Seiten des Suchmaschinenbetreibers GOOGLE nicht selbst im gesch&auml;ftlichen Verkehr benutzt. Eine Nutzung erfolge vielmehr allein durch den Kunden; GOOGLE selbst lasse diese lediglich zu. Eine unmittelbare Rechtsverletzung durch bzw. Haftung von GOOGLE komme daher nicht in Betracht.</div>
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<div>Auch eine Rechtsverletzung des Kunden sei nach Ansicht des EuGH nur dann gegeben, wenn dieser durch die konkrete Aufmachung der Anzeige eine wesentliche Funktion der Marke beeintr&auml;chtige. Dies k&ouml;nnen unter Umst&auml;nden dann der Fall sein, wenn &bdquo;aus der Anzeige f&uuml;r einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke &hellip; oder vielmehr von einem Dritten stammen.&ldquo;</div>
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<div>Wann genau dies der Fall ist, haben nun die nationalen Gerichte zu entscheiden, so dass deren Entscheidungen mit Spannung erwartet werden k&ouml;nnen.</div>
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<div>Werbende sollten daher darauf achten, dass ihre Werbung so konzipiert ist, dass anhand der Gestaltung der Anzeige ersichtlich wird, ob f&uuml;r das Produkt des Markeninhabers oder f&uuml;r ein Konkurrenzprodukt geworben wird.</div>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/616.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/616.aspx</guid><pubDate>2010-04-07T11:45:41</pubDate><title><![CDATA[UWG-Verstöße und Abmahnung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der Erhalt einer Abmahnung wegen des Vorwurfs unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen ist &auml;rgerlich. Noch &auml;rgerlicher ist es allerdings, wenn auf eine solche Abmahnung, z.B. wegen einer nicht ordnungsgem&auml;&szlig;en Kennzeichnung &bdquo;wei&szlig;er Ware&ldquo; nach den Bestimmungen der EnVKV, erneut eine Abmahnung ins Haus flattert, welche sich z.B. darauf bezieht, dass der Abgemahnte (auch) nicht ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;ber das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht belehrt. Es fragt sich, ob sich der Abmahnende hier nicht den Einwand gefallen lassen muss, dass er doch beide Verst&ouml;&szlig;e in einer einzigen Abmahnung h&auml;tte abmahnen k&ouml;nnen. Nicht unbedingt, so nun die Antwort des OLG Hamm (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100073.htm">OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2010 - 4 U 168/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das OLG Hamm aus, dass der Abmahnende nach Feststellung eines Versto&szlig;es nicht verpflichtet ist, den gesamten Internetauftritt des Abgemahnten auf denkbare weitere unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen v&ouml;llig anderer Art zu &uuml;berpr&uuml;fen, um diese gleich mit abzumahnen zu k&ouml;nnen. Konkret begr&uuml;ndet dies der Senat wie folgt:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&bdquo;Um zu beurteilen, ob die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Angabe der Effizienzklasse des K&uuml;hlger&auml;tes im Rahmen des Angebots in geeigneter Weise vorgenommen worden ist oder nicht, bedurfte es auch zwangsl&auml;ufig keiner Besch&auml;ftigung mit einer etwaigen Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin oder den zum Aufruf bereit gehaltenen Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen. Die Antragstellerin war auch nach Feststellung des Versto&szlig;es gegen das EnVKV nicht gehalten, den gesamten Internetauftritt der Antragsgegnerin auf denkbare weitere Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e v&ouml;llig anderer Art zu &uuml;berpr&uuml;fen, um diese gleich mit abzumahnen zu k&ouml;nnen. Auch insoweit gibt es keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht. Wenn der weitere Wettbewerbsversto&szlig; zwar vorlag, aber von ihr zun&auml;chst nicht entdeckt wurde, war die Antragstellerin nicht gehindert, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten weiteren Versto&szlig; im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten erneut abzumahnen.&ldquo;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der Erhalt einer Abmahnung wegen des Vorwurfs unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen ist &auml;rgerlich. Noch &auml;rgerlicher ist es allerdings, wenn auf eine solche Abmahnung, z.B. wegen einer nicht ordnungsgem&auml;&szlig;en Kennzeichnung &bdquo;wei&szlig;er Ware&ldquo; nach den Bestimmungen der EnVKV, erneut eine Abmahnung ins Haus flattert, welche sich z.B. darauf bezieht, dass der Abgemahnte (auch) nicht ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;ber das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht belehrt. Es fragt sich, ob sich der Abmahnende hier nicht den Einwand gefallen lassen muss, dass er doch beide Verst&ouml;&szlig;e in einer einzigen Abmahnung h&auml;tte abmahnen k&ouml;nnen. Nicht unbedingt, so nun die Antwort des OLG Hamm (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100073.htm">OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2010 - 4 U 168/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das OLG Hamm aus, dass der Abmahnende nach Feststellung eines Versto&szlig;es nicht verpflichtet ist, den gesamten Internetauftritt des Abgemahnten auf denkbare weitere unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen v&ouml;llig anderer Art zu &uuml;berpr&uuml;fen, um diese gleich mit abzumahnen zu k&ouml;nnen. Konkret begr&uuml;ndet dies der Senat wie folgt:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&bdquo;Um zu beurteilen, ob die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Angabe der Effizienzklasse des K&uuml;hlger&auml;tes im Rahmen des Angebots in geeigneter Weise vorgenommen worden ist oder nicht, bedurfte es auch zwangsl&auml;ufig keiner Besch&auml;ftigung mit einer etwaigen Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin oder den zum Aufruf bereit gehaltenen Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen. Die Antragstellerin war auch nach Feststellung des Versto&szlig;es gegen das EnVKV nicht gehalten, den gesamten Internetauftritt der Antragsgegnerin auf denkbare weitere Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e v&ouml;llig anderer Art zu &uuml;berpr&uuml;fen, um diese gleich mit abzumahnen zu k&ouml;nnen. Auch insoweit gibt es keine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht. Wenn der weitere Wettbewerbsversto&szlig; zwar vorlag, aber von ihr zun&auml;chst nicht entdeckt wurde, war die Antragstellerin nicht gehindert, den bei einer Kontrolle des weiteren Verhaltens erstmals festgestellten weiteren Versto&szlig; im Rahmen der erforderlichen allgemeinen Informationspflichten erneut abzumahnen.&ldquo;</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RAin Anja Bähr</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/615.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/615.aspx</guid><pubDate>2010-03-26T17:06:58</pubDate><title><![CDATA[Gebührenpflicht für Geräte in Zweitwohnungen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<p>Durch die zunehmende Anforderung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer &ouml;rtliche Flexibilit&auml;t zu zeigen, wird die Zweitwohnung aus beruflichen Gr&uuml;nden immer mehr zum Thema. Viele Ehepaare halten den Erstwohnsitz und unterhalten zus&auml;tzlich eine zweite Wohnung am Arbeitsplatz des einen Ehegatten. Die vorliegende Entscheidung besch&auml;ftigt sich mit der dabei immer wieder auftretenden Frage, ob f&uuml;r die in der Zweitwohnung bereitgehaltenen Rundfunkger&auml;te zus&auml;tzlich Rundfunkgeb&uuml;hren an die Rundfunkgeb&uuml;hreneinzugszentrale zu entrichten sind.</p>
<p>Die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgeb&uuml;hren findet ihre Grundlage in dem Rundfunkgeb&uuml;hrenstaatsvertrag (RGebStV) (vgl. insb. zur Rundfunkgeb&uuml;hrenpflicht f&uuml;r webf&auml;hige PCs: <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/366.aspx">Gesch&auml;ftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?</a>). Dort ist geregelt, dass keine Rundfunkgeb&uuml;hren f&uuml;r Zweitger&auml;te zu entrichten sind, sofern sie von dem Ehegatten in der Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden, wobei f&uuml;r Rundfunkger&auml;te in mehreren Wohnungen f&uuml;r jede Wohnung eine Rundfunkgeb&uuml;hr zu entrichten ist (&sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV).</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger, der aus rein beruflichen Gr&uuml;nden eine Zweitwohnung anmietete, wehrte sich gegen den Bescheid der Rundfunkgeb&uuml;hreneinzugsstelle, mit dem er verpflichtet werden sollte, Rundfunkgeb&uuml;hren f&uuml;r die Ger&auml;te in der Zweitwohnung zu zahlen. Er f&uuml;hrte aus, dass mit dieser Regelung Ehepaare benachteiligt w&uuml;rden, die aus rein beruflichen Gr&uuml;nden eine zweite Wohnung anmieten m&uuml;ssten. Zudem versto&szlig;e die Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz; dabei verwies der Kl&auml;ger insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (vgl. <a target="_blank" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051011_1bvr123200.html">BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 &ndash; 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03</a>). Die Rundfunkgeb&uuml;hr sei im Grunde wie eine Steuer zu betrachten; dies ergebe sich schon aus der Gleichbehandlung von Steuern und Abgaben in &sect; 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab und begr&uuml;ndete dies damit, dass <strong>weder ein Versto&szlig; gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) noch gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)</strong> vorliege. Insbesondere k&ouml;nne kein Vergleich zu dem Beschluss des BVerfG zur Zweitwohnsteuer gezogen werden, da die Steuer an die blo&szlig;e Anmietung der Zweitwohnung ankn&uuml;pfe. Die Rundfunkgeb&uuml;hrenpflicht kn&uuml;pfe hingegen an das Bereithalten der Ger&auml;te an und sei damit ger&auml;tebezogen. Letztere k&ouml;nne bei Anmietung einer Zweitwohnung vermieden werden, wohingegen erstere nicht vermeidbar w&auml;re.</p>
<p>In der Berufung machte der Kl&auml;ger geltend, dass die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts nicht &uuml;berzeuge, da Konsequenz dieser Betrachtungsweise sei, dass der Kl&auml;ger der Geb&uuml;hrenpflicht nur entgehen k&ouml;nne, wenn er keine Rundfunkger&auml;te in der Zweitwohnung bereithalte. <strong>Dies sei nicht mit der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verankerten Informationsfreiheit vereinbar, weil es zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Ehegatten f&uuml;hre.</strong></p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) L&uuml;neburg wies die Berufung des Kl&auml;gers als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ck (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100043.htm">OVG L&uuml;neburg, Beschl. v. 27.01.2010 &ndash; 4 LC 7/08</a>). Die Richter f&uuml;hrten aus, dass die Regelung &uuml;ber die <strong>Erhebung der Rundfunkgeb&uuml;hr in &sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV verfassungsm&auml;&szlig;ig</strong> sei. Dem stehe der Beschluss des BVerfG zur Zweitwohnsteuer nicht entgegen, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Denn bei der Zweitwohnsteuer liege die Ungleichbehandlung von Ehegatten zu Ledigen darin, dass die unverheirateten Personen f&uuml;r die von Ihnen selbst vorwiegend genutzte Wohnung keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten hatten; Ehegatten der Steuerpflicht hingegen nicht entgehen k&ouml;nnten, sofern sie die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufl&ouml;sten. Eine dem vergleichbare Ungleichbehandlung zu Lasten von Ehegatten sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Regelung im RGebStV sei n&auml;mlich auf Ehegatten und Ledige gleichfalls anwendbar, wenn sie eine Zweitwohnung unterhalten. Zudem regele der streitgegenst&auml;ndliche <strong>&sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV</strong> nur eine <strong>Entlastung und keine weitere Belastung der Normadressaten</strong>. Denn im Grundsatz gelte, dass f&uuml;r jedes Rundfunkger&auml;t eine eigene Geb&uuml;hr zu entrichten ist. Bei der Schaffung von Ausnahmetatbest&auml;nden wie den vorliegenden, stehe dem <strong>Gesetzgeber</strong> dabei ein <strong>weiter Gestaltungsspielraum</strong> zu, der erst an der Willk&uuml;rgrenze ende. Diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht; die Entlastung sei f&uuml;r Ehepaare wie f&uuml;r Ledige auf eine (gemeinsame) Wohnung klar begrenzt. Eine Differenzierung nach mehreren Wohnungen und dazu zwischen beruflich und privat genutzten Wohnungen sei mit der Vereinfachung des Geb&uuml;hrenverfahrens als Massenverfahren nicht vereinbar.</p>
<p>Ein Versto&szlig; gegen die Informationsfreiheit sei angesichts der geringen Geb&uuml;hr ebenfalls nicht ersichtlich. Denn <strong>Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gew&auml;hrleiste nicht die kostenlose Informationsbeschaffung</strong>.</p>]]></body><description><![CDATA[<p>Durch die zunehmende Anforderung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer &ouml;rtliche Flexibilit&auml;t zu zeigen, wird die Zweitwohnung aus beruflichen Gr&uuml;nden immer mehr zum Thema. Viele Ehepaare halten den Erstwohnsitz und unterhalten zus&auml;tzlich eine zweite Wohnung am Arbeitsplatz des einen Ehegatten. Die vorliegende Entscheidung besch&auml;ftigt sich mit der dabei immer wieder auftretenden Frage, ob f&uuml;r die in der Zweitwohnung bereitgehaltenen Rundfunkger&auml;te zus&auml;tzlich Rundfunkgeb&uuml;hren an die Rundfunkgeb&uuml;hreneinzugszentrale zu entrichten sind.</p>
<p>Die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgeb&uuml;hren findet ihre Grundlage in dem Rundfunkgeb&uuml;hrenstaatsvertrag (RGebStV) (vgl. insb. zur Rundfunkgeb&uuml;hrenpflicht f&uuml;r webf&auml;hige PCs: <a href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/366.aspx">Gesch&auml;ftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?</a>). Dort ist geregelt, dass keine Rundfunkgeb&uuml;hren f&uuml;r Zweitger&auml;te zu entrichten sind, sofern sie von dem Ehegatten in der Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden, wobei f&uuml;r Rundfunkger&auml;te in mehreren Wohnungen f&uuml;r jede Wohnung eine Rundfunkgeb&uuml;hr zu entrichten ist (&sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV).</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger, der aus rein beruflichen Gr&uuml;nden eine Zweitwohnung anmietete, wehrte sich gegen den Bescheid der Rundfunkgeb&uuml;hreneinzugsstelle, mit dem er verpflichtet werden sollte, Rundfunkgeb&uuml;hren f&uuml;r die Ger&auml;te in der Zweitwohnung zu zahlen. Er f&uuml;hrte aus, dass mit dieser Regelung Ehepaare benachteiligt w&uuml;rden, die aus rein beruflichen Gr&uuml;nden eine zweite Wohnung anmieten m&uuml;ssten. Zudem versto&szlig;e die Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz; dabei verwies der Kl&auml;ger insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (vgl. <a target="_blank" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051011_1bvr123200.html">BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 &ndash; 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03</a>). Die Rundfunkgeb&uuml;hr sei im Grunde wie eine Steuer zu betrachten; dies ergebe sich schon aus der Gleichbehandlung von Steuern und Abgaben in &sect; 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab und begr&uuml;ndete dies damit, dass <strong>weder ein Versto&szlig; gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) noch gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)</strong> vorliege. Insbesondere k&ouml;nne kein Vergleich zu dem Beschluss des BVerfG zur Zweitwohnsteuer gezogen werden, da die Steuer an die blo&szlig;e Anmietung der Zweitwohnung ankn&uuml;pfe. Die Rundfunkgeb&uuml;hrenpflicht kn&uuml;pfe hingegen an das Bereithalten der Ger&auml;te an und sei damit ger&auml;tebezogen. Letztere k&ouml;nne bei Anmietung einer Zweitwohnung vermieden werden, wohingegen erstere nicht vermeidbar w&auml;re.</p>
<p>In der Berufung machte der Kl&auml;ger geltend, dass die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts nicht &uuml;berzeuge, da Konsequenz dieser Betrachtungsweise sei, dass der Kl&auml;ger der Geb&uuml;hrenpflicht nur entgehen k&ouml;nne, wenn er keine Rundfunkger&auml;te in der Zweitwohnung bereithalte. <strong>Dies sei nicht mit der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verankerten Informationsfreiheit vereinbar, weil es zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Ehegatten f&uuml;hre.</strong></p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) L&uuml;neburg wies die Berufung des Kl&auml;gers als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ck (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100043.htm">OVG L&uuml;neburg, Beschl. v. 27.01.2010 &ndash; 4 LC 7/08</a>). Die Richter f&uuml;hrten aus, dass die Regelung &uuml;ber die <strong>Erhebung der Rundfunkgeb&uuml;hr in &sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV verfassungsm&auml;&szlig;ig</strong> sei. Dem stehe der Beschluss des BVerfG zur Zweitwohnsteuer nicht entgegen, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Denn bei der Zweitwohnsteuer liege die Ungleichbehandlung von Ehegatten zu Ledigen darin, dass die unverheirateten Personen f&uuml;r die von Ihnen selbst vorwiegend genutzte Wohnung keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten hatten; Ehegatten der Steuerpflicht hingegen nicht entgehen k&ouml;nnten, sofern sie die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufl&ouml;sten. Eine dem vergleichbare Ungleichbehandlung zu Lasten von Ehegatten sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Regelung im RGebStV sei n&auml;mlich auf Ehegatten und Ledige gleichfalls anwendbar, wenn sie eine Zweitwohnung unterhalten. Zudem regele der streitgegenst&auml;ndliche <strong>&sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV</strong> nur eine <strong>Entlastung und keine weitere Belastung der Normadressaten</strong>. Denn im Grundsatz gelte, dass f&uuml;r jedes Rundfunkger&auml;t eine eigene Geb&uuml;hr zu entrichten ist. Bei der Schaffung von Ausnahmetatbest&auml;nden wie den vorliegenden, stehe dem <strong>Gesetzgeber</strong> dabei ein <strong>weiter Gestaltungsspielraum</strong> zu, der erst an der Willk&uuml;rgrenze ende. Diese Grenze sei vorliegend nicht erreicht; die Entlastung sei f&uuml;r Ehepaare wie f&uuml;r Ledige auf eine (gemeinsame) Wohnung klar begrenzt. Eine Differenzierung nach mehreren Wohnungen und dazu zwischen beruflich und privat genutzten Wohnungen sei mit der Vereinfachung des Geb&uuml;hrenverfahrens als Massenverfahren nicht vereinbar.</p>
<p>Ein Versto&szlig; gegen die Informationsfreiheit sei angesichts der geringen Geb&uuml;hr ebenfalls nicht ersichtlich. Denn <strong>Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gew&auml;hrleiste nicht die kostenlose Informationsbeschaffung</strong>.</p>]]></description><category><![CDATA[EDV-/Computer-Recht]]></category><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RAin Anja Bähr</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/614.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/614.aspx</guid><pubDate>2010-03-18T09:36:46</pubDate><title><![CDATA[VG Hamburg zur Gebührenpflicht webfähiger PCs]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<p>Nun bekam auch endlich das Verwaltungsgericht Hamburg Gelegenheit, sich zu der Frage zu &auml;u&szlig;ern, ob f&uuml;r internetf&auml;hige PCs generell Rundfunkgeb&uuml;hren zu entrichten sind. Die Richter nutzten Ihre Chance leider nicht und lie&szlig;en diese umstrittene Frage offen.</p>
<p>Die <strong>Kl&auml;ger</strong> &ndash; <strong>Eheleute</strong> und eine <strong>GbR</strong> &ndash; betrieben auf Ihrem Privatgrundst&uuml;ck im Nebenerwerb eine Rechtsanwaltskanzlei. Auf eine Anfrage der Beklagten teilten sie mit, dass sie keine Rundfunkempfangsger&auml;te betreiben w&uuml;rden. Sie wiesen gleichzeitig darauf hin, dass sie einen internetf&auml;higen PC f&uuml;r die t&auml;gliche Arbeit h&auml;tten.</p>
<p>Die Beklagte erlie&szlig; daraufhin gegen die GbR einen Geb&uuml;hrenbescheid. Hiergegen legte die Kl&auml;ger Widerspruch ein und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie argumentierten, dass der <strong>PC ausschlie&szlig;lich beruflich und nicht zum Rundfunkempfang genutzt</strong> werde. Die M&ouml;glichkeit zur Nutzung des Ger&auml;tes zum Rundfunkempfang sei eine f&uuml;r den PC als Arbeitsger&auml;t <strong>untypische und unerw&uuml;nschte Nebenwirkung, die durch die Ausweitung des Programms der Rundfunkanstalten auf das Internet entstanden sei</strong>. Diese neue Sendemethode <strong>diene der Beklagten ausschlie&szlig;lich dazu, neue Geb&uuml;hrenquellen zu erschlie&szlig;en</strong> und sei weder n&uuml;tzlich noch erforderlich. Den Berufst&auml;tigen werden die <strong>Geb&uuml;hrenpflicht f&ouml;rmlich aufgedr&auml;ngt</strong>, so dass die Regelung wegen eines <strong>nicht gerechtfertigten Eingriffs in Art. 2 und 12 GG verfassungswidrig </strong>sei. Zudem handele es sich der Sache nach um eine <strong>Steuer, f&uuml;r die der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz</strong> besitze. Es liege dar&uuml;ber hinaus ein <strong>Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz</strong> <strong>(Art. 3 GG) </strong>vor, weil kleine Betriebe gegen&uuml;ber gr&ouml;&szlig;eren benachteiligt w&uuml;rden. Im &Uuml;brigen <strong>versto&szlig;e die Regelung gegen europ&auml;isches Beihilferecht</strong> und die Kl&auml;ger seien <strong>ohnehin von der Geb&uuml;hrenpflicht nach &sect; 5 Abs. 3 RGebStV befreit</strong>, da auf dem Grundst&uuml;ck der Kl&auml;ger im Privatbereich herk&ouml;mmliche Rundfunkgeb&uuml;hrenger&auml;te angemeldet seien.</p>
<p>Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die <strong>tats&auml;chliche Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang unerheblich </strong>sei, da das Bereithalten f&uuml;r die Ausl&ouml;sung der Geb&uuml;hrenpflicht ausreiche. Eine <strong>Verfassungswidrigkeit der ma&szlig;geblichen Regelungen sei nicht erkennbar</strong>. Die Befreiung von der Geb&uuml;hrenpflicht nach <strong>&sect; 5 Abs. 3 RGebStV greife vorliegend nicht</strong>, da zwischen der GbR als eigene Rechtspers&ouml;nlichkeit und den Kl&auml;gern als Privatpersonen keine Personenidentit&auml;t bestehe.</p>
<p>Das <strong>Gericht folgte im Ergebnis der Ansicht der Kl&auml;ger</strong> und stellte fest, dass zwischen der GbR und den Kl&auml;gern als Privatpersonen Identit&auml;t im Sinne des &sect; 5 Abs. 3 RGebStV bestehe (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100048.htm">VG Hamburg, Urt. v. 28.01.2010 - 3 K 2366/08</a>). W&uuml;rde man eine andere Betrachtungsweise zugrunde legen, so w&uuml;rden nach Auffassung der Richter die Eheleute gegen&uuml;ber dem Einzelunternehmer benachteiligt. Denn dass bei einer Einzelperson Personengleichheit best&uuml;nde, stellte das Gericht au&szlig;er Frage. Dem stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass die Kl&auml;ger die angemeldeten Ger&auml;te ausschlie&szlig;lich zu privaten und das streitgegenst&auml;ndliche Ger&auml;t ausschlie&szlig;lich zu beruflichen Zwecken nutzten. Denn die Regelung in &sect; 5 Abs. 3 RGebStV setze nicht den gleichen Nutzungszweck voraus, sondern lediglich die r&auml;umliche N&auml;he der Ger&auml;te auf dem gleichen Grundst&uuml;ck. Eine andere Auslegung laufe dem Wortsinn zuwider.</p>
<p>Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil ausdr&uuml;cklich zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OVG Hamburg in K&uuml;rze zu dieser umstrittenen Frage Stellung nehmen darf.</p>]]></body><description><![CDATA[<p>Nun bekam auch endlich das Verwaltungsgericht Hamburg Gelegenheit, sich zu der Frage zu &auml;u&szlig;ern, ob f&uuml;r internetf&auml;hige PCs generell Rundfunkgeb&uuml;hren zu entrichten sind. Die Richter nutzten Ihre Chance leider nicht und lie&szlig;en diese umstrittene Frage offen.</p>
<p>Die <strong>Kl&auml;ger</strong> &ndash; <strong>Eheleute</strong> und eine <strong>GbR</strong> &ndash; betrieben auf Ihrem Privatgrundst&uuml;ck im Nebenerwerb eine Rechtsanwaltskanzlei. Auf eine Anfrage der Beklagten teilten sie mit, dass sie keine Rundfunkempfangsger&auml;te betreiben w&uuml;rden. Sie wiesen gleichzeitig darauf hin, dass sie einen internetf&auml;higen PC f&uuml;r die t&auml;gliche Arbeit h&auml;tten.</p>
<p>Die Beklagte erlie&szlig; daraufhin gegen die GbR einen Geb&uuml;hrenbescheid. Hiergegen legte die Kl&auml;ger Widerspruch ein und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie argumentierten, dass der <strong>PC ausschlie&szlig;lich beruflich und nicht zum Rundfunkempfang genutzt</strong> werde. Die M&ouml;glichkeit zur Nutzung des Ger&auml;tes zum Rundfunkempfang sei eine f&uuml;r den PC als Arbeitsger&auml;t <strong>untypische und unerw&uuml;nschte Nebenwirkung, die durch die Ausweitung des Programms der Rundfunkanstalten auf das Internet entstanden sei</strong>. Diese neue Sendemethode <strong>diene der Beklagten ausschlie&szlig;lich dazu, neue Geb&uuml;hrenquellen zu erschlie&szlig;en</strong> und sei weder n&uuml;tzlich noch erforderlich. Den Berufst&auml;tigen werden die <strong>Geb&uuml;hrenpflicht f&ouml;rmlich aufgedr&auml;ngt</strong>, so dass die Regelung wegen eines <strong>nicht gerechtfertigten Eingriffs in Art. 2 und 12 GG verfassungswidrig </strong>sei. Zudem handele es sich der Sache nach um eine <strong>Steuer, f&uuml;r die der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz</strong> besitze. Es liege dar&uuml;ber hinaus ein <strong>Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz</strong> <strong>(Art. 3 GG) </strong>vor, weil kleine Betriebe gegen&uuml;ber gr&ouml;&szlig;eren benachteiligt w&uuml;rden. Im &Uuml;brigen <strong>versto&szlig;e die Regelung gegen europ&auml;isches Beihilferecht</strong> und die Kl&auml;ger seien <strong>ohnehin von der Geb&uuml;hrenpflicht nach &sect; 5 Abs. 3 RGebStV befreit</strong>, da auf dem Grundst&uuml;ck der Kl&auml;ger im Privatbereich herk&ouml;mmliche Rundfunkgeb&uuml;hrenger&auml;te angemeldet seien.</p>
<p>Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die <strong>tats&auml;chliche Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang unerheblich </strong>sei, da das Bereithalten f&uuml;r die Ausl&ouml;sung der Geb&uuml;hrenpflicht ausreiche. Eine <strong>Verfassungswidrigkeit der ma&szlig;geblichen Regelungen sei nicht erkennbar</strong>. Die Befreiung von der Geb&uuml;hrenpflicht nach <strong>&sect; 5 Abs. 3 RGebStV greife vorliegend nicht</strong>, da zwischen der GbR als eigene Rechtspers&ouml;nlichkeit und den Kl&auml;gern als Privatpersonen keine Personenidentit&auml;t bestehe.</p>
<p>Das <strong>Gericht folgte im Ergebnis der Ansicht der Kl&auml;ger</strong> und stellte fest, dass zwischen der GbR und den Kl&auml;gern als Privatpersonen Identit&auml;t im Sinne des &sect; 5 Abs. 3 RGebStV bestehe (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100048.htm">VG Hamburg, Urt. v. 28.01.2010 - 3 K 2366/08</a>). W&uuml;rde man eine andere Betrachtungsweise zugrunde legen, so w&uuml;rden nach Auffassung der Richter die Eheleute gegen&uuml;ber dem Einzelunternehmer benachteiligt. Denn dass bei einer Einzelperson Personengleichheit best&uuml;nde, stellte das Gericht au&szlig;er Frage. Dem stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass die Kl&auml;ger die angemeldeten Ger&auml;te ausschlie&szlig;lich zu privaten und das streitgegenst&auml;ndliche Ger&auml;t ausschlie&szlig;lich zu beruflichen Zwecken nutzten. Denn die Regelung in &sect; 5 Abs. 3 RGebStV setze nicht den gleichen Nutzungszweck voraus, sondern lediglich die r&auml;umliche N&auml;he der Ger&auml;te auf dem gleichen Grundst&uuml;ck. Eine andere Auslegung laufe dem Wortsinn zuwider.</p>
<p>Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil ausdr&uuml;cklich zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OVG Hamburg in K&uuml;rze zu dieser umstrittenen Frage Stellung nehmen darf.</p>]]></description><category><![CDATA[EDV-/Computer-Recht]]></category><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/613.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/613.aspx</guid><pubDate>2010-03-14T20:27:58</pubDate><title><![CDATA[Fernsehwerbung mit Gewinnspiel]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Streitgegenstand der hiesigen Entscheidung war eine Fernsehwerbung der Beklagten, in welcher diese f&uuml;r den Kauf eines Nassrasierers warb und zugleich auf ein Gewinnspiel hinwies, ohne dass die Werbung selbst Angaben zu den Teilnahmebedingungen enthielt. Vielmehr enthielt die Werbung lediglich einen Hinweise darauf, dass im Handel Teilnahmekarten erh&auml;ltlich seien mit den entsprechenden Teilnahmebedingungen (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=afb87ec09a9894cded0594ef3ffdeb23&amp;nr=50280&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 09.07.2009 &ndash; I ZR 64/07 &ndash; &ldquo;FIFA-WM-Gewinnspiel&rdquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K&ouml;ln hielt diese Fernsehwerbung des Beklagten f&uuml;r unlauter und beantragte daher</div>
<blockquote>
<p>der Beklagten zu verbieten, wie auf der beigef&uuml;gten DVD wiedergegeben, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzuk&uuml;ndigen:</p>
<p>Jetzt mit G. xxxxxx Tickets f&uuml;r die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erh&auml;ltlich,</p>
<p>ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in dem Werbespot zu machen.</p>
</blockquote>
<p>W&auml;hrend das zun&auml;chst angerufene Landgericht die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; verurteilte, verneinte das Berufungsgericht einen Versto&szlig; der beanstandeten Werbung gegen &sect; 4 Nr. 5 UWG.</p>
<p>Der I. Zivilsenat betont in seiner Entscheidung zun&auml;chst, dass die Vorschrift des &sect; 4 Nr. 5 UWG nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet ist, sondern eine umfassende W&uuml;rdigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls erfordert, um sodann feststellen zu k&ouml;nnen, ob in dem beanstandeten Verhalten tats&auml;chlich eine sp&uuml;rbare Beeintr&auml;chtigung zu sehen ist. Sodann f&uuml;hrt der Senat aus, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass schon die Ank&uuml;ndigung eines Gewinnspiels mit Werbecharakter von &sect; 4 Nr. 5 UWG erfasst wird. Jedoch sei die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet gewesen, die Bedingungen f&uuml;r die Teilnahme an dem Gewinnspiel schon in der Fernsehwerbung anzugeben. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt der Senat an, dass das Medium Fernsehen f&uuml;r ausf&uuml;hrliche Informationen &uuml;ber Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gr&uuml;nden nicht geeignet sei. Konkret hei&szlig;t es in der Entscheidung hierzu:</p>
<p><cite>&bdquo;In deutlich h&ouml;herem Ma&szlig;e als Printmedien ist das Fernsehen ein &quot;fl&uuml;chtiges&quot; Medium, bei dem - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - grunds&auml;tzlich eine erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - m&ouml;glich, kann es nach den konkreten Umst&auml;nden des Falles gen&uuml;gen, auf weiterf&uuml;hrende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zug&auml;nglichen Quellen zu verweisen (&hellip;), etwa auf eine Internetseite oder im Handel erh&auml;ltliche Teilnahmekarten.&ldquo;</cite></p>
<p>Im Sinne der Norm erforderlich und ausreichend ist es nach Ansicht des Senats daher, wenn die Information so rechtzeitig erteilt wird, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verst&auml;ndiger Verbraucher sie bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Teilnahme an dem Gewinnspiel ber&uuml;cksichtigen kann. Hieraus folgert der Senat zugleich, dass unerwartete Beschr&auml;nkungen oder sonstige &uuml;berraschende Teilnahmebedingungen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden m&uuml;ssen. Zudem m&uuml;sse auch gew&auml;hrleistet sein, dass der Verbraucher jedenfalls vor seiner Teilnahmehandlung umfassend &uuml;ber die Teilnahmebedingungen informiert wird.</p>
<p>In Anwendung dieser Grunds&auml;tze auf den zu entscheidenden Sachverhalt verneint auch der Senat einen Versto&szlig; der beanstandeten Werbung gegen &sect; 4 Nr. 5 UWG und f&uuml;hrt hierzu aus, dass das Berufungsgericht zurecht angenommen hat, dass der Verbraucher daran gew&ouml;hnt ist, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Ebenso wenig f&uuml;hre die fehlende Angabe der Teilnahmebedingungen in der Fernsehwerbung f&uuml;r das Gewinnspiel zu einer unlauteren Anlockwirkung. Denn der Grad der Anlockwirkung als solcher sei &ndash; so der Senat &ndash; f&uuml;r den Umfang der Informationspflicht &uuml;ber die Teilnahmebedingungen jedenfalls solange irrelevant, wie die Anlockwirkung nicht eine Intensit&auml;t erreicht, die jede rationale Verbraucherentscheidung ausschlie&szlig;t. Dies sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Streitgegenstand der hiesigen Entscheidung war eine Fernsehwerbung der Beklagten, in welcher diese f&uuml;r den Kauf eines Nassrasierers warb und zugleich auf ein Gewinnspiel hinwies, ohne dass die Werbung selbst Angaben zu den Teilnahmebedingungen enthielt. Vielmehr enthielt die Werbung lediglich einen Hinweise darauf, dass im Handel Teilnahmekarten erh&auml;ltlich seien mit den entsprechenden Teilnahmebedingungen (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=afb87ec09a9894cded0594ef3ffdeb23&amp;nr=50280&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 09.07.2009 &ndash; I ZR 64/07 &ndash; &ldquo;FIFA-WM-Gewinnspiel&rdquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K&ouml;ln hielt diese Fernsehwerbung des Beklagten f&uuml;r unlauter und beantragte daher</div>
<blockquote>
<p>der Beklagten zu verbieten, wie auf der beigef&uuml;gten DVD wiedergegeben, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzuk&uuml;ndigen:</p>
<p>Jetzt mit G. xxxxxx Tickets f&uuml;r die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erh&auml;ltlich,</p>
<p>ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in dem Werbespot zu machen.</p>
</blockquote>
<p>W&auml;hrend das zun&auml;chst angerufene Landgericht die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; verurteilte, verneinte das Berufungsgericht einen Versto&szlig; der beanstandeten Werbung gegen &sect; 4 Nr. 5 UWG.</p>
<p>Der I. Zivilsenat betont in seiner Entscheidung zun&auml;chst, dass die Vorschrift des &sect; 4 Nr. 5 UWG nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet ist, sondern eine umfassende W&uuml;rdigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls erfordert, um sodann feststellen zu k&ouml;nnen, ob in dem beanstandeten Verhalten tats&auml;chlich eine sp&uuml;rbare Beeintr&auml;chtigung zu sehen ist. Sodann f&uuml;hrt der Senat aus, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass schon die Ank&uuml;ndigung eines Gewinnspiels mit Werbecharakter von &sect; 4 Nr. 5 UWG erfasst wird. Jedoch sei die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet gewesen, die Bedingungen f&uuml;r die Teilnahme an dem Gewinnspiel schon in der Fernsehwerbung anzugeben. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt der Senat an, dass das Medium Fernsehen f&uuml;r ausf&uuml;hrliche Informationen &uuml;ber Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gr&uuml;nden nicht geeignet sei. Konkret hei&szlig;t es in der Entscheidung hierzu:</p>
<p><cite>&bdquo;In deutlich h&ouml;herem Ma&szlig;e als Printmedien ist das Fernsehen ein &quot;fl&uuml;chtiges&quot; Medium, bei dem - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - grunds&auml;tzlich eine erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - m&ouml;glich, kann es nach den konkreten Umst&auml;nden des Falles gen&uuml;gen, auf weiterf&uuml;hrende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zug&auml;nglichen Quellen zu verweisen (&hellip;), etwa auf eine Internetseite oder im Handel erh&auml;ltliche Teilnahmekarten.&ldquo;</cite></p>
<p>Im Sinne der Norm erforderlich und ausreichend ist es nach Ansicht des Senats daher, wenn die Information so rechtzeitig erteilt wird, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verst&auml;ndiger Verbraucher sie bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Teilnahme an dem Gewinnspiel ber&uuml;cksichtigen kann. Hieraus folgert der Senat zugleich, dass unerwartete Beschr&auml;nkungen oder sonstige &uuml;berraschende Teilnahmebedingungen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden m&uuml;ssen. Zudem m&uuml;sse auch gew&auml;hrleistet sein, dass der Verbraucher jedenfalls vor seiner Teilnahmehandlung umfassend &uuml;ber die Teilnahmebedingungen informiert wird.</p>
<p>In Anwendung dieser Grunds&auml;tze auf den zu entscheidenden Sachverhalt verneint auch der Senat einen Versto&szlig; der beanstandeten Werbung gegen &sect; 4 Nr. 5 UWG und f&uuml;hrt hierzu aus, dass das Berufungsgericht zurecht angenommen hat, dass der Verbraucher daran gew&ouml;hnt ist, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Ebenso wenig f&uuml;hre die fehlende Angabe der Teilnahmebedingungen in der Fernsehwerbung f&uuml;r das Gewinnspiel zu einer unlauteren Anlockwirkung. Denn der Grad der Anlockwirkung als solcher sei &ndash; so der Senat &ndash; f&uuml;r den Umfang der Informationspflicht &uuml;ber die Teilnahmebedingungen jedenfalls solange irrelevant, wie die Anlockwirkung nicht eine Intensit&auml;t erreicht, die jede rationale Verbraucherentscheidung ausschlie&szlig;t. Dies sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.</p>]]></description><category><![CDATA[Glück- & Gewinnspiele]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/612.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/612.aspx</guid><pubDate>2010-03-12T19:37:56</pubDate><title><![CDATA[Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH unter <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51242&amp;pos=0&amp;anz=56&amp;Blank=1">Nr. 56/2010</a> hat der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass ein H&auml;ndler, der f&uuml;r sein Angebot &uuml;ber eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irref&uuml;hrung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserh&ouml;hung versp&auml;tet in der Preissuchmaschine angezeigt wird (BGH, Urt. v. 11.03.2010 - I ZR 123/08).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ein Unternehmer bot sein Produkt &uuml;ber die Preissuchmaschine unter der Domain &bdquo;idealo.de&ldquo; an. Der von dem Unternehmer offerierte Preis war der g&uuml;nstigste f&uuml;r dieses Produkt auf der Suchmaschine, so dass der Unternehmer an erster Stelle aufgef&uuml;hrt wurde. Als der Unternehmer den Preis auf seiner Website erh&ouml;hte und damit nicht mehr zu dem g&uuml;nstigsten Anbieter z&auml;hlte, meldete er zwar der Suchmaschine die von ihm vollzogene Preiserh&ouml;hung, jedoch zeigte die Preissuchmaschine diese &Auml;nderung erst zeitlich verz&ouml;gert an, so dass sich der Umstand ergab, dass die Preise nicht mehr &uuml;bereinstimmten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nicht nur der gegen den Unternehmer vorgehende Mitbewerber, sondern auch der I. Zivilsenat des BGH sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irref&uuml;hrende Werbung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn &ndash; so der Senat - der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den ihm auf einer Preissuchmaschine pr&auml;sentierten Informationsangeboten regelm&auml;&szlig;ig die Erwartung einer h&ouml;chstm&ouml;glichen Aktualit&auml;t. Daher gehe der angesprochene Verkehrskreis auch davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden k&ouml;nnen, und rechne nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserh&ouml;hungen, die in der Suchmaschine noch nicht ber&uuml;cksichtigt sind, bereits &uuml;berholt sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Ansicht der Senats wird die gegebene Irref&uuml;hrung der Verbraucher auch durch den Hinweis &quot;Alle Angaben ohne Gew&auml;hr!&quot; in der Fu&szlig;zeile der Preisvergleichsliste verhindert. Zudem sei die Irref&uuml;hrung auch von Relevanz, denn es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schlie&szlig;lich weist der Senat noch darauf hin, dass es den H&auml;ndlern zuzumuten ist, die Preise f&uuml;r Produkte, f&uuml;r die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die &Auml;nderung in der Suchmaschine angezeigt wird.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH unter <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51242&amp;pos=0&amp;anz=56&amp;Blank=1">Nr. 56/2010</a> hat der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass ein H&auml;ndler, der f&uuml;r sein Angebot &uuml;ber eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irref&uuml;hrung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserh&ouml;hung versp&auml;tet in der Preissuchmaschine angezeigt wird (BGH, Urt. v. 11.03.2010 - I ZR 123/08).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ein Unternehmer bot sein Produkt &uuml;ber die Preissuchmaschine unter der Domain &bdquo;idealo.de&ldquo; an. Der von dem Unternehmer offerierte Preis war der g&uuml;nstigste f&uuml;r dieses Produkt auf der Suchmaschine, so dass der Unternehmer an erster Stelle aufgef&uuml;hrt wurde. Als der Unternehmer den Preis auf seiner Website erh&ouml;hte und damit nicht mehr zu dem g&uuml;nstigsten Anbieter z&auml;hlte, meldete er zwar der Suchmaschine die von ihm vollzogene Preiserh&ouml;hung, jedoch zeigte die Preissuchmaschine diese &Auml;nderung erst zeitlich verz&ouml;gert an, so dass sich der Umstand ergab, dass die Preise nicht mehr &uuml;bereinstimmten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nicht nur der gegen den Unternehmer vorgehende Mitbewerber, sondern auch der I. Zivilsenat des BGH sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irref&uuml;hrende Werbung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn &ndash; so der Senat - der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit den ihm auf einer Preissuchmaschine pr&auml;sentierten Informationsangeboten regelm&auml;&szlig;ig die Erwartung einer h&ouml;chstm&ouml;glichen Aktualit&auml;t. Daher gehe der angesprochene Verkehrskreis auch davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden k&ouml;nnen, und rechne nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserh&ouml;hungen, die in der Suchmaschine noch nicht ber&uuml;cksichtigt sind, bereits &uuml;berholt sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Ansicht der Senats wird die gegebene Irref&uuml;hrung der Verbraucher auch durch den Hinweis &quot;Alle Angaben ohne Gew&auml;hr!&quot; in der Fu&szlig;zeile der Preisvergleichsliste verhindert. Zudem sei die Irref&uuml;hrung auch von Relevanz, denn es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schlie&szlig;lich weist der Senat noch darauf hin, dass es den H&auml;ndlern zuzumuten ist, die Preise f&uuml;r Produkte, f&uuml;r die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die &Auml;nderung in der Suchmaschine angezeigt wird.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/608.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/608.aspx</guid><pubDate>2010-03-04T22:55:14</pubDate><title><![CDATA[K&R Heft 3/2010: eBay&Recht]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>In der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht ver&ouml;ffentlicht RA Dr. Uwe Schl&ouml;mer in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden zusammen mit RA J&ouml;rg Dittrich LL.M. oec. die Rechtsprechungs&uuml;bersichten zum Thema eBay&amp;Recht. Die Beitr&auml;ge befassen sich mit der jeweils aktuellen Judikatur rund um den Online-Marktplatz eBay und geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen. Jetzt ist aktuell mit Heft 3 der Zeitschrift K&amp;R ein neuer Aufsatz erschienen. Der Beitrag mit dem Titel &quot;<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">eBay&amp;Recht - Rechtsprechungs&uuml;bersicht zum Jahr 2009</a>&quot; befasst sich unter anderem mit den folgenden Punkten:&nbsp;</div>
<ul>
    <li>Missbr&auml;uchliches Beharren auf Vertragserf&uuml;llung&nbsp;</li>
    <li>Abnahmepflicht des K&auml;ufers bei &quot;Sofort-Kaufen&quot;&nbsp;</li>
    <li>Stillschweigende Beschaffenheitsgarantie bei Privatverkauf?!&nbsp;</li>
    <li>Nacherf&uuml;llung bei Fernabsatzvertr&auml;gen, aber wo?&nbsp;</li>
    <li>Nutzungswertersatz bei R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag&nbsp;</li>
    <li>Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien&nbsp;</li>
    <li>Kein Regress nach strafbarem Verkauf von verbotenen Artikeln&nbsp;</li>
    <li>Rechtsschutz gegen Bewertungen&nbsp;</li>
    <li>Anbieterkennzeichnung bei eBay&nbsp;</li>
    <li>Abgrenzung: Unternehmer - Verbraucher</li>
    <li>Widerrufsrecht bei nichtigen Fernabsatzvertr&auml;gen?!</li>
    <li>R&uuml;ckgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay?!</li>
    <li>Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf bereifter Felgen?</li>
    <li>Fristbeginn f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts&nbsp;</li>
    <li>Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung!</li>
    <li>Abw&auml;lzung der R&uuml;cksendekosten auf den Verbraucher?!</li>
    <li>Notwendige Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Gefahrtragung beim R&uuml;ckverand?!</li>
    <li>Zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf</li>
    <li>Zur Bestimmtheit eines Hinweises auf die Lieferfrist</li>
    <li>Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos</li>
    <li>Schadensersatz bei unbefugter Lichtbildnutzung</li>
    <li>Zur Lauterkeit der Angebote unter mobil.ebay.de</li>
    <li>Grundpreisangabepflicht (auch) bei eBay</li>
    <li>Werbung mit Erhalt einer Rechnung und ausgewiesener MwSt.</li>
    <li>Werbung mit der &Uuml;bernahme anfallender eBay-Geb&uuml;hren</li>
    <li>Preisgegen&uuml;berstellung mit &quot;regul&auml;rer Ladenpreis&quot;</li>
    <li>Anforderungen an Garantiewerbung/-zusagen</li>
    <li>Versandkostenangabe f&uuml;r Preisvergleichslisten</li>
    <li>Wiederver&auml;u&szlig;erungsverbot f&uuml;r Eintrittskarten?</li>
    <li>Wer haftet bei Ausfall einer Konzertveranstaltung?</li>
    <li>Herstellerverbot eines Vertriebs von Markenwaren &uuml;ber eBay?!</li>
    <li>Rechtsschutz bei der Sperrung von eBay-Mitgliedskonten</li>
    <li>L&ouml;schung von Angeboten bei missbr&auml;uchlichen VeRI-Mitteilungen</li>
    <li>Zur Haftung der Plattformbetreiber<br />
    <br />
    <strong>Fundstelle:</strong> K&amp;R 2010, 148 - 159 (<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">kostenloser Download</a>)</li>
</ul>]]></body><description><![CDATA[<div>In der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht ver&ouml;ffentlicht RA Dr. Uwe Schl&ouml;mer in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden zusammen mit RA J&ouml;rg Dittrich LL.M. oec. die Rechtsprechungs&uuml;bersichten zum Thema eBay&amp;Recht. Die Beitr&auml;ge befassen sich mit der jeweils aktuellen Judikatur rund um den Online-Marktplatz eBay und geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen. Jetzt ist aktuell mit Heft 3 der Zeitschrift K&amp;R ein neuer Aufsatz erschienen. Der Beitrag mit dem Titel &quot;<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">eBay&amp;Recht - Rechtsprechungs&uuml;bersicht zum Jahr 2009</a>&quot; befasst sich unter anderem mit den folgenden Punkten:&nbsp;</div>
<ul>
    <li>Missbr&auml;uchliches Beharren auf Vertragserf&uuml;llung&nbsp;</li>
    <li>Abnahmepflicht des K&auml;ufers bei &quot;Sofort-Kaufen&quot;&nbsp;</li>
    <li>Stillschweigende Beschaffenheitsgarantie bei Privatverkauf?!&nbsp;</li>
    <li>Nacherf&uuml;llung bei Fernabsatzvertr&auml;gen, aber wo?&nbsp;</li>
    <li>Nutzungswertersatz bei R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag&nbsp;</li>
    <li>Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien&nbsp;</li>
    <li>Kein Regress nach strafbarem Verkauf von verbotenen Artikeln&nbsp;</li>
    <li>Rechtsschutz gegen Bewertungen&nbsp;</li>
    <li>Anbieterkennzeichnung bei eBay&nbsp;</li>
    <li>Abgrenzung: Unternehmer - Verbraucher</li>
    <li>Widerrufsrecht bei nichtigen Fernabsatzvertr&auml;gen?!</li>
    <li>R&uuml;ckgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay?!</li>
    <li>Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf bereifter Felgen?</li>
    <li>Fristbeginn f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts&nbsp;</li>
    <li>Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung!</li>
    <li>Abw&auml;lzung der R&uuml;cksendekosten auf den Verbraucher?!</li>
    <li>Notwendige Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Gefahrtragung beim R&uuml;ckverand?!</li>
    <li>Zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf</li>
    <li>Zur Bestimmtheit eines Hinweises auf die Lieferfrist</li>
    <li>Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos</li>
    <li>Schadensersatz bei unbefugter Lichtbildnutzung</li>
    <li>Zur Lauterkeit der Angebote unter mobil.ebay.de</li>
    <li>Grundpreisangabepflicht (auch) bei eBay</li>
    <li>Werbung mit Erhalt einer Rechnung und ausgewiesener MwSt.</li>
    <li>Werbung mit der &Uuml;bernahme anfallender eBay-Geb&uuml;hren</li>
    <li>Preisgegen&uuml;berstellung mit &quot;regul&auml;rer Ladenpreis&quot;</li>
    <li>Anforderungen an Garantiewerbung/-zusagen</li>
    <li>Versandkostenangabe f&uuml;r Preisvergleichslisten</li>
    <li>Wiederver&auml;u&szlig;erungsverbot f&uuml;r Eintrittskarten?</li>
    <li>Wer haftet bei Ausfall einer Konzertveranstaltung?</li>
    <li>Herstellerverbot eines Vertriebs von Markenwaren &uuml;ber eBay?!</li>
    <li>Rechtsschutz bei der Sperrung von eBay-Mitgliedskonten</li>
    <li>L&ouml;schung von Angeboten bei missbr&auml;uchlichen VeRI-Mitteilungen</li>
    <li>Zur Haftung der Plattformbetreiber<br />
    <br />
    <strong>Fundstelle:</strong> K&amp;R 2010, 148 - 159 (<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">kostenloser Download</a>)</li>
</ul>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/607.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/607.aspx</guid><pubDate>2010-03-04T10:21:45</pubDate><title><![CDATA[Zur Störerhaftung des WLAN-Inhabers]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut einer Mitteilung der Pressestelle (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51147&amp;anz=49&amp;pos=0&amp;Blank=1">Nr. 49/2010</a>) steht eine Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH am 18.03.2010 zur Thematik der St&ouml;rerhaftung des Internet-Anschlussinhabers mit WLAN-Zugang an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die zu entscheidende Sachverhaltskonstellation ist laut Mitteilung der Pressestelle des BGH die folgende:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&bdquo;Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &uuml;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kl&auml;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</div>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (ver&ouml;ffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (&sect; 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&szlig;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&ouml;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&szlig;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als St&ouml;rer. Er habe keine Pr&uuml;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&uuml;sse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn &ndash; anders als im Streitfall &ndash; konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch best&uuml;nden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&auml;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&auml;ge weiterverfolgt.&ldquo;</p>
<p>Sobald uns weitere Neuigkeiten vorliegen, werden wir Sie informieren.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut einer Mitteilung der Pressestelle (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51147&amp;anz=49&amp;pos=0&amp;Blank=1">Nr. 49/2010</a>) steht eine Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH am 18.03.2010 zur Thematik der St&ouml;rerhaftung des Internet-Anschlussinhabers mit WLAN-Zugang an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die zu entscheidende Sachverhaltskonstellation ist laut Mitteilung der Pressestelle des BGH die folgende:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&bdquo;Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &uuml;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kl&auml;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</div>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (ver&ouml;ffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (&sect; 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&szlig;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&ouml;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&szlig;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als St&ouml;rer. Er habe keine Pr&uuml;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&uuml;sse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn &ndash; anders als im Streitfall &ndash; konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch best&uuml;nden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&auml;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&auml;ge weiterverfolgt.&ldquo;</p>
<p>Sobald uns weitere Neuigkeiten vorliegen, werden wir Sie informieren.</p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/605.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/605.aspx</guid><pubDate>2010-03-03T14:11:31</pubDate><title><![CDATA[BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH ist die internationale Zust&auml;ndigkeit eines deutschen Gerichts f&uuml;r eine Klage wegen Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel gegeben, wenn der einschl&auml;gige Artikel deutliche Bez&uuml;ge nach Deutschland aufweist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut genannter Mitteilung liegt der Entscheidung des zust&auml;ndigen VI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09) folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der durch einen Artikel der Zeitung New York Times in seinem Pers&ouml;nlichkeitsrecht betroffene Kl&auml;ger hat per Klage die Verlegerin der Tageszeitung &quot;The New York Times&quot; sowie den in New York ans&auml;ssigen Autor vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen; dies wegen eines in dem Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &quot;Online-Archiv&quot; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>W&auml;hrend beide Vorinstanzen die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte verneint hatten, gab der u.a. f&uuml;r den Schutz des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Kl&auml;ger nun Recht und hat auf die Revision des Kl&auml;gers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn laut des Senats ist in vorliegender Angelegenheit die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte gem&auml;&szlig; &sect; 32 ZPO gegeben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies liege insbesondere darin begr&uuml;ndet, dass der angegriffene Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, wodurch ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an der Kenntnisnahme des Artikels entstehe. So werde der in Deutschland wohnhafte Kl&auml;ger namentlich genannt. Zudem w&uuml;rden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt und Behauptungen aufgestellt, dass seine deutsche Firma Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kl&auml;ger &uuml;berdies die Einreise in die USA untersagt worden ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es ist daher nach Ansicht des Senats naheliegend, dass aufgrund des international anerkannten Renommees der &quot;New York Times&quot; zu bejahen ist, dass diese einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. So sei auchdie Online-Ausgabe der Zeitung&nbsp;ebenfalls in Deutschland abrufbar. Zudem sei im Registrierungsbereich des Online-Portals Deutschland auch ausdr&uuml;cklich als &quot;country of residence&quot; aufgef&uuml;hrt und eine gro&szlig;e Anzahl an Internetnutzern dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz aufwiesen.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH ist die internationale Zust&auml;ndigkeit eines deutschen Gerichts f&uuml;r eine Klage wegen Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel gegeben, wenn der einschl&auml;gige Artikel deutliche Bez&uuml;ge nach Deutschland aufweist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut genannter Mitteilung liegt der Entscheidung des zust&auml;ndigen VI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09) folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der durch einen Artikel der Zeitung New York Times in seinem Pers&ouml;nlichkeitsrecht betroffene Kl&auml;ger hat per Klage die Verlegerin der Tageszeitung &quot;The New York Times&quot; sowie den in New York ans&auml;ssigen Autor vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen; dies wegen eines in dem Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &quot;Online-Archiv&quot; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>W&auml;hrend beide Vorinstanzen die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte verneint hatten, gab der u.a. f&uuml;r den Schutz des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Kl&auml;ger nun Recht und hat auf die Revision des Kl&auml;gers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn laut des Senats ist in vorliegender Angelegenheit die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte gem&auml;&szlig; &sect; 32 ZPO gegeben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies liege insbesondere darin begr&uuml;ndet, dass der angegriffene Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, wodurch ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an der Kenntnisnahme des Artikels entstehe. So werde der in Deutschland wohnhafte Kl&auml;ger namentlich genannt. Zudem w&uuml;rden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt und Behauptungen aufgestellt, dass seine deutsche Firma Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kl&auml;ger &uuml;berdies die Einreise in die USA untersagt worden ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es ist daher nach Ansicht des Senats naheliegend, dass aufgrund des international anerkannten Renommees der &quot;New York Times&quot; zu bejahen ist, dass diese einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. So sei auchdie Online-Ausgabe der Zeitung&nbsp;ebenfalls in Deutschland abrufbar. Zudem sei im Registrierungsbereich des Online-Portals Deutschland auch ausdr&uuml;cklich als &quot;country of residence&quot; aufgef&uuml;hrt und eine gro&szlig;e Anzahl an Internetnutzern dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz aufwiesen.</div>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/604.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/604.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T14:37:52</pubDate><title><![CDATA[LG Bochum zur Aussage "100 % Original"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das LG Bochum hat einem nun ver&ouml;ffentlichten Beschluss&nbsp;zufolge entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn ein Unternehmer &ndash; hier &uuml;ber die Online-Handelsplattform eBay &ndash; Ware anbietet und diese mit der Aussage&nbsp;<cite><cite>&quot;100 % Original Ware&quot;&nbsp;</cite></cite>bewirbt.</div>
<p>Wir berichteten&nbsp;bereits dar&uuml;ber, dass die von dem LG Bochum (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100030.htm">Beschl. v. 20.04.2009 &ndash; I-14 O 92/09</a>) nun ge&auml;u&szlig;erte Auffassung zu dieser Thematik von anderen Gerichten durchaus kritisch beurteilt wird. So hat beispielsweise das <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx">LG K&ouml;ln</a> eine unlautere Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten eines Wettbewerbers abgelehnt, als dieser seine Produkte damit bewarb, dass diese garantiert &quot;ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH&quot; seien.</p>
<p>Das LG Bochum hat zudem in &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des OLG Hamm entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben wird. Auch hier&uuml;ber berichteten wir bereits.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das LG Bochum hat einem nun ver&ouml;ffentlichten Beschluss&nbsp;zufolge entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn ein Unternehmer &ndash; hier &uuml;ber die Online-Handelsplattform eBay &ndash; Ware anbietet und diese mit der Aussage&nbsp;<cite><cite>&quot;100 % Original Ware&quot;&nbsp;</cite></cite>bewirbt.</div>
<p>Wir berichteten&nbsp;bereits dar&uuml;ber, dass die von dem LG Bochum (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100030.htm">Beschl. v. 20.04.2009 &ndash; I-14 O 92/09</a>) nun ge&auml;u&szlig;erte Auffassung zu dieser Thematik von anderen Gerichten durchaus kritisch beurteilt wird. So hat beispielsweise das <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx">LG K&ouml;ln</a> eine unlautere Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten eines Wettbewerbers abgelehnt, als dieser seine Produkte damit bewarb, dass diese garantiert &quot;ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH&quot; seien.</p>
<p>Das LG Bochum hat zudem in &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des OLG Hamm entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben wird. Auch hier&uuml;ber berichteten wir bereits.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/603.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/603.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T13:09:59</pubDate><title><![CDATA[OLG Hamm zum (Abmahn-) Missbrauch]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das OLG Hamm hatte sich in einem j&uuml;ngst zu entscheidenden Sachverhalt wiederholt mit unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlungen zu befassen und erneut ausgeurteilt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB, die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier R&uuml;cksendung sowie die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gew&auml;hrleistungsfrist von 6 Monaten unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen darstellen.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die genannten Punkte k&ouml;nnen nach Ansicht des OLG Hamm&nbsp;grunds&auml;tzlich&nbsp; in berechtigter Weise von einem konkurrierenden Mitbewerber per Abmahnung angegriffen werden k&ouml;nnen (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100032.htm">OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009 &ndash; 4 U 149/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Besonderheit der gegenst&auml;ndlich zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation bestand jedoch darin, dass der zust&auml;ndige Senat die <strong>Abmahnung</strong> des Abmahners <strong>ausnahmsweise als rechtsmissbr&auml;uchlich eingestuft </strong>hat. Dies &ndash; so das Gericht &ndash; weil insoweit sachfremde Motive &uuml;berw&ouml;gen. Denn auf Seiten des Abmahnenden l&auml;ge <strong>ein ausgesprochen krasses Missverh&auml;ltnis zwischen den Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko</strong> vor. Zudem wies der zust&auml;ndige Senat darauf hin, dass die Abmahnung des Abmahnenden, auch wenn sie rechtsmissbr&auml;uchlich war, grunds&auml;tzlich vom Abgemahnten hinzunehmen ist, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende Gegenabmahnung rechtfertigt.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das OLG Hamm hatte sich in einem j&uuml;ngst zu entscheidenden Sachverhalt wiederholt mit unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlungen zu befassen und erneut ausgeurteilt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB, die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier R&uuml;cksendung sowie die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gew&auml;hrleistungsfrist von 6 Monaten unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen darstellen.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die genannten Punkte k&ouml;nnen nach Ansicht des OLG Hamm&nbsp;grunds&auml;tzlich&nbsp; in berechtigter Weise von einem konkurrierenden Mitbewerber per Abmahnung angegriffen werden k&ouml;nnen (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100032.htm">OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009 &ndash; 4 U 149/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Besonderheit der gegenst&auml;ndlich zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation bestand jedoch darin, dass der zust&auml;ndige Senat die <strong>Abmahnung</strong> des Abmahners <strong>ausnahmsweise als rechtsmissbr&auml;uchlich eingestuft </strong>hat. Dies &ndash; so das Gericht &ndash; weil insoweit sachfremde Motive &uuml;berw&ouml;gen. Denn auf Seiten des Abmahnenden l&auml;ge <strong>ein ausgesprochen krasses Missverh&auml;ltnis zwischen den Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko</strong> vor. Zudem wies der zust&auml;ndige Senat darauf hin, dass die Abmahnung des Abmahnenden, auch wenn sie rechtsmissbr&auml;uchlich war, grunds&auml;tzlich vom Abgemahnten hinzunehmen ist, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende Gegenabmahnung rechtfertigt.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T00:46:14</pubDate><title><![CDATA[Garantiert "ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nicht selten findet man in Angeboten auf dem eBay-Marktplatz einen ausdr&uuml;cklichen Hinweis auf die Originalit&auml;t der feilgebotenen Ware. Ein Schelm ist, wer B&ouml;ses dabei denkt - so aber der klagende H&auml;ndler in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren vor dem K&ouml;lner Landgericht.</div>
<p>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger st&ouml;rte sich an der Werbung eines Konkurrenten, der seine &uuml;ber eBay angebotenen Waren mit dem Zusatz bewarb:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie<br />
Was bedeutet das f&uuml;r Sie?<br />
Wir vertreiben absolute Marken-Originalware<br />
Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt<br />
(...)<br />
Wir best&auml;tigen, dass alle bei Traumd&uuml;fte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualit&auml;t sind. Dies garantieren wir ausdr&uuml;cklich. (...)&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Nachdem das Gericht zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung erlassen hatte, hob das Gericht das Verbot auf den Widerspruch des Antragsgegners wieder auf (vgl. LG K&ouml;ln, Urt. v. 15.09.2009 - 33 O 126/09). Ein Unterlassungsanspruch sei weder aus &sect;&sect; 3, 4 Nr. 11 UWG noch &sect;&sect; 5 UWG gegeben.</p>
<p>F&uuml;r die Bejahung einer unlauteren Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten sei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrt&uuml;mlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Vorliegend erwarte der angesprochene Verkehr zun&auml;chst, dass es sich bei regul&auml;ren Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualit&auml;t nicht gegeben sein wird. Auch wenn er wei&szlig;, dass es gef&auml;lschte Markenware auf dem Markt gibt, erkenne er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwarte auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zun&auml;chst einmal, dass es sich um Originalware handelt. Eine <strong>Irref&uuml;hrung scheide aus, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverst&auml;ndliches handelt</strong>.</p>
<p>Es liege auch kein Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. &sect; 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlten. Insoweit erkenne der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage i.S.d. &sect;&sect; 477, 443 Abs. 1 BGB handelt. Vorliegend werde <strong>zwar eine Beschaffenheit &quot;garantiert&quot; - dies jedoch nicht derart, dass dem K&auml;ufer zus&auml;tzliche Rechte gew&auml;hrt w&uuml;rden, so dass &sect; 477 BGB nicht einschl&auml;gig ist</strong>.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Nicht selten findet man in Angeboten auf dem eBay-Marktplatz einen ausdr&uuml;cklichen Hinweis auf die Originalit&auml;t der feilgebotenen Ware. Ein Schelm ist, wer B&ouml;ses dabei denkt - so aber der klagende H&auml;ndler in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren vor dem K&ouml;lner Landgericht.</div>
<p>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger st&ouml;rte sich an der Werbung eines Konkurrenten, der seine &uuml;ber eBay angebotenen Waren mit dem Zusatz bewarb:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie<br />
Was bedeutet das f&uuml;r Sie?<br />
Wir vertreiben absolute Marken-Originalware<br />
Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt<br />
(...)<br />
Wir best&auml;tigen, dass alle bei Traumd&uuml;fte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualit&auml;t sind. Dies garantieren wir ausdr&uuml;cklich. (...)&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Nachdem das Gericht zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung erlassen hatte, hob das Gericht das Verbot auf den Widerspruch des Antragsgegners wieder auf (vgl. LG K&ouml;ln, Urt. v. 15.09.2009 - 33 O 126/09). Ein Unterlassungsanspruch sei weder aus &sect;&sect; 3, 4 Nr. 11 UWG noch &sect;&sect; 5 UWG gegeben.</p>
<p>F&uuml;r die Bejahung einer unlauteren Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten sei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrt&uuml;mlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Vorliegend erwarte der angesprochene Verkehr zun&auml;chst, dass es sich bei regul&auml;ren Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualit&auml;t nicht gegeben sein wird. Auch wenn er wei&szlig;, dass es gef&auml;lschte Markenware auf dem Markt gibt, erkenne er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwarte auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zun&auml;chst einmal, dass es sich um Originalware handelt. Eine <strong>Irref&uuml;hrung scheide aus, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverst&auml;ndliches handelt</strong>.</p>
<p>Es liege auch kein Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. &sect; 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlten. Insoweit erkenne der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage i.S.d. &sect;&sect; 477, 443 Abs. 1 BGB handelt. Vorliegend werde <strong>zwar eine Beschaffenheit &quot;garantiert&quot; - dies jedoch nicht derart, dass dem K&auml;ufer zus&auml;tzliche Rechte gew&auml;hrt w&uuml;rden, so dass &sect; 477 BGB nicht einschl&auml;gig ist</strong>.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/601.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/601.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T00:21:35</pubDate><title><![CDATA[BKartA: Abgestimmte Endverbraucherpreise?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das Bundeskartellamt (BKartA) best&auml;tigte, dass es eine Durchsuchung von zahlreichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, des Drogeriewarenhandels und des Tierbedarfshandels sowie einiger Hersteller von Markenartikeln des Konsumg&uuml;terbereichs durchgef&uuml;hrt hat.</div>
<p>Die bundesweite Aktion erstreckte sich auf insgesamt 15 Unternehmen, davon 11 Handelsunternehmen. An der Durchsuchung waren 56 Mitarbeiter des Bundeskartellamts und 62 Polizeibeamte beteiligt. Parallel sind Verfahren gegen weitere Handelsunternehmen schriftlich eingeleitet worden.</p>
<p>Das BKartA geht dem Verdacht nach, dass sich Markenartikelhersteller mit Einzelhandelsunternehmen in den Produktbereichen S&uuml;&szlig;waren, Kaffee und Tiernahrung &uuml;ber die Gestaltung der Endverbraucherpreise abgestimmt haben. Die <strong>Abstimmung von Endverbraucherpreisen im Vertikalverh&auml;ltnis, d.h. zwischen Herstellern und Einzelh&auml;ndlern, ist kartellrechtlich </strong>ebenso <strong>verboten</strong> wie horizontale Kartelle und kann mit Geldbu&szlig;en geahndet werden.</p>
<p>Soweit Unternehmen oder Personen bei der Aufkl&auml;rung der Vorw&uuml;rfe mit dem Bundeskartellamt kooperieren, wird das Bundeskartellamt dies im Rahmen seines Ermessens bei der Verh&auml;ngung von Geldbu&szlig;en ber&uuml;cksichtigen. Eine Durchsuchung des Bundeskartellamtes erfolgt regelm&auml;&szlig;ig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht f&uuml;r einen Kartellrechtsversto&szlig; voraus. Die Durchf&uuml;hrung einer Durchsuchung dient der Aufkl&auml;rung des Sachverhalts und bedeutet ausdr&uuml;cklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tats&auml;chlich eines Kartellrechtsversto&szlig;es schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das Bundeskartellamt (BKartA) best&auml;tigte, dass es eine Durchsuchung von zahlreichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, des Drogeriewarenhandels und des Tierbedarfshandels sowie einiger Hersteller von Markenartikeln des Konsumg&uuml;terbereichs durchgef&uuml;hrt hat.</div>
<p>Die bundesweite Aktion erstreckte sich auf insgesamt 15 Unternehmen, davon 11 Handelsunternehmen. An der Durchsuchung waren 56 Mitarbeiter des Bundeskartellamts und 62 Polizeibeamte beteiligt. Parallel sind Verfahren gegen weitere Handelsunternehmen schriftlich eingeleitet worden.</p>
<p>Das BKartA geht dem Verdacht nach, dass sich Markenartikelhersteller mit Einzelhandelsunternehmen in den Produktbereichen S&uuml;&szlig;waren, Kaffee und Tiernahrung &uuml;ber die Gestaltung der Endverbraucherpreise abgestimmt haben. Die <strong>Abstimmung von Endverbraucherpreisen im Vertikalverh&auml;ltnis, d.h. zwischen Herstellern und Einzelh&auml;ndlern, ist kartellrechtlich </strong>ebenso <strong>verboten</strong> wie horizontale Kartelle und kann mit Geldbu&szlig;en geahndet werden.</p>
<p>Soweit Unternehmen oder Personen bei der Aufkl&auml;rung der Vorw&uuml;rfe mit dem Bundeskartellamt kooperieren, wird das Bundeskartellamt dies im Rahmen seines Ermessens bei der Verh&auml;ngung von Geldbu&szlig;en ber&uuml;cksichtigen. Eine Durchsuchung des Bundeskartellamtes erfolgt regelm&auml;&szlig;ig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht f&uuml;r einen Kartellrechtsversto&szlig; voraus. Die Durchf&uuml;hrung einer Durchsuchung dient der Aufkl&auml;rung des Sachverhalts und bedeutet ausdr&uuml;cklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tats&auml;chlich eines Kartellrechtsversto&szlig;es schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/600.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/600.aspx</guid><pubDate>2010-03-01T19:58:42</pubDate><title><![CDATA[(Un-)Zulässige Bewerbung von Produkten]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Eine nachhaltige und publikumswirksame Bewerbung der eigenen Produkte &ndash; welcher Unternehmer strebt dies nicht an?! Doch nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbraucherzentrale und (Wettbewerbs-)Verb&auml;nde sind wachsam und gehen gegen vermeintlich unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen vor. Manchmal auch mit zu viel Elan, wie sich aus der Entscheidung &bdquo;Vorbeugen mit Coffein!&ldquo; des BGH nun ergibt (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ea831e92488dfd35215e5ffaa6ba7926&amp;nr=50949&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 21.01.2010 &ndash; I ZR 23/07</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Sachverhalt hat sich der Verein sozialer Wettbewerb e.V. bem&uuml;&szlig;igt gef&uuml;hlt, gegen Werbeanzeigen des werbenden Unternehmers f&uuml;r das Haarpflegemittel &bdquo;Alpecin After Shampoo Liquid&ldquo; vorzugehen. Die genaue Aufmachung der einzelnen Werbungen ist dem Tatbestand der Entscheidung des I. Zivilsenats zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der I. Zivilsenat hat nun entschieden, dass das stattgebende Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckgewiesen wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn nach Ansicht des Senats steht bislang nicht fest, dass der werbende Unternehmer tats&auml;chlich unlauter geworben hat. Zwar sei richtig, dass es nach &sect; 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten ist, kosmetische Mittel unter irref&uuml;hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsm&auml;&szlig;ig in den Verkehr zu bringen oder f&uuml;r kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irref&uuml;hrenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Im konkret zu entscheidenden Fall stehe jedoch bislang noch nicht fest, ob das Mittel des werbenden Unternehmens durch den Inhaltsstoff Coffein einem erbbedingten Haarausfall vorbeugen kann. Denn das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Mittel diese Wirkung nicht besitzt. Daher scheide zum jetzigen Zeitpunkt eine irref&uuml;hrende Werbung i.S.v. &sect; 27 Abs. 1 und 2 LFGB aus.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ebenso wenig fehle es vorliegend &ndash; wie von der Kl&auml;gerin behauptet &ndash; an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung f&uuml;r das beworbene Mittel. Denn in Bezug auf das beworbene Mittel existiere eine wissenschaftliche Studie einer deutschen Universit&auml;t, welche auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe und ergeben habe, dass die betreffende Wirkungszusage zutreffe. &Uuml;berdies l&auml;gen ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabh&auml;ngigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studie nicht vor und es best&uuml;nden zudem keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass das Mittel gesundheitssch&auml;dlich sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Ausf&uuml;hrungen des Senats &uuml;berzeugen insbesondere deshalb, weil sowohl der klagende Verein als auch das Berufungsgericht bislang vers&auml;umt haben, die erforderlichen Feststellungen zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkung von Coffein im Haarpflegemittel des werbenden Unternehmens vorzunehmen. Dies nachzuholen, wird nun die weitere Aufgabe sein.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Grunds&auml;tzlich kann jedoch festgehalten werden, dass Unternehmer Vorsicht walten lassen sollten bei der Bewerbung des eigenen Produkts durch eine vermeintlich wissenschaftlich abgesicherte Studie. Denn hier gelten in der Tat strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollten Unternehmer beachten, dass es nicht ratsam ist, f&uuml;r das eigene Produkt mit einer wissenschaftlichen Absicherung zu werben, wenn sich die&nbsp;zu Rate gezogene&nbsp;Studie entweder gar nicht auf das konkret beworbene Produkt bezieht oder diese gerade nicht auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Eine nachhaltige und publikumswirksame Bewerbung der eigenen Produkte &ndash; welcher Unternehmer strebt dies nicht an?! Doch nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbraucherzentrale und (Wettbewerbs-)Verb&auml;nde sind wachsam und gehen gegen vermeintlich unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen vor. Manchmal auch mit zu viel Elan, wie sich aus der Entscheidung &bdquo;Vorbeugen mit Coffein!&ldquo; des BGH nun ergibt (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ea831e92488dfd35215e5ffaa6ba7926&amp;nr=50949&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 21.01.2010 &ndash; I ZR 23/07</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Sachverhalt hat sich der Verein sozialer Wettbewerb e.V. bem&uuml;&szlig;igt gef&uuml;hlt, gegen Werbeanzeigen des werbenden Unternehmers f&uuml;r das Haarpflegemittel &bdquo;Alpecin After Shampoo Liquid&ldquo; vorzugehen. Die genaue Aufmachung der einzelnen Werbungen ist dem Tatbestand der Entscheidung des I. Zivilsenats zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der I. Zivilsenat hat nun entschieden, dass das stattgebende Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckgewiesen wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn nach Ansicht des Senats steht bislang nicht fest, dass der werbende Unternehmer tats&auml;chlich unlauter geworben hat. Zwar sei richtig, dass es nach &sect; 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten ist, kosmetische Mittel unter irref&uuml;hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsm&auml;&szlig;ig in den Verkehr zu bringen oder f&uuml;r kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irref&uuml;hrenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Im konkret zu entscheidenden Fall stehe jedoch bislang noch nicht fest, ob das Mittel des werbenden Unternehmens durch den Inhaltsstoff Coffein einem erbbedingten Haarausfall vorbeugen kann. Denn das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Mittel diese Wirkung nicht besitzt. Daher scheide zum jetzigen Zeitpunkt eine irref&uuml;hrende Werbung i.S.v. &sect; 27 Abs. 1 und 2 LFGB aus.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ebenso wenig fehle es vorliegend &ndash; wie von der Kl&auml;gerin behauptet &ndash; an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung f&uuml;r das beworbene Mittel. Denn in Bezug auf das beworbene Mittel existiere eine wissenschaftliche Studie einer deutschen Universit&auml;t, welche auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe und ergeben habe, dass die betreffende Wirkungszusage zutreffe. &Uuml;berdies l&auml;gen ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabh&auml;ngigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studie nicht vor und es best&uuml;nden zudem keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass das Mittel gesundheitssch&auml;dlich sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Ausf&uuml;hrungen des Senats &uuml;berzeugen insbesondere deshalb, weil sowohl der klagende Verein als auch das Berufungsgericht bislang vers&auml;umt haben, die erforderlichen Feststellungen zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkung von Coffein im Haarpflegemittel des werbenden Unternehmens vorzunehmen. Dies nachzuholen, wird nun die weitere Aufgabe sein.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Grunds&auml;tzlich kann jedoch festgehalten werden, dass Unternehmer Vorsicht walten lassen sollten bei der Bewerbung des eigenen Produkts durch eine vermeintlich wissenschaftlich abgesicherte Studie. Denn hier gelten in der Tat strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollten Unternehmer beachten, dass es nicht ratsam ist, f&uuml;r das eigene Produkt mit einer wissenschaftlichen Absicherung zu werben, wenn sich die&nbsp;zu Rate gezogene&nbsp;Studie entweder gar nicht auf das konkret beworbene Produkt bezieht oder diese gerade nicht auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/599.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/599.aspx</guid><pubDate>2010-03-01T14:08:46</pubDate><title><![CDATA[Lieferung trotz Widerruf ist unlauter!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Manch Unternehmer mag sich denken, dass Verbraucher die Ware schon behalten werden, wenn sie diese erst einmal erhalten haben; dies auch dann, wenn der Unternehmer bereits die Widerrufserkl&auml;rung erhalten und best&auml;tigt hat. Dass ein solches Vorgehen f&uuml;r Unternehmer nicht risikofrei ist, ist nun einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung des OLG Koblenz zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat ein solches Vorgehen eines Unternehmers als wettbewerbswidrig eingestuft (vgl. <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_003.pdf">OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2009 - 9 U 20/09</a>). Dies hat der zust&auml;ndige Senat damit begr&uuml;ndet, dass das Verhalten des Unternehmers sowohl das Tatbestandsmerkmal der unerw&uuml;nschten Werbung wie auch der unbestellt zugesandten Ware erf&uuml;llt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hieraus ergibt sich &ndash; laut Gericht &ndash; demnach, dass eine Lieferung von Ware, obwohl der Besteller zuvor fristgem&auml;&szlig; durch Widerruf Abstand von seinem Kauf genommen hat, eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung darstellt.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Manch Unternehmer mag sich denken, dass Verbraucher die Ware schon behalten werden, wenn sie diese erst einmal erhalten haben; dies auch dann, wenn der Unternehmer bereits die Widerrufserkl&auml;rung erhalten und best&auml;tigt hat. Dass ein solches Vorgehen f&uuml;r Unternehmer nicht risikofrei ist, ist nun einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung des OLG Koblenz zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat ein solches Vorgehen eines Unternehmers als wettbewerbswidrig eingestuft (vgl. <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_003.pdf">OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2009 - 9 U 20/09</a>). Dies hat der zust&auml;ndige Senat damit begr&uuml;ndet, dass das Verhalten des Unternehmers sowohl das Tatbestandsmerkmal der unerw&uuml;nschten Werbung wie auch der unbestellt zugesandten Ware erf&uuml;llt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hieraus ergibt sich &ndash; laut Gericht &ndash; demnach, dass eine Lieferung von Ware, obwohl der Besteller zuvor fristgem&auml;&szlig; durch Widerruf Abstand von seinem Kauf genommen hat, eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung darstellt.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/606.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/606.aspx</guid><pubDate>2010-03-04T00:44:24</pubDate><title><![CDATA[Änderungen bei 0180er-Rufnummern in Kraft!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Seit dem 01.03.2010 gelten neue gesetzliche Regelungen f&uuml;r 0180er-Rufnummern. Die bisherigen Preise f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz &auml;ndern sich nicht; f&uuml;r Anrufe aus einem Mobilfunknetz zu einer 0180er-Rufnummer fallen jetzt maximal noch 42 Cent pro Minute an.</div>
<p>Ab sofort besteht f&uuml;r Anbieter einer 0180er-Rufnummer die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer solchen Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunk-H&ouml;chstpreis anzugeben. <strong>Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise reicht - anders als bisher - nicht mehr aus.</strong> Ferner hei&szlig;en die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste nicht mehr &quot;Geteilte-Kosten-Dienste&quot;, sondern &quot;Service-Dienste&quot;. Entscheidende Vorschrift ist im &Uuml;brigen &sect; 66 a TKG, der in seiner neuen Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur &Auml;nderung des TKG und des Gesetzes &uuml;ber die elektromagnetische Vertr&auml;glichkeit von Betriebsmitteln mit Wirkung v. 01.03.2010 wie folgt lautet:</p>
<blockquote><em>&quot;Wer gegen&uuml;ber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunfts-dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder daf&uuml;r wirbt, hat dabei den f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabh&auml;ngig je Minute oder zeitunabh&auml;ngig je Inanspruchnahme einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich k&uuml;rzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses ist hinzuweisen. Soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die M&ouml;glichkeit abweichender Preise f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben, soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zus&auml;tzlich die Zahl der zu &uuml;bermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zus&auml;tzlich, soweit m&ouml;glich, der Umfang der zu &uuml;bermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu &uuml;bermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die H&ouml;he des Preises f&uuml;r den Endnutzer.&quot;</em></blockquote>
<p>Die genauen Preise im Rufnummernbereich 0180 ab dem 01.03.2010 lassen sich der folgenden Aufstellung entnehmen:</p>
<div><cite>
<ul>
    <li>(0)180-1: 3,9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-1: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-2: 6 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-2: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-3: 9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-3: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-4: 20 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-4: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-5: 14 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-5: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
</cite>Die Bundesnetzagentur als zust&auml;ndige Regulierungsbeh&ouml;rde hatte nach Verabschiedung des neuen TKG eine Anh&ouml;rung durchgef&uuml;hrt, um von den Netzbetreibern Stellungnahmen einzuholen, wie die Abrechnung erfolgen soll - Bepreisung pro Minute oder per Anruf. Es stellte sich heraus, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber mehrheitlich f&uuml;r eine min&uuml;tliche Abrechnung aussprachen.</div>
<p>Ab M&auml;rz 2010 besteht nun also die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer 0180er-Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben. Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz gen&uuml;gt hat, reicht nicht mehr aus. Eine Preisangabe f&uuml;r die Bewerbung oder das Angebot einer 0180er-Rufnummer in den Rufnummernbereichen 0180-1, 0180-3 und 0180-5 lautet ab dem 01.03.2010 beispielsweise:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>
<p>F&uuml;r die Rufnummernbereiche 0180-2 und 0180-4 w&auml;re eine m&ouml;gliche Preisangabengestaltung ab dem 01.03.2010 dementsprechend:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Seit dem 01.03.2010 gelten neue gesetzliche Regelungen f&uuml;r 0180er-Rufnummern. Die bisherigen Preise f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz &auml;ndern sich nicht; f&uuml;r Anrufe aus einem Mobilfunknetz zu einer 0180er-Rufnummer fallen jetzt maximal noch 42 Cent pro Minute an.</div>
<p>Ab sofort besteht f&uuml;r Anbieter einer 0180er-Rufnummer die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer solchen Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunk-H&ouml;chstpreis anzugeben. <strong>Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise reicht - anders als bisher - nicht mehr aus.</strong> Ferner hei&szlig;en die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste nicht mehr &quot;Geteilte-Kosten-Dienste&quot;, sondern &quot;Service-Dienste&quot;. Entscheidende Vorschrift ist im &Uuml;brigen &sect; 66 a TKG, der in seiner neuen Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur &Auml;nderung des TKG und des Gesetzes &uuml;ber die elektromagnetische Vertr&auml;glichkeit von Betriebsmitteln mit Wirkung v. 01.03.2010 wie folgt lautet:</p>
<blockquote><em>&quot;Wer gegen&uuml;ber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunfts-dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder daf&uuml;r wirbt, hat dabei den f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabh&auml;ngig je Minute oder zeitunabh&auml;ngig je Inanspruchnahme einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich k&uuml;rzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses ist hinzuweisen. Soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die M&ouml;glichkeit abweichender Preise f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben, soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zus&auml;tzlich die Zahl der zu &uuml;bermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zus&auml;tzlich, soweit m&ouml;glich, der Umfang der zu &uuml;bermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu &uuml;bermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die H&ouml;he des Preises f&uuml;r den Endnutzer.&quot;</em></blockquote>
<p>Die genauen Preise im Rufnummernbereich 0180 ab dem 01.03.2010 lassen sich der folgenden Aufstellung entnehmen:</p>
<div><cite>
<ul>
    <li>(0)180-1: 3,9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-1: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-2: 6 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-2: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-3: 9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-3: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-4: 20 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-4: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-5: 14 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-5: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
</cite>Die Bundesnetzagentur als zust&auml;ndige Regulierungsbeh&ouml;rde hatte nach Verabschiedung des neuen TKG eine Anh&ouml;rung durchgef&uuml;hrt, um von den Netzbetreibern Stellungnahmen einzuholen, wie die Abrechnung erfolgen soll - Bepreisung pro Minute oder per Anruf. Es stellte sich heraus, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber mehrheitlich f&uuml;r eine min&uuml;tliche Abrechnung aussprachen.</div>
<p>Ab M&auml;rz 2010 besteht nun also die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer 0180er-Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben. Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz gen&uuml;gt hat, reicht nicht mehr aus. Eine Preisangabe f&uuml;r die Bewerbung oder das Angebot einer 0180er-Rufnummer in den Rufnummernbereichen 0180-1, 0180-3 und 0180-5 lautet ab dem 01.03.2010 beispielsweise:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>
<p>F&uuml;r die Rufnummernbereiche 0180-2 und 0180-4 w&auml;re eine m&ouml;gliche Preisangabengestaltung ab dem 01.03.2010 dementsprechend:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>]]></description><category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category></item></channel></rss>