<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsd="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" version="2.0"><channel><title><![CDATA[BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE]]></title><description /><language>de-DE</language><copyright><![CDATA[BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE]]></copyright><generator>CYTShops CMS by Karsten Samaschke</generator><lastBuildDate>2010-03-10T00:44:39</lastBuildDate><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/608.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/608.aspx</guid><pubDate>2010-03-04T22:55:14</pubDate><title><![CDATA[K&R Heft 3/2010: eBay&Recht]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>In der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht ver&ouml;ffentlicht RA Dr. Uwe Schl&ouml;mer in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden zusammen mit RA J&ouml;rg Dittrich LL.M. oec. die Rechtsprechungs&uuml;bersichten zum Thema eBay&amp;Recht. Die Beitr&auml;ge befassen sich mit der jeweils aktuellen Judikatur rund um den Online-Marktplatz eBay und geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen. Jetzt ist aktuell mit Heft 3 der Zeitschrift K&amp;R ein neuer Aufsatz erschienen. Der Beitrag mit dem Titel &quot;<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">eBay&amp;Recht - Rechtsprechungs&uuml;bersicht zum Jahr 2009</a>&quot; befasst sich unter anderem mit den folgenden Punkten:&nbsp;</div>
<ul>
    <li>Missbr&auml;uchliches Beharren auf Vertragserf&uuml;llung&nbsp;</li>
    <li>Abnahmepflicht des K&auml;ufers bei &quot;Sofort-Kaufen&quot;&nbsp;</li>
    <li>Stillschweigende Beschaffenheitsgarantie bei Privatverkauf?!&nbsp;</li>
    <li>Nacherf&uuml;llung bei Fernabsatzvertr&auml;gen, aber wo?&nbsp;</li>
    <li>Nutzungswertersatz bei R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag&nbsp;</li>
    <li>Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien&nbsp;</li>
    <li>Kein Regress nach strafbarem Verkauf von verbotenen Artikeln&nbsp;</li>
    <li>Rechtsschutz gegen Bewertungen&nbsp;</li>
    <li>Anbieterkennzeichnung bei eBay&nbsp;</li>
    <li>Abgrenzung: Unternehmer - Verbraucher</li>
    <li>Widerrufsrecht bei nichtigen Fernabsatzvertr&auml;gen?!</li>
    <li>R&uuml;ckgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay?!</li>
    <li>Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf bereifter Felgen?</li>
    <li>Fristbeginn f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts&nbsp;</li>
    <li>Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung!</li>
    <li>Abw&auml;lzung der R&uuml;cksendekosten auf den Verbraucher?!</li>
    <li>Notwendige Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Gefahrtragung beim R&uuml;ckverand?!</li>
    <li>Zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf</li>
    <li>Zur Bestimmtheit eines Hinweises auf die Lieferfrist</li>
    <li>Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos</li>
    <li>Schadensersatz bei unbefugter Lichtbildnutzung</li>
    <li>Zur Lauterkeit der Angebote unter mobil.ebay.de</li>
    <li>Grundpreisangabepflicht (auch) bei eBay</li>
    <li>Werbung mit Erhalt einer Rechnung und ausgewiesener MwSt.</li>
    <li>Werbung mit der &Uuml;bernahme anfallender eBay-Geb&uuml;hren</li>
    <li>Preisgegen&uuml;berstellung mit &quot;regul&auml;rer Ladenpreis&quot;</li>
    <li>Anforderungen an Garantiewerbung/-zusagen</li>
    <li>Versandkostenangabe f&uuml;r Preisvergleichslisten</li>
    <li>Wiederver&auml;u&szlig;erungsverbot f&uuml;r Eintrittskarten?</li>
    <li>Wer haftet bei Ausfall einer Konzertveranstaltung?</li>
    <li>Herstellerverbot eines Vertriebs von Markenwaren &uuml;ber eBay?!</li>
    <li>Rechtsschutz bei der Sperrung von eBay-Mitgliedskonten</li>
    <li>L&ouml;schung von Angeboten bei missbr&auml;uchlichen VeRI-Mitteilungen</li>
    <li>Zur Haftung der Plattformbetreiber<br />
    <br />
    <strong>Fundstelle:</strong> K&amp;R 2010, 148 - 159 (<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">kostenloser Download</a>)</li>
</ul>]]></body><description><![CDATA[<div>In der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht ver&ouml;ffentlicht RA Dr. Uwe Schl&ouml;mer in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden zusammen mit RA J&ouml;rg Dittrich LL.M. oec. die Rechtsprechungs&uuml;bersichten zum Thema eBay&amp;Recht. Die Beitr&auml;ge befassen sich mit der jeweils aktuellen Judikatur rund um den Online-Marktplatz eBay und geben einen &Uuml;berblick &uuml;ber die wesentlichen rechtlichen Fragestellungen. Jetzt ist aktuell mit Heft 3 der Zeitschrift K&amp;R ein neuer Aufsatz erschienen. Der Beitrag mit dem Titel &quot;<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">eBay&amp;Recht - Rechtsprechungs&uuml;bersicht zum Jahr 2009</a>&quot; befasst sich unter anderem mit den folgenden Punkten:&nbsp;</div>
<ul>
    <li>Missbr&auml;uchliches Beharren auf Vertragserf&uuml;llung&nbsp;</li>
    <li>Abnahmepflicht des K&auml;ufers bei &quot;Sofort-Kaufen&quot;&nbsp;</li>
    <li>Stillschweigende Beschaffenheitsgarantie bei Privatverkauf?!&nbsp;</li>
    <li>Nacherf&uuml;llung bei Fernabsatzvertr&auml;gen, aber wo?&nbsp;</li>
    <li>Nutzungswertersatz bei R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag&nbsp;</li>
    <li>Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien&nbsp;</li>
    <li>Kein Regress nach strafbarem Verkauf von verbotenen Artikeln&nbsp;</li>
    <li>Rechtsschutz gegen Bewertungen&nbsp;</li>
    <li>Anbieterkennzeichnung bei eBay&nbsp;</li>
    <li>Abgrenzung: Unternehmer - Verbraucher</li>
    <li>Widerrufsrecht bei nichtigen Fernabsatzvertr&auml;gen?!</li>
    <li>R&uuml;ckgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay?!</li>
    <li>Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf bereifter Felgen?</li>
    <li>Fristbeginn f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts&nbsp;</li>
    <li>Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung!</li>
    <li>Abw&auml;lzung der R&uuml;cksendekosten auf den Verbraucher?!</li>
    <li>Notwendige Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Gefahrtragung beim R&uuml;ckverand?!</li>
    <li>Zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf</li>
    <li>Zur Bestimmtheit eines Hinweises auf die Lieferfrist</li>
    <li>Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos</li>
    <li>Schadensersatz bei unbefugter Lichtbildnutzung</li>
    <li>Zur Lauterkeit der Angebote unter mobil.ebay.de</li>
    <li>Grundpreisangabepflicht (auch) bei eBay</li>
    <li>Werbung mit Erhalt einer Rechnung und ausgewiesener MwSt.</li>
    <li>Werbung mit der &Uuml;bernahme anfallender eBay-Geb&uuml;hren</li>
    <li>Preisgegen&uuml;berstellung mit &quot;regul&auml;rer Ladenpreis&quot;</li>
    <li>Anforderungen an Garantiewerbung/-zusagen</li>
    <li>Versandkostenangabe f&uuml;r Preisvergleichslisten</li>
    <li>Wiederver&auml;u&szlig;erungsverbot f&uuml;r Eintrittskarten?</li>
    <li>Wer haftet bei Ausfall einer Konzertveranstaltung?</li>
    <li>Herstellerverbot eines Vertriebs von Markenwaren &uuml;ber eBay?!</li>
    <li>Rechtsschutz bei der Sperrung von eBay-Mitgliedskonten</li>
    <li>L&ouml;schung von Angeboten bei missbr&auml;uchlichen VeRI-Mitteilungen</li>
    <li>Zur Haftung der Plattformbetreiber<br />
    <br />
    <strong>Fundstelle:</strong> K&amp;R 2010, 148 - 159 (<a target="_blank" href="http://www.juracontent.de/download/kr_2010-148_schloemer-dittrich_ebay-und-recht.pdf">kostenloser Download</a>)</li>
</ul>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/607.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/607.aspx</guid><pubDate>2010-03-04T10:21:45</pubDate><title><![CDATA[Zur Störerhaftung des WLAN-Inhabers]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut einer Mitteilung der Pressestelle (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51147&amp;anz=49&amp;pos=0&amp;Blank=1">Nr. 49/2010</a>) steht eine Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH am 18.03.2010 zur Thematik der St&ouml;rerhaftung des Internet-Anschlussinhabers mit WLAN-Zugang an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die zu entscheidende Sachverhaltskonstellation ist laut Mitteilung der Pressestelle des BGH die folgende:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&bdquo;Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &uuml;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kl&auml;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</div>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (ver&ouml;ffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (&sect; 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&szlig;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&ouml;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&szlig;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als St&ouml;rer. Er habe keine Pr&uuml;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&uuml;sse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn &ndash; anders als im Streitfall &ndash; konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch best&uuml;nden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&auml;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&auml;ge weiterverfolgt.&ldquo;</p>
<p>Sobald uns weitere Neuigkeiten vorliegen, werden wir Sie informieren.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut einer Mitteilung der Pressestelle (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51147&amp;anz=49&amp;pos=0&amp;Blank=1">Nr. 49/2010</a>) steht eine Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH am 18.03.2010 zur Thematik der St&ouml;rerhaftung des Internet-Anschlussinhabers mit WLAN-Zugang an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die zu entscheidende Sachverhaltskonstellation ist laut Mitteilung der Pressestelle des BGH die folgende:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&bdquo;Die Kl&auml;gerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &quot;Sommer unseres Lebens&quot;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet &uuml;ber eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kl&auml;gerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.</div>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (ver&ouml;ffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (&sect; 97 UrhG). Da der Beklagte zum ma&szlig;geblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, k&ouml;nne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von au&szlig;erhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als St&ouml;rer. Er habe keine Pr&uuml;fungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern m&uuml;sse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn &ndash; anders als im Streitfall &ndash; konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r einen Missbrauch best&uuml;nden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Kl&auml;gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr&auml;ge weiterverfolgt.&ldquo;</p>
<p>Sobald uns weitere Neuigkeiten vorliegen, werden wir Sie informieren.</p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/605.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/605.aspx</guid><pubDate>2010-03-03T14:11:31</pubDate><title><![CDATA[BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH ist die internationale Zust&auml;ndigkeit eines deutschen Gerichts f&uuml;r eine Klage wegen Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel gegeben, wenn der einschl&auml;gige Artikel deutliche Bez&uuml;ge nach Deutschland aufweist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut genannter Mitteilung liegt der Entscheidung des zust&auml;ndigen VI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09) folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der durch einen Artikel der Zeitung New York Times in seinem Pers&ouml;nlichkeitsrecht betroffene Kl&auml;ger hat per Klage die Verlegerin der Tageszeitung &quot;The New York Times&quot; sowie den in New York ans&auml;ssigen Autor vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen; dies wegen eines in dem Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &quot;Online-Archiv&quot; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>W&auml;hrend beide Vorinstanzen die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte verneint hatten, gab der u.a. f&uuml;r den Schutz des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Kl&auml;ger nun Recht und hat auf die Revision des Kl&auml;gers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn laut des Senats ist in vorliegender Angelegenheit die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte gem&auml;&szlig; &sect; 32 ZPO gegeben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies liege insbesondere darin begr&uuml;ndet, dass der angegriffene Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, wodurch ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an der Kenntnisnahme des Artikels entstehe. So werde der in Deutschland wohnhafte Kl&auml;ger namentlich genannt. Zudem w&uuml;rden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt und Behauptungen aufgestellt, dass seine deutsche Firma Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kl&auml;ger &uuml;berdies die Einreise in die USA untersagt worden ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es ist daher nach Ansicht des Senats naheliegend, dass aufgrund des international anerkannten Renommees der &quot;New York Times&quot; zu bejahen ist, dass diese einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. So sei auchdie Online-Ausgabe der Zeitung&nbsp;ebenfalls in Deutschland abrufbar. Zudem sei im Registrierungsbereich des Online-Portals Deutschland auch ausdr&uuml;cklich als &quot;country of residence&quot; aufgef&uuml;hrt und eine gro&szlig;e Anzahl an Internetnutzern dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz aufwiesen.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut Mitteilung der Pressestelle des BGH ist die internationale Zust&auml;ndigkeit eines deutschen Gerichts f&uuml;r eine Klage wegen Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel gegeben, wenn der einschl&auml;gige Artikel deutliche Bez&uuml;ge nach Deutschland aufweist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Laut genannter Mitteilung liegt der Entscheidung des zust&auml;ndigen VI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09) folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der durch einen Artikel der Zeitung New York Times in seinem Pers&ouml;nlichkeitsrecht betroffene Kl&auml;ger hat per Klage die Verlegerin der Tageszeitung &quot;The New York Times&quot; sowie den in New York ans&auml;ssigen Autor vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen; dies wegen eines in dem Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &quot;Online-Archiv&quot; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>W&auml;hrend beide Vorinstanzen die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte verneint hatten, gab der u.a. f&uuml;r den Schutz des Allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Kl&auml;ger nun Recht und hat auf die Revision des Kl&auml;gers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn laut des Senats ist in vorliegender Angelegenheit die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte gem&auml;&szlig; &sect; 32 ZPO gegeben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies liege insbesondere darin begr&uuml;ndet, dass der angegriffene Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, wodurch ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an der Kenntnisnahme des Artikels entstehe. So werde der in Deutschland wohnhafte Kl&auml;ger namentlich genannt. Zudem w&uuml;rden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt und Behauptungen aufgestellt, dass seine deutsche Firma Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kl&auml;ger &uuml;berdies die Einreise in die USA untersagt worden ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Es ist daher nach Ansicht des Senats naheliegend, dass aufgrund des international anerkannten Renommees der &quot;New York Times&quot; zu bejahen ist, dass diese einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. So sei auchdie Online-Ausgabe der Zeitung&nbsp;ebenfalls in Deutschland abrufbar. Zudem sei im Registrierungsbereich des Online-Portals Deutschland auch ausdr&uuml;cklich als &quot;country of residence&quot; aufgef&uuml;hrt und eine gro&szlig;e Anzahl an Internetnutzern dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz aufwiesen.</div>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/604.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/604.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T14:37:52</pubDate><title><![CDATA[LG Bochum zur Aussage "100 % Original"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das LG Bochum hat einem nun ver&ouml;ffentlichten Beschluss&nbsp;zufolge entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn ein Unternehmer &ndash; hier &uuml;ber die Online-Handelsplattform eBay &ndash; Ware anbietet und diese mit der Aussage&nbsp;<cite><cite>&quot;100 % Original Ware&quot;&nbsp;</cite></cite>bewirbt.</div>
<p>Wir berichteten&nbsp;bereits dar&uuml;ber, dass die von dem LG Bochum (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100030.htm">Beschl. v. 20.04.2009 &ndash; I-14 O 92/09</a>) nun ge&auml;u&szlig;erte Auffassung zu dieser Thematik von anderen Gerichten durchaus kritisch beurteilt wird. So hat beispielsweise das <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx">LG K&ouml;ln</a> eine unlautere Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten eines Wettbewerbers abgelehnt, als dieser seine Produkte damit bewarb, dass diese garantiert &quot;ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH&quot; seien.</p>
<p>Das LG Bochum hat zudem in &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des OLG Hamm entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben wird. Auch hier&uuml;ber berichteten wir bereits.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das LG Bochum hat einem nun ver&ouml;ffentlichten Beschluss&nbsp;zufolge entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn ein Unternehmer &ndash; hier &uuml;ber die Online-Handelsplattform eBay &ndash; Ware anbietet und diese mit der Aussage&nbsp;<cite><cite>&quot;100 % Original Ware&quot;&nbsp;</cite></cite>bewirbt.</div>
<p>Wir berichteten&nbsp;bereits dar&uuml;ber, dass die von dem LG Bochum (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100030.htm">Beschl. v. 20.04.2009 &ndash; I-14 O 92/09</a>) nun ge&auml;u&szlig;erte Auffassung zu dieser Thematik von anderen Gerichten durchaus kritisch beurteilt wird. So hat beispielsweise das <a target="_self" href="http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx">LG K&ouml;ln</a> eine unlautere Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten eines Wettbewerbers abgelehnt, als dieser seine Produkte damit bewarb, dass diese garantiert &quot;ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH&quot; seien.</p>
<p>Das LG Bochum hat zudem in &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des OLG Hamm entschieden, dass es als unlautere gesch&auml;ftliche Handlung anzusehen ist, wenn innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben wird. Auch hier&uuml;ber berichteten wir bereits.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/603.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/603.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T13:09:59</pubDate><title><![CDATA[OLG Hamm zum (Abmahn-) Missbrauch]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das OLG Hamm hatte sich in einem j&uuml;ngst zu entscheidenden Sachverhalt wiederholt mit unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlungen zu befassen und erneut ausgeurteilt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB, die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier R&uuml;cksendung sowie die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gew&auml;hrleistungsfrist von 6 Monaten unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen darstellen.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die genannten Punkte k&ouml;nnen nach Ansicht des OLG Hamm&nbsp;grunds&auml;tzlich&nbsp; in berechtigter Weise von einem konkurrierenden Mitbewerber per Abmahnung angegriffen werden k&ouml;nnen (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100032.htm">OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009 &ndash; 4 U 149/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Besonderheit der gegenst&auml;ndlich zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation bestand jedoch darin, dass der zust&auml;ndige Senat die <strong>Abmahnung</strong> des Abmahners <strong>ausnahmsweise als rechtsmissbr&auml;uchlich eingestuft </strong>hat. Dies &ndash; so das Gericht &ndash; weil insoweit sachfremde Motive &uuml;berw&ouml;gen. Denn auf Seiten des Abmahnenden l&auml;ge <strong>ein ausgesprochen krasses Missverh&auml;ltnis zwischen den Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko</strong> vor. Zudem wies der zust&auml;ndige Senat darauf hin, dass die Abmahnung des Abmahnenden, auch wenn sie rechtsmissbr&auml;uchlich war, grunds&auml;tzlich vom Abgemahnten hinzunehmen ist, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende Gegenabmahnung rechtfertigt.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das OLG Hamm hatte sich in einem j&uuml;ngst zu entscheidenden Sachverhalt wiederholt mit unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlungen zu befassen und erneut ausgeurteilt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB, die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier R&uuml;cksendung sowie die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gew&auml;hrleistungsfrist von 6 Monaten unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen darstellen.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die genannten Punkte k&ouml;nnen nach Ansicht des OLG Hamm&nbsp;grunds&auml;tzlich&nbsp; in berechtigter Weise von einem konkurrierenden Mitbewerber per Abmahnung angegriffen werden k&ouml;nnen (vgl. <a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100032.htm">OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009 &ndash; 4 U 149/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Besonderheit der gegenst&auml;ndlich zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation bestand jedoch darin, dass der zust&auml;ndige Senat die <strong>Abmahnung</strong> des Abmahners <strong>ausnahmsweise als rechtsmissbr&auml;uchlich eingestuft </strong>hat. Dies &ndash; so das Gericht &ndash; weil insoweit sachfremde Motive &uuml;berw&ouml;gen. Denn auf Seiten des Abmahnenden l&auml;ge <strong>ein ausgesprochen krasses Missverh&auml;ltnis zwischen den Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko</strong> vor. Zudem wies der zust&auml;ndige Senat darauf hin, dass die Abmahnung des Abmahnenden, auch wenn sie rechtsmissbr&auml;uchlich war, grunds&auml;tzlich vom Abgemahnten hinzunehmen ist, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende Gegenabmahnung rechtfertigt.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/602.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T00:46:14</pubDate><title><![CDATA[Garantiert "ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH"]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nicht selten findet man in Angeboten auf dem eBay-Marktplatz einen ausdr&uuml;cklichen Hinweis auf die Originalit&auml;t der feilgebotenen Ware. Ein Schelm ist, wer B&ouml;ses dabei denkt - so aber der klagende H&auml;ndler in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren vor dem K&ouml;lner Landgericht.</div>
<p>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger st&ouml;rte sich an der Werbung eines Konkurrenten, der seine &uuml;ber eBay angebotenen Waren mit dem Zusatz bewarb:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie<br />
Was bedeutet das f&uuml;r Sie?<br />
Wir vertreiben absolute Marken-Originalware<br />
Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt<br />
(...)<br />
Wir best&auml;tigen, dass alle bei Traumd&uuml;fte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualit&auml;t sind. Dies garantieren wir ausdr&uuml;cklich. (...)&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Nachdem das Gericht zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung erlassen hatte, hob das Gericht das Verbot auf den Widerspruch des Antragsgegners wieder auf (vgl. LG K&ouml;ln, Urt. v. 15.09.2009 - 33 O 126/09). Ein Unterlassungsanspruch sei weder aus &sect;&sect; 3, 4 Nr. 11 UWG noch &sect;&sect; 5 UWG gegeben.</p>
<p>F&uuml;r die Bejahung einer unlauteren Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten sei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrt&uuml;mlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Vorliegend erwarte der angesprochene Verkehr zun&auml;chst, dass es sich bei regul&auml;ren Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualit&auml;t nicht gegeben sein wird. Auch wenn er wei&szlig;, dass es gef&auml;lschte Markenware auf dem Markt gibt, erkenne er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwarte auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zun&auml;chst einmal, dass es sich um Originalware handelt. Eine <strong>Irref&uuml;hrung scheide aus, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverst&auml;ndliches handelt</strong>.</p>
<p>Es liege auch kein Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. &sect; 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlten. Insoweit erkenne der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage i.S.d. &sect;&sect; 477, 443 Abs. 1 BGB handelt. Vorliegend werde <strong>zwar eine Beschaffenheit &quot;garantiert&quot; - dies jedoch nicht derart, dass dem K&auml;ufer zus&auml;tzliche Rechte gew&auml;hrt w&uuml;rden, so dass &sect; 477 BGB nicht einschl&auml;gig ist</strong>.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Nicht selten findet man in Angeboten auf dem eBay-Marktplatz einen ausdr&uuml;cklichen Hinweis auf die Originalit&auml;t der feilgebotenen Ware. Ein Schelm ist, wer B&ouml;ses dabei denkt - so aber der klagende H&auml;ndler in einem einstweiligen Verf&uuml;gungsverfahren vor dem K&ouml;lner Landgericht.</div>
<p>Der Verf&uuml;gungskl&auml;ger st&ouml;rte sich an der Werbung eines Konkurrenten, der seine &uuml;ber eBay angebotenen Waren mit dem Zusatz bewarb:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie<br />
Was bedeutet das f&uuml;r Sie?<br />
Wir vertreiben absolute Marken-Originalware<br />
Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt<br />
(...)<br />
Wir best&auml;tigen, dass alle bei Traumd&uuml;fte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualit&auml;t sind. Dies garantieren wir ausdr&uuml;cklich. (...)&quot;</em></p>
</blockquote>
<p>Nachdem das Gericht zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung erlassen hatte, hob das Gericht das Verbot auf den Widerspruch des Antragsgegners wieder auf (vgl. LG K&ouml;ln, Urt. v. 15.09.2009 - 33 O 126/09). Ein Unterlassungsanspruch sei weder aus &sect;&sect; 3, 4 Nr. 11 UWG noch &sect;&sect; 5 UWG gegeben.</p>
<p>F&uuml;r die Bejahung einer unlauteren Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten sei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrt&uuml;mlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Vorliegend erwarte der angesprochene Verkehr zun&auml;chst, dass es sich bei regul&auml;ren Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualit&auml;t nicht gegeben sein wird. Auch wenn er wei&szlig;, dass es gef&auml;lschte Markenware auf dem Markt gibt, erkenne er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwarte auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zun&auml;chst einmal, dass es sich um Originalware handelt. Eine <strong>Irref&uuml;hrung scheide aus, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverst&auml;ndliches handelt</strong>.</p>
<p>Es liege auch kein Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. &sect; 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlten. Insoweit erkenne der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage i.S.d. &sect;&sect; 477, 443 Abs. 1 BGB handelt. Vorliegend werde <strong>zwar eine Beschaffenheit &quot;garantiert&quot; - dies jedoch nicht derart, dass dem K&auml;ufer zus&auml;tzliche Rechte gew&auml;hrt w&uuml;rden, so dass &sect; 477 BGB nicht einschl&auml;gig ist</strong>.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/601.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/601.aspx</guid><pubDate>2010-03-02T00:21:35</pubDate><title><![CDATA[BKartA: Abgestimmte Endverbraucherpreise?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das Bundeskartellamt (BKartA) best&auml;tigte, dass es eine Durchsuchung von zahlreichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, des Drogeriewarenhandels und des Tierbedarfshandels sowie einiger Hersteller von Markenartikeln des Konsumg&uuml;terbereichs durchgef&uuml;hrt hat.</div>
<p>Die bundesweite Aktion erstreckte sich auf insgesamt 15 Unternehmen, davon 11 Handelsunternehmen. An der Durchsuchung waren 56 Mitarbeiter des Bundeskartellamts und 62 Polizeibeamte beteiligt. Parallel sind Verfahren gegen weitere Handelsunternehmen schriftlich eingeleitet worden.</p>
<p>Das BKartA geht dem Verdacht nach, dass sich Markenartikelhersteller mit Einzelhandelsunternehmen in den Produktbereichen S&uuml;&szlig;waren, Kaffee und Tiernahrung &uuml;ber die Gestaltung der Endverbraucherpreise abgestimmt haben. Die <strong>Abstimmung von Endverbraucherpreisen im Vertikalverh&auml;ltnis, d.h. zwischen Herstellern und Einzelh&auml;ndlern, ist kartellrechtlich </strong>ebenso <strong>verboten</strong> wie horizontale Kartelle und kann mit Geldbu&szlig;en geahndet werden.</p>
<p>Soweit Unternehmen oder Personen bei der Aufkl&auml;rung der Vorw&uuml;rfe mit dem Bundeskartellamt kooperieren, wird das Bundeskartellamt dies im Rahmen seines Ermessens bei der Verh&auml;ngung von Geldbu&szlig;en ber&uuml;cksichtigen. Eine Durchsuchung des Bundeskartellamtes erfolgt regelm&auml;&szlig;ig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht f&uuml;r einen Kartellrechtsversto&szlig; voraus. Die Durchf&uuml;hrung einer Durchsuchung dient der Aufkl&auml;rung des Sachverhalts und bedeutet ausdr&uuml;cklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tats&auml;chlich eines Kartellrechtsversto&szlig;es schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das Bundeskartellamt (BKartA) best&auml;tigte, dass es eine Durchsuchung von zahlreichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, des Drogeriewarenhandels und des Tierbedarfshandels sowie einiger Hersteller von Markenartikeln des Konsumg&uuml;terbereichs durchgef&uuml;hrt hat.</div>
<p>Die bundesweite Aktion erstreckte sich auf insgesamt 15 Unternehmen, davon 11 Handelsunternehmen. An der Durchsuchung waren 56 Mitarbeiter des Bundeskartellamts und 62 Polizeibeamte beteiligt. Parallel sind Verfahren gegen weitere Handelsunternehmen schriftlich eingeleitet worden.</p>
<p>Das BKartA geht dem Verdacht nach, dass sich Markenartikelhersteller mit Einzelhandelsunternehmen in den Produktbereichen S&uuml;&szlig;waren, Kaffee und Tiernahrung &uuml;ber die Gestaltung der Endverbraucherpreise abgestimmt haben. Die <strong>Abstimmung von Endverbraucherpreisen im Vertikalverh&auml;ltnis, d.h. zwischen Herstellern und Einzelh&auml;ndlern, ist kartellrechtlich </strong>ebenso <strong>verboten</strong> wie horizontale Kartelle und kann mit Geldbu&szlig;en geahndet werden.</p>
<p>Soweit Unternehmen oder Personen bei der Aufkl&auml;rung der Vorw&uuml;rfe mit dem Bundeskartellamt kooperieren, wird das Bundeskartellamt dies im Rahmen seines Ermessens bei der Verh&auml;ngung von Geldbu&szlig;en ber&uuml;cksichtigen. Eine Durchsuchung des Bundeskartellamtes erfolgt regelm&auml;&szlig;ig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht f&uuml;r einen Kartellrechtsversto&szlig; voraus. Die Durchf&uuml;hrung einer Durchsuchung dient der Aufkl&auml;rung des Sachverhalts und bedeutet ausdr&uuml;cklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tats&auml;chlich eines Kartellrechtsversto&szlig;es schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/600.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/600.aspx</guid><pubDate>2010-03-01T19:58:42</pubDate><title><![CDATA[(Un-)Zulässige Bewerbung von Produkten]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Eine nachhaltige und publikumswirksame Bewerbung der eigenen Produkte &ndash; welcher Unternehmer strebt dies nicht an?! Doch nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbraucherzentrale und (Wettbewerbs-)Verb&auml;nde sind wachsam und gehen gegen vermeintlich unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen vor. Manchmal auch mit zu viel Elan, wie sich aus der Entscheidung &bdquo;Vorbeugen mit Coffein!&ldquo; des BGH nun ergibt (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ea831e92488dfd35215e5ffaa6ba7926&amp;nr=50949&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 21.01.2010 &ndash; I ZR 23/07</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Sachverhalt hat sich der Verein sozialer Wettbewerb e.V. bem&uuml;&szlig;igt gef&uuml;hlt, gegen Werbeanzeigen des werbenden Unternehmers f&uuml;r das Haarpflegemittel &bdquo;Alpecin After Shampoo Liquid&ldquo; vorzugehen. Die genaue Aufmachung der einzelnen Werbungen ist dem Tatbestand der Entscheidung des I. Zivilsenats zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der I. Zivilsenat hat nun entschieden, dass das stattgebende Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckgewiesen wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn nach Ansicht des Senats steht bislang nicht fest, dass der werbende Unternehmer tats&auml;chlich unlauter geworben hat. Zwar sei richtig, dass es nach &sect; 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten ist, kosmetische Mittel unter irref&uuml;hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsm&auml;&szlig;ig in den Verkehr zu bringen oder f&uuml;r kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irref&uuml;hrenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Im konkret zu entscheidenden Fall stehe jedoch bislang noch nicht fest, ob das Mittel des werbenden Unternehmens durch den Inhaltsstoff Coffein einem erbbedingten Haarausfall vorbeugen kann. Denn das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Mittel diese Wirkung nicht besitzt. Daher scheide zum jetzigen Zeitpunkt eine irref&uuml;hrende Werbung i.S.v. &sect; 27 Abs. 1 und 2 LFGB aus.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ebenso wenig fehle es vorliegend &ndash; wie von der Kl&auml;gerin behauptet &ndash; an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung f&uuml;r das beworbene Mittel. Denn in Bezug auf das beworbene Mittel existiere eine wissenschaftliche Studie einer deutschen Universit&auml;t, welche auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe und ergeben habe, dass die betreffende Wirkungszusage zutreffe. &Uuml;berdies l&auml;gen ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabh&auml;ngigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studie nicht vor und es best&uuml;nden zudem keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass das Mittel gesundheitssch&auml;dlich sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Ausf&uuml;hrungen des Senats &uuml;berzeugen insbesondere deshalb, weil sowohl der klagende Verein als auch das Berufungsgericht bislang vers&auml;umt haben, die erforderlichen Feststellungen zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkung von Coffein im Haarpflegemittel des werbenden Unternehmens vorzunehmen. Dies nachzuholen, wird nun die weitere Aufgabe sein.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Grunds&auml;tzlich kann jedoch festgehalten werden, dass Unternehmer Vorsicht walten lassen sollten bei der Bewerbung des eigenen Produkts durch eine vermeintlich wissenschaftlich abgesicherte Studie. Denn hier gelten in der Tat strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollten Unternehmer beachten, dass es nicht ratsam ist, f&uuml;r das eigene Produkt mit einer wissenschaftlichen Absicherung zu werben, wenn sich die&nbsp;zu Rate gezogene&nbsp;Studie entweder gar nicht auf das konkret beworbene Produkt bezieht oder diese gerade nicht auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Eine nachhaltige und publikumswirksame Bewerbung der eigenen Produkte &ndash; welcher Unternehmer strebt dies nicht an?! Doch nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbraucherzentrale und (Wettbewerbs-)Verb&auml;nde sind wachsam und gehen gegen vermeintlich unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen vor. Manchmal auch mit zu viel Elan, wie sich aus der Entscheidung &bdquo;Vorbeugen mit Coffein!&ldquo; des BGH nun ergibt (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ea831e92488dfd35215e5ffaa6ba7926&amp;nr=50949&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 21.01.2010 &ndash; I ZR 23/07</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In diesem Sachverhalt hat sich der Verein sozialer Wettbewerb e.V. bem&uuml;&szlig;igt gef&uuml;hlt, gegen Werbeanzeigen des werbenden Unternehmers f&uuml;r das Haarpflegemittel &bdquo;Alpecin After Shampoo Liquid&ldquo; vorzugehen. Die genaue Aufmachung der einzelnen Werbungen ist dem Tatbestand der Entscheidung des I. Zivilsenats zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der I. Zivilsenat hat nun entschieden, dass das stattgebende Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckgewiesen wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Denn nach Ansicht des Senats steht bislang nicht fest, dass der werbende Unternehmer tats&auml;chlich unlauter geworben hat. Zwar sei richtig, dass es nach &sect; 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten ist, kosmetische Mittel unter irref&uuml;hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsm&auml;&szlig;ig in den Verkehr zu bringen oder f&uuml;r kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irref&uuml;hrenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Im konkret zu entscheidenden Fall stehe jedoch bislang noch nicht fest, ob das Mittel des werbenden Unternehmens durch den Inhaltsstoff Coffein einem erbbedingten Haarausfall vorbeugen kann. Denn das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass das Mittel diese Wirkung nicht besitzt. Daher scheide zum jetzigen Zeitpunkt eine irref&uuml;hrende Werbung i.S.v. &sect; 27 Abs. 1 und 2 LFGB aus.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ebenso wenig fehle es vorliegend &ndash; wie von der Kl&auml;gerin behauptet &ndash; an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung f&uuml;r das beworbene Mittel. Denn in Bezug auf das beworbene Mittel existiere eine wissenschaftliche Studie einer deutschen Universit&auml;t, welche auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe und ergeben habe, dass die betreffende Wirkungszusage zutreffe. &Uuml;berdies l&auml;gen ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabh&auml;ngigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studie nicht vor und es best&uuml;nden zudem keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass das Mittel gesundheitssch&auml;dlich sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Ausf&uuml;hrungen des Senats &uuml;berzeugen insbesondere deshalb, weil sowohl der klagende Verein als auch das Berufungsgericht bislang vers&auml;umt haben, die erforderlichen Feststellungen zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkung von Coffein im Haarpflegemittel des werbenden Unternehmens vorzunehmen. Dies nachzuholen, wird nun die weitere Aufgabe sein.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Grunds&auml;tzlich kann jedoch festgehalten werden, dass Unternehmer Vorsicht walten lassen sollten bei der Bewerbung des eigenen Produkts durch eine vermeintlich wissenschaftlich abgesicherte Studie. Denn hier gelten in der Tat strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollten Unternehmer beachten, dass es nicht ratsam ist, f&uuml;r das eigene Produkt mit einer wissenschaftlichen Absicherung zu werben, wenn sich die&nbsp;zu Rate gezogene&nbsp;Studie entweder gar nicht auf das konkret beworbene Produkt bezieht oder diese gerade nicht auf &uuml;berzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/599.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/599.aspx</guid><pubDate>2010-03-01T14:08:46</pubDate><title><![CDATA[Lieferung trotz Widerruf ist unlauter!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Manch Unternehmer mag sich denken, dass Verbraucher die Ware schon behalten werden, wenn sie diese erst einmal erhalten haben; dies auch dann, wenn der Unternehmer bereits die Widerrufserkl&auml;rung erhalten und best&auml;tigt hat. Dass ein solches Vorgehen f&uuml;r Unternehmer nicht risikofrei ist, ist nun einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung des OLG Koblenz zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat ein solches Vorgehen eines Unternehmers als wettbewerbswidrig eingestuft (vgl. <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_003.pdf">OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2009 - 9 U 20/09</a>). Dies hat der zust&auml;ndige Senat damit begr&uuml;ndet, dass das Verhalten des Unternehmers sowohl das Tatbestandsmerkmal der unerw&uuml;nschten Werbung wie auch der unbestellt zugesandten Ware erf&uuml;llt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hieraus ergibt sich &ndash; laut Gericht &ndash; demnach, dass eine Lieferung von Ware, obwohl der Besteller zuvor fristgem&auml;&szlig; durch Widerruf Abstand von seinem Kauf genommen hat, eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung darstellt.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Manch Unternehmer mag sich denken, dass Verbraucher die Ware schon behalten werden, wenn sie diese erst einmal erhalten haben; dies auch dann, wenn der Unternehmer bereits die Widerrufserkl&auml;rung erhalten und best&auml;tigt hat. Dass ein solches Vorgehen f&uuml;r Unternehmer nicht risikofrei ist, ist nun einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung des OLG Koblenz zu entnehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat ein solches Vorgehen eines Unternehmers als wettbewerbswidrig eingestuft (vgl. <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_003.pdf">OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2009 - 9 U 20/09</a>). Dies hat der zust&auml;ndige Senat damit begr&uuml;ndet, dass das Verhalten des Unternehmers sowohl das Tatbestandsmerkmal der unerw&uuml;nschten Werbung wie auch der unbestellt zugesandten Ware erf&uuml;llt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hieraus ergibt sich &ndash; laut Gericht &ndash; demnach, dass eine Lieferung von Ware, obwohl der Besteller zuvor fristgem&auml;&szlig; durch Widerruf Abstand von seinem Kauf genommen hat, eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung darstellt.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/606.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/606.aspx</guid><pubDate>2010-03-04T00:44:24</pubDate><title><![CDATA[Änderungen bei 0180er-Rufnummern in Kraft!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Seit dem 01.03.2010 gelten neue gesetzliche Regelungen f&uuml;r 0180er-Rufnummern. Die bisherigen Preise f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz &auml;ndern sich nicht; f&uuml;r Anrufe aus einem Mobilfunknetz zu einer 0180er-Rufnummer fallen jetzt maximal noch 42 Cent pro Minute an.</div>
<p>Ab sofort besteht f&uuml;r Anbieter einer 0180er-Rufnummer die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer solchen Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunk-H&ouml;chstpreis anzugeben. <strong>Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise reicht - anders als bisher - nicht mehr aus.</strong> Ferner hei&szlig;en die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste nicht mehr &quot;Geteilte-Kosten-Dienste&quot;, sondern &quot;Service-Dienste&quot;. Entscheidende Vorschrift ist im &Uuml;brigen &sect; 66 a TKG, der in seiner neuen Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur &Auml;nderung des TKG und des Gesetzes &uuml;ber die elektromagnetische Vertr&auml;glichkeit von Betriebsmitteln mit Wirkung v. 01.03.2010 wie folgt lautet:</p>
<blockquote><em>&quot;Wer gegen&uuml;ber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunfts-dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder daf&uuml;r wirbt, hat dabei den f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabh&auml;ngig je Minute oder zeitunabh&auml;ngig je Inanspruchnahme einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich k&uuml;rzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses ist hinzuweisen. Soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die M&ouml;glichkeit abweichender Preise f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben, soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zus&auml;tzlich die Zahl der zu &uuml;bermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zus&auml;tzlich, soweit m&ouml;glich, der Umfang der zu &uuml;bermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu &uuml;bermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die H&ouml;he des Preises f&uuml;r den Endnutzer.&quot;</em></blockquote>
<p>Die genauen Preise im Rufnummernbereich 0180 ab dem 01.03.2010 lassen sich der folgenden Aufstellung entnehmen:</p>
<div><cite>
<ul>
    <li>(0)180-1: 3,9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-1: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-2: 6 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-2: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-3: 9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-3: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-4: 20 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-4: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-5: 14 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-5: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
</cite>Die Bundesnetzagentur als zust&auml;ndige Regulierungsbeh&ouml;rde hatte nach Verabschiedung des neuen TKG eine Anh&ouml;rung durchgef&uuml;hrt, um von den Netzbetreibern Stellungnahmen einzuholen, wie die Abrechnung erfolgen soll - Bepreisung pro Minute oder per Anruf. Es stellte sich heraus, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber mehrheitlich f&uuml;r eine min&uuml;tliche Abrechnung aussprachen.</div>
<p>Ab M&auml;rz 2010 besteht nun also die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer 0180er-Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben. Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz gen&uuml;gt hat, reicht nicht mehr aus. Eine Preisangabe f&uuml;r die Bewerbung oder das Angebot einer 0180er-Rufnummer in den Rufnummernbereichen 0180-1, 0180-3 und 0180-5 lautet ab dem 01.03.2010 beispielsweise:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>
<p>F&uuml;r die Rufnummernbereiche 0180-2 und 0180-4 w&auml;re eine m&ouml;gliche Preisangabengestaltung ab dem 01.03.2010 dementsprechend:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Seit dem 01.03.2010 gelten neue gesetzliche Regelungen f&uuml;r 0180er-Rufnummern. Die bisherigen Preise f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz &auml;ndern sich nicht; f&uuml;r Anrufe aus einem Mobilfunknetz zu einer 0180er-Rufnummer fallen jetzt maximal noch 42 Cent pro Minute an.</div>
<p>Ab sofort besteht f&uuml;r Anbieter einer 0180er-Rufnummer die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer solchen Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunk-H&ouml;chstpreis anzugeben. <strong>Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise reicht - anders als bisher - nicht mehr aus.</strong> Ferner hei&szlig;en die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste nicht mehr &quot;Geteilte-Kosten-Dienste&quot;, sondern &quot;Service-Dienste&quot;. Entscheidende Vorschrift ist im &Uuml;brigen &sect; 66 a TKG, der in seiner neuen Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur &Auml;nderung des TKG und des Gesetzes &uuml;ber die elektromagnetische Vertr&auml;glichkeit von Betriebsmitteln mit Wirkung v. 01.03.2010 wie folgt lautet:</p>
<blockquote><em>&quot;Wer gegen&uuml;ber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunfts-dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder daf&uuml;r wirbt, hat dabei den f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabh&auml;ngig je Minute oder zeitunabh&auml;ngig je Inanspruchnahme einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich k&uuml;rzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses ist hinzuweisen. Soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die M&ouml;glichkeit abweichender Preise f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben, soweit f&uuml;r die Inanspruchnahme des Dienstes f&uuml;r Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zus&auml;tzlich die Zahl der zu &uuml;bermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zus&auml;tzlich, soweit m&ouml;glich, der Umfang der zu &uuml;bermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu &uuml;bermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die H&ouml;he des Preises f&uuml;r den Endnutzer.&quot;</em></blockquote>
<p>Die genauen Preise im Rufnummernbereich 0180 ab dem 01.03.2010 lassen sich der folgenden Aufstellung entnehmen:</p>
<div><cite>
<ul>
    <li>(0)180-1: 3,9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-1: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-2: 6 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-2: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-3: 9 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-3: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-4: 20 Ct/Anruf f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-4: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
    <li>(0)180-5: 14 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus den Festnetzen<br />
    (0)180-5: 42 Ct/Min. f&uuml;r Anrufe aus Mobilfunknetzen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
</cite>Die Bundesnetzagentur als zust&auml;ndige Regulierungsbeh&ouml;rde hatte nach Verabschiedung des neuen TKG eine Anh&ouml;rung durchgef&uuml;hrt, um von den Netzbetreibern Stellungnahmen einzuholen, wie die Abrechnung erfolgen soll - Bepreisung pro Minute oder per Anruf. Es stellte sich heraus, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber mehrheitlich f&uuml;r eine min&uuml;tliche Abrechnung aussprachen.</div>
<p>Ab M&auml;rz 2010 besteht nun also die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer 0180er-Rufnummer nicht nur den Preis f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz, sondern zus&auml;tzlich den Mobilfunkh&ouml;chstpreis anzugeben. Der blo&szlig;e Hinweis auf m&ouml;glicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises f&uuml;r Anrufe aus dem Festnetz gen&uuml;gt hat, reicht nicht mehr aus. Eine Preisangabe f&uuml;r die Bewerbung oder das Angebot einer 0180er-Rufnummer in den Rufnummernbereichen 0180-1, 0180-3 und 0180-5 lautet ab dem 01.03.2010 beispielsweise:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>
<p>F&uuml;r die Rufnummernbereiche 0180-2 und 0180-4 w&auml;re eine m&ouml;gliche Preisangabengestaltung ab dem 01.03.2010 dementsprechend:</p>
<p><em>&quot;Festnetzpreis ... ct/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min&quot;</em></p>]]></description><category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/598.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/598.aspx</guid><pubDate>2010-02-24T12:26:47</pubDate><title><![CDATA[Zur Namensanmaßung bei Domainregistrierung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung ausgeurteilt, dass einem Domaininhaber die Berufung auf die Rechte aus der Registrierung einer Domain wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen ist, wenn diesem nachgewiesen werden kann, dass er sich den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines Namensrechts abkaufen zu lassen (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100019.htm">Hans. OLG, Urt. v. 24.09.2009 - 3 U 43/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zu entscheidenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass aus der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien deutlich wurde, dass Antrieb des Domaininhabers lediglich ein klares, auf die Ver&auml;u&szlig;erung der Domain gerichtetes Erwerbsinteresse war. Ein solches Vorgehen &ndash; so der zust&auml;ndige Senat &ndash; verfolge lediglich vorgeschobene, die Namensanma&szlig;ung verschleiernde, Zwecke.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis des BGH in vorliegender Thematik und ist daher zu begr&uuml;&szlig;en.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Entscheidung ausgeurteilt, dass einem Domaininhaber die Berufung auf die Rechte aus der Registrierung einer Domain wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen ist, wenn diesem nachgewiesen werden kann, dass er sich den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines Namensrechts abkaufen zu lassen (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100019.htm">Hans. OLG, Urt. v. 24.09.2009 - 3 U 43/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zu entscheidenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass aus der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien deutlich wurde, dass Antrieb des Domaininhabers lediglich ein klares, auf die Ver&auml;u&szlig;erung der Domain gerichtetes Erwerbsinteresse war. Ein solches Vorgehen &ndash; so der zust&auml;ndige Senat &ndash; verfolge lediglich vorgeschobene, die Namensanma&szlig;ung verschleiernde, Zwecke.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis des BGH in vorliegender Thematik und ist daher zu begr&uuml;&szlig;en.</div>]]></description><category><![CDATA[Domainrecht]]></category><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/597.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/597.aspx</guid><pubDate>2010-02-22T18:15:00</pubDate><title><![CDATA[Abo-Falle und Anwaltskosten]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Laut einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichen Entscheidung des LG Mannheim kann sich in sog. &bdquo;Abo-Fallen&ldquo; der jeweilige Anbieter nicht darauf berufen, dass die von ihm auf seiner Internetseite bereit gehaltenen Programmdownloads kostenpflichtig sind, wenn f&uuml;r den Nutzer auf den ersten Seiten des Angebots kein Hinweis auf Kosten ersichtlich ist und es sich um Programme handelt, die anderweitig legal kostenlos herunter geladen werden k&ouml;nnen (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100031.htm">LG Mannheim, Urt. v. 14.01.2010 - 10 S 53/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Vielmehr kommt nach Auffassung des Gerichts ein Vertrag &uuml;ber eine kostenpflichtige Dienstleistung wegen Dissenses (&sect; 155 BGB) nicht zustande, wenn sich der Sachverhalt so darstellt, dass&nbsp; dem Nutzer suggeriert wird, dass er jedenfalls einen Teil des betreffenden Internetangebots kostenlos erhalten kann und er der Anmeldemaske keinen leicht erkennbaren und gut wahrnehmbaren Hinweis auf die Kostenpflicht einer Anmeldung entnehmen kann, aus der sich ohne weiteres eine Information &uuml;ber die entstehenden Kosten ergibt. Als entsprechendes Indiz sieht es das Gericht an, wenn eine erhebliche Anzahl an Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung &uuml;bersehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht sodann ausgef&uuml;hrt, dass der Anbieter auch verpflichtet ist, dem Nutzer die ihm durch anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Anbieter den Nutzer mittels anwaltlichem Schreiben zur Zahlung der angeblich entstandenen Kostenpflicht auffordert. Denn insoweit liege &ndash; so das Gericht &ndash; auf Seiten des Anbieters zumindest fahrl&auml;ssiges Verhalten des Anbieters vor, wodurch ein Anspruch des Nutzers f&uuml;r den Ersatz der Kosten zur Abwehr der geltend gemachten Forderung gegeben sei. Konkret f&uuml;hrt das Gericht Folgendes aus:</div>
<div><br />
<cite><blockquote><cite>&bdquo;Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverst&auml;ndliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens &uuml;berzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kl&auml;ger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrl&auml;ssigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kl&auml;ger berechtigt ist, seine der H&ouml;he nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.&ldquo;</cite></blockquote></cite>Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der gegenst&auml;ndlichen Entscheidung des LG Mannheim um ein erfreuliches Urteil aus Nutzersicht handelt, wobei jedoch zu beachten ist, dass immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen und ausschlaggebend ist.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Laut einer j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichen Entscheidung des LG Mannheim kann sich in sog. &bdquo;Abo-Fallen&ldquo; der jeweilige Anbieter nicht darauf berufen, dass die von ihm auf seiner Internetseite bereit gehaltenen Programmdownloads kostenpflichtig sind, wenn f&uuml;r den Nutzer auf den ersten Seiten des Angebots kein Hinweis auf Kosten ersichtlich ist und es sich um Programme handelt, die anderweitig legal kostenlos herunter geladen werden k&ouml;nnen (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100031.htm">LG Mannheim, Urt. v. 14.01.2010 - 10 S 53/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Vielmehr kommt nach Auffassung des Gerichts ein Vertrag &uuml;ber eine kostenpflichtige Dienstleistung wegen Dissenses (&sect; 155 BGB) nicht zustande, wenn sich der Sachverhalt so darstellt, dass&nbsp; dem Nutzer suggeriert wird, dass er jedenfalls einen Teil des betreffenden Internetangebots kostenlos erhalten kann und er der Anmeldemaske keinen leicht erkennbaren und gut wahrnehmbaren Hinweis auf die Kostenpflicht einer Anmeldung entnehmen kann, aus der sich ohne weiteres eine Information &uuml;ber die entstehenden Kosten ergibt. Als entsprechendes Indiz sieht es das Gericht an, wenn eine erhebliche Anzahl an Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung &uuml;bersehen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht sodann ausgef&uuml;hrt, dass der Anbieter auch verpflichtet ist, dem Nutzer die ihm durch anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Anbieter den Nutzer mittels anwaltlichem Schreiben zur Zahlung der angeblich entstandenen Kostenpflicht auffordert. Denn insoweit liege &ndash; so das Gericht &ndash; auf Seiten des Anbieters zumindest fahrl&auml;ssiges Verhalten des Anbieters vor, wodurch ein Anspruch des Nutzers f&uuml;r den Ersatz der Kosten zur Abwehr der geltend gemachten Forderung gegeben sei. Konkret f&uuml;hrt das Gericht Folgendes aus:</div>
<div><br />
<cite><blockquote><cite>&bdquo;Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverst&auml;ndliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens &uuml;berzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kl&auml;ger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrl&auml;ssigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kl&auml;ger berechtigt ist, seine der H&ouml;he nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.&ldquo;</cite></blockquote></cite>Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der gegenst&auml;ndlichen Entscheidung des LG Mannheim um ein erfreuliches Urteil aus Nutzersicht handelt, wobei jedoch zu beachten ist, dass immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen und ausschlaggebend ist.&nbsp;</div>]]></description><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/596.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/596.aspx</guid><pubDate>2010-02-21T16:50:54</pubDate><title><![CDATA[Altmeldungen über schwere Straftaten im Internet]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH hat es f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet, dass&nbsp;SPON im Internet ein Dossier mit Altmeldungen &uuml;ber den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.</div>
<p>Die Kl&auml;ger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Antr&auml;ge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zur&uuml;ckweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bew&auml;hrung entlassen.</p>
<p>Die Beklagte betreibt das Internetportal <a href="http://www.spiegel.de">www.spiegel.de</a>. Dort hielt sie in der Rubrik &quot;Dossiers&quot; unter dem Titel &quot;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&quot; eine Zusammenstellung von f&uuml;nf &auml;lteren Ver&ouml;ffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &quot;Der Spiegel&quot; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kl&auml;ger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Meldungen v. 21.09.1992 und 30.11.1992, in denen &uuml;ber die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kl&auml;ger.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der&nbsp;zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 u. VI ZR 244/08).</p>
<p>Zwar liege in dem Bereithalten der die Kl&auml;ger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein <strong>Eingriff in</strong> deren <strong>allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht</strong>. Der Eingriff sei <strong>aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kl&auml;ger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung zur&uuml;ckzutreten hat</strong>.</p>
<p>Das beanstandete <strong>Dossier beeintr&auml;chtige das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;ger einschlie&szlig;lich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umst&auml;nden des Streitfalls nicht in erheblicher Weise</strong>. Es sei insbesondere nicht geeignet, die Kl&auml;ger &quot;ewig an den Pranger&quot; zu stellen oder in einer Weise &quot;an das Licht der &Ouml;ffentlichkeit zu zerren&quot;, die sie als Straft&auml;ter (wieder) neu stigmatisieren k&ouml;nnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgem&auml;&szlig;e Aussagen &uuml;ber ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches &ouml;ffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der &Ouml;ffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem&uuml;ht hatten, seien die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Ver&ouml;ffentlichung zul&auml;ssig gewesen. Hieran habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kl&auml;ger aus der Haft nichts ge&auml;ndert. Dem Dossier komme nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthate nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und sei nur durch gezielte Suche auffindbar. Dar&uuml;ber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kl&auml;ger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zus&auml;tzlich erschwert wurde.</p>
<p>Zu ber&uuml;cksichtigen sei weiterhin, dass <strong>ein anerkennenswertes Interesse der &Ouml;ffentlichkeit nicht nur an der Information &uuml;ber das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der M&ouml;glichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren</strong>. W&uuml;rde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Ver&ouml;ffentlichung zul&auml;ssiger Altmeldungen auf daf&uuml;r vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Ver&auml;nderung der zugrunde liegenden Umst&auml;nde ohne weiteres unzul&auml;ssig und w&auml;re die Beklagte verpflichtet, von sich aus s&auml;mtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu kontrollieren, w&uuml;rde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzul&auml;ssiger Weise eingeschr&auml;nkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands best&uuml;nde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Ver&ouml;ffentlichung die Umst&auml;nde ausklammern w&uuml;rde, die - wie vorliegend der Name des Straft&auml;ters - die Meldung sp&auml;ter rechtswidrig werden lassen k&ouml;nnten, an deren Mitteilung die &Ouml;ffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein sch&uuml;tzenswertes Interesse hat.</p>
<p>Den Kl&auml;gern stehe auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen v. 21.09.1992 und 30.11.1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handele es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem&auml;&szlig; &sect; 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kl&auml;ger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen, in denen wahrheitsgem&auml;&szlig;, sachbezogen und objektiv &uuml;ber die Anklageerhebung gegen die Kl&auml;ger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis ankn&uuml;pfen. Die Aufnahmen seien somit kontextbezogen.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH hat es f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet, dass&nbsp;SPON im Internet ein Dossier mit Altmeldungen &uuml;ber den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.</div>
<p>Die Kl&auml;ger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Antr&auml;ge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zur&uuml;ckweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bew&auml;hrung entlassen.</p>
<p>Die Beklagte betreibt das Internetportal <a href="http://www.spiegel.de">www.spiegel.de</a>. Dort hielt sie in der Rubrik &quot;Dossiers&quot; unter dem Titel &quot;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&quot; eine Zusammenstellung von f&uuml;nf &auml;lteren Ver&ouml;ffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &quot;Der Spiegel&quot; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kl&auml;ger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Meldungen v. 21.09.1992 und 30.11.1992, in denen &uuml;ber die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kl&auml;ger.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der&nbsp;zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 u. VI ZR 244/08).</p>
<p>Zwar liege in dem Bereithalten der die Kl&auml;ger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein <strong>Eingriff in</strong> deren <strong>allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht</strong>. Der Eingriff sei <strong>aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kl&auml;ger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung zur&uuml;ckzutreten hat</strong>.</p>
<p>Das beanstandete <strong>Dossier beeintr&auml;chtige das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;ger einschlie&szlig;lich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umst&auml;nden des Streitfalls nicht in erheblicher Weise</strong>. Es sei insbesondere nicht geeignet, die Kl&auml;ger &quot;ewig an den Pranger&quot; zu stellen oder in einer Weise &quot;an das Licht der &Ouml;ffentlichkeit zu zerren&quot;, die sie als Straft&auml;ter (wieder) neu stigmatisieren k&ouml;nnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgem&auml;&szlig;e Aussagen &uuml;ber ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches &ouml;ffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der &Ouml;ffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem&uuml;ht hatten, seien die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Ver&ouml;ffentlichung zul&auml;ssig gewesen. Hieran habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kl&auml;ger aus der Haft nichts ge&auml;ndert. Dem Dossier komme nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthate nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und sei nur durch gezielte Suche auffindbar. Dar&uuml;ber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kl&auml;ger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zus&auml;tzlich erschwert wurde.</p>
<p>Zu ber&uuml;cksichtigen sei weiterhin, dass <strong>ein anerkennenswertes Interesse der &Ouml;ffentlichkeit nicht nur an der Information &uuml;ber das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der M&ouml;glichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren</strong>. W&uuml;rde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Ver&ouml;ffentlichung zul&auml;ssiger Altmeldungen auf daf&uuml;r vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Ver&auml;nderung der zugrunde liegenden Umst&auml;nde ohne weiteres unzul&auml;ssig und w&auml;re die Beklagte verpflichtet, von sich aus s&auml;mtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu kontrollieren, w&uuml;rde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzul&auml;ssiger Weise eingeschr&auml;nkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands best&uuml;nde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Ver&ouml;ffentlichung die Umst&auml;nde ausklammern w&uuml;rde, die - wie vorliegend der Name des Straft&auml;ters - die Meldung sp&auml;ter rechtswidrig werden lassen k&ouml;nnten, an deren Mitteilung die &Ouml;ffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein sch&uuml;tzenswertes Interesse hat.</p>
<p>Den Kl&auml;gern stehe auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen v. 21.09.1992 und 30.11.1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handele es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem&auml;&szlig; &sect; 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kl&auml;ger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen, in denen wahrheitsgem&auml;&szlig;, sachbezogen und objektiv &uuml;ber die Anklageerhebung gegen die Kl&auml;ger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis ankn&uuml;pfen. Die Aufnahmen seien somit kontextbezogen.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Christine Balderas</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/594.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/594.aspx</guid><pubDate>2010-02-20T14:30:01</pubDate><title><![CDATA[Falsche KFZ-Lackierung erheblicher Sachmangel!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe in der Regel als ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verk&auml;ufers einzustufen ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass der K&auml;ufer statt eines Pkw mit der Lackierung <em>&quot;Le Mans Blue Metallic&quot;</em> einen solchen in schwarzer Farbe erhielt. Der K&auml;ufer verweigerte daher sowohl die Annahme des Fahrzeugs als auch die Zahlung des Kaufpreises. Als Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte er an, dass der Verk&auml;ufer wegen der Lieferung eines schwarzen statt eines blauen Pkw den Vertrag nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erf&uuml;llt habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies v&ouml;llig zu Recht, so der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH. Denn die Lieferung eines Pkw in einer anderen als der bestellten Farbe stelle in der Regel einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gem&auml;&szlig; &sect; 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=2&amp;nr=50952&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v.&nbsp;17.02.2010 &ndash; VIII ZR 70/07</a>). Dies auch dann, wenn vom K&auml;ufer zun&auml;chst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Denn &ndash; so der Senat weiter - die <strong>Lackfarbe bestimme ma&szlig;geblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und geh&ouml;re deshalb f&uuml;r den K&auml;ufer zu den ma&szlig;geblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung</strong>.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe in der Regel als ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verk&auml;ufers einzustufen ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass der K&auml;ufer statt eines Pkw mit der Lackierung <em>&quot;Le Mans Blue Metallic&quot;</em> einen solchen in schwarzer Farbe erhielt. Der K&auml;ufer verweigerte daher sowohl die Annahme des Fahrzeugs als auch die Zahlung des Kaufpreises. Als Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte er an, dass der Verk&auml;ufer wegen der Lieferung eines schwarzen statt eines blauen Pkw den Vertrag nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erf&uuml;llt habe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dies v&ouml;llig zu Recht, so der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des BGH. Denn die Lieferung eines Pkw in einer anderen als der bestellten Farbe stelle in der Regel einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gem&auml;&szlig; &sect; 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=2&amp;nr=50952&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v.&nbsp;17.02.2010 &ndash; VIII ZR 70/07</a>). Dies auch dann, wenn vom K&auml;ufer zun&auml;chst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Denn &ndash; so der Senat weiter - die <strong>Lackfarbe bestimme ma&szlig;geblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und geh&ouml;re deshalb f&uuml;r den K&auml;ufer zu den ma&szlig;geblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung</strong>.</div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/593.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/593.aspx</guid><pubDate>2010-02-19T07:53:14</pubDate><title><![CDATA["Ich kaufe hier nicht wieder" ist unsachlich!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Auch die negative Bewertung einer K&auml;uferin &uuml;ber ihren Verk&auml;ufer mit dem Kommentar <em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em> verst&ouml;&szlig;t gegen das Sachlichkeits-gebot von &sect; 6 Ziff. 2 der Allgemeinen Gesch&auml;fts-bedinungen von eBay und ist zu l&ouml;schen. Das AG Tostedt entschied durch Vers&auml;umnisurteil. Die K&auml;uferin hatte vorher noch versucht ihre Bewertung &quot;zu retten&quot;, indem sie ihren urspr&uuml;nglichen Bewertungs-kommentar ab&auml;nderte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das AG Tostedt verurteilte durch Vers&auml;umnisurteil v. 11.02.2010 - 4 C 6/10 - die Beklagte zur L&ouml;schung der von ihr abgegebenen negativen Bewertung &uuml;ber den Kl&auml;ger einschlie&szlig;lich des Bewertungskommentars:</div>
<div><em>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
</em></div>
<div><strong>Was war aber genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte erwarb &uuml;ber die eBay-Plattform vom Kl&auml;ger eine Hose, die ihr zwar nach eigenem Vorbringen gefallen,&nbsp;ihr jedoch nicht gepasst habe. Aus diesem Grunde &uuml;bte sie ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus. Der Kl&auml;ger verwies auf seine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) und erstattete aus Kulanz die an den Kl&auml;ger gezahlten Versandkosten. Im Anschluss bewertete die Beklagte den Kl&auml;ger mit dem Bewertungskommentar:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;Kennt seine AGBs nicht!!!! Geld nicht komplett zur&uuml;ckerstattet!!!!&quot;</em></blockquote></div>
<div>Der Kl&auml;ger forderte die Beklagte au&szlig;ergerichtlich &uuml;ber seinen Bevollm&auml;chtigten zur R&uuml;cknahme der Bewertung auf, da diese zu Unrecht abgegeben worden sei. Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf R&uuml;ckzahlung der Hin- und R&uuml;cksendekosten bestanden habe: Hinsichtlich der <strong>R&uuml;cksendekosten</strong> hat der Kl&auml;ger in seinen AGB und in &Uuml;bereinstimmung mit &sect; 357 Abs. 2 Satz 3 BGB von der sog. &quot;EUR 40,00-Klausel&quot; wirksam Gebrauch gemacht. Und dass ein Anspruch auf Erstattung der <strong>Hinsendekosten</strong> nach deutschem Recht nicht bestehe, entschied der BGH in seinem Beschluss v. 01.10.2008 - VIII 268/07.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte&nbsp;&auml;nderte innerhalb von 30 Tagen seit Abgabe der urspr&uuml;nglichen Bewertung diese daraufhin in den Kommentar <em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em> ab - und machte es damit nicht besser. Der Kl&auml;ger verlangte nun gerichtlich die L&ouml;schung und bekam Recht vor dem AG Tostedt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hintergrund ist, dass der Bewertungskommentar <em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em> suggeriert, der Kl&auml;ger habe seinerseits Anlass zur Beanstandung gegeben, was jedoch nicht der Fall war. Es bleibt danach vollkommen unklar, welches Verhalten es sein soll, dass die negative Bewertung aus Sicht der Beklagten gerechtfertigt erscheinen l&auml;sst.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schon vor einigen Jahren hatte in diesem Zusammenhang das AG Erlangen in seinem Urteil v. 26.05.2004 - 1 C 457/04 - den Bewertungskommentar<strong><em> &quot;Also ich und ein Freund w&uuml;rden hier bestimmt nicht mehr kaufen, sorry!!&quot;</em></strong> veranlasst zu l&ouml;schen, da der derma&szlig;en allgemein gehalten und Raum f&uuml;r fast jede Interpretationsm&ouml;glichkeit l&auml;sst.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dementsprechend&nbsp;hat auch&nbsp;das AG Hamburg in seinem Urteil v. 01.09.2009 - 8B C 209/09 - die negative &Auml;u&szlig;erung <em><strong>&quot;Ich bin unzufrieden&quot;</strong></em> f&uuml;r unsachlich eingestuft, da es sich um eine f&uuml;r Dritte nicht nachvollziehbare Meinungs&auml;u&szlig;erung handele. Das Gleiche galt f&uuml;r den Kommentar &quot;Nicht jeder PowerSeller ist ein Profu, womit der Anschein erweckt werde, die Verk&auml;uferin habe sich unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachliichen Grundlage - so das AG Hamburg in seinem Urteil.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Und auch das AG Hamburg-Wandsbek&nbsp;erblickte in seinem Urteil v. 22.12.2005 - 712 C 465/05 - in der Bewertung <em><strong>&quot;Auf solche K&auml;ufer kann man getrost verzichten, bitte nie wieder, danke&quot;</strong></em> einen Versto&szlig; evidenten Ausma&szlig;es gegen das eBay-Sachlichkeitsgebot im Rahmen des Bewertungsprogramms.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Auch die negative Bewertung einer K&auml;uferin &uuml;ber ihren Verk&auml;ufer mit dem Kommentar <em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em> verst&ouml;&szlig;t gegen das Sachlichkeits-gebot von &sect; 6 Ziff. 2 der Allgemeinen Gesch&auml;fts-bedinungen von eBay und ist zu l&ouml;schen. Das AG Tostedt entschied durch Vers&auml;umnisurteil. Die K&auml;uferin hatte vorher noch versucht ihre Bewertung &quot;zu retten&quot;, indem sie ihren urspr&uuml;nglichen Bewertungs-kommentar ab&auml;nderte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das AG Tostedt verurteilte durch Vers&auml;umnisurteil v. 11.02.2010 - 4 C 6/10 - die Beklagte zur L&ouml;schung der von ihr abgegebenen negativen Bewertung &uuml;ber den Kl&auml;ger einschlie&szlig;lich des Bewertungskommentars:</div>
<div><em>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
</em></div>
<div><strong>Was war aber genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte erwarb &uuml;ber die eBay-Plattform vom Kl&auml;ger eine Hose, die ihr zwar nach eigenem Vorbringen gefallen,&nbsp;ihr jedoch nicht gepasst habe. Aus diesem Grunde &uuml;bte sie ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus. Der Kl&auml;ger verwies auf seine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) und erstattete aus Kulanz die an den Kl&auml;ger gezahlten Versandkosten. Im Anschluss bewertete die Beklagte den Kl&auml;ger mit dem Bewertungskommentar:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;Kennt seine AGBs nicht!!!! Geld nicht komplett zur&uuml;ckerstattet!!!!&quot;</em></blockquote></div>
<div>Der Kl&auml;ger forderte die Beklagte au&szlig;ergerichtlich &uuml;ber seinen Bevollm&auml;chtigten zur R&uuml;cknahme der Bewertung auf, da diese zu Unrecht abgegeben worden sei. Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf R&uuml;ckzahlung der Hin- und R&uuml;cksendekosten bestanden habe: Hinsichtlich der <strong>R&uuml;cksendekosten</strong> hat der Kl&auml;ger in seinen AGB und in &Uuml;bereinstimmung mit &sect; 357 Abs. 2 Satz 3 BGB von der sog. &quot;EUR 40,00-Klausel&quot; wirksam Gebrauch gemacht. Und dass ein Anspruch auf Erstattung der <strong>Hinsendekosten</strong> nach deutschem Recht nicht bestehe, entschied der BGH in seinem Beschluss v. 01.10.2008 - VIII 268/07.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte&nbsp;&auml;nderte innerhalb von 30 Tagen seit Abgabe der urspr&uuml;nglichen Bewertung diese daraufhin in den Kommentar <em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em> ab - und machte es damit nicht besser. Der Kl&auml;ger verlangte nun gerichtlich die L&ouml;schung und bekam Recht vor dem AG Tostedt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hintergrund ist, dass der Bewertungskommentar <em>&quot;Ich kaufe hier nicht wieder.&quot;</em> suggeriert, der Kl&auml;ger habe seinerseits Anlass zur Beanstandung gegeben, was jedoch nicht der Fall war. Es bleibt danach vollkommen unklar, welches Verhalten es sein soll, dass die negative Bewertung aus Sicht der Beklagten gerechtfertigt erscheinen l&auml;sst.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schon vor einigen Jahren hatte in diesem Zusammenhang das AG Erlangen in seinem Urteil v. 26.05.2004 - 1 C 457/04 - den Bewertungskommentar<strong><em> &quot;Also ich und ein Freund w&uuml;rden hier bestimmt nicht mehr kaufen, sorry!!&quot;</em></strong> veranlasst zu l&ouml;schen, da der derma&szlig;en allgemein gehalten und Raum f&uuml;r fast jede Interpretationsm&ouml;glichkeit l&auml;sst.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dementsprechend&nbsp;hat auch&nbsp;das AG Hamburg in seinem Urteil v. 01.09.2009 - 8B C 209/09 - die negative &Auml;u&szlig;erung <em><strong>&quot;Ich bin unzufrieden&quot;</strong></em> f&uuml;r unsachlich eingestuft, da es sich um eine f&uuml;r Dritte nicht nachvollziehbare Meinungs&auml;u&szlig;erung handele. Das Gleiche galt f&uuml;r den Kommentar &quot;Nicht jeder PowerSeller ist ein Profu, womit der Anschein erweckt werde, die Verk&auml;uferin habe sich unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachliichen Grundlage - so das AG Hamburg in seinem Urteil.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Und auch das AG Hamburg-Wandsbek&nbsp;erblickte in seinem Urteil v. 22.12.2005 - 712 C 465/05 - in der Bewertung <em><strong>&quot;Auf solche K&auml;ufer kann man getrost verzichten, bitte nie wieder, danke&quot;</strong></em> einen Versto&szlig; evidenten Ausma&szlig;es gegen das eBay-Sachlichkeitsgebot im Rahmen des Bewertungsprogramms.&nbsp;</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/592.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/592.aspx</guid><pubDate>2010-02-18T22:11:41</pubDate><title><![CDATA[Kein AGB-Haftungsausschluss im "C2C"-Bereich]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Haftungsausschl&uuml;sse f&uuml;r M&auml;ngel spielen insbesondere beim Verkauf eines Fahrzeugs auch &uuml;ber das Internet eine gro&szlig;e Rolle. Ob eine Freizeichnung des Verk&auml;ufers wirksam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Beantwortung wird verkompliziert dadurch, welchen Status die Vertragspartner besitzen (Unternehmer oder Verbraucher), ob es sich um eine gebrauchte oder neue Sache handelte und ob der Ausschluss f&uuml;r M&auml;ngel individualvertraglich oder durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) erfolgt ist. Der BGH ging einigen dieser Fragen nach.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Beim Abschluss eines solchen Kaufvertrages bedienen sich die Vertragsparteien h&auml;ufig der Vertragsformulare Dritter, z.B. von Automobilclubs, Versicherungen oder gleich aus dem Internet.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was aber gilt, wenn sich in diesen Formularen&nbsp;unwirksame Klauseln befinden?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH ist in seinem Urteil v. 17.02.2010 - VIII ZR 67/09 - der Frage nachgegangen, ob die Vorschriften &uuml;ber AGB (&sect;&sect; 305ff. BGB) im Fall eines Kfz-Kaufs unter Privatleuten (&quot;C2C - consumer-to-sonsumer&quot;) zur Anwendung kommen, <strong>wenn dem Gesch&auml;ft ein solches Vertrags-formular zugrunde gelegt wird, das von einem Dritten</strong> - hier: von einer Versicherung als Serviceleistung - stammt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem Vertragsformular, das als &quot;Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur f&uuml;r den Verkauf zwischen Privatpersonen&quot; beschrieben war, befand sich folgende Klausel:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Der K&auml;ufer hat das Fahrzeug gepr&uuml;ft und Probe gefahren. Die Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verk&auml;ufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verk&auml;ufer hat eine Garantie f&uuml;r die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Die Parteien hatten vor Abschluss des Kaufvertrages telefonisch dar&uuml;ber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen soll. Da die Verk&auml;uferin bereits im Besitz des Formulars war, einigten sich die Parteien auf dessen Verwendung mit o.a. Klausel. Unstreitig hatte die Verk&auml;uferin das Fahrzeug ihrerseits 2 Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenh&auml;ndler erworben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zum Rechtsstreit wurde der Fall, als der K&auml;ufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises mit der Behauptung verlangte, das Fahrzeug habe vor &Uuml;bergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, weshalb der Gew&auml;hrleistungsausschluss unwirksam sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Wie auch bereits die Vorinstanzen verneinte der BGH einen diesbez&uuml;glichen Anspruch des K&auml;ufers. Der Gew&auml;hrleistungsausschluss sei wirksam gewesen, da es sich bei der Klausel <strong>nicht </strong>um eine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung gehandelt habe. Denn die Verk&auml;uferin habe die Vertragsbedingung nicht i.S.d. &sect; 305 Abs. 1 Satz 1 BGB <strong>&quot;gestellt&quot;</strong>.&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&sect; 305 BGB</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>(1) Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen sind alle f&uuml;r eine Vielzahl von Vertr&auml;gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages <strong>stellt.</strong> (...)</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der BGH f&uuml;hrte aus, dass in einem <strong>Stellen</strong> solcher Vertragsbedingungen die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es aber, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Partei darstellt. <strong>Dazu sei erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erh&auml;lt, alternativ eigene Textvorschl&auml;ge mit der effektiven M&ouml;glichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.</strong> So habe der Fall hier&nbsp;gelegen, weil sich die Parteien auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der K&auml;ufer die M&ouml;glichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>W&auml;re im &Uuml;brigen das AGB-Recht anzuwenden gewesen, h&auml;tte der BGH den Haftungsausschluss f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt. Denn gem&auml;&szlig; &sect; 309 Nr. 7a BGB ist die Haftung f&uuml;r Sch&auml;den aus der Verletzung des Lebens, des K&ouml;rpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrl&auml;ssigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht durch AGB ausschlie&szlig;bar. Gleiches gilt f&uuml;r &sect; 309 Nr. 7b BGB, wonach bei sonstigen Sch&auml;den allenfalls eine Haftunng f&uuml;r leichte Fahrl&auml;ssigkeit ausgeschlossen werden darf. Bereits mit Urt. v. 19.09.2007 - VIII ZR 141/06 - hatte der BGH daher entschieden, dass die standardisierte AGB-Klausel &quot;... unter Ausschluss jeder Gew&auml;hr-leistung ...&quot; unwirksam sei und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstelle.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Haftungsausschl&uuml;sse f&uuml;r M&auml;ngel spielen insbesondere beim Verkauf eines Fahrzeugs auch &uuml;ber das Internet eine gro&szlig;e Rolle. Ob eine Freizeichnung des Verk&auml;ufers wirksam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Beantwortung wird verkompliziert dadurch, welchen Status die Vertragspartner besitzen (Unternehmer oder Verbraucher), ob es sich um eine gebrauchte oder neue Sache handelte und ob der Ausschluss f&uuml;r M&auml;ngel individualvertraglich oder durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) erfolgt ist. Der BGH ging einigen dieser Fragen nach.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Beim Abschluss eines solchen Kaufvertrages bedienen sich die Vertragsparteien h&auml;ufig der Vertragsformulare Dritter, z.B. von Automobilclubs, Versicherungen oder gleich aus dem Internet.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was aber gilt, wenn sich in diesen Formularen&nbsp;unwirksame Klauseln befinden?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH ist in seinem Urteil v. 17.02.2010 - VIII ZR 67/09 - der Frage nachgegangen, ob die Vorschriften &uuml;ber AGB (&sect;&sect; 305ff. BGB) im Fall eines Kfz-Kaufs unter Privatleuten (&quot;C2C - consumer-to-sonsumer&quot;) zur Anwendung kommen, <strong>wenn dem Gesch&auml;ft ein solches Vertrags-formular zugrunde gelegt wird, das von einem Dritten</strong> - hier: von einer Versicherung als Serviceleistung - stammt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem Vertragsformular, das als &quot;Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur f&uuml;r den Verkauf zwischen Privatpersonen&quot; beschrieben war, befand sich folgende Klausel:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Der K&auml;ufer hat das Fahrzeug gepr&uuml;ft und Probe gefahren. Die Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verk&auml;ufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verk&auml;ufer hat eine Garantie f&uuml;r die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Die Parteien hatten vor Abschluss des Kaufvertrages telefonisch dar&uuml;ber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen soll. Da die Verk&auml;uferin bereits im Besitz des Formulars war, einigten sich die Parteien auf dessen Verwendung mit o.a. Klausel. Unstreitig hatte die Verk&auml;uferin das Fahrzeug ihrerseits 2 Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenh&auml;ndler erworben.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zum Rechtsstreit wurde der Fall, als der K&auml;ufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises mit der Behauptung verlangte, das Fahrzeug habe vor &Uuml;bergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, weshalb der Gew&auml;hrleistungsausschluss unwirksam sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Wie auch bereits die Vorinstanzen verneinte der BGH einen diesbez&uuml;glichen Anspruch des K&auml;ufers. Der Gew&auml;hrleistungsausschluss sei wirksam gewesen, da es sich bei der Klausel <strong>nicht </strong>um eine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung gehandelt habe. Denn die Verk&auml;uferin habe die Vertragsbedingung nicht i.S.d. &sect; 305 Abs. 1 Satz 1 BGB <strong>&quot;gestellt&quot;</strong>.&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&sect; 305 BGB</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>(1) Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen sind alle f&uuml;r eine Vielzahl von Vertr&auml;gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages <strong>stellt.</strong> (...)</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der BGH f&uuml;hrte aus, dass in einem <strong>Stellen</strong> solcher Vertragsbedingungen die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es aber, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Partei darstellt. <strong>Dazu sei erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erh&auml;lt, alternativ eigene Textvorschl&auml;ge mit der effektiven M&ouml;glichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.</strong> So habe der Fall hier&nbsp;gelegen, weil sich die Parteien auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der K&auml;ufer die M&ouml;glichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>W&auml;re im &Uuml;brigen das AGB-Recht anzuwenden gewesen, h&auml;tte der BGH den Haftungsausschluss f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt. Denn gem&auml;&szlig; &sect; 309 Nr. 7a BGB ist die Haftung f&uuml;r Sch&auml;den aus der Verletzung des Lebens, des K&ouml;rpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrl&auml;ssigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht durch AGB ausschlie&szlig;bar. Gleiches gilt f&uuml;r &sect; 309 Nr. 7b BGB, wonach bei sonstigen Sch&auml;den allenfalls eine Haftunng f&uuml;r leichte Fahrl&auml;ssigkeit ausgeschlossen werden darf. Bereits mit Urt. v. 19.09.2007 - VIII ZR 141/06 - hatte der BGH daher entschieden, dass die standardisierte AGB-Klausel &quot;... unter Ausschluss jeder Gew&auml;hr-leistung ...&quot; unwirksam sei und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstelle.&nbsp;</div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/591.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/591.aspx</guid><pubDate>2010-02-17T14:47:07</pubDate><title><![CDATA[Kein Ersatzanspruch für eine zweite Abmahnung!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen l&auml;sst, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.</div>
<p>Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K&ouml;ln mahnte die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung f&uuml;r Kr&auml;utertee ab, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Auch eine zweite, sodann von den Rechtsanw&auml;lten des Vereins ausgesprochene Abmahnung blieb ohne Reaktion. Daraufhin nahm der klagende Verein die beklagte H&auml;ndlerin gerichtlich in Anspruch und verlangte unter anderem auch Erstattung f&uuml;r die eigene (erste) Abmahnung in H&ouml;he von EUR 181,13 sowie f&uuml;r die (zweite) anwaltliche Abmahnung in H&ouml;he von EUR 899,14.</p>
<p>Nachdem das OLG Hamburg dem klagenden Verein einen Anspruch auf Kostenerstattung f&uuml;r die zweite, von den Anw&auml;lten ausgesprochene Abmahnung abgelehnt hatte, schloss sich der I. Zivilsenat beim BGH dieser Ansicht an; die Revision des klagenden Vereins war insoweit erfolglos (vgl. <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=50895&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH, Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09 - Kr&auml;utertee</a>).</p>
<p>Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Sinn der vor-gerichtlichen Abmahnung sei, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserkl&auml;rung beizulegen. <strong>Die Abmahnung solle dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gl&auml;ubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erf&uuml;llt, handele es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hat der Gl&auml;ubiger den Schuldner bereits auf die M&ouml;glichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer Unterlassungserkl&auml;rung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erf&uuml;llen - so der BGH in der Konsequenz.</strong></p>
<p>Zwar habe der BGH in einer fr&uuml;heren Entscheidung aus dem Jahre 1969 eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort klagenden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt einer Gesch&auml;fts-f&uuml;hrung ohne Auftrag zugebilligt; dieses Urteil stehe aber am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbr&auml;uchliche Geltendmachung des Kosten-erstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind. <strong>Die zweite anwaltliche Abmahnung entspreche nicht dem Interesse und mutma&szlig;lichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsversto&szlig; und auf die M&ouml;glichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungs-erkl&auml;rung hingewiesen worden war</strong>.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen l&auml;sst, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.</div>
<p>Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K&ouml;ln mahnte die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung f&uuml;r Kr&auml;utertee ab, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Auch eine zweite, sodann von den Rechtsanw&auml;lten des Vereins ausgesprochene Abmahnung blieb ohne Reaktion. Daraufhin nahm der klagende Verein die beklagte H&auml;ndlerin gerichtlich in Anspruch und verlangte unter anderem auch Erstattung f&uuml;r die eigene (erste) Abmahnung in H&ouml;he von EUR 181,13 sowie f&uuml;r die (zweite) anwaltliche Abmahnung in H&ouml;he von EUR 899,14.</p>
<p>Nachdem das OLG Hamburg dem klagenden Verein einen Anspruch auf Kostenerstattung f&uuml;r die zweite, von den Anw&auml;lten ausgesprochene Abmahnung abgelehnt hatte, schloss sich der I. Zivilsenat beim BGH dieser Ansicht an; die Revision des klagenden Vereins war insoweit erfolglos (vgl. <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=50895&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH, Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09 - Kr&auml;utertee</a>).</p>
<p>Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Sinn der vor-gerichtlichen Abmahnung sei, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserkl&auml;rung beizulegen. <strong>Die Abmahnung solle dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gl&auml;ubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erf&uuml;llt, handele es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von &sect; 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hat der Gl&auml;ubiger den Schuldner bereits auf die M&ouml;glichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer Unterlassungserkl&auml;rung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erf&uuml;llen - so der BGH in der Konsequenz.</strong></p>
<p>Zwar habe der BGH in einer fr&uuml;heren Entscheidung aus dem Jahre 1969 eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort klagenden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt einer Gesch&auml;fts-f&uuml;hrung ohne Auftrag zugebilligt; dieses Urteil stehe aber am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbr&auml;uchliche Geltendmachung des Kosten-erstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind. <strong>Die zweite anwaltliche Abmahnung entspreche nicht dem Interesse und mutma&szlig;lichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsversto&szlig; und auf die M&ouml;glichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungs-erkl&auml;rung hingewiesen worden war</strong>.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Michael Knoll</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/590.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/590.aspx</guid><pubDate>2010-02-16T10:51:18</pubDate><title><![CDATA[Der Systemadministrator darf nicht schnüffeln!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ein Systemadministrator hat grunds&auml;tzlich die Aufgabe, die vorhandenen Programme bei seinem Arbeitgeber zu warten und zu pflegen; er ist aber nicht befugt, die pers&ouml;nlichen eMails der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zu lesen, schon gar nicht den Ordner &bdquo;gesendete Objekte&ldquo; planm&auml;&szlig;ig zu durchforsten. Das LAG M&uuml;nchen hat eine au&szlig;erordentliche fristlose&nbsp; K&uuml;ndigung eines angestellten Systemadministrators best&auml;tigt, der widerrechtlich &quot;geschn&uuml;ffelt&quot; hatte.</div>
<p>W&auml;hrend der Urlaubsabwesenheit eines Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers legte der Systemadministrator dem zweiten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer eine Email vor, in dem der im Urlaub befindliche Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vor kurzer Zeit Kontakt mit einer konkurrierenden Firma aufnahm und eine Beschlusssammlung der eigenen Firma als Anhang beif&uuml;gte. Dieses Emaildokument verschaffte sich der Systemadministrator durch einen gezielten von seiner Aufgabenstellung nicht gedeckten Recherche-Vorgang: Er griff von einem externen PC (mit Fernzugriffsm&ouml;glichkeit) auf die EDV-Anlage zu, druckte die Email aus legte diese dem zweiten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vor, um auf die etwaigen vertraglichen Pflichtverletzungen des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers aufmerksam zu machen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Das LAG M&uuml;nchen hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts best&auml;tigt und damit die Wirksamkeit der au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung festgestellt (vgl. LAG M&uuml;nchen, Urt. v. 08.07.2009 &ndash; 11 Sa 54/09). Der System-administrator hatte die Aufgabe, die vorhandenen Programme bei seinem Arbeitgeber zu warten und zu pflegen. Er war aber nicht befugt, die pers&ouml;nlichen eMails der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zu lesen, schon gar nicht den Ordner &bdquo;gesendete Objekte&ldquo; planm&auml;&szlig;ig zu durchforsten. Der <strong>Systemadministrator</strong> hat damit <strong>durch den Missbrauch von Zugriffsrechten in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten versto&szlig;en</strong>.</p>
<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung: Ein Systemadministrator hat durch seine technischen M&ouml;glichkeiten i.d.R. Zugriff auf s&auml;mtliche sensible Daten seines Arbeitgebers (z.B. interne und externe Korrespondenz bei Zugriff auf die Emailkonten sowie alle pers&ouml;nliche Daten der Mitarbeiter bei Zugriff auf die Personalstelle der Personalabteilung). Er nimmt demnach im Betrieb eine besondere Vertrauensstellung ein. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen k&ouml;nnen, dass der Systemadministrator seine Zugriffsrechte nicht missbraucht, um nach Material zu suchen, was andere Arbeitnehmer oder gar die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung belastet. Das &bdquo;gut gemeinte&ldquo; Aufdecken der Kontaktaufnahme zu konkurrierenden Unternehmen darf daher keine Rolle spielen.</p>
<p>Da die K&uuml;ndigung bereits aus diesem Grund wirksam ausgesprochen werden konnte, musste sich das Gericht leider nicht mit einer weiteren spannenden Frage auseinandersetzen: Der Systemadministrator soll auch einen Fernzugriff auf das Laufwerk &bdquo;Personal&ldquo; vorgenommen und private Daten der Mitarbeiter eingesehen haben. Auf dieses Laufwerk konnten nur er und die Personalleiterin mittels Passwort zugreifen.</p>
<p>Bei einer reinen Einsicht in private Daten der Mitarbeiter, ohne diese zu kopieren, weiterzugeben oder als belastendes Material zu verwenden, m&uuml;sste man zu einer Abmahnung oder einer fristgerechten K&uuml;ndigung als mildere Ma&szlig;nahmen abgrenzen. Bei diesem Tatbestand greift der Systemadministrator aber auch auf vertrauliche Daten zu und missbraucht seine technisch weit reichenden M&ouml;glichkeiten &uuml;ber seine konkrete Arbeitst&auml;tigkeit hinaus. Daher erscheint es &ndash; bei diesem zugegebenerma&szlig;en Grenzfall &ndash; auch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitsrichter bei unserer heutigen sensiblen &bdquo;Datenlage&ldquo; (Steuers&uuml;nder-CD&acute;s, Datenlecks bei Kreditkartenunternehmen. Krankenkassen und weiteren privatwirtschaftlichen Unternehmen) eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung annimmt.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Ein Systemadministrator hat grunds&auml;tzlich die Aufgabe, die vorhandenen Programme bei seinem Arbeitgeber zu warten und zu pflegen; er ist aber nicht befugt, die pers&ouml;nlichen eMails der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zu lesen, schon gar nicht den Ordner &bdquo;gesendete Objekte&ldquo; planm&auml;&szlig;ig zu durchforsten. Das LAG M&uuml;nchen hat eine au&szlig;erordentliche fristlose&nbsp; K&uuml;ndigung eines angestellten Systemadministrators best&auml;tigt, der widerrechtlich &quot;geschn&uuml;ffelt&quot; hatte.</div>
<p>W&auml;hrend der Urlaubsabwesenheit eines Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers legte der Systemadministrator dem zweiten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer eine Email vor, in dem der im Urlaub befindliche Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vor kurzer Zeit Kontakt mit einer konkurrierenden Firma aufnahm und eine Beschlusssammlung der eigenen Firma als Anhang beif&uuml;gte. Dieses Emaildokument verschaffte sich der Systemadministrator durch einen gezielten von seiner Aufgabenstellung nicht gedeckten Recherche-Vorgang: Er griff von einem externen PC (mit Fernzugriffsm&ouml;glichkeit) auf die EDV-Anlage zu, druckte die Email aus legte diese dem zweiten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vor, um auf die etwaigen vertraglichen Pflichtverletzungen des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers aufmerksam zu machen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Das LAG M&uuml;nchen hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts best&auml;tigt und damit die Wirksamkeit der au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung festgestellt (vgl. LAG M&uuml;nchen, Urt. v. 08.07.2009 &ndash; 11 Sa 54/09). Der System-administrator hatte die Aufgabe, die vorhandenen Programme bei seinem Arbeitgeber zu warten und zu pflegen. Er war aber nicht befugt, die pers&ouml;nlichen eMails der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zu lesen, schon gar nicht den Ordner &bdquo;gesendete Objekte&ldquo; planm&auml;&szlig;ig zu durchforsten. Der <strong>Systemadministrator</strong> hat damit <strong>durch den Missbrauch von Zugriffsrechten in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten versto&szlig;en</strong>.</p>
<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung: Ein Systemadministrator hat durch seine technischen M&ouml;glichkeiten i.d.R. Zugriff auf s&auml;mtliche sensible Daten seines Arbeitgebers (z.B. interne und externe Korrespondenz bei Zugriff auf die Emailkonten sowie alle pers&ouml;nliche Daten der Mitarbeiter bei Zugriff auf die Personalstelle der Personalabteilung). Er nimmt demnach im Betrieb eine besondere Vertrauensstellung ein. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen k&ouml;nnen, dass der Systemadministrator seine Zugriffsrechte nicht missbraucht, um nach Material zu suchen, was andere Arbeitnehmer oder gar die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung belastet. Das &bdquo;gut gemeinte&ldquo; Aufdecken der Kontaktaufnahme zu konkurrierenden Unternehmen darf daher keine Rolle spielen.</p>
<p>Da die K&uuml;ndigung bereits aus diesem Grund wirksam ausgesprochen werden konnte, musste sich das Gericht leider nicht mit einer weiteren spannenden Frage auseinandersetzen: Der Systemadministrator soll auch einen Fernzugriff auf das Laufwerk &bdquo;Personal&ldquo; vorgenommen und private Daten der Mitarbeiter eingesehen haben. Auf dieses Laufwerk konnten nur er und die Personalleiterin mittels Passwort zugreifen.</p>
<p>Bei einer reinen Einsicht in private Daten der Mitarbeiter, ohne diese zu kopieren, weiterzugeben oder als belastendes Material zu verwenden, m&uuml;sste man zu einer Abmahnung oder einer fristgerechten K&uuml;ndigung als mildere Ma&szlig;nahmen abgrenzen. Bei diesem Tatbestand greift der Systemadministrator aber auch auf vertrauliche Daten zu und missbraucht seine technisch weit reichenden M&ouml;glichkeiten &uuml;ber seine konkrete Arbeitst&auml;tigkeit hinaus. Daher erscheint es &ndash; bei diesem zugegebenerma&szlig;en Grenzfall &ndash; auch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitsrichter bei unserer heutigen sensiblen &bdquo;Datenlage&ldquo; (Steuers&uuml;nder-CD&acute;s, Datenlecks bei Kreditkartenunternehmen. Krankenkassen und weiteren privatwirtschaftlichen Unternehmen) eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung annimmt.</p>]]></description><category><![CDATA[Datenschutz]]></category><category><![CDATA[EDV-/Computer-Recht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/589.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/589.aspx</guid><pubDate>2010-02-16T10:36:57</pubDate><title><![CDATA[Betrachten von Internet-Kinderpornos ist strafbar]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das OLG Hamburg urteilte gestern in einem unanfechtbaren Revisionsurteil, dass schon das Betrachten kinderpornographischer Internetseiten strafbar sei. Der Nutzer habe bereits strafbaren &quot;Besitz&quot; an den Dateien, selbst wenn er sie nur kurzfristig zum Anschauen herunterl&auml;dt und keine Speicherung bezweckt. &quot;Ein Grundsatzurteil&quot;, so ein Gerichtssprecher des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Urt. v. 15.02.2010 (2-27/09).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der Sache geht es um die Auslegung des &sect; 184b Abs. 4 StGB:</div>
<div><blockquote>
<div><em><strong>&sect; 184b StGB </strong></em></div>
<div><em>...</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder-pornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tats&auml;chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-geben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.</em></div>
</blockquote></div>
<div>In erster Instanz hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, in 16 F&auml;llen es unternommen zu haben, sich Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, freigesprochen. Der Beschuldigte hatte nach damaligem Urteil das Material zwar gezielt aufgerufen und angesehen, <strong>ohne jedoch eine Speicherung zu bezwecken</strong>. Aus diesem Grund und <strong>ohne Kenntnis von der automatischen Speicherung im sog. &quot;Internet-Cache&quot;</strong> habe er sich nicht in strafbarer Weise den Besitz von Kinderpornos verschafft - so das Ausgangsgericht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;Doch&quot;, entgegnete das OLG Hamburg, das die Staatsanwaltschaft Hamburg im Wege der Sprungrevision angerufen hatte. Schon das bewusste und gewollte Abrufen sowie Betrachten der Kinderporno-Dateien sei strafbar. Der Nutzer habe bereits beim Aufrufen die volle Verf&uuml;gungsgewalt &uuml;ber die Daten. Er k&ouml;nne entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und bespielsweise Ausschnitte vergr&ouml;&szlig;ern oder heranzoomen, entschied das OLG Hamburg. In der Pressemitteilung hei&szlig;t es dabei:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) In den Urteilsgr&uuml;nden ist ausgef&uuml;hrt, dass der der zu k&ouml;rperlichen Gegenst&auml;nden wie Videokassetten und Schriften entwickelte Besitzbegriff des &sect; 184b Abs. 4 StGB <strong>einer erweiternden Auslegung bedarf, um dem Gesetzes-zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unk&ouml;rperlichen Gegenst&auml;nden wie einer Internet- oder Computerdatei zu gen&uuml;gen.</strong> (...)</em></div>
</blockquote></div>
<div>Es handelt sich dabei um eine rechtspraktische&nbsp;Frage mit gro&szlig;er allt&auml;glicher Bedeutung, f&uuml;hrte das Gericht aus. &quot;Verf&uuml;gungsgewalt&quot; und &quot;Sachherrschaft&quot; &uuml;ber die Bilder und damit Besitz an den&nbsp;Dateien habe der User daher auch dann, wenn er sie nur kurze Zeit auf seinem Computer beh&auml;lt. In der Pressemitteilung hei&szlig;t es&nbsp;am Ende:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Bek&auml;mpft werden soll unter weit nach vorn vorgelagerter Strafbewehrung der schon im Aufrufen einer einschl&auml;gigen Internetseite liegende Konsum kinderporno-graphischer Darstellungen, weil schon dieser einen Anreiz f&uuml;r die kommerziellen Anbieter schafft, bei der Produktion derartiger Bilder und Videofilme Kinder zu missbrauchen. (...) In Anpassung daran den<strong> Besitzbegriff zu modifizieren, &uuml;berschreitet nicht die Grenze des Wortsinns, die der Auslegung des Gesetzes durch das im Grundgesetz verankerte Gebot zur Bestimmtheit eines Straftat-bestandes gezogen ist.</strong> Mit der 1997 geschaffenen Gleichstellung von 'Datenspeichern' mit Schriften in &sect; 11 Abs. 3 StGB, auf den &sect; 184b Abs. 4 StGB ausdr&uuml;cklich verweist, ist dem B&uuml;rger hinreichend erkennbar geworden, dass der Besitzbegriff des &sect; 184b Abs. 4 StGB in einer auch unk&ouml;rperliche, aus dem Internet heruntergeladene Dateien erfassenden Weise zu verstehen ist.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Nach Aufhebung und Zur&uuml;ckverweisung muss sich nun erneut das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit dem Fall befassen.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Das OLG Hamburg urteilte gestern in einem unanfechtbaren Revisionsurteil, dass schon das Betrachten kinderpornographischer Internetseiten strafbar sei. Der Nutzer habe bereits strafbaren &quot;Besitz&quot; an den Dateien, selbst wenn er sie nur kurzfristig zum Anschauen herunterl&auml;dt und keine Speicherung bezweckt. &quot;Ein Grundsatzurteil&quot;, so ein Gerichtssprecher des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Urt. v. 15.02.2010 (2-27/09).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der Sache geht es um die Auslegung des &sect; 184b Abs. 4 StGB:</div>
<div><blockquote>
<div><em><strong>&sect; 184b StGB </strong></em></div>
<div><em>...</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder-pornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tats&auml;chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-geben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.</em></div>
</blockquote></div>
<div>In erster Instanz hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, in 16 F&auml;llen es unternommen zu haben, sich Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, freigesprochen. Der Beschuldigte hatte nach damaligem Urteil das Material zwar gezielt aufgerufen und angesehen, <strong>ohne jedoch eine Speicherung zu bezwecken</strong>. Aus diesem Grund und <strong>ohne Kenntnis von der automatischen Speicherung im sog. &quot;Internet-Cache&quot;</strong> habe er sich nicht in strafbarer Weise den Besitz von Kinderpornos verschafft - so das Ausgangsgericht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;Doch&quot;, entgegnete das OLG Hamburg, das die Staatsanwaltschaft Hamburg im Wege der Sprungrevision angerufen hatte. Schon das bewusste und gewollte Abrufen sowie Betrachten der Kinderporno-Dateien sei strafbar. Der Nutzer habe bereits beim Aufrufen die volle Verf&uuml;gungsgewalt &uuml;ber die Daten. Er k&ouml;nne entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und bespielsweise Ausschnitte vergr&ouml;&szlig;ern oder heranzoomen, entschied das OLG Hamburg. In der Pressemitteilung hei&szlig;t es dabei:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) In den Urteilsgr&uuml;nden ist ausgef&uuml;hrt, dass der der zu k&ouml;rperlichen Gegenst&auml;nden wie Videokassetten und Schriften entwickelte Besitzbegriff des &sect; 184b Abs. 4 StGB <strong>einer erweiternden Auslegung bedarf, um dem Gesetzes-zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unk&ouml;rperlichen Gegenst&auml;nden wie einer Internet- oder Computerdatei zu gen&uuml;gen.</strong> (...)</em></div>
</blockquote></div>
<div>Es handelt sich dabei um eine rechtspraktische&nbsp;Frage mit gro&szlig;er allt&auml;glicher Bedeutung, f&uuml;hrte das Gericht aus. &quot;Verf&uuml;gungsgewalt&quot; und &quot;Sachherrschaft&quot; &uuml;ber die Bilder und damit Besitz an den&nbsp;Dateien habe der User daher auch dann, wenn er sie nur kurze Zeit auf seinem Computer beh&auml;lt. In der Pressemitteilung hei&szlig;t es&nbsp;am Ende:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Bek&auml;mpft werden soll unter weit nach vorn vorgelagerter Strafbewehrung der schon im Aufrufen einer einschl&auml;gigen Internetseite liegende Konsum kinderporno-graphischer Darstellungen, weil schon dieser einen Anreiz f&uuml;r die kommerziellen Anbieter schafft, bei der Produktion derartiger Bilder und Videofilme Kinder zu missbrauchen. (...) In Anpassung daran den<strong> Besitzbegriff zu modifizieren, &uuml;berschreitet nicht die Grenze des Wortsinns, die der Auslegung des Gesetzes durch das im Grundgesetz verankerte Gebot zur Bestimmtheit eines Straftat-bestandes gezogen ist.</strong> Mit der 1997 geschaffenen Gleichstellung von 'Datenspeichern' mit Schriften in &sect; 11 Abs. 3 StGB, auf den &sect; 184b Abs. 4 StGB ausdr&uuml;cklich verweist, ist dem B&uuml;rger hinreichend erkennbar geworden, dass der Besitzbegriff des &sect; 184b Abs. 4 StGB in einer auch unk&ouml;rperliche, aus dem Internet heruntergeladene Dateien erfassenden Weise zu verstehen ist.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Nach Aufhebung und Zur&uuml;ckverweisung muss sich nun erneut das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit dem Fall befassen.&nbsp;</div>]]></description></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/587.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/587.aspx</guid><pubDate>2010-02-11T22:20:19</pubDate><title><![CDATA[LG Karlsruhe zur Mängelrüge und zum Widerruf]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Unternehmern ist daran gelegen, etwaige M&auml;ngel von ihren Kunden m&ouml;glichst schnell angezeigt zu bekommen und nehmen diesbez&uuml;gliche Klauseln in ihre Vertragsbestimmungen auf. Dabei d&uuml;rfen jedoch Verbraucherschutzvorschriften nicht unterlaufen werden. Im gleichen Urteil nahm das angerufene LG Karlsruhe auch dazu Stellung, dass der Unternehmer das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht&nbsp;in keinem Fall&nbsp;mit dem R&uuml;ckgaberecht kombinieren d&uuml;rfe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Diejenigen Unternehmer, die sich im eCommerce von einer Gew&auml;hrleistungspflicht freizeichnen m&ouml;chten, versuchen dies mit scheinbar bekannten Klauseln. So auch in&nbsp;einem vor dem LG Karlsruhe mit Urt. v. 19.10.2009 - 10 O 356/09 - verhandelten Rechtsstreit.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die von den Beklagten verwendete Klausel lautete dabei:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Offensichtliche M&auml;ngel der gelieferten Ware einschlie&szlig;lich Transportsch&auml;den (sind) sp&auml;testens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.&quot;</em></div>
</blockquote>Die Karlsruher Richter sahen in vorgenannter Klausel einen Versto&szlig; gegen &sect; 307 BGB, <strong>da das allgemeine Zivilrecht (Kaufrecht) keine solchen R&uuml;gepflichten kenne</strong> - anders im Handelsrecht bei einem beiderseitigen Handelsgesch&auml;ft (&sect; 377 HGB):&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Durch die Klausel 'offensichtliche M&auml;ngel der gelieferten Ware sind ... anzuzeigen ...' wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um eine ihn treffende rechtliche Obliegenheit&nbsp;handelt, deren Nichtbefolgung Sanktionen ausl&ouml;sen kann, insbesondere der Verlust eines R&uuml;gerechts und seiner Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Dass vorgenannte Klausel gegen &sect; 437 BGB verstie&szlig;, hat mit dem LG Karlsruhe jedoch nicht zum ersten Mal ein Gericht entschieden. Die Vorschrift des &sect; 475 Abs. 1 BGB sieht gerade vor, dass eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer mit einem Verbraucher getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, unzul&auml;ssig ist. Und viele Gerichte verlangen daher eine Klarstellung, dass die Geltendmachung der Gew&auml;hrleistungsrechte unber&uuml;hrt bleiben muss, so dass zwischen einer <strong>R&uuml;ge- und Ausschlussfrist</strong> zu differenzieren ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Des Weiteren&nbsp;entschied das LG Karlsruhe in seinem Urteil, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nicht mit dem R&uuml;ckgaberecht vermischt werden d&uuml;rfe. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er dem&nbsp;Verbraucher statt des Widerrufsrechts ein R&uuml;ckgaberecht einr&auml;umt; die Unterschiede zwischen beiden liegt im Detail. Die Entscheidung aus&nbsp;Karlsruhe bringt&nbsp;insoweit nichts Neues, zumal der Gesetzestext eindeutig ist und auch das LG Leipzig mit Beschl. v. 27.06.2007 - 05 KH O 2050/07 - in der Sache gleiches entschieden hat. Jeder Unternehmer sollte daher peinlichst genau darauf achten, dass er - bei allen Unklarheiten &uuml;ber das Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht und deren Formulierungen - jedenfalls nicht den Fehler begeht, die Regelungen miteinander zu kombinieren.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Unternehmern ist daran gelegen, etwaige M&auml;ngel von ihren Kunden m&ouml;glichst schnell angezeigt zu bekommen und nehmen diesbez&uuml;gliche Klauseln in ihre Vertragsbestimmungen auf. Dabei d&uuml;rfen jedoch Verbraucherschutzvorschriften nicht unterlaufen werden. Im gleichen Urteil nahm das angerufene LG Karlsruhe auch dazu Stellung, dass der Unternehmer das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht&nbsp;in keinem Fall&nbsp;mit dem R&uuml;ckgaberecht kombinieren d&uuml;rfe.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Diejenigen Unternehmer, die sich im eCommerce von einer Gew&auml;hrleistungspflicht freizeichnen m&ouml;chten, versuchen dies mit scheinbar bekannten Klauseln. So auch in&nbsp;einem vor dem LG Karlsruhe mit Urt. v. 19.10.2009 - 10 O 356/09 - verhandelten Rechtsstreit.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die von den Beklagten verwendete Klausel lautete dabei:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Offensichtliche M&auml;ngel der gelieferten Ware einschlie&szlig;lich Transportsch&auml;den (sind) sp&auml;testens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.&quot;</em></div>
</blockquote>Die Karlsruher Richter sahen in vorgenannter Klausel einen Versto&szlig; gegen &sect; 307 BGB, <strong>da das allgemeine Zivilrecht (Kaufrecht) keine solchen R&uuml;gepflichten kenne</strong> - anders im Handelsrecht bei einem beiderseitigen Handelsgesch&auml;ft (&sect; 377 HGB):&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Durch die Klausel 'offensichtliche M&auml;ngel der gelieferten Ware sind ... anzuzeigen ...' wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um eine ihn treffende rechtliche Obliegenheit&nbsp;handelt, deren Nichtbefolgung Sanktionen ausl&ouml;sen kann, insbesondere der Verlust eines R&uuml;gerechts und seiner Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Dass vorgenannte Klausel gegen &sect; 437 BGB verstie&szlig;, hat mit dem LG Karlsruhe jedoch nicht zum ersten Mal ein Gericht entschieden. Die Vorschrift des &sect; 475 Abs. 1 BGB sieht gerade vor, dass eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer mit einem Verbraucher getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, unzul&auml;ssig ist. Und viele Gerichte verlangen daher eine Klarstellung, dass die Geltendmachung der Gew&auml;hrleistungsrechte unber&uuml;hrt bleiben muss, so dass zwischen einer <strong>R&uuml;ge- und Ausschlussfrist</strong> zu differenzieren ist.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Des Weiteren&nbsp;entschied das LG Karlsruhe in seinem Urteil, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nicht mit dem R&uuml;ckgaberecht vermischt werden d&uuml;rfe. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er dem&nbsp;Verbraucher statt des Widerrufsrechts ein R&uuml;ckgaberecht einr&auml;umt; die Unterschiede zwischen beiden liegt im Detail. Die Entscheidung aus&nbsp;Karlsruhe bringt&nbsp;insoweit nichts Neues, zumal der Gesetzestext eindeutig ist und auch das LG Leipzig mit Beschl. v. 27.06.2007 - 05 KH O 2050/07 - in der Sache gleiches entschieden hat. Jeder Unternehmer sollte daher peinlichst genau darauf achten, dass er - bei allen Unklarheiten &uuml;ber das Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht und deren Formulierungen - jedenfalls nicht den Fehler begeht, die Regelungen miteinander zu kombinieren.&nbsp;</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/586.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/586.aspx</guid><pubDate>2010-02-11T11:36:10</pubDate><title><![CDATA[Anwaltsgebühren als ersatzfähiger Schaden!?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Spricht ein Urheber und Rechteinhaber &uuml;ber seinen Bevollm&auml;chtigten eine berechtigte Abmahnung gegen&uuml;ber dem Verletzter aus und fordert diesen zur Unterlassung auf, steht dem Urheber dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch f&uuml;r die erforderliche Inanspruchnahme seines Bevollm&auml;chtigten zu. Doch nicht in jedem Fall, urteilte j&uuml;ngst das AG Frankfurt am Main.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das AG Frankfurt a.M. versagte mit Urteil v. 29.01.2010 - 31 C 1078/09-78 - der Kl&auml;gerin einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch und einen ersatzf&auml;higen Schaden. Die Kl&auml;gerin hatte mit ihren Bevollm&auml;chtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Ein Schaden&nbsp;in Form einer unfreiwilligen verm&ouml;genseinbu&szlig;e k&ouml;nne daher nur hinsichtlich des vereinbarten Pauschalbetrages entstanden sein - hier fehlte es hinsichtlich der H&ouml;he jedoch an kl&auml;gerischem Vortrag.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Doch der Reihe nach:</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Kl&auml;gerin begehrte Schadensersatz wegen einer Urheberrechts-verletzung sowie Ersatz von au&szlig;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. <strong>&Uuml;ber den Internetanschluss des Beklagten wurde eine Tonaufnahme anderen Teilnehmer eine Tauschb&ouml;rse zum Download angeboten.</strong> Vorprozessual forderte die Kl&auml;gerin &uuml;ber ihre Bevollm&auml;chtigten zur Unterlassung auf und gab dem Beklagten zugleich die M&ouml;glichkeit, durch Zahlung von 450,00 &euro;&nbsp;s&auml;mtliche Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsanspr&uuml;che der Kl&auml;gerin abzugelten, wobei sie ausf&uuml;hrte, dass f&uuml;r dieses Abmahnschreiben die Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren nach dem RVG 651,80 &euro;&nbsp;betragen (1,3 Geb&uuml;hr aus einem Streitwert in H&ouml;he von 10.000,00 &euro;). Der Beklagte zahlte nicht, so dass der Rechtsweg beschritten wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zwar stand nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. der Kl&auml;gerin ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgeb&uuml;hren i.H.v. 150,00 &euro; zu, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren.&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;(...) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Kl&auml;gerin an ihre Bevollm&auml;chtigten tats&auml;chlich Rechtsanwaltskosten in H&ouml;he von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung w&uuml;rde der Kl&auml;gerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender H&ouml;he zustehen. Der Kl&auml;gerin w&auml;re auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsf&auml;higer Schaden entstanden. (...)&quot;</em></blockquote></div>
<div>Das AG Frankfurt a.M. erl&auml;uterte im Folgenden die <strong>Begrifflichkeit eines Schadens als unfreiwillige Verm&ouml;genseinbu&szlig;e</strong> und f&uuml;hrte aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbu&szlig;e. Insoweit die Kl&auml;gerin an ihre Bevollm&auml;chtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gem&auml;&szlig; einer 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so w&uuml;rde es sich jedoch nicht um eine unfreiwiliige Einbu&szlig;e handeln. Gem&auml;&szlig; dem Vorbringen der Kl&auml;gerin besteht eine Vereinbarung, wonach f&uuml;r die au&szlig;ergerichtliche Abmahn-t&auml;tigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in H&ouml;he der sich hiernach ergebenden Kosten f&uuml;r die hier gegenst&auml;ndliche Abmahnung ist der Kl&auml;gerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbu&szlig;e entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte au&szlig;ergerichtliche T&auml;tigkeit der Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin war bereits vollumf&auml;nglich abgegolten und den Bevollm&auml;chtigten stand ein Honoraranspruch aus der</em> <em>geschlossenen Vereinbarung zu. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Das war's dann aber auch - so das AG Frankfurt a.M. und stufte den weiteren Klageauftrag <strong>als freiwillige Entscheidung der Kl&auml;gerin</strong> ein:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Insoweit sich die Kl&auml;gerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher T&auml;tigkeit) entsprechend ein Honorar in H&ouml;he einer 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Kl&auml;gerin. Den Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. (...).&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Im Klageverfahren hat die Kl&auml;gerin zur H&ouml;he des sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrages ergebenden Schaden jedoch nicht weiter vorgetragen, obwohl der Beklagte vorgetragen hatte, dass der Kl&auml;gerin - wenn &uuml;berhaupt -&nbsp;nur gem&auml;&szlig; der tats&auml;chlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen k&ouml;nne. Aus diesem Grunde&nbsp;bedurfte es vor der Klageabweisung keines weiteren richterlichen Hinweises. Ob die Kl&auml;gerin in einer etwaigen Berufung (das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig) diesbez&uuml;glich weiter vortragen wird und wegen fehlender Pr&auml;klusion&nbsp;&uuml;berhaupt darf, bleibt noch abzuwarten.&nbsp;&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Spricht ein Urheber und Rechteinhaber &uuml;ber seinen Bevollm&auml;chtigten eine berechtigte Abmahnung gegen&uuml;ber dem Verletzter aus und fordert diesen zur Unterlassung auf, steht dem Urheber dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch f&uuml;r die erforderliche Inanspruchnahme seines Bevollm&auml;chtigten zu. Doch nicht in jedem Fall, urteilte j&uuml;ngst das AG Frankfurt am Main.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das AG Frankfurt a.M. versagte mit Urteil v. 29.01.2010 - 31 C 1078/09-78 - der Kl&auml;gerin einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch und einen ersatzf&auml;higen Schaden. Die Kl&auml;gerin hatte mit ihren Bevollm&auml;chtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Ein Schaden&nbsp;in Form einer unfreiwilligen verm&ouml;genseinbu&szlig;e k&ouml;nne daher nur hinsichtlich des vereinbarten Pauschalbetrages entstanden sein - hier fehlte es hinsichtlich der H&ouml;he jedoch an kl&auml;gerischem Vortrag.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Doch der Reihe nach:</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Kl&auml;gerin begehrte Schadensersatz wegen einer Urheberrechts-verletzung sowie Ersatz von au&szlig;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. <strong>&Uuml;ber den Internetanschluss des Beklagten wurde eine Tonaufnahme anderen Teilnehmer eine Tauschb&ouml;rse zum Download angeboten.</strong> Vorprozessual forderte die Kl&auml;gerin &uuml;ber ihre Bevollm&auml;chtigten zur Unterlassung auf und gab dem Beklagten zugleich die M&ouml;glichkeit, durch Zahlung von 450,00 &euro;&nbsp;s&auml;mtliche Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsanspr&uuml;che der Kl&auml;gerin abzugelten, wobei sie ausf&uuml;hrte, dass f&uuml;r dieses Abmahnschreiben die Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren nach dem RVG 651,80 &euro;&nbsp;betragen (1,3 Geb&uuml;hr aus einem Streitwert in H&ouml;he von 10.000,00 &euro;). Der Beklagte zahlte nicht, so dass der Rechtsweg beschritten wurde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zwar stand nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. der Kl&auml;gerin ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgeb&uuml;hren i.H.v. 150,00 &euro; zu, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren.&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;(...) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Kl&auml;gerin an ihre Bevollm&auml;chtigten tats&auml;chlich Rechtsanwaltskosten in H&ouml;he von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung w&uuml;rde der Kl&auml;gerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender H&ouml;he zustehen. Der Kl&auml;gerin w&auml;re auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsf&auml;higer Schaden entstanden. (...)&quot;</em></blockquote></div>
<div>Das AG Frankfurt a.M. erl&auml;uterte im Folgenden die <strong>Begrifflichkeit eines Schadens als unfreiwillige Verm&ouml;genseinbu&szlig;e</strong> und f&uuml;hrte aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbu&szlig;e. Insoweit die Kl&auml;gerin an ihre Bevollm&auml;chtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gem&auml;&szlig; einer 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so w&uuml;rde es sich jedoch nicht um eine unfreiwiliige Einbu&szlig;e handeln. Gem&auml;&szlig; dem Vorbringen der Kl&auml;gerin besteht eine Vereinbarung, wonach f&uuml;r die au&szlig;ergerichtliche Abmahn-t&auml;tigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in H&ouml;he der sich hiernach ergebenden Kosten f&uuml;r die hier gegenst&auml;ndliche Abmahnung ist der Kl&auml;gerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbu&szlig;e entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte au&szlig;ergerichtliche T&auml;tigkeit der Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin war bereits vollumf&auml;nglich abgegolten und den Bevollm&auml;chtigten stand ein Honoraranspruch aus der</em> <em>geschlossenen Vereinbarung zu. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Das war's dann aber auch - so das AG Frankfurt a.M. und stufte den weiteren Klageauftrag <strong>als freiwillige Entscheidung der Kl&auml;gerin</strong> ein:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Insoweit sich die Kl&auml;gerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher T&auml;tigkeit) entsprechend ein Honorar in H&ouml;he einer 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Kl&auml;gerin. Den Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. (...).&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Im Klageverfahren hat die Kl&auml;gerin zur H&ouml;he des sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrages ergebenden Schaden jedoch nicht weiter vorgetragen, obwohl der Beklagte vorgetragen hatte, dass der Kl&auml;gerin - wenn &uuml;berhaupt -&nbsp;nur gem&auml;&szlig; der tats&auml;chlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen k&ouml;nne. Aus diesem Grunde&nbsp;bedurfte es vor der Klageabweisung keines weiteren richterlichen Hinweises. Ob die Kl&auml;gerin in einer etwaigen Berufung (das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig) diesbez&uuml;glich weiter vortragen wird und wegen fehlender Pr&auml;klusion&nbsp;&uuml;berhaupt darf, bleibt noch abzuwarten.&nbsp;&nbsp;</div>]]></description><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/583.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/583.aspx</guid><pubDate>2010-02-05T19:04:12</pubDate><title><![CDATA[Zusatz "solange der Vorrat reicht" grds. zulässig!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach der ersatzlosen Abschaffung der ZugabeVO ist die kostenlose Abgabe einer Ware oder Leistung mit dem Kauf einer Ware grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig. Unternehmer bewerben ihre Artikel daher gerne im Rahmen des effektiven Marketing mit Zugaben. F&uuml;r den <strong>Print-Bereich</strong> entschied der BGH, dass der Zusatz &quot;solange der Vorrat reicht&quot; regelm&auml;&szlig;ig keine unlautere Werbema&szlig;nahme darstellt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&Auml;u&szlig;erungen wie &quot;buy one, get one free&quot; sind mittlerweile l&auml;ngst bekannt. Aber wie verh&auml;lt es sich mit der Angabe &quot;solange der Vorrat reicht&quot;? Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 18.06.2009 - I ZR 224/06) gen&uuml;gt dieser Zusatz regelm&auml;&szlig;ig,<strong> um den Verbraucher dar&uuml;ber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorr&auml;tig ist wie Hauptware.</strong> Einen Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG lehnten die Bundesrichter damit genauso ab wie das LG K&ouml;ln zuvor; die Revision des klagenden Vereins gegen Unwesen&nbsp;in Handel und Gewerbe K&ouml;ln wurde zur&uuml;ckgewiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau&nbsp;passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der klagende Verein beanstandete die Werbung der Beklagten f&uuml;r Parf&uuml;merieartikel, die diese im K&ouml;lner Stadtanzeiger&nbsp;u.a.&nbsp;mit den Worten geschaltet hatte:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 &euro;, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk.*</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>* solange der Vorrat reicht&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der Kl&auml;ger erblickte in dieser Werbung einen Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG, welcher lautet:</div>
<div><blockquote>
<div><em><strong>&sect; 4 UWG</strong></em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>Unlauter handelt insbesondere, wer</em></div>
<div><em>...</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>4. bei Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahmen wie Preisnachl&auml;ssen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen f&uuml;r ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Einen solchen Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG lehnten die Bundesrichter hingegen ab:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsf&ouml;rderungs-ma&szlig;nahme i.S. des &sect; 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, &uuml;ber die Angabe &quot;solange der Vorrat reicht&quot; hinaus weitere Erl&auml;uterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben. (...) Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten.<strong> F&uuml;r seine Entscheidung, sich n&auml;her mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschr&auml;nkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis 'solange der Vorrat reicht' notwendig, aber auch ausreichend.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der BGH gelangte zu der Auffassung, dass weitere Angaben dar&uuml;ber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gew&auml;hrende Ware vorhanden ist, im&nbsp;Interesse der Transparenz nicht geboten sei. Durch den Zusatz &quot;solange der Vorrat reicht&quot; erfahre der Verbraucher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verf&uuml;gbar sei. Er wisse in diesem Fall, dass keine Gew&auml;hr daf&uuml;r bestehe, beim Erwerb der Ware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen und erkenne, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kaufentschluss erh&ouml;hen. Weitere Informationen etwa &uuml;ber die Anzahl der bereitgehaltenen Zugaben vor dem Erscheinungstag der Werbung k&ouml;nnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss dar&uuml;ber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem&nbsp;er das Verkaufsgesch&auml;ft aufsuchen m&ouml;chte,&nbsp;noch in den Genuss der Zugabe kommen kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Zwei Anmerkungen bleiben zum Urteil: </strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Erstens haben die Bundesrichter&nbsp;nicht unerw&auml;hnt gelassen, dass der Hinweis &quot;solange der Vorrat reicht&quot; im Einzelfall irref&uuml;hrend sein kann, wenn die bereit gehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verh&auml;ltnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher daher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach &uuml;blicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu kommen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zweitens ist das Urteil nicht 1:1 auf den eCommerce und die Online-Shops &uuml;bertragbar, denn der Unternehmer ist hier - anders als beim Print-Medium - in der Lage seinen Online-Auftritt umgehend zu korrigeren bzw. zu &uuml;berarbeiten, sollte er erkannt haben, dass die zun&auml;chst bereit gehaltenen Zugaben (schneller als erwartet) zur Neige gehen. Auch bei den Lieferzeiten oder den Angaben &quot;&Auml;nderungen und Irrt&uuml;mer vorbehalten&quot; hat die Rechtsprechung die Besonderheit bei Print-Katalogen ber&uuml;cksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 - VIII ZR 32/08; OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2007 - 17 U 91/07).</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach der ersatzlosen Abschaffung der ZugabeVO ist die kostenlose Abgabe einer Ware oder Leistung mit dem Kauf einer Ware grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig. Unternehmer bewerben ihre Artikel daher gerne im Rahmen des effektiven Marketing mit Zugaben. F&uuml;r den <strong>Print-Bereich</strong> entschied der BGH, dass der Zusatz &quot;solange der Vorrat reicht&quot; regelm&auml;&szlig;ig keine unlautere Werbema&szlig;nahme darstellt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&Auml;u&szlig;erungen wie &quot;buy one, get one free&quot; sind mittlerweile l&auml;ngst bekannt. Aber wie verh&auml;lt es sich mit der Angabe &quot;solange der Vorrat reicht&quot;? Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 18.06.2009 - I ZR 224/06) gen&uuml;gt dieser Zusatz regelm&auml;&szlig;ig,<strong> um den Verbraucher dar&uuml;ber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorr&auml;tig ist wie Hauptware.</strong> Einen Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG lehnten die Bundesrichter damit genauso ab wie das LG K&ouml;ln zuvor; die Revision des klagenden Vereins gegen Unwesen&nbsp;in Handel und Gewerbe K&ouml;ln wurde zur&uuml;ckgewiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau&nbsp;passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der klagende Verein beanstandete die Werbung der Beklagten f&uuml;r Parf&uuml;merieartikel, die diese im K&ouml;lner Stadtanzeiger&nbsp;u.a.&nbsp;mit den Worten geschaltet hatte:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 &euro;, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk.*</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>* solange der Vorrat reicht&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der Kl&auml;ger erblickte in dieser Werbung einen Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG, welcher lautet:</div>
<div><blockquote>
<div><em><strong>&sect; 4 UWG</strong></em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>Unlauter handelt insbesondere, wer</em></div>
<div><em>...</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>4. bei Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahmen wie Preisnachl&auml;ssen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen f&uuml;r ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Einen solchen Versto&szlig; gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG lehnten die Bundesrichter hingegen ab:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsf&ouml;rderungs-ma&szlig;nahme i.S. des &sect; 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, &uuml;ber die Angabe &quot;solange der Vorrat reicht&quot; hinaus weitere Erl&auml;uterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben. (...) Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten.<strong> F&uuml;r seine Entscheidung, sich n&auml;her mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschr&auml;nkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis 'solange der Vorrat reicht' notwendig, aber auch ausreichend.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der BGH gelangte zu der Auffassung, dass weitere Angaben dar&uuml;ber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gew&auml;hrende Ware vorhanden ist, im&nbsp;Interesse der Transparenz nicht geboten sei. Durch den Zusatz &quot;solange der Vorrat reicht&quot; erfahre der Verbraucher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verf&uuml;gbar sei. Er wisse in diesem Fall, dass keine Gew&auml;hr daf&uuml;r bestehe, beim Erwerb der Ware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen und erkenne, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kaufentschluss erh&ouml;hen. Weitere Informationen etwa &uuml;ber die Anzahl der bereitgehaltenen Zugaben vor dem Erscheinungstag der Werbung k&ouml;nnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss dar&uuml;ber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem&nbsp;er das Verkaufsgesch&auml;ft aufsuchen m&ouml;chte,&nbsp;noch in den Genuss der Zugabe kommen kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Zwei Anmerkungen bleiben zum Urteil: </strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Erstens haben die Bundesrichter&nbsp;nicht unerw&auml;hnt gelassen, dass der Hinweis &quot;solange der Vorrat reicht&quot; im Einzelfall irref&uuml;hrend sein kann, wenn die bereit gehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verh&auml;ltnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher daher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach &uuml;blicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu kommen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zweitens ist das Urteil nicht 1:1 auf den eCommerce und die Online-Shops &uuml;bertragbar, denn der Unternehmer ist hier - anders als beim Print-Medium - in der Lage seinen Online-Auftritt umgehend zu korrigeren bzw. zu &uuml;berarbeiten, sollte er erkannt haben, dass die zun&auml;chst bereit gehaltenen Zugaben (schneller als erwartet) zur Neige gehen. Auch bei den Lieferzeiten oder den Angaben &quot;&Auml;nderungen und Irrt&uuml;mer vorbehalten&quot; hat die Rechtsprechung die Besonderheit bei Print-Katalogen ber&uuml;cksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 - VIII ZR 32/08; OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2007 - 17 U 91/07).</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/582.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/582.aspx</guid><pubDate>2010-02-05T07:56:30</pubDate><title><![CDATA[BGH zu Versandkosten und Testergebnissen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung zum Preisangabenrecht im Internetvertrieb fort und pr&auml;zisiert die Vorgaben der Versandkostenangabe im Online-Shop. In der gleichen Entscheidung nahmen die Bundesrichter auch zur Werbung mit Testergebnissen Stellung, wenn der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n&auml;here Angaben zu dem Test erhalten kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt Unternehmern bei einer Werbung unter Angabe von Preisen die Verpflichtung vor,&nbsp;zus&auml;tzlich zur Angabe der Endpreise auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Liefer- und Versandkosten anfallen (&sect; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise anzugeben sind, richtet sich nach &sect; 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV:</div>
<div><blockquote>
<div><em><strong>&sect; 1 PAngV -&nbsp;Grundvorschriften</strong></em></div>
<div><em><strong>&nbsp;</strong></em></div>
<div><em>(...)</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>(6) ... Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deulich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Bereits im Jahr 2007 hat der BGH in seinem Urteil v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 (&quot;Versandkosten&quot;) entschieden, dass die erforderlichen Informnationen zu den Versandkosten dem Verbraucher nicht erst gegeben werden d&uuml;rfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat. Blieb nach diesem Urteil ggf. noch unklar, ab wann der Senat den Bestellvorgang bzw. dessen Einleitung im Online-Shop genau erblickte, <strong>hat der BGH&nbsp;die Gelegenheit genutzt,</strong>&nbsp;<strong>seine Rechtsprechung im Urteil v. 16.07.2009 - I ZR 50/07 - zu pr&auml;zisieren.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte bewarb ihre Waren in ihrem Online-Shop in der Weise, dass der Kunde die von ihm ausgew&auml;hlten Produkte zun&auml;chst durch &quot;Anklicken&quot; in einen virtuellen Warenkorb legen musste. Zur Fortsetzung der Bestellung war erforderlich, dass der Warenkorb auf dem Bildschirm ge&ouml;ffnet wird. Dabei wurden die Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die anfallenden Versandkosten angezeigt. Wenn der Kunde nun kaufen wollte, musste er noch seine pers&ouml;nlichen Daten eingeben und per Klick best&auml;tigen, dass er die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen gelesen und akzeptiert hat. Erst durch einen weiteren Klick wurde die Bestellung des Kunden ausgel&ouml;st.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Ansicht des BGH gen&uuml;gte&nbsp;dieser Bestellablauf den Anforderungen des &sect; 1 Abs. 6 PAngV nicht:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in Ihrem Online-Shop entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endg&uuml;ltig f&uuml;r den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner pers&ouml;nlichen Daten und Best&auml;tigung der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. <strong>Das &auml;ndert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor n&auml;her mit ihr befasst und jedenfalls vorl&auml;ufig f&uuml;r ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine gesch&auml;ftliche Entscheidung des Verbrauchers, f&uuml;r die er alle wesentlichen Informationen ben&ouml;tigt.</strong> Dazu z&auml;hlen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtline 2000/31/EG &uuml;ber den elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Vor dem Hintergrund aber, dass bei den Versandkosten deren H&ouml;he h&auml;ufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abh&auml;ngig ist, l&auml;sst der BGH es zugunsten des Unternehmers&nbsp;ausreichen, <em>&quot;unmittelbar bei der Werbung f&uuml;r das einzelne Produkt den Hinweis 'zzgl. Versandkosten' aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern des Hinweises ein Fenster mit einer &uuml;bersichtlichen und verst&auml;ndlichen Erl&auml;uterung der allgemeinen Berechnungsmodalit&auml;ten f&uuml;r die Versandkosten &ouml;ffnet und au&szlig;erdem die tats&auml;chliche H&ouml;he der f&uuml;r den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.&quot;</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Sodann wies der BGH die Revision der Beklagten zur&uuml;ck, deren Auftritt auch aus dem Grunde beanstandet wurde, als die Beklagte <strong>f&uuml;r eine Fotokamera mit einem Testergebnis geworben hatte, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben:</strong></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Das Berufungsgericht hat es zutreffend f&uuml;r unlauter angesehen, wenn Testergebnisse zur Werbung f&uuml;r ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n&auml;here Angaben zu dem Test erhalten kann. (...) Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zug&auml;nglich angegeben und ihm so eine einfache M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeintr&auml;chtigt dies die M&ouml;glichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu pr&uuml;fen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die F&auml;higkeit des Verbrauchers, eine informierte gesch&auml;ftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, sp&uuml;rbar beeintr&auml;chtigt. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung zum Preisangabenrecht im Internetvertrieb fort und pr&auml;zisiert die Vorgaben der Versandkostenangabe im Online-Shop. In der gleichen Entscheidung nahmen die Bundesrichter auch zur Werbung mit Testergebnissen Stellung, wenn der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n&auml;here Angaben zu dem Test erhalten kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt Unternehmern bei einer Werbung unter Angabe von Preisen die Verpflichtung vor,&nbsp;zus&auml;tzlich zur Angabe der Endpreise auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Liefer- und Versandkosten anfallen (&sect; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise anzugeben sind, richtet sich nach &sect; 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV:</div>
<div><blockquote>
<div><em><strong>&sect; 1 PAngV -&nbsp;Grundvorschriften</strong></em></div>
<div><em><strong>&nbsp;</strong></em></div>
<div><em>(...)</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>(6) ... Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deulich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Bereits im Jahr 2007 hat der BGH in seinem Urteil v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 (&quot;Versandkosten&quot;) entschieden, dass die erforderlichen Informnationen zu den Versandkosten dem Verbraucher nicht erst gegeben werden d&uuml;rfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat. Blieb nach diesem Urteil ggf. noch unklar, ab wann der Senat den Bestellvorgang bzw. dessen Einleitung im Online-Shop genau erblickte, <strong>hat der BGH&nbsp;die Gelegenheit genutzt,</strong>&nbsp;<strong>seine Rechtsprechung im Urteil v. 16.07.2009 - I ZR 50/07 - zu pr&auml;zisieren.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Beklagte bewarb ihre Waren in ihrem Online-Shop in der Weise, dass der Kunde die von ihm ausgew&auml;hlten Produkte zun&auml;chst durch &quot;Anklicken&quot; in einen virtuellen Warenkorb legen musste. Zur Fortsetzung der Bestellung war erforderlich, dass der Warenkorb auf dem Bildschirm ge&ouml;ffnet wird. Dabei wurden die Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die anfallenden Versandkosten angezeigt. Wenn der Kunde nun kaufen wollte, musste er noch seine pers&ouml;nlichen Daten eingeben und per Klick best&auml;tigen, dass er die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen gelesen und akzeptiert hat. Erst durch einen weiteren Klick wurde die Bestellung des Kunden ausgel&ouml;st.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach Ansicht des BGH gen&uuml;gte&nbsp;dieser Bestellablauf den Anforderungen des &sect; 1 Abs. 6 PAngV nicht:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in Ihrem Online-Shop entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endg&uuml;ltig f&uuml;r den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner pers&ouml;nlichen Daten und Best&auml;tigung der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. <strong>Das &auml;ndert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor n&auml;her mit ihr befasst und jedenfalls vorl&auml;ufig f&uuml;r ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine gesch&auml;ftliche Entscheidung des Verbrauchers, f&uuml;r die er alle wesentlichen Informationen ben&ouml;tigt.</strong> Dazu z&auml;hlen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtline 2000/31/EG &uuml;ber den elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Vor dem Hintergrund aber, dass bei den Versandkosten deren H&ouml;he h&auml;ufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abh&auml;ngig ist, l&auml;sst der BGH es zugunsten des Unternehmers&nbsp;ausreichen, <em>&quot;unmittelbar bei der Werbung f&uuml;r das einzelne Produkt den Hinweis 'zzgl. Versandkosten' aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern des Hinweises ein Fenster mit einer &uuml;bersichtlichen und verst&auml;ndlichen Erl&auml;uterung der allgemeinen Berechnungsmodalit&auml;ten f&uuml;r die Versandkosten &ouml;ffnet und au&szlig;erdem die tats&auml;chliche H&ouml;he der f&uuml;r den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.&quot;</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Sodann wies der BGH die Revision der Beklagten zur&uuml;ck, deren Auftritt auch aus dem Grunde beanstandet wurde, als die Beklagte <strong>f&uuml;r eine Fotokamera mit einem Testergebnis geworben hatte, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben:</strong></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Das Berufungsgericht hat es zutreffend f&uuml;r unlauter angesehen, wenn Testergebnisse zur Werbung f&uuml;r ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er n&auml;here Angaben zu dem Test erhalten kann. (...) Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zug&auml;nglich angegeben und ihm so eine einfache M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeintr&auml;chtigt dies die M&ouml;glichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu pr&uuml;fen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die F&auml;higkeit des Verbrauchers, eine informierte gesch&auml;ftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, sp&uuml;rbar beeintr&auml;chtigt. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/581.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/581.aspx</guid><pubDate>2010-02-04T19:29:39</pubDate><title><![CDATA[Zugang einer Abmahnung per eMail trotz Firewall]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ist eine Abmahnung per eMail m&ouml;glich? Muss der Zugang der Abmahnung bewiesen werden und wenn ja, von wem? In einem vor dem LG Hamburg ausgetragenen Rechtsstreit wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung per eMail ausgesprochen - und von der Firewall des Adressaten abgehalten. Das Risiko, dass die eMail verloren geht, hat jedoch der Abgemahnte zu tragen, entschieden die Hamburger Richter auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dem Urteil der 12. Zivilkammer des <strong>LG Hamburg</strong> (Urt. v. 07.07.2009 - 312 O 142/09) lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Antragsgegnerin betrieb ein Online-Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltete. In diesem fand sich eine Eintragung f&uuml;r einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung &quot;Fachanwalt f&uuml;r Markenrecht&quot; beinhaltete. Der Rechtsanwalt entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per eMail eine Abmahnung; zugleich schickte er diese eMail per &quot;Bcc&quot;-Adressierung an seinen Kanzleikollegen, der den Zugang dieser eMail eidesstattlich versicherte. <strong>Bei der Antragsgegnerin wurde die eMail mit der Abmahnung jedoch nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der &quot;Firewall&quot; abgefangen wurde. </strong>Aufgrund dessen wurde auch keine Unterlassungserkl&auml;rung abgegeben und erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verf&uuml;gung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Danach stand zur &Uuml;berzeugung der Zivilkammer folgendes fest: Unstreitig hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per eMail verschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin abgehalten und nicht an den Antragsteller zur&uuml;ckgesendet wurde. Sodann entschieden die Hamburger Richter:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung (...) die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast daf&uuml;r, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt (...). Nach zutreffender Ansicht tr&auml;gt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat f&uuml;r den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erh&auml;lt, die Angelegenheit kosteng&uuml;nstig beizulegen (...).&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Auch der BGH hat in seinem Beschluss v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 - <strong>dem Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast daf&uuml;r, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist, aufgeb&uuml;rdet.</strong> Erst im Rahmen der sog. &quot;sekund&auml;ren Beweislast&quot; w&auml;re der Antragsteller (Kl&auml;ger) aufgefordert, substantiiert darzulegen, dass er die Abmahnung verschickt hat. F&uuml;r die Abmahnung besteht n&auml;mlich kein Formzwang, so dass sie auch m&uuml;ndlich,&nbsp;per Telefax&nbsp;oder per eMail&nbsp;ausgesprochen werden kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zum Zugang f&uuml;hrte das LG Hamburg weiter aus:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Dar&uuml;berhinaus hat nach Auffassung der Kammer die Email vorliegend als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine Willenserkl&auml;rung und dementsprechend eine gesch&auml;fts&auml;hnliche Handlung so in den Bereich des Empf&auml;ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verh&auml;ltnissen die M&ouml;glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl&auml;rung Kenntnis zu nehmen (...). Abmahnungen, die per E-Mail &uuml;bermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empf&auml;nger im gesch&auml;ftlichen Verkehr verwendete E-Mail-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empf&auml;ngers angekommen sind (...). Wenn die Email in den Machtbereich des Empf&auml;ngers gelangt ist, ist der Zugang f&uuml;r den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme &uuml;blicherweise gerechnet werden kann.</em></div>
</blockquote></div>
<div>Die letzten Ausf&uuml;hrungen stellen&nbsp;f&uuml;r den juristischen Anwender keine Neuigkeiten dar. Wer sich im Rechts- und Gesch&auml;ftsverkehr bewegt, muss Vorkehrungen treffen, dass ihn seine &quot;Gesch&auml;ftspost&quot; erreicht, also abgerufen und gegebenenfalls weitergegeben wird. Dies gilt auch w&auml;hrend einer Krankheitsphase, Urlaub oder gar Haft. So&nbsp;hat es&nbsp;im konkreten Fall einen Zustellversuch gegeben und die eMail wurde auch unstreitig nicht an den Antragsteller zur&uuml;ckgesandt. <strong>Der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die eMail nicht &quot;zur&uuml;ckgekommen ist&quot;, begr&uuml;ndeten die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die&nbsp;eMail auch an der anderen Adresse angekommen ist.&nbsp;</strong></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Ist eine Abmahnung per eMail m&ouml;glich? Muss der Zugang der Abmahnung bewiesen werden und wenn ja, von wem? In einem vor dem LG Hamburg ausgetragenen Rechtsstreit wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung per eMail ausgesprochen - und von der Firewall des Adressaten abgehalten. Das Risiko, dass die eMail verloren geht, hat jedoch der Abgemahnte zu tragen, entschieden die Hamburger Richter auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dem Urteil der 12. Zivilkammer des <strong>LG Hamburg</strong> (Urt. v. 07.07.2009 - 312 O 142/09) lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Antragsgegnerin betrieb ein Online-Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltete. In diesem fand sich eine Eintragung f&uuml;r einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung &quot;Fachanwalt f&uuml;r Markenrecht&quot; beinhaltete. Der Rechtsanwalt entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per eMail eine Abmahnung; zugleich schickte er diese eMail per &quot;Bcc&quot;-Adressierung an seinen Kanzleikollegen, der den Zugang dieser eMail eidesstattlich versicherte. <strong>Bei der Antragsgegnerin wurde die eMail mit der Abmahnung jedoch nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der &quot;Firewall&quot; abgefangen wurde. </strong>Aufgrund dessen wurde auch keine Unterlassungserkl&auml;rung abgegeben und erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verf&uuml;gung.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Danach stand zur &Uuml;berzeugung der Zivilkammer folgendes fest: Unstreitig hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per eMail verschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin abgehalten und nicht an den Antragsteller zur&uuml;ckgesendet wurde. Sodann entschieden die Hamburger Richter:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung (...) die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast daf&uuml;r, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt (...). Nach zutreffender Ansicht tr&auml;gt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat f&uuml;r den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erh&auml;lt, die Angelegenheit kosteng&uuml;nstig beizulegen (...).&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Auch der BGH hat in seinem Beschluss v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 - <strong>dem Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast daf&uuml;r, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist, aufgeb&uuml;rdet.</strong> Erst im Rahmen der sog. &quot;sekund&auml;ren Beweislast&quot; w&auml;re der Antragsteller (Kl&auml;ger) aufgefordert, substantiiert darzulegen, dass er die Abmahnung verschickt hat. F&uuml;r die Abmahnung besteht n&auml;mlich kein Formzwang, so dass sie auch m&uuml;ndlich,&nbsp;per Telefax&nbsp;oder per eMail&nbsp;ausgesprochen werden kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zum Zugang f&uuml;hrte das LG Hamburg weiter aus:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Dar&uuml;berhinaus hat nach Auffassung der Kammer die Email vorliegend als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine Willenserkl&auml;rung und dementsprechend eine gesch&auml;fts&auml;hnliche Handlung so in den Bereich des Empf&auml;ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verh&auml;ltnissen die M&ouml;glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl&auml;rung Kenntnis zu nehmen (...). Abmahnungen, die per E-Mail &uuml;bermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empf&auml;nger im gesch&auml;ftlichen Verkehr verwendete E-Mail-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empf&auml;ngers angekommen sind (...). Wenn die Email in den Machtbereich des Empf&auml;ngers gelangt ist, ist der Zugang f&uuml;r den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme &uuml;blicherweise gerechnet werden kann.</em></div>
</blockquote></div>
<div>Die letzten Ausf&uuml;hrungen stellen&nbsp;f&uuml;r den juristischen Anwender keine Neuigkeiten dar. Wer sich im Rechts- und Gesch&auml;ftsverkehr bewegt, muss Vorkehrungen treffen, dass ihn seine &quot;Gesch&auml;ftspost&quot; erreicht, also abgerufen und gegebenenfalls weitergegeben wird. Dies gilt auch w&auml;hrend einer Krankheitsphase, Urlaub oder gar Haft. So&nbsp;hat es&nbsp;im konkreten Fall einen Zustellversuch gegeben und die eMail wurde auch unstreitig nicht an den Antragsteller zur&uuml;ckgesandt. <strong>Der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die eMail nicht &quot;zur&uuml;ckgekommen ist&quot;, begr&uuml;ndeten die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die&nbsp;eMail auch an der anderen Adresse angekommen ist.&nbsp;</strong></div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/580.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/580.aspx</guid><pubDate>2010-02-03T09:03:19</pubDate><title><![CDATA[EuGH: Generelles Koppelungsverbot unzulässig]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel bewerben viele Unternehmer auch im eCommerce den Verkauf ihrer Waren. Der EuGH hat in seinem Urteil v. 14.01.2010 nunmehr die deutsche Relegung eines generellen Koppelungsverbotes von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung f&uuml;r europarechtswidrig eingestuft. Es komme auf den ber&uuml;hmten Einzelfall an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und seinem Urteil v. 14.01.2010 - C 304/08 - lag <strong>die Werbekampagne &quot;Ihre Millionen-chance&quot;</strong> der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH aus dem Jahr 2004 zugrunde. In deren Rahmen wurde die &Ouml;ffentlicheit aufgefordert, in den L&auml;den von Plus verkaufte Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die M&ouml;glichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.&nbsp;monierte die Kampagne&nbsp;und erblickte in dieser&nbsp;eine unlautere Gesch&auml;ftspraxis im Sinne von &sect;&sect; 3, 4 Nr. 6 UWG a.F.; sie&nbsp;erwirkte in erster und zweiter Instanz eine Untersagung. Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor, ob&nbsp;europ&auml;isches Recht der nationalen Vorschrift des &sect; 4 Nr. 6 UWG a.F.&nbsp;entgegensteht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>&sect; 4 Nr. 6 UWG a.F.</strong>&nbsp;bestimmt:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Unlauter im Sinne von &sect; 3 handelt insbesondere, wer</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-schreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb der Ware oder der&nbsp;Inanspruchnahme einer&nbsp;Dienstleistung abh&auml;ngig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgem&auml;&szlig; mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Die Bundesrichter wollten insbesondere wissen, ob ein solches Koppelungsverbot grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig, ohne dass es also darauf ankommt, ob die Werbema&szlig;nahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeintr&auml;chtigt. Der EuGH hat im Rahmen seiner Entscheidung &uuml;ber die Auslegung der Richtlinie 2005/29 &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken zu befinden und stellte fest, dass &sect; 4 Nr. 6 UWG a.F. den Anforderungen der Richtlinie nicht gen&uuml;gt:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Zum einen ist n&auml;mlich nach &sect; 4 Nr. 6 UWG jede gesch&auml;ftliche Handlung verboten, mit der der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel gekoppelt wird, wobei nur solche Handlungen ausgenommen sind, die eine Gewinnspiel oder Preisausschreiben betreffen, das naturgem&auml;&szlig; mit der fraglichen Ware oder Dienstleistung verbunden ist. <strong>Eine derartige Praxis ist mit anderen Worten allgemein verboten, ohne dass anhand des tats&auml;chlichen Kontexts des Einzelfalls gepr&uuml;ft werden m&uuml;sste, ob die fragliche Handlung im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 aufgestellten Kriterien 'unlauter' ist.</strong> (...)</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der EuGH nahm dabei insbesondere Bezug auf die im Anhang der besagten Richtlinie &quot;ersch&ouml;pfenden Liste&quot; von 31 Gesch&auml;ftspraktiken, die nach der Richtlinie &quot;unter allen Umst&auml;nden&quot; als unlauter anzusehen sind und f&uuml;hrte aus:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Indessen steht fest, dass solche Praktiken, mit denen der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben verbunden wird, nicht von Anhang I dieser Richtlinie erfasst werden, der wie in Randnr. 45&nbsp; vorliegenden Urteils dargelegt, <strong>die Praktiken, die allein und ohne Einzelfallpr&uuml;fung verboten werden d&uuml;rfen, abschlie&szlig;end aufz&auml;hlt.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der EuGH best&auml;tigte damit die vom BGH aufgestellten Zweifel an der Vereinbarkeit mit h&ouml;herrangigem Recht, zumal die Bundesrichter selbst nicht auschlie&szlig;en vermochten, dass das UWG auf diese bisherige Weise den Verbrauchern einen weiter reichenderen Schutz zuerkenne als vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Lev Mel</sub></div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel bewerben viele Unternehmer auch im eCommerce den Verkauf ihrer Waren. Der EuGH hat in seinem Urteil v. 14.01.2010 nunmehr die deutsche Relegung eines generellen Koppelungsverbotes von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung f&uuml;r europarechtswidrig eingestuft. Es komme auf den ber&uuml;hmten Einzelfall an.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und seinem Urteil v. 14.01.2010 - C 304/08 - lag <strong>die Werbekampagne &quot;Ihre Millionen-chance&quot;</strong> der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH aus dem Jahr 2004 zugrunde. In deren Rahmen wurde die &Ouml;ffentlicheit aufgefordert, in den L&auml;den von Plus verkaufte Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die M&ouml;glichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.&nbsp;monierte die Kampagne&nbsp;und erblickte in dieser&nbsp;eine unlautere Gesch&auml;ftspraxis im Sinne von &sect;&sect; 3, 4 Nr. 6 UWG a.F.; sie&nbsp;erwirkte in erster und zweiter Instanz eine Untersagung. Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor, ob&nbsp;europ&auml;isches Recht der nationalen Vorschrift des &sect; 4 Nr. 6 UWG a.F.&nbsp;entgegensteht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>&sect; 4 Nr. 6 UWG a.F.</strong>&nbsp;bestimmt:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;Unlauter im Sinne von &sect; 3 handelt insbesondere, wer</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-schreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb der Ware oder der&nbsp;Inanspruchnahme einer&nbsp;Dienstleistung abh&auml;ngig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgem&auml;&szlig; mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Die Bundesrichter wollten insbesondere wissen, ob ein solches Koppelungsverbot grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig, ohne dass es also darauf ankommt, ob die Werbema&szlig;nahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeintr&auml;chtigt. Der EuGH hat im Rahmen seiner Entscheidung &uuml;ber die Auslegung der Richtlinie 2005/29 &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken zu befinden und stellte fest, dass &sect; 4 Nr. 6 UWG a.F. den Anforderungen der Richtlinie nicht gen&uuml;gt:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Zum einen ist n&auml;mlich nach &sect; 4 Nr. 6 UWG jede gesch&auml;ftliche Handlung verboten, mit der der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel gekoppelt wird, wobei nur solche Handlungen ausgenommen sind, die eine Gewinnspiel oder Preisausschreiben betreffen, das naturgem&auml;&szlig; mit der fraglichen Ware oder Dienstleistung verbunden ist. <strong>Eine derartige Praxis ist mit anderen Worten allgemein verboten, ohne dass anhand des tats&auml;chlichen Kontexts des Einzelfalls gepr&uuml;ft werden m&uuml;sste, ob die fragliche Handlung im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 aufgestellten Kriterien 'unlauter' ist.</strong> (...)</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der EuGH nahm dabei insbesondere Bezug auf die im Anhang der besagten Richtlinie &quot;ersch&ouml;pfenden Liste&quot; von 31 Gesch&auml;ftspraktiken, die nach der Richtlinie &quot;unter allen Umst&auml;nden&quot; als unlauter anzusehen sind und f&uuml;hrte aus:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Indessen steht fest, dass solche Praktiken, mit denen der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben verbunden wird, nicht von Anhang I dieser Richtlinie erfasst werden, der wie in Randnr. 45&nbsp; vorliegenden Urteils dargelegt, <strong>die Praktiken, die allein und ohne Einzelfallpr&uuml;fung verboten werden d&uuml;rfen, abschlie&szlig;end aufz&auml;hlt.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der EuGH best&auml;tigte damit die vom BGH aufgestellten Zweifel an der Vereinbarkeit mit h&ouml;herrangigem Recht, zumal die Bundesrichter selbst nicht auschlie&szlig;en vermochten, dass das UWG auf diese bisherige Weise den Verbrauchern einen weiter reichenderen Schutz zuerkenne als vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Lev Mel</sub></div>
</div>]]></description><category><![CDATA[Glück- & Gewinnspiele]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/579.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/579.aspx</guid><pubDate>2010-02-03T07:46:31</pubDate><title><![CDATA[EuGH-Generalanwalt zu Hin- und Rücksendekosten ]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Noch steht die Entscheidung des EuGH &uuml;ber die Frage aus, ob dem Verbraucher im Falle seines Widerrufs die Hinsendekosten vom Unternehmer zur&uuml;ckzuerstatten sind. Der BGH hatte dem EuGH am 01.10.2008 die Frage zur Entescheidung vorgelegt (wir berichteten). Nunmehr hat der Generalanwalt beim EuGH seinen Schlussantrag gehalten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ausgangspunkt f&uuml;r das Vorlageverfahren vor dem EuGH war der Beschluss des BGH v. 01.10.2008 - VIII 268/07 - gewesen. Die Bundesrichter konstatierten, dass <strong>ein Anspruch des K&auml;ufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben ist.</strong> Gegen einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten hatten sich in der Vergangenheit schon fr&uuml;hzeitig auch das LG Frankfurt/M (Urt. v. 20.04.2001 - 2/25 O 454/00) sowie das OLG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth (Beschl. v. 05.10.2004 - 3 U 2464/04) ausgesprochen. Andere Instanzgerichte hingegen bejahten einen R&uuml;ckerstattungsanspruch des Verbrauchers.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Rahmen seines Schlussantrages f&uuml;hrte nunmehr der EuGH-Generalanwalt aus, dass dem Verbraucher im Fall des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs keine &quot;Hinsendekosten&quot; auferlegt werden d&uuml;rfen:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) 44. Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten, l&auml;sst sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedsstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt. Die Auferlegung dieser Kosten w&uuml;rde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet w&auml;re, den Verbraucher von der Aus&uuml;bung des fraglichen Rechts abzuhalten - und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Zun&auml;chst ist anzumerken, dass die noch geltende <strong>Musterwiderrufs-belehrung ohnehin keine ausdr&uuml;ckliche Regelung</strong> vorsieht, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht zur&uuml;ckerstattet. Es geht auch nach der Ansicht des BGH in seinem o.a. Beschluss vielmehr darum, dass dem Unternehmer ein R&uuml;ckerstattungs-anspruch f&uuml;r die gew&auml;hrte Transportleistung zustehe, die als solche zwar nicht &quot;in natura&quot; herausgegeben werden k&ouml;nne, weshalb&nbsp;ein Anspruch des&nbsp;Unternehmers jedoch in Form des Wertersatzes gem&auml;&szlig; &sect; 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB&nbsp;dem <em>&quot;(...)&nbsp;Anspruch des K&auml;ufers auf R&uuml;ckzahlung der von ihm &uuml;bernommenen Kosten der Zusendung gegen&uuml;ber stehen w&uuml;rde. (...)&quot;</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Allein die Frage der <strong>R&uuml;cksendekosten</strong> ist innerhalb besagter Muster-widerrufsbelehrung im Rahmen der dortigen Gestaltungshinweise geregelt. Zu diesen R&uuml;cksendekosten &auml;u&szlig;erte sich der Generalanwalt ebenfalls:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) 47. Was den Vertragsschluss im Fernabsatz betrifft, so r&auml;umt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer m&ouml;g-lichst&nbsp;ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die M&ouml;glichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der R&uuml;cksendung aufzuerlegen, d.h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher f&uuml;r eine &auml;u&szlig;erst kostspielige R&uuml;cksendeart entscheidet, die in keinem Verh&auml;ltnis zum Wert der Ware steht, w&auml;re es unbillig, die Kosten f&uuml;r diese R&uuml;cksendung dem Lieferer aufzub&uuml;rden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers &uuml;ber die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Ob der EuGH-Generalanwalt eine Regelung ansto&szlig;en m&ouml;chte, wonach dem Verbraucher in jedem Fall die R&uuml;cksendekosten auferlegt werden k&ouml;nnen (&quot;direkten Kosten der R&uuml;cksendung&quot;) oder nur unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohe Kosten (&quot;&auml;u&szlig;erst kostspielige R&uuml;cksendeart&quot;), wird nicht weiter ausgef&uuml;hrt.&nbsp;Ungeachtet der Vorlagefrage und&nbsp;dem Hintergrund, dass der EuGH den Schlussantr&auml;gen des Generalanwalts h&auml;ufig folgt, bleibt daher abzuwarten, ob sich der EuGH auch zu den R&uuml;cksendekosten &auml;u&szlig;ern wird.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Noch steht die Entscheidung des EuGH &uuml;ber die Frage aus, ob dem Verbraucher im Falle seines Widerrufs die Hinsendekosten vom Unternehmer zur&uuml;ckzuerstatten sind. Der BGH hatte dem EuGH am 01.10.2008 die Frage zur Entescheidung vorgelegt (wir berichteten). Nunmehr hat der Generalanwalt beim EuGH seinen Schlussantrag gehalten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ausgangspunkt f&uuml;r das Vorlageverfahren vor dem EuGH war der Beschluss des BGH v. 01.10.2008 - VIII 268/07 - gewesen. Die Bundesrichter konstatierten, dass <strong>ein Anspruch des K&auml;ufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben ist.</strong> Gegen einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten hatten sich in der Vergangenheit schon fr&uuml;hzeitig auch das LG Frankfurt/M (Urt. v. 20.04.2001 - 2/25 O 454/00) sowie das OLG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth (Beschl. v. 05.10.2004 - 3 U 2464/04) ausgesprochen. Andere Instanzgerichte hingegen bejahten einen R&uuml;ckerstattungsanspruch des Verbrauchers.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Rahmen seines Schlussantrages f&uuml;hrte nunmehr der EuGH-Generalanwalt aus, dass dem Verbraucher im Fall des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs keine &quot;Hinsendekosten&quot; auferlegt werden d&uuml;rfen:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) 44. Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Aus&uuml;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten, l&auml;sst sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedsstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt. Die Auferlegung dieser Kosten w&uuml;rde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet w&auml;re, den Verbraucher von der Aus&uuml;bung des fraglichen Rechts abzuhalten - und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Zun&auml;chst ist anzumerken, dass die noch geltende <strong>Musterwiderrufs-belehrung ohnehin keine ausdr&uuml;ckliche Regelung</strong> vorsieht, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht zur&uuml;ckerstattet. Es geht auch nach der Ansicht des BGH in seinem o.a. Beschluss vielmehr darum, dass dem Unternehmer ein R&uuml;ckerstattungs-anspruch f&uuml;r die gew&auml;hrte Transportleistung zustehe, die als solche zwar nicht &quot;in natura&quot; herausgegeben werden k&ouml;nne, weshalb&nbsp;ein Anspruch des&nbsp;Unternehmers jedoch in Form des Wertersatzes gem&auml;&szlig; &sect; 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB&nbsp;dem <em>&quot;(...)&nbsp;Anspruch des K&auml;ufers auf R&uuml;ckzahlung der von ihm &uuml;bernommenen Kosten der Zusendung gegen&uuml;ber stehen w&uuml;rde. (...)&quot;</em></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Allein die Frage der <strong>R&uuml;cksendekosten</strong> ist innerhalb besagter Muster-widerrufsbelehrung im Rahmen der dortigen Gestaltungshinweise geregelt. Zu diesen R&uuml;cksendekosten &auml;u&szlig;erte sich der Generalanwalt ebenfalls:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) 47. Was den Vertragsschluss im Fernabsatz betrifft, so r&auml;umt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer m&ouml;g-lichst&nbsp;ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die M&ouml;glichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der R&uuml;cksendung aufzuerlegen, d.h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher f&uuml;r eine &auml;u&szlig;erst kostspielige R&uuml;cksendeart entscheidet, die in keinem Verh&auml;ltnis zum Wert der Ware steht, w&auml;re es unbillig, die Kosten f&uuml;r diese R&uuml;cksendung dem Lieferer aufzub&uuml;rden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers &uuml;ber die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Ob der EuGH-Generalanwalt eine Regelung ansto&szlig;en m&ouml;chte, wonach dem Verbraucher in jedem Fall die R&uuml;cksendekosten auferlegt werden k&ouml;nnen (&quot;direkten Kosten der R&uuml;cksendung&quot;) oder nur unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohe Kosten (&quot;&auml;u&szlig;erst kostspielige R&uuml;cksendeart&quot;), wird nicht weiter ausgef&uuml;hrt.&nbsp;Ungeachtet der Vorlagefrage und&nbsp;dem Hintergrund, dass der EuGH den Schlussantr&auml;gen des Generalanwalts h&auml;ufig folgt, bleibt daher abzuwarten, ob sich der EuGH auch zu den R&uuml;cksendekosten &auml;u&szlig;ern wird.&nbsp;</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Michael Knoll</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/578.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/578.aspx</guid><pubDate>2010-01-28T15:30:21</pubDate><title><![CDATA[BAG: Auch Betriebsräte wollen surfen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach &sect; 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&uuml;r die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung in erforderlichem Umfang R&auml;ume, sachliche Mittel, <strong>Informations- und Kommunikationstechnik</strong> sowie B&uuml;ropersonal zur Verf&uuml;gung zu stellen. Das BAG hat dem Betriebsrat daher auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang zugesprochen (vgl. BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 79/08). Der Anspruch des Betriebsrats besteht zumindest dann, wenn</div>
<div><strong><blockquote>
<p><strong>1.</strong> er bereits &uuml;ber einen PC verf&uuml;gt</p>
<p><strong>2.</strong> im Betrieb bereits ein Internetanschluss vorhanden ist<br />
<br />
<strong>3.</strong> die Freischaltung des Internetzugangs f&uuml;r den Betriebsrat keine zus&auml;tzlichen Kosten verursacht und<br />
<br />
<strong>4.</strong> der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.&nbsp;</p>
</blockquote></strong>Da in unserer heutigen Informationsgesellschaft nahezu jeder Betrieb &uuml;ber einen Internetanschluss mit unbegrenzter Verweildauer verf&uuml;gen d&uuml;rfte (2. und 3. Punkt), h&auml;ngt der Anspruch des Betriebsrats vor allem von dem ersten Punkt ab: Er muss bereits &uuml;ber einen PC verf&uuml;gen bzw. einen ben&ouml;tigen.</div>
<p>Zu der in &sect; 40 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung erstmals erw&auml;hnten Informations- und Kommunikationstechnik geh&ouml;ren nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere Computer mit entsprechender Software (BT-Drs. 14/5741 S. 41). Daher sollte man meinen, dass zur heutigen Zeit jeder Betriebsrat auch einen Anspruch auf einen eigenen PC h&auml;tte. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist das aber nicht zwangsl&auml;ufig der Fall.</p>
<p>Das BAG h&auml;lt es weiterhin f&uuml;r ma&szlig;gebend, dass die in &sect; 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel f&uuml;r die Betriebsratsaufgaben <strong>erforderlich</strong> sind: Der Betriebsrat kann die &Uuml;berlassung eines PC nebst Zubeh&ouml;r und Software vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungs-gem&auml;&szlig;en Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben <strong>erforderlich</strong> ist (vgl. BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 7 ABR 45/06). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verf&uuml;gung stehenden Sachmittel. Aus Effektivit&auml;tsgr&uuml;nden darf der Betriebsrat die &Uuml;berlassung eines PC nur f&uuml;r erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachl&auml;ssigen m&uuml;sste.</p>
<p>Der Betriebsrat muss daher entweder einen PC ben&ouml;tigen, um &uuml;berhaupt bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu k&ouml;nnen oder aber vortragen, dass er andere Aufgaben vernachl&auml;ssigen muss, da er ohne PC nicht effektiv arbeiten kann (z.B. weil mit einer elektrischen Schreibmaschine keine Korrekturarbeiten durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen). Ein PC geh&ouml;rt daher nicht zur &ldquo;Normal-ausstattung&rdquo; des Betriebsrats (vgl. BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 7 ABR 45/06), so dass sich auch kein genereller Anspruch auf einen Internetzugang ergibt.<br />
Wenn dagegen der Betriebsrat &uuml;ber einen PC verf&uuml;gt, d&uuml;rfte nach dem neueren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts auch ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang bestehen, da meistens keine schutzw&uuml;rdigen Belange des Arbeitgebers entgegenstehen d&uuml;rften.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach &sect; 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&uuml;r die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung in erforderlichem Umfang R&auml;ume, sachliche Mittel, <strong>Informations- und Kommunikationstechnik</strong> sowie B&uuml;ropersonal zur Verf&uuml;gung zu stellen. Das BAG hat dem Betriebsrat daher auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang zugesprochen (vgl. BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 79/08). Der Anspruch des Betriebsrats besteht zumindest dann, wenn</div>
<div><strong><blockquote>
<p><strong>1.</strong> er bereits &uuml;ber einen PC verf&uuml;gt</p>
<p><strong>2.</strong> im Betrieb bereits ein Internetanschluss vorhanden ist<br />
<br />
<strong>3.</strong> die Freischaltung des Internetzugangs f&uuml;r den Betriebsrat keine zus&auml;tzlichen Kosten verursacht und<br />
<br />
<strong>4.</strong> der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.&nbsp;</p>
</blockquote></strong>Da in unserer heutigen Informationsgesellschaft nahezu jeder Betrieb &uuml;ber einen Internetanschluss mit unbegrenzter Verweildauer verf&uuml;gen d&uuml;rfte (2. und 3. Punkt), h&auml;ngt der Anspruch des Betriebsrats vor allem von dem ersten Punkt ab: Er muss bereits &uuml;ber einen PC verf&uuml;gen bzw. einen ben&ouml;tigen.</div>
<p>Zu der in &sect; 40 Abs. 2 BetrVG in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung erstmals erw&auml;hnten Informations- und Kommunikationstechnik geh&ouml;ren nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere Computer mit entsprechender Software (BT-Drs. 14/5741 S. 41). Daher sollte man meinen, dass zur heutigen Zeit jeder Betriebsrat auch einen Anspruch auf einen eigenen PC h&auml;tte. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist das aber nicht zwangsl&auml;ufig der Fall.</p>
<p>Das BAG h&auml;lt es weiterhin f&uuml;r ma&szlig;gebend, dass die in &sect; 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel f&uuml;r die Betriebsratsaufgaben <strong>erforderlich</strong> sind: Der Betriebsrat kann die &Uuml;berlassung eines PC nebst Zubeh&ouml;r und Software vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungs-gem&auml;&szlig;en Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben <strong>erforderlich</strong> ist (vgl. BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 7 ABR 45/06). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verf&uuml;gung stehenden Sachmittel. Aus Effektivit&auml;tsgr&uuml;nden darf der Betriebsrat die &Uuml;berlassung eines PC nur f&uuml;r erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachl&auml;ssigen m&uuml;sste.</p>
<p>Der Betriebsrat muss daher entweder einen PC ben&ouml;tigen, um &uuml;berhaupt bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu k&ouml;nnen oder aber vortragen, dass er andere Aufgaben vernachl&auml;ssigen muss, da er ohne PC nicht effektiv arbeiten kann (z.B. weil mit einer elektrischen Schreibmaschine keine Korrekturarbeiten durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen). Ein PC geh&ouml;rt daher nicht zur &ldquo;Normal-ausstattung&rdquo; des Betriebsrats (vgl. BAG, Beschl. v. 16.05.2007 - 7 ABR 45/06), so dass sich auch kein genereller Anspruch auf einen Internetzugang ergibt.<br />
Wenn dagegen der Betriebsrat &uuml;ber einen PC verf&uuml;gt, d&uuml;rfte nach dem neueren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts auch ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang bestehen, da meistens keine schutzw&uuml;rdigen Belange des Arbeitgebers entgegenstehen d&uuml;rften.</p>]]></description></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/575.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/575.aspx</guid><pubDate>2010-01-26T07:47:19</pubDate><title><![CDATA[OLG Hamm zur fehlerhaften Grundpreisangabe]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Unternehmer sind bei einer Vielzahl ihrer Produkte im eCommerce verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben zu m&uuml;ssen. Es handelt sich um Produkte, die nach Gewicht, Volumen, L&auml;nge oder Fl&auml;che angegeben werden - jedenfalls im Festpreisformat. Es gibt nur wenige Bereichsausnahmen. Das OLG Hamm musste den Fall entscheiden, dass der Unternehmer die falsche Grundpreiseinheit angab - statt &quot;Liter&quot; wurde die Einheit &quot;Milliliter&quot; gew&auml;hlt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach &sect; 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) findet ihren Grund darin, dass dem Verbraucher erm&ouml;glicht werden soll, bei unterschiedlichen Verpackungsgr&ouml;&szlig;en festzustellen, wie teuer das Produkt tats&auml;chlich ist.<strong> Der BGH hat im Jahr 2009 (Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 163/06) entschieden, dass Preis und Grund-preis auf einen Blick erkennbar sein m&uuml;ssen, da die PAngV die Angabe &quot;in umittelbarer N&auml;he des Endpreises&quot; verlangt. </strong>Auch sei die Grundpreiangabe bei blo&szlig;er Werbung zu beachten, wenn sie unter Angaben von Preisen erfolgt. Weiter gen&uuml;ge es auch nicht, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur &uuml;ber ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Indessen ist es nach Ansicht des <strong>OLG Hamm</strong> (Urt. v. 05.01.2010 - I-4 O 156/09) nicht wettbewerbswidrig, statt der richtigen Einheit &quot;Liter&quot; die Angabe &quot;100 Milliliter&quot; zu w&auml;hlen. Zwar stellte das OLG Hamm fest, dass die gew&auml;hlte Grundpreisangabe falsch ist und Verst&ouml;&szlig;e gegen die PAngV gem&auml;&szlig; &sect; 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidig seien. Jedoch werde der Schutzumfang von &sect; 3 UWG derart eingeschr&auml;nkt, dass nicht jeder Versto&szlig; gegen die PAngV zugleich auch einen Wettbewerbsversto&szlig; darstellen m&uuml;sse; auch blo&szlig;e Bagatellverst&ouml;&szlig;e seien anzuerkennen:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht des OLG Hamm ein solcher Bagatellversto&szlig; vor, denn der Verbraucher m&uuml;sse den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der PAngV eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. <strong>Daher erfasse der ger&uuml;gte Versto&szlig; nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Diese sei hier aber praktisch nicht beeintr&auml;chtigt, denn solche einfachen Rechenoperationen seien dem Verbraucher zuzumuten</strong> - so das OLG Hamm. Danach d&uuml;rfe die genaue Befolgung von vorgeschriebenen Vorschriften nicht zum Selbstzweck f&uuml;hren. Sinn und Zweck seien zu ber&uuml;cksichtigen, n&auml;mlich durch klare Angaben dem Verbraucher einen Preisvergleich zu erm&ouml;glichen und zu erleichtern. Nach Ansicht des OLG Hamm sei dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben dem Verbraucher aber auch ohne Weiteres m&ouml;glich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Unternehmer sind bei einer Vielzahl ihrer Produkte im eCommerce verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben zu m&uuml;ssen. Es handelt sich um Produkte, die nach Gewicht, Volumen, L&auml;nge oder Fl&auml;che angegeben werden - jedenfalls im Festpreisformat. Es gibt nur wenige Bereichsausnahmen. Das OLG Hamm musste den Fall entscheiden, dass der Unternehmer die falsche Grundpreiseinheit angab - statt &quot;Liter&quot; wurde die Einheit &quot;Milliliter&quot; gew&auml;hlt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach &sect; 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) findet ihren Grund darin, dass dem Verbraucher erm&ouml;glicht werden soll, bei unterschiedlichen Verpackungsgr&ouml;&szlig;en festzustellen, wie teuer das Produkt tats&auml;chlich ist.<strong> Der BGH hat im Jahr 2009 (Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 163/06) entschieden, dass Preis und Grund-preis auf einen Blick erkennbar sein m&uuml;ssen, da die PAngV die Angabe &quot;in umittelbarer N&auml;he des Endpreises&quot; verlangt. </strong>Auch sei die Grundpreiangabe bei blo&szlig;er Werbung zu beachten, wenn sie unter Angaben von Preisen erfolgt. Weiter gen&uuml;ge es auch nicht, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur &uuml;ber ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Indessen ist es nach Ansicht des <strong>OLG Hamm</strong> (Urt. v. 05.01.2010 - I-4 O 156/09) nicht wettbewerbswidrig, statt der richtigen Einheit &quot;Liter&quot; die Angabe &quot;100 Milliliter&quot; zu w&auml;hlen. Zwar stellte das OLG Hamm fest, dass die gew&auml;hlte Grundpreisangabe falsch ist und Verst&ouml;&szlig;e gegen die PAngV gem&auml;&szlig; &sect; 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidig seien. Jedoch werde der Schutzumfang von &sect; 3 UWG derart eingeschr&auml;nkt, dass nicht jeder Versto&szlig; gegen die PAngV zugleich auch einen Wettbewerbsversto&szlig; darstellen m&uuml;sse; auch blo&szlig;e Bagatellverst&ouml;&szlig;e seien anzuerkennen:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht des OLG Hamm ein solcher Bagatellversto&szlig; vor, denn der Verbraucher m&uuml;sse den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der PAngV eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. <strong>Daher erfasse der ger&uuml;gte Versto&szlig; nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Diese sei hier aber praktisch nicht beeintr&auml;chtigt, denn solche einfachen Rechenoperationen seien dem Verbraucher zuzumuten</strong> - so das OLG Hamm. Danach d&uuml;rfe die genaue Befolgung von vorgeschriebenen Vorschriften nicht zum Selbstzweck f&uuml;hren. Sinn und Zweck seien zu ber&uuml;cksichtigen, n&auml;mlich durch klare Angaben dem Verbraucher einen Preisvergleich zu erm&ouml;glichen und zu erleichtern. Nach Ansicht des OLG Hamm sei dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben dem Verbraucher aber auch ohne Weiteres m&ouml;glich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/573.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/573.aspx</guid><pubDate>2010-01-23T22:25:38</pubDate><title><![CDATA[BGH zu den Versandkosten in Preissuchmaschinen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Wir hatten bereits im Juli 2009 unmittelbar nach der Entscheidung des BGH an dieser Stelle dar&uuml;ber berichtet, dass die Versandkosten in Preissuchmaschinen nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden d&uuml;rfen, wenn diese nur mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Jetzt liegen die Entscheidungsgr&uuml;nde im Volltext vor.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Wir erinnern uns:</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH hat in seinem Urteil v. 16.07.2009 - I ZR 140/07 - die Auffassung der&nbsp;Vorinstanzen best&auml;tigt, wonach die Waren &uuml;ber die Preissuchmaschine &quot;froogle.de&quot; nicht nur mit dem Kaufpreis zu bewerben sind, sondern auch die hinzukommenden Versandkosten m&uuml;ssen sich gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 6 PAngV entweder in unmittelbarer N&auml;he zu der Werbung oder dem Angebot befinden bzw. die Verbraucher m&uuml;ssten jedenfalls in unmittelbarer N&auml;he unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise &uuml;ber elektronische Verweise (&quot;sprechende Links&quot;) gef&uuml;hrt werden. <strong>Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten m&uuml;sse der Verbraucher auf einen Blick erkennen k&ouml;nnen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. </strong>Nunmehr liegen die ausf&uuml;hrlichen Entscheidungsgr&uuml;nde vor.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die&nbsp;u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte&nbsp;bewarb&nbsp;die Waren ihres Sortiments&nbsp;&uuml;ber die besagte&nbsp;Preissuchmaschine&nbsp;zwar mit dem Kaufpreis, nannte&nbsp;die Versandkosten jedoch erst auf ihrer eigenen Internetseite, die &uuml;ber das Anklicken der Warenbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichneten Produktnamens zu erreichen war. Dies&nbsp;erf&uuml;lle nicht&nbsp;die Vorgaben der Preisangabenverordnung - so die Bundesrichter:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;(...) Das bei der beanstandeten Werbung m&ouml;gliche Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens stelle keinen 'entsprechenden Link' dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er &uuml;ber ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen k&ouml;nne, weil wesentliche Teile der angesprochenen Verbaucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformationen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Au&szlig;erdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenst&auml;ndige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbst&auml;ndig zu beurteilende Internetseiten. (...)&quot;</em></blockquote></div>
<div>Auch das OLG Stuttgart urteilte bereits im Jahr 2008 in diesem Sinne (Urt. v. 17.01.2008 - 2 U 12/07). In diesem Fall&nbsp;hatte ein Online-H&auml;ndler Preisangaben &uuml;ber eine Kamera an eine Produktsuchmaschine weitergeleitet, wobei die Preisvergleichsseite keine Informationen zu Versandkosten enthielt. <strong>&quot;Wettbewerbswidrig und irref&uuml;hrend&quot;, so schon damals das OLG Stuttgart:</strong> Der Verbraucher erliege der durch die blo&szlig;e Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich &uuml;ber einen 'Link' in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt sei er zun&auml;chst ausschlie&szlig;lich dessen weiterer Werbung ausgesetzt:&nbsp;
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die wettbewerbliche Lage &auml;hnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbs-widrigen Werbung das - tats&auml;chliche - Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jedem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erh&auml;lt, gleichen das den zuletzt genannten Unterlauterkeitsvorwurf begr&uuml;ndende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Weiterhin f&uuml;hrte das OLG Stuttgart aus, dass durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten<strong> bei einem nicht unerheblichen Teil der dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Verbraucher&nbsp;der sachlich falsche Eindruck entstehe, die beworbene Kamera k&ouml;nne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden.</strong> Grund hierf&uuml;r sei, dass beim Kauf von Waren in einem solchen Preissegment es nicht un&uuml;blich sei, dass die Lieferung frei Haus erfolge. Auch der BGH konstatierte in diese Richtung, dass &quot;die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, dass in der Liste ein&nbsp;Preis genannt wird, der diese Kosten einschlie&szlig;t oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher H&ouml;he zus&auml;tzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher (...) auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollst&auml;ndig und N&auml;heres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird.&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>F&uuml;r den Unternehmer bedeutet dies in jedem Fall die Preissuchmaschinen nach M&ouml;glichkeiten zu untersuchen, dass und wie die Versandkosten mitangegeben werden k&ouml;nnen, wobei auch der BGH die M&ouml;glichkeit der &quot;sprechenden Links&quot; best&auml;tigt hat. Nur das Produktbild und/oder Produktname seien&nbsp;halt nicht ausreichend:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich bereits mit einem Angebot n&auml;her befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht. Dabei wird er naturgem&auml;&szlig; aus der F&uuml;lle der Angebote die preislich g&uuml;nstigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zus&auml;tzliche Versandkosten anfallen, ist die f&uuml;r den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. (...)&quot;&nbsp;</em></div>
</blockquote></div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Wir hatten bereits im Juli 2009 unmittelbar nach der Entscheidung des BGH an dieser Stelle dar&uuml;ber berichtet, dass die Versandkosten in Preissuchmaschinen nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden d&uuml;rfen, wenn diese nur mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Jetzt liegen die Entscheidungsgr&uuml;nde im Volltext vor.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Wir erinnern uns:</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der BGH hat in seinem Urteil v. 16.07.2009 - I ZR 140/07 - die Auffassung der&nbsp;Vorinstanzen best&auml;tigt, wonach die Waren &uuml;ber die Preissuchmaschine &quot;froogle.de&quot; nicht nur mit dem Kaufpreis zu bewerben sind, sondern auch die hinzukommenden Versandkosten m&uuml;ssen sich gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 6 PAngV entweder in unmittelbarer N&auml;he zu der Werbung oder dem Angebot befinden bzw. die Verbraucher m&uuml;ssten jedenfalls in unmittelbarer N&auml;he unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise &uuml;ber elektronische Verweise (&quot;sprechende Links&quot;) gef&uuml;hrt werden. <strong>Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten m&uuml;sse der Verbraucher auf einen Blick erkennen k&ouml;nnen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. </strong>Nunmehr liegen die ausf&uuml;hrlichen Entscheidungsgr&uuml;nde vor.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die&nbsp;u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte&nbsp;bewarb&nbsp;die Waren ihres Sortiments&nbsp;&uuml;ber die besagte&nbsp;Preissuchmaschine&nbsp;zwar mit dem Kaufpreis, nannte&nbsp;die Versandkosten jedoch erst auf ihrer eigenen Internetseite, die &uuml;ber das Anklicken der Warenbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichneten Produktnamens zu erreichen war. Dies&nbsp;erf&uuml;lle nicht&nbsp;die Vorgaben der Preisangabenverordnung - so die Bundesrichter:&nbsp;</div>
<div><blockquote><em>&quot;(...) Das bei der beanstandeten Werbung m&ouml;gliche Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens stelle keinen 'entsprechenden Link' dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er &uuml;ber ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen k&ouml;nne, weil wesentliche Teile der angesprochenen Verbaucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformationen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Au&szlig;erdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenst&auml;ndige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbst&auml;ndig zu beurteilende Internetseiten. (...)&quot;</em></blockquote></div>
<div>Auch das OLG Stuttgart urteilte bereits im Jahr 2008 in diesem Sinne (Urt. v. 17.01.2008 - 2 U 12/07). In diesem Fall&nbsp;hatte ein Online-H&auml;ndler Preisangaben &uuml;ber eine Kamera an eine Produktsuchmaschine weitergeleitet, wobei die Preisvergleichsseite keine Informationen zu Versandkosten enthielt. <strong>&quot;Wettbewerbswidrig und irref&uuml;hrend&quot;, so schon damals das OLG Stuttgart:</strong> Der Verbraucher erliege der durch die blo&szlig;e Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich &uuml;ber einen 'Link' in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt sei er zun&auml;chst ausschlie&szlig;lich dessen weiterer Werbung ausgesetzt:&nbsp;
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die wettbewerbliche Lage &auml;hnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbs-widrigen Werbung das - tats&auml;chliche - Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jedem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erh&auml;lt, gleichen das den zuletzt genannten Unterlauterkeitsvorwurf begr&uuml;ndende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus. (...)&quot;</em></div>
</blockquote>Weiterhin f&uuml;hrte das OLG Stuttgart aus, dass durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten<strong> bei einem nicht unerheblichen Teil der dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Verbraucher&nbsp;der sachlich falsche Eindruck entstehe, die beworbene Kamera k&ouml;nne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden.</strong> Grund hierf&uuml;r sei, dass beim Kauf von Waren in einem solchen Preissegment es nicht un&uuml;blich sei, dass die Lieferung frei Haus erfolge. Auch der BGH konstatierte in diese Richtung, dass &quot;die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, dass in der Liste ein&nbsp;Preis genannt wird, der diese Kosten einschlie&szlig;t oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher H&ouml;he zus&auml;tzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher (...) auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollst&auml;ndig und N&auml;heres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird.&quot;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>F&uuml;r den Unternehmer bedeutet dies in jedem Fall die Preissuchmaschinen nach M&ouml;glichkeiten zu untersuchen, dass und wie die Versandkosten mitangegeben werden k&ouml;nnen, wobei auch der BGH die M&ouml;glichkeit der &quot;sprechenden Links&quot; best&auml;tigt hat. Nur das Produktbild und/oder Produktname seien&nbsp;halt nicht ausreichend:</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich bereits mit einem Angebot n&auml;her befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht. Dabei wird er naturgem&auml;&szlig; aus der F&uuml;lle der Angebote die preislich g&uuml;nstigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zus&auml;tzliche Versandkosten anfallen, ist die f&uuml;r den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. (...)&quot;&nbsp;</em></div>
</blockquote></div>
</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/572.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/572.aspx</guid><pubDate>2010-01-20T22:39:17</pubDate><title><![CDATA[Zur eMail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Jeder wei&szlig;, dass eMail-Werbung ein kosten-g&uuml;nstiges und effektives Werbemittel ist. Nur sah das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis zum 30.12.2008 eine unzumutbare Bel&auml;stigung bei einer solchen eMail-Werbung vor, sofern nicht eine Einwilligung vorliegt. Reichte f&uuml;r eine solche auch eine mutma&szlig;liche Einwilligung aus? Der BGH verneinte dies j&uuml;ngst. Wir zeigen die alte und neue Rechtslage auf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vom BGH mit Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 - im Rahmen einer Kostenentscheidung zugrunde liegenden Fall ging es noch um die alte Rechtslage des &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. mit&nbsp;folgendem Wortlaut:&nbsp;&nbsp;</div>
<div>
<div><cite>
<div><blockquote><cite>
<div><strong>&sect; 7 UWG -&nbsp;Unzumutbare Bel&auml;stigungen (alte Fassung):</strong></div>
<div>...</div>
<div>(2) Eine unzumutbare Bel&auml;stigung ist insbesondere anzunehmen</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxger&auml;ten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;</div>
</cite></blockquote></div>
</cite></div>
</div>
<div>Die Parteien des Rechtsstreits waren gewerblich im Kraftfahrzeughandel t&auml;tig. Die Beklagte sandte der Kl&auml;gerin, mit der sie zuvor keine gesch&auml;ftlichen Kontakte unterhielt, per eMail ihr aktuelles Kfz-H&auml;ndlerangebot zu. Die Kl&auml;gerin, welche dies als unzul&auml;ssige eMail-Werbung beanstandete, erwirkte gegen die Beklagte zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung, nachdem die Beklagte es zuvor abgelehnt hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben. Da auch keine sog. Abschlusserkl&auml;rung abgegeben wurde, musste im Hauptsache-verfahren entschieden. W&auml;hrend des Revisionsverfahrens vor dem BGH trat Ende 2008&nbsp;die UWG-Reform in Kraft, nach der besagter &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nunmehr folgenden Wortlaut tr&auml;gt:&nbsp;</div>
<div>
<div><blockquote>
<div>
<div><em><strong>&sect; 7 UWG&nbsp;- Unzumutbare Bel&auml;stigungen (neue Fassung):</strong></em></div>
<div><em>...</em></div>
<div><em>(2) Eine unzumutbare Bel&auml;stigung ist stets anzunehmen</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>3. bei einer Werbung unter Verwendung&nbsp;einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxger&auml;tes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdr&uuml;ckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder (...)</em></div>
</div>
</blockquote></div>
</div>
<div>Die Kl&auml;gerin erkl&auml;rte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache f&uuml;r&nbsp;erledigt und&nbsp;die Beklagte schloss sich dieser Erkl&auml;rung an. Der BGH hatte daher unter Ber&uuml;cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch &uuml;ber die Kosten zu entscheiden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Bundesrichter best&auml;tigten in ihrem Beschluss die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit, dass die Beklagte mit ihrer Werbung gegen &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. versto&szlig;en hat. <strong>Nach alter Fassung konnte die eMail-Werbung (auch) nicht durch ein mutma&szlig;liches, sondern nur durch ein ausdr&uuml;ckliches oder konkludentes Einverst&auml;ndnis gerechtfertigt sein:&nbsp;</strong></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W&uuml;rdigung des Sachverhaltes angenommen, die Angabe auf der Homepage der Kl&auml;gerin, dass derjenige, der mit ihr in Kontakt&nbsp;treten oder ihr etwas mitteilen m&ouml;chte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden k&ouml;nne, habe erkennbar allein die Ver&auml;u&szlig;erung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmen betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenst&auml;ndliche E-Mail-Werbung gewertet werden k&ouml;nnen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Denn auch konnte eine unzumutbare Bel&auml;stigung nicht mehr aufgrund eines Interessenabw&auml;gung verneint werden - jedenfalls verbietet sich eine solche aufgrund des Art. 13 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2002/58 bei Telemarketingma&szlig;nahmen, deren Adressaten nat&uuml;rliche Personen sind. Und weil - so die Bundesrichter&nbsp;- der deutsche Gesetzgeber in der Regelung des &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 (a.F.) auch keinen Gebrauch von der ihm in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie (...) er&ouml;ffneten M&ouml;glichkeit gemacht hat, f&uuml;r den gesch&auml;ftlichen Bereich ein niedrigeres Schutzniveau vorzusehen, scheidet auch in diesem Bereich eine Interessenabw&auml;gung aus.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch einen Bagatellversto&szlig; lehnte der BGH unter Bezugnahme&nbsp;auf seine Rechtsprechung ab. War danach eine unzumutbare Bel&auml;stigung im Sinne von&nbsp;&sect; 7 Abs. 2 UWG a.F. anzunehmen, ist die Frage eines Bagatell-versto&szlig;es nicht mehr zu pr&uuml;fen.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Jesus Jauregui</sub></div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Jeder wei&szlig;, dass eMail-Werbung ein kosten-g&uuml;nstiges und effektives Werbemittel ist. Nur sah das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis zum 30.12.2008 eine unzumutbare Bel&auml;stigung bei einer solchen eMail-Werbung vor, sofern nicht eine Einwilligung vorliegt. Reichte f&uuml;r eine solche auch eine mutma&szlig;liche Einwilligung aus? Der BGH verneinte dies j&uuml;ngst. Wir zeigen die alte und neue Rechtslage auf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vom BGH mit Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 - im Rahmen einer Kostenentscheidung zugrunde liegenden Fall ging es noch um die alte Rechtslage des &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. mit&nbsp;folgendem Wortlaut:&nbsp;&nbsp;</div>
<div>
<div><cite>
<div><blockquote><cite>
<div><strong>&sect; 7 UWG -&nbsp;Unzumutbare Bel&auml;stigungen (alte Fassung):</strong></div>
<div>...</div>
<div>(2) Eine unzumutbare Bel&auml;stigung ist insbesondere anzunehmen</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxger&auml;ten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;</div>
</cite></blockquote></div>
</cite></div>
</div>
<div>Die Parteien des Rechtsstreits waren gewerblich im Kraftfahrzeughandel t&auml;tig. Die Beklagte sandte der Kl&auml;gerin, mit der sie zuvor keine gesch&auml;ftlichen Kontakte unterhielt, per eMail ihr aktuelles Kfz-H&auml;ndlerangebot zu. Die Kl&auml;gerin, welche dies als unzul&auml;ssige eMail-Werbung beanstandete, erwirkte gegen die Beklagte zun&auml;chst eine einstweilige Verf&uuml;gung, nachdem die Beklagte es zuvor abgelehnt hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben. Da auch keine sog. Abschlusserkl&auml;rung abgegeben wurde, musste im Hauptsache-verfahren entschieden. W&auml;hrend des Revisionsverfahrens vor dem BGH trat Ende 2008&nbsp;die UWG-Reform in Kraft, nach der besagter &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nunmehr folgenden Wortlaut tr&auml;gt:&nbsp;</div>
<div>
<div><blockquote>
<div>
<div><em><strong>&sect; 7 UWG&nbsp;- Unzumutbare Bel&auml;stigungen (neue Fassung):</strong></em></div>
<div><em>...</em></div>
<div><em>(2) Eine unzumutbare Bel&auml;stigung ist stets anzunehmen</em></div>
<div><em>&nbsp;</em></div>
<div><em>3. bei einer Werbung unter Verwendung&nbsp;einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxger&auml;tes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdr&uuml;ckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder (...)</em></div>
</div>
</blockquote></div>
</div>
<div>Die Kl&auml;gerin erkl&auml;rte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache f&uuml;r&nbsp;erledigt und&nbsp;die Beklagte schloss sich dieser Erkl&auml;rung an. Der BGH hatte daher unter Ber&uuml;cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch &uuml;ber die Kosten zu entscheiden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Bundesrichter best&auml;tigten in ihrem Beschluss die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit, dass die Beklagte mit ihrer Werbung gegen &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. versto&szlig;en hat. <strong>Nach alter Fassung konnte die eMail-Werbung (auch) nicht durch ein mutma&szlig;liches, sondern nur durch ein ausdr&uuml;ckliches oder konkludentes Einverst&auml;ndnis gerechtfertigt sein:&nbsp;</strong></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W&uuml;rdigung des Sachverhaltes angenommen, die Angabe auf der Homepage der Kl&auml;gerin, dass derjenige, der mit ihr in Kontakt&nbsp;treten oder ihr etwas mitteilen m&ouml;chte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden k&ouml;nne, habe erkennbar allein die Ver&auml;u&szlig;erung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmen betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenst&auml;ndliche E-Mail-Werbung gewertet werden k&ouml;nnen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Denn auch konnte eine unzumutbare Bel&auml;stigung nicht mehr aufgrund eines Interessenabw&auml;gung verneint werden - jedenfalls verbietet sich eine solche aufgrund des Art. 13 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2002/58 bei Telemarketingma&szlig;nahmen, deren Adressaten nat&uuml;rliche Personen sind. Und weil - so die Bundesrichter&nbsp;- der deutsche Gesetzgeber in der Regelung des &sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 (a.F.) auch keinen Gebrauch von der ihm in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie (...) er&ouml;ffneten M&ouml;glichkeit gemacht hat, f&uuml;r den gesch&auml;ftlichen Bereich ein niedrigeres Schutzniveau vorzusehen, scheidet auch in diesem Bereich eine Interessenabw&auml;gung aus.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch einen Bagatellversto&szlig; lehnte der BGH unter Bezugnahme&nbsp;auf seine Rechtsprechung ab. War danach eine unzumutbare Bel&auml;stigung im Sinne von&nbsp;&sect; 7 Abs. 2 UWG a.F. anzunehmen, ist die Frage eines Bagatell-versto&szlig;es nicht mehr zu pr&uuml;fen.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Jesus Jauregui</sub></div>
</div>]]></description><category><![CDATA[SPAM, SPIM & SPIT]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/570.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/570.aspx</guid><pubDate>2010-01-19T08:06:53</pubDate><title><![CDATA[Nacherfüllungsort im Fernabsatz beim Käufer]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Gerade im Versandhandel kommt der Frage gro&szlig;e praktische Bedeutung zu, ob im Rahmen der Nacherf&uuml;llung - also bei M&auml;ngeln an der Kaufsache - der Gesch&auml;ftssitz des Verk&auml;ufers oder der Wohnsitz des K&auml;ufers Ort der Nacherf&uuml;llung ist. Denn der Versandh&auml;ndler, dessen Firmen- bzw. Gesch&auml;ftssitz regelm&auml;&szlig;ig nicht mit dem Belegenheitsort der Kaufsache identisch ist, wird im Fall der Abholung ggf. mit nicht unerheblichen Transportkosten belastet. Das OLG Celle urteilte nunmehr auf der Linie des BGH.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Bereits der BGH hat in seinem Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05 - klargestellt, <strong>dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbingen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgem&auml;&szlig; befindet, wenn anderweitige Absprachen der Parteien fehlen</strong>. Die Zivilsenate einzelner Obergerichte entschieden bis dahin teilweise unterschiedlich (OLG K&ouml;ln, Urt. v. 14.02.2006 - 20 U 188/05 sowie OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 20.06.2007 - 30 U 2204/07: Nacherf&uuml;llungsort im Zweifel am Wohnsitz des Verk&auml;ufers; a.A. OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 12.10.2005 - 15 U 2190/05).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Insofern hatte es das OLG Celle nach der Entscheidung durch den BGH auch f&uuml;r den Fernabsatz jetzt leichter und entschied in seinem Urt. v. 10.12.2009 - 11 U 32/09:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;Ist bei dem fernabsatzrechtlichen Kauf eines Fahrzeugs f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Nacherf&uuml;llung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages klar, dass der Wagen bestimmungsgem&auml;&szlig; beim K&auml;ufer sein wird, ist Erf&uuml;llungort der Nachbesserung der Wohnsitz des K&auml;ufers.&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>In dem zugrundeliegenden Fall kaufte die Kl&auml;gerin beim Beklagten einen Wagen, den dieser zuvor im Internet angeboten hatte. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug&nbsp;eine ganze Reihe von M&auml;ngeln aufwies, weshalb sich die Kl&auml;gerin an den Beklagten wandte, der die Kl&auml;gerin an eine Kfz-Werkstatt verwies. Dort wurde festgestellt, dass der Wagen derartig m&auml;ngelbehaftet war, dass die Kl&auml;gerin das Auto abmeldete und den Beklagten aufforderte, das Fahrzeug abzuholen. Nunmehr stritten die Parteien u.a. dar&uuml;ber, ob die Kl&auml;gerin im Rahmen des Kaufvertrages verpflichtet gewesen war, den Wagen zwecks Nachbesserung zum Beklagten zu bringen oder, ob die Nachbesserung an dem Wohnsitz der Kl&auml;gerin stattfinden konnte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit dem&nbsp;o.a. Leitsatz gaben die Richter der Klage statt und begr&uuml;ndeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte ein mangelhaftes Auto verkauft habe; er sei verpflichtet gewesen, die M&auml;ngel zu beseitigen. Da er sich hierzu geweigert habe, sei die Kl&auml;gerin zu Recht vom Kaufvertrag zur&uuml;ckgetreten.&nbsp;Die Kl&auml;gerin sei vor allem nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug dem Beklagten zwecks Nachbesserung vorbeizubringen. <strong>Die Revision wurde vom OLG Celle angesichts der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008 nicht zugelassen.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div>Im &Uuml;brigen schreibt auch die Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie&nbsp;in Art. 3 Abs. 3 S. 2 ausdr&uuml;cklich vor:<cite>&nbsp;<em> </em>
<div><em><em><blockquote>
<div><em><em>&quot;... Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f&uuml;r den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, f&uuml;r den der Verbraucher das Verbrauchsgut ben&ouml;tigt, zu ber&uuml;cksichtigen sind. ...&quot;</em></em></div>
</blockquote></em></em></div>
</cite>
<div>Exat zu den beschriebenen Unannehmlichkeiten k&auml;me es aber, wenn der K&auml;ufer die mangelhafte Ware auf seine Gefahr und in seiner nicht ersatzf&auml;higen Freizeit zum Verk&auml;ufer verbringen m&uuml;sste und hinsichtlich des Transportrisikos in Vorleistung gehen m&uuml;sste.&nbsp;Zudem&nbsp;bestehen juristisch gravierende Unterschiede zwischen dem&nbsp;Anspruch des K&auml;ufers, die Sache &uuml;berhaupt (erstmals) verlangen zu k&ouml;nnen und dem Nacherf&uuml;llungsanspruch.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch aus dem Gesetz (&sect; 439 Abs. 2 BGB) ist nicht zu entnehmen, dass der Nacherf&uuml;llungsort der Wohnsitz des Verk&auml;ufers ist. Danach&nbsp;tr&auml;gt der Verk&auml;ufer die f&uuml;r die Nacherf&uuml;llung erforderlichen Aufwendungen. Die Vorschrift des &sect; 439 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft (&quot;insbesondere&quot;) Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hierzu f&uuml;hrte der BGH&nbsp;(Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05)&nbsp;bereits aus:
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;(...) Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgem&auml;&szlig; befindet. (...). <strong>Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschlie&szlig;lich der Transport-kosten zu tragen hat (&hellip;), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu &uuml;bernehmen.</strong> Auf diese Kosten-tragungspflicht l&auml;sst sich die vom Berufungsgericht gezogene &Uuml;berlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht st&uuml;tzen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der M&auml;ngelbeseitigung keine weiteren &quot;Aufwendungen&quot; entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verk&auml;ufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung w&auml;re es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen m&uuml;sste, was dem Abnehmer insbesondere bei gr&ouml;&szlig;eren Gegenst&auml;nden vielfach nicht oder nur schwer m&ouml;glich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erf&uuml;llungsort der Gew&auml;hrleistung (&hellip;) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gew&auml;hrleistung bestimmungsgem&auml;&szlig; befindet. (...).&quot;</cite></blockquote></cite></div>
</div>
</div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Gerade im Versandhandel kommt der Frage gro&szlig;e praktische Bedeutung zu, ob im Rahmen der Nacherf&uuml;llung - also bei M&auml;ngeln an der Kaufsache - der Gesch&auml;ftssitz des Verk&auml;ufers oder der Wohnsitz des K&auml;ufers Ort der Nacherf&uuml;llung ist. Denn der Versandh&auml;ndler, dessen Firmen- bzw. Gesch&auml;ftssitz regelm&auml;&szlig;ig nicht mit dem Belegenheitsort der Kaufsache identisch ist, wird im Fall der Abholung ggf. mit nicht unerheblichen Transportkosten belastet. Das OLG Celle urteilte nunmehr auf der Linie des BGH.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Bereits der BGH hat in seinem Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05 - klargestellt, <strong>dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbingen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgem&auml;&szlig; befindet, wenn anderweitige Absprachen der Parteien fehlen</strong>. Die Zivilsenate einzelner Obergerichte entschieden bis dahin teilweise unterschiedlich (OLG K&ouml;ln, Urt. v. 14.02.2006 - 20 U 188/05 sowie OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 20.06.2007 - 30 U 2204/07: Nacherf&uuml;llungsort im Zweifel am Wohnsitz des Verk&auml;ufers; a.A. OLG M&uuml;nchen, Urt. v. 12.10.2005 - 15 U 2190/05).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Insofern hatte es das OLG Celle nach der Entscheidung durch den BGH auch f&uuml;r den Fernabsatz jetzt leichter und entschied in seinem Urt. v. 10.12.2009 - 11 U 32/09:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;Ist bei dem fernabsatzrechtlichen Kauf eines Fahrzeugs f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Nacherf&uuml;llung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages klar, dass der Wagen bestimmungsgem&auml;&szlig; beim K&auml;ufer sein wird, ist Erf&uuml;llungort der Nachbesserung der Wohnsitz des K&auml;ufers.&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>In dem zugrundeliegenden Fall kaufte die Kl&auml;gerin beim Beklagten einen Wagen, den dieser zuvor im Internet angeboten hatte. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug&nbsp;eine ganze Reihe von M&auml;ngeln aufwies, weshalb sich die Kl&auml;gerin an den Beklagten wandte, der die Kl&auml;gerin an eine Kfz-Werkstatt verwies. Dort wurde festgestellt, dass der Wagen derartig m&auml;ngelbehaftet war, dass die Kl&auml;gerin das Auto abmeldete und den Beklagten aufforderte, das Fahrzeug abzuholen. Nunmehr stritten die Parteien u.a. dar&uuml;ber, ob die Kl&auml;gerin im Rahmen des Kaufvertrages verpflichtet gewesen war, den Wagen zwecks Nachbesserung zum Beklagten zu bringen oder, ob die Nachbesserung an dem Wohnsitz der Kl&auml;gerin stattfinden konnte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit dem&nbsp;o.a. Leitsatz gaben die Richter der Klage statt und begr&uuml;ndeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte ein mangelhaftes Auto verkauft habe; er sei verpflichtet gewesen, die M&auml;ngel zu beseitigen. Da er sich hierzu geweigert habe, sei die Kl&auml;gerin zu Recht vom Kaufvertrag zur&uuml;ckgetreten.&nbsp;Die Kl&auml;gerin sei vor allem nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug dem Beklagten zwecks Nachbesserung vorbeizubringen. <strong>Die Revision wurde vom OLG Celle angesichts der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008 nicht zugelassen.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div>Im &Uuml;brigen schreibt auch die Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie&nbsp;in Art. 3 Abs. 3 S. 2 ausdr&uuml;cklich vor:<cite>&nbsp;<em> </em>
<div><em><em><blockquote>
<div><em><em>&quot;... Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f&uuml;r den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, f&uuml;r den der Verbraucher das Verbrauchsgut ben&ouml;tigt, zu ber&uuml;cksichtigen sind. ...&quot;</em></em></div>
</blockquote></em></em></div>
</cite>
<div>Exat zu den beschriebenen Unannehmlichkeiten k&auml;me es aber, wenn der K&auml;ufer die mangelhafte Ware auf seine Gefahr und in seiner nicht ersatzf&auml;higen Freizeit zum Verk&auml;ufer verbringen m&uuml;sste und hinsichtlich des Transportrisikos in Vorleistung gehen m&uuml;sste.&nbsp;Zudem&nbsp;bestehen juristisch gravierende Unterschiede zwischen dem&nbsp;Anspruch des K&auml;ufers, die Sache &uuml;berhaupt (erstmals) verlangen zu k&ouml;nnen und dem Nacherf&uuml;llungsanspruch.&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch aus dem Gesetz (&sect; 439 Abs. 2 BGB) ist nicht zu entnehmen, dass der Nacherf&uuml;llungsort der Wohnsitz des Verk&auml;ufers ist. Danach&nbsp;tr&auml;gt der Verk&auml;ufer die f&uuml;r die Nacherf&uuml;llung erforderlichen Aufwendungen. Die Vorschrift des &sect; 439 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft (&quot;insbesondere&quot;) Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Hierzu f&uuml;hrte der BGH&nbsp;(Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05)&nbsp;bereits aus:
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;(...) Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgem&auml;&szlig; befindet. (...). <strong>Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschlie&szlig;lich der Transport-kosten zu tragen hat (&hellip;), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu &uuml;bernehmen.</strong> Auf diese Kosten-tragungspflicht l&auml;sst sich die vom Berufungsgericht gezogene &Uuml;berlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht st&uuml;tzen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der M&auml;ngelbeseitigung keine weiteren &quot;Aufwendungen&quot; entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verk&auml;ufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung w&auml;re es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen m&uuml;sste, was dem Abnehmer insbesondere bei gr&ouml;&szlig;eren Gegenst&auml;nden vielfach nicht oder nur schwer m&ouml;glich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erf&uuml;llungsort der Gew&auml;hrleistung (&hellip;) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gew&auml;hrleistung bestimmungsgem&auml;&szlig; befindet. (...).&quot;</cite></blockquote></cite></div>
</div>
</div>
</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/569.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/569.aspx</guid><pubDate>2010-01-18T09:12:49</pubDate><title><![CDATA["EUR 40,00-Klausel" in Widerrufsbelehrung reicht!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Die Frage nach der R&uuml;ckerstattung von Hin- oder R&uuml;cksendekosten nach Aus&uuml;bung des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs&nbsp;ist vom Gesetzgeber bisher nicht zufriedenstellend geregelt. Zu den Hinsendekosten liegt zwar mittlerweile eine BGH-Entscheidung vor, die aber dem EuGH vorgelegt wurde. Und die R&uuml;cksendekosten? Das Gesetz gibt Unternehmern die M&ouml;glichkeit von der sog. &quot;EUR-40,00-Klausel&quot; Gebrauch zu machen. Aber wie genau?</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Anders als beim R&uuml;ckgaberecht hat der Unternehmer im Fernabsatz bei Einr&auml;umung eines Widerrufsrechts die M&ouml;glichkeit, dem Verbraucher die regelm&auml;&szlig;igen Kosten der R&uuml;cksendung vertraglich aufzuerlegen, wenn u.a. der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 &euro; nicht &uuml;bersteigt und die gelieferte Ware der bestellten entspricht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der Rechtsprechung besteht (noch) Streit dar&uuml;ber, ob f&uuml;r die Auferlegung dieser R&uuml;cksendekostenregelung<strong> eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich ist oder die Aufnahme der Kostenabw&auml;lzung innerhalb der Widerrufsbelehrung ausreichend ist.</strong> Anders als zum Teil entschieden,&nbsp;ist die Aufnahme der Kostenregelung in die Widerrufsbelehrung f&uuml;r das LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.12.2009 - 3-12 O 123/09 - ausreichend. Zu Recht:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vor dem LG Frankfurt ausgetragenen Rechtsstreit waren die Parteien&nbsp;Mitbewerber im Internethandel von Kraftfahrzeugzubeh&ouml;r. Der Kl&auml;ger ist u.a. der Meinung gewesen, die Beklagte habe ihm die Anwaltskosten f&uuml;r eine ausgesprochene Gegenabmahnung zu erstatten, weil die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen sei. <strong>Diese hatte die Kosten&uuml;bernahmeregelung des Kl&auml;gers in dessen Widerrufs-belehrung moniert, weil die Verwendung voraussetze, dass eine Vereinbarung tats&auml;chlich getroffen worden sei.</strong> Die Beklagte verteidigte ihre Abmahnung mit der Begr&uuml;ndung: Erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum f&uuml;r die Widerrufsbelehrung u.a. des Inhalts &quot;Sie haben die Kosten der R&uuml;cksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht &uuml;bersteigt oder ...&quot;. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei der Kostentragungspflicht des Unternehmers - so die Beklagte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit &uuml;berzeugender Begr&uuml;ndung trat das LG Frankfurt a.M. dieser Ansicht entgegen. Die 12. Kammer f&uuml;r Handelssachen nimmt an, dass die &quot;EUR 40,00-Klausel&quot; schon dann vereinbart worden ist, wenn sie Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Im Urteil hei&szlig;t es dabei ausdr&uuml;cklich:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach &sect; 357 Abs. 2 Satz 3 BGB d&uuml;rfen dem Verbraucher <strong>vertraglich</strong> die regelm&auml;&szlig;igen Kosten der R&uuml;cksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von &euro; 40,-- nicht &uuml;bersteigt oder wenn bei einem h&ouml;heren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegen&uuml;ber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. <strong>Dies kann durch ausdr&uuml;ckliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung oder konkludent. </strong>(...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Keineswegs ist es daher nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. erforderlich, dass zuvor eine separate Vereinbarung unabdingbare Voraussetzung ist, um die Kosten der R&uuml;cksendung dem Verbraucher aufzuerlegen:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text 'Sie haben die Kosten der R&uuml;cksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht &uuml;bersteigt...' auf, <strong>so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertrag-licher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufs-belehrung nicht auseinander h&auml;lt, verstanden.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Das LG Frankfurt a.M. l&auml;sst es sodann im direkten Anschluss an Deutlichkeit nicht vermissen:</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) F&uuml;r beide Parteien ist das eine vertragliche Vereinbarung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. <strong>Die hiervon abweichende Betrachtung w&auml;re nicht sachgerecht.</strong> Zumindest ist das Verhalten des Kl&auml;gers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern sp&uuml;rbar zu beeintr&auml;chtigen, &sect; 3 Abs. 1 UWG. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Der Entscheidung ist uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen. Denn wird die Widerrufsbelehrung bereits in das vom Unternehmer verwendete Gesamtvertragsformular - z.B. eine eBay-Artikelbeschreibungsseite - integriert, kommt der Fernabsatzvertrag gerade wegen der entsprechend formulierten Widerrufsbelehrung mit der Kostenabw&auml;lzungsabrede zustande. Und auch das Argument, wonach der Verbraucher innerhalb einer solchen Belehrung keine allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung erwarte, verf&auml;ngt nicht. Wie auch das LG Frankurt a.M. im Ergebnis konstatiert, wird der durchschnittlich versierte Verbraucher gerade den Inhalt dessen, was mit &quot;Widerrufsbelehrung&quot; &uuml;berschrieben ist, als das f&uuml;r ihn geltende verstehen wissen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Gegenansicht verlangt, dass ein Verbraucher z.B. erst in den AGB nach einer Vereinbarung &uuml;ber die Kosten der R&uuml;cksendung suchen m&uuml;sste bzw. dort m&uuml;sste sie vereinbart werden, um in der - an anderer Stelle bereit gehaltenen - Widerrufsbelehrung sich einer solchen Vereinbarung bewusst zu sein. Eine derartige Interpretation geht an dem Bed&uuml;rfnis des modernen Verbraucherleitbildes vorbei oder ist einfach &quot;nicht sachgerecht&quot;, um mit dem&nbsp;LG Frankfurt a.M. zu schlie&szlig;en.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Die Frage nach der R&uuml;ckerstattung von Hin- oder R&uuml;cksendekosten nach Aus&uuml;bung des fernabsatz-rechtlichen Widerrufs&nbsp;ist vom Gesetzgeber bisher nicht zufriedenstellend geregelt. Zu den Hinsendekosten liegt zwar mittlerweile eine BGH-Entscheidung vor, die aber dem EuGH vorgelegt wurde. Und die R&uuml;cksendekosten? Das Gesetz gibt Unternehmern die M&ouml;glichkeit von der sog. &quot;EUR-40,00-Klausel&quot; Gebrauch zu machen. Aber wie genau?</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Anders als beim R&uuml;ckgaberecht hat der Unternehmer im Fernabsatz bei Einr&auml;umung eines Widerrufsrechts die M&ouml;glichkeit, dem Verbraucher die regelm&auml;&szlig;igen Kosten der R&uuml;cksendung vertraglich aufzuerlegen, wenn u.a. der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 &euro; nicht &uuml;bersteigt und die gelieferte Ware der bestellten entspricht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der Rechtsprechung besteht (noch) Streit dar&uuml;ber, ob f&uuml;r die Auferlegung dieser R&uuml;cksendekostenregelung<strong> eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich ist oder die Aufnahme der Kostenabw&auml;lzung innerhalb der Widerrufsbelehrung ausreichend ist.</strong> Anders als zum Teil entschieden,&nbsp;ist die Aufnahme der Kostenregelung in die Widerrufsbelehrung f&uuml;r das LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.12.2009 - 3-12 O 123/09 - ausreichend. Zu Recht:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vor dem LG Frankfurt ausgetragenen Rechtsstreit waren die Parteien&nbsp;Mitbewerber im Internethandel von Kraftfahrzeugzubeh&ouml;r. Der Kl&auml;ger ist u.a. der Meinung gewesen, die Beklagte habe ihm die Anwaltskosten f&uuml;r eine ausgesprochene Gegenabmahnung zu erstatten, weil die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen sei. <strong>Diese hatte die Kosten&uuml;bernahmeregelung des Kl&auml;gers in dessen Widerrufs-belehrung moniert, weil die Verwendung voraussetze, dass eine Vereinbarung tats&auml;chlich getroffen worden sei.</strong> Die Beklagte verteidigte ihre Abmahnung mit der Begr&uuml;ndung: Erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum f&uuml;r die Widerrufsbelehrung u.a. des Inhalts &quot;Sie haben die Kosten der R&uuml;cksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht &uuml;bersteigt oder ...&quot;. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei der Kostentragungspflicht des Unternehmers - so die Beklagte.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit &uuml;berzeugender Begr&uuml;ndung trat das LG Frankfurt a.M. dieser Ansicht entgegen. Die 12. Kammer f&uuml;r Handelssachen nimmt an, dass die &quot;EUR 40,00-Klausel&quot; schon dann vereinbart worden ist, wenn sie Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Im Urteil hei&szlig;t es dabei ausdr&uuml;cklich:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach &sect; 357 Abs. 2 Satz 3 BGB d&uuml;rfen dem Verbraucher <strong>vertraglich</strong> die regelm&auml;&szlig;igen Kosten der R&uuml;cksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von &euro; 40,-- nicht &uuml;bersteigt oder wenn bei einem h&ouml;heren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegen&uuml;ber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. <strong>Dies kann durch ausdr&uuml;ckliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung oder konkludent. </strong>(...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Keineswegs ist es daher nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. erforderlich, dass zuvor eine separate Vereinbarung unabdingbare Voraussetzung ist, um die Kosten der R&uuml;cksendung dem Verbraucher aufzuerlegen:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text 'Sie haben die Kosten der R&uuml;cksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht &uuml;bersteigt...' auf, <strong>so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertrag-licher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufs-belehrung nicht auseinander h&auml;lt, verstanden.</strong> (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Das LG Frankfurt a.M. l&auml;sst es sodann im direkten Anschluss an Deutlichkeit nicht vermissen:</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) F&uuml;r beide Parteien ist das eine vertragliche Vereinbarung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. <strong>Die hiervon abweichende Betrachtung w&auml;re nicht sachgerecht.</strong> Zumindest ist das Verhalten des Kl&auml;gers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern sp&uuml;rbar zu beeintr&auml;chtigen, &sect; 3 Abs. 1 UWG. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Der Entscheidung ist uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen. Denn wird die Widerrufsbelehrung bereits in das vom Unternehmer verwendete Gesamtvertragsformular - z.B. eine eBay-Artikelbeschreibungsseite - integriert, kommt der Fernabsatzvertrag gerade wegen der entsprechend formulierten Widerrufsbelehrung mit der Kostenabw&auml;lzungsabrede zustande. Und auch das Argument, wonach der Verbraucher innerhalb einer solchen Belehrung keine allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung erwarte, verf&auml;ngt nicht. Wie auch das LG Frankurt a.M. im Ergebnis konstatiert, wird der durchschnittlich versierte Verbraucher gerade den Inhalt dessen, was mit &quot;Widerrufsbelehrung&quot; &uuml;berschrieben ist, als das f&uuml;r ihn geltende verstehen wissen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Gegenansicht verlangt, dass ein Verbraucher z.B. erst in den AGB nach einer Vereinbarung &uuml;ber die Kosten der R&uuml;cksendung suchen m&uuml;sste bzw. dort m&uuml;sste sie vereinbart werden, um in der - an anderer Stelle bereit gehaltenen - Widerrufsbelehrung sich einer solchen Vereinbarung bewusst zu sein. Eine derartige Interpretation geht an dem Bed&uuml;rfnis des modernen Verbraucherleitbildes vorbei oder ist einfach &quot;nicht sachgerecht&quot;, um mit dem&nbsp;LG Frankfurt a.M. zu schlie&szlig;en.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/568.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/568.aspx</guid><pubDate>2010-01-17T14:29:36</pubDate><title><![CDATA[Doppelte Schriftformklausel ist unwirksam!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ob in Offline- oder Onlinevertr&auml;gen: Bei der Erstellung und Verwendung Allgemeiner Gesch&auml;fts-bedingungen (AGB) werden h&auml;ufig vermeintlich unverd&auml;chtige Klauseln benutzt. Das OLG Rostock setzte sich in einem Beschluss mit einer doppelten bzw. qualifizierten Schriftformklausel auseinander, in der vorgesehen war, dass eine Abweichung von der Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bed&uuml;rfe - und versagte die G&uuml;ltigkeit.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schriftformklauseln m&ouml;chten dem Verwender von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen Rechtssicherheit geben. Doch der Aufnahme eine solchen Klauseln sind enge Grenzen gesetzt. Das OLG Rostock hat mit Beschl. v. 19.05.2009 - 3 U 16/09 - einer sog. &quot;doppelten Schriftform-klausel&quot; ihre G&uuml;ltigkeit abgesprochen. Die Klausel - hier &sect; 18 eines Mietvertrages - lautete auszugsweise:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;&Auml;nderungen oder Erg&auml;nzungen dieses Vertrages bed&uuml;rfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Durch die Rechtsprechung ist schon mehrfach entschieden worden, dass eine Schriftformklausel dann unwirksam ist, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualabreden zu unterlaufen, <strong>indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine m&uuml;ndliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grunds&auml;tzen (vgl. &sect; 305b BGB) ohne schriftliche Best&auml;tigung unwirksam.</strong> Dies gelte sowohl f&uuml;r einfache als qualifizierte Schriftformklauseln in Form einer Best&auml;tigungsklausel (u.a. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.09.2006 - 3-08 O 177/06: &quot;<em>Alle Nebenabreden bed&uuml;rfen der schriftlichen Best&auml;tigung meinerseits.&quot;</em>; LG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006 - 327 O 583/06: <em>&quot;Von diesen Bedingungen abweichende oder diesen Bedingungen erg&auml;nzende Vereinbarungen im Einzelfall bed&uuml;rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.&quot;</em>)</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst ist daher festzuhalten, dass schon eine einfache Schriftformklausel dem Vorrang der Individualabrede zuwiderl&auml;uft. Eine einfache Schriftformklausel lautet typischerweise:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote><em>&quot;Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Vertrags-parteien bed&uuml;rfen der Schriftform.&quot;</em></blockquote></em></div>
<div>Hintergrund f&uuml;r die Unwirksamkeit ist somit, dass schon die gew&auml;hlte einfache Schriftformklausel den Kunden von der Durchsetzung einer ihm aufgrund wirksamer m&uuml;ndlicher Vereinbarung zustehender Rechte abhalten k&ouml;nnte, was auch zur Unlauterkeit und damit zur Wettbewerbswidrigkeit f&uuml;hren kann (hierzu LG M&uuml;nchen I, Urt. v. 20.09.2006 - 21 O 20391/05; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2006 - 3/12 O 90/06; LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, Beschl. v. 16.11.2005 - 1 HK O 10897/05).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Fall vor dem OLG Rostock haben die Vertragsparteien m&uuml;ndlich die Aufhebung des (Miet-)Vertrages vereinbart und nun vor Gericht dar&uuml;ber gestritten, ob dies angesichts des o.a. &sect; 18 des Vertrages formunwirksam sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;Nein&quot;, so das OLG in seinem Beschluss, &quot;weil &sect; 18 Ziff. 2 des Mietvertrages als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung der Kl&auml;gerin zu qualifizieren sei und deshalb gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 BGB (= &sect; 9 Abs. 1 AGBG a.F.) unwirksam sei.&quot; Der Senat f&uuml;hrt hierzu aus:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Eine Schriftformklausel, die nicht nur f&uuml;r Vertrags&auml;nderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch &Auml;nderungen der Schriftformkalusel ihrerseits der Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck, als k&ouml;nnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie k&auml;me dann einer konstitutiven Schriftfomklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel &Auml;nderungen und Erg&auml;nzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam w&auml;ren. Dies widersp&auml;che dem in &sect; 305b BGB (= &sect; 4 AGBG a.F.) niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>An dieser Stelle h&auml;tte man sich streng genommen schon fragen k&ouml;nnen, ob die vereinbarte Aufhebung des Mietverh&auml;ltnisses der Klausel in &sect; 18 des Mietvertrages, wonach &Auml;nderungen und Erg&auml;nzungen des Mietvertrages der Schriftform bed&uuml;rfen, &uuml;berhaupt entspricht. <strong>Denn Zweifel bei der Auslegung&nbsp;von AGB gehen zu Lasten des Verwenders</strong>, so dass schon&nbsp;die Auslegung vertretbar gewesen w&auml;re, dass die vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages schon&nbsp;gar nicht von der Klausel in &sect; 18 des Mietvertrages erfasst wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das OLG Rostock&nbsp;erblickte in der Klausel in seiner Konsequenz dann einen Versto&szlig; gegen das sog. &quot;Transparenzgebot&quot; des &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Solche Klauseln sind geeignet den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung &uuml;ber die Rechtslage. Diese Irref&uuml;hrung des Vertragspartners beteiligt ihn unangemessen i.S. von&nbsp; 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. (...) Sieht man es im Hinblick auf &sect; 307 Abs. 1 BGB bereits als unzul&auml;ssig an, Klauseln in Formularvertr&auml;gen aufzunehmen, durch die ein&nbsp;genereller Formzwang f&uuml;r individuelle Vertrags&auml;nderungen begr&uuml;ndet werden soll, so kann erst recht eine Verwendung von Klauseln nicht zul&auml;ssig sein, durch die einem solchen Formzwang ein erh&ouml;hter Bestandsschutz verliehen werden soll.&nbsp;(...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Nach alledem war die in Streit stehende Klausel in &sect; 18 des Mietvertrages nicht nur wegen des Vorrangs der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarung gem&auml;&szlig; &sect; 305b BGB, sondern auch wegen des Versto&szlig;es gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 BGB unwirksam und die Parteien haben wirksam m&uuml;ndlich die Aufhebung des Mietvertrages vereinbart.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Anzumerken bleibt&nbsp;noch, dass der Bundesgerichtshof einer zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelten doppelten Schriftformklausel keine rechtlichen Bedenken entgegensetzt.&nbsp;</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Ob in Offline- oder Onlinevertr&auml;gen: Bei der Erstellung und Verwendung Allgemeiner Gesch&auml;fts-bedingungen (AGB) werden h&auml;ufig vermeintlich unverd&auml;chtige Klauseln benutzt. Das OLG Rostock setzte sich in einem Beschluss mit einer doppelten bzw. qualifizierten Schriftformklausel auseinander, in der vorgesehen war, dass eine Abweichung von der Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bed&uuml;rfe - und versagte die G&uuml;ltigkeit.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Schriftformklauseln m&ouml;chten dem Verwender von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen Rechtssicherheit geben. Doch der Aufnahme eine solchen Klauseln sind enge Grenzen gesetzt. Das OLG Rostock hat mit Beschl. v. 19.05.2009 - 3 U 16/09 - einer sog. &quot;doppelten Schriftform-klausel&quot; ihre G&uuml;ltigkeit abgesprochen. Die Klausel - hier &sect; 18 eines Mietvertrages - lautete auszugsweise:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;&Auml;nderungen oder Erg&auml;nzungen dieses Vertrages bed&uuml;rfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Durch die Rechtsprechung ist schon mehrfach entschieden worden, dass eine Schriftformklausel dann unwirksam ist, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualabreden zu unterlaufen, <strong>indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine m&uuml;ndliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grunds&auml;tzen (vgl. &sect; 305b BGB) ohne schriftliche Best&auml;tigung unwirksam.</strong> Dies gelte sowohl f&uuml;r einfache als qualifizierte Schriftformklauseln in Form einer Best&auml;tigungsklausel (u.a. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.09.2006 - 3-08 O 177/06: &quot;<em>Alle Nebenabreden bed&uuml;rfen der schriftlichen Best&auml;tigung meinerseits.&quot;</em>; LG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006 - 327 O 583/06: <em>&quot;Von diesen Bedingungen abweichende oder diesen Bedingungen erg&auml;nzende Vereinbarungen im Einzelfall bed&uuml;rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.&quot;</em>)</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst ist daher festzuhalten, dass schon eine einfache Schriftformklausel dem Vorrang der Individualabrede zuwiderl&auml;uft. Eine einfache Schriftformklausel lautet typischerweise:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote><em>&quot;Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Vertrags-parteien bed&uuml;rfen der Schriftform.&quot;</em></blockquote></em></div>
<div>Hintergrund f&uuml;r die Unwirksamkeit ist somit, dass schon die gew&auml;hlte einfache Schriftformklausel den Kunden von der Durchsetzung einer ihm aufgrund wirksamer m&uuml;ndlicher Vereinbarung zustehender Rechte abhalten k&ouml;nnte, was auch zur Unlauterkeit und damit zur Wettbewerbswidrigkeit f&uuml;hren kann (hierzu LG M&uuml;nchen I, Urt. v. 20.09.2006 - 21 O 20391/05; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2006 - 3/12 O 90/06; LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, Beschl. v. 16.11.2005 - 1 HK O 10897/05).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Fall vor dem OLG Rostock haben die Vertragsparteien m&uuml;ndlich die Aufhebung des (Miet-)Vertrages vereinbart und nun vor Gericht dar&uuml;ber gestritten, ob dies angesichts des o.a. &sect; 18 des Vertrages formunwirksam sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&quot;Nein&quot;, so das OLG in seinem Beschluss, &quot;weil &sect; 18 Ziff. 2 des Mietvertrages als Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung der Kl&auml;gerin zu qualifizieren sei und deshalb gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 BGB (= &sect; 9 Abs. 1 AGBG a.F.) unwirksam sei.&quot; Der Senat f&uuml;hrt hierzu aus:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Eine Schriftformklausel, die nicht nur f&uuml;r Vertrags&auml;nderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch &Auml;nderungen der Schriftformkalusel ihrerseits der Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck, als k&ouml;nnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie k&auml;me dann einer konstitutiven Schriftfomklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel &Auml;nderungen und Erg&auml;nzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam w&auml;ren. Dies widersp&auml;che dem in &sect; 305b BGB (= &sect; 4 AGBG a.F.) niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>An dieser Stelle h&auml;tte man sich streng genommen schon fragen k&ouml;nnen, ob die vereinbarte Aufhebung des Mietverh&auml;ltnisses der Klausel in &sect; 18 des Mietvertrages, wonach &Auml;nderungen und Erg&auml;nzungen des Mietvertrages der Schriftform bed&uuml;rfen, &uuml;berhaupt entspricht. <strong>Denn Zweifel bei der Auslegung&nbsp;von AGB gehen zu Lasten des Verwenders</strong>, so dass schon&nbsp;die Auslegung vertretbar gewesen w&auml;re, dass die vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages schon&nbsp;gar nicht von der Klausel in &sect; 18 des Mietvertrages erfasst wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das OLG Rostock&nbsp;erblickte in der Klausel in seiner Konsequenz dann einen Versto&szlig; gegen das sog. &quot;Transparenzgebot&quot; des &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Solche Klauseln sind geeignet den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten. Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung &uuml;ber die Rechtslage. Diese Irref&uuml;hrung des Vertragspartners beteiligt ihn unangemessen i.S. von&nbsp; 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. (...) Sieht man es im Hinblick auf &sect; 307 Abs. 1 BGB bereits als unzul&auml;ssig an, Klauseln in Formularvertr&auml;gen aufzunehmen, durch die ein&nbsp;genereller Formzwang f&uuml;r individuelle Vertrags&auml;nderungen begr&uuml;ndet werden soll, so kann erst recht eine Verwendung von Klauseln nicht zul&auml;ssig sein, durch die einem solchen Formzwang ein erh&ouml;hter Bestandsschutz verliehen werden soll.&nbsp;(...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div>Nach alledem war die in Streit stehende Klausel in &sect; 18 des Mietvertrages nicht nur wegen des Vorrangs der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarung gem&auml;&szlig; &sect; 305b BGB, sondern auch wegen des Versto&szlig;es gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 BGB unwirksam und die Parteien haben wirksam m&uuml;ndlich die Aufhebung des Mietvertrages vereinbart.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Anzumerken bleibt&nbsp;noch, dass der Bundesgerichtshof einer zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelten doppelten Schriftformklausel keine rechtlichen Bedenken entgegensetzt.&nbsp;</div>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/567.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/567.aspx</guid><pubDate>2010-01-16T22:55:48</pubDate><title><![CDATA[Markenrecht: Opel-Blitz darf auf Spielzeugautos]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Und wenn es mal nicht l&auml;uft, dann l&auml;uft es halt eben nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf einem Spielzeugauto das Opel-Firmenzeichen abgebildet sein darf. Die Adam Opel GmbH verlor damit ihre Klage gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeug-autos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coup&eacute; darstellt und am K&uuml;hlergrill das Opel-Blitz-Zeichen tr&auml;gt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In seiner Entscheidung (Urt.&nbsp;v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - &quot;Opel-Blitz II&quot;) musste der BGH dar&uuml;ber befinden, ob ein Spielzeughersteller das Markenzeichen der R&uuml;sselsheimer Autobauer auf seinen Spielzeug-modellen anbringen durfte, denn der Autohersteller hat sein bekanntes Logo in Deutschland auch f&uuml;r Spielzeug eintragen lassen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war im Einzelnen passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ein Spielzeughersteller brachte einen funkgesteuerten Nachbau des Opel Astra V8 Coup&eacute; auf den Markt, dessen K&uuml;hler - wie beim Original - der Opel-Blitz ziert. Anders als andere Modellautohersteller hatte sich der verklagte Hersteller nicht mit dem Autokonzern abgestimmt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem Rechtsstreit hatte der<strong> EuGH (Urt. v. 25.01.2007 - C-48/05)</strong> zwischenzeitlich nach Vorlage durch das LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth entschieden, dass der Autokonzern die Nutzung seines Logos nur verbieten k&ouml;nne, wenn dies zu Missverst&auml;ndnissen hinsichtlich des Herstellers des Spielzeugs f&uuml;hren kann. <strong>Es komme darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identischen Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe dar&uuml;ber verst&uuml;nden, dass dies von dem Autohersteller oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Daraufhin hat das LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage des Autokonzerns abgewiesen und dabei angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines gro&szlig;en Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an (Urt. v. 11.05.2007 - 4 HK O 4480/04).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch der BGH best&auml;tigte nunmehr das Urteil der Vorinstanz und teilt mit:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens f&uuml;r identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeintr&auml;chtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als - originaltreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Kl&auml;gerin an der entsprechenden Stelle tr&auml;gt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div><strong>Auch eine Verwechslungsgefahr verneinten die Bundesrichter.</strong> Soweit die Marke des Autokonzerns f&uuml;r Kraftfahrzeuge eingetragen ist,<strong> handelt es sich nicht um &auml;hnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge)</strong>. Ferner war nach dem BGH auch unter dem Aspekt einer - f&uuml;r Kfz - bekannten Marke eine Markenrechtsverletzung zu verneinen; es fehle an einer unlauteren Beeintr&auml;chtigung oder Ausnutzung des Rufs des f&uuml;r Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Kl&auml;gerin.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Und wenn es mal nicht l&auml;uft, dann l&auml;uft es halt eben nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf einem Spielzeugauto das Opel-Firmenzeichen abgebildet sein darf. Die Adam Opel GmbH verlor damit ihre Klage gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeug-autos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coup&eacute; darstellt und am K&uuml;hlergrill das Opel-Blitz-Zeichen tr&auml;gt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In seiner Entscheidung (Urt.&nbsp;v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - &quot;Opel-Blitz II&quot;) musste der BGH dar&uuml;ber befinden, ob ein Spielzeughersteller das Markenzeichen der R&uuml;sselsheimer Autobauer auf seinen Spielzeug-modellen anbringen durfte, denn der Autohersteller hat sein bekanntes Logo in Deutschland auch f&uuml;r Spielzeug eintragen lassen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war im Einzelnen passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Ein Spielzeughersteller brachte einen funkgesteuerten Nachbau des Opel Astra V8 Coup&eacute; auf den Markt, dessen K&uuml;hler - wie beim Original - der Opel-Blitz ziert. Anders als andere Modellautohersteller hatte sich der verklagte Hersteller nicht mit dem Autokonzern abgestimmt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem Rechtsstreit hatte der<strong> EuGH (Urt. v. 25.01.2007 - C-48/05)</strong> zwischenzeitlich nach Vorlage durch das LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth entschieden, dass der Autokonzern die Nutzung seines Logos nur verbieten k&ouml;nne, wenn dies zu Missverst&auml;ndnissen hinsichtlich des Herstellers des Spielzeugs f&uuml;hren kann. <strong>Es komme darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identischen Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe dar&uuml;ber verst&uuml;nden, dass dies von dem Autohersteller oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Daraufhin hat das LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage des Autokonzerns abgewiesen und dabei angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines gro&szlig;en Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an (Urt. v. 11.05.2007 - 4 HK O 4480/04).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Auch der BGH best&auml;tigte nunmehr das Urteil der Vorinstanz und teilt mit:&nbsp;</div>
<div><em><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens f&uuml;r identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeintr&auml;chtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als - originaltreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Kl&auml;gerin an der entsprechenden Stelle tr&auml;gt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></em></div>
<div><strong>Auch eine Verwechslungsgefahr verneinten die Bundesrichter.</strong> Soweit die Marke des Autokonzerns f&uuml;r Kraftfahrzeuge eingetragen ist,<strong> handelt es sich nicht um &auml;hnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge)</strong>. Ferner war nach dem BGH auch unter dem Aspekt einer - f&uuml;r Kfz - bekannten Marke eine Markenrechtsverletzung zu verneinen; es fehle an einer unlauteren Beeintr&auml;chtigung oder Ausnutzung des Rufs des f&uuml;r Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Kl&auml;gerin.</div>]]></description><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/566.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/566.aspx</guid><pubDate>2010-01-14T13:55:26</pubDate><title><![CDATA[Zur Internetversteigerung von Pfandsachen ]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Gepf&auml;ndete Gegenst&auml;nde k&ouml;nnen seit kurzem auch im Internet versteigert werden. Bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde die Zivilprozessordnung durch das sog. &quot;Gesetz &uuml;ber die Internet-versteigerung in der Zwangsvollstreckung&quot; ge&auml;ndert. Jetzt haben sich 11 Bundesl&auml;nder an dem von Nordrhein-Westfalen betreuten Projekt beteiligt. Unter&nbsp;&quot;justiz-auktion.de&quot; finden&nbsp;nun Auktionen statt, bei denen aber Besonderheiten gelten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Bisher sah das geltende Recht als Regelfall der Verwertung gepf&auml;ndeter Sachen die Versteigerung vor Ort (Pr&auml;senzversteigerung) vor allem durch den Gerichtsvollzieher vor. Jedoch lie&szlig;en sich aufgrund des beschr&auml;nkten Bieterkreises bei einer solchen Versteigerung vor Ort -<strong> wer ist schon stets dar&uuml;ber im Bilde, wo eine solche Versteigerung stattfindet und wann und ist das &uuml;berhaupt in meiner N&auml;he?</strong> - fanden sich in der Vergangenheit f&uuml;r gepf&auml;ndete Gebrauchsgegenst&auml;nde des t&auml;glichen Lebens oder Ger&auml;te der Unterhaltungselektronik nicht selten gar keine Bieter. Und wenn sich Bieter fanden, blieben die erzielten Erl&ouml;se doch h&auml;ufig hinter denen zur&uuml;ck, die&nbsp;&uuml;ber das Internet erzielt werden k&ouml;nnten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nunmehr&nbsp;beteiligen sich 11 Bundesl&auml;nder an dem vom Land Nordrhein-Westalen betreuten Projekt unter &quot;justiz-auktion.de&quot; beteiligt. Die Neureglungen sehen in der Zivilprozessordnung (ZPO)&nbsp;nunmehr vor, dass es Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine&nbsp;Versteigerung im Wege der Internetversteigerung oder im Wege der Pr&auml;senzversteigerung erfolgt (&sect; 814 Abs. 2 ZPO).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Welche Unterschiede bestehen zu einer normalen Versteigerung?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Wichtig ist, dass einem Verbraucher anders als sonst im Fernabsatzrecht, von vornherein kein Widerrufsrecht zusteht, wenn die Sache nach den Vorschriften des &ouml;ffentlichen Rechts und des Zwangsversteigerungs-rechts versteigert wird.&nbsp;Auch die Gew&auml;hrleistung ist in diesem Fall ausgeschlossen (&sect; 806 ZPO). Hier&uuml;ber und &uuml;ber folgende Punkte haben die Landesjustizverwaltungen auch im Einzelnen hinweisen (&sect; 814 Abs. 3 ZPO):&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>- den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen wird;</em></div>
<div><em>- die Versteigerungsplattform;</em></div>
<div><em>- die Zulassung zur und den Ausschluss der Teilnahme an der Versteigerung (wird n&auml;her ausgef&uuml;hrt);</em></div>
<div><em>- Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung;</em></div>
<div><em>- die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen recht-lichen Folgen der Versteigerung einschlie&szlig;lich der Belehrung der Teilnehmer &uuml;ber den Gew&auml;hrleistungsausschluss;</em></div>
<div><em>- die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Ver&ouml;ffentlichung und die M&ouml;glichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter;</em></div>
<div><em>- das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.</em></div>
</blockquote></div>
<div>Durch die &Auml;nderung des B&uuml;rgerlichen&nbsp;Gesetzbuches (BGB) ist auch die M&ouml;glichkeit des gutgl&auml;ubigen Erwerbs bei einer Internetversteigerung erm&ouml;glicht worden (&sect;&sect; 935 Abs. 2, 979 Abs. 1a&nbsp;BGB n.F.). Ohne eine solche Erstreckung auf Onlineauktionen w&auml;re beispielsweise eine Verwertung von nicht mehr zuordnendem Diebesgut durch die Staatsanwaltschaft nicht m&ouml;glich. Auch die Verwertung von Fundsachen w&auml;re mit rechtlichen Risiken behaftet.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Gepf&auml;ndete Gegenst&auml;nde k&ouml;nnen seit kurzem auch im Internet versteigert werden. Bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde die Zivilprozessordnung durch das sog. &quot;Gesetz &uuml;ber die Internet-versteigerung in der Zwangsvollstreckung&quot; ge&auml;ndert. Jetzt haben sich 11 Bundesl&auml;nder an dem von Nordrhein-Westfalen betreuten Projekt beteiligt. Unter&nbsp;&quot;justiz-auktion.de&quot; finden&nbsp;nun Auktionen statt, bei denen aber Besonderheiten gelten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Bisher sah das geltende Recht als Regelfall der Verwertung gepf&auml;ndeter Sachen die Versteigerung vor Ort (Pr&auml;senzversteigerung) vor allem durch den Gerichtsvollzieher vor. Jedoch lie&szlig;en sich aufgrund des beschr&auml;nkten Bieterkreises bei einer solchen Versteigerung vor Ort -<strong> wer ist schon stets dar&uuml;ber im Bilde, wo eine solche Versteigerung stattfindet und wann und ist das &uuml;berhaupt in meiner N&auml;he?</strong> - fanden sich in der Vergangenheit f&uuml;r gepf&auml;ndete Gebrauchsgegenst&auml;nde des t&auml;glichen Lebens oder Ger&auml;te der Unterhaltungselektronik nicht selten gar keine Bieter. Und wenn sich Bieter fanden, blieben die erzielten Erl&ouml;se doch h&auml;ufig hinter denen zur&uuml;ck, die&nbsp;&uuml;ber das Internet erzielt werden k&ouml;nnten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nunmehr&nbsp;beteiligen sich 11 Bundesl&auml;nder an dem vom Land Nordrhein-Westalen betreuten Projekt unter &quot;justiz-auktion.de&quot; beteiligt. Die Neureglungen sehen in der Zivilprozessordnung (ZPO)&nbsp;nunmehr vor, dass es Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine&nbsp;Versteigerung im Wege der Internetversteigerung oder im Wege der Pr&auml;senzversteigerung erfolgt (&sect; 814 Abs. 2 ZPO).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Welche Unterschiede bestehen zu einer normalen Versteigerung?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Wichtig ist, dass einem Verbraucher anders als sonst im Fernabsatzrecht, von vornherein kein Widerrufsrecht zusteht, wenn die Sache nach den Vorschriften des &ouml;ffentlichen Rechts und des Zwangsversteigerungs-rechts versteigert wird.&nbsp;Auch die Gew&auml;hrleistung ist in diesem Fall ausgeschlossen (&sect; 806 ZPO). Hier&uuml;ber und &uuml;ber folgende Punkte haben die Landesjustizverwaltungen auch im Einzelnen hinweisen (&sect; 814 Abs. 3 ZPO):&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>- den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen wird;</em></div>
<div><em>- die Versteigerungsplattform;</em></div>
<div><em>- die Zulassung zur und den Ausschluss der Teilnahme an der Versteigerung (wird n&auml;her ausgef&uuml;hrt);</em></div>
<div><em>- Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung;</em></div>
<div><em>- die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen recht-lichen Folgen der Versteigerung einschlie&szlig;lich der Belehrung der Teilnehmer &uuml;ber den Gew&auml;hrleistungsausschluss;</em></div>
<div><em>- die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Ver&ouml;ffentlichung und die M&ouml;glichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter;</em></div>
<div><em>- das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.</em></div>
</blockquote></div>
<div>Durch die &Auml;nderung des B&uuml;rgerlichen&nbsp;Gesetzbuches (BGB) ist auch die M&ouml;glichkeit des gutgl&auml;ubigen Erwerbs bei einer Internetversteigerung erm&ouml;glicht worden (&sect;&sect; 935 Abs. 2, 979 Abs. 1a&nbsp;BGB n.F.). Ohne eine solche Erstreckung auf Onlineauktionen w&auml;re beispielsweise eine Verwertung von nicht mehr zuordnendem Diebesgut durch die Staatsanwaltschaft nicht m&ouml;glich. Auch die Verwertung von Fundsachen w&auml;re mit rechtlichen Risiken behaftet.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/565.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/565.aspx</guid><pubDate>2010-01-14T11:48:37</pubDate><title><![CDATA[Domainname vs. Wortmarke]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Das LG K&ouml;ln hatte nun dar&uuml;ber zu entscheiden, ob sich der Inhaber einer markenrechtlich durch Eintragung mit Datum v. 06.10.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M&uuml;nchen gesch&uuml;tzten Wortmarke &bdquo;Joe Snyder&ldquo; gegen&uuml;ber einem Dritten, der dieses Zeichen bereits vor diesem Zeitpunkt unter verschiedenen &bdquo;Joe Snyder&ldquo; - Domains &ndash; so &bdquo;joesnyder.de&ldquo; &ndash; nutzt, in dem er &uuml;ber diese Domains Produkte dieser Marke vertreibt (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100005.htm">LG K&ouml;ln, Urt. v. 03.09.2009 - 81 O 128/09 - &quot;Joe Snyder&quot;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat hierzu in &Uuml;bereinstimmung mit der mittlerweile st&auml;ndigen Rechtsprechungspraxis entschieden, dass demjenigen, der einen als Herkunftshinweis dienenden Domainnamen verwendet, ein &auml;lteres und damit besseres Recht an dem Zeichen zusteht. Dies &ndash; so das Gericht &ndash; sei vorliegend gegeben. Konkret f&uuml;hrt das Gericht aus:</div>
<div><cite><blockquote><cite>
<p>&bdquo;Entscheidend ist, dass der Verkehr in der als Domainname gew&auml;hlten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG&nbsp;&nbsp; M&uuml;nchen CR 1999, 778 zu &quot;tnet.de&quot;; Rev. nicht angenommen: BGH , Beschl. v. 25.5.2000 - I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs - also seine T&auml;tigkeit als Access-Provider - &uuml;ber eine ihm geh&ouml;rende Gesellschaft abrechnet, die als T GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschlie&szlig;lich als Adre&szlig;bezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - &auml;hnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.&quot; (BGH, Urteil vom 22.7.2004 - I ZR 135/01 - &quot;soco.de&quot;).</p>
<p>Genauso liegt der Fall hier, wobei die Verwendung eines menschlichen Namens die Annahme einer reinen Adresse noch st&auml;rker ausschlie&szlig;t.&ldquo;</p>
</cite></blockquote></cite></div>
<p>Das Gericht betont demnach, dass der angesprochene Verkehrskreis in dem gegenst&auml;ndlichen Domainnamen einen Herkunftshinweis erblickt und nicht etwa nur eine beschreibende Angabe. Denn lediglich dann, wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschlie&szlig;lich als Adressbezeichnung verwendet werde, trete der Fall ein, dass der Verkehr annehme, dass es sich dabei um eine Angabe handele, die - &auml;hnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziere, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu sehen sei. Zudem betont das Gericht, dass in vorliegender Sachverhaltskonstellation die Verwendung des menschlichen Namens &bdquo;Joe Snyder&ldquo; die Annahme einer reinen Adresse noch st&auml;rker ausschlie&szlig;e.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Das LG K&ouml;ln hatte nun dar&uuml;ber zu entscheiden, ob sich der Inhaber einer markenrechtlich durch Eintragung mit Datum v. 06.10.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M&uuml;nchen gesch&uuml;tzten Wortmarke &bdquo;Joe Snyder&ldquo; gegen&uuml;ber einem Dritten, der dieses Zeichen bereits vor diesem Zeitpunkt unter verschiedenen &bdquo;Joe Snyder&ldquo; - Domains &ndash; so &bdquo;joesnyder.de&ldquo; &ndash; nutzt, in dem er &uuml;ber diese Domains Produkte dieser Marke vertreibt (<a target="_blank" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100005.htm">LG K&ouml;ln, Urt. v. 03.09.2009 - 81 O 128/09 - &quot;Joe Snyder&quot;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Gericht hat hierzu in &Uuml;bereinstimmung mit der mittlerweile st&auml;ndigen Rechtsprechungspraxis entschieden, dass demjenigen, der einen als Herkunftshinweis dienenden Domainnamen verwendet, ein &auml;lteres und damit besseres Recht an dem Zeichen zusteht. Dies &ndash; so das Gericht &ndash; sei vorliegend gegeben. Konkret f&uuml;hrt das Gericht aus:</div>
<div><cite><blockquote><cite>
<p>&bdquo;Entscheidend ist, dass der Verkehr in der als Domainname gew&auml;hlten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG&nbsp;&nbsp; M&uuml;nchen CR 1999, 778 zu &quot;tnet.de&quot;; Rev. nicht angenommen: BGH , Beschl. v. 25.5.2000 - I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs - also seine T&auml;tigkeit als Access-Provider - &uuml;ber eine ihm geh&ouml;rende Gesellschaft abrechnet, die als T GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschlie&szlig;lich als Adre&szlig;bezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - &auml;hnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.&quot; (BGH, Urteil vom 22.7.2004 - I ZR 135/01 - &quot;soco.de&quot;).</p>
<p>Genauso liegt der Fall hier, wobei die Verwendung eines menschlichen Namens die Annahme einer reinen Adresse noch st&auml;rker ausschlie&szlig;t.&ldquo;</p>
</cite></blockquote></cite></div>
<p>Das Gericht betont demnach, dass der angesprochene Verkehrskreis in dem gegenst&auml;ndlichen Domainnamen einen Herkunftshinweis erblickt und nicht etwa nur eine beschreibende Angabe. Denn lediglich dann, wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschlie&szlig;lich als Adressbezeichnung verwendet werde, trete der Fall ein, dass der Verkehr annehme, dass es sich dabei um eine Angabe handele, die - &auml;hnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziere, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu sehen sei. Zudem betont das Gericht, dass in vorliegender Sachverhaltskonstellation die Verwendung des menschlichen Namens &bdquo;Joe Snyder&ldquo; die Annahme einer reinen Adresse noch st&auml;rker ausschlie&szlig;e.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></description><category><![CDATA[Domainrecht]]></category><category><![CDATA[Markenrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/564.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/564.aspx</guid><pubDate>2010-01-13T20:38:29</pubDate><title><![CDATA[Kosten der Abmahnung trotz Schubladenverfügung?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des BGH hatte j&uuml;ngst dar&uuml;ber zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Angreifer bereits vor der Abmahnung eine einstweilige Verf&uuml;gung beantragt (sog. Schubladenverf&uuml;gung) und erwirkt erst hiernach den Betroffenen abmahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung abgibt. Nein!&nbsp;- so nun das Urteil der Richter (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2ac329f1d429c6fa2aaea05263924685&amp;nr=50485&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 07.10.2009 - I ZR 216/07 &ndash; &bdquo;Schubladenverf&uuml;gung&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So ist der Senat der Auffassung, dass sich in einem solchen Falle&nbsp; weder aus den Regelungen des Wettbewerbsrecht noch aus einer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung ohne Auftrag ein Aufwendungsersatzanspruch herleiten l&auml;sst. Vielmehr &ndash; so der Senat &ndash; besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur f&uuml;r eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird dies vom Senat damit, dass die Kosten f&uuml;r eine nach Erlass einer Verbotsverf&uuml;gung ausgesprochenen Abmahnung im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtliche Anspruchgrundlage jedenfalls nicht &bdquo;erforderlich&ldquo; seien und ansonsten auch im Gegensatz zum objektiven Interesse bzw. dem mutma&szlig;lichen Willen des Betroffenen st&uuml;nden.</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der I. Zivilsenat des BGH hatte j&uuml;ngst dar&uuml;ber zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Angreifer bereits vor der Abmahnung eine einstweilige Verf&uuml;gung beantragt (sog. Schubladenverf&uuml;gung) und erwirkt erst hiernach den Betroffenen abmahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung abgibt. Nein!&nbsp;- so nun das Urteil der Richter (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2ac329f1d429c6fa2aaea05263924685&amp;nr=50485&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 07.10.2009 - I ZR 216/07 &ndash; &bdquo;Schubladenverf&uuml;gung&ldquo;</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So ist der Senat der Auffassung, dass sich in einem solchen Falle&nbsp; weder aus den Regelungen des Wettbewerbsrecht noch aus einer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung ohne Auftrag ein Aufwendungsersatzanspruch herleiten l&auml;sst. Vielmehr &ndash; so der Senat &ndash; besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur f&uuml;r eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird dies vom Senat damit, dass die Kosten f&uuml;r eine nach Erlass einer Verbotsverf&uuml;gung ausgesprochenen Abmahnung im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtliche Anspruchgrundlage jedenfalls nicht &bdquo;erforderlich&ldquo; seien und ansonsten auch im Gegensatz zum objektiven Interesse bzw. dem mutma&szlig;lichen Willen des Betroffenen st&uuml;nden.</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/563.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/563.aspx</guid><pubDate>2010-01-12T08:01:16</pubDate><title><![CDATA[Zum Erfüllungsort nach Widerruf im Fernabsatz]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der Sachverhalt ist schnell erz&auml;hlt: Der Verbraucher &uuml;bt sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus und begehrt R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises. Der Verk&auml;ufer m&ouml;chte aber zun&auml;chst, dass die Ware zu ihm zur&uuml;ckgebracht wird. Darauf will sich der Verbraucher nicht einlassen und klagt auf R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen R&uuml;ck&uuml;ber-eignung des Kaufgegenstandes an seinem Wohnsitz. Zu Recht urteilte das AG Kassel aus. Der Erf&uuml;llungsort ergibt sich im Zweifelsfall aus &sect; 269 BGB.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Wo sind die Leistungen, die einander nach Aus&uuml;bung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur&uuml;ckzugew&auml;hren sind, zu erf&uuml;llen? Am Wohnsitz des K&auml;ufers oder an dem des Verk&auml;ufers?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vom<strong> </strong>AG Kassel (Urt. v. 14.12.2009 - 40 C 321/09 *20*) entschiedenen Fall wurde zwischen den Parteien ein Kauf-vertrag&nbsp;geschlossen. Gegenstand des &uuml;ber eine Auktionsplattform geschlossenen Vertrages war ein &quot;VW-Bus Motor&quot;, der nach den Angaben im Angebot des Verk&auml;ufers zufolge in einwandfreiem Zustand &quot;noch eingebaut&quot; war. Im Rahmen der Kaufabwicklung beschloss der Kl&auml;ger sich den Wagen mit dem noch eingebauten Motor anzusehen und suchte unangenmeldet mit einem Freund die Verk&auml;ufer-GbR auf. Zu seinem Pech war das Auto &quot;zuf&auml;llig&quot; nach Angaben der&nbsp;Beklagten - mit dem vom Kl&auml;ger bereits gekauften Motor - gerade unterwegs, weshalb der Kl&auml;ger unverrichteter Dinge wieder nach Hause fuhr - um allerdings&nbsp;am n&auml;chsten Tag erneut und wiederum in Begleitung die Beklagte aufsuchte, um den Motor abzuholen. Bei dieser Gelegenheit fragte der Kl&auml;ger&nbsp;abermals, ob er denn das Auto ansehen d&uuml;rfte, in dem der Motor am Vortrag noch betrieben wurde. Seitens der Beklagten wurde diese Frage nun damit beantwortet, das Auto sei bereits &quot;geschlachtet&quot;; eine Zuordnung der Teile sei nicht mehr m&ouml;glich. Daraufhin lud der Kl&auml;ger den Motor in der Annahme, dies sei der Motor aus der Auktion gewesen, ein und fuhr nach Hause. Dort musste er nach genauerer Pr&uuml;fung feststellen, dass es sich keineswegs um den im Internet gekauften Motor handelte und widerrief seine Vertragserkl&auml;rung gegen&uuml;ber der Beklagten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst lie&szlig; sich die Beklagte vorgerichtlich noch ein, dass im Internet gar kein Kaufvertrag geschlossen worden sei, sondern erst vor Ort, weshalb dem K&auml;ufer schon kein Widerrufsrecht (kein eCommerce-Gesch&auml;ft) zustehe.<strong> Nach anwaltlicher Aufforderung zahlte die Beklagte dann jedoch einen Betrag i.H.v. 900,00 &euro; an den Kl&auml;ger zur&uuml;ck. </strong>Den Restkaufpreis i.H.v. 250,00 &euro; behielt die Beklagte hingegen mit der Begr&uuml;ndung ein,&nbsp;dass man erst den Motor in dem Zustand zur&uuml;ckbekommen wolle, wie ihn der K&auml;ufer abgeholt habe. Es bestehe ja die M&ouml;glichkeit, dass der Motor beim Transport oder beim Abladen besch&auml;digt worden sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Daraufhin verklagte der K&auml;ufer an dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung Zug-um-Zug gegen R&uuml;ck&uuml;bereignung des Motors. Der Gerichtsstand ergebe sich aus &sect; 29 ZPO, weshalb das angerufene Gericht zust&auml;ndig sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit Beschluss v. 25.11.2009 wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent die Aufhebung des Vertrages vereinbart wurde, &quot;anders ist die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises in H&ouml;he von 900 &euro; nicht zu verstehen.&quot; Sodann hei&szlig;t es im Beschluss:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Mangels abweichender Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Regelungen der R&uuml;ckabwicklung eines Vertrages gem. &sect; 346 BGB. Die Parteien haben die empfangenen Leistungen zur&uuml;ckzugew&auml;hren. Der Erf&uuml;llungsort ergibt sich dabei im Zweifelsfall aus &sect; 269 BGB am Wohnsitz des Kl&auml;gers. Soweit nun die Beklagte den Antrag anerkannt hat, erfolgte dies unter der Einschr&auml;nkung, dass sich der Motor im Zustand vom 09.01.2009 zu befinden hat. Dies ist eine nicht vollstreckbare Einschr&auml;nkung. Ort der &Uuml;bergabe ist zudem der Wohnsitz des Kl&auml;gers. (..)&quot;</em></div>
</blockquote>Daraufhin hat die Beklagte den Klaganspruch vollumf&auml;nglich - <strong>jedoch unter Protest gegen die Kosten anerkannt</strong>. Erneut zu Unrecht so das AG Kassel in seinem Urteil v. 14.12.2009:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die Kosten sind nur dann dem Kl&auml;ger aufzuerlegen, wenn die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und der Anspruch sofort anerkannt wird. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat vor Klageerhebung zwar sich im Grundsatz mit der R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erkl&auml;rt, jedoch Einwendungen bez&uuml;glich der R&uuml;ckabwicklung erhoben. So wollte sie die R&uuml;cknahme von der R&uuml;cksendung abh&auml;ngig machen bzw. von der Zusicherung bez&uuml;glich des Zustandes des Motors. Die R&uuml;ckabwicklung ist im Gesetz geregelt, auf eine abweichende Gestaltung konnte die Beklagte nicht bestehen. (...) Erst im Schriftsatz vom 10.12.2009 erfolgte ein umfassendes Anerkenntnis.&quot;&nbsp;</em></div>
</blockquote></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der Sachverhalt ist schnell erz&auml;hlt: Der Verbraucher &uuml;bt sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus und begehrt R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises. Der Verk&auml;ufer m&ouml;chte aber zun&auml;chst, dass die Ware zu ihm zur&uuml;ckgebracht wird. Darauf will sich der Verbraucher nicht einlassen und klagt auf R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen R&uuml;ck&uuml;ber-eignung des Kaufgegenstandes an seinem Wohnsitz. Zu Recht urteilte das AG Kassel aus. Der Erf&uuml;llungsort ergibt sich im Zweifelsfall aus &sect; 269 BGB.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Wo sind die Leistungen, die einander nach Aus&uuml;bung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur&uuml;ckzugew&auml;hren sind, zu erf&uuml;llen? Am Wohnsitz des K&auml;ufers oder an dem des Verk&auml;ufers?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In dem vom<strong> </strong>AG Kassel (Urt. v. 14.12.2009 - 40 C 321/09 *20*) entschiedenen Fall wurde zwischen den Parteien ein Kauf-vertrag&nbsp;geschlossen. Gegenstand des &uuml;ber eine Auktionsplattform geschlossenen Vertrages war ein &quot;VW-Bus Motor&quot;, der nach den Angaben im Angebot des Verk&auml;ufers zufolge in einwandfreiem Zustand &quot;noch eingebaut&quot; war. Im Rahmen der Kaufabwicklung beschloss der Kl&auml;ger sich den Wagen mit dem noch eingebauten Motor anzusehen und suchte unangenmeldet mit einem Freund die Verk&auml;ufer-GbR auf. Zu seinem Pech war das Auto &quot;zuf&auml;llig&quot; nach Angaben der&nbsp;Beklagten - mit dem vom Kl&auml;ger bereits gekauften Motor - gerade unterwegs, weshalb der Kl&auml;ger unverrichteter Dinge wieder nach Hause fuhr - um allerdings&nbsp;am n&auml;chsten Tag erneut und wiederum in Begleitung die Beklagte aufsuchte, um den Motor abzuholen. Bei dieser Gelegenheit fragte der Kl&auml;ger&nbsp;abermals, ob er denn das Auto ansehen d&uuml;rfte, in dem der Motor am Vortrag noch betrieben wurde. Seitens der Beklagten wurde diese Frage nun damit beantwortet, das Auto sei bereits &quot;geschlachtet&quot;; eine Zuordnung der Teile sei nicht mehr m&ouml;glich. Daraufhin lud der Kl&auml;ger den Motor in der Annahme, dies sei der Motor aus der Auktion gewesen, ein und fuhr nach Hause. Dort musste er nach genauerer Pr&uuml;fung feststellen, dass es sich keineswegs um den im Internet gekauften Motor handelte und widerrief seine Vertragserkl&auml;rung gegen&uuml;ber der Beklagten.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst lie&szlig; sich die Beklagte vorgerichtlich noch ein, dass im Internet gar kein Kaufvertrag geschlossen worden sei, sondern erst vor Ort, weshalb dem K&auml;ufer schon kein Widerrufsrecht (kein eCommerce-Gesch&auml;ft) zustehe.<strong> Nach anwaltlicher Aufforderung zahlte die Beklagte dann jedoch einen Betrag i.H.v. 900,00 &euro; an den Kl&auml;ger zur&uuml;ck. </strong>Den Restkaufpreis i.H.v. 250,00 &euro; behielt die Beklagte hingegen mit der Begr&uuml;ndung ein,&nbsp;dass man erst den Motor in dem Zustand zur&uuml;ckbekommen wolle, wie ihn der K&auml;ufer abgeholt habe. Es bestehe ja die M&ouml;glichkeit, dass der Motor beim Transport oder beim Abladen besch&auml;digt worden sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Daraufhin verklagte der K&auml;ufer an dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung Zug-um-Zug gegen R&uuml;ck&uuml;bereignung des Motors. Der Gerichtsstand ergebe sich aus &sect; 29 ZPO, weshalb das angerufene Gericht zust&auml;ndig sei.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit Beschluss v. 25.11.2009 wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent die Aufhebung des Vertrages vereinbart wurde, &quot;anders ist die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises in H&ouml;he von 900 &euro; nicht zu verstehen.&quot; Sodann hei&szlig;t es im Beschluss:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Mangels abweichender Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Regelungen der R&uuml;ckabwicklung eines Vertrages gem. &sect; 346 BGB. Die Parteien haben die empfangenen Leistungen zur&uuml;ckzugew&auml;hren. Der Erf&uuml;llungsort ergibt sich dabei im Zweifelsfall aus &sect; 269 BGB am Wohnsitz des Kl&auml;gers. Soweit nun die Beklagte den Antrag anerkannt hat, erfolgte dies unter der Einschr&auml;nkung, dass sich der Motor im Zustand vom 09.01.2009 zu befinden hat. Dies ist eine nicht vollstreckbare Einschr&auml;nkung. Ort der &Uuml;bergabe ist zudem der Wohnsitz des Kl&auml;gers. (..)&quot;</em></div>
</blockquote>Daraufhin hat die Beklagte den Klaganspruch vollumf&auml;nglich - <strong>jedoch unter Protest gegen die Kosten anerkannt</strong>. Erneut zu Unrecht so das AG Kassel in seinem Urteil v. 14.12.2009:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die Kosten sind nur dann dem Kl&auml;ger aufzuerlegen, wenn die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und der Anspruch sofort anerkannt wird. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat vor Klageerhebung zwar sich im Grundsatz mit der R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erkl&auml;rt, jedoch Einwendungen bez&uuml;glich der R&uuml;ckabwicklung erhoben. So wollte sie die R&uuml;cknahme von der R&uuml;cksendung abh&auml;ngig machen bzw. von der Zusicherung bez&uuml;glich des Zustandes des Motors. Die R&uuml;ckabwicklung ist im Gesetz geregelt, auf eine abweichende Gestaltung konnte die Beklagte nicht bestehen. (...) Erst im Schriftsatz vom 10.12.2009 erfolgte ein umfassendes Anerkenntnis.&quot;&nbsp;</em></div>
</blockquote></div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/562.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/562.aspx</guid><pubDate>2010-01-12T00:46:23</pubDate><title><![CDATA[AG Berlin-Mitte zum Wertersatz nach Widerruf]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ein solches Urteil gibt Unternehmern im eCommerce R&uuml;ckenwind: Denn das Urteil des EuGH im September 2009 zur Frage der Wertersatzpflicht eines Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf l&auml;sst viele Fragen offen. Nun setzte sich mit dem AG Berlin-Mitte ein Gericht mit den Urteilsgr&uuml;nden des EuGH ausdr&uuml;cklich auseinander und bejahte im konkreten Fall die Pflicht eines Verbrauchers zum Wertersatz.&nbsp;So&nbsp;wurde&nbsp;die&nbsp;Klage des K&auml;ufers&nbsp;auf Kaufpreisr&uuml;ckzahlung infolge Aufrechnung durch den Verk&auml;ufer abgewiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Fall kommt t&auml;glich tausendfach vor: Ein Verbraucher &uuml;bt sein ihm im Fernabsatz gegen&uuml;ber seinem Verk&auml;ufer zustehendes Widerrufsrecht aus und verlangt R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises. Der Verk&auml;ufer hingegen verweigert hingegen die vollst&auml;ndige R&uuml;ckzahlung und rechnet seinerseits mit einem ihm wegen vorgegebener Gebrauchsspuren zustehenden Wertersatzanspruch auf. Im Fall vor dem <strong>AG Berlin-Mitte, Urt. v. 05.01.2010 - 5 C 7/09 - ging es um insgesamt 55,00 &euro;, die der klagende Verbraucher von seinem Verk&auml;ufer begehrte.</strong> Im Ergebnis zu Unrecht, so das AG Berlin-Mitte und wies die Klage ab.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach durchgef&uuml;hrter Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Gebrauchsspuren auf dem elektronischen Ger&auml;t, die bei bestimmtem Lichteinfall zu erkennen waren, im Einflussbereich des Verbauchers/K&auml;ufers entstanden waren:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Dass das Ger&auml;t bereits bei Anlieferung der Ware entsprechende Gebrauchsspuren aufwies, hat der Kl&auml;ger selbst nicht behauptet. Unter Ber&uuml;cksichtigung der als glaubhaft erachteten Bekundungen (...) und der Art der Verpackung der Ware, insbesondere des Umstandes, dass die Ware sich in einer Folient&uuml;te befand und das Zubeh&ouml;r gesondert verpackt war, ist zur &Uuml;berzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Ware ordnungsgem&auml;&szlig; verpackt war (trotz des Umstandes, dass ein anderer Karton statt des Originalkartons verwendet wurde) und die vorhandenen Gebrauchsspuren auf dem Geh&auml;usedeckel nicht anl&auml;sslich des R&uuml;cktransports entstanden sein k&ouml;nnen, sondern im Einflussbereich des Kl&auml;gers entstanden waren. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Nach Auffassung des&nbsp;Amtsgerichts handelte es sich daher um Gebrauchsspuren, f&uuml;r die der K&auml;ufer gem&auml;&szlig; &sect; 357 Abs. 3 BGB zum Wertersatz verpflichtet war, <strong>da es sich nicht lediglich um eine &uuml;bliche Folge einer bestimmungsgem&auml;&szlig;en Pr&uuml;fung und / oder&nbsp;einem bestimmungsgem&auml;&szlig;en Ausprobieren der Ware handelte</strong> - in einem solchen Fall w&auml;re der K&auml;ufer nicht zum Wertersatz verpflichtet. Das Amtsgericht f&uuml;hrt stattdessen&nbsp;aus, der Unternehmer habe eine ausreichende Belehrung aufgrund seiner Allgemeinen Gesch&auml;fts-bedingungen (AGB) i.S.d. &sect; 357 Abs. 3 BGB zum richtigen Zeitpunkt dahingehend erteilt, dass ein Wertersatz dann auch nicht zu leisten ist, &quot;wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re - zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist&quot; und im &Uuml;brigen die Wertersatzpflicht vermieden werden kann, indem die Sache nicht wie ein Eigent&uuml;mer in Gebrauch genommen wird und alles unterlassen wird, was deren Wert beeintr&auml;chtigt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So weit - so gut. Das Urteil des AG Berlin-Mitte ist jedoch aus dem Grunde bemerkenswert als das Gericht sich in seinen Entscheidungs-gr&uuml;nden ausdr&uuml;cklich mit dem Urteil des EuGH v. 03.09.2009 - C 489/07 - auseinandergesetzt hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was hatte der EuGH im September 2009 vorgegeben?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der EuGH hat 2009 ausgef&uuml;hrt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verk&auml;ufer Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware zu leisten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&auml;tzen des b&uuml;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, kann der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Genau&nbsp;hier setzte auch&nbsp;das Amtsgericht Berlin-Mitte an und f&uuml;hrte aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die gesetzliche Regelung des &sect; 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht (...) der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in &sect; 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Pr&uuml;fung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschlie&szlig;t. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grunds&auml;tze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, (ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrl&auml;ssig pflichtwidrigen Besch&auml;digung des Ger&auml;ts &uuml;berschritten wurde), die bei einer Pr&uuml;fung und beim Ausprobieren der Ware zwangsl&auml;ufig entstehen, indem das Ger&auml;t vorsichtig und mit gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und aufgestellt werden muss, sowie die notwendigen Kabel zur Inbetriebnahme angeschlossen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter zum Testen s&auml;mtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden m&uuml;ssen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div><strong>Folgende drei Anmerkungen:</strong> (1.) Das Amtsgericht erblickte in den nicht durch bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme entstandenen Gebrauchsspuren keine schuldhafte Pflichtverletzung des Kl&auml;gers. (2.) Die Aufrechnung durch den Verk&auml;ufer sah das Gericht konkludent darin, dass dieser sp&auml;testens im Klageverfahren auf einen Wertersatzanspruch als Gegenanspruch in entsprechender H&ouml;he hingewiesen hatte und <strong>(3.) wurde die</strong> <strong>Berufung nicht zugelassen</strong>, da die Sache &quot;angesichts der im Verlaufe des Rechtsstreits ergangenen und zitierten Entscheidung des EuGH keine grunds&auml;tzliche Bedeutung (...) mehr hat (...).&quot;&nbsp;Gerade im letzten Punkt kommt die &Uuml;berzeugung des Gerichts von seiner Entscheidung zum Ausdruck.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Ein solches Urteil gibt Unternehmern im eCommerce R&uuml;ckenwind: Denn das Urteil des EuGH im September 2009 zur Frage der Wertersatzpflicht eines Verbrauchers nach erkl&auml;rtem Widerruf l&auml;sst viele Fragen offen. Nun setzte sich mit dem AG Berlin-Mitte ein Gericht mit den Urteilsgr&uuml;nden des EuGH ausdr&uuml;cklich auseinander und bejahte im konkreten Fall die Pflicht eines Verbrauchers zum Wertersatz.&nbsp;So&nbsp;wurde&nbsp;die&nbsp;Klage des K&auml;ufers&nbsp;auf Kaufpreisr&uuml;ckzahlung infolge Aufrechnung durch den Verk&auml;ufer abgewiesen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Fall kommt t&auml;glich tausendfach vor: Ein Verbraucher &uuml;bt sein ihm im Fernabsatz gegen&uuml;ber seinem Verk&auml;ufer zustehendes Widerrufsrecht aus und verlangt R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises. Der Verk&auml;ufer hingegen verweigert hingegen die vollst&auml;ndige R&uuml;ckzahlung und rechnet seinerseits mit einem ihm wegen vorgegebener Gebrauchsspuren zustehenden Wertersatzanspruch auf. Im Fall vor dem <strong>AG Berlin-Mitte, Urt. v. 05.01.2010 - 5 C 7/09 - ging es um insgesamt 55,00 &euro;, die der klagende Verbraucher von seinem Verk&auml;ufer begehrte.</strong> Im Ergebnis zu Unrecht, so das AG Berlin-Mitte und wies die Klage ab.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Nach durchgef&uuml;hrter Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Gebrauchsspuren auf dem elektronischen Ger&auml;t, die bei bestimmtem Lichteinfall zu erkennen waren, im Einflussbereich des Verbauchers/K&auml;ufers entstanden waren:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Dass das Ger&auml;t bereits bei Anlieferung der Ware entsprechende Gebrauchsspuren aufwies, hat der Kl&auml;ger selbst nicht behauptet. Unter Ber&uuml;cksichtigung der als glaubhaft erachteten Bekundungen (...) und der Art der Verpackung der Ware, insbesondere des Umstandes, dass die Ware sich in einer Folient&uuml;te befand und das Zubeh&ouml;r gesondert verpackt war, ist zur &Uuml;berzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Ware ordnungsgem&auml;&szlig; verpackt war (trotz des Umstandes, dass ein anderer Karton statt des Originalkartons verwendet wurde) und die vorhandenen Gebrauchsspuren auf dem Geh&auml;usedeckel nicht anl&auml;sslich des R&uuml;cktransports entstanden sein k&ouml;nnen, sondern im Einflussbereich des Kl&auml;gers entstanden waren. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Nach Auffassung des&nbsp;Amtsgerichts handelte es sich daher um Gebrauchsspuren, f&uuml;r die der K&auml;ufer gem&auml;&szlig; &sect; 357 Abs. 3 BGB zum Wertersatz verpflichtet war, <strong>da es sich nicht lediglich um eine &uuml;bliche Folge einer bestimmungsgem&auml;&szlig;en Pr&uuml;fung und / oder&nbsp;einem bestimmungsgem&auml;&szlig;en Ausprobieren der Ware handelte</strong> - in einem solchen Fall w&auml;re der K&auml;ufer nicht zum Wertersatz verpflichtet. Das Amtsgericht f&uuml;hrt stattdessen&nbsp;aus, der Unternehmer habe eine ausreichende Belehrung aufgrund seiner Allgemeinen Gesch&auml;fts-bedingungen (AGB) i.S.d. &sect; 357 Abs. 3 BGB zum richtigen Zeitpunkt dahingehend erteilt, dass ein Wertersatz dann auch nicht zu leisten ist, &quot;wenn die Verschlechterung der Sache ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re - zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist&quot; und im &Uuml;brigen die Wertersatzpflicht vermieden werden kann, indem die Sache nicht wie ein Eigent&uuml;mer in Gebrauch genommen wird und alles unterlassen wird, was deren Wert beeintr&auml;chtigt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So weit - so gut. Das Urteil des AG Berlin-Mitte ist jedoch aus dem Grunde bemerkenswert als das Gericht sich in seinen Entscheidungs-gr&uuml;nden ausdr&uuml;cklich mit dem Urteil des EuGH v. 03.09.2009 - C 489/07 - auseinandergesetzt hat.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was hatte der EuGH im September 2009 vorgegeben?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der EuGH hat 2009 ausgef&uuml;hrt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verk&auml;ufer Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware zu leisten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&auml;tzen des b&uuml;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, kann der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Genau&nbsp;hier setzte auch&nbsp;das Amtsgericht Berlin-Mitte an und f&uuml;hrte aus:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die gesetzliche Regelung des &sect; 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht (...) der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in &sect; 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Pr&uuml;fung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschlie&szlig;t. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grunds&auml;tze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, (ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrl&auml;ssig pflichtwidrigen Besch&auml;digung des Ger&auml;ts &uuml;berschritten wurde), die bei einer Pr&uuml;fung und beim Ausprobieren der Ware zwangsl&auml;ufig entstehen, indem das Ger&auml;t vorsichtig und mit gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und aufgestellt werden muss, sowie die notwendigen Kabel zur Inbetriebnahme angeschlossen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter zum Testen s&auml;mtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden m&uuml;ssen. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div><strong>Folgende drei Anmerkungen:</strong> (1.) Das Amtsgericht erblickte in den nicht durch bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme entstandenen Gebrauchsspuren keine schuldhafte Pflichtverletzung des Kl&auml;gers. (2.) Die Aufrechnung durch den Verk&auml;ufer sah das Gericht konkludent darin, dass dieser sp&auml;testens im Klageverfahren auf einen Wertersatzanspruch als Gegenanspruch in entsprechender H&ouml;he hingewiesen hatte und <strong>(3.) wurde die</strong> <strong>Berufung nicht zugelassen</strong>, da die Sache &quot;angesichts der im Verlaufe des Rechtsstreits ergangenen und zitierten Entscheidung des EuGH keine grunds&auml;tzliche Bedeutung (...) mehr hat (...).&quot;&nbsp;Gerade im letzten Punkt kommt die &Uuml;berzeugung des Gerichts von seiner Entscheidung zum Ausdruck.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/560.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/560.aspx</guid><pubDate>2010-01-07T13:10:52</pubDate><title><![CDATA[OLG Köln zu unerlaubten (Musik-) Down-/Uploads]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Nach einem Urteil des OLG K&ouml;ln hat eine Frau aus Oberbayern wegen unerlaubter (Musik-) Down-/Uploads ihrer Familienangeh&ouml;rigen EUR 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an&nbsp;vier f&uuml;hrende deutsche Tontr&auml;gerhersteller (hier: EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland) zu zahlen.</div>
<p>Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie sp&auml;tere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele &auml;ltere Titel wie z.B. von der Rockgruppe &quot;The Who&quot;. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, lie&szlig;en die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten f&uuml;r die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikst&uuml;cke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Der f&uuml;r Urheberrechtsfragen speziell zust&auml;ndige 6. Zivilsenat des OLG K&ouml;ln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt (vgl. OLG K&ouml;ln, Urt. v. 23.12.2009 - 6 U 101/09).</p>
<p>Dabei hat das Gericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses &uuml;berwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen &uuml;ber seinen Anschluss begehen. <strong>Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Versto&szlig; begangen haben k&ouml;nnte. Dazu w&auml;re sie nach prozessualen Grunds&auml;tzen aber verpflichtet gewesen.</strong> So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch &auml;ltere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei dar&uuml;ber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben k&ouml;nnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erl&auml;utert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download h&auml;tte verhindern k&ouml;nnen, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschr&auml;nkten Rechten.</p>
<p>Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen k&ouml;nnen, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. <strong>Das blo&szlig;e Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschb&ouml;rsen teilzunehmen, gen&uuml;ge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht &uuml;berwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</strong> Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte f&uuml;r die Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat <strong>das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechts-verletzungen</strong> vom konkreten Anschluss aus <strong>betont</strong>.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Shane White</sub></p>]]></body><description><![CDATA[<div>Nach einem Urteil des OLG K&ouml;ln hat eine Frau aus Oberbayern wegen unerlaubter (Musik-) Down-/Uploads ihrer Familienangeh&ouml;rigen EUR 2.380,00 Abmahnkosten nebst Zinsen an&nbsp;vier f&uuml;hrende deutsche Tontr&auml;gerhersteller (hier: EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland) zu zahlen.</div>
<p>Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie sp&auml;tere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele &auml;ltere Titel wie z.B. von der Rockgruppe &quot;The Who&quot;. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, lie&szlig;en die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten f&uuml;r die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikst&uuml;cke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Der f&uuml;r Urheberrechtsfragen speziell zust&auml;ndige 6. Zivilsenat des OLG K&ouml;ln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt (vgl. OLG K&ouml;ln, Urt. v. 23.12.2009 - 6 U 101/09).</p>
<p>Dabei hat das Gericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses &uuml;berwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen &uuml;ber seinen Anschluss begehen. <strong>Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Versto&szlig; begangen haben k&ouml;nnte. Dazu w&auml;re sie nach prozessualen Grunds&auml;tzen aber verpflichtet gewesen.</strong> So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch &auml;ltere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei dar&uuml;ber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben k&ouml;nnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erl&auml;utert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download h&auml;tte verhindern k&ouml;nnen, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschr&auml;nkten Rechten.</p>
<p>Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen k&ouml;nnen, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. <strong>Das blo&szlig;e Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschb&ouml;rsen teilzunehmen, gen&uuml;ge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht &uuml;berwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</strong> Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte f&uuml;r die Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat <strong>das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechts-verletzungen</strong> vom konkreten Anschluss aus <strong>betont</strong>.</p>
<p><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Shane White</sub></p>]]></description><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/559.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/559.aspx</guid><pubDate>2009-12-29T09:43:41</pubDate><title><![CDATA["tests.de" gewinnt gegen Stiftung Warentest]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>F&uuml;r Verbraucher und Unternehmer gleicherma&szlig;en sind Portale und Berichte &uuml;ber Tipps und Tricks zu Produkten aller Art l&auml;ngst zur Pflichtlekt&uuml;re vor dem Kauf beim (Online-)H&auml;ndler geworden. Die Stiftung Warentest betreibt dabei selbst das Portal &quot;test.de&quot; und st&ouml;rte sich an der Internetpr&auml;senz&nbsp;&quot;tests.de&quot; eines anderen Betreibers&nbsp;- und verlor jetzt&nbsp;in der Berufung vor dem OLG Braunschweig.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit Urteil v. 22.12.2009 - 2 U 164/09 - hat das OLG Braunschweig entschieden, dass die Domain &quot;tests.de&quot; wieder betrieben werden darf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit einer Unterlassungsverf&uuml;gung wurden deren Betreibern durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 06.05.2009 - 9 O 674/08) noch die Nutzung dieser Domain untersagt. Denn auf der Domian &quot;tests.de&quot; - einem redaktionell gestalteten Portal - wurden Berichterstattungen &uuml;ber Waren- und Dienstleistungstests, die von verschiedenen Unternehmungen und Stiftungen durchgef&uuml;hrt wurden, ver&ouml;ffentlicht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das LG Braunschweig erblickte aufgrund der t&auml;uschend &auml;hnlich klingenden Website zu der&nbsp;von der Stiftung Warentest selbst betriebenen Website &quot;test.de&quot; einen Untersagungsanspruch.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Daraufhin mussten die Betreiber von &quot;tests.de&quot; ihr Portal vom Netz nehmen. In der Berufung vor dem OLG Braunschweig wurde nunmehr durch den 2. Zivilsenat im Ergebnis entschieden, dass es wohl&nbsp;kein Monopol auf &quot;Test&quot; geben wird. Dennoch ist zur Zeit der Betrieb der Domain &quot;tests.de&quot; noch offline gestellt.</div>
<div>&nbsp;
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Tom England</sub></div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>F&uuml;r Verbraucher und Unternehmer gleicherma&szlig;en sind Portale und Berichte &uuml;ber Tipps und Tricks zu Produkten aller Art l&auml;ngst zur Pflichtlekt&uuml;re vor dem Kauf beim (Online-)H&auml;ndler geworden. Die Stiftung Warentest betreibt dabei selbst das Portal &quot;test.de&quot; und st&ouml;rte sich an der Internetpr&auml;senz&nbsp;&quot;tests.de&quot; eines anderen Betreibers&nbsp;- und verlor jetzt&nbsp;in der Berufung vor dem OLG Braunschweig.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Was war genau passiert?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit Urteil v. 22.12.2009 - 2 U 164/09 - hat das OLG Braunschweig entschieden, dass die Domain &quot;tests.de&quot; wieder betrieben werden darf.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Mit einer Unterlassungsverf&uuml;gung wurden deren Betreibern durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 06.05.2009 - 9 O 674/08) noch die Nutzung dieser Domain untersagt. Denn auf der Domian &quot;tests.de&quot; - einem redaktionell gestalteten Portal - wurden Berichterstattungen &uuml;ber Waren- und Dienstleistungstests, die von verschiedenen Unternehmungen und Stiftungen durchgef&uuml;hrt wurden, ver&ouml;ffentlicht.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das LG Braunschweig erblickte aufgrund der t&auml;uschend &auml;hnlich klingenden Website zu der&nbsp;von der Stiftung Warentest selbst betriebenen Website &quot;test.de&quot; einen Untersagungsanspruch.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Daraufhin mussten die Betreiber von &quot;tests.de&quot; ihr Portal vom Netz nehmen. In der Berufung vor dem OLG Braunschweig wurde nunmehr durch den 2. Zivilsenat im Ergebnis entschieden, dass es wohl&nbsp;kein Monopol auf &quot;Test&quot; geben wird. Dennoch ist zur Zeit der Betrieb der Domain &quot;tests.de&quot; noch offline gestellt.</div>
<div>&nbsp;
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Tom England</sub></div>
</div>]]></description><category><![CDATA[Domainrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Dr. Jussi R. Mameghani</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/558.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/558.aspx</guid><pubDate>2009-12-21T17:50:15</pubDate><title><![CDATA[Werbe-Mails mittels Confirmed-Opt-In unzulässig!]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit dem Amtsgericht D&uuml;sseldorf urteilte ein weiteres Gericht unl&auml;ngst &uuml;ber die Frage, mit welchem Verfahren der Versand von Werbe-E-Mails zul&auml;ssig sein kann. Wie viele andere Instanzgerichte und zuletzt auch der BGH - wir berichteten j&uuml;ngst - empfiehlt das Gericht das sog. &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren. Die Zusendung von Werbung an E-Mail-Adressen, die mittels &quot;Confirmed-Opt-In&quot;-Verfahren erhoben wurden, sei hingegen rechtswidrig. ...</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail-Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb darstellen kann, war bereits dem Beschluss des BGH v. 20.05.2009 - I ZR 218/07 - zu entnehmen gewesen. Ebenfalls h&ouml;chstrichterlich wurde mit Urt. v. 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - entschieden, dass die Einwilligung in die Werbung im Wege elektronischer Post nur durch eine gesondert abzugebende Erkl&auml;rung erf&uuml;llt werden k&ouml;nne (&quot;Opt-In&quot;). &Uuml;ber ein &quot;Opt-In&quot;-Verfahren hatte nun auch das Amtsgericht D&uuml;sseldorf zu entscheiden - &uuml;ber das sog. &quot;Confirmed-Opt-In&quot;-Verfahren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Doch worum ging es nun genau?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Geklagt hatte ein&nbsp;Rechtsanwalt, der unter seiner Kanzlei-E-Mail eine Nachricht der Beklagten erhielt, dass die Registrierung einer&nbsp;Club-Mitgliedschaft erfolgreich gewesen sei. Zuk&uuml;nftig, so die eMail weiter, werde der Kl&auml;ger dar&uuml;ber hinaus einen regelm&auml;&szlig;igen Newsletter erhalten. Sodann erhielt diese&nbsp;E-Mail ferner folgenden Text:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Haben Sie den Newsletter nicht bestellt und diese E-Mail irrt&uuml;mlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem Verteiler gel&ouml;scht zu werden. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der Rechtsanwalt klagte auf Unterlassung und bekam Recht vor dem AG D&uuml;sseldorf (Urt. v. 14.07.2009 - 48 C 1911/09).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das AG D&uuml;sseldorf entschied zun&auml;chst auf der Linie des BGH (siehe oben) und erblickte in dem Werbeschreiben ohne ausdr&uuml;ckliche Einwilligung an die berufliche E-Mail-Adresse des Kl&auml;gers eine unzumutbare Bel&auml;stigung. Der Kl&auml;ger sei als Anwalt verpflichtet, jede einzelne E-Mail durchzusehen, um Haftungsf&auml;lle zu vermeiden. Wenn sich darunter unverlangte Werbe-E-Mails bef&auml;nden, koste es viel Zeit, diese aus den restlichen Mails herauszufiltern. Nach Ansicht des D&uuml;sseldorfer Richters sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dass<strong> &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren </strong>f&uuml;r ihre E-Mail zur Registrierung der Club-Mitgliedschaft zu verwenden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div><strong>Was bedeutet nun aber das sog. &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren genau?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Beim sog. &quot;Opt-in&quot;-Verfahren beruht die Zusendung einer eMail bzw. eines&nbsp;Newsletters&nbsp;immer auf der vorherigen Zustimmung des Adressaten&nbsp;- ungeachtet des Umstandes, auf welche Weise diese Zustimmung zustande gekommen ist. Beim &quot;Double-opt-in&quot;-Verfahren wird bei der Akquise der Adresse zun&auml;chst wie beim &quot;Opt-in&quot;-Verfahren ausdr&uuml;cklich die Zusendung weiterer Informationsemails angeboten und um die Zustimmung -&nbsp;d.h. den Klick -&nbsp;des Interessenten gebeten. Jedoch wird er per eMail zun&auml;chst noch einmal ausdr&uuml;cklich gefragt, ob er den Newsletter aktivieren will. Erst wenn dieser Link dann auch bet&auml;tigt wurde, wird der Abonnent schlussendlich in die Datenbank eingepflegt. Hintergrund des &quot;Double-opt-in&quot;-Verfahrens ist, dass die erste eMail nicht zwangsl&auml;ufig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So auch das AG D&uuml;sseldorf: Beim &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren werde der Newsletter erst durch die Best&auml;tigung der Begr&uuml;&szlig;ungs-E-Mail aktiviert. Auf diese Weise werde verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne Einverst&auml;ndnis des Empf&auml;ngers verwendet werde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Stattdessen habe sich die Beklagte f&uuml;r das sog. <strong>&quot;Confirmed-Opt-In&quot;-Verfahren</strong> entschieden. Bei diesem Verfahren sei es anders, so das AG D&uuml;sseldorf, da der Empf&auml;nger aktiv werden m&uuml;sse, um eine k&uuml;nftige &Uuml;berflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern. Und genau darin besteht das Problem. Die Deaktivierung des Newsletters muss bei diesem Verfahren der Empf&auml;nger selbst aktiv herbeif&uuml;hren, da er bereits in der E-Mail auf das get&auml;tige Abonnement hingewiesen wird. Sollte der Inhaber der E-Mail-Adresse das Abonnement also nicht wollen oder gar nicht abgeschlossen haben, so erh&auml;lt er mit der E-Mail erstmals &uuml;berhaupt Kenntnis davon, dass sich seine E-Mail-Adresse bereits in einem Newsletter-Verteiler befindet und er kann bzw. muss das Abonnement selbst wieder beenden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Fall vor dem AG D&uuml;sseldorf konnte man auf der Internetseite des Beklagten eine E-Mail-Adresse zum Empfang des Newsletters eintragen, wobei lediglich &quot;Opt-In&quot; genutzt wurde, also keine weitere Best&auml;tigungsabfrage versendet wurde. Dass lediglich eine Begr&uuml;&szlig;ungsmail verschickt wurde, in welcher ein Hinweis auf die Abmeldem&ouml;glichkeit erteilt wurde, wenn die E-Mail-Adresse irrt&uuml;mlich verwendet worden war, reichte nicht aus, zumal das Gericht zur Beweislast weiter ausf&uuml;hrte:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die Beklagte ist beweisf&auml;llig daf&uuml;r, dass die Versendung der Werbe-E-Mail v. 01.10.2008 durch eine vorherige Zustimmung des Kl&auml;gers gerechtfertigt war. Die von ihr getragenen Indizien rechtfertigen diesen R&uuml;ckschluss nicht. (...)&quot;&nbsp;</em></div>
</blockquote></div>
<div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Jesus Jauregui</sub>&nbsp;</div>
</div>
</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit dem Amtsgericht D&uuml;sseldorf urteilte ein weiteres Gericht unl&auml;ngst &uuml;ber die Frage, mit welchem Verfahren der Versand von Werbe-E-Mails zul&auml;ssig sein kann. Wie viele andere Instanzgerichte und zuletzt auch der BGH - wir berichteten j&uuml;ngst - empfiehlt das Gericht das sog. &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren. Die Zusendung von Werbung an E-Mail-Adressen, die mittels &quot;Confirmed-Opt-In&quot;-Verfahren erhoben wurden, sei hingegen rechtswidrig. ...</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail-Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb darstellen kann, war bereits dem Beschluss des BGH v. 20.05.2009 - I ZR 218/07 - zu entnehmen gewesen. Ebenfalls h&ouml;chstrichterlich wurde mit Urt. v. 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - entschieden, dass die Einwilligung in die Werbung im Wege elektronischer Post nur durch eine gesondert abzugebende Erkl&auml;rung erf&uuml;llt werden k&ouml;nne (&quot;Opt-In&quot;). &Uuml;ber ein &quot;Opt-In&quot;-Verfahren hatte nun auch das Amtsgericht D&uuml;sseldorf zu entscheiden - &uuml;ber das sog. &quot;Confirmed-Opt-In&quot;-Verfahren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Doch worum ging es nun genau?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Geklagt hatte ein&nbsp;Rechtsanwalt, der unter seiner Kanzlei-E-Mail eine Nachricht der Beklagten erhielt, dass die Registrierung einer&nbsp;Club-Mitgliedschaft erfolgreich gewesen sei. Zuk&uuml;nftig, so die eMail weiter, werde der Kl&auml;ger dar&uuml;ber hinaus einen regelm&auml;&szlig;igen Newsletter erhalten. Sodann erhielt diese&nbsp;E-Mail ferner folgenden Text:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Haben Sie den Newsletter nicht bestellt und diese E-Mail irrt&uuml;mlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem Verteiler gel&ouml;scht zu werden. (...)&quot;</em></div>
</blockquote></div>
<div>Der Rechtsanwalt klagte auf Unterlassung und bekam Recht vor dem AG D&uuml;sseldorf (Urt. v. 14.07.2009 - 48 C 1911/09).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das AG D&uuml;sseldorf entschied zun&auml;chst auf der Linie des BGH (siehe oben) und erblickte in dem Werbeschreiben ohne ausdr&uuml;ckliche Einwilligung an die berufliche E-Mail-Adresse des Kl&auml;gers eine unzumutbare Bel&auml;stigung. Der Kl&auml;ger sei als Anwalt verpflichtet, jede einzelne E-Mail durchzusehen, um Haftungsf&auml;lle zu vermeiden. Wenn sich darunter unverlangte Werbe-E-Mails bef&auml;nden, koste es viel Zeit, diese aus den restlichen Mails herauszufiltern. Nach Ansicht des D&uuml;sseldorfer Richters sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dass<strong> &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren </strong>f&uuml;r ihre E-Mail zur Registrierung der Club-Mitgliedschaft zu verwenden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>
<div><strong>Was bedeutet nun aber das sog. &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren genau?</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Beim sog. &quot;Opt-in&quot;-Verfahren beruht die Zusendung einer eMail bzw. eines&nbsp;Newsletters&nbsp;immer auf der vorherigen Zustimmung des Adressaten&nbsp;- ungeachtet des Umstandes, auf welche Weise diese Zustimmung zustande gekommen ist. Beim &quot;Double-opt-in&quot;-Verfahren wird bei der Akquise der Adresse zun&auml;chst wie beim &quot;Opt-in&quot;-Verfahren ausdr&uuml;cklich die Zusendung weiterer Informationsemails angeboten und um die Zustimmung -&nbsp;d.h. den Klick -&nbsp;des Interessenten gebeten. Jedoch wird er per eMail zun&auml;chst noch einmal ausdr&uuml;cklich gefragt, ob er den Newsletter aktivieren will. Erst wenn dieser Link dann auch bet&auml;tigt wurde, wird der Abonnent schlussendlich in die Datenbank eingepflegt. Hintergrund des &quot;Double-opt-in&quot;-Verfahrens ist, dass die erste eMail nicht zwangsl&auml;ufig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>So auch das AG D&uuml;sseldorf: Beim &quot;Double-Opt-In&quot;-Verfahren werde der Newsletter erst durch die Best&auml;tigung der Begr&uuml;&szlig;ungs-E-Mail aktiviert. Auf diese Weise werde verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne Einverst&auml;ndnis des Empf&auml;ngers verwendet werde.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Stattdessen habe sich die Beklagte f&uuml;r das sog. <strong>&quot;Confirmed-Opt-In&quot;-Verfahren</strong> entschieden. Bei diesem Verfahren sei es anders, so das AG D&uuml;sseldorf, da der Empf&auml;nger aktiv werden m&uuml;sse, um eine k&uuml;nftige &Uuml;berflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern. Und genau darin besteht das Problem. Die Deaktivierung des Newsletters muss bei diesem Verfahren der Empf&auml;nger selbst aktiv herbeif&uuml;hren, da er bereits in der E-Mail auf das get&auml;tige Abonnement hingewiesen wird. Sollte der Inhaber der E-Mail-Adresse das Abonnement also nicht wollen oder gar nicht abgeschlossen haben, so erh&auml;lt er mit der E-Mail erstmals &uuml;berhaupt Kenntnis davon, dass sich seine E-Mail-Adresse bereits in einem Newsletter-Verteiler befindet und er kann bzw. muss das Abonnement selbst wieder beenden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Fall vor dem AG D&uuml;sseldorf konnte man auf der Internetseite des Beklagten eine E-Mail-Adresse zum Empfang des Newsletters eintragen, wobei lediglich &quot;Opt-In&quot; genutzt wurde, also keine weitere Best&auml;tigungsabfrage versendet wurde. Dass lediglich eine Begr&uuml;&szlig;ungsmail verschickt wurde, in welcher ein Hinweis auf die Abmeldem&ouml;glichkeit erteilt wurde, wenn die E-Mail-Adresse irrt&uuml;mlich verwendet worden war, reichte nicht aus, zumal das Gericht zur Beweislast weiter ausf&uuml;hrte:&nbsp;</div>
<div><blockquote>
<div><em>&quot;(...) Die Beklagte ist beweisf&auml;llig daf&uuml;r, dass die Versendung der Werbe-E-Mail v. 01.10.2008 durch eine vorherige Zustimmung des Kl&auml;gers gerechtfertigt war. Die von ihr getragenen Indizien rechtfertigen diesen R&uuml;ckschluss nicht. (...)&quot;&nbsp;</em></div>
</blockquote></div>
<div>
<div><sub>Foto: &copy; iStockphoto.com / Jesus Jauregui</sub>&nbsp;</div>
</div>
</div>]]></description><category><![CDATA[Datenschutz]]></category><category><![CDATA[SPAM, SPIM & SPIT]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/557.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/557.aspx</guid><pubDate>2009-12-21T15:26:24</pubDate><title><![CDATA[Zur (un-)zulässigen Werbung mit Preisnachlässen]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der&nbsp;BGH hatte j&uuml;ngst &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer Werbung eines Unternehmers zu entscheiden, mit dem dieser seinen R&auml;umungsverkauf bewarb. Insoweit kam es zwischen dem Unternehmer und der Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs (kurz: WBZ) zu einem Rechtsstreit, in welchem der Senat die WBZ zur &bdquo;Siegerin&ldquo; erkl&auml;rte (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=074c9dec604ada4407142dbe0319901c&amp;nr=49514&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v.&nbsp;30.04.2009 - I ZR 148/07</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Doch der Reihe nach:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Unternehmer warb im Sommer 2005 f&uuml;r einen R&auml;umungsverkauf zun&auml;chst mit einem Plakat folgenden Inhalts:</div>
<blockquote>&nbsp;&bdquo;WIR R&Auml;UMEN &hellip;, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, &hellip; WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL&ldquo;. </blockquote>
<p>Zudem beklebte der Unternehmer auch die Schaufensterscheiben mit Plakaten. Diese trugen folgenden Inhalt:</p>
<blockquote>&bdquo;F. R&Auml;UMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS&ldquo;</blockquote>
<p>Dar&uuml;ber hinaus verteilte der Unternehmer auch Handzettel. Einzig und allein auf diesen Handzetteln war angegeben, dass von vornherein eine zeitliche Limitierung der Verkaufsaktion &bdquo;R&auml;umungsverkauf&ldquo; bestand und zwar vom 29. August bis zum 3. September.</p>
<p>Die WBZ sah in dieser Werbung einen Versto&szlig; gegen das in &sect; 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot und verlangte vom Unternehmer u.a. es zu unterlassen, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen R&auml;umungsverkauf mit Preisreduzierungen f&uuml;r die Artikel des Sortiments der Beklagten anzuk&uuml;ndigen, ohne in der Werbung das Ende des R&auml;umungsverkaufs anzugeben.</p>
<p>Der BGH bejahte den Anspruch der WBZ und f&uuml;hrte zun&auml;chst aus, dass das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenst&auml;ndliche Ank&uuml;ndigung eines Preisnachlasses wegen R&auml;umung eine Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahme i.S. des &sect; 4 Nr. 4 UWG darstellte. Hierbei wiederholt der Senat zudem seine schon zuvor ge&auml;u&szlig;erte Rechtsprechung, wonach eine Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahme i.S. der genannten Vorschrift nicht zeitlich begrenzt zu sein braucht. Dar&uuml;ber hinaus stellt der Senat fest, dass das in &sect; 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot bereits f&uuml;r die Werbung f&uuml;r die Verkaufsaktion gilt und demnach nicht erst ein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung voraussetzt.</p>
<p>Zugleich stellte der Senat eine Verletzung des besagten Transparenzgebots fest, weil der Verbraucher aus der gegenst&auml;ndlichen Werbung den Zeitpunkt, zu dem der beworbene R&auml;umungsverkauf enden soll, nicht erkennen k&ouml;nne. Dies obwohl dessen Ende bereits von vornherein fest gestanden habe. Aus diesem Grund &ndash; so der Senat weiter &ndash; h&auml;tte der Unternehmer diesen Zeitpunkt gem&auml;&szlig; &sect; 4 Nr. 4 UWG (auch) auf den Werbeplakaten angeben m&uuml;ssen, was er jedoch nicht getan hat.</p>
<p>Der Senat erachtet diesen Versto&szlig; des Unternehmers auch nicht als unerheblich; d.h. als Bagatelle i.S.v. &sect; 3 UWG. Begr&uuml;ndet wird dies vom Senat damit, dass die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tats&auml;chlich befristeten R&auml;umungsverkaufs ausgehe, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft werde. Somit liege eine sp&uuml;rbare Beeintr&auml;chtigung i.S.v. &sect; 3 UWG vor, mit der Folge, dass der Unternehmer gegen&uuml;ber der WBZ als Abmahner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung sowie zur Erstattung der Kosten verpflichtet gewesen sei.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der&nbsp;BGH hatte j&uuml;ngst &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer Werbung eines Unternehmers zu entscheiden, mit dem dieser seinen R&auml;umungsverkauf bewarb. Insoweit kam es zwischen dem Unternehmer und der Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs (kurz: WBZ) zu einem Rechtsstreit, in welchem der Senat die WBZ zur &bdquo;Siegerin&ldquo; erkl&auml;rte (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=074c9dec604ada4407142dbe0319901c&amp;nr=49514&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v.&nbsp;30.04.2009 - I ZR 148/07</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Doch der Reihe nach:</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Der Unternehmer warb im Sommer 2005 f&uuml;r einen R&auml;umungsverkauf zun&auml;chst mit einem Plakat folgenden Inhalts:</div>
<blockquote>&nbsp;&bdquo;WIR R&Auml;UMEN &hellip;, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, &hellip; WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL&ldquo;. </blockquote>
<p>Zudem beklebte der Unternehmer auch die Schaufensterscheiben mit Plakaten. Diese trugen folgenden Inhalt:</p>
<blockquote>&bdquo;F. R&Auml;UMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS&ldquo;</blockquote>
<p>Dar&uuml;ber hinaus verteilte der Unternehmer auch Handzettel. Einzig und allein auf diesen Handzetteln war angegeben, dass von vornherein eine zeitliche Limitierung der Verkaufsaktion &bdquo;R&auml;umungsverkauf&ldquo; bestand und zwar vom 29. August bis zum 3. September.</p>
<p>Die WBZ sah in dieser Werbung einen Versto&szlig; gegen das in &sect; 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot und verlangte vom Unternehmer u.a. es zu unterlassen, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen R&auml;umungsverkauf mit Preisreduzierungen f&uuml;r die Artikel des Sortiments der Beklagten anzuk&uuml;ndigen, ohne in der Werbung das Ende des R&auml;umungsverkaufs anzugeben.</p>
<p>Der BGH bejahte den Anspruch der WBZ und f&uuml;hrte zun&auml;chst aus, dass das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenst&auml;ndliche Ank&uuml;ndigung eines Preisnachlasses wegen R&auml;umung eine Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahme i.S. des &sect; 4 Nr. 4 UWG darstellte. Hierbei wiederholt der Senat zudem seine schon zuvor ge&auml;u&szlig;erte Rechtsprechung, wonach eine Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahme i.S. der genannten Vorschrift nicht zeitlich begrenzt zu sein braucht. Dar&uuml;ber hinaus stellt der Senat fest, dass das in &sect; 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot bereits f&uuml;r die Werbung f&uuml;r die Verkaufsaktion gilt und demnach nicht erst ein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung voraussetzt.</p>
<p>Zugleich stellte der Senat eine Verletzung des besagten Transparenzgebots fest, weil der Verbraucher aus der gegenst&auml;ndlichen Werbung den Zeitpunkt, zu dem der beworbene R&auml;umungsverkauf enden soll, nicht erkennen k&ouml;nne. Dies obwohl dessen Ende bereits von vornherein fest gestanden habe. Aus diesem Grund &ndash; so der Senat weiter &ndash; h&auml;tte der Unternehmer diesen Zeitpunkt gem&auml;&szlig; &sect; 4 Nr. 4 UWG (auch) auf den Werbeplakaten angeben m&uuml;ssen, was er jedoch nicht getan hat.</p>
<p>Der Senat erachtet diesen Versto&szlig; des Unternehmers auch nicht als unerheblich; d.h. als Bagatelle i.S.v. &sect; 3 UWG. Begr&uuml;ndet wird dies vom Senat damit, dass die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tats&auml;chlich befristeten R&auml;umungsverkaufs ausgehe, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft werde. Somit liege eine sp&uuml;rbare Beeintr&auml;chtigung i.S.v. &sect; 3 UWG vor, mit der Folge, dass der Unternehmer gegen&uuml;ber der WBZ als Abmahner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung sowie zur Erstattung der Kosten verpflichtet gewesen sei.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/556.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/556.aspx</guid><pubDate>2009-12-18T18:27:11</pubDate><title><![CDATA[Zur (Un-)Zulässigkeit von Werbung per eMail]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Fast jeder macht es, kaum einer richtig. Was gemeint ist? Werbung per eMail nat&uuml;rlich! Dar&uuml;ber, wie es nicht geht, hatte nun j&uuml;ngst das LG Bonn zu entscheiden. Dort hatte ein Unternehmer an Gesch&auml;ftskunden Werbung per eMail versandt, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Gesch&auml;ftskunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf&uuml;r andere als die &Uuml;bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. So geht es nicht, urteilte die Kammer (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_246.pdf">LG Bonn, Urt. v. 08.09.2009 - 11 O 56/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst stellt das Gericht fest, dass die Versendung einer Werbung per eMail an einen (Gesch&auml;fts-)Kunden eine gesch&auml;ftliche Handlung im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften darstellt und dem Betroffenen deshalb grds. ein Unterlassungsanspruch er&ouml;ffnet wird. Insoweit k&ouml;nne sich der&nbsp;Absender&nbsp;nicht mit dem Argument verteidigen, dass es sich bei der Versendung der Werbemail um ein Versehen handele.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Sodann f&uuml;hrt das Gericht aus, dass eine Werbung per eMail, die den Empf&auml;nger ohne vorherige ausdr&uuml;ckliche Einwilligung und ohne den erforderlichen Hinweis, dass der Empf&auml;nger der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf&uuml;r andere als die &Uuml;bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, erreicht, diesen unzumutbar bel&auml;stigt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem konstatiert das Gericht, dass sich die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aus dem Erstversto&szlig; des Absenders ergibt.</div>]]></body><description><![CDATA[<div>Fast jeder macht es, kaum einer richtig. Was gemeint ist? Werbung per eMail nat&uuml;rlich! Dar&uuml;ber, wie es nicht geht, hatte nun j&uuml;ngst das LG Bonn zu entscheiden. Dort hatte ein Unternehmer an Gesch&auml;ftskunden Werbung per eMail versandt, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Gesch&auml;ftskunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf&uuml;r andere als die &Uuml;bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. So geht es nicht, urteilte die Kammer (<a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_246.pdf">LG Bonn, Urt. v. 08.09.2009 - 11 O 56/09</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zun&auml;chst stellt das Gericht fest, dass die Versendung einer Werbung per eMail an einen (Gesch&auml;fts-)Kunden eine gesch&auml;ftliche Handlung im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften darstellt und dem Betroffenen deshalb grds. ein Unterlassungsanspruch er&ouml;ffnet wird. Insoweit k&ouml;nne sich der&nbsp;Absender&nbsp;nicht mit dem Argument verteidigen, dass es sich bei der Versendung der Werbemail um ein Versehen handele.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Sodann f&uuml;hrt das Gericht aus, dass eine Werbung per eMail, die den Empf&auml;nger ohne vorherige ausdr&uuml;ckliche Einwilligung und ohne den erforderlichen Hinweis, dass der Empf&auml;nger der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf&uuml;r andere als die &Uuml;bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, erreicht, diesen unzumutbar bel&auml;stigt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Zudem konstatiert das Gericht, dass sich die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aus dem Erstversto&szlig; des Absenders ergibt.</div>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/555.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/555.aspx</guid><pubDate>2009-12-18T16:26:44</pubDate><title><![CDATA[Musikwerke - GEMA vs. Werbeagentur]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der BGH hatte die Frage zu kl&auml;ren, ob die GEMA berechtigt ist, Nutzungsrechte f&uuml;r die Verwendung von Musikrechten zu eigenen Werbezwecken geltend zu machen und hat dies verneint (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=38907f4f504ac22d7cad6b2c6db85d7f&amp;nr=50030&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 226/06</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der zu entscheidenden Fallkonstellation hatte eine Werbeagentur negative Feststellungsklage gegen die GEMA erhoben, um festzustellen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von ihr Auskunft und/oder Verg&uuml;tung zu verlangen f&uuml;r die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil ihrer Arbeitsergebnisse, n&auml;mlich von Werbespots, die sie f&uuml;r ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz f&uuml;r die Art und Qualit&auml;t ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hintergrund dieses Antrags ist, dass die Kl&auml;gerin f&uuml;r ihre Kunden Fernsehwerbespots herstellt, welche sie mit eigens komponierter Musik unterlegt. Zwecks Eigenwerbung Ihrer unternehmerischen Leistung hat sie auf Ihrer Website eine Auswahl der von ihr bereits gefertigten Werbespots - einschlie&szlig;lich der Musik - eingestellt. In diesem Zusammenhang schrieb die GEMA die Werbeagentur an, mit der Mitteilung, dass sie Kenntnis davon erhalten habe, dass diese Musikwerke des GEMA-Repertoires im Internet nutze und sie die genutzten Werke daher bei ihr anzumelden habe. Die GEMA begr&uuml;ndete ihre Aufforderung damit, dass sie hinsichtlich der Nutzung von Musikwerken im Internet aufgrund ihrer Berechtigungsvertr&auml;ge auch insoweit wahrnehmungsberechtigt sei, als diese dort f&uuml;r Werbezwecke verwendet w&uuml;rden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Berufungsgericht hatte hierbei die negative Feststellungsklage der Werbeagentur f&uuml;r unbegr&uuml;ndet erachtet und die Ansicht ge&auml;u&szlig;ert, dass die Bestimmungen der einschl&auml;gigen Berechtigungsvertr&auml;ge der GEMA dahin auszulegen seien, dass die Berechtigten der GEMA damit das Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung von Musikwerken durch Bereithalten von mit der betreffenden Musik unterlegten Werbespots auf Internetseiten zum Zwecke der Eigenwerbung &uuml;bertr&uuml;gen. Denn die insoweit relevante Regelung behalte den Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots vor. Habe der Urheber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit Werbung erteilt, sei die anschlie&szlig;ende Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes von den nach &sect; 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsvertr&auml;ge einger&auml;umten Rechten umfasst.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dieser Auffassung des Berufungsgerichts erteilte der I. Zivilsenat des BGH nun eine Absage und entschied vielmehr, dass die GEMA kann von der Werbeagentur wegen der Benutzung von Musikwerken auf ihrer Website zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Verg&uuml;tung beanspruchen kann. Begr&uuml;ndet wird dies vom I. Zivilsenat damit, dass den mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsvertr&auml;gen gerade nicht die Berechtigung der GEMA zu entnehmen ist, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Begr&uuml;ndung dieser Auffassung fu&szlig;t auf der Anwendung des &Uuml;bertragungszweckgedankens, welcher in &sect; 31 Abs. 5 UrhG (teilweise) gesetzlich geregelt ist und in vorliegender Konstellation zur Anwendung gelangte. Diese Grundsatz besagt, dass dann, wenn bei der Einr&auml;umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdr&uuml;cklich einzeln bezeichnet sind, sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck bestimmt, auf welche Nutzungsarten sich die Vereinbarung erstreckt. Dies gilt nach &sect; 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG entsprechend u.a. f&uuml;r die Frage, ob ein Nutzungsrecht einger&auml;umt wird. Konkret hei&szlig;t es:</div>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;Nach diesen Grunds&auml;tzen kann nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsvertr&auml;gen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung einger&auml;umt haben (&hellip;). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Musikwerke f&uuml;r Fremdwerbung oder f&uuml;r Eigenwerbung verwendet werden und ob der Berechtigte sich gegen&uuml;ber dem Nutzer mit der Verwendung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erkl&auml;rt hat&hellip; .&quot;</cite></blockquote></cite></div>
<p>Vielmehr stellt sich der Sachverhalt nach Ansicht des I. Zivilsenats des BGH so dar, dass in den entscheidenden Bestimmungen ausdr&uuml;cklich festgehalten ist, dass die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (H&ouml;rfunk und Fernsehen), zu erteilen, unber&uuml;hrt bleibe.</p>
<p>Zudem weist der BGH darauf hin, dass es sich nach der Ausgestaltung der Berechtigungsvertr&auml;ge bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken demnach grunds&auml;tzlich anders verhalte als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie oder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen&nbsp; Denn diese Nutzungsarten seien in den Berechtigungsvertr&auml;gen bei der Einr&auml;umung von Nutzungsrechten ausdr&uuml;cklich einzeln bezeichnet, mit der Folge, dass der GEMA insoweit die entsprechenden Nutzungsrechte zur Wahrnehmung einger&auml;umt sind, soweit die Berechtigungsvertr&auml;ge keine Einschr&auml;nkungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der BGH hatte die Frage zu kl&auml;ren, ob die GEMA berechtigt ist, Nutzungsrechte f&uuml;r die Verwendung von Musikrechten zu eigenen Werbezwecken geltend zu machen und hat dies verneint (<a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=38907f4f504ac22d7cad6b2c6db85d7f&amp;nr=50030&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf">BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 226/06</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>In der zu entscheidenden Fallkonstellation hatte eine Werbeagentur negative Feststellungsklage gegen die GEMA erhoben, um festzustellen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von ihr Auskunft und/oder Verg&uuml;tung zu verlangen f&uuml;r die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil ihrer Arbeitsergebnisse, n&auml;mlich von Werbespots, die sie f&uuml;r ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz f&uuml;r die Art und Qualit&auml;t ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Hintergrund dieses Antrags ist, dass die Kl&auml;gerin f&uuml;r ihre Kunden Fernsehwerbespots herstellt, welche sie mit eigens komponierter Musik unterlegt. Zwecks Eigenwerbung Ihrer unternehmerischen Leistung hat sie auf Ihrer Website eine Auswahl der von ihr bereits gefertigten Werbespots - einschlie&szlig;lich der Musik - eingestellt. In diesem Zusammenhang schrieb die GEMA die Werbeagentur an, mit der Mitteilung, dass sie Kenntnis davon erhalten habe, dass diese Musikwerke des GEMA-Repertoires im Internet nutze und sie die genutzten Werke daher bei ihr anzumelden habe. Die GEMA begr&uuml;ndete ihre Aufforderung damit, dass sie hinsichtlich der Nutzung von Musikwerken im Internet aufgrund ihrer Berechtigungsvertr&auml;ge auch insoweit wahrnehmungsberechtigt sei, als diese dort f&uuml;r Werbezwecke verwendet w&uuml;rden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das Berufungsgericht hatte hierbei die negative Feststellungsklage der Werbeagentur f&uuml;r unbegr&uuml;ndet erachtet und die Ansicht ge&auml;u&szlig;ert, dass die Bestimmungen der einschl&auml;gigen Berechtigungsvertr&auml;ge der GEMA dahin auszulegen seien, dass die Berechtigten der GEMA damit das Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung von Musikwerken durch Bereithalten von mit der betreffenden Musik unterlegten Werbespots auf Internetseiten zum Zwecke der Eigenwerbung &uuml;bertr&uuml;gen. Denn die insoweit relevante Regelung behalte den Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots vor. Habe der Urheber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit Werbung erteilt, sei die anschlie&szlig;ende Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes von den nach &sect; 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsvertr&auml;ge einger&auml;umten Rechten umfasst.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Dieser Auffassung des Berufungsgerichts erteilte der I. Zivilsenat des BGH nun eine Absage und entschied vielmehr, dass die GEMA kann von der Werbeagentur wegen der Benutzung von Musikwerken auf ihrer Website zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Verg&uuml;tung beanspruchen kann. Begr&uuml;ndet wird dies vom I. Zivilsenat damit, dass den mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsvertr&auml;gen gerade nicht die Berechtigung der GEMA zu entnehmen ist, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Begr&uuml;ndung dieser Auffassung fu&szlig;t auf der Anwendung des &Uuml;bertragungszweckgedankens, welcher in &sect; 31 Abs. 5 UrhG (teilweise) gesetzlich geregelt ist und in vorliegender Konstellation zur Anwendung gelangte. Diese Grundsatz besagt, dass dann, wenn bei der Einr&auml;umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdr&uuml;cklich einzeln bezeichnet sind, sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck bestimmt, auf welche Nutzungsarten sich die Vereinbarung erstreckt. Dies gilt nach &sect; 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG entsprechend u.a. f&uuml;r die Frage, ob ein Nutzungsrecht einger&auml;umt wird. Konkret hei&szlig;t es:</div>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;Nach diesen Grunds&auml;tzen kann nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsvertr&auml;gen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung einger&auml;umt haben (&hellip;). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Musikwerke f&uuml;r Fremdwerbung oder f&uuml;r Eigenwerbung verwendet werden und ob der Berechtigte sich gegen&uuml;ber dem Nutzer mit der Verwendung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erkl&auml;rt hat&hellip; .&quot;</cite></blockquote></cite></div>
<p>Vielmehr stellt sich der Sachverhalt nach Ansicht des I. Zivilsenats des BGH so dar, dass in den entscheidenden Bestimmungen ausdr&uuml;cklich festgehalten ist, dass die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (H&ouml;rfunk und Fernsehen), zu erteilen, unber&uuml;hrt bleibe.</p>
<p>Zudem weist der BGH darauf hin, dass es sich nach der Ausgestaltung der Berechtigungsvertr&auml;ge bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken demnach grunds&auml;tzlich anders verhalte als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie oder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen&nbsp; Denn diese Nutzungsarten seien in den Berechtigungsvertr&auml;gen bei der Einr&auml;umung von Nutzungsrechten ausdr&uuml;cklich einzeln bezeichnet, mit der Folge, dass der GEMA insoweit die entsprechenden Nutzungsrechte zur Wahrnehmung einger&auml;umt sind, soweit die Berechtigungsvertr&auml;ge keine Einschr&auml;nkungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen.</p>]]></description><category><![CDATA[Musik- & Filmrecht]]></category><category><![CDATA[Urheberrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/554.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/554.aspx</guid><pubDate>2009-12-17T18:40:48</pubDate><title><![CDATA[Zur (Un-)Zulässigkeit der Alleinstellungswerbung]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Welcher Unternehmer w&uuml;rde sein Unternehmen nicht gerne mit der Aussage &bdquo;weltweit Nummer 1&ldquo; und/oder &bdquo;weltweit gr&ouml;&szlig;ter &hellip;&ldquo; bewerben. Doch aufgepasst! Denn eine solche Werbung muss auch richtig sein. Ansonsten liegt eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung vor, wie das LG Hannover j&uuml;ngst entschied (<a target="_blank" href="http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C57099640_N57099456_L20_D0_I4800694.html">LG Hannover, Urt. v. 30.06.2009 - 18 O 193/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das LG bejahte in der zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation das Vorliegen einer Unlauterkeit des Werbenden, da dieser im gerichtlichen Verfahren nicht darlegen und beweisen konnte, dass seine Aussagen wahr sind und damit gerade nicht eine unrichtige Angabe, d.h. eine Irref&uuml;hrung, darstellen. Nach Ansicht der Kammer lagen daher die Voraussetzungen f&uuml;r eine unzul&auml;ssige Alleinstellungswerbung vor. Konkret f&uuml;hrte das Gericht aus:</div>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;&hellip; die Werbung der Kl&auml;gerin auch deshalb irref&uuml;hrend, weil durch die behauptete &quot;weltweite&quot; Spitzenstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, die Kl&auml;gerin sei auf den wichtigen M&auml;rkten der Welt t&auml;tig, w&auml;hrend sich ihre T&auml;tigkeit tats&auml;chlich auf die deutschsprachigen L&auml;nder (Deutschland, &Ouml;sterreich und die Schweiz) beschr&auml;nkt, wobei sie den ganz &uuml;berwiegenden Teil des Umsatzes in Deutschland erzielt.<br />
Die Werbung mit einer weltweiten Spitzenstellung begr&uuml;ndet bei den angesprochenen Verbrauchern jedenfalls in Bezug auf einen Finanzvertrieb die Erwartung, dass dieser internationale Bedeutung hat und nicht nur in deutschsprachigen L&auml;ndern t&auml;tig ist. Gerade wenn ein Finanzvertrieb mit einer solchen weltweiten Spitzenstellung wirbt, gehen die angesprochenen Verbraucher davon aus, dass dieser zumindest auch in einigen wichtigen L&auml;ndern des internationalen Finanzhandels (wie z.B. den USA und Gro&szlig;britannien) t&auml;tig ist und sich dort &ndash; im weltweiten Wettbewerb &ndash; mit anderen Finanzdienstleistern messen kann.&ldquo;</cite></blockquote></cite></div>
<p>Hinzuweisen bleibt allerdings darauf, dass eine sog. Alleinstellungswerbung gerade nicht per se als unzul&auml;ssig zu bewerten ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Daher sollten Unternehmer, welche dar&uuml;ber nachdenken Ihre unternehmerische Leistung entsprechend zu bewerben, m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig fachkundigen Rat einholen. Entsprechendes gilt im &Uuml;brigen auch dann, wenn die Werbeaussage auf eine Spitzenstellung hinauslaufen soll.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Welcher Unternehmer w&uuml;rde sein Unternehmen nicht gerne mit der Aussage &bdquo;weltweit Nummer 1&ldquo; und/oder &bdquo;weltweit gr&ouml;&szlig;ter &hellip;&ldquo; bewerben. Doch aufgepasst! Denn eine solche Werbung muss auch richtig sein. Ansonsten liegt eine unlautere gesch&auml;ftliche Handlung vor, wie das LG Hannover j&uuml;ngst entschied (<a target="_blank" href="http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C57099640_N57099456_L20_D0_I4800694.html">LG Hannover, Urt. v. 30.06.2009 - 18 O 193/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das LG bejahte in der zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation das Vorliegen einer Unlauterkeit des Werbenden, da dieser im gerichtlichen Verfahren nicht darlegen und beweisen konnte, dass seine Aussagen wahr sind und damit gerade nicht eine unrichtige Angabe, d.h. eine Irref&uuml;hrung, darstellen. Nach Ansicht der Kammer lagen daher die Voraussetzungen f&uuml;r eine unzul&auml;ssige Alleinstellungswerbung vor. Konkret f&uuml;hrte das Gericht aus:</div>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;&hellip; die Werbung der Kl&auml;gerin auch deshalb irref&uuml;hrend, weil durch die behauptete &quot;weltweite&quot; Spitzenstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, die Kl&auml;gerin sei auf den wichtigen M&auml;rkten der Welt t&auml;tig, w&auml;hrend sich ihre T&auml;tigkeit tats&auml;chlich auf die deutschsprachigen L&auml;nder (Deutschland, &Ouml;sterreich und die Schweiz) beschr&auml;nkt, wobei sie den ganz &uuml;berwiegenden Teil des Umsatzes in Deutschland erzielt.<br />
Die Werbung mit einer weltweiten Spitzenstellung begr&uuml;ndet bei den angesprochenen Verbrauchern jedenfalls in Bezug auf einen Finanzvertrieb die Erwartung, dass dieser internationale Bedeutung hat und nicht nur in deutschsprachigen L&auml;ndern t&auml;tig ist. Gerade wenn ein Finanzvertrieb mit einer solchen weltweiten Spitzenstellung wirbt, gehen die angesprochenen Verbraucher davon aus, dass dieser zumindest auch in einigen wichtigen L&auml;ndern des internationalen Finanzhandels (wie z.B. den USA und Gro&szlig;britannien) t&auml;tig ist und sich dort &ndash; im weltweiten Wettbewerb &ndash; mit anderen Finanzdienstleistern messen kann.&ldquo;</cite></blockquote></cite></div>
<p>Hinzuweisen bleibt allerdings darauf, dass eine sog. Alleinstellungswerbung gerade nicht per se als unzul&auml;ssig zu bewerten ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Daher sollten Unternehmer, welche dar&uuml;ber nachdenken Ihre unternehmerische Leistung entsprechend zu bewerben, m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig fachkundigen Rat einholen. Entsprechendes gilt im &Uuml;brigen auch dann, wenn die Werbeaussage auf eine Spitzenstellung hinauslaufen soll.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/553.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/553.aspx</guid><pubDate>2009-12-16T23:27:43</pubDate><title><![CDATA[Abmahnkosten eines Preisbindungstreuhänders]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Mit einer aktuellen Entscheidung betreffend den Aufwendungsersatzanspruch eines Buchpreis-bindungstreuh&auml;nders f&uuml;r eine Abmahnung wegen eines Versto&szlig;es gegen das Buchpreisbindungs-gesetz hat das OLG Frankfurt/M. f&uuml;r Furore gesorgt. Das hessische Gericht begrenzte den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf eine Pauschale in H&ouml;he von EUR 203,00 und f&uuml;gte damit den Buchpreisbindungstreuh&auml;ndern eine herbe Schlappe zu.</div>
<p>Das OLG Frankfurt/M. hat dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des LG Frankfurt/M. zwar zur&uuml;ckgewiesen, die H&ouml;he der vom Preisbindungstreuh&auml;nder geltend gemachten Abmahnkosten aber&nbsp;auf eine Aufwandspauschale begrenzt.</p>
<p>Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform AMAZON ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.</p>
<p>Der f&uuml;r das Recht der Buchpreisbindung zust&auml;ndige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M. stellte fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung versto&szlig;en habe, weil er gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig neue B&uuml;cher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei AMAZON eingestellt hatte, was im privaten Verkehr un&uuml;blich sei (vgl. <a target="_blank" href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/med/31b/31b50f9c-e088-7521-f012-f31e2389e481,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true">OLG Frankfurt/M., Urt. v. 08.12.2009 - 11 U 72/07</a>).</p>
<p>Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von B&uuml;chern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Gen&uuml;ge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Ver&auml;u&szlig;erung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der&nbsp; Preisbindung und k&ouml;nne &uuml;ber das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verf&uuml;gen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen k&ouml;nnen. Es habe daher nicht entschieden werden m&uuml;ssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen h&auml;tte.</p>
<p><strong>Abge&auml;ndert hat das OLG Frankfurt/M. das vorausgehende Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der H&ouml;he der geltend gemachten Abmahnkosten. W&auml;hrend das LG Frankfurt/M. den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in H&ouml;he einer Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr nach RVG - n&auml;mlich rund EUR 1.100,00 - zugesprochen hatte, begrenzte das OLG Frankfurt/M. die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von nur EUR 203,00</strong>.</p>
<p>Die Entscheidung hat ganz erhebliche Auswirkungen. In der Vergangenheit sind als Buchpreisbindungstreuh&auml;nder vor allem auch die Rechtsanw&auml;lte Dieter Wallenfels, Prof. Dr. Christian Russ und Dr. Stefan Reis aus der Kanzlei Rechtsanw&auml;lte Fuhrmann Wallenfels Binder in Wiesbaden aufgefallen, die Verst&ouml;&szlig;e gegen die Buchpreisbindung im Internet - vor allem bei eBay und AMAZON - verfolgt haben. Nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. haben die Preisbindungstreuh&auml;nder lediglich einen Anspruch auf Ersatz einer Pauschale in H&ouml;he von EUR 203,00 anstatt der bislang geltend gemachten Aufwendungen im teilweise 4-stelligen EURO-Bereich.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Mit einer aktuellen Entscheidung betreffend den Aufwendungsersatzanspruch eines Buchpreis-bindungstreuh&auml;nders f&uuml;r eine Abmahnung wegen eines Versto&szlig;es gegen das Buchpreisbindungs-gesetz hat das OLG Frankfurt/M. f&uuml;r Furore gesorgt. Das hessische Gericht begrenzte den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf eine Pauschale in H&ouml;he von EUR 203,00 und f&uuml;gte damit den Buchpreisbindungstreuh&auml;ndern eine herbe Schlappe zu.</div>
<p>Das OLG Frankfurt/M. hat dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des LG Frankfurt/M. zwar zur&uuml;ckgewiesen, die H&ouml;he der vom Preisbindungstreuh&auml;nder geltend gemachten Abmahnkosten aber&nbsp;auf eine Aufwandspauschale begrenzt.</p>
<p>Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform AMAZON ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.</p>
<p>Der f&uuml;r das Recht der Buchpreisbindung zust&auml;ndige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M. stellte fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung versto&szlig;en habe, weil er gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig neue B&uuml;cher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei AMAZON eingestellt hatte, was im privaten Verkehr un&uuml;blich sei (vgl. <a target="_blank" href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/med/31b/31b50f9c-e088-7521-f012-f31e2389e481,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true">OLG Frankfurt/M., Urt. v. 08.12.2009 - 11 U 72/07</a>).</p>
<p>Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von B&uuml;chern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Gen&uuml;ge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Ver&auml;u&szlig;erung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der&nbsp; Preisbindung und k&ouml;nne &uuml;ber das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verf&uuml;gen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen k&ouml;nnen. Es habe daher nicht entschieden werden m&uuml;ssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen h&auml;tte.</p>
<p><strong>Abge&auml;ndert hat das OLG Frankfurt/M. das vorausgehende Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der H&ouml;he der geltend gemachten Abmahnkosten. W&auml;hrend das LG Frankfurt/M. den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in H&ouml;he einer Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr nach RVG - n&auml;mlich rund EUR 1.100,00 - zugesprochen hatte, begrenzte das OLG Frankfurt/M. die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von nur EUR 203,00</strong>.</p>
<p>Die Entscheidung hat ganz erhebliche Auswirkungen. In der Vergangenheit sind als Buchpreisbindungstreuh&auml;nder vor allem auch die Rechtsanw&auml;lte Dieter Wallenfels, Prof. Dr. Christian Russ und Dr. Stefan Reis aus der Kanzlei Rechtsanw&auml;lte Fuhrmann Wallenfels Binder in Wiesbaden aufgefallen, die Verst&ouml;&szlig;e gegen die Buchpreisbindung im Internet - vor allem bei eBay und AMAZON - verfolgt haben. Nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. haben die Preisbindungstreuh&auml;nder lediglich einen Anspruch auf Ersatz einer Pauschale in H&ouml;he von EUR 203,00 anstatt der bislang geltend gemachten Aufwendungen im teilweise 4-stelligen EURO-Bereich.</p>]]></description><category><![CDATA[eBay, amazon & Co.]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/552.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/552.aspx</guid><pubDate>2009-12-16T22:58:28</pubDate><title><![CDATA[Wettbewerbsverstoß durch Patentschriftinhalt?]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines f&uuml;r einen Konkurrenten erteilten Patents Angaben &uuml;ber angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen werden. Dies hat der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH entschieden.</div>
<p>Die Beklagte, die wie die Kl&auml;gerin Deckel f&uuml;r Fischdosen herstellt, meldete im September 1993 ein Patent f&uuml;r einen Aufrei&szlig;deckel aus Blech f&uuml;r eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben und &uuml;blich ist, den f&uuml;r dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europ&auml;ische Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Kl&auml;gerin hergestellten Aufrei&szlig;deckels dar. Sodann beschrieb sie die durch ihre eigene Erfindung zu l&ouml;sende Aufgabe: Es gehe darum, einen Aufrei&szlig;deckel zu schaffen, der die zuvor angef&uuml;hrten Nachteile des bekannten Deckels der Kl&auml;gerin nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt. Die Patentschrift wurde Ende 2003 ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin h&auml;lt die Angaben &uuml;ber die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufrei&szlig;deckels in der Patentanmeldung der Beklagten f&uuml;r unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Kl&auml;gerin daher in unzul&auml;ssiger Weise herab und versto&szlig;e damit gegen &sect; 4 Nr. 8 UWG. Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer gesch&auml;ftssch&auml;digender Tatsachen &uuml;ber Mitbewerber unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe von entsprechenden Erkl&auml;rungen gegen&uuml;ber dem DPMA die L&ouml;schung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken. Sie hat ferner der Bundesrepublik Deutschland den Streit verk&uuml;ndet, die - vertreten durch das DPMA - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.</p>
<p>Das LG Dresden hat &uuml;ber die Richtigkeit der von der Kl&auml;gerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines Sachverst&auml;ndigen-gutachtens erhoben und der Klage sodann teilweise stattgegeben. Das OLG Dresden hat die Beklagte in vollem Umfang verurteilt. Der BGH hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=257&amp;pos=5&amp;nr=50224&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 10.12.2009 &ndash; I ZR 46/07 &ndash; Fischdosendeckel</a>).</p>
<p><strong>Nach Ansicht des BGH richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind</strong>, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift ver&ouml;ffentlicht werden, <strong>ausschlie&szlig;lich nach den f&uuml;r die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes</strong>. <br />
Rechtsstreitigkeiten dar&uuml;ber sind in den daf&uuml;r nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der - wie im vorliegenden Rechtsstreit - au&szlig;erhalb der durch das Patentgesetz zur Verf&uuml;gung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzul&auml;ssig.</p>
<p>Soweit die Kl&auml;gerin Unterlassung der beanstandeten &Auml;u&szlig;erungen auch au&szlig;erhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der BGH die Klage zwar f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet. Er hat sie aber als unbegr&uuml;ndet abgewiesen. Die <strong>Kl&auml;gerin hatte w&auml;hrend des Verfahrens nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen &uuml;ber das Produkt der Kl&auml;gerin auch au&szlig;erhalb des Patenterteilungs-verfahrens zu machen beabsichtigte</strong>.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines f&uuml;r einen Konkurrenten erteilten Patents Angaben &uuml;ber angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen werden. Dies hat der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH entschieden.</div>
<p>Die Beklagte, die wie die Kl&auml;gerin Deckel f&uuml;r Fischdosen herstellt, meldete im September 1993 ein Patent f&uuml;r einen Aufrei&szlig;deckel aus Blech f&uuml;r eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben und &uuml;blich ist, den f&uuml;r dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europ&auml;ische Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Kl&auml;gerin hergestellten Aufrei&szlig;deckels dar. Sodann beschrieb sie die durch ihre eigene Erfindung zu l&ouml;sende Aufgabe: Es gehe darum, einen Aufrei&szlig;deckel zu schaffen, der die zuvor angef&uuml;hrten Nachteile des bekannten Deckels der Kl&auml;gerin nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt. Die Patentschrift wurde Ende 2003 ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin h&auml;lt die Angaben &uuml;ber die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufrei&szlig;deckels in der Patentanmeldung der Beklagten f&uuml;r unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Kl&auml;gerin daher in unzul&auml;ssiger Weise herab und versto&szlig;e damit gegen &sect; 4 Nr. 8 UWG. Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer gesch&auml;ftssch&auml;digender Tatsachen &uuml;ber Mitbewerber unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe von entsprechenden Erkl&auml;rungen gegen&uuml;ber dem DPMA die L&ouml;schung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken. Sie hat ferner der Bundesrepublik Deutschland den Streit verk&uuml;ndet, die - vertreten durch das DPMA - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.</p>
<p>Das LG Dresden hat &uuml;ber die Richtigkeit der von der Kl&auml;gerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines Sachverst&auml;ndigen-gutachtens erhoben und der Klage sodann teilweise stattgegeben. Das OLG Dresden hat die Beklagte in vollem Umfang verurteilt. Der BGH hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=257&amp;pos=5&amp;nr=50224&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 10.12.2009 &ndash; I ZR 46/07 &ndash; Fischdosendeckel</a>).</p>
<p><strong>Nach Ansicht des BGH richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind</strong>, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift ver&ouml;ffentlicht werden, <strong>ausschlie&szlig;lich nach den f&uuml;r die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes</strong>. <br />
Rechtsstreitigkeiten dar&uuml;ber sind in den daf&uuml;r nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der - wie im vorliegenden Rechtsstreit - au&szlig;erhalb der durch das Patentgesetz zur Verf&uuml;gung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzul&auml;ssig.</p>
<p>Soweit die Kl&auml;gerin Unterlassung der beanstandeten &Auml;u&szlig;erungen auch au&szlig;erhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der BGH die Klage zwar f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet. Er hat sie aber als unbegr&uuml;ndet abgewiesen. Die <strong>Kl&auml;gerin hatte w&auml;hrend des Verfahrens nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen &uuml;ber das Produkt der Kl&auml;gerin auch au&szlig;erhalb des Patenterteilungs-verfahrens zu machen beabsichtigte</strong>.</p>]]></description><category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz/IP]]></category><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Martin M. Jackowski, LL.M.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/551.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/551.aspx</guid><pubDate>2009-12-15T19:00:38</pubDate><title><![CDATA[Zur Zulässigkeit von sog. Online-Archiven]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass das weiterhin zum Abruf bereit halten von nicht mehr aktuellen Rundfunkbeitr&auml;gen in sog. Online-Archiven zul&auml;ssig sein kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Konkret ging es darum, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Straft&auml;ter dem Deutschlandradio, welches als K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, verbieten wollten, dass dieses in dem f&uuml;r Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts des Senders unter der Domain &bdquo;dradio.de&ldquo; Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeitr&auml;ge weiterhin zum Abruf bereit h&auml;lt, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr die Namen der verurteilten Straft&auml;ter wiedergegeben werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichten hat nun der VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50268&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08</a> u. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50269&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">VI ZR 228/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird dies damit, dass in dem Bereithalten von Mitschriften in einem Online-Archiv, welche den Betroffenen identifizieren <strong>zwar ein Eingriff in deren allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht</strong> zu sehen ist, dieser Eingriff <strong>aber</strong> im Hinblick auf die zu erfolgende <strong>Interessen-abw&auml;gung mit den widerstreitenden Rechten wie dem Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung</strong> zur&uuml;ckzutreten hat. Dies liege laut der Auffassung des VI. Zivilsenats in der Tatsache begr&uuml;ndet, dass die Meldung des Deutschlandradios im konkret zu beurteilenden Sachverhalt das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Betroffenen einschlie&szlig;lich deren Resozialisierungsinteresse nicht in erheblicher Weise beeintr&auml;chtigt habe. Denn die Meldungen enthielten</div>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;sachlich abgefasste, wahrheitsgem&auml;&szlig;e Aussagen &uuml;ber ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches &ouml;ffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der &Ouml;ffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit &uuml;ber das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem&uuml;ht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zul&auml;ssig.&ldquo;</cite></blockquote></cite></div>
<p>Hieran &auml;ndert nach Auffassung des VI. Zivilsenats auch der Umstand, dass die Betroffenen mittlerweile aus der Haft entlassen seien, nichts. Denn die Mitschriften seien erkennbar als Altmeldungen gekennzeichnet und auch nur im Bereich der Rubrik &bdquo;Altmeldungen&ldquo; abrufbar. Im &Uuml;brigen liege es <strong>auch im Interesse der &Ouml;ffentlichkeit nicht nur Informationen &uuml;ber tagesaktuelle Geschehnisse, sondern gerade auch &uuml;ber vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse, recherchieren zu k&ouml;nnen</strong>. Hierzu f&uuml;hrt der Senat wie folgt aus:</p>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;Das von den Kl&auml;gern begehrte Verbot h&auml;tte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschn&uuml;ren w&uuml;rde. W&uuml;rde auch das weitere Bereithalten ausdr&uuml;cklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zul&auml;ssiger Altmeldungen auf daf&uuml;r vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Ver&auml;nderung der zugrunde liegenden Umst&auml;nde ohne weiteres unzul&auml;ssig und w&auml;re die Beklagte verpflichtet, von sich aus s&auml;mtliche archivierten H&ouml;rfunkbeitr&auml;ge immer wieder auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu kontrollieren, w&uuml;rde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzul&auml;ssiger Weise eingeschr&auml;nkt.&ldquo;</cite></blockquote></cite></div>]]></body><description><![CDATA[<div>Der VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass das weiterhin zum Abruf bereit halten von nicht mehr aktuellen Rundfunkbeitr&auml;gen in sog. Online-Archiven zul&auml;ssig sein kann.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Konkret ging es darum, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Straft&auml;ter dem Deutschlandradio, welches als K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, verbieten wollten, dass dieses in dem f&uuml;r Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts des Senders unter der Domain &bdquo;dradio.de&ldquo; Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeitr&auml;ge weiterhin zum Abruf bereit h&auml;lt, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr die Namen der verurteilten Straft&auml;ter wiedergegeben werden.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichten hat nun der VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50268&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08</a> u. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50269&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">VI ZR 228/08</a>).</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Begr&uuml;ndet wird dies damit, dass in dem Bereithalten von Mitschriften in einem Online-Archiv, welche den Betroffenen identifizieren <strong>zwar ein Eingriff in deren allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht</strong> zu sehen ist, dieser Eingriff <strong>aber</strong> im Hinblick auf die zu erfolgende <strong>Interessen-abw&auml;gung mit den widerstreitenden Rechten wie dem Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung</strong> zur&uuml;ckzutreten hat. Dies liege laut der Auffassung des VI. Zivilsenats in der Tatsache begr&uuml;ndet, dass die Meldung des Deutschlandradios im konkret zu beurteilenden Sachverhalt das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Betroffenen einschlie&szlig;lich deren Resozialisierungsinteresse nicht in erheblicher Weise beeintr&auml;chtigt habe. Denn die Meldungen enthielten</div>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;sachlich abgefasste, wahrheitsgem&auml;&szlig;e Aussagen &uuml;ber ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches &ouml;ffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der &Ouml;ffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit &uuml;ber das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem&uuml;ht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zul&auml;ssig.&ldquo;</cite></blockquote></cite></div>
<p>Hieran &auml;ndert nach Auffassung des VI. Zivilsenats auch der Umstand, dass die Betroffenen mittlerweile aus der Haft entlassen seien, nichts. Denn die Mitschriften seien erkennbar als Altmeldungen gekennzeichnet und auch nur im Bereich der Rubrik &bdquo;Altmeldungen&ldquo; abrufbar. Im &Uuml;brigen liege es <strong>auch im Interesse der &Ouml;ffentlichkeit nicht nur Informationen &uuml;ber tagesaktuelle Geschehnisse, sondern gerade auch &uuml;ber vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse, recherchieren zu k&ouml;nnen</strong>. Hierzu f&uuml;hrt der Senat wie folgt aus:</p>
<div><cite><blockquote><cite>&bdquo;Das von den Kl&auml;gern begehrte Verbot h&auml;tte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschn&uuml;ren w&uuml;rde. W&uuml;rde auch das weitere Bereithalten ausdr&uuml;cklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zul&auml;ssiger Altmeldungen auf daf&uuml;r vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Ver&auml;nderung der zugrunde liegenden Umst&auml;nde ohne weiteres unzul&auml;ssig und w&auml;re die Beklagte verpflichtet, von sich aus s&auml;mtliche archivierten H&ouml;rfunkbeitr&auml;ge immer wieder auf ihre Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu kontrollieren, w&uuml;rde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzul&auml;ssiger Weise eingeschr&auml;nkt.&ldquo;</cite></blockquote></cite></div>]]></description><category><![CDATA[Medienrecht]]></category></item><item><dc:creator>RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.</dc:creator><link>http://blog.mein-recht-im-netz.de/549.aspx</link><guid isPermaLink="true">http://blog.mein-recht-im-netz.de/549.aspx</guid><pubDate>2009-12-14T15:05:22</pubDate><title><![CDATA[Unlautere Werbung mit einem Preisnachlass]]></title><body xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml"><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Werbung f&uuml;r einen Preisnachlass von 19 Prozent wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur f&uuml;r im Gesch&auml;ft vorr&auml;tige Waren in Anspruch genommen werden kann.</div>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt f&uuml;r einen Preisnachlass mit folgendem Text:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*&quot;. </em></p>
</blockquote>
<p>In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis&quot;. </em></p>
</blockquote>
<p>Am 03.01.2007 suchten zwei Mitarbeiter der Kl&auml;gerin das Gesch&auml;ft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 Prozent. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorr&auml;tige Ware bestellt werden k&ouml;nne, erhielten sie die Auskunft, dass dies m&ouml;glich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gew&auml;hrt, der nur am 3. Januar auf die im Gesch&auml;ft vorr&auml;tige Ware zu erhalten sei. Die Kl&auml;gerin hielt die Werbung f&uuml;r den Preisnachlass wegen Versto&szlig;es gegen das Transparenzgebot f&uuml;r unlauter und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.</p>
<p>Das LG Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts best&auml;tigt. In einem nicht zum BGH gelangten Fall hatte das OLG Karlsruhe die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte geh&ouml;renden Unternehmen in Auftrag gegeben war, f&uuml;r wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten.</p>
<p>Der BGH hat die Revision des beklagten Handelsunternehmens gegen das Urteil des OLG Stuttgart zur&uuml;ckgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=253&amp;pos=1&amp;nr=50224&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 195/07</a>). Bei dem beworbenen <strong>Preisnachlass</strong> handele es sich um <strong>eine Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahme</strong>. <strong>Die Bedingungen f&uuml;r die Inanspruchnahme einer solchen Ma&szlig;nahme m&uuml;ssten bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden</strong>. Diesen Anforderungen gen&uuml;ge die Werbung der Beklagten nicht. <strong>Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umst&auml;nde treffen kann, m&uuml;sse er sich &uuml;ber die Bedingungen, die der Handel f&uuml;r die Inanspruchnahme einer Verg&uuml;nstigung setzt, informieren k&ouml;nnen. Hierzu z&auml;hle auch der Umstand, dass ein angek&uuml;ndigter Nachlass nicht auf Ware gew&auml;hrt wird, die nicht (mehr) vorr&auml;tig ist, aber bestellt werden kann.</strong> M&ouml;chte der Handel den angek&uuml;ndigten Preisnachlass in dieser Weise einschr&auml;nken, m&uuml;sse er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.</p>]]></body><description><![CDATA[<div>Der f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Werbung f&uuml;r einen Preisnachlass von 19 Prozent wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur f&uuml;r im Gesch&auml;ft vorr&auml;tige Waren in Anspruch genommen werden kann.</div>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt f&uuml;r einen Preisnachlass mit folgendem Text:</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*&quot;. </em></p>
</blockquote>
<p>In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben</p>
<blockquote>
<p><em>&quot;Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis&quot;. </em></p>
</blockquote>
<p>Am 03.01.2007 suchten zwei Mitarbeiter der Kl&auml;gerin das Gesch&auml;ft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 Prozent. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorr&auml;tige Ware bestellt werden k&ouml;nne, erhielten sie die Auskunft, dass dies m&ouml;glich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gew&auml;hrt, der nur am 3. Januar auf die im Gesch&auml;ft vorr&auml;tige Ware zu erhalten sei. Die Kl&auml;gerin hielt die Werbung f&uuml;r den Preisnachlass wegen Versto&szlig;es gegen das Transparenzgebot f&uuml;r unlauter und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.</p>
<p>Das LG Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts best&auml;tigt. In einem nicht zum BGH gelangten Fall hatte das OLG Karlsruhe die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte geh&ouml;renden Unternehmen in Auftrag gegeben war, f&uuml;r wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten.</p>
<p>Der BGH hat die Revision des beklagten Handelsunternehmens gegen das Urteil des OLG Stuttgart zur&uuml;ckgewiesen (vgl. <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=253&amp;pos=1&amp;nr=50224&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf">BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 195/07</a>). Bei dem beworbenen <strong>Preisnachlass</strong> handele es sich um <strong>eine Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahme</strong>. <strong>Die Bedingungen f&uuml;r die Inanspruchnahme einer solchen Ma&szlig;nahme m&uuml;ssten bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden</strong>. Diesen Anforderungen gen&uuml;ge die Werbung der Beklagten nicht. <strong>Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umst&auml;nde treffen kann, m&uuml;sse er sich &uuml;ber die Bedingungen, die der Handel f&uuml;r die Inanspruchnahme einer Verg&uuml;nstigung setzt, informieren k&ouml;nnen. Hierzu z&auml;hle auch der Umstand, dass ein angek&uuml;ndigter Nachlass nicht auf Ware gew&auml;hrt wird, die nicht (mehr) vorr&auml;tig ist, aber bestellt werden kann.</strong> M&ouml;chte der Handel den angek&uuml;ndigten Preisnachlass in dieser Weise einschr&auml;nken, m&uuml;sse er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.</p>]]></description><category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category></item></channel></rss>